Urteil des VG Gießen vom 05.09.1994

VG Gießen: duldung, abschiebung, anerkennung, asylverfahren, ausländer, bundesamt, aussetzung, aufenthalt, hauptsache, einzelrichter

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Gericht:
VG Gießen 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 G 33424/94.A
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 54 AuslG 1990, § 55 AuslG
1990, § 76 Abs 4 AsylVfG
1992, § 80 AsylVfG 1992, §
123 VwGO
(Umfang des Beschwerdeausschlusses nach AsylVfG 1992 §
80; Erteilung einer Duldung nicht schon im Eilverfahren,
sondern nur Verpflichtung, von der Abschiebung
einstweilen abzusehen)
Gründe
Über den Antrag des Antragstellers,
den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem
Antragsteller bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gießen
über den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 20.05.1994, gerichtet auf Durchführung eines weiteren
Asylverfahrens, eine Duldung zu erteilen,
hatte die Kammer zu entscheiden, da die gesetzliche Regelung des § 76 Abs. 4 S.
1 AsylVfG vorliegend nicht greift.
Danach entscheidet in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (nach dem
AsylVfG) ein Mitglied der Kammer als Einzelrichter. Diese gesetzliche Übertragung
der Entscheidungsbefugnis auf den Einzelrichter kann vorliegend nicht zur
Anwendung kommen, weil der Antragsteller in der Hauptsache eine Duldung
begehrt und seinen Antrag nicht ausschließlich auf asylverfahrensrelevante
Gründe stützt. So macht der Antragsteller durch sein Vorbringen hinreichend
deutlich auch geltend, als Kurde aufgrund des Erlasses des Hessischen
Ministeriums des Innern vom 20.05.1994 in der Fassung des Ergänzungserlasses
vom 29.07.1994, der auf § 54 AuslG beruht, einen Anspruch auf Duldung zu
haben. Die Berufung auf diesen Erlaß ist als asylverfahrensunabhängiger
Verbleibegrund anzusehen, da der Erlaß nicht nur (ehemalige) Asylbewerber
begünstigt. Da nach dem Vortrag des Antragstellers, die Ausländerbehörde die
Erteilung einer Duldung mit dem Hinweis, er sei kein kurdischer Volkszugehöriger,
abgelehnt hat, wendet sich der Antragsteller zumindest auch gegen diese
Ablehnung.
In den Fällen, in denen ein Ausländer die zeitweise Aussetzung der Abschiebung
aufgrund einer im Asylverfahren ergangenen Abschiebungsandrohung begehrt,
handelt es sich nach Auffassung der Kammer jedenfalls dann nicht mehr um ein
rein asylrechtliches Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, wenn der
Antragsteller die zeitweise Aussetzung der Abschiebung - und damit nach der
gesetzlichen Definition des § 55 Abs. 1 AuslG eine Duldung - auch aus
asylverfahrensunabhängigen Gründen anstrebt und sich gegen die Ablehnung
seines Begehrens durch die Ausländerbehörde wendet (vgl. Hess.VGH, Beschluß
vom 19.11.1993, 12 TG 2539/93, EZAR 632 Nr. 19 mit weiteren Nachweisen; in
einem noch umfassenderen Sinne: Hess.VGH, Beschluß vom 28.04.1994, 13 TG
1058/94; VGH Baden-Württemberg, Beschluß vom 14.12.1993, A 14 S 1907/93;
vom 16.12.1993, A 13 S 2115/93; sehr einschränkend auch OVG Koblenz,
Beschluß vom 10.06.1994, 11 B 11351/94.OVG). Zwar wendet sich der Ausländer
im Ergebnis auch in diesen Fällen gegen die Vollziehung einer im Asylverfahren
ergangenen Abschiebungsandrohung. Er erstrebt jedoch - wie jeder andere nicht
im Asylverfahren abgelehnte Ausländer auch - ein Aufenthaltsrecht aus Gründen,
die nicht Gegenstand des Asylverfahrens waren und sein konnten. Insofern können
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die nicht Gegenstand des Asylverfahrens waren und sein konnten. Insofern können
die Regelungen des AsylVfG nicht greifen, da der Streitgegenstand nicht - auch
nicht als Annex - Gegenstand dieses Gesetzes ist.
Auch wenn der Antragsteller vorliegend eine Duldung vorwiegend mit Blick auf das
nach seiner Auffassung durchzuführende Asylfolgeverfahren begehrt, beruft er sich
doch darüber hinaus - auch wenn ihm dies keine Duldung verschaffen könnte, die
vom Ausgang des Folgeverfahrens abhängig gemacht werden könnte - auf eine
durch den Erlaß des Hessischen Ministeriums des Innern von einem Asylverfahren
unabhängige Rechtsposition, die ausschließlich ausländerrechtlichen Charakters
ist.
Der Antrag ist zulässig.
Nach § 123 Abs. 1 VwGO ist eine einstweilige Anordnung unter anderem dann zu
erlassen, wenn die Gefahr besteht, daß durch die Veränderung des bestehenden
Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte oder wenn in bezug auf ein streitiges
Rechtsverhältnis die Regelung eines vorläufigen Zustands notwendig erscheint, um
wesentliche Nachteile abzuwenden. Der streitige Anspruch und der Grund für die
begehrte einstweilige Anordnung müssen glaubhaft gemacht sein (§ 123 Abs. 3
VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO).
Die vom Antragsteller begehrte vorläufige Regelung kommt jedoch in der
beantragten Form nicht in Betracht, da durch sie dem Antragsteller schon im
Eilverfahren eine Rechtsposition zugesprochen würde, die dem Rechtsschutzziel
der Klage im Hauptsacheverfahren entspräche. Da das Verwaltungsgericht zu
einer derartigen Vorwegnahme der Hauptsache grundsätzlich nicht berechtigt ist,
kommt hier allenfalls eine Verpflichtung der Ausländerbehörde in Betracht,
einstweilen von der Abschiebung des Antragstellers abzusehen. Obwohl in der
Wirkung mit einer Duldung zu vergleichen (§ 55 Abs. 1 AuslG), wird dem
Antragsteller doch so eine Rechtsposition vermittelt, die den Aufenthalt nicht in
gleicher Weise rechtlich absichert (Hess.VGH, Beschluß vom 18.02.1993, 13 TG
2743/92). Während nämlich eine Duldung unter Umständen die Erlangung einer
Arbeitserlaubnis ermöglicht und es erfordert, daß unter Berücksichtigung von § 56
Abs. 6 S. 2 AuslG die Abschiebung drei Monate vorher angekündigt wird, wird durch
die Verpflichtung der Ausländerbehörde, den Antragsteller vorläufig nicht
abzuschieben, eine rechtliche Verfestigung des Aufenthalts nicht in gleicher Weise
erreicht.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Mit Bescheid vom 20.05.1994 hat das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens des
Antragstellers abgelehnt und außerdem festgestellt, daß Abschiebungshindernisse
nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Darüber hinaus wurde der Antragsteller
aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach
Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und es wurde ihm die Abschiebung in
die Türkei angedroht, falls er dieser Verpflichtung nicht in der gesetzten Frist
freiwillig nachkäme. Diese Abschiebungsandrohung ist vollziehbar, da der
Antragsteller zwar am 01.06.1994 Klage gegen die im Bescheid vom 20.05.1994
enthaltene Abschiebungsandrohung erhoben hat, einen Eilantrag nach § 80 Abs. 5
VwGO aber nicht innerhalb der Wochenfrist gestellt hat (§ 36 Abs. 3 S. 1. AsylVfG).
Da der Antragsteller es versäumt hat, binnen Wochenfrist um gerichtlichen
Eilrechtsschutz im Hinblick auf die Abschiebungsandrohung nachzusuchen, bleiben
im vorliegenden Verfahren die Gründe, die für eine weitere Durchführung eines
Asylverfahrens sprechen könnten, unberücksichtigt. Das Vorliegen derartiger
Gründe zu prüfen, obliegt allein dem Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge. Da das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vorliegend auch eine Abschiebungsandrohung erlassen hat, ist die
Ausländerbehörde lediglich noch mit der Durchführung der Abschiebung und der
Prüfung, ob Duldungsgründe vorliegen, befaßt. An die Entscheidung des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge über das Vorliegen
von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ist die Ausländerbehörde gemäß §
42 Abs. 1 AsylVfG gebunden. Der Ausländerbehörde bleibt im vorliegenden Fall
daher lediglich noch zu prüfen, ob dem Antragsteller eine Duldung wegen
darüberhinausgehender rechtlicher oder tatsächlicher Unmöglichkeit oder des
Vorliegens von Abschiebungshindernissen nach § 54 AuslG oder aus dringenden
humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen
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humanitären oder persönlichen Gründen oder erheblichen öffentlichen Interessen
zu erteilen ist (§ 55 Abs. 2, 3 AuslG).
Derartige Duldungsgründe hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht. Offen
bleiben kann aus den dargelegten Gründen, ob eine Verschlechterung der
Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in einem Maße eingetreten ist,
die eine erneute Durchführung eines Asylverfahrens wegen veränderter Sachlage
rechtfertigt.
Gründe, warum eine Abschiebung des Antragstellers tatsächlich unmöglich wäre,
sind vom Antragsteller weder vorgetragen noch dem Gericht sonstwie ersichtlich.
Auch ist die Abschiebung des Antragstellers nicht aufgrund des auf § 54 AuslG
beruhenden Erlasses des Hessischen Ministeriums des Innern vom 20.05.1994 in
der Fassung des Ergänzungserlasses vom 29.07.1994 ausgesetzt. Nach diesem
Erlaß ist der Aufenthalt kurdischer Volkszugehöriger türkischer
Staatsangehörigkeit bis zum 20.11.1994 zu dulden. Diesem Erlaß unterfällt der
Antragsteller nicht, da er nach der Überzeugung des Gerichts nicht von kurdischer
Volkszugehörigkeit ist. Dafür sprechen eindeutig die Angaben des Vaters des
Antragstellers im Asylerstverfahren. Dort hat der Vater des Antragstellers
ausdrücklich zu Protokoll gegeben, er sei kein Kurde. Auf den nochmaligen
ausdrücklichen Vorhalt bei der Vorprüfungsanhörung hat er erklärt, sein Anwalt
habe irrtümlich angegeben, daß er Kurde sei. Er habe zwar mit Kurden
zusammengelebt und habe kurdische Freunde, spreche aber auch kein kurdisch.
Dem Gericht ist nicht nachvollziehbar, warum der Vater des Antragstellers im
Anhörungstermin derartig falsche Angaben gemacht haben soll. Der Antragsteller
hat die Angaben seines Vaters bei der Vorprüfungsanhörung auch bis heute nicht
substantiiert widerlegt. Lediglich die Behauptung, daß dies "schlicht und ergreifend
falsch" sei, überzeugt das Gericht nicht davon, daß der Antragsteller von
kurdischer Volkszugehörigkeit ist. Der Antragsteller hat insbesondere bis heute
keine weiteren Dokumente vorgelegt, die seine kurdische Volkszugehörigkeit
beweisen könnten.
Auch dringende humanitäre oder persönliche Gründe des Antragstellers oder
erhebliche öffentliche Interessen, die seine vorübergehende weitere Anwesenheit
im Bundesgebiet erfordern, sind dem Gericht weder ersichtlich noch vom
Antragsteller vorgetragen.
Der Antragsteller hat nach alledem unabhängig vom Bestehen eines
Anordnungsgrundes einen Sachverhalt nicht glaubhaft gemacht, aus dem sich ein
Anordnungsanspruch ergeben könnte.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterliegende
Beteiligte die Kosten des Verfahrens zu tragen hat.
Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG. Das
Gericht legt mangels anderweitiger Anhaltspunkte für das Interesse des
Antragstellers den Auffangstreitwert in Höhe von 6.000 DM (§§ 13 Abs. 1 S. 1, 15
GKG) zugrunde, der im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten
Entscheidung für das Eilverfahren halbiert wurde.
Aus den dargelegten Gründen greift für das vorliegende Verfahren der
Rechtsmittelausschluß des § 80 AsylVfG nicht, da es sich nicht ausschließlich um
eine Rechtsstreitigkeit nach diesem Gesetz handelt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.