Urteil des VG Gießen vom 16.02.2000

VG Gießen: treu und glauben, stand der technik, subjektives recht, allgemeines verwaltungsrecht, genehmigung, grundwasser, wasserrecht, wochenendhaus, bebauungsplan, stadt

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 E 1519/98
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 43 Abs 1 S 2 BauO HE, § 43
Abs 1 S 3 BauO HE, § 3 Abs 1
WHG, § 15 WHG, § 1a WHG
(Wochenendhaus - zum Anschluß an eine zentrale
Wasserversorgung)
Leitsatz
Der Anschluss an eine zentrale Wasserversorgung ist nach hessischem Landesrecht in
der Regel nicht zulässig, wenn lediglich Sammelgruben vorhanden sind, aber keine
zentrale Abwasserbeseitigung besteht.
Tatbestand
Die Kläger begehren die Wiederinbetriebnahme einer stillgelegten Wasserleitung
für ein Wochenendhausgebiet.
Sie sind Eigentümer eines im Wochenendhausgebiet "A. d. L." der beklagten Stadt
S. gelegenen Grundstücks, das seit 1970/71 mit einem Wochenendhaus bebaut
ist.
Das Grundstück verfügt über eine Sammelgrube zur Entsorgung der Abwasser.
Den zugrunde liegenden Bebauungsplan Nr. 1 "A. d. L." hat die Rechtsvorgängerin
der Beklagten, die Gemeinde B., am 22.05.1965 beschlossen. In den
Festsetzungen des Bebauungsplanes heißt es unter § 5: "1. Zur Versorgung des
Wochenendhausgebietes werden öffentliche Zapfstellen eingerichtet, die von einer
Quellschürfung gespeist werden.
2. Die anfallenden häuslichen Abwasser sind in eine geschlossene wasserdichte
Grube von mind. 3000 ltr. Inhalt zu führen. Sonst gelten die Bestimmungen des §
20 der DVO zur HBO vom 12.11.1963.
3. Die Sammelgruben sind rechtzeitig zu leeren. Eine Versickerung der häuslichen
Abwässer innerhalb der Grundstücke ist unzulässig." In der Begründung des
Bebauungsplanes heißt es bezüglich der Trinkwasserversorgung: "Die Versorgung
der Grundstücke mit Trinkwasser erfolgt von einer 700 m entfernten
Quellschürfung über eine Zuführungsleitung zu einer zentral angeordneten
öffentlichen Zapfstelle im Baugebiet." Weiterhin heißt es hinsichtlich der Abwasser:
"Die anfallenden häuslichen Abwässer werden in festen Gruben gesammelt. An die
Herstellung einer Kanalisation ist wegen der weiten Entfernung des
Netzanschlusses nicht gedacht." Im Jahre 1965 wurde in west-nördlicher Richtung
vom Wochenendhausgebiet gesehen ein Schachtbrunnen am Rande des "H. Wald"
geschaffen, der durch Quellschürfung gespeist wird und circa 18 bis 20 m tief ist.
Am 08.04.1967 beschloss der Gemeinderat der Gemeinde B. im Gebiet "A. d. L."
eine Ringleitung mit Anschlussmöglichkeit für die Grundstückseigentümer zu
verlegen, woraufhin der Schachtbrunnen mit einer zu den Grundstücken führenden
Ringleitung als zentraler Wasserversorgungsanlage versehen wurde. Das
Wochenendhausgebiet befindet sich in einer Wasserschutzzone.
Mitte der neunziger Jahre kam es zur Abgabe bakteriologisch kontaminierten
Wassers, weshalb ein Chlortropfgerät durch die Beklagte installiert wurde. Am
23.02.1998 wurde beim Reinigen des Schachtbrunnenfilters das Auftreten von
Würmern festgestellt.
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Die Beklagte teilte daraufhin mit amtlicher Bekanntmachung vom 27.02.1998 mit,
im Rahmen der regelmäßig vorzunehmenden Trinkwasseruntersuchungen und -
überprüfung des Trinkwassers für das Wochenendgebiet "A. d. L." sei ein
vermehrtes Auftreten von Kleinlebewesen festgestellt und deshalb die
Gewinnungsanlage auf Anordnung der zuständigen Behörde von der Ringleitung
abgetrennt worden.
Mit Schreiben vom 24.02.1998 wies das Gesundheitsamt des V.-kreises den
Magistrat der Beklagten darauf hin, das Wasser des Schachtbrunnens entspräche
nicht den Bestimmungen der Trinkwasserverordnung.
Am 26.02.1998 teilte der Landrat des V.-kreises - Untere Wasserbehörde - mit, die
Abtrennung der Versorgung von der Gewinnungsanlage sei solange
aufrechtzuerhalten, bis die Ursache festgestellt sei und einwandfreies Wasser
geliefert werde.
Nachdem die Kläger am 18.05.1998 einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen
Anordnung mit dem Ziel, die Stillegung rückgängig zu machen, gestellt hatten, der
mit Beschluss vom 03.06.1998 abgelehnt worden war (8 G 890/98), haben sie am
25.08.1998 Klage erhoben. Zu deren Begründung tragen sie im wesentlichen vor:
Die Gemeindevertretung der Gemeinde B. habe am 08.03.1967 einen Beschluss
zur Versorgung eines jeden Grundstücks im Wochenendhausgebiet mit Wasser
durch eine Ringleitung gefasst. Damit sei die ursprünglich im Bebauungsplan zur
Wasserversorgung vorgesehene Zapfstelle fallengelassen worden. Die Gemeinde
habe es jedoch verabsäumt, sich die Abänderung der Wasserversorgung
genehmigen zu lassen und habe auch nicht den Bebauungsplan geändert. Von
diesen Versäumnissen hätten die Käufer und Anlieger im Wochenendhausgebiet
keine Kenntnis erhalten. Auch die unmittelbare Rechtsnachfolgerin der Gemeinde
B., die Stadt G., habe diese Versäumnisse nicht nachgeholt. All dies müsse sich
die Stadt S. als nunmehrige Rechtsnachfolgerin anrechnen lassen. Die Anlieger
hätten im Laufe der sechziger und siebziger Jahre 20 Wochenendhäuser errichtet,
die inzwischen an Größe und Ausstattung durchaus mit Stadthäusern vergleichbar
seien, und deren Bautenzustand durch entsprechende Baugenehmigungen
genehmigt seien. Dies bestätige die Gutgläubigkeit der Anlieger hinsichtlich der
angenommenen Rechtmäßigkeit der Wasserversorgung. Zudem hätten sie fast 30
Jahre lang Wassergebühren gezahlt. Eine im Februar 1998 festgestellte
Verunreinigung des Wassers durch Kleinlebewesen sei bereits öfter vorgekommen,
aber jedes Mal beseitigt worden. Keiner der Anlieger hätte bei Kenntnis der
fehlenden Genehmigung der Wasserversorgung derart aufwendig gebaut. Die
Beklagte sei allein deshalb schon zum Weiterbetreiben der Anlage gehalten, weil
sie aus dem verfassungsrechtlichen Prinzip der Verhältnismäßigkeit "wegen der ihr
zuzurechnenden Täuschungshandlung... und dem von ihr selbst gesetzten
Rechtsschein der Aufrechterhaltung der Wasserversorgung in den letzten
Jahrzehnten trotz Kenntnis der Rechtswidrigkeit des Bebauungsplanes hierzu
verpflichtet" sei. Auch die Baugenehmigung erzeuge einen entsprechenden
Rechtsschein. Deshalb bestehe für die Beklagte kein Organisationsermessen, und
sie müsse alles unternehmen, um die Trinkwasser- oder Brauchwasserversorgung
weiter aufrechtzuerhalten. Auf jeden Fall müsse sie alle Rechtsmittel ausschöpfen,
um den Weiterbestand der Wasserversorgungsanlage zur gewährleisten, denn die
Beklagte bzw. ihre Rechtsvorgängerin habe die Rechtswidrigkeit herbeigeführt und
deren Vorliegen arglistig gegenüber den Anliegern verschwiegen, die im Vertrauen
auf eine bestehende Rechtmäßigkeit der Wasserversorgung erhebliche
Vermögensverfügungen vorgenommen hätten. Selbst wenn eine weitere
Wasserversorgung aus dem bestehenden Schacht unmöglich sei, verdichte sich
der Anspruch der Anlieger darauf, dass die Beklagte das Wochenendhausgebiet
ordnungsgemäß an die zentrale Wasserversorgung und -entsorgung des Stadtteils
B. auf ihre - der Beklagten - Kosten anschließe. In rechtlicher Hinsicht sei darauf
hinzuweisen, dass die Gemeinde B., deren Handlungsweise sich die Beklagte als
Rechtsnachfolgerin anrechnen lassen müsse, durch Beschluss vom 08.03.1967 die
Verlegung einer Ringleitung beschlossen und diese auch verlegt habe. Daraus
ergebe sich, dass nunmehr eine Wasserleitung als gemeindliche Einrichtung für die
Anlieger bestehe, weshalb sich die Frage, ob eine von den Klägern einklagbare
Verpflichtung zur Durchführung von Erschließungsmaßnahmen bestehe, nicht
mehr stelle, weil das Grundstück nach dem Willen der damaligen Gemeinde mit
der Wasserversorgung erschlossen sei. Selbst wenn man dieser Rechtsauffassung
nicht folge, habe die Beklagte eine Pflicht zur Durchführung von
Erschließungsmaßnahmen. Eine entsprechende Verdichtung ergebe sich daraus,
dass sie - die Kläger - bereits im Zeitpunkt des Kaufes ihres
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dass sie - die Kläger - bereits im Zeitpunkt des Kaufes ihres
Wochenendhausgrundstückes die Wasserleitung als Ringleitung vorgefunden
hätten und deswegen von einer bestehenden Wasserversorgung ausgehen
durften.
Auch sei das beantragte Bauwerk im Hinblick auf die Wasserversorgung nicht
beanstandet worden. Nach alledem liege es nicht mehr im Organisationsermessen
der Beklagten, ob sie diese seit 30 Jahren bestehende
Wasserversorgungseinrichtung weiterbetreiben wolle. Zudem ergebe sich der
Anspruch aus Treu und Glauben und des weiteren aus dem Gesichtspunkt, dass
alle tatsächlichen und rechtlichen Probleme wie fehlende Genehmigungen usw.
allein in der Sphäre der Stadt lägen und daher auch von ihr zu beheben seien. Im
übrigen gehe inzwischen von dem Wasser kein Gefährdungspotential mehr aus,
weshalb ebenfalls das Wasser wieder eingespeist werden müsse.
Die Kläger beantragen,
die Beklagte zu verurteilten, die von ihr vorgenommene Stillegung der
Trinkwasserversorgung rückgängig zu machen, hilfsweise, eine Wasserversorgung
zumindest mit Brauchwasser sicherzustellen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie macht im wesentlichen geltend, die Wiederaufnahme einer zentralen
Trinkwasserversorgung setze die Schaffung einer ordnungsgemäßen
Abwasserbeseitigungsanlage im Wochenendhausgebiet voraus, denn Frischwasser
könne und dürfe auf die Grundstücke nur geliefert werden, wenn die
ordnungsgemäße Entsorgung des hierdurch entstehenden Abwassers
sichergestellt sei. Die Grundstückseigentümer hätten auch keinen Anspruch auf
kostenfreie Erschließung ihrer Grundstücke. Die Erneuerung einer öffentlichen
Einrichtung führe zur Beitragserhebung, so dass es nicht richtig sei, dass die seit
30 Jahren bestehende Wasserversorgung auf Kosten der Stadt ohne Beteiligung
der Anlieger vorgenommen werden müsse. Darüber hinaus sei auf die rechtlichen
Vorgaben der §§ 41 Abs. 1, 42 Abs. 1 und 43 Abs. 1 HBO zu verweisen, wonach
eine Einleitung des Abwassers in eine geschlossene Grube nur zugelassen werden
dürfe, wenn das Grundstück nicht an eine zentrale Wasserversorgung
angeschlossen sei. Erfolge der Anschluss eines derartigen Grundstücks an die
öffentliche Wasserversorgung, müsse zwangsläufig das entstehende Abwasser
über eine zentrale Abwasseranlage entsorgt werden.
Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte
verwiesen. Die Verwaltungsvorgänge (1 Hefter), ferner die das Wochenendhaus
der Kläger betreffende Bauakte, die Behördenakte betreffend den
wasserrechtlichen Vorgang (1 Hefter), außerdem die Gerichtsakten 8 G 890/98, 8
G 806/98, 8 G 3779/99, 8 G 459/99 (die Gerichtsakten 8 G 806/98 und 8 G 3779/99
betreffen den weiteren Anlieger, Herrn H.), sind ebenfalls wie der Bebauungsplan
"A. d. L." Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Auf sie wird
ergänzend Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist mit dem in der mündlichen Verhandlung gestellten Antrag zulässig.
Das Begehren der Kläger ist auf die Wiederinbetriebnahme der zentralen
Wasserversorgung durch Wiederanschluss der Ringleitung an die zum Brunnen
führende Leitung bzw. auf Rückgängigmachung der Abtrennung der Leitung und
damit auf eine tatsächliche Handlung schlicht-hoheitlicher Art gerichtet, die ohne
Vorverfahren im Wege einer allgemeinen Leistungsklage erstrebt werden kann.
II.
Die zulässige Klage ist aber sowohl bezüglich des Haupt- als auch des
Hilfsantrages unbegründet. Denn die Kläger haben keinen Anspruch auf die
begehrte Wiederinbetriebnahme der zentralen Wasserversorgung durch die
Beklagte.
1. Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt zunächst der in
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1. Als Anspruchsgrundlage für das klägerische Begehren kommt zunächst der in
Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche
Folgenbeseitigungsanspruch in Betracht. Voraussetzung dieses auf
Wiederherstellung des tatsächlichen Zustandes, wie er vor dem Vollzug bestanden
hat, gerichteten Folgenbeseitigungsanspruchs ist, dass durch hoheitlichen Eingriff
in ein subjektives Recht ein noch andauernder rechtswidriger Zustand geschaffen
wird (vgl. BVerwG, NJW 1989, 2272, 2277; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht,
12. Aufl. 1999, § 29 II 2, S. 788 ff.; Wolff/Bachhof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10.
Aufl. 1994, § 52, Rdnr. 13, S. 768; VG Gießen, NVwZ-RR 1996, 571,572 rSp). Davon
ist im vorliegenden Einzelfall aber nicht auszugehen.
a) Die Wasserleitungsanlage ist in der Form, in der sie von den Klägern begehrt
wird, nämlich als zentrale, d.h. zu den Grundstücken führende,
Wasserversorgungsanlage wasserrechtlich zur Zeit nicht zulässig, so dass die
Beklagte mit der Abtrennung der Leitung keinen rechtswidrigen Zustand
hergestellt hat. Das ergibt sich aus folgendem:
aa) Grundsätzlich ist die Schachtanlage mit der Quellschürfung aus dem Brunnen
nach dem Wasserhaushaltsgesetz - WHG - genehmigungspflichtig, denn § 2 Abs. 1
WHG schreibt für die Benutzung der Gewässer eine Genehmigung nach den
Vorschriften der §§ 7, 8 WHG vor. Hinsichtlich des wasserrechtlichen Begriffes der
Benutzung enthält § 3 WHG eine Legaldefinition. Danach gilt gemäß § 3 Abs. 1 Nr.
6 WHG, dass in dem Entnehmen von Grundwasser eine Benutzung zu sehen ist.
Hier liegt eine Entnahme von Grundwasser durch Zutagefördern bzw. Zutageleiten
aus der Schachtanlage mittels Quellschürfung vor. Der Brunnen ist, wie sich in der
mündlichen Verhandlung herausgestellt hat, ca. 18 bis 20 m tief und ragt damit
offensichtlich in das eigentliche Grundwasser. Dass die Quellschürfung
möglicherweise Sickerwasser mit einschließt, steht einer Benutzung i.S.d. § 3 Abs.
1 Nr. 6 WHG nicht entgegen. Grundwasser im Sinne dieser Vorschrift ist nämlich
das gesamte unter der Erdoberfläche befindliche unterirdische Wasser, so dass in
den Boden infiltriertes Wasser bzw. Sickerwasser dazugehört (Hess.VGH, NuR
1999, 159 zur Grundwasserabgabe; ebenso Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/Gößl,
WHG, Stand August 1999, Rdnr. 12 zu § 1; Becker, HessWG, 3. Aufl. 1997, Rdnr. 13
zu § 1; Rolf, Gewässer- und Gewässerbenutzung, 1974, S. 72). Diese Rechtslage
galt bereits im Zeitpunkt der Errichtung des Brunnens. Weder das
Wasserhaushaltsgesetz noch das damalige Hessische Wassergesetz sahen
insoweit eine Genehmigungsfreiheit vor.
bb) Ein Genehmigungserfordernis entfällt auch nicht deswegen, weil es sich bei der
Wassergewinnung aus dem Schachtbrunnen um sogenannte "alte Rechte" i.S.d. §§
15 f. WHG handeln könnte. Denn solche Rechte einschließlich der auf ihrer
Grundlage rechtmäßig betriebenen Anlage (vgl. §§ 15 Abs. 1, 17 Abs. 1 Nr. 1, 2
WHG) hätten bereits zum 01.08.1960, dem Inkrafttreten des Hessischen
Wassergesetzes, vorhanden sein müssen, was bei dem erst 1965 errichteten
Brunnen nicht der Fall war.
cc) Weiterhin liegt auch keine erlaubnisfreie Benutzung nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG
vor. Nach dieser Vorschrift ist das Zutageleiten oder Ableiten von Grundwasser für
den Haushalt gestattet. Wochenendhäuser werden hiervon aber nicht erfasst.
(OVG Rheinland-Pfalz, AS 21 <1988> S. 129 ff.; Czychowski, WHG, 7. Aufl.
1998, Rdnr. 4 zu § 33; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/ Gößl, a.a.O., Rdnr. 8 zu § 33).
Abgesehen davon fällt auch eine gemeinsame Entnahme von Grundwasser von
mehreren Haushalten nicht unter die Erlaubnisfreiheit. § 33 Abs. 1 Nr. 1 WHG will
nur das Zutagefördern von Grundwasser für den eigenen Haushalt, nicht aber die
Bedarfsdeckung mehrerer Haushalte freistellen (OVG NW, ZfW 1987, 49, 50; ZfW
1989, 44; Czychowski, a.a.O., Rdnr. 4 zu § 33; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/Gößl,
a.a.O.).
dd) Darüber hinaus kommt in Betracht, dass eine zentrale
Wasserversorgungsanlage mit Blick auf die vorhandenen Abwassereinrichtungen
rechtswidrig ist. Wie noch auszuführen sein wird, gebietet gerade das Wasserrecht,
die auf die Wasserver- und Abwasserentsorgung bezogenen Anlagen als Einheit
anzusehen, so dass eine wasserrechtlich nicht gewünschte Abwassereinrichtung
auch entsprechende Konsequenzen für die Wasseranlage hat.
Grundsätzlich entspricht das Sammeln von häuslichen Abwässern in
geschlossenen Gruben nicht mehr den Regeln der Technik und kann allenfalls nur
noch als Ausnahme hingenommen werden (VGH Bad.-Württ., ZfW 1996, 381;
Czychowski, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 18b), wobei für Wochenendhäuser an der
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Czychowski, a.a.O., Rdnr. 5 zu § 18b), wobei für Wochenendhäuser an der
Annahme eines solchen Falles gerade wegen des nur zeitweiligen Aufenthalts
seiner Bewohner und allgemein im Hinblick auf das Grundwasserschutzgebiet des
§ 34 Abs. 2 WHG Bedenken bestehen (vgl. VGH Bad.-Württ., VBlBW 1993, 377,
378; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/Gößl, a.a.O., Rdnr. 31 ff. zu § 34), die hier nicht
zuletzt auch deswegen veranlasst sind, weil sich nach der mündlichen Verhandlung
das Versickern von Abwasser aus den Sammelgruben in den Untergrund bei
einem jährlichen Wasserbezug für das gesamte Wochenendgebiet von ca. 200 qm
und einer Abfahrt aus den Gruben von ca. 70 qm nicht völlig ausschließen lässt.
ee) Im vorliegenden Einzelfall kann aber letztlich offen bleiben, ob die zentrale
Wasseranlage wegen einer möglicherweise dem Wasserrecht nicht
entsprechenden Abwasserbeseitigung unzulässig war, ebenso wie dahinstehen
mag, inwieweit es schon früher eine Genehmigung nach dem Hessisches
Naturschutzgesetz bedurft hätte. Denn bereits die zentrale Wasseranlage ist
vorliegend ohne wasserrechtliche Genehmigung und damit rechtswidrigerweise -
was auch die Kläger annehmen - betrieben worden.
b) Im auch hier maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, auf den in
der Regel bei der Leistungsklage abzustellen ist (vgl. BVerwGE 97, 81 f.;
Redeker/von Oertzen, VwGO, 12. Aufl. 1997, Rdnr. 27 zu § 108), gebieten
wasserrechtliche Vorgaben vielmehr zur Zeit das Einstellen der zentralen
Wasserversorgung.
aa) Mit Bescheid vom 25.03.1999 hat das Regierungspräsidium G. - Abteilung
Staatliches Umweltamt M. - die Schachtbrunnenanlage erstmals genehmigt mit
der Maßgabe, dass das Wasser zu einer im Wochenendgebiet liegenden Zapfstelle
führen darf. Auf der Grundlage dieses wasserrechtlichen Bescheides wäre eine
zentrale Zuführung in die Wochenendhäuser zur Zeit weiterhin rechtlich nicht
zulässig. Die erkennende Kammer ist an die Genehmigung des
Regierungspräsidiums gebunden und kann diese nicht durch eine Genehmigung
anderen Inhalts ersetzen.
Dies ergibt sich daraus, dass der bestandskräftige Bescheid vom 25.03.1999 des
Regierungspräsidiums, der eine Erlaubnis gemäß § 7 WHG enthält und damit einen
Verwaltungsakt darstellt, Verbindlichkeit entfaltet. Die hierin liegende sogenannte
Tatbestandswirkung hat zur Folge, dass ein rechtswirksamer Verwaltungsakt von
allen Staatsorganen, d.h. Behörden und Gerichten, zu beachten und als
gegebener Tatbestand ihren Entscheidungen zugrunde zu legen ist (vgl. Kopp,
VwVfG, 6. Aufl. 1996, Rdnrn. 25 ff., Vorbem. § 35; Maurer, a.a.O., § 11, Rdnr. 8, S.
271; Weides, Verwaltungsverfahren und Widerspruchsverfahren, 3. Aufl. 1993, § 11
I, S. 208). Dass die von dem Regierungspräsidium mit Bescheid vom 25.03.1999
getroffene Entscheidung nichtig und damit als tragfähige Grundlage für die
Tatbestandswirkung unbeachtlich ist, kann nicht festgestellt werden. Zwar wurde in
der mündlichen Verhandlung vonseiten der Kläger darauf hingewiesen, dieser
Bescheid sei ausdrücklich auf Antrag der Beklagten ergangen und damit der
Vorwurf erhoben, die Beklagte habe insoweit "willkürlich" gehandelt. Selbst wenn
man dies als zutreffend unterstellte, reichte dies für eine Nichtigkeit des
Bescheides nicht aus, da die Voraussetzungen des § 44 HVwVfG nicht vorlägen
und der Bescheid auch nicht dem Wasserrecht widerspräche.
bb) Einem Anspruch der Kläger steht im hier maßgeblichen Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung ferner entgegen, dass nach § 43 Abs. 1 S. 3 der
Hessischen Bauordnung - HBO - die Einleitung der Abwasser in Behälter nur für
bauliche Anlagen zulässig ist, die n i c h t an die zentrale Wasserversorgung
angeschlossen sind. Lediglich für landwirtschaftliche Betriebe sind Ausnahmen
zugelassen. Diese Vorschrift, die im wesentlichen § 59 Abs. 2 S. 3 HBO a.F.
entspricht, hat den bisherigen Begriff der "Sammelgrube" durch den Begriff
"Behälter" ersetzt (vgl. Hess.VGH, U.v. 24.08.1995 - 4 UE 2664/90 -, Juris = UPR
1996, 279 (nur Leits.); Allgeier/von Lutzau, Die neue Bauordnung von Hessen, 3.
Aufl. 1995, Erl. 41.1 zu §§ 42,43, S. 242). Der Hessische Verwaltungsgerichtshof
(a.a.O.) hat in diesem Zusammenhang bezüglich Wochenendhäuser folgendes
ausgeführt: "Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an die
Abwasserentsorgung ergeben sich aus den §§ 42, 43 HBO. Gemäß § 42 Abs. 1 S. 1
HBO dürfen bauliche Anlagen nur errichtet werden, wenn die einwandfreie
Beseitigung der Abwasser dauernd gesichert ist. Die Abwasserbeseitigung durch
Sammelgrube (Behälter) ist hier im Hinblick auf die bereits vorhandene zentrale
Wasserversorgung unzulässig (§ 43 Abs. 1 S. 2 HBO). Der Senat macht insoweit
auch keine Unterschiede zwischen bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher
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auch keine Unterschiede zwischen bauordnungs- und bauplanungsrechtlicher
Erschließung. Zwar kann die Einleitung der Abwasser in eine Kleinkläranlage...
zulässig sein, wenn oder solange die Abwasser nicht in eine Sammelkanalisation
eingeleitet werden können (§ 43 Abs. 1 S. 1 HBO). Aber auch in diesem Fall muss
die einwandfreie weitere Beseitigung dauernd gesichert sein. Denkbar ist eine
Hausentwässerung durch Kleinkläranlage für einzelne Gebäude im Außenbereich.
Das gilt jedoch nach Auffassung des Senats nicht für Gebiete, in denen - wie im
vorliegenden Fall - eine Vielzahl von Wochenendhäusern mit zentraler
Wasserversorgung vorhanden ist.
In diesen Fällen darf der Standard einer gemeinsamen Entsorgung nicht
unterschritten werden." Verlangt daher auch in Wochenendhausgebieten im Falle
einer zentralen Wasserversorgung der Standard, d.h. die Regeln der Technik und
der Wasserwirtschaft, eine zentrale Kläranlage oder eine entsprechende andere
gemeinsame Entsorgung (so zuvor schon Hess.VGH, U. v. 20.06.1990, NuR 1993,
235, 237 lSp; siehe auch U. v. 28.09.1987, HessVGRspr. 1988, 31), ergibt sich als
Umkehrschluss aus § 43 Abs. 1 S. 2 HBO, dass eine zentrale Wasseranlage nicht
zulässig ist, wenn die Häuser nur über eine Sammelgrube verfügen.
Allerdings erhebt sich die Frage, ob die Wasseranlage rechtlich unabhängig von der
Abwasserbeseitigung betrachtet werden muss, so dass eine zentrale
Wasserversorgung erst n a c h ihrer Errichtung die Sammelgrube gesetzeswidrig
machen würde. Solchenfalls könnte dem Anliegen der Kläger nicht
entgegengehalten werden, eine zentrale Wasserversorgung sei deswegen nicht
zulässig, weil diese zugleich eine Kanalisation erfordere. Eine rechtliche Trennung
von Wasser- und Abwasseranlage ist allerdings wasserrechtlich nicht zulässig.
Vielmehr müssen beide in wasserrechtlicher Hinsicht als Einheit angesehen
werden. Wie sich gerade aus § 1a WHG ergibt, soll umfassend sichergestellt
werden, dass die Gewässer nach Menge und Güte dem Wohl der Allgemeinheit
dienen und dass jede vermeidbare Beeinträchtigung unterbleibt.
Eine zentrale Wasserversorgung hat im allgemeinen einen höheren
Wasserverbrauch zur Folge und bedingt damit auch eine größere Abwassermenge.
Der Umstand, bei fehlender zentraler Abwasserbeseitigung eine zentrale
Wasserversorgung beizubehalten, widerspräche aber Sinn und Zweck des § 43
HBO.
Festzuhalten ist daher, dass nur dann, wenn die Abwasser im Wochenendgebiet in
eine Sammelkanalisation eingeleitet werden, zugleich die Schaffung einer
zentralen Wasserversorgungsanlage (wasser)rechtlich gestattet ist.
2) Die Kläger können sich auch nicht im hier maßgeblichen Zeitpunkt auf weitere
Anspruchsgrundlagen berufen.
a) Ein Anspruch auf Erschließung, der hier ausnahmsweise in Betracht kommt, weil
den Klägern eine Baugenehmigung aufgrund eines Bebauungsplanes erteilt wurde,
scheitert im vorliegenden Einzelfall daran, dass der der Baugenehmigung
zugrunde liegende Bebauungsplan "A. d. L." keinen Wasseranschluss für das
klägerische Wochenendhaus, sondern für die Beschaffung des Wassers lediglich
Zapfstellen im Wochenendgebiet vorsieht. Darüber hinaus steht einem Anspruch,
der sich aus der Verdichtung der Erschließungspflicht ergeben kann, entgegen,
dass er derzeit auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtet ist. Denn eine in
die Wochenendhäuser führende Wassereinrichtung ist wasserrechtlich n i c h t,
bzw. es ist nur eine Zapfstelle im Wochenendgebiet genehmigt worden. Der
Beklagten ist es daher in wasserrechtlicher Hinsicht verwehrt, eine zentrale
Wasserversorgung der Wochenendgrundstücke wiederaufzunehmen.
b) Den Klägern steht ferner auch nicht § 54 Abs. 1 S. 1 HessWG zur Seite. Zwar
gewährleistet diese Vorschrift eine umfassende Wasserversorgung der
Bevölkerung und gilt auch für Wochenendhausgebiete. Ein möglicherweise danach
bestehender Anspruch ist aber deswegen nicht gegeben, weil nach § 41 Abs. 1
HBO für Wochenendhäuser eine Ausnahmeregelung von der ansonsten für
Wohnhäuser bestehenden Versorgungspflicht mit Trinkwasser besteht. Abgesehen
davon ist ein möglicher Anspruch nach § 54 Abs. 1 S. 1 HessWG auf
Wasserversorgung ebenfalls auf eine rechtlich unmögliche Leistung gerichtet.
c) Schließlich vermögen sich die Kläger nicht auf einen Bestandsschutz oder den
Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu berufen. Ein Anspruch auf Bestandsschutz
scheitert schon daran, dass das geltende Wasserrecht keinen
eigentumsrechtlichen Bestandsschutz kennt (BVerwG, B. v. 27.10.1997 - 11 B
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eigentumsrechtlichen Bestandsschutz kennt (BVerwG, B. v. 27.10.1997 - 11 B
36.97 -, Juris). Dies beruht auf dem Gesichtspunkt, dass das Grundstückseigentum
nicht die Befugnis zur Nutzung des Erdkörpers umfasst, die nur im Rahmen einer
zulassungspflichtigen Grundwasserbenutzung verwirklicht werden kann (vgl.
BVerfGE 58, 300, 337). Bestandsschutz kann es daher im Rahmen des
Wasserrechts nicht geben und folglich auch nicht für eine Wasseranlage Geltung
beanspruchen. Dem entspricht, dass das Wasserrecht dynamisierte
Betreibenspflichten für die Anlagen nach Maßgabe des jeweiligen Standes der
Technik normiert hat, die auch für Altanlagen eine fortlaufende Anpassung an jede
Weiterentwicklung der allgemein anerkannten Regeln der Technik gebietet (vgl.
OVG Schleswig, ZfW 1997, 190 f.; Sieder/Zeitler/Dahme/Knopp/Gößl, a.a.O., Rdnr.
18 zu § 18b). Ebenso wenig wie im Immissionsschutzrecht aufgrund der nach § 5
BImSchG dynamisierten Grundpflichten der das Baurecht kennzeichnende
Grundsatz Platz greift, dass eine eingeräumte Rechtsposition im allgemeinen zu
belassen ist (vgl. z.B. BVerwGE 65, 313, 317; Jarass, BImSchG, 4. Aufl. 1999, Rdnr.
32 zu § 6), gilt ein solcher im Wasserrecht. Aus diesem Grunde kann auch kein
Anspruch der Kläger auf eine bestimmte Art der Wasserversorgung bestehen.
Zudem ist hier zu berücksichtigen, dass ein Bestandsschutz allgemein nur dann in
Betracht kommt, wenn eine anfänglich legal errichtete und betriebene Anlage
vorhanden gewesen war (vgl. BVerwG, Buchholz 406.25, Nr. 1 zu § 5 BImSchG, S.
8, BVerwGE 72, 362, 363; von Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. I, 4. Aufl. 1999, Rdnr.
325 zu Art. 14; Jarass, a.a.O., Rdnr. 26 zu § 16). Auch unter Zugrundelegung dieser
Voraussetzungen scheidet hier der Bestandsschutz zur Rechtfertigung der
Wiederherstellung der bisherigen Wasserversorgung aus. Denn die mit dem
Schachtbrunnen beginnende zu den Grundstücken führende Anlage war zu keinem
Zeitpunkt genehmigt worden. Abgesehen von der dadurch indizierten materiellen
Rechtswidrigkeit (vgl. BVerwG, ZfW 1978, 371, 373) kommt vorliegend hinzu, dass
eine zentrale Kläranlage bei einer vorhandenen zentralen Wasserversorgung schon
seit geraumer Zeit Standard ist (vgl. Hess. VGH, U. v. 20.06.1990, a.a.O.), damit
die Vorgabe für den Stand der Technik nach dem Wasserrecht bildet und folglich
auch eine Wasseranlage, die nicht auf diesen Abwasserstandard trifft, materiell
rechtswidrig werden lässt.
Steht nach alledem fest, dass die Wasserversorgungsanlage nicht rechtmäßig
betrieben wurde und die Kläger sich auf einen irgendwie gearteten Bestandsschutz
nicht berufen können, kann die Entscheidung, die Wasserversorgungsanlage von
den Wochenendhausgrundstücken zu trennen, nicht als unverhältnismäßig
angesehen werden, denn die Beklagte ist sogar ausdrücklich verpflichtet, einen
gesetzmäßigen Zustand wiederherzustellen.
d) Die Kläger können auch nicht geltend machen, dass die Beklagte die
Wasserversorgungsanlage tatsächlich zu den Grundstücken führend betrieben und
hierfür seit Jahren Gebühren erhalten habe. Die Wassergebühr ist eine
Entgeltabgabe und erschöpft sich in ihrer rechtlichen Bedeutung darin. Ein
Anspruch, eine Anlage aufgrund der früheren Zahlung von Gebühren
weiterzubetreiben, ergibt sich hieraus nicht.
e) Es kann weiterhin auch nicht festgestellt werden, dass die Kappung der
Wasserleitung gegen das in Art. 20 Abs. 3 GG verankerte Prinzip der
Rechtssicherheit in Form des Vertrauensschutzes (vgl. dazu z.B. BVerfGE 72, 200,
242) verstößt. Zwar verweist die Klägerseite mit Recht darauf, dass sie ihr
Wochenendhaus einschließlich späterer baulicher Änderungen zu einem Zeitpunkt
ins Werk gesetzt hat, zu dem eine zentrale Wasserversorgung bestand.
Die Kläger können aber nicht darauf vertrauen, dass eine aus einer Quellschürfung
gespeiste Wasserleitung zeitlich unbegrenzt fortbesteht und nicht
wasserwirtschaftlich anderen Erkenntnissen anzupassen ist. Sie müssen vielmehr
damit rechnen, dass Änderungen in wasserwirtschaftlicher Hinsicht nicht
unberücksichtigt bleiben dürfen. Dies gilt um so mehr, als der Bebauungsplan
gerade nicht eine Ringleitung vorsah. Zwar liegt ein entgegenstehender Beschluss
der Gemeindevertretung der Rechtsvorgängerin der Beklagten vor. Eine förmliche,
den normativen Charakter des Bebauungsplanes abändernde Vorschrift liegt hierin
jedoch nicht und ist auch sonst nicht ersichtlich.
f) Auch die Grundsätze von Treu und Glauben, die ebenfalls im öffentlichen Recht
anwendbar sind, geben ebenso wenig einen Anspruch auf eine zentrale
Wasserversorgung wie der Hinweis der Kläger, die rechtswidrige Anlage sei allein
auf das Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen zurückzuführen,
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auf das Verhalten der Beklagten bzw. ihrer Rechtsvorgängerinnen zurückzuführen,
die schon längst eine Genehmigung hätten einholen können.
Abgesehen davon, dass letzteres so nicht zutreffend ist, weil es bislang an einer
zentralen Abwasserentsorgung fehlt, steht den Grundsätzen von Treu und Glauben
entgegen, dass die Beklagte aufgrund des Gesetzmäßigkeitsprinzips - jedenfalls
zur Zeit - rechtlich gehalten ist, den illegalen Zustand der
Wasserversorgungsanlage zu beenden.
Den Klägern steht daher ein Anspruch auf Wiederinbetriebnahme der
Wasserleitung, sei es als Trinkwasser oder Brauchwasser, nicht zu.
Abschließend weist die Kammer allerdings darauf hin, dass sie im Ergebnis die
schwierige Situation der Kläger und der übrigen Wochenendanwohner (die
offensichtlich sämtlich der mündlichen Verhandlung beiwohnten), ohne fließendes
Trinkwasser zu sein, nachzuvollziehen vermag. Nicht zuletzt deshalb und mit Blick
darauf, dass das Brunnenwasser jedenfalls zur Zeit wieder Trinkwasserqualität
besitzt und unter diesem Gesichtspunkt zur Verfügung gestellt werden könnte,
wurden auch in der mündlichen Verhandlung vonseiten der Kammer ausführlich
vergleichsweise Lösungen für eine Übergangszeit, gegebenenfalls bis zur
Schaffung einer zentralen Abwasseranlage, angesprochen, um zumindest
vorübergehend eine Wasserzufuhr zu ermöglichen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die vorläufige
Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO i.V.m. §§ 708, Nr. 11,
711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.