Urteil des VG Gießen vom 08.09.2006

VG Gießen: wohnfläche, verkehrswert, anrechenbares einkommen, anrechenbares vermögen, haushalt, grundstück, einfamilienhaus, miteigentumsanteil, härte, auflage

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Gericht:
VG Gießen 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 E 1587/05
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 17 Abs 2 AFBG, § 17a Abs 2
AFBG, § 29 Abs 3 BAföG, § 90
Abs 2 Nr 8 S 1 SGB 12, § 90
Abs 2 Nr 8 S 2 SGB 12
(Bestimmung eines angemessenen selbstbewohnten
Hausgrundstücks nach dem
Aufstiegsausbildungsförderungsgesetz - AFBG -)
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Verpflichtung des Beklagten zur Bewilligung von
Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz (AFBG) ohne
Anrechnung des Miteigentumsanteils an einem selbst bewohnten Hausgrundstück.
Die Klägerin machte eine Ausbildung zur staatlich anerkannten Altenpflegerin, die
sie am 10.05.1983 mit Bestehen der Abschlussprüfung erfolgreich beendete.
Am 10.09.2004 (Bl. 26 der Behördenakte) stellte sie beim Beklagten einen Antrag
nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG - auf Förderung einer von
September 2004 bis voraussichtlich Juli 2007 dauernden Fortbildung zur staatlich
anerkannten Heilerziehungspflegerin an der Fachschule für Sozialwirtschaft in D-
Stadt, Fachrichtung Heilerziehungspflege. Nach den von ihr im
Bewilligungsverfahren vorgelegten Unterlagen sind die Klägerin und ihr
Lebensgefährte Herr E. zu je ½ Miteigentümer eines mit einem Einfamilienhaus
bebauten Grundstücks (Bl. 13–8 der Behördenakte) mit einer Größe von 543 m²
(Bl. 21 der Behördenakte) und einem Zeitwert von 230.000,- € (Bl. 22 der
Behördenakte). Auf dem Grundstück befindet sich ein Einfamilienhaus, das die
Klägerin zusammen mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Sohn bewohnt. Aus der
ihrem Antrag beigefügten Berechnung ergab sich eine Wohnfläche von ca. 170 m²
(Bl. 7 der Behördenakte). Das Grundstück war zum Zeitpunkt der Antragstellung
mit 72.344,- € belastet, wovon wiederum – entsprechend ihrem
Miteigentumsanteil – 50% als Schulden der Klägerin bestanden. Des Weiteren
besaß die Klägerin im Zeitpunkt der Antragstellung Sparvermögen im Wert von
2.282,07 €.
Mit Bescheid vom 29.10.2004 (Bl. 35–32 der Behördenakte) lehnte der Beklagte
die Bewilligung von Aufstiegsfortbildungsförderung ab. Er begründete dies damit,
dass der Betrag des anzurechnenden Einkommens und/oder Vermögens in Höhe
von 1.892,56 € den Gesamtbedarf von 729.- € monatlich übersteige.
Mit Schreiben vom 02.11.2004 (Bl. 36 der Behördenakte) – eingegangen beim
Beklagten am 04.11.2004 - legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid
ein. Die Härtefallregelung des § 29 BAföG greife bei ihr ein. Der hälftige
Miteigentumsanteil an dem mit einem Einfamilienhaus bebauten Grundstück sei
nicht verwertbar. Der von ihr angegebene Verkehrswert in Höhe von 230.000,- €
sei zurzeit auf dem Immobilienmarkt bei Weitem nicht realisierbar. Die zunächst
angegebene Wohnfläche von 170 m² reduziere sich auf 140 m², da das
Dachgeschoss momentan wegen Dachrenovierung, Trockenbau und
Wärmedämmarbeiten nicht bewohnbar sei. Diese Wohnfläche sei unter
Berücksichtigung von ländlicher Lage und marktunüblicher Ausstattung
angemessen.
Mit Schreiben vom 22.11.2004 (Bl. 40–39 der Behördenakte) korrigierte die
Klägerin die Wohnfläche des Hauses von 140 m² auf 128,28 m². Sie habe jeden
Raum nachgemessen und entsprechend der Wohnflächenverordnung in die
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Raum nachgemessen und entsprechend der Wohnflächenverordnung in die
Berechnung der Wohnfläche eingestellt. Dabei habe sie Treppen und
Treppenabsätze sowie den Schornstein nicht und den unbeheizten Wintergarten
nur zur Hälfte einbezogen (Bl. 40-39 der Behördenakte).
Mit Bescheid vom 09.06.2005 (Bl. 45–42 der Behördenakte) – zugestellt mit PZU
am 10.6.2005 (Bl. 46 der Behördenakte) - wies der Beklagte den Widerspruch
zurück. Bei der Festsetzung des Zeitwertes des Einfamilienhauses sei von der
Schätzung der Klägerin in Höhe von 230.000,- € auszugehen. Davon seien die
Schulden im Zeitpunkt der Antragstellung in Höhe von 72.344,- € abzuziehen,
wonach sich der Wert des anzurechnenden ½-Miteigentumsanteils auf 78.828,- €
belaufe. Hinzu komme Sparvermögen in Höhe von 2.282,- €, so dass sich ein
anrechenbares Vermögen von 81.110,- € ergebe. Gem. § 17a Abs. 1 AFBG seien
von dem anrechenbaren Vermögen 37.581,- € anrechnungsfrei. Das verbleibende
anrechenbare Vermögen in Höhe von 43.529,- € sei auf die 23 Monate des
Bewilligungszeitraumes aufzuteilen gewesen, woraus sich ein Anrechnungsbetrag
von 1.892,56 € im Monat ergebe. Ein Fall der unbilligen Härte gem. § 17a Abs. 2
AFBG durch Anrechnung des Wertes des Grundstücks als Vermögen liege nicht
vor. Der zustehende Wohnraumanspruch einer Alleinerziehenden an einem
Einfamilienhaus betrage 70 m². Für jeden weiteren zu dem Haushalt zu
rechnenden Angehörigen erhöhe sich die Wohnfläche um 20 m². Rechnete man
den Lebensgefährten der Klägerin zu dem Kreis der Angehörigen, dürfe ein
Wohnraumanspruch nicht mehr als 110 m² betragen. Nach der
Wohnflächenberechnung der Klägerin betrage diese indessen 128,28 m².
Mit Schreiben vom 11.07.2005 (Bl. 1 d. Gerichtsakte) - eingegangen per Fax am
selben Tag - hat die Klägerin Klage erhoben. Das Telefax war von der
Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht unterschrieben, sondern mit einem
von der Bevollmächtigten selbst unterschriebenen Beglaubigungsvermerk
versehen worden. Am 12.07.2005 ging die von der Prozessbevollmächtigten der
Klägerin eigenhändig unterschriebene (Bl. 11, 12 d. Gerichtsakte) Klageschrift per
Briefpost ein.
Mit Schreiben vom 21.11.2005 (Bl. 33 d. Gerichtsakte) trägt die Klägerin zur
Begründung der Klage vor, dass es sich bei dem Einfamilienhaus um
Schonvermögen i.S.d. § 17a Abs. 2 AFBG i.V.m. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG handle.
Die im 2. Wohnungsbaugesetz festgelegten Höchstgrenzen (130 m²) würden auch
für Haushalte mit weniger als vier Personen gelten. Im Übrigen müsse die von ihr
vorgenommene und vom Beklagten übernommene Wohnflächenberechnung
(Ergebnis 128,28 m²) weiter korrigiert werden, denn das in dem Anwesen
vorhandene Arbeitszimmer mit 12,92 m² werde alleine von ihrem Lebensgefährten
genutzt und sei als solches vom Finanzamt anerkannt worden. Schließlich sei auch
der Zuschnitt der Wohnung ungünstig. Es handele sich bei dem Gebäude um
einen Altbau mit sehr kleinen Räumen und vier Fluren. Im Erdgeschoss befänden
sich bereits drei Flure mit einer Quadratmeterzahl von 7,60 m². Dadurch gehe sehr
viel Wohnraum verloren. Im Obergeschoss des Hauses befände sich ein weiterer
Flur mit 11,79 m², so dass die Flure allein eine Fläche von 19,39 m² ausmachten,
die als Wohnraum entfallen würden. Nach alledem verbliebe letztlich nur eine
nutzbare Wohnfläche von 95,97 m².
Die Klägerin beantragt
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 29.10.2004 und
des Widerspruchsbescheides vom 9.6.2005 zu verpflichten, ihr für ihre
Fortbildung zur staatlich anerkannten Heilerziehungspflegerin an der
Fachschule für Sozialwirtschaft in Gießen Ausbildungsförderung nach
dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz ohne Anrechnung ihres ½-
Miteigentumsanteils am Grundstück
gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid.
Das Verfahren wurde mit Beschluss vom 10.8.2006 auf den Einzelrichter
übertragen. Die Beteiligten haben mit Schreiben vom 5.9.2006 und vom 6.9.2006
auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
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weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte und der Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen, die zum
Gegenstand der Beratung und der Entscheidung gemacht wurden.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet der Einzelrichter, dem der Rechtsstreit gem. § 6 VwGO
übertragen wurde gem. § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung,
nachdem die Beteiligten darauf verzichtet haben.
A. Die Klage ist zulässig.
1. Die am 11.07.2005 per Fax übersandte Klageschrift wahrt die Klagefrist des § 74
Abs. 1 VwGO. Diese begann mit Zustellung des Widerspruchsbescheides am
10.6.2005 und endete gem. § 57 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 222 ZPO, § 193 BGB – der
10.7.2005 war ein Sonntag – am 11.7.2005.
2. Dieses Telefax genügt insbesondere dem Schriftformerfordernis des § 81 Abs. 1
VwGO. Zwar ist die Klageschrift grundsätzlich eigenhändig zu unterschreiben. Dies
dient dazu, die Identität des Absenders festzustellen und gleichzeitig klarzustellen,
dass es sich nicht um einen Entwurf, sondern um eine gewollte prozessuale
Erklärung handelt. Es genügt aber, wenn sich aus der Klageschrift oder aus ihr
beigefügten Unterlagen eindeutig und ohne Notwendigkeit einer Rückfrage oder
Beweiserhebung ergibt, dass die Klage vom Kläger herrührt und mit dessen Willen
in den Rechtsverkehr gelangt ist (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 81, Rn.
5). Die per Fax übersandte Klageschrift ist hier zwar nicht unterschrieben, aber mit
einem unterschriebenen Beglaubigungsvermerk der Prozessbevollmächtigten
versehen. Diese stimmt mit der Unterschrift der Prozessbevollmächtigten auf der
12.07.2005 – nach Fristablauf - bei dem Verwaltungsgericht per Briefpost
eingegangenen Klageschrift überein und stellt nicht nur eine Paraphe dar. Dies
lässt erkennen, dass die Prozessbevollmächtigte der Klägerin das Telefax
wissentlich und gewollt in den Rechtsverkehr gelangen ließ und es sich nicht nur
um einen Entwurf handelt.
B. Die Klage ist auch begründet.
Die Klägerin hat Anspruch auf Ausbildungsförderung nach §§ 10 ff
Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz – AFBG - für ihre Fortbildung zur staatlich
anerkannten Heilerziehungspflegerin an der Fachschule für Sozialwirtschaft in D-
Stadt ohne Anrechnung des ½-Miteigentumsanteils am Grundstück B-Straße 28,
C-Dorf. Die ablehnenden Bescheide der Beklagten vom 29.10.2004 und 9.6.2005
sind insoweit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Die
Anrechnung des ½-Miteigentumsanteils an dem von ihr zusammen mit ihrem
Lebensgefährten und ihrem Sohn bewohnten Eigenheim als Vermögen stellt eine
unbillige Härte i.S.d. § 17a Abs. 2 AFBG dar.
1. Bei der Bestimmung einer unbilligen Härte i.S. dieser Vorschrift sind die von der
Rechtsprechung zu § 29 Abs. 3 BAföG entwickelten Grundsätze heranzuziehen.
Dem steht nicht § 17 AFBG entgegen, der die entsprechende Anwendbarkeit des §
29 BAföG bei der Ermittlung des anzurechnenden Vermögens im Rahmen des
AFBG ausschließt. Denn dieser Ausschluss bezweckt nur, dass die in § 29 BAföG
genannten Freibeträge nicht bei der Ermittlung des Vermögens für die Förderung
nach dem AFBG berücksichtigt werden. Nachdem § 29 Abs. 3 BAföG im Wortlaut
mit § 17a Abs. 2 AFBG übereinstimmt, können für die Bestimmung der unbilligen
Härte die gleichen Grundsätze gelten, auch ohne § 29 Abs. 3 BAföG selbst direkt
oder entsprechend anzuwenden.
Eine unbillige Härte i.S.d. § 17 Abs. 2 AFBG liegt danach unter anderem dann vor,
wenn die Vermögensverwertung zur Veräußerung oder Belastung eines im Sinne
des § 90 Abs. 2 Nr. 8 S. 1 SGB XII (früher § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG) angemessenen
Hausgrundstückes führen würde, besonders eines Familienheims oder einer
Eigentumswohnung, die selbst bewohnt sind oder im Gesamthandeigentum
stehen.Nach Tz. 29.3.2. Allgemeine BAföG-Verwaltungsvorschrift war für die
Beurteilung der Angemessenheit eines Grundstücks auf § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG
abzustellen, der nunmehr nahezu wortgleich von § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII abgelöst
wurde. Nach § 90 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 SGB XII bestimmt sich die Angemessenheit des
Hausgrundstückes nach der Zahl der Bewohner, dem Wohnbedarf, der
Grundstücksgröße, der Hausgröße, dem Zuschnitt und der Ausstattung des
Wohngebäudes sowie dem Wert des Grundstücks einschließlich des
Wohngebäudes. Dabei sind alle Kriterien in einer Gesamtbetrachtung
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Wohngebäudes. Dabei sind alle Kriterien in einer Gesamtbetrachtung
gegeneinander abzuwägen, wobei die Überschreitung eines Kriteriums zulässig ist,
wenn der zusammenfassende Blick ergibt, dass das Hausgrundstück mit dem
Erscheinungsbild eines im sozialen Wohnungsbau hergestellten Grundstücks noch
vereinbar ist (vgl. LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 90, Rn. 54; Schellhorn, SGB XII, 17. Aufl., §
90, Rn. 60).
2. Das von der Klägerin mit ihrem Lebensgefährten und ihrem Kind bewohnte
Familienheim ist nach Abwägung aller Kriterien als angemessenes Hausgrundstück
in diesem Sinne anzusehen.
a. Bei der Abwägung fällt die Hausgröße zugunsten der Klägerin ins Gewicht, da die
maßgebliche Wohnfläche von 128,28 m² unter dem Grenzwert von 130 m² bleibt.
(1) Soweit die Beteiligten übereinstimmend von einer Wohnfläche von 128,28 m²
ausgehen und dabei die Regelungen der Wohnflächenverordnung (WoFlV)
zugrunde legen (Bl. 40 der Behördenakte), ist dies nicht zu beanstanden.
Angesichts der im Verwaltungsverfahren vorgelegten Unterlagen besteht kein
Anlass, an den Angaben der Klägerin zur Größe der einzelnen Räume zu zweifeln.
Die von ihr zunächst berechnete Gesamtwohnfläche von 170 m² bzw. 140 m² ist
entsprechend zu berichtigen, da insbesondere der Wintergarten und das
Dachgeschoss ganz bzw. teilweise außer Ansatz bleiben müssen. Nach § 4 Nr. 3
WoFlV sind unbeheizbare Wintergärten in der Wohnfläche nur zur Hälfte
anzurechnen. Auch hat die Klägerin zu Recht Treppen, Treppenabsätze und den
Schornstein aus der Berechnung herausgelassen, da dies § 3 Abs. 3 Nr. 1 und Nr.
2 WoFlV so vorsieht. Das – jedenfalls zur Zeit der Antragstellung - nicht
ausgebaute Dachgeschoss ist ebenfalls nicht in die Berechnung der
Wohnraumfläche einzubeziehen, da es aufgrund von Renovierungsarbeiten nicht
dem Wohnen dienen kann. Auch sind nach § 2 Abs. 3 Nr. 1d WoFlV Bodenräume
bei der Berechnung der Wohnfläche nicht zu berücksichtigen.
(2) Die anzurechnende Wohnfläche liegt unter dem insoweit heranzuziehenden
Grenzwert von 130 m².
(a) Für einen Haushalt mit bis zu 4 Personen ist nach den derzeitigen Regelungen
eine Wohnfläche von 150 m² angemessen. § 88 Abs. 2 Nr. 7 BSHG normierte, dass
Familienheime in der Regel nicht als unangemessen groß anzusehen sind, wenn
ihre Wohnfläche die Grenzen des § 39 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 und Nr. 3 i.V.m. II des
Zweiten Wohnungsbaugesetzes nicht übersteigt, wonach Familienheime mit nur
einer Wohnung für einen Haushalt von bis zu 4 Personen mit 130 m² als
angemessen groß anzusehen waren. Die neue Regelung des § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB
XII enthält den Verweis auf das Zweite Wohnungsbaugesetz nicht mehr, da dieses
zum 01.01.2002 aufgehoben wurde. Nunmehr werden die für die
Förderungsfähigkeit maßgebenden Wohnungsgrößen gem. §§ 5, 10 des
Wohnraumförderungsgesetzes vom 13.9.2001 (BGBl. I, S. 2376) durch die Länder
bestimmt (Schellhorn, SGB XII, 17. Auflage, § 90, Rn. 61; VG Gießen, Urt. v.
28.7.2004, 3 E 4369/03). In der zur Umsetzung dieser Regelung erlassenen
Richtlinie des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft, Verkehr und
Landesentwicklung über die Förderung von selbstgenutztem Wohneigentum vom
20.08.2004 (StAnz 2004, S. 2921, ber. S. 3225), geändert durch Erlass v.
20.2.2005 (StAnz 2005, S. 916) sind die Grenzen der Wohnfläche geregelt. In
Nummer 3.1 dieser Richtlinie wird die Wohnflächengrenze für Gebäude mit nur
einer Wohnung nunmehr auf 150 m² festgesetzt.
(b) Diese Wohnflächengrenze ist auf 130 m² zur vermindern, nachdem der
Haushalt der Klägerin aus nur 3 Personen besteht.
(aa) Bei der Beurteilung der Angemessenheit der Größe der Wohnfläche in Bezug
auf die in dem Haus lebenden Personen ist auch der Lebensgefährte der Klägerin
neben deren Sohn als Bewohner des Hauses zu berücksichtigen, obwohl die
Klägerin mit ihrem Lebensgefährten nicht verheiratet ist. Aus den von der Klägerin
eingereichten Unterlagen ergibt sich, dass die Klägerin mit ihrem Lebensgefährten
in einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft lebt. So übernimmt der
Lebensgefährte der Klägerin die Sozialversicherungsbeiträge sowie die Beiträge für
die Versicherungen, wie sich aus den von der Klägerin eingereichten Unterlagen
ergibt. Außerdem erklärte der Lebensgefährte der Klägerin in einem Schreiben
vom 10.10.2005, dass er seit dem Beginn der Ausbildung der Klägerin mit ihr und
ihrem Sohn in eheähnlicher Lebensgemeinschaft in einem gemeinsamen Haushalt
lebe und dass er die Klägerin unterstütze mit Sachleistungen im Rahmen des
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lebe und dass er die Klägerin unterstütze mit Sachleistungen im Rahmen des
gemeinsamen Haushalts und mit Geldleistungen zur sozialen Sicherung. Aus
diesem Grund ist der Lebensgefährte wie ein Ehemann bei der Beurteilung der
Angemessenheit der Wohnfläche einzubeziehen (vgl. OVG Lüneburg, Urt. v.
12.06.1995, 12 L 2513/94, NJW 1995, 3202, 3203). Darüber hinaus ergibt sich
dieses Ergebnis auch aus der Tatsache, dass der Lebensgefährte der
Antragstellerin Miteigentümer des Hauses ist.
(bb) Mit der entsprechenden Auffassung in Literatur und Rechtsprechung geht das
Gericht davon aus, dass die Wohnflächengrenze (früher 130 m², jetzt 150 m²) nicht
grundsätzlich für alle Haushalte von bis zu vier Personen - also z.B. auch für einen
Einpersonenhaushalt – gilt, sondern dass bei einem Haushalt mit weniger als vier
Personen 20 m² pro fehlender Person abzuziehen sind (so ausdrücklich: OVG
Lüneburg, Urt. v. 12.6.1995, 12 L 2513/94, NJW 1995, 3202-3203; Rothe/Blanke,
BAföG, § 29, Rn. 17; zur Notwendigkeit eines Abzugs vgl. auch BVerwG, Urt. v.
1.10.1992, 5 C 28/89, NJW 1993, 1024-1026; anders OVG Münster, Urt. v.
19.7.1995, 8 A 789/95, FamRZ 1996, 316 ff., LPR-SGB XII, 7. Aufl., § 90, Rn. 47,
Schellhorn, SGB XII, 17. Aufl., § 90, Rn. 62). Der Wert von 20 m² wurde von der
Rechtsprechung unter Anlehnung an § 82 Abs. 3 S. 1 Zweites Wohnungsbaugesetz
festgelegt, wonach bei einem Haushalt mit mehr als vier Personen für jede weitere
Person eine Mehrfläche bis zu 20 m² zulässig war. Zwar ist das Zweite
Wohnungsbaugesetz außer Kraft getreten und eine entsprechende Regelung im
nunmehr geltenden Wohnraumförderungsgesetz und den dazu erlassenen
Richtlinien nicht mehr enthalten. Indessen ergab sich aus dem Zweiten
Wohnungsbaugesetz nur der Anhaltspunkt für die Höhe des Abzugs. Der
maßgebliche rechtliche Grund für diesen Abzug liegt in § 90 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 SGB
XII selbst, wonach bei der Bestimmung der Angemessenheit des
Hausgrundstückes die Zahl der Bewohner ausdrücklich zu berücksichtigen ist. Es
besteht indessen kein Anlass, bei dem danach gebotenen Abzug je fehlendem
Bewohner von dem in der Rechtsprechung eingebürgerten Wert von 20 m²
abzuweichen. Die daraus sich ergebende Flächengrenze von 130 m² liegt oberhalb
der zu berücksichtigenden Wohnfläche von 128,28 m².
(c) Zwar kommt es danach nicht mehr entscheidend darauf an, ob diese
Wohnflächengrenze infolge des von der Klägerin geltend gemachten
Mehrflächenbedarfs für das Arbeitszimmer ihres Lebensgefährten mit einer Fläche
von 12,92 m² und des ungünstigen Zuschnitts der Wohnung um die Fläche der vier
großen Flure mit insgesamt19,39 m² erhöht werden muss. Indessen könnte dies
die bisher geringe Differenz zwischen anrechenbarer Wohnfläche und
Wohnflächengrenze erhöhen und damit bei der Gesamtabwägung verstärkt
zugunsten der Klägerin zu berücksichtigen sein. Dies ist indessen nicht der Fall.
(aa) Ein häusliches Arbeitszimmer begründet keinen Mehrflächenbedarf i.S.d. § 90
Abs. 2 Nr. 8 S. 2 SGB XII. Im Gesetz selbst sind als Beispielsfälle der
Mehrflächenbedarf behinderter, blinder oder pflegebedürftiger Menschen genannt.
Mit diesen Fallkonstellationen ist die Einrichtung eines häuslichen Arbeitszimmers
nicht vergleichbar.
(bb) Die Gesamtfläche der Flure begründet keinen ungünstigen Zuschnitt i.S.d. §
90 Abs. 2 Nr. 8 S. 2 SGB XII. § 2 Abs. 1 Wohnflächenverordnung bestimmt, dass
die Wohnfläche die Grundflächen der Räume umfasst, die ausschließlich zu dieser
Wohnung gehören. Für Flure werden dabei keine Ausnahmen gemacht, so dass
auch diese für die Berechnung der Wohnfläche heranzuziehen sind. Eine Änderung
der Wohnflächengrenze infolge ungünstigen Zuschnitts wird vielmehr nur in den
Fällen angenommen, in denen äußere Gegebenheiten wie die Grundstückslage,
das Bauplanungs- oder Bauordnungsrecht eine bestimmte – ansonsten nicht
erforderliche – Größe der Wohnfläche bedingen (LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 90, Rn. 50;
Schellhorn, SGB XII, 17. Aufl., § 90, Rn. 67). Dies ist hier nicht substantiiert
vorgetragen.
b. Die Grundstücksgröße von 543 m² fällt in der Abwägung demgegenüber nicht
zuungunsten der Klägerin ins Gewicht.
(1) Für die Beurteilung der Angemessenheit ist mit der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts stets auf das Gesamtobjekt abzustellen, wenn der
Betroffene das gesamte Hausgrundstück auch bewohnt, wie dies hier der Fall ist.
Es ist nicht nur der der Klägerin zukommende Miteigentumsanteil bei der Prüfung
der Angemessenheit der Grundstücksgröße einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v.
5.12.1991, 5 C 20/88, BVerwGE 89, 241, 243).
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(2) Diese Gesamtgröße des Hausgrundstücks übersteigt nicht die
Grundstücksgröße, die als angemessen anzusehen ist. Zwar wird bei einem
freistehenden Einfamilienhaus in der Rechsprechung mitunter eine
Grundstücksgröße von 500 m² als Grenzwert angesehen (VG Köln, Urt. v.
9.12.1994, 18 K 458/92, FamRZ 1995, 901; BayObLG, Beschl. v. 5.9.1995, 3 ZBR
55/95, FamRZ 1996, 245, 246; OVG Münster, Urt. v. 28.8.1997, 8 A 631/95, NVwZ-
RR 1998, 503; BayVGH, Urt. v. 24.7.2003, 12 B 01.1454, FEVS 55, 211). Indessen
ist auch insoweit auf die Umstände des Einzelfalles abzustellen (vgl. Schellhorn,
SGB XII, 17. Auflage, § 90, Rn. 66; LPK-SGB XII, 7. Auflage, § 90, Rn. 51). Mag eine
Grundstücksgröße von 500 m² bei Bauten aus jüngerer Zeit im städtischen
Bereich einen brauchbaren Anhaltspunkt darstellen, so ist dies bei Altbauten im
ländlichen Raum – wie hier dem Hausgrundstück der Klägerin – nicht der Fall. In
dieser Umgebung ist die Grundfläche von 543 m² als eher klein anzusehen und
fällt damit bei der Angemessenheitsabwägung nicht zuungunsten der Klägerin ins
Gewicht.
c. Auch der Verkehrswert des Grundstücks fällt nicht zu Lasten der Klägerin ins
Gewicht.
(1) Zwar hat die Klägerin den Verkehrswert des Grundstücks zunächst selbst mit
230.000.- € veranschlagt und dies erst später durch die Aussage relativiert, dass
dieser Preis beim Verkauf nicht zu erzielen sei. Die Schätzung der Klägerin
erscheint indessen tatsächlich als überhöht, zumal nicht erkennbar ist, auf welche
tatsächliche Grundlage sie sich stützt. Die einzig verwertbare objektive Angabe
dazu enthält das beim Grundstückskauf im Jahr 1993 von der Hypothekenbank
erstellte Wertgutachten, das den Verkaufswert mit 380.000.- DM (ca. 194.000.- €)
veranschlagt.
(2) Dabei bleiben die mit dem Grundstück verbundenen Verbindlichkeiten in Form
von Hypotheken usw., die die Klägerin zu tragen hat, unberücksichtigt. Für die
Festsetzung des Verkehrswertes kommt es allein auf den tatsächlichen
Verkehrswert des Hauses ungeachtet etwaiger Belastungen des
Hausgrundstückes an (vgl. Schellhorn, SGB XII, 17. Auflage, § 90, Rn. 68; LPK-SGB
XII, 7. Aufl., § 90, Rn. 53; OVG Lüneburg, Urt. v. 12.6.1995, 12 L 2513/94, FEVS 46,
192, 199).
(3) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist ein Grundstück
als wertmäßig „klein“ und damit als angemessen anzusehen, wenn sich sein
Verkehrswert im unteren Bereich der Verkehrswerte vergleichbarer Objekte am
Wohnort des Betroffenen hält. Aufgrund des Grundsatzes einer individuellen
Betrachtungsweise ist die Beurteilung der Angemessenheit des Verkehrswertes
des Grundstücks danach zu beurteilen, wie sich die Werte am Lebensort des
Betroffenen darstellen (BVerwG, Urt. v. 17.1.1991, 5 C 53/86, BVerwGE 87, 278,
282). Im vorliegenden Fall sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass der
Verkehrswert des Grundstücks der Klägerin darüber hinausgeht.
d. Bei Abwägung aller heranzuziehenden Kriterien erscheint das Hausgrundstück
der Klägerin insgesamt noch als angemessen, wobei letztlich offen bleiben kann,
ob dem Verkehrswert bei der Abwägung besonderes Gewicht zukommt.
(1) Nach Ansicht des OVG Bremen (Beschl. v. 17.10.1996, 2 B 27/96, NJW 1997,
883) stellt der Verkehrswert für die Beurteilung der Angemessenheit eines
Hausgrundstückes eine Bezugsgröße von erheblichem Gewicht dar. Die
kombinierte Betrachtungsweise aller heranzuziehenden Kriterien dürfe nicht
dahingehend verstanden werden, dass der Verkehrswert zu vernachlässigen ist,
wenn die Größe der Baulichkeit sowie ihr Zuschnitt und die Ausstattung bezogen
auf die Zahl der zu berücksichtigenden Bewohner nicht unangemessen ist. Würde
man mit dem OVG Bremen den Verkehrswert als überwiegendes Kriterium
verstehen, könnte hier jedenfalls keine Unangemessenheit festgestellt werden.
(2) Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG, Urt. v.
17.1.1991, 5 C 53/86, BVerwGE 87, 278, 282; LPK-SGB XII, 7. Aufl., § 90, Rn. 54;
Schellhorn, SGB XII, 17. Aufl., § 90, Rn. 60) sind dagegen alle sach- und
wertbezogenen Merkmale zu kombinieren, so dass der Verkehrswert weder im
Verhältnis zu den personenbezogenen noch zu den sachbezogenen Merkmalen
allein maßgeblich ist oder in seiner Bedeutung hinter diese Merkmale zurücktritt.
Der Verkehrswert stellt danach ein den anderen Kriterien gleichwertiges Kriterium
dar, dem keine größere Bedeutung bei der Abwägung zukommt als den anderen.
Nach dieser Auffassung – der das Gericht zuneigt - ist insgesamt von einer
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Nach dieser Auffassung – der das Gericht zuneigt - ist insgesamt von einer
Angemessenheit auszugehen. Denn die Wohnflächengröße von 128,28 m² spricht
für diese, während die Grundstücksgröße von 543 m² und der Verkehrswert nicht
dagegen spricht.
3. Eine Verwertung des Miteigentumsanteils der Klägerin an dem somit
grundsätzlich schutzwürdigen „angemessenen“ Hausgrundstück wäre hier nur
unter schwerwiegendem Verstoß gegen die wirtschaftliche Vernunft möglich.
a. Es kann davon ausgegangen werden, dass die Klägerin zur Deckung ihres
Lebensunterhaltes kein zumutbares Kapitalmarktdarlehen erhalten könnte, ohne
dass die damit verbundene Belastung ihres Miteigentumsanteils zum
tatsächlichen oder wirtschaftlichen Verlust ihrer Wohnstatt führen würde (vgl. zu
diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 13.6.1991, 5 C 33/87, BVerwGE 88, 303-312).
Nach den Feststellungen der Beklagten im angegriffenen Bescheid vom
29.10.2004 hat die Klägerin einen monatlichen Gesamtbedarf von 729.- €, dem
kein anrechenbares Einkommen gegenübersteht. Den insgesamt anfallenden
Gesamtbedarf von 16.767.- € (729.- € x 23 Ausbildungsmonate) könnte sie
demnach nicht aus ihrem Einkommen decken. Zieht man zusätzlich das
Vermögen im Umfang von 2.282.- € in die Berechnung ein, müsste einen Betrag
von 14.485.- € durch ein Kapitalmarktdarlehen abdecken. Ausgehend von dem
vom Beklagten angenommenen Zeitwert ihres Miteigentumsanteils von 78.828.-
Euro, bedeutet dies, dass sie insgesamt ein Kapitalmarktdarlehen im Umfang von
ca. 1/5 ihres Miteigentumsanteils aufnehmen müsste. Nach dem oben vom
Gericht zugrunde gelegten geringeren Verkehrswert (Miteigentumsanteil dann ca.
65.000.- €) wäre ist Verhältnis noch ungünstiger.
Da während der Dauer der Ausbildung keine anderen eigenen Einnahmen der
Klägerin zu erwarten sind, muss davon ausgegangen werden, dass die Klägerin
allein mit ihrem Miteigentumsanteil als Kreditgrundlage kein Bankdarlehen zu
branchenüblichen Konditionen erlangen kann, solange nicht abzusehen ist, wann
sie Einkünfte erzielen wird, aus denen sie die Zinsen zahlen oder Darlehen tilgen
könnte (vgl. HessVGH, Urteil v. 26.8.1980, IX OE 123/79, FamRZ 1981, 502-504;
VG Darmstadt, Urteil v. 28.03.1996, 8 E 373/95, FamRZ, 1998, 517 ff.; bestätigt
durch HessVGH, Beschluss v. 21.02.1997, 9 UE 2736/96; VG Köln, Urt. v.
07.06.1994, 22 K 2068/92, FamRZ 1994, 1559 ff.). Zudem ist der
Miteigentumsanteil wegen des Baudarlehens bereits dinglich belastet. Aus der
Sicht eines Kreditgebers steht angesichts der fehlenden anderweitigen Einnahmen
von vorneherein fest, dass er die Erfüllung seiner Ansprüche aus dem
Darlehensvertrag voraussichtlich nur durch Verwertung des Pfandes erreichen
kann, wobei er selbst erst nach der vorrangig eingetragenen Hypothekenbank
befriedigt werden würde. Selbst wenn die Klägerin unter diesen Bedingungen ein
Darlehen erhalten könnte, wäre der Verlust des Miteigentumsanteils und der
Wohnstatt zu befürchten. Bei der zu erwartenden Nichterfüllung der
Verbindlichkeiten könnte der Darlehens- und Pfandgläubiger Befriedigung lediglich
durch Verwertung des Pfandes erlangen. Insoweit könnte er das Recht auf
Veräußerung (§§ 1273, 1228 BGB) sowie das Recht auf Aufhebung der
Miteigentümergemeinschaft ohne Zustimmung der Klägerin (§§ 1273, 1258 Abs. 2
BGB) geltend machen. Die Geltendmachung des letztgenannten Rechts würde zur
Zwangsversteigerung des Hausgrundstücks insgesamt und Teilung des Erlöses
geführt (§ 753 BGB).
4. Zwar steht die Anrechnungsfreiheit auch bei Vorliegen der tatbestandlichen
Voraussetzungen im Ermessen des Beklagten, doch kommt ein
ermessensfehlerfreies Versagen der Anrechnungsfreiheit trotz Vorliegens einer
unbilligen Härte nur bei besonderen Umständen in Betracht, die im vorliegenden
Fall nicht ersichtlich sind.
C. Die Kosten des Verfahrens trägt gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der unterlegene
Beklagte. Gerichtskosten werden gemäß § 188 S. 2 VwGO nicht erhoben. Die
Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711 Zivilprozessordnung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.