Urteil des VG Gießen vom 06.10.1997

VG Gießen: hessen, verwaltungsrecht, versicherungsrecht, umweltrecht, immaterialgüterrecht, zivilprozessrecht, anerkennung, betrug, gerichtsverfahren, quelle

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Gericht:
VG Gießen 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 33753/96
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 83b Abs 2 AsylVfG
Gründe
Die Gegenstandswertfestsetzung erfolgt auf Antrag des Bevollmächtigten der
Klägerin gem. § 10 BRAGO, § 83 b Abs. 2 AsylVfG. Die letztgenannte Vorschrift ist
auch für alle bei Inkrafttreten des neuen Asylrechts am 01.07.1993 anhängigen
Gerichtsverfahren maßgebend (BVerwG, 20.01.1994 - 9 B 15.94 -, DVBl. 1994, 537
= EZAR 613 Nr. 30), worauf es vorliegend ankommt, da die Klage gegen das Land
Hessen am 23.04.1991 erhoben wurde und zunächst, zusammen mit dem
Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland, unter dem Az.: 7 E 12354/91.A
geführt wurde. Der Gegenstandswert der Verbundklage betrug gem. § 83 b Abs. 2
S. 1 AsylVfG 6.000,-- DM (vgl. hierzu: OVG Münster, 4.9.1996 - 25 A 4414/94.A -,
AuAS 1997, 12 m.w.N.). Die Abtrennung des Verfahrens gegen das Land Hessen
wegen Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung der Ausländerbehörde mit
Beschluss vom 20.11.1996 vom Verfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland
auf Anerkennung als Asylberechtigte und Feststellung des Vorliegens der
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG kann nicht zur Anwendung des § 83 b Abs.
2 S. 1, 2. Alt. AsylVfG (sonstige Klageverfahren) im vorliegenden abgetrennten
Verfahren führen, vielmehr ist das Interesse der Klägerin an vorliegendem
abgetrennten Verfahren ins Verhältnis zu setzen zu den anderen
Streitgegenständen. Sind nach der genannten gesetzlichen Regelung
Asylanerkennung, Feststellung der Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG,
Feststellung von Abschiebungshindernissen und
Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung insgesamt mit 6.000,-- DM als
Gegenstandswert anzusetzen, so rechtfertigt sich der Ansatz von 1.000,-- DM für
Ausreiseaufforderung/Abschiebungsandrohung, der auch der früher
gebräuchlichen Streitwertbemessung entspricht.
Dieser Beschluss ist unanfechtbar, weil der generelle Beschwerdeausschluss des §
80 AsylVfG als speziellere Regelung die Beschwerdemöglichkeit des § 10 Abs. 3
BRAGO verdrängt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.