Urteil des VG Gießen vom 11.01.2007

VG Gießen: diabetes mellitus, versorgung, behinderung, amt, erlass, hessen, ermächtigung, kennzeichnung, gerichtsakte, ermessensfehler

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Gericht:
VG Gießen 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 E 1960/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 46 Abs 1 Nr 11 StVO, § 146
Abs 1 SGB 9
Parkerleichterung für Schwerbehinderte; Privilegierung
weiterer Gruppen
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1
Nr. 11 StVO zur Parkerleichterung.
Der ... geborene Kläger ist schwerbehindert. Mit Bescheid vom 08.06.2006 stellte
das Hessische Amt für Versorgung und Soziales in Gießen den Grad der
Behinderung mit 80 % sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des
Merkzeichens „G“ fest. Dabei wurden als Funktionsbeeinträchtigungen
berücksichtigt: Wirbelsäulen- und Gliedmaßenbeschwerden,
Bronchialbeschwerden, Diabetes mellitus, Hypertensive Herzkrankheit und Schlaf-
Apnoe-Syndrom. Die Auswirkungen einer von dem Kläger geltend gemachten
Adipositas wurden bei der Bewertung der erstgenannten Beschwerden
berücksichtigt.
Mit am 05.07.2006 bei der Beklagten eingegangenem Schreiben beantragte der
Kläger die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO
zur Parkerleichterung. Die Beklagte holte hierzu eine Stellungnahme des
Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales Gießen ein.
Mit Bescheid vom 25.07.2006 lehnte der Bürgermeister der Beklagten den Antrag
des Klägers ab. Das Hessische Amt für Versorgung und Soziales Gießen habe
mitgeteilt, dass bei dem Kläger die Voraussetzungen für die Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 StVO (Parkerleichterung für besondere
Gruppen Schwerbehinderter in Hessen) nicht erfüllt seien.
Mit am 08.08.2006 bei Gericht eingegangenem Schreiben hat der Kläger Klage
erhoben. Die Ablehnung seines Antrages auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO sei rechtswidrig. Nach
dieser Vorschrift könnten Parkerleichterungen nicht nur Schwerbehinderten mit
Mängeln im Bewegungs- und Gehapparat gewährt werden, sondern auch solchen,
die auf Grund ihrer Erkrankungen dem vorstehend angeführten Personenkreis
gleichzustellen seien. Dies sei bei ihm der Fall, da er nicht weiter als 30 bis
maximal 50 m laufen könne. Durch sein Gewicht von mehr als 180 kg sei eine
längere Laufstrecke nicht möglich, er habe dann akute Atemnot und müsse sich
mit einem Bronchialspray behandeln. Ferner bekomme er Herzrasen und
Schwindelanfälle. Darüber hinaus sei die parallele Vorschrift des § 146 SGB IX zu
berücksichtigen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bürgermeisters der Stadt Reichelsheim vom 25.07.2006
aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Ausnahmegenehmigung
nach § 46 Abs. 1 StVO (Parkerleichterung für besondere Gruppen
Schwerbehinderter) zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
Auf der Grundlage der Mitteilung des Hessischen Amtes für Versorgung und
Soziales Gießen lägen bei dem Kläger die Voraussetzungen für eine
Ausnahmegenehmigung gemäß Erlass des Hessischen Ministeriums für Wirtschaft,
Verkehr und Landesentwicklung vom 01.03.2004 nicht vor.
Mit Schreiben vom 13.09. und 16.09.2006 haben sich die Beteiligten mit einer
Entscheidung durch den Vorsitzenden ohne mündliche Verhandlung einverstanden
erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug
genommen auf die Gerichtsakte sowie die Behördenakte der Beklagten (1 Hefter).
Entscheidungsgründe
Die Klage - über die im Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende ohne
mündliche Verhandlung entscheidet (§§ 87 a Abs. 2, 3 und 101 Abs. 2 VwGO) - ist
als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, jedoch unbegründet.
Der angegriffene Bescheid des Bürgermeisters der Beklagten vom 25.07.2006 ist
rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat weder eine Anspruch auf Erteilung einer
Ausnahmegenehmigung nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO zur Parkerleichterung noch
auf eine Verpflichtung der Beklagten zur erneuten Entscheidung seines Antrages
unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.
Nach § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO können die Straßenverkehrsbehörden in
bestimmten Einzelfällen oder allgemein für bestimmte Antragsteller von den
Verboten oder Beschränkungen, die durch Vorschriftszeichen (§ 41 StVO),
Richtzeichen (§ 42 StVO), Verkehrseinrichtungen (§ 43 Abs. 1 und 3 StVO) oder
Anordnungen (§ 45 Abs. 4 StVO) erlassen sind, Ausnahmen genehmigen. Von
dem ihm danach eingeräumten Ermessen hat der Bürgermeister der Beklagten
als Straßenverkehrsbehörde beanstandungsfrei Gebrauch gemacht. Er hat - unter
Berücksichtigung der einschlägigen Verwaltungsvorschriften - weder die Grenzen
seines Ermessens überschritten noch von seinem Ermessen in einer dem Zweck
der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (§ 114 Satz 1
VwGO).
Die Voraussetzungen der allgemeinen Verwaltungsvorschrift der Bundesregierung
zu § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO (VwV - StVO, BAnz 1998, Beilage Nr. 246 b und BAnz
2001, 1419, auch abgedruckt bei Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 38. Aufl. 2005,
§ 46 StVO Rdnr 18) liegen ersichtlich nicht vor. Sie erfasst gemäß ihrer Nr. II 1 -
ebenso wie § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG und § 45 Abs. 1 b Nr. 2 StVO bezüglich der
Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für Schwerbehinderte - nur
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung. Zu diesem
Personenkreis gehört der Kläger jedoch nicht, da das gemäß § 69 Abs. 4 SGB IX für
die Feststellung der Behinderung zuständige Hessische Amt für Versorgung und
Soziales Gießen ihm „lediglich“ das Merkzeichen „G“ und nicht das Merkzeichen
„aG“ zuerkannt hat. An den entsprechenden Bescheid des Hessischen Amtes für
Versorgung und Soziales Gießen vom 08.06.2006 ist die Beklagte gebunden (vgl.
BVerwG, Urteil vom 27.02.1992, NVwZ 1993, 586).
Der Kläger kann sich aber auch nicht auf den Erlass des Hessischen Ministeriums
für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung vom 01.03.2004 (Az.: V 11-A-66k
04-23-04.13) berufen, nach dem bestimmten Personengruppen auf der Grundlage
des § 46 Abs. 1 Nr. 11 StVO auf Antrag Parkerleichterungen zu gewähren sind,
ohne dass das Merkzeichen „aG“ zuerkannt ist. Denn auch dessen
Voraussetzungen erfüllt der Kläger nicht. Nach dem Inhalt der von der Beklagten
eingeholten Stellungnahme des Hessischen Amtes für Versorgung und Soziales
Gießen vom 24.07.2006 liegen bei ihm insbesondere nicht die Voraussetzungen
der Nr. 1 des genannten Erlasses vor. Denn bei ihm besteht kein Grad der
Behinderung von wenigstens 70 % allein infolge Funktionsstörungen der unteren
Gliedmaßen und/oder der Lendenwirbelsäule.
Zu Unrecht macht der Kläger demgegenüber geltend, er könne wegen der mit
seinem extremen Übergewicht verbundenen Beschwerden nur Wegstrecken von
maximal 30 m zu Fuß zurücklegen. Selbst wenn diese ohne ärztlichen Nachweis
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maximal 30 m zu Fuß zurücklegen. Selbst wenn diese ohne ärztlichen Nachweis
aufgestellte Behauptung zutreffen sollte, ergäbe sich daraus kein der gerichtlichen
Überprüfung nach § 114 Satz 1 VwGO unterliegender Ermessensfehler des
Bürgermeisters der Beklagten. Denn dieser ist nach dem
Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG an die oben genannten
Verwaltungsvorschriften bei der Ausübung seines Ermessens gebunden.
Es ist auch rechtlich nicht zu beanstanden, dass die oben genannten
ermessensleitenden Verwaltungsvorschriften den Fall des Klägers nicht erfassen.
Der jeweilige Erlassgeber war nicht gehalten, weitere Gruppen von
Schwerbehinderten zu privilegieren, da sich jede Ausweitung des Kreises der
Berechtigten durch eine größere Auslastung des zur Verfügung stehenden
Parkraumes nachteilig auf den zu schützenden Personenkreis auswirkt (vgl. VG
Köln, Urteil vom 24.09.2004, Az.: 11 K 4727/03, Juris). Insbesondere brauchten die
Vorschriften nicht an die Voraussetzungen des § 146 Abs. 1 SGB IX hinsichtlich der
Einschränkung der Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr für die unentgeltliche
Beförderung im öffentlichen Personenverkehr anzuknüpfen. Denn
Regelungsgegenstand ist dort lediglich die Kostentragung für die Benutzung
bereits verkehrender öffentlicher Verkehrsmittel, während hier Sonderrechte für
das Parken mit dem PKW in möglichst räumlicher Nähe des jeweiligen Zielortes
des Betroffenen begehrt werden. Letztlich ermöglicht die enummerative Auflistung
der drei eindeutigen Fallgruppen in dem Hessischen Erlass der zuständigen
Behörde auch eine präzise Abgrenzung der Fälle, in denen eine
Ausnahmegenehmigung erteilt wird.
Im Hinblick auf die Einwendungen des Klägers ist schließlich hervorzuheben, dass
die maßgeblichen straßenverkehrsrechtlichen Vorschriften nicht darauf abstellen,
über welche Wegstrecke ein schwerbehinderter Mensch sich außerhalb seines
Kraftfahrzeugs zumutbar noch bewegen kann, sondern darauf, unter welchen
Bedingungen ihm dies nur noch möglich ist, nämlich nur mit fremder Hilfe oder nur
mit großer Anstrengung praktisch von den ersten Schritten außerhalb des
Kraftfahrzeuges an (BSG, Urteil vom 10.12.2002, Az.: B 9 SB 7/01 R, Juris und LSG
Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.07.2005, Az.: L 4 SB 54/05, Juris). Auch bedingt das
Übergewicht des Klägers als solches keinen Grad der Behinderung und ist damit in
der Regel weder als Behinderung im Sinne des Schwerbehindertenrechts
anzusehen noch kann es die Voraussetzungen des Nachteilsausgleichs „aG“
begründen (LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 19.07.2005, a. a. O.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO
i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.