Urteil des VG Gießen vom 16.01.2007

VG Gießen: kontrolle, akteneinsicht, stadt, ausschuss, hessen, fraktion, begriff, fragerecht, tagesordnung, hauptsache

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 G 3850/06
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 50 Abs 2 S 1 GemO HE, § 9
Abs 1 GemO HE
(Einrichtung eines kommunalen
Akteneinsichtsausschusses)
Leitsatz
Eine Fraktion in einer Stadtverordnetenversammlung kann die Errichtung eines
Aktenausschusses auch dann fordern, wenn die Akteneinsicht einen noch nicht
abgeschlossenen Vorgang betrifft.
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, den
von der Antragstellerin beantragten Akteneinsichtsausschuss betreffend die
Voraussetzungen und Grundlagen der Planung für eine zweite Änderung des
Bebauungsplanes für das Baugebiet „D-Straße“ einzurichten.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
Der am 13.11.2006 bei Gericht eingegangene Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung anzuweisen, den
von der Antragstellerin mit Schreiben vom 24.09.2006 an die Antragsgegnerin
beantragten Akteneinsichtsausschuss einzurichten,
hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
anzuweisen, den Antrag der Antragstellerin vom 24.09.2006 auf Einsetzung eines
Akteneinsichtsausschusses in der nächstmöglichen
Stadtverordnetenversammlung auf die Tagesordnung zu nehmen,
ordnungsgemäß zu beraten und den Ausschuss einzusetzen,
äußerst hilfsweise, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung
anzuweisen, den Satzungsbeschluss für die 2. Änderung des Bebauungsplans "D-
Straße" in A-Stadt erst nach einer abschließenden gerichtlichen Entscheidung zu
den von der Antragstellerin unter den Az. 8 E 3584/06 und 8 E 3585/06 erhobenen
Klagen zu beraten und abzustimmen,
hat hinsichtlich des Hauptantrages Erfolg.
Nach § 123 Abs. 2 S. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige
Anordnung treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des
bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt
oder wesentlich erschwert werden könnte. Der Erlass einer solchen Anordnung
setzt voraus, dass der zugrundeliegende materielle Anspruch
(Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit einer vorläufigen Regelung
(Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht sind (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs.
2, 294 ZPO.
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Die Antragstellerin hat einen Anordnungsgrund und damit die Eilbedürftigkeit der
gerichtlichen Entscheidung glaubhaft gemacht. Denn es stellt für sie einen
wesentlichen Nachteil dar, wenn bis zur rechtskräftigen Entscheidung der
Hauptsache zu Unrecht ein Akteneinsichtsausschuss nicht gebildet würde und die
Antragstellerin deshalb von ihrem kommunalverfassungsrechtlichen Kontrollrecht
ausgeschlossen wäre.
Wird - wie hier - eine die Entscheidung der Hauptsache vorwegnehmende
einstweilige Anordnung erstrebt, setzt der Erlass der Anordnung ferner voraus,
dass das Begehren schon aufgrund der im Verfahren des vorläufigen
Rechtsschutzes anzustellenden summarischen Prüfung der Erfolgsaussichten bei
Anlegung eines strengen Maßstabes erkennbar Aussicht auf Erfolg hat.
Davon ist im vorliegenden Fall auszugehen. Denn die Antragstellerin wird nach
dem bisherigen Sach- und Streitstand im Hauptsacheverfahren mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit obsiegen.
Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Dieser
ergibt sich aus § 50 Abs. 2 S. 2 HGO. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung kann
die Gemeindevertretung zur Überwachung in bestimmten Angelegenheiten vom
Gemeindevorstand Akteneinsicht durch einen von ihr gebildeten oder bestimmten
Ausschuss fordern, wobei der Ausschuss zu bilden oder zu bestimmen ist, wenn
ein Viertel der Gemeindevertretung oder eine Fraktion dies verlangt.
Im Streitfall liegen die von § 50 Abs. 2 S. 2 HGO geforderten formellen
Voraussetzungen vor. Die Antragstellerin ist eine Fraktion in der
Stadtverordnetenversammlung der Stadt A-Stadt, der Antragsgegnerin, und kann
deshalb formal die Errichtung eines Aktenausschusses von der Antragsgegnerin
verlangen. Die Antragstellerin hat entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin auch
die Bildung des Ausschusses hinsichtlich einer bestimmten Angelegenheit i.S.d. §
50 Abs. 2 S. 2 HGO begehrt. Der Begriff "bestimmte Angelegenheit" fordert nicht
die Bezeichnung eines bis ins Einzelne konkret genannten Vorgangs. Vielmehr sind
mit diesem Begriff lediglich gesonderte konkrete Lebensvorgänge gemeint (vgl.
AF./Kneip, HGO 1995, Rdnr. 2 zu § 50), und zwar solche, die sich nach typischen
gegenständlichen Merkmalen abgrenzen lassen (vgl. Hess.VGH, U.v. 07.06.1977 -
II OE 45/75 -, HessVGRspr. 1977, 75, 76 r.Sp.; Bennemann, in
Kommunalverfassungsrecht Hessen, Stand 2006, Rdnr. 93 zu § 50 HGO).
Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Denn die Antragstellerin hat mit
Schreiben vom 24.09.2006, gerichtet an den Stadtverordnetenvorsteher,
beantragt, folgenden Antrag auf die Tagesordnung zu setzen:
"Bündnis 90/Die Grünen beantragt einen Akteneinsichtsausschuss für das
Baugebiet "D-Straße" für die Zeit vor Beginn der Planung der 2. Änderung zur
Klärung der Fragen, was führte dazu, dass die vorgesehene Bebauung des
Gewerbegebietes nach damaligem Planungsstand nicht bebaut und der Eindruck
vermittelt wurde, ein Hochregallager in der damals vorgesehenen Dimension wird
nicht gebaut. Und zweitens: Lagen der Stadt A-Stadt vor Verkauf des
Wohngebietes an einen privaten Investor Erkenntnisse vor, dass das
Hochregallager in einer deutlich vergrößerten Form gebaut werden soll."
Diese Fragen sind hinreichend konkret und auch zeitlich abgrenzbar.
Der Anordnungsanspruch scheitert auch nicht daran, dass sich die Akteneinsicht
auf eine noch laufende Angelegenheit bezieht. Die beschließende Kammer folgt
nicht der Auffassung im juristischen Schrifttum, ein Ausschuss zur Akteneinsicht
könne nur dann gebildet werden, wenn die Akteneinsicht einen abgeschlossenen
Vorgang betreffe. Zur Begründung dieser Ansicht wird u. a. angeführt, der
Akteneinsichtsausschuss sei kein entscheidungsbegleitendes, sondern nur ein
Kontrollorgan (Bennemann, a.a.O., Rdnr. 94 zu § 50; ders., HSGZ 1994, 384, 386);
außerdem würde eine Kontrolle, die ausnahmslos durchgeführt werde, die
eigenverantwortliche Tätigkeit des Gemeindevorstand erheblich beeinträchtigen
(so Schneider/Dreßler/Lüll, HGO, Stand 2006, Anm. 3 zu § 50, S. 8) und eine
begleitende oder vorbeugende Kontrolle verstoße gegen die zwischen den
Gemeindeorganen geregelte Kompetenzverteilung (Foerstemann, Die
Gemeindeorgane in Hessen, 6. Aufl. 2002, § 38, Rdnr. 9, S. 154).
Diese Auffassung wird von der Hessischen Gemeindeordnung, namentlich von § 50
Abs. 2 HGO, nicht gestützt. In Ergänzung zu § 9 Abs. 1 HGO überwacht die
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Abs. 2 HGO, nicht gestützt. In Ergänzung zu § 9 Abs. 1 HGO überwacht die
Gemeindevertretung nach § 50 Abs. 2 S. 1 HGO die gesamte Verwaltung. Dem
Wortlaut dieser Norm lässt sich nicht entnehmen, dass diese Überwachung nur
nachträglich erfolgen soll. Vielmehr bedeutet das Wort "Überwachung" auch die
Kontrolle nicht abgeschlossener Vorgänge. Sinn und Zweck dieser Regelung
bestehen darin, eine Beaufsichtigung der gesamten Verwaltung der Gemeinde zu
ermöglichen. Diese Überwachungspflicht ist unbeschränkt und betrifft alle
Vorgänge in Vergangenheit und Zukunft (vgl. Foerstemann, a.a.O., § 38, Rdnr. 1,
S. 148/149). Auch die Regelung über das Fragerecht zu den
Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung (§ 50 Abs. 2 S.
4 HGO) bestätigt, dass sich die Überwachung nicht auf abgeschlossene Vorgänge
bezieht, denn das Fragerecht kann ebenfalls zu beabsichtigten und damit noch
nicht abgeschlossenen Maßnahmen ausgeübt werden (vgl. Bennemann, a.a.O.,
Rdnr. 55 zu § 50). Die in § 50 Abs. 2 S. 2 HGO statuierte Akteneinsicht knüpft an
diesen Überwachungsbegriff an und steht in systematischer Hinsicht nach der
umfassend geregelten Überwachungspflicht der Gemeindevertretung in § 50 Abs.
2 S. 1 HGO und vor der speziellen Kontrolle durch das Fragerecht in § 50 Abs. 2 S.
4 HGO. Dieser enge Zusammenhang zeigt, dass auch der in § 50 Abs. 2 S. 2 HGO
vorausgesetzte Begriff der Überwachung kein anderer sein kann, zumal sich der
Wortlaut dieser Regelung mit der Formulierung "… zu diesem Zweck…" auf das
umfassende Überwachungsrecht in § 50 Abs. 2 S. 1 HGO bezieht. Aus dem
Normtext des § 50 Abs. 2 S. 2 HGO kann gleichfalls nicht gefolgert werden, die
Akteneinsicht lasse lediglich eine nachträgliche Kontrolle zu. Wäre dies die Absicht
des Gesetzgebers gewesen, hätte er eine entsprechend einschränkende
Formulierung wählen müssen.
Im Hinblick auf Wortlaut, Sinn und Zweck sowie systematische Stellung des § 50
Abs. 2 S. 2 HGO vermag ferner die kommunalverfassungsrechtlich vorgegebene
Aufgabenteilung zwischen Verwaltung einerseits und Gemeindevertretung
andererseits die oben genannte Literaturmeinung nicht zu rechtfertigen.
Auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlichen Gewaltenteilungsprinzips
ergibt sich nichts anderes. Nach diesem Grundsatz erfasst die parlamentarische
Kontrolle nicht den Kernbereich der Exekutive, woraus erhellt, dass
Untersuchungen im Rahmen der parlamentarischen Kontrolle nur bereits
abgeschlossene Verwaltungsvorgänge behandeln dürfen (Bayer. VerfGH, Entsch.
v. 27.11.1985 - Vf 67-IV/8 -, NVwZ 1986, 822, 824 r.Sp.). Diese Erwägung greift
hier jedoch nicht Platz, denn die kommunalen Vertretungsorgane sind keine
Parlamente (BVerfG, B.v. 21.06.1988 - 2 BvR 975/83 -, BVerfGE 78, 344, 348;
BVerwG, B.v. 07.09.1992 - 7 NB 9.92 -, BVerwGE 90, 359, 362; VGH Bad.-Württ.,
B.v. 22.09.1999 - 1 S 429/90 -, VBlBW 1990, 346), sondern Verwaltungsbehörden
mit erweiterter Selbständigkeit (Bennemann, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 50), und damit
Organ der Gemeinde( verwaltung ) (vgl. Hess.VGH, U.v. 16.01.1973 - II OE 93/71 -,
ESVGH 23, 165, 168; Bayer.VerfG, Entsch. v. 23.07.1984 - Vf.15-VII/83 -, NVwZ
1985, 823, 824 l. Sp.), so dass im vorliegenden Fall der verfassungsrechtliche
Gewaltenteilungsgrundsatz nicht herangezogen werden kann.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung
hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 52, 53 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.