Urteil des VG Gießen vom 05.09.2001

VG Gießen: geschäftsführung ohne auftrag, öffentliches interesse, gefundene sache, öffentliche sicherheit, behörde, eigentümer, unterbringung, verlorene sache, bewegliche sache, elterliche sorge

1
2
3
4
5
Gericht:
VG Gießen 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 2160/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 966 Abs 1 BGB, § 967 BGB, §
970 BGB, § 958 BGB, § 946
BGB
(Tierschutzverein; Versorgung aufgefundener Tiere;
Erstattungsanspruch)
Leitsatz
Inhaber des Anspruchs aus § 970 BGB ist allein der Finder und Schuldner ist allein der
materiell Berechtigte, nicht aber die Gemeinde, die allenfalls subsidiär zur Verwahrung
einer Fundsache zuständig ist (§§ 966, 9687 BGB).
Nur an verlorenen, d. h. besitzlosen, Sachen ist Fund möglich, nicht aber an
herrenlosen, die in niemandes Eigentum stehen, da an diesen nur Aneignung in
Betracht zu ziehen ist (§ 958 BGB).
Die meisten aufgefundenen Haustiere sind nicht besitz- oder herrenlos, weil sie
entweder (wie z. B. Katzen) immer wieder zum Eigentümer zurückkehren oder die
äußeren Umstände darauf hinweisen, dass der Eigentümer sich der Tiere entledigen
wollte.
Das an der Mutter aufgefundener Jungtiere ggf. bestehende Eigentumsrecht erstreckt
sich nicht auf die Jungtiere, denn besitzloses Eigentum kraft Abstammung ist dem
deutschen Recht fremd und §§ 946 ff. sind auch nicht anwendbar.
Ein Aufwendungserstattungsanspruch aus öffentlich-rechtlicher Geschäftsführung ohne
Auftrag (GoA) (entspr. §§ 677, 683 BGB) zu Lasten der öffentlichen Verwaltung kommt
nur ausnahmsweise in Betracht, wenn ein öffentliches Interesse nicht allein an der
Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran besteht, dass sie in der
gegebenen Situation von dem privaten "Geschäftsführer" wahrgenommen wurde (wie
BVerwGE 80, 170); dies gilt insbesondere dann, wenn der Behörde ein
Ermessensspielraum zusteht.
Zur Frage eines "fremden Geschäfts" in Bezug auf Fundtiere (§§ 966, 967 BGB).
Tatbestand
Der klagende Tierschutzverein ... e.V. begehrt von der Beklagten die Zahlung von
1.456,05 DM aufgrund einer Fundtierabrechnung 1999 vom 13.09.2000.
Ausweislich der Fundtieranzeige vom 30.07.1999 übergab eine Frau P. G. dem
Kläger fünf Katzen mit der Erklärung, die Tiere seien ihr am 30.07.1999 zugelaufen
und sie übergebe die Fundtiere dem Tierschutzverein und trete die Fundrechte zu
Gunsten des Tierschutzvereins ab.
Eine Kopie dieser Fundtieranzeige will der Kläger nach Abgabe der Tiere im
Tierheim der Gemeindeverwaltung zugestellt haben. Es habe sich bei den Tieren
um fünf Katzen-Welpen gehandelt, die im Tierheim mit der Flasche großgezogen
worden seien.
Mit Antrag vom 25.01.2001 begehrte der Kläger den Erlass eines Mahnbescheides
beim Amtsgericht H., der der Beklagten am 19.02.2001 mittels
Postzustellungsurkunde zugestellt wurde. Aufgrund des gegen den Mahnbescheid
erhobenen Widerspruchs der Beklagten vom 19.02.2001 wurde das Verfahren an
das in dem Mahnbescheidsantrag bezeichnete Amtsgericht G. abgegeben,
welches den Rechtsstreit mit Beschluss vom 24.07.2001 an das
Verwaltungsgericht Gießen verwiesen hat.
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Gemeinden seien
5
6
7
8
9
10
11
12
13
Zur Begründung trägt der Kläger im Wesentlichen vor, die Gemeinden seien
verpflichtet, Fundtiere entgegenzunehmen und nach den Vorgaben des
Tierschutzgesetzes ordnungsgemäß unterzubringen und zu betreuen. Soweit die
Gemeinde dies nicht in eigenen Einrichtungen könne, habe sie die Tiere einer
geeigneten Person oder Stelle in der Regel also einem Tierheim, zu übergeben und
die hierdurch verursachten erforderlichen Aufwendungen zu tragen. Wenn die
Behörde die Tiere nicht selbst beim Tierheim abgebe, müsse das Tierheim die vom
Finder abgegeben Tiere unverzüglich beim Ordnungsamt abliefern, wenn es die
hierfür notwendigen Aufwendungen erstattet haben wolle. Die Anzeige des Finders
habe unverzüglich zu erfolgen. Zu den Aufwendungen, die die Gemeinde zu
erstatten habe, gehörten die Kosten für eine artgerechte Unterbringung und
Pflege sowie Ernährung und die unbedingt erforderlichen Tierarztkosten. Zur
Verwaltungsvereinfachung sei zu empfehlen, Pauschalvereinbarungen mit den
jeweiligen Tierschutzvereinen zu treffen, zur Abgeltung des mit der Unterbringung
und Versorgung aufgefundener Tiere einhergehenden Aufwandes.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.456,05 DM nebst 6 % Zinsen seit
dem 14.10.2000 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen aus, die fünf Katzen-Welpen seien in
einer Feldgemarkung in K. an einer Hecke aufgefunden worden, demzufolge
handele es sich um herrenlose Tiere. Zwar sei die Beklagte Fundbehörde im Sinne
von § 967 BGB, daraus ergebe sich aber keine Verpflichtung der Beklagten, für die
Unterbringung und Versorgung der Katzen-Welpen aufzukommen. Eine Fundsache
liege nur dann vor, wenn es sich um eine verlorene Sache handele. Verloren seien
Sachen, die nach Besitzrecht besitzlos seien. Dass die aufgefundenen Katzen
besitzlos gewesen seien werde bestritten; vielmehr sei davon auszugehen, dass
sie herrenlos gewesen seien. Aufgrund des Fundortes im Feld an einer Hecke
handele es sich entweder um den Wurf einer streunenden Katze oder die Tiere
seien ausgesetzt worden. Jedenfalls sei ein etwaiger Eigentümer der Tiere nicht
erkennbar. Selbst wenn es sich bei den Katzen um eine Fundsache im rechtlichen
Sinne handeln würde, bestehe der geltend gemachte Anspruch nicht. Ein Anspruch
wäre nur dann entstanden, wenn die Tiere der Gemeinde in Obhut gegeben
worden wären und diese sie dann im Tierheim untergebracht hätte. Ein Anspruch
aus einer Geschäftsführung ohne Auftrag komme nicht in Betracht. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts könnten Rechte und Pflichten
nach den Regeln einer Geschäftsführung ohne Auftrag beim Tätigwerden eines
Privaten anstelle einer zuständigen Behörde gegen deren wirklichen oder
mutmaßlichen Willen nur dann ausgelöst werden, wenn ein öffentliches Interesse
nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus daran
bestehe, dass sie in der gegebenen Situation durch einen privaten
Geschäftsführer wahrgenommen werde. Insoweit könne ein Träger öffentlicher
Verwaltung durch private Initiative nicht vor vollendete Tatsachen gestellt werden,
wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt sei. Durch die direkte
Unterbringung der Katzen sei der Gemeinde die Möglichkeit genommen worden,
eine anderweitige Unterbringung der Tiere zu veranlassen. Damit habe der Kläger
sich über den wirklichen und mutmaßlichen Willen der Gemeinde hinweg gesetzt
und ein eigenes Geschäft geführt. Ein öffentliches Interesse an der Erfüllung der
Aufgabe der Gemeinde durch Unterbringung der Tiere sei nicht erkennbar. Auch
sei nicht ersichtlich, dass die Unterbringung durch den Tierschutzverein die einzig
mögliche Maßnahme gewesen und somit das Tätigwerden Privater anstelle der
Behörde notwendig gewesen sei.
Mit Schriftsätzen vom 27.08.2001 (Beklagte) und vom 29.08.2001 (Kläger) haben
die Beteiligten sich mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ohne
mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Mit Beschluss vom 31.08.2001 hat die Kammer, nachdem den Beteiligten zuvor
Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben worden ist, den Rechtsstreit nach § 6
Abs. 1 VwGO dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte Bezug genommen, die Gegenstand der Entscheidungsfindung
gewesen ist.
14
15
16
17
18
19
20
21
22
23
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als allgemeine Leistungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig,
jedoch in der Sache unbegründet.
Der Kläger hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Zahlung von 1.456,05 DM
aus der Rechnung vom 13.09.2000 in Bezug auf die von ihm gemachten
Aufwendungen hinsichtlich der ihm in Obhut gegebenen fünf Katzen-Welpen.
Der geltend gemachte Anspruch auf Erstattung der für die Versorgung und
Unterbringung der Katzen gemachten Aufwendungen kann nicht auf § 970 BGB
gestützt werden. Der klagende Tierschutzverein ist ersichtlich nicht als Finder im
Sinne des § 965 Abs. 1 BGB zu qualifizieren, dem allein der
Aufwendungsersatzanspruch des § 970 BGB zusteht. Finder der Katzen war
ausweislich der Fundtieranzeige vom 30.07.1999 allenfalls Frau P. G., nicht aber
der klagende Tierschutzverein, dem diese die Katzen dann in Obhut gegeben hat.
Darüber hinaus würde sich der Anspruch aus § 970 BGB nicht gegen die Beklagte
richten, sondern gegen Empfangsberechtigten, d.h. gegen denjenigen, der die
Tiere verloren hat. Empfangsberechtigter im Sinne des § 970 BGB ist nicht die
Gemeinde, auch wenn § 967 BGB regelt, dass der Finder berechtigt und auf
Anordnung der zuständigen Behörde verpflichtet ist, die Sache oder den
Versteigerungserlös an die zuständige Behörde abzuliefern. Denn grundsätzlich ist
nach § 966 Abs. 1 BGB der Finder zur Verwahrung der Sache verpflichtet und kann
demgemäß als Verwahrer den Aufwendungsersatzanspruch nach § 970 BGB allein
gegen den in Bezug auf die Sache materiell zum Empfang Berechtigten geltend
machen, nicht aber gegenüber der Gemeinde, die nach § 967 BGB nur subsidiär in
die Verwahrungspflichten einbezogen ist.
Darüber hinaus steht einer Anwendung von § 970 BGB entgegen, dass es sich bei
den von Frau G. dem Beklagten in Obhut gegebenen Katzen nicht um Fundtiere im
Sinne der §§ 90 a, 965 Abs. 1 BGB handelt.
Fundsachen im Sinne des § 965 Abs. 1 BGB sind verlorene Sachen. Dies sind alle
beweglichen Sachen, gemäß § 90 a BGB auch Tiere, die besitz- aber nicht
herrenlos sind. An herrenlosen Sachen ist Aneignung, an verlorenen ist Fund
möglich. Wer eine herrenlose bewegliche Sache in Eigenbesitz nimmt, erwirbt nach
§ 958 BGB das Eigentum an der Sache (Aneignung). Sachen sind herrenlos, wenn
sie in niemandes Eigentum stehen, d.h. wenn an ihnen niemals Eigentum
begründet worden ist, wie beispielsweise an wilden Tieren, oder wenn der
Eigentümer in der Absicht, auf das Eigentum zu verzichten, den Besitz aufgibt.
Derartige Gegenstände (und auch Tiere) können nicht als Fundsachen behandelt
werden.
Nach der Erfahrung des Gerichts sind die meisten aufgefundenen Haustiere
entweder nicht besitz- oder herrenlos, weil sie entweder (wie z.B. Katzen) immer
wieder zum Eigentümer zurückkehren oder die äußeren Umstände darauf
hinweisen, dass sich der Eigentümer des Tieres entledigen wollte. Für die rechtliche
Beurteilung "gefundener" Tiere bedeutet dies, dass nur dem Eigentümer oder
sonstigen Berechtigten entlaufene Tiere Fundsachen im Sinne des Fundrechts sein
können. Dies ist vorliegend zur Überzeugung des Gerichts nicht der Fall.
Zum einen liegt der Sonderfall des § 19 Abs. 1 des Hessischen Jagdgesetzes nicht
vor, dass sich die Katzen in Fanggeräten gefangen haben könnten und somit nach
§ 32 Abs. 1 Nr. 2 S. 4 des Hessischen Jagdgesetzes als Fundsachen zu behandeln
sind.
Des Weiteren ist nicht feststellbar, dass es sich bei den von Frau G. dem Kläger
übergebenen Katzen um dem Berechtigten entlaufene, also verlorene Tiere
handeln könnte. Hiergegen spricht bereits die Tatsache, dass die Katzen-Welpen,
wie die Beklagte zutreffend ausführt, in einer Feldgemarkung an einer Hecke
aufgefunden worden sind. Dabei ist zunächst darauf hinzuweisen, dass an der
Mutter der Katzen-Welpen durchaus Eigentumsrechte bestehen können. Diese
erstrecken sich aber nicht, etwa in entsprechender Anwendung von § 4 des
Staatsangehörigkeitsgesetzes durch Abstammung, auf die von ihr zur Welt
gebrachten Welpen. Besitzloses Eigentum kraft Abstammung ist dem deutschen
Recht fremd. Die Vorschriften über Vermischung und Verbindung nach §§ 946 ff.
24
25
26
27
28
29
30
Recht fremd. Die Vorschriften über Vermischung und Verbindung nach §§ 946 ff.
BGB können auf den Vorgang von Zeugung und Geburt auch nicht entsprechend
angewandt werden, so dass es hinsichtlich der Katzen-Welpen an einem zum
Besitz berechtigten Eigentümer im Zeitpunkt des Auffindens fehlt.
Gemäß § 960 Abs. 3 BGB wird zudem ein gezähmtes Tier herrenlos, wenn es die
Gewohnheit ablegt, an den ihm bestimmten Ort zurückzukehren. Damit ist in
Bezug auf die Mutter der Katzenwelpen davon auszugehen, dass sie entweder
nicht verloren im Sinne des Gesetzes oder aber herrenlos gemäß § 960 Abs. 3
BGB war.
Insoweit scheidet in Bezug auf die von Frau G. gefundenen Welpen die Annahme
aus, es könne sich um Fundtiere im Sinne des § 965 BGB handeln. Gemäß § 958
Abs. 1 BGB wäre somit entweder der Kläger oder aber Frau G. Eigentümer der
Katzen-Welpen geworden, was einen Aufwendungsersatzanspruch gegenüber der
Beklagten ebenfalls ausschließt. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass Frau G.
als allein in Betracht kommende Finderin das Auffinden der Katzen nach § 965
Abs. 2 BGB nicht unverzüglich der zuständigen Behörde (hier der Gemeinde)
angezeigt hat. Im Gegenteil hat Frau G. das Auffinden der Tiere überhaupt nicht
angezeigt, sondern allenfalls der Kläger mit der in den Gerichtsakten befindlichen
Fundtieranzeige. Der Kläger ist indes nicht Finder. Aus der Abtretung der
Fundrechte zu Gunsten des Klägers in der Fundtieranzeige vom 30.07.1999 kann
der Kläger diesbezüglich ebenfalls nichts herleiten, denn derartige Fundrechte
stehen dem Finder ausschließlich gegenüber dem Empfangsberechtigten im Sinne
von § 970 BGB zu.
Empfangsberechtigter in diesem Sinne ist die beklagte Gemeinde jedoch nicht, da
sie materiell-rechtlich nicht berechtigt war, die Katzen in Empfang zu nehmen.
Die Gemeinde trifft nach § 967 BGB allenfalls die subsidiäre Pflicht, die gefundene
Sache für den Finder, dem diese Aufgabe eigentlich obliegt, zu verwahren. Damit
kann die Gemeinde allenfalls selbst Berechtigte betreffend den
Aufwendungsersatzanspruch nach § 970 BGB werden, nicht aber
Anspruchsschuldner nach dieser Vorschrift.
In Bezug auf den Aufwendungsersatzanspruch nach § 970 BGB ist weiter darauf
hinzuweisen, dass der Finder nach § 973 Abs. 1 BGB mit dem Ablauf von sechs
Monaten nach der Anzeige des Fundes bei der zuständigen Behörde grundsätzlich
das Eigentum an der Sache erwirbt. Die Geltendmachung eines
Aufwendungsersatzanspruches könnte insoweit bereits als rechtsmissbräuchlich
ausgeschlossen sein, weil Frau G. als Finderin den Fund niemals in Ausübung ihrer
Pflicht nach § 965 Abs. 2 BGB bei der Beklagten angezeigt hat und damit
möglicherweise, ggf. im Zusammenwirken mit dem Kläger, vereitelt hat, dass sich
ein Berechtigter hat melden können. Ergänzend ist insoweit anzumerken, dass der
Eigentumserwerb nicht nach § 973 Abs. 2 BGB erfolgen kann, weil es sich hier um
das Leben von Tieren handelt und das Leben an sich nicht wertmäßig zu
berechnen ist.
Ist aber entweder Frau G. oder der Kläger nach § 973 Abs. 1 BGB oder nach § 960
Abs. 1, Abs. 3 BGB Eigentümer der Katzen-Welpen geworden, ist der
Aufwendungsersatzanspruch nach § 970 BGB erloschen, da niemand zugleich
Gläubiger und Schuldner derselben Forderung sein kann, denn mit
Eigentumserwerb handelt es sich zugleich um den Empfangsberechtigten im Sinne
von § 970 BGB.
Der streitgegenständliche Zahlungsanspruch findet seine Grundlage auch nicht in
den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag entsprechend §§ 677 ff. BGB,
die im öffentlichen Recht entweder entsprechend oder als Ausdruck eines
allgemeinen Rechtsgedankens angewandt werden können. Der
Aufwendungsersatzanspruch nach den §§ 677, 683 BGB hat nämlich zur
Voraussetzung, dass die Geschäftsbesorgung dem Interesse und dem wirklichen
oder mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn entspricht. Dies ist aufgrund der
Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung nicht einmal ansatzweise
anzunehmen. Aber auch wenn man einen entgegenstehenden wirklichen oder
mutmaßlichen Willen der Beklagten annimmt, könnte ein solcher in
entsprechender Anwendung des § 679 BGB dann unbeachtlich sein, wenn ohne die
Geschäftsführung eine Rechtspflicht des Geschäftsherrn, deren Erfüllung im
öffentlichen Interesse liegt, nicht rechtzeitig erfüllt würde. Nach der
Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, der sich die Kammer anschließt,
kann ein Tätigwerden Privater anstelle einer zuständigen Behörde gegen deren
31
32
33
34
kann ein Tätigwerden Privater anstelle einer zuständigen Behörde gegen deren
wirklichen oder mutmaßlichen Willen aber nur dann Rechte und Pflichten nach den
Regeln einer Geschäftsführung ohne Auftrag auslösen, wenn ein öffentliches
Interesse nicht allein an der Erfüllung der Aufgabe an sich, sondern darüber hinaus
daran besteht, dass sie in der gegebenen Situation von dem privaten
"Geschäftsführer" wahrgenommen wurde (BVerwGE 80, 170, 173). Das ist indes
vorliegend unter Berücksichtigung aller Einzelumstände nicht der Fall. Eine
Privatperson, und auch ein Tierschutzverein, kann nämlich nur dann
ausnahmsweise berechtigt sein, anstelle und gegen den wirklichen oder
mutmaßlichen Willen der jeweils zuständigen Behörde die dieser zugewiesenen
Aufgaben zu erfüllen, was auch dann gilt, wenn sich in verdienstvoller Weise um
den hohen Belang des Tierschutzes gekümmert wird. Denn anderenfalls würden
die gesetzlich geregelten und der öffentlichen Verwaltung zugewiesenen Aufgaben
und Kompetenzen von Dritten wahrgenommen, ohne dass der öffentlichen
Verwaltung letztlich ein Handlungs- und Entscheidungsspielraum bliebe (vgl. VGH
Baden-Württemberg, VBlBW 1985, 150 m.w.N.). Das Bundesverwaltungsgericht
führt in der zitierten Entscheidung insoweit wörtlich aus: "Es geht grundsätzlich
nicht an, dass ein Träger öffentlicher Verwaltung durch private Initiative im Hinblick
auf das Ob und Wie einer konkreten Maßnahme vor vollendete Tatsachen gestellt
wird, wenn ihm in dieser Hinsicht ein Ermessen eingeräumt ist (so auch BGH, Urteil
vom 15.12.1997, NJW 1978, Seite 1258). Die Prioritäten, die eine Behörde selbst
setzen kann, dürfen folglich nicht überspielt werden durch private Initiativen, die
den öffentlichen Haushalt hiernach durch Aufwendungsersatzansprüche belasten."
Unter Berücksichtigung dieser Überlegungen vermag das Gericht nicht
festzustellen, dass im vorliegenden Fall der Kläger entgegen dem wirklichen oder
mutmaßlichen Willen der Beklagten im Sinne des Rechts der Geschäftsführung
ohne Auftrag berechtigt gewesen ist, die Katzen auf Kosten der Gemeinde
unterzubringen und zu versorgen. Dies gilt um so mehr, als nach § 966 Abs. 1 BGB
grundsätzlich der Finder zu Verwahrung und damit auch zur Tragung der Lasten
der Verwahrung in Bezug auf gefundene Sache verpflichtet ist und die Gemeinde
nach § 967 BGB allenfalls subsidiär in diese Pflicht eintritt, denn nach dieser
Vorschrift ist der Finder berechtigt und auf Anordnung der zuständigen Behörde
verpflichtet, die Sache an die zuständige Behörde abzuliefern. Unabhängig davon,
dass es an einem derartigen Abliefern bei der zuständigen Behörde fehlt, steht der
Beklagten insoweit ein Ermessensspielraum zu, wie und wo sie die aufgefundenen
Tiere unterbringt. Diese Entscheidung der Beklagten kann und darf nicht durch
Privatinitiativen auf Kosten der Gemeinde unterlaufen werden (vgl. auch VG
Gießen, Urteil vom 15.08.1994, 8 E 982/91).
Zudem ist nicht ohne Weiteres davon auszugehen, dass der Kläger tatsächlich ein
fremdes Geschäft in diesem Sinne ausgeführt hat bzw. führen wollte, denn als
eingetragenem Tierschutzverein obliegt auch ihm die Aufgabe, herrenlose Tiere
unter tierschutzrechtlichen Aspekten zu versorgen und in Obhut zu nehmen.
Damit liegt zumindest ein "auch eigenes Geschäft" des Klägers vor. Dass darüber
hinaus von den fünf Katzen-Welpen eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit und
Ordnung ausgegangen wäre, hinsichtlich derer die Beklagte einstandspflichtig ist,
vermag das Gericht nicht einmal ansatzweise festzustellen. Da sich nämlich
anhand der äußeren Umstände des Auffindens der Katzen schon nicht eindeutig
feststellen lässt, dass es sich um herrenlose Tiere gehandelt haben könnte, geht
von diesen auch keine Gefahr für die öffentliche Sicherheit aus und besteht
demgemäß keine Pflicht der Ordnungsbehörde zur Annahme und Unterbringung
der Tiere.
Der Geltendmachung eines Aufwendungsersatzanspruches nach den Grundsätzen
der Geschäftsführung ohne Auftrag steht zudem entgegen, dass der Kläger
aufgrund der Fundtieranzeige und der Inobhutnahme von Frau G. ein der
Übergeberin obliegendes Geschäft wahrgenommen hat, da allenfalls diese als
Finderin gemäß § 966 Abs. 1 BGB primär zur Verwahrung der Sache verpflichtet
war und daher auch als Auftraggeberin angesehen werden kann..
Die Abwägung der Umstände des Einzelfalles lassen insgesamt deutlich werden,
dass das anerkennenswerte Bemühen des Klägers um Tierschutz im vorliegenden
Fall keinen Aufwendungsersatzanspruch aus einer öffentlich-rechtlichen
Geschäftsführung ohne Auftrag zur Folge haben kann.
Die Regelungen der in Hessen insoweit fortgeltenden Verordnung, die Behandlung
von Fundsachen betreffend (vom 09. August 1899, Hess. Reg. Bl. Seite 499, weiter
geltend durch Aufnahme und Abdruck in GVBl. II unter der Gliederungsnummer
231-10) geben für den geltend gemachten Anspruch nichts her.
35
36
37
In dieser Verordnung sind nur die Zuständigkeiten und die Behandlung einer
Fundsache in Bezug auf die Regelungsbereiche der §§ 965 Abs. 2, 967 BGB
geregelt, an keiner Stelle aber die Frage von Ansprüchen Privater gegenüber der
Gemeinde aufgrund der Verwahrung von Fundsachen. Insoweit regelt § 8 dieser
Fundverordnung nur, dass die Fundbehörde den Finder anhalten kann, die Sache
an sie abzuliefern, wenn die Persönlichkeit oder das Verhalten des Finders keine
ausreichende Gewähr dafür bieten, dass die Sache gehörig aufbewahrt und zur
Ablieferung an den Empfangsberechtigten bereit gehalten wird, was
gleichermaßen gilt, wenn die Beschaffenheit der Sache deren Aufbewahrung durch
die Polizeibehörde ratsam erscheinen lässt. Auch danach steht der Beklagten ein
Entschließungsermessen zu, ob sie es bei der Verwahrungspflicht des Finders nach
§ 966 Abs. 1 BGB belässt oder diesen zur Ablieferung verpflichten will. In
vorliegendem Fall ist insoweit noch nicht einmal ersichtlich, dass Frau G. nicht in
der Lage gewesen wäre, die fünf Katzen-Welpen artgerecht unterzubringen oder zu
versorgen.
Weiter steht dem geltend gemachten Anspruch entgegen, dass sich die Höhe des
begehrten Aufwendungsersatzes an keiner Stelle verifizierbar den Gerichtsakten
und den wechselseitigen Schriftsätzen entnehmen lässt. Es wäre aber Sache des
Klägers gewesen, substantiiert und nachvollziehbar darzulegen, wie sich die von
ihm erstattet verlangten Aufwendungen zusammensetzen. Insoweit ist weiter
darauf hinzuweisen, dass den geltend gemachten Aufwendungen möglicherweise
entgegenzuhalten ist, dass diese gar nicht erforderlich waren. Denn in Bezug auf
die dem Kläger übergebenen Katzen-Welpen kann nicht ohne Weiteres davon
ausgegangen werden, dass diese keine zur Sorge berechtigte und bereite Mutter
mehr hatten. Grundsätzlich ist nämlich davon auszugehen, dass Katzen-Welpen
über eine Mutter verfügen, die die elterliche Sorge ausübt. Aufgrund des
gerichtsbekannten Verhaltens von Katzenmüttern kann zudem davon
ausgegangen werden, dass die Mutter der Katzen-Welpen sich für den
Geburtsvorgang eine ruhige Stelle gesucht hat, um dann anschließend die Katzen-
Welpen wieder mit nach Hause zu nehmen. Es gibt jedenfalls keinen
Erfahrungssatz dahingehend, dass in freier Natur geborene Katzen-Welpen nicht
adäquat durch ihre Mutter versorgt werden.
Nach alledem ist die Klage mit der sich aus § 154 Abs.1 VwGO ergebenden
Kostenfolge (einschließlich der Kosten, die durch die Anrufung der sachlich
unzuständigen Amtsgerichts entstanden sind) abzuweisen. Der Ausspruch zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit und Abwendungsbefugnis folgt aus § 167 VwGO i.V.m.
mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.