Urteil des VG Gießen vom 26.09.2007

VG Gießen: aufschiebende wirkung, verstopfung, subjektive unmöglichkeit, öffentliches interesse, vollziehung, stadt, grundstück, verfügung, abwasser, verwaltungsakt

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 G 1356/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 19 Abs 2 HGO, § 20 HGO, §
80 Abs 5 VwGO, § 903 BGB,
Art 3 Abs 1 GG
Beseitigung einer Verstopfung einer
Abwasserhausanschlussleitung
Leitsatz
Einem Grundstückseigentümer kann nicht aufgegeben werden, eine Verstopfung der
Abwasserhausanschlussleitung beheben zu lassen, wenn nicht ausgeschlossen werden
kann, dass die Ursache der Verstopfung der Leitung von anderen Grundstücken bzw.
von anderen Anschlussnehmern herrührt.
Tenor
Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 21.05.2007
gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.05.2007 wird wiederhergestellt,
soweit dem Antragsteller aufgegeben wurde, die Verstopfung seiner
Abwasserhausanschlussleitung zu beheben, die Abwasserhausanschlussleitung
untersuchen und die defekten Leitungsstellen durch eine Tiefbaufachfirma
reparieren zu lassen. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers vom 21.05.2007 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom
14.05.2007 wird angeordnet, soweit dem Antragsteller ein Zwangsgeld angedroht
wurde.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks Flur …, Flurstück … in A-Stadt,
B-Straße. Von seinem Grundstück führt eine Abwasserleitung über fremde
Grundstücke in die Abwasser-Sammelleitung der Antragsgegnerin.
Mit Bescheid vom 14.05.2007 wurde dem Antragsteller von der Antragsgegnerin -
unter Anordnung des Sofortvollzugs und der Androhung eines Zwangsgeldes in
Höhe von 500,-- EUR - aufgegeben, die bestehende Verstopfung an der
Abwasserhausanschlussleitung bis zum 21.05.2007 zu beheben, diese Leitung
untersuchen und die defekten Leitungsstellen durch eine Tiefbaufachfirma
reparieren zu lassen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Antragsteller sei
verpflichtet, die entsprechenden Arbeiten durch Beauftragung einer Fachfirma
vornehmen zu lassen. Durch die undichte Hausanschlussleitung bestehe die
Gefahr, dass Schmutzwasser austrete und in das Erdreich bzw. in das
Grundwasser gelange, wodurch Straftaten gegen die Umwelt zu befürchten seien.
Die Reparatur der Hausanschlussleitung sei daher notwendig und umgehend
durchzuführen. Das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit des
Bescheids ergebe sich aus der Notwendigkeit der Sauberhaltung des
Grundwassers und des Bodens, welche es nicht gestatte, die Bestandskraft des
Bescheids abzuwarten.
Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 21.05.2007
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Gegen diese Verfügung legte der Antragsteller mit Schreiben vom 21.05.2007
Widerspruch ein und beantragte die Aussetzung der Vollziehung. Zur Begründung
gab er an, es sei nicht einsehbar, dass allein er zur Sanierung der Leitung
herangezogen werde, obwohl es noch mindestens zwei weitere Mitbenutzer gebe.
Daher sei der Gleichbehandlungsgrundsatz verletzt. Die Antragsgegnerin leite
zudem selbst Abwasser in den verstopften Kanalbereich ein. Des Weiteren bezog
sich der Antragsteller auf einen von ihm verfassten Schriftsatz vom 16.05.2007, in
dem er ergänzend ausführte, nach dem Verursachungsprinzip müssten alle
Kanalbenutzer für die Reparatur der Leitung aufkommen. Ferner seien auf dem
städtischen Gelände im weiteren Leitungsverlauf mehrere größere Bäume und
Büsche angepflanzt, die den Defekt des Kanalrohrs möglicherweise verursacht
hätten. Zudem habe er, der Antragsteller, veranlasst, dass die Leitung
zwischenzeitlich durchgespült worden sei und keine weiteren Fäkalien mehr
austräten.
Der Antragsteller hat am 11.06.2007 um gerichtlichen Eilrechtsschutz
nachgesucht.
Er wiederholt sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren und trägt ergänzend
vor, es stehe keinesfalls fest, dass das Leck der Leitung von ihm verursacht
worden sei. In dem angegriffenen Bescheid seien lediglich Vermutungen
ausgesprochen worden. Die Verstopfung liege nicht im Bereich seines
Grundstücks. Er, der Antragsteller, könne bestenfalls Mitverursacher sein. Die
Verstopfungen aus früheren Jahren hätten mit der aktuellen Situation nichts zu
tun. Der Bericht der Leitungsinspektion belege, dass die vorhandene
Steinzeugleitung für die Leitungsverstopfung nicht ursächlich sei. Diese
Verstopfung resultiere viel eher aus einem städtischen Kanalrohr, welches nach
ca. 8 m bis 9 m von seiner Kanalanschlussleitung abzweige. Die Antragsgegnerin
sei daher mögliche Schadensverursacherin. Der Einlaufrost des städtischen
Wassereinlaufs könne darüber hinaus von einer erwachsenen Person ohne Mühe
herausgehoben werden, so dass das Abflussrohr offen sei und nach unten hin
völlig freiliege. Rohrverstopfungen seien demzufolge zu jeder Zeit möglich. Die von
ihm, dem Antragsteller, beauftragte Fachfirma habe in Frage gestellt, dass der
bauseits beschriebene Kanalverlauf aufgrund der vorausgegangen
Kanaluntersuchungen den Annahmen der Antragsgegnerin entspreche.
Der Antragsteller beantragt sinngemäß,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 21.05.2007 gegen den
Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.05.2007 wiederherzustellen, soweit dem
Antragsteller aufgegeben wurde, die Verstopfung seiner
Abwasserhausanschlussleitung zu beheben, die Abwasserhausanschlussleitung
untersuchen und die defekten Leitungsstellen durch eine Tiefbaufachfirma
reparieren zu lassen, sowie die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom
21.05.2007 anzuordnen, soweit dem Antragsteller in dem Bescheid vom
14.05.2007 ein Zwangsgeld angedroht wurde.
Die Antragsgegnerin beantragt,
den Antrag vom 08.06.2007 zurückzuweisen.
Sie ist der Ansicht, der Ausgangsbescheid vom 14.05.2007 sei rechtmäßig
ergangen und die gebotene Interessenabwägung ergebe, dass das Interesse des
Antragstellers nicht das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung
überwiege. Es habe bereits mehrfach in der Vergangenheit, nämlich in den Jahren
1991 und 2006 Verstopfungen gegeben, in deren Folge eine Untersuchung der
fraglichen Hausanschlussleitung, die von insgesamt drei Anschlussnehmern
benutzt werde, vorgenommen worden sei. Diese habe ergeben, dass die
vorhandene Steinzeugleitung einen starken Muffenversatz aufweise, der für die
Leitungsverstopfung für ursächlich gehalten werde. Der vom Antragsteller
angeführte städtische Hofeinlauf könne nicht zu den Abflussproblemen in der
Abwasserleitung führen, da über dessen Abdeckrost keine größeren Gegenstände
eingespült werden könnten. Durch den starken Versatz der Abwasserleitung habe
sich das Abwasser auch aktuell gestaut und sei senkrecht an dem in der
Hauswand des Antragstellers befestigten Fallrohr nach oben gestiegen und an den
Rohrverbindungsstellen ausgetreten.
II.
Der zulässige Antrag ist auch begründet.
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Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf
Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag
ist begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Verwaltungsaktes gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die
Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben,
nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich
rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen
Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen.
Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der Verwaltungsakt
offensichtlicht rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist.
Die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.05.2007 verfügten Maßnahmen
sind offensichtlich rechtswidrig.
Rechtsgrundlage, dem Antragsteller aufzugeben, die Verstopfung seiner
Abwasserhausanschlussleitung zu beheben, die Abwasserhausanschlussleitung
untersuchen und die defekten Leitungsstellen durch eine Tiefbaufachfirma
reparieren zu lassen, ist § 15 Abs. 1 und 2 der Satzung über die öffentliche
Entwässerung im Gebiet der Antragsgegnerin (Entwässerungssatzung). Hiernach
hat der Anschlussnehmer die Grundstücksentwässerungsanlagen auf seine Kosten
entsprechend den jeweiligen Erfordernissen herzustellen, zu ändern, zu
unterhalten und ggfs. beseitigen zu lassen (Abs. 1) bzw. die
Grundstücksentwässerungsanlagen stets in einem ordnungsgemäßen
betriebsfähigen Zustand zu erhalten, zu reinigen und zu spülen (Abs. 2).
Im vorliegenden Eilverfahren kann nicht festgestellt werden, dass die
Voraussetzungen dieser Vorschrift vorliegen. Grundsätzlich kann zwar eine
Instandhaltungspflicht des Grundstückseigentümers im Wege einer Satzung
normiert werden, da sich Unterhaltungspflichten aus dem Anschluss- und
Benutzungszwang (vgl. §§ 19 Abs. 2, 20 HGO) herleiten lassen. Auch steht
unstreitig fest, dass im Verlauf der Abwasserleitung eine Leckage vorhanden ist.
Im Rahmen des nur eine kursorische Prüfung zulassenden Eilverfahrens steht
jedoch nicht fest, dass das Leck sich im Bereich des Grundstücks des
Antragstellers befindet. Die Antragsgegnerin führt hierzu lediglich aus, in der
Vergangenheit habe es bereits Probleme mit der entsprechenden Abwasserleitung
gegeben. Nachfolgende Untersuchungen hätten gezeigt, dass die Ursache hierfür
die auf dem Grundstück des Antragstellers verlaufende Steinzeugleitung sei,
welche einen starken Muffenversatz aufweise, der für die Leitungsverstopfung „für
ursächlich gehalten“ (Bl. 18 d.A.) werde.
Die Ergebnisse der von dem Antragsteller durchgeführten Untersuchungen lassen
jedoch darauf schließen, dass die von der Antragsgegnerin aufgestellten
Behauptungen über das Entstehen des Fäkalienaustritts keineswegs als erwiesen
bezeichnet werden können. Diese Annahme wird bereits durch die von dem
Antragsteller beauftragte Fachfirma erschüttert, die den von der Antragsgegnerin
behaupteten Leitungsverlauf in Frage stellt. Der Antragsteller hat seinen
entsprechenden Vortrag auch in Gestalt eines beigefügten Tagesberichts der von
ihm beauftragten Tiefbaufirma (Bl. 144 d.A.) belegt. Dieser Bericht enthält
folgende Bemerkung:
„Die Grundleitungsverstopfung konnte nicht gelöst werden. Es wird in Frage
gestellt, dass der bauseits beschriebene Kanalverlauf aufgrund der
vorausgegangenen Kanaluntersuchung den Annahmen des C.
(Dienstleistungsbetrieb der Stadt A-Stadt) entspricht.“
Aber selbst wenn das verstopfte Leitungsstück tatsächlich auf dem Grundstück
des Antragstellers verlaufen sollte, so ist zu berücksichtigen, dass die Leitung
unstreitig von zwei weiteren Anschlussnehmern mitbenutzt wird. Unter
Verhältnismäßigkeitsaspekten (vgl. zu diesem Erfordernis: Schneider/Dreßler/Lüll,
HGO, Komm., Stand: Sept. 2006, §§ 19, 20, 22, Anm. 6, S. 8) und unter
Berücksichtigung des Verursacherprinzips ist daher nicht nachvollziehbar, warum
der Antragsteller als Einziger für die Kosten in voller Höhe in Anspruch genommen
wird. Der Anschluss- und Benutzungszwang dient nämlich dazu, die Kosten für die
Errichtung und den Unterhalt der gemeindlichen Einrichtungen auf möglichst viele
Schultern zu verteilen (Bennemann, in: Kommunalverfassungsrecht Hessen, Bd. I,
HGO, Komm., Stand: Febr. 2007, § 19 Rdnr. 62).
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Da der genaue Ort der Verstopfung im vorliegenden Eilverfahren nicht
abschließend geklärt werden konnte und insbesondere nicht auszuschließen ist,
dass die Ursache der Verstopfung der Leitung von anderen Grundstücken als dem
des Antragstellers herrührt, ist dem Antragsteller mit der angegriffenen Verfügung
eine unzumutbare Leistung aufgegeben worden. Pflichten, die dem Anschluss- und
Benutzungszwang unterliegen, können nämlich nur denjenigen
Grundstückeigentümern aufgegeben werden, die zur Erfüllung rechtlich und
tatsächlich in der Lage sind. Die rechtliche subjektive Unmöglichkeit der
Leistungserfüllung ergibt sich vorliegend aus dem Umstand, dass der Antragsteller
zur Erfüllung seiner Leistungspflicht unter Umständen in fremde
Eigentumspositionen eingreifen müsste.
Aufgrund der gesetzlich geregelten Eigentumsvorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs ist der Antragsteller gehindert, in fremde Eigentumspositionen
einzugreifen, solange keine behördliche Duldungsverfügung an die betreffenden
Grundstückseigentümer der fremden Grundstücke ergangen sind. Gemäß § 903 S.
1 BGB hat nämlich jeder Eigentümer das Recht, andere von Einwirkungen auf sein
Eigentum auszuschließen. Diese Eigentumsverletzung löst - sofern die übrigen
Tatbestandsvoraussetzungen des § 823 Abs. 1 BGB erfüllt sind - zudem eine
Schadensersatzpflicht derjenigen Person aus, die die Verletzungshandlung begeht.
Auch kann der geschädigte Grundstückseigentümer einen Unterlassungsanspruch
gemäß § 1004 BGB geltend machen. Es kann dem Antragsteller durch die
Verfügung nicht zugemutet werden, sich diesen Ansprüchen aussetzen zu
müssen.
Da die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers insoweit
wiederhergestellt wurde, konnte auch die Androhung des Zwangsgeldes nicht
rechtsfehlerfrei erfolgen. Auch insoweit hatte der Eilantrag Erfolg.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 3, 53 Abs. 3 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.