Urteil des VG Gießen vom 03.11.2009

VG Gießen: stadt, verwaltungsakt, abwassergebühr, die post, generelle weisung, formelles gesetz, eigentümer, ermächtigung, satzung, öffentlich

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Gericht:
VG Gießen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 K 221/09.GI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 119 Abs 3 AO, § 125 AO, § 4
Abs 1 Nr 3b KAG HE, § 16
KomGArbG HE, § 8 KomGArbG
HE
Gebührenbescheid
Leitsatz
1. Ein Gebührenbescheid muss die erlassende Behörde ausweisen.
2. Ohne besondere gesetzliche Grundlage darf eine GmbH keine Gebühren erheben.
Tenor
Der Bescheid des Beklagten vom 09.01.2009 und dessen Widerspruchsbescheid
vom 28.8.2009 werden aufgehoben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben der Kläger zu 1/3 und der Beklagte zu 2/3 zu
tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige
Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung nach Maßgabe
der Kostenfestsetzung abwenden, wenn nicht der jeweilige Kostengläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Festsetzung einer Abwassergebühr für das Jahr
2008.
Der Kläger erhielt mit Schreiben der B-Stadt GmbH vom 09.01.2009 eine als
Rechnung und Gebührenbescheid überschriebene Zahlungsaufforderung in Höhe
von 351,60 €. Als Verbrauchsstelle war in diesem Bescheid „Frau D., B-Stadt, E-
Straße“ benannt. Der Rechnungsbetrag gliederte sich auf in die Versorgungsarten
Strom 994,41 €, Gas 313,64 €, Wasser 54,04 €, Abwasser 87,13 € und Müll 162,38
€. Von der Summe dieser Einzelbeträge wurde sodann der Betrag von 1.550,-- €
für bereits angeforderte Abschläge abgezogen, was einen Betrag von 61,60 €
ergab. Zu diesem wurde eine noch bestehende Forderung in Höhe von 290,-- €
addiert, was den zur Überweisung angeforderten Zahlbetrag von 351,60 € ergab.
Die Seite 3 dieses Schreibens enthielt unter dem Namen und Logo sowie der
Anschrift des Beklagten eine Abrechnung für das Abwasser betreffend den
Zeitraum vom 01.01.2008 bis 31.10.2008. Als “Menge“ wurden hier ein Verbrauch
von 10 cbm zu 2,18 €/cbm sowie eine versiegelte Oberfläche von 117 qm zu 0,67
€/qm zugrunde gelegt. Die Rückseite des Schreibens vom 09.01.2009 enthielt
unter anderem einen Hinweis zu „Zahlungen“. Hier war ausgeführt, dass diese
Rechnung zwei Wochen nach Erhalt fällig und über ein Konto der B-Stadt GmbH zu
begleichen sei. Des Weiteren stand unter der Überschrift „Abwassergebühren
Rechtsbehelfsbelehrung“ Folgendes: „Die Abwassergebühr ist eine öffentlich-
rechtliche Abgabe, die aufgrund der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung des
Abwasserverbandes B. durch Verwaltungsakt erhoben wird. Gegen diesen
Verwaltungsakt kann beim Abwasserverband B., B-Straße, B-Stadt, schriftlich oder
zur Niederschrift Widerspruch eingelegt werden. Die Frist zur Einlegung eines
Widerspruchs beträgt einen Monat. Sie beginnt mit Ablauf des Tages, an dem
Ihnen dieser Verwaltungsakt bekannt geworden ist. Ein schriftlicher
Verwaltungsakt, der durch die Post übermittelt wird, gilt mit dem dritten Tage nach
der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, dass der Verwaltungsakt
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der Aufgabe zur Post als bekanntgegeben, es sei denn, dass der Verwaltungsakt
zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Ein Widerspruch berechtigt nicht
zum Zahlungsaufschub (§ 80 Abs. 2 Ziff. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung).“
Wegen der weiteren Einzelheiten des Inhalts und der formalen Gestaltung des
Schreibens vom 09.01.2009 wird auf Bl. 30 bis 35 der Gerichtsakte Bezug
genommen
Mit dem am 15.01.2009 bei dem Beklagten eingegangenen Telefax legte der
Kläger vorsorglich Widerspruch gegen den Bescheid über Abwassergebühren ein.
Zur Begründung führte er aus, der Bescheid sei nicht adressiert, sodass dieser
keine Rechtswirkungen entfalten könne. Die Rechnung der B-Stadt GmbH trüge
zwar seine, des Klägers, Adresse, die B-Stadt GmbH seien aber keine Behörde, die
Gebührenbescheide rechtswirksam erlassen könne. Eine Abwasserentsorgung in
B-Stadt habe er zudem nicht in Anspruch genommen.
Der Beklagte forderte daraufhin mit E-Mail vom 15.01.2009 bei der B-Stadt GmbH
die den Kläger betreffende Jahresabrechnung an und wandte sich sodann mit
Schreiben vom 28.01.2009 an den Kläger. In diesem Schreiben führte der Beklagte
aus, der Kläger sei als Eigentümer des Grundstückes, dem die Verbrauchsstelle für
das Abwasser E-Straße in B-Stadt zugeordnet sei, nach der
Entwässerungssatzung gebührenpflichtig. Die B-Stadt GmbH hätten keinen
Bescheid über das Abwasser erlassen, sondern den Gebührenbescheid des
Beklagten über das Abwasser übersandt. Aus dem Gebührenbescheid gingen
sowohl die Verbrauchsstelle als auch der Absender hervor.
Der Kläger erwiderte hierauf mit Schreiben vom 15.02.2009 und führte aus, das
Schreiben der B-Stadt GmbH sei ausdrücklich als Rechnung und
Gebührenbescheid bezeichnet und diesem habe ein Gebührenbescheid
beigelegen, der nicht adressiert und deshalb nicht ausreichend bestimmt gewesen
sei. Der Bescheid sei deshalb nicht wirksam geworden. Er, der Kläger, habe das
Grundstück in B-Stadt nicht genutzt, sodass ihm gegenüber auch eine Leistung,
für die eine Gebühr erhoben werden könnte, nicht erbracht worden sei. Wegen der
weiteren Ausführungen wird auf das Schreiben des Klägers vom 15.2.2009
verwiesen.
Mit Bescheid vom 18.02.2009 wies der Beklagte den Widerspruch zurück. Zur
Begründung führte er aus, der Kläger habe mit dem Schreiben der B-Stadt GmbH
vom 09.01.2009, das an des Klägers Adresse gerichtet gewesen sei, die Rechnung
der B-Stadt GmbH sowie seinen, des Beklagten, Gebührenbescheid über das
Abwasser und den Gebührenbescheid der Stadt B-Stadt über die Müllgebühren
erhalten. Die B-Stadt GmbH hätten keinen Bescheid über das Abwasser erlassen,
sondern seinen, des Beklagten, Gebührenbescheid übersandt. Aus diesem
Bescheid gehe die Verbrauchsstelle für das Abwasser hervor, nämlich E-Straße in
B-Stadt. Der Kläger sei Eigentümer dieses Grundstücks. Wegen der Einzelheiten
wird auf den Bescheid vom 18.02.2009 Bezug genommen.
Der Kläger hat am 20.02.2009 Klage erhoben. Er führt aus, das Schreiben der B-
Stadt GmbH vom 09.01.2009 erfülle nicht die gesetzlichen Anforderungen an
einen Gebührenbescheid. Hinsichtlich der festgesetzten Abwassergebühren gehe
aus diesem Schreiben hervor, dass es sich insoweit um einen Verwaltungsakt
handeln solle. Die B-Stadt GmbH sei aber nicht berechtigt, einen derartigen
Verwaltungsakt zu erlassen. Die auf Seite 3 des Schreibens enthaltene
Abrechnung über Abwassergebühren, die nach Auffassung des Beklagten den
Bescheid darstelle, sei an keinen Adressaten gerichtet und enthalte auch keine
Begründung. Von einer Person, die keine Leistungen in Anspruch genommen
habe, könnten auch keine Gebühren verlangt werden. Die Darstellung des
Beklagten, die Abwassergebühren seien vom Grundstückseigentümer zu erheben,
stehe im Widerspruch zur bisherigen Praxis. Obwohl er, der Kläger, seit vielen
Jahren Eigentümer des Grundstücks E-Straße in B-Stadt sei, seien diese Gebühren
erstmals von ihm gefordert worden. In den vergangenen Jahren seien diese stets
gegenüber Frau D., der Nutzerin des Grundstücks, festgesetzt worden, die zu
keinen Zeitpunkt Eigentümerin des Grundstücks gewesen sei. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Vorbringens wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 15.3., 10.5.
und 25.10.2009 verwiesen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass der Beklagte keine Ansprüche gegen ihn hat.
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Er trägt vor, seine Gebührenbescheide unter Zuhilfenahme der Gemeinde bzw. der
B-Stadt GmbH zu versenden. Auf Blatt 3 des Schreibens vom 09.01.2009 sei
ausdrücklich seine, des Beklagten, Gebührenfestsetzung enthalten. Auf Seite 2
werde auf die Rechtsgrundlage, nämlich auf seine Abwasserbeitrags- und
Gebührensatzung, und auf die Eigenschaft als öffentlich-rechtliche Abgabe
hingewiesen. Im Bereich der Stadt B-Stadt würden die Abwassergebühren in
seinem, des Beklagten, Auftrag von den B-Stadt GmbH erhoben. Aus dem
Schreiben vom 09.01.2009 gehe auch hervor, dass es sich insoweit um seinen,
des Beklagten, Bescheid handele. Zudem werde die Verbrauchsstelle für das
Abwasser genannt. Nach der Entwässerungssatzung sei der Kläger
gebührenpflichtig, da dieser Eigentümer des Grundstückes sei. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Vortrags wird auf den Schriftsatz des
Beklagtenbevollmächtigten vom 8.4.2009 Bezug genommen.
Wegen der sonstigen Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte (ein Hefter) und der vorgelegten Behördenakte (ein Hefter)
verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Der Klageantrag des anwaltlich nicht vertretenen und in der mündlichen
Verhandlung nicht erschienenen Klägers ist seinem Sinn nach auszulegen.
Sinngemäß ist dessen Begehren darauf gerichtet, die Festsetzung der
Abwassergebühr und den Widerspruchsbescheid vom 18.02.2009 aufheben zu
lassen. Darüber hinaus will der Kläger eine gerichtliche Feststellung, dass er zu
Abwassergebühren für den in Frage stehenden Festsetzungszeitraum 2008 nicht
herangezogen werden kann.
Das Gericht darf nicht über das Klagebegehren hinausgehen, ist aber an die
Fassung des Antrages nicht gebunden (vgl. § 88 VwGO), vielmehr hat es auf einen
sachdienlichen Antrag hinzuwirken (vgl. § 86 Abs. 3 VwGO). Aus dem Vorbringen
des Klägers wird ersichtlich, dass dieser mit seinem Antrag, festzustellen, der
Beklagte habe keine Ansprüche gegen ihn, in der Sache umfassenden
Rechtsschutz gegen die Festsetzung der Abwassergebühr im Schreiben der B-
Stadt GmbH vom 09.01.2009 erstrebt, was über eine gerichtliche Aufhebung
dieser Regelung zu erreichen ist, da auch ein nichtiger Verwaltungsakt der
gerichtlichen Kassation unterliegt. Zudem bestreitet der Kläger, zur Zahlung von
Abwassergebühren allein aufgrund Eigentümerstellung verpflichtet zu sein und
begehrt eine entsprechende Feststellung.
Die so verstandene kombinierte Anfechtungs- (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) und
Feststellungsklage (vgl. § 43 Abs. 1 VwGO) des Klägers ist zulässig, aber nur
hinsichtlich des Anfechtungsbegehrens begründet.
Der Gebührenfestsetzungsbescheid vom 09.01.2009 betreffend Abwasser und der
Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 18.02.2009 sind rechtswidrig und
verletzen den Kläger in seinen Rechten, sodass diese Bescheide aufzuheben sind
(vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Der Gebührenfestsetzungsbescheid vom 09.01.2009 ist nichtig, weil er die
erlassende Behörde nicht erkennen lässt.
Die in dem als Rechnung und Gebührenbescheid bezeichneten Schreiben vom
09.01.2009 enthaltene Festsetzung für Abwasser (Seite 3 dieses Schreibens) ist
bei verständiger Würdigung als Verwaltungsakt zu qualifizieren. Hierauf deutet
bereits der dort verwandte Begriff “Abwassergebühren“ hin, wenngleich auch
missverständlich zudem als “Vertragsgegenstand“ bezeichnet. Letztlich ergibt
sich aber aus der für die Abwassergebühr im Schreiben vom 09.01.2009 erteilten
“Rechtsbehelfsbelehrung“, dass es sich hierbei um einen Verwaltungsakt handelt.
Denn diese bezeichnet die Abwassergebühr ausdrücklich als auf öffentlich-
rechtlicher Grundlage erlassenen Verwaltungsakt und erteilt eine entsprechende
verfahrensrechtliche Belehrung.
Der Gebührenbescheid lässt jedoch nicht eindeutig erkennen, ob er von dem
Beklagten oder der B-Stadt GmbH erlassen worden ist.
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Nach der Regelung des § 119 Abs. 3 Satz 1 AO, die hier zur Anwendung kommt
(vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 3b KAG), muss ein schriftlich erlassener Verwaltungsakt die
erlassende Behörde erkennen lassen. Ein schriftlicher Verwaltungsakt, der diesem
Gebot nicht genügt, ist gemäß § 125 Abs. 2 Nr. 1 AO nichtig. Nach § 10 Abs. 1 KAG
können die Gemeinden und Landkreise als Gegenleistung für die
Inanspruchnahme ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben.
Zusammen mit anderen Gemeinden hat die Stadt B-Stadt die ihr obliegende
Aufgabe der Abwasserbeseitigung dem Beklagten übertragen, der nunmehr nach
Maßgabe der abgabenrechtlichen Vorschriften zur Gebührenerhebung für die
Nutzung dieser Einrichtung berechtigt und verpflichtet ist (§ 4 der Satzung des
Beklagten i.V.m. § 8 Abs. 1 KGG).
Das Recht zur Gebührenerhebung ist ein Hoheitsrecht, das nur im Rahmen der
Gesetze ausgeübt werden darf (vgl. Lichtenfeld, in Driehaus, KAG, Stand: 2009, § 6
Rdnr. 768). Dies bedeutet, dass nur der gesetzlich autorisierte Gebührengläubiger
zur Gebührenerhebung berechtigt ist, vorliegend mithin der Beklagte für die in
seinem Zuständigkeitsbereich anfallenden Abwassergebühren. Verwaltungsorgan
und damit für die Gebührenerhebung zuständige Behörde im Sinne des § 119 Abs.
3 Satz 1 AO ist der Verbandsvorstand des Beklagten (vgl. § 16 Abs. 1 KGG). Dass
diese Behörde vorliegend gehandelt und den Bescheid erlassen haben könnte,
lässt sich dem Bescheid selbst nicht entnehmen. Denn diese Behörde wird weder
in dem Gebührenbescheid noch in dem Schreiben vom 09.01.2009 insgesamt
erwähnt. Auch aus dem Zusammenhang ist ein Rückschluss auf diese Behörde
nicht möglich.
Das äußere Erscheinungsbild des Schreibens vom 09.01.2009 spricht dafür, dass
es die B-Stadt GmbH war, die den Abwassergebührenbescheid erlassen hat. Denn
die B-Stadt GmbH haben das Schreiben vom 09.01.2009 einschließlich der darin
auf Seite 3 enthaltenen Gebührenfestsetzung unter ihrem Briefkopf gefertigt und
versandt. Die B-Stadt GmbH ist aber keine Behörde; ein gesetzlicher
Beleihungsakt, der sie mit hoheitlichen Befugnissen zum Erlass von
Verwaltungsakten ausstattet, ist nicht gegeben und die B-Stadt GmbH berühmt
sich in dem Schreiben vom 09.01.2009 auch nicht entsprechender hoheitlicher
Rechte. Vielmehr weist die in dem Schreiben zur Abwassergebühr enthaltene
Rechtsbehelfsbelehrung insoweit auf den Beklagten hin, ohne jedoch eine Aussage
darüber zu treffen, ob dieser die Abwassergebühr auch festgesetzt hat. Die
Rechtsbehelfsbelehrung informiert nur darüber, dass es sich bei der
Gebührenfestsetzung um eine öffentlich-rechtliche Abgabe handele, die aufgrund
der Abwasserbeitrags- und Gebührensatzung des Beklagten durch Verwaltungsakt
erhoben werde und dass gegen diesen Verwaltungsakt beim Beklagten
Widerspruch eingelegt werden könne. Hierdurch wird nicht deutlich, wer den
Bescheid erlassen hat. Lediglich die Einlegung eines Rechtsbehelfs wird hierdurch
erleichtert; eindeutige Rückschlüsse auf die handelnde Verwaltungsbehörde sind
hingegen nicht möglich. Selbst unter Berücksichtigung, dass die Erkennbarkeit der
einen schriftlichen Verwaltungsakt erlassenden Behörde auch dazu dient, dem
betroffenen Adressaten das Einlegen von Rechtsbehelfen zu ermöglichen (vgl.
Kopp/Ramsauer, VwVfG, 8. Aufl., 2003, § 37 Rdnr. 29), reicht dieser Hinweis allein
nicht aus, das gesetzliche Erfordernis aus § 119 Abs. 3 Satz 1 AO zu erfüllen.
Auch der Umstand, dass die Gebührenfestsetzung selbst unter dem Abdruck von
Namen, Logo und Anschrift des Beklagten erfolgte, reicht nicht für eine Annahme
aus, der Beklagte oder genauer dessen Verbandsvorstand sei die erlassende
Behörde dieses Verwaltungsakts. Insoweit fehlt es dem äußeren Erscheinungsbild
des Schreibens vom 09.01.2009, das ja an anderer Stelle noch Logo und Namen
der B-Stadt GmbH wie auch Namen und Wappen der Stadt B-Stadt und die
Behördenangabe “Der Magistrat“ enthält, an der hierfür erforderlichen
Eindeutigkeit.
Soweit der Widerspruchsbescheid vom 18.02.2009 schließlich ausführt, die B-Stadt
GmbH hätten keinen Bescheid über das Abwasser erlassen, sondern den
Gebührenbescheid des Abwasserverbandes an den Kläger übersandt, bewirkt dies
keine Heilung des nichtigen Ausgangsbescheides. Hierdurch mag zwar klargestellt
worden sein, dass der Abwassergebührenbescheid vom Beklagten herrühren soll,
eine wirksame Gebührenveranlagung ist insoweit aber nicht mehr erreicht worden,
weil ein nichtiger Verwaltungsakt im Widerspruchsverfahren nicht geheilt werden
kann. Indem der Widerspruchsbescheid nur die Regelung enthält, dass der
Widerspruch zurückgewiesen wird, kann er auch nicht als erstmaliger
Heranziehungsbescheid angesehen werden (vgl. OVG Schl.-Holst., U. v.
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Heranziehungsbescheid angesehen werden (vgl. OVG Schl.-Holst., U. v.
24.10.2001 - 2 L 29/00 -, NordÖR 2002, 239, 240). Er war deshalb ebenfalls
aufzuheben.
Unabhängig hiervon ist der angefochtene Gebührenbescheid in Gestalt des
Widerspruchsbescheides auch dann rechtswidrig und aufzuheben, wenn man der
Auffassung des Beklagten folgt und davon ausgeht, dass der Gebührenbescheid
vom 09.01.2009 erkennbar namens und im Auftrag des Beklagten durch die B-
Stadt GmbH erlassen worden ist. Denn auch unter dieser Voraussetzung war die
B-Stadt GmbH nicht befugt, diesen Verwaltungsakt zu erlassen. Eine
Rechtsgrundlage hierfür ist nämlich nicht vorhanden.
Die vom Beklagten vorgenommene Beauftragung der B-Stadt GmbH, die
Gebührenbescheide für Abwasser auf der Grundlage seines Satzungsrechts in
seinem Namen zu erstellen und zu versenden, hat ein Verhältnis der
Verwaltungshilfe begründet. Der sogenannte Verwaltungshelfer ist eine
Privatperson, die eine Behörde bei der Wahrnehmung von deren Aufgaben
unterstützt (Ziekow, VwVfG, 2006, § 1 Rdnr.35). Die B-Stadt GmbH ist – auch als
Eigengesellschaft der Stadt B-Stadt – eine Person des privaten Rechts (vgl. Burgi,
NVwZ 2001, 601, 603 zum kommunalen Privatisierungsfolgenrecht). Ein
Verwaltungshelfer handelt nach Weisung der beauftragenden Stelle und steht nicht
in einer unmittelbaren Rechtsbeziehung zu betroffenen Dritten (vgl. Stober, NJW
2008, 2301, 2306). Die Aufgabenzuständigkeit und -verantwortung verbleibt bei
dem Träger der öffentlichen Verwaltung und die Letztentscheidungskompetenz der
Behörde darf durch die Tätigkeit des Privaten nicht angetastet oder faktisch
ausgehöhlt werden (Hoppe/Bleicher, NVwZ 1996, 421, 423; Schmitz, in
Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 7. Aufl., 2008, § 1 Rdnr. 134). Ohne besondere
gesetzliche Grundlage ist die Verwaltungshilfe deshalb nur und soweit zulässig, wie
der Verwaltungshelfer nicht selbständig handelt, sondern bloße Hilfstätigkeiten im
Auftrag und nach Weisung der Behörde wahrnimmt (Büllesbach/ Rieß, NVwZ 1995,
444, 445; Stelkens, NVwZ 2004, 304,305; Kopp/Ramsauer, a.a.O., § 1 Rdnr. 59).
Denn in diesem Rahmen üben Verwaltungshelfer keine Hoheitsgewalt aus,
sondern operieren nur im Verwaltungsbinnenbereich, indem sie private
Dienstleistungen gegenüber der Verwaltung erbringen. Hierzu bedarf es keiner
gesetzlichen Ermächtigung (Schulze-Fielitz, in Hoffmann-Riem/V.-
Aßmann/Voßkuhle, Grundlagen des Verwaltungsrechts, Bd. I, 2007, S. 808; Stober,
a.a.O.). Die Beauftragung kann aber nicht so weit gehen, im Namen der Behörde
einen Verwaltungsakt zu erlassen. Wegen der gesetzlichen Zuständigkeitsregelung
setzt dies eine entsprechende gesetzliche Ermächtigung voraus (Schmitz, in
Stelkens/Bonk/Sachs, a.a.O., § 1 Rdnr. 259). Abzugrenzen ist im Einzelfall mithin,
was noch Entscheidungsvorbereitung und was schon Entscheidung ist (vgl. Ehlers,
DVBl. 1998, 497, 506).
Nach Maßgabe des Vorstehenden ist es einem Verwaltungshelfer jedenfalls
verwehrt, wenn auch im fremden Namen so doch selbständig eine
Gebührenfestsetzung zu treffen. Eine solche hoheitliche Entscheidung hat die B-
Stadt GmbH vorliegend aber gefällt, indem sie, wenn auch im Namen des
Beklagten, den angefochtenen Gebührenbescheid erstellt und bekanntgegeben
hat. Dass es sich hierbei um eine gebundene Entscheidung handelt, bei der kein
Ermessen auszuüben war, ist ohne Bedeutung. Eine generelle Weisung des
Beklagten an die B-Stadt GmbH, bei Erlass der Gebührenbescheide das
maßgebliche Recht und insbesondere die einschlägigen Satzungen anzuwenden,
ersetzt nicht dessen Pflicht, die jeweilige Einzelfallentscheidung verantwortlich
selbst zu treffen. Dies ist vorliegend nicht geschehen. Ausweislich der
Behördenakte hat sich der Beklagte mit der Angelegenheit erstmals nach
Einlegung des Widerspruchs befasst und eine Prüfung der Gebührenfestsetzung
vorgenommen. Die bloße Überprüfung der Festsetzung im Widerspruchsverfahren
ist jedoch noch keine eigenständige Festsetzung, sodass insoweit der Fehler des
Ausgangsverfahrens auch nicht geheilt worden ist (vgl. OVG Schl.-Holst., U. v.
24.10.2001, a.a.O.). Die nachträgliche Zustimmung des Beklagten führt allerdings
dazu, dass der Abwassergebührenbescheid nicht unwirksam ist, weil er von einer
Privatperson erlassen wurde. Unter dieser Voraussetzung ist der Verwaltungsakt
dem Verwaltungsträger zuzurechnen (vgl. OVG Schl.-Holst., U. v. 15.03.2006 - 2
LB 9/05 -, NordÖR 2006, 263, 264).
Das Gericht übersieht im vorliegenden Zusammenhang nicht, dass es gemessen
an den Anforderungen der Praxis als besonders sachgerecht erscheint, die
jeweiligen Gebührenbescheide durch die B-Stadt GmbH erstellen zu lassen, weil
diese ohnehin über die für die Berechnung der Abwassergebühr erforderlichen
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diese ohnehin über die für die Berechnung der Abwassergebühr erforderlichen
Daten des Frischwasserbezugs verfügen und die festzusetzenden Gebühren
regelmäßig durch eine einfache Rechenoperation aus den
Wasserverbrauchsdaten, der versiegelten Fläche und den in der Satzung hierzu
jeweils festgelegten Gebührensätzen ermittelt werden können. Im Schrifttum wird
deshalb auch vertreten, dass die Gebührenberechnung, die Ausfertigung und
Versendung von Gebührenbescheiden und das Einbehalten und Abführen an den
Gebührengläubiger noch von einem Verwaltungshelfer auszuführende
Hilfstätigkeiten seien (Lichtenfeld, in Driehaus, a.a.o., § 6 Rdnr. 768 unter Hinweis
auf OVG NW, U. v. 11.06.1982 - 2 A 1667/79 - GemHH 1983, 113; vgl. ferner
Quaas, NVwZ 2002, 144 „Inkassotätigkeit“). Dieser sehr großzügigen Sichtweise
ist jedoch nicht beizutreten, weil sie die, vorstehend aufgezeigte, rechtsstaatliche
Grenze zwischen zulässiger Entscheidungsvorbereitung und unzulässiger
Entscheidung durch den Verwaltungshelfer verwischt. Die Verwaltungspraxis der B-
Stadt GmbH belegt zudem, dass auch bei derart gebundenen Entscheidungen
gravierende Fehlentscheidungen möglich sind. So wurde nach dem unbestrittenen
Vortrag des Klägers jahrelang nicht dieser als Grundstückseigentümer - wie nach
der Satzung geboten -, sondern vielmehr die Nutzerin des Grundstücks zur
Abwassergebühr veranlagt.
Die Beauftragung eines Verwaltungshelfers kann deshalb grundsätzlich nicht so
weit gehen, im Namen der beauftragenden Behörde selbständig einen
Verwaltungsakt zu erlassen (OVG Schl.-Holst., U. v. 15.03.2006 - 2 LB 9/05 -,
a.a.O.; VG Schl.-Holst., U. v. 17.01.2007 - 4 A 192/05 -, juris; VG Stuttgart, U. v.
10.03.2008 - 4 K 4507/07 -, Beck RS 2008, 35302). Dies setzt vielmehr eine
gesetzliche Ermächtigung voraus, wie sie im Kommunalabgabengesetz des
Saarlands z.B. vorhanden ist (§ 2 Abs. 3 KAG Saarland; vgl. hierzu VG Saarl.,
Gerichtsbescheid v. 12.03.2008 - 11 K 246/05 - juris; vgl. auch § 10 Abs. 1 KAG
Sachsen-Anhalt; § 12 Abs. 1 KAG Niedersachsen; hierzu Lichtenfeld, in Driehaus,
a.a.O., § 6 Rdnr. 768; zum Erfordernis der gesetzlichen Ermächtigung ferner
Sellmann, NVwZ 2008, 817, 820). § 19 der Satzung des Beklagten, wonach dieser
bestimmte Aufgaben durch die Verwaltungen oder Gesellschaften seiner
Verbandsmitglieder wahrnehmen lassen kann, reicht für eine solche
Aufgabenübertragung nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine Ermächtigung durch
ein formelles Gesetz.
Nach alledem erweist sich die durch Bescheid vom 09.01.2009 erfolgte
Heranziehung des Klägers als rechtswidrig; auf die weiteren von ihm hierzu geltend
gemachten Rechtsverstöße kommt es nicht mehr an.
Unbegründet ist die Klage indes hinsichtlich der vom Kläger zudem begehrten
Feststellung, für das Jahr 2008 vom Beklagten nicht zu Abwassergebühren
herangezogen werden zu dürfen. Denn der Beklagte ist aufgrund seiner Satzung
berechtigt, für die Abwasserbeseitigung Gebühren beim Kläger zu erheben. § 29
Abs. 1 der Entwässerungssatzung des Beklagten (EWS) bestimmt, dass für die
Benutzungsgebühr, die zur Deckung der Kosten für das Einleiten und Behandeln
von Niederschlagswasser und Schmutzwasser erhoben wird (§ 23 Abs. 1 EWS), der
Eigentümer des Grundstücks gebührenpflichtig ist. Grundstück ist dabei das
Grundstück im Sinne des Grundbuchrechts (§ 2 EWS), das an die Abwasseranlage
angeschlossen ist (§§ 3, 4 EWS). Eigentümer des an die Abwasseranlage
angeschlossenen Grundstücks E-Straße in B-Stadt ist der Kläger.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und richtet sich nach dem
Maß des wechselseitigen Obsiegens und Unterliegens der Beteiligten.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO
i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 87,13 € festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Werts des Streitgegenstands beruht auf § 52 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.