Urteil des VG Gießen vom 15.08.1995

VG Gießen: vorläufiger rechtsschutz, staatliche verfolgung, syrien, politische verfolgung, abschiebung, stiftung, gefahr, bundesamt, behandlung, asylverfahren

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Gericht:
VG Gießen 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 G 34777/94.A(3)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
Art 16a Abs 1 GG, § 51 Abs 1
AuslG 1990, § 71 Abs 5 S 1
AsylVfG 1992, § 71 Abs 1
AsylVfG 1992, § 51 VwVfG
(Vorläufiger Rechtsschutz nach VwGO § 123 gegen
aufenthaltsbeendende Maßnahmen nach Ablehnung der
Durchführung eines Folgeverfahrens; keine asylrelevante
Beeinträchtigung der Christen in Syrien)
Tatbestand
Die Antragstellerin, eine 1950 geborene syrische Staatsangehörige christlicher
Religionszugehörigkeit, stellte mit am 14.06.1994 beim Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt)
eingegangenem Schriftsatz vom 03.03.1994 Asylfolgeantrag.
Ihren ersten Asylantrag vom 14.12.1987, den sie nach ihrer Einreise im August
1987 gestellt hatte, begründete sie im wesentlichen damit, daß sie niemals
Mitglied einer politischen Partei Organisation oder sonstigen Vereinigung gewesen
sei. Seit Mai 1974 habe sie aber regelmäßig die in der Kirche abgehaltenen
Veranstaltungen der assyrischen Partei besucht. Ihr Vater und ihre Brüder seien
Mitglieder der assyrischen Partei. Wegen des Besuchs der Veranstaltung sei sie die
letzten vier Jahre vor der Ausreise öfters durch den Geheimdienst verhört worden.
Dabei habe man sie auch mißhandelt. Bei den Veranstaltungen der assyrischen
Partei habe sie sich als Lehrerin von Volkstänzen engagiert. Die gegen die
Ablehnung des Asylantrages (Bescheid des Bundesamtes vom 06.04.1989) und
gegen die Ausreiseaufforderung und Abschiebungsandrohung (Bescheid des
Landrates des Wetteraukreises vom 22.05.1989) erhobenen Klagen hat das
Verwaltungsgericht Wiesbaden mit Urteil vom 23.09.1993 (2 E 5771/89)
abgewiesen. In dem Urteil ist ausgeführt, Christen würden in Syrien generell nicht
verfolgt; wie sich aus den Auskünften des Auswärtigen Amtes ergebe, respektiere
die syrische Regierung die christliche Minderheit. Auch aus dem Bericht der
niederländischen Stiftung Inlia vom März 1989 über einen Besuch einer Delegation
in Syrien im Auftrag der Stiftung ergäben sich keine konkreten Anhaltspunkte für
eine generelle Verfolgung syrisch-orthodoxer Christen. Die Verhöre durch den
Geheimdienst, denen die Antragstellerin teilweise unter Zufügung von Schlägen
ausgesetzt gewesen sei, erreichten nicht die erforderliche asylrechtliche
Eingriffsintensität. Die bloße Asylantragstellung bringe keine Verfolgungsgefahr mit
sich, da die Antragstellerin in ihrem Asylantrag keine erhebliche Kritik gegenüber
der syrischen Regierung zum Ausdruck gebracht habe. Abschiebungshindernisse
nach § 53 Abs. 1 AuslG oder dessen Abs. 4 i.V.m. Art 3 EMRK seien nicht
ersichtlich. Das Risiko einer Fortführung der Befragung abgeschobener Syrer in
einem Haft- oder Verhörzentrum mit der Gefahr der Folter und der
menschenrechtswidrigen Behandlung dürfte nur bei Personen bestehen, die sich
zumindest in nicht ganz unerheblichem Umfang gegen den syrischen Staat
betätigt hätten; dies sei bei der Antragstellerin aber nicht der Fall.
Ihren daraufhin gestellten Asylfolgeantrag begründet die Antragstellerin damit, daß
eine neue Sachlage eingetreten sei. Das Verwaltungsgericht Wiesbaden habe sich
in seinem Urteil vom 23.09.1993 wesentlich auf den Bericht der niederländischen
Stiftung Inlia gestützt. Einem neuen Bericht der Stiftung über die Untersuchung
durch eine Delegation im Sommer 1993, der dem Asylfolgeantrag in Auszügen
beigefügt war, sei zu entnehmen, daß sich die Sachlage der syrischen Christen im
Vergleich zu der Sachlage im Jahre 1989 völlig anders beurteile. Demzufolge sei
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Vergleich zu der Sachlage im Jahre 1989 völlig anders beurteile. Demzufolge sei
das Asylbegehren neu zu überprüfen. Der Bericht komme zu der
zusammenfassenden Auffassung, daß zur Zeit eine Abschiebung nach Syrien für
die Betroffenen mit zwangsläufiger Folge zu einer menschenrechtswidrigen
Behandlung führe, was asylerheblich sei. Dies gelte insbesondere für die
Antragstellerin, die im Falle ihrer Rückkehr als alleinstehende Frau aufgrund der im
Bericht genannten Erfahrungen nicht in der Lage sein werde, dort eine Existenz zu
gründen. Sie habe keine Verwandten und als christliche Frau sei sie nicht in der
Lage, in dem durch Beziehungen bestimmten Wirtschaftssystem eine Existenz
aufzubauen. Sie sei einer Existenzvernichtung ausgesetzt. Darüberhinaus könnte
sie sich als alleinstehende Frau nicht gegen Übergriffe moslemischer Mitbürger
wehren, wobei staatlicher Schutz fehle.
Am 10.10.1994 teilte das Bundesamt der Ausländerbehörde des Landrates mit,
daß ein weiteres Asylverfahren nicht durchgeführt werde und die Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG nicht vorliegen würden. Mit Schreiben vom 31.10.1994
teilte die Ausländerbehörde des Landrates der Antragstellerin mit, daß sie nach
der ablehnenden Entscheidung des Bundesamtes zur unverzüglichen Ausreise
verpflichtet sei und übersandte ihr eine bis zum 03.11.1994 gültige
Grenzübertrittsbescheinigung. Ihre Behördenakte hat sie der Ausländerbehörde
des Landrates des Kreises zur Durchführung der Abschiebung vorgelegt. Am
01.11.1994 hat die Antragstellerin den Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen
die Antragsgegnerin zu 1.) und am 02.11.1994 - nach einem richterlichen Hinweis -
zusätzlich den Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung gegen den
Antragsgegner zu 2.) gestellt.
Mit gegenüber der Antragstellerin ergangenem Bescheid vom 12.04.1995 hat das
Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt. Zur
Begründung hat es angegeben, die Antragstellerin habe eine nachträgliche
Änderung der Sachlage nicht substantiiert vorgetragen. Denn dem vorgelegten
Auszug aus dem Inlia-Bericht 1993 könne die Schlußfolgerung der Antragstellerin
nicht gezogen werden, daß sie bei Rückkehr in eine Notlage geraten würde, da sie
als alleinstehende Frau nicht in der Lage sein werde, dort eine wirtschaftliche
Existenz zu gründen und daher nunmehr politisch verfolgt wäre. Der Bericht
befasse sich nicht mit dem individuellen Schicksal der Antragstellerin; es sei den
Darlegungen der Antragstellerin nicht zu entnehmen, durch welche konkreten
Aussagen in dem Bericht die Richtigkeit der Entscheidungsgrundlage des
Erstverfahrens erschüttert werden könnte. Selbst in dem Bericht werde
ausgeführt, daß das Verhältnis zu den Behörden noch immer das gleiche wie vor
fünf Jahren sei.
Hiergegen hat die Antragstellerin am 21.04.1995 Klage erhoben und einen
weiteren Eilantrag gegen die Antragsgegnerin zu 1.) gestellt (Az. des VG Gießen: 2
E 31320/95 und 2 G 31321/95). Über die Klage ist noch nicht entschieden, der
Eilantrag ist nach richterlichem Hinweis auf die bereits rechtshängigen Eilanträge
zurückgenommen worden. Zur Begründung führt die Antragstellerin aus, die
ausführlichen Untersuchungen der Stiftung Inlia belegten eine als politisch
Verfolgungsmaßnahme anzusehende Vernichtung der wirtschaftlichen Existenz.
Als alleinstehende Frau sei sie nicht in der Lage, eine wirtschaftliche Existenz
aufzubauen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Antragsgegnerin zu 1.) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
das Asylfolgeverfahren durchzuführen,
den Antragsgegner zu 2.) im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten,
Abschiebemaßnahmen gegen die Antragstellerin zu unterlassen.
Die Antragsgegnerin zu 1.) und der Antragsgegner zu 2.) beantragen,
die Anträge abzulehnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf die Gerichtsakte in
diesem Verfahren und den Verfahren 2 G 31321/95 und 2 E 31320/95, die
Behördenakte des Bundesamtes (1 Hefter mit dem Gz. 475-02328-87, 1 Hefter
mit dem Gz. D1 901 564-475), die Behördenakte der Ausländerbehörde des
Landrates des kreises und des Landrates des Kreises (mit dem Az. I/3 151-18 bzw.
L1.36 GN II), die Gerichtsakte des VG Wiesbaden (2 E 5771/89) sowie die
Unterlagen über die Verhältnisse in Syrien, die den Beteiligten mit der Quellenliste
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Unterlagen über die Verhältnisse in Syrien, die den Beteiligten mit der Quellenliste
und deren Ergänzung mitgeteilt worden sind, und die beigezogene allgemein
zugängliche Version des Berichts der niederländischen Stiftung Inlia vom
November 1994.
Entscheidungsgründe
Den Anträgen war der Erfolg zu versagen.
Der gegen die Antragsgegnerin zu 1.) gerichtete Antrag scheitert bereits daran,
daß mit der begehrten Anordnung auf Durchführung eines weiteren Asylverfahrens
die Hauptsache unzulässigerweise vorweggenommen würde. Das einstweilige
Rechtsschutzverfahren nach § 123 VwGO dient der vorläufigen Sicherung von
Ansprüchen, wenn die Gefahr besteht, daß deren Durchsetzung im Wege des
Hauptsacheverfahrens durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes
vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Die einstweilige Anordnung darf
die endgültige Entscheidung grundsätzlich nicht vorwegnehmen, es sei denn es
käme andernfalls zu untragbaren oder unzumutbaren Ergebnissen (Hufen,
Verwaltungsprozeßrecht, § 33 Rn. 17). Da um vorläufigen Rechtsschutz vor der
drohenden Abschiebung mit einem Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung
gegen das Land Hessen nachgesucht werden kann, der darauf gerichtet ist, daß
bis zur Durchführung des weiteren Asylverfahrens keine Abschiebemaßnahmen
durchgeführt werden dürfen, besteht kein Anlaß und keine besondere Dringlichkeit,
im Wege der Vorwegnahme der Hauptsache die Durchführung des weiteren
Asylverfahrens - die Gegenstand des Klageverfahrens ist - im vorläufigen
Rechtsschutzverfahren anzuordnen.
Der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2.) ist der statthafte Rechtsbehelf. Die
Antragstellerin will mit ihrem Eilantrag den Vollzug der Abschiebung verhindern, für
deren Durchführung das Land Hessen (Ausländerbehörde) zuständig ist. Beruht
eine beabsichtigte Abschiebung - wie im vorliegenden Fall mit der
Abschiebungsandrohung des Landrates des kreises vom 22.05.1989 - auf einer
bestandskräftigen und damit vollziehbaren Abschiebungsandrohung, läßt sich
dieses Rechtsschutzziel gegenüber der Ausländerbehörde nur noch im Wege des §
123 VwGO erreichen. Die Möglichkeit eines Antrages nach § 80 Abs. 5 VwGO, der
wegen § 123 Abs. 5 VwGO Vorrang hätte, steht der Antragstellerin nicht zur Seite
(vgl. Kanein/Renner, Komm. zum AuslR, § 71 AsylVfG, Rn. 48; VG Gießen, Beschluß
vom 20.04.1993 - 4 H 12026/92). Denn erläßt das Bundesamt im Rahmen seiner
Entscheidung über den Folgeantrag gemäß § 71 Abs. 5 S. 1 AsylVfG keine neue
Abschiebungsandrohung, so ist ein gegen diesen Bescheid gerichteter Antrag
nach § 80 Abs. 5 VwGO deshalb unzulässig, weil um Rechtsschutz in der Sache im
Wege der Verpflichtungsklage nachgesucht werden müßte, § 80 Abs. 5 VwGO
jedoch lediglich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer
Anfechtungsklage ermöglicht. Effektiver Rechtsschutz ist damit nur gegeben, wenn
im Wege einer einstweiligen Anordnung Vollstreckungsmaßnahmen verhindert
werden (vgl. HessVGH, 19.11.1993 - InfAuslR 1994, 102; GK - AsylVfG 1992, § 71
Rn. 127). Allerdings ist nach § 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten der
Ausländerbehörden vom 21.06.1993 (GVBL I 1993, 260), geändert durch
Verordnung vom 23.09.1994 (GVBL I 1994, 428) der Landrat des -Kreises
(Ausländerbehörde) auch im kreis für Maßnahmen zur Beendigung des Aufenthalts
abgelehnter Asylbewerberinnen und Asylbewerber zuständig, so daß im
vorliegenden Verfahren - auch nachdem die Behördenakten vom Landrat des
Wetteraukreises an den Landrat des -Kreises weitergegeben worden sind - das
Land Hessen durch den Landrat des - Kreises vertreten wird.
Der Antrag gegen den Antragsgegner zu 2) ist jedoch unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Antragstellerin bestehen gegen die Entscheidung
des Bundesamtes, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, keine rechtlichen
Bedenken. Das Bundesamt hat es zu Recht abgelehnt, ein weiteres Asylverfahren
durchzuführen, denn die Voraussetzungen des § 71 Abs. 1 AsylVfG liegen nicht
vor. Danach ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben sind. Dies ist aber nicht
der Fall. Die Antragstellerin hat keine nachträgliche Änderung der Sachlage
vorgetragen, die eine für sie günstigere Entscheidung über ihr Asylbegehren
begründen könnte.
Hinsichtlich der Gefahren für die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin
unterscheidet sich der neue Bericht der Stiftung Inlia, dessen allgemein
zugängliche Version (das Einleitungsschreiben datiert vom 24.11.1994) das
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zugängliche Version (das Einleitungsschreiben datiert vom 24.11.1994) das
Gericht beigezogen hat, unter dem Gesichtspunkt der Asylrelevanz nicht von den
Ausführungen in dem alten Inlia-Bericht von 1989 (Anlage zur Auskunft des
Auswärtigen Amtes vom 22.01.1990 - Quellenliste Nr. 35), den das VG Wiesbaden
in seinem Urteil (Erstantragsverfahren) als Erkenntnisquelle genannt hat. Bereits
in diesem ursprünglichen Bericht ist davon die Rede, daß sich die moslemischen
Kurden durch Betrug und Gewalt das Land sowie die Bauernhöfe und Häuser der
syrischen Christen aneignen und die Christen aus dem eigenen Haus verwiesen
werden. Nach dem Bericht seien infolge der dadurch entstandenen wirtschaftlichen
Not die Christen gezwungen, ihre eigene Region zu verlassen. Die syrische
Obrigkeit unterstütze aus Schwäche oder Sympathie die Taten der Kurden und
schreite nicht ein. Auch in dem aktuellen Bericht von 1994 wird ausgeführt, daß die
Christen weniger beschützt seien als die Moslems, letztere mit großer
Regelmäßigkeit, Sachen, Land und Töchter der Christen an sich rissen und die
Polizei die Christen vor diesen Übergriffen nicht schütze und die Moslems noch
unterstütze. Beispielhaft werden die Fälle eines Tankstellenwartes und eines
Geschäftsmannes geschildert. Der Tankstellenwart sei von einer moslemischen
Gruppe mißhandelt worden, als er sein Geschäft nicht einem Moslem habe
verkaufen wollen. Auf eine Anzeige sei die Polizei unter dem Hinweis, es handele
sich um eine Sache der beiden Familien, nicht tätig geworden. In dem anderen Fall
habe der Geschäftsmann im Auftrag der Behörde sein Geschäft in ein anderes
Dorf verlagern sollen, nachdem er sich geweigert hatte, es an einen islamischen
Geschäftsmann zu übergeben, und dieser dann seine guten Kontakte habe spielen
lassen. Diese Beispiele sind nicht geeignet, eine verschärfte Situation gegenüber
der in dem alten Inlia-Bericht geschilderten Sachlage darzulegen.
Selbst wenn diesbezüglich eine neue Sachlage anzunehmen wäre, wäre sie nicht
geeignet, eine asylrelevante Beeinträchtigung der Christen in Syrien zu belegen.
Die Beispiele zeigen lediglich eine Beeinträchtigung der wirtschaftlichen Betätigung
der christlichen Geschäftsleute auf. Berufliche Beeinträchtigungen sind aber erst
dann asylrelevant, wenn die wirtschaftliche Existenz bedroht und damit jenes
Existenzminimum nicht mehr gewährleistet ist, das ein menschenwürdiges Dasein
erst ausmacht (Schenk, Asylrecht und Asylverfahrensrecht Rn. 4 bis 6), und eine
solche Intensität erreicht wird, daß nicht mehr nur eine Beeinträchtigung, sondern
eine Ausgrenzung anzunehmen ist (Schenk, aaO., Rn. 11). Dem Bericht ist nicht
zu entnehmen, daß den Christen oder auch nur alleinstehenden Christinnen in
Syrien die wirtschaftliche Lebensgrundlage entzogen ist. Allenfalls trifft er eine
Aussage darüber, daß die gewählte wirtschaftliche Betätigung gewissen
Schwierigkeiten unterworfen ist. In den Städten haben die Christen bessere
wirtschaftliche Entfaltungsmöglichkeiten als auf dem Land; sie sind auch in den
freien Berufen (Ärzte, Rechtsanwälte, Ingenieure) stärker vertreten als es ihrem
Bevölkerungsanteil in Syrien entspricht (AA vom 22.01.1990 - Quellenliste Nr. 35).
Im übrigen stellen sich die aufgezeigten Bedrohungen nicht als staatliche
Bedrohungen dar. Politische Verfolgung ist grundsätzlich staatliche Verfolgung
(Schenk, aaO., Rn. 55). Verfolgungshandlungen Dritter sind dem Heimatstaat
dann zuzurechnen, wenn er zu Verfolgungshandlungen anregt oder derartige
Handlungen unterstützt, billigt oder tatenlos hinnimmt und damit den Betroffenen
den erforderlichen Schutz versagt, wobei die die Zurechenbarkeit begründende
Schutzunfähigkeit oder Schutzunwilligkeit nicht bereits dann besteht, wenn in
einem zu beurteilenden Einzelfall effektiver staatlicher Schutz nicht geleistet
worden ist (BVerwGE 67,317). Kein Staat vermag einen perfekten, lückenlosen
Schutz zu gewähren und sicherzustellen, daß Fehlverhalten, Fehlentscheidungen
oder Pannen sonstiger Art bei der Erfüllung der ihm zukommenden Aufgabe der
Wahrung des inneren Friedens nicht vorkommen. Deshalb schließt weder
Lückenhaftigkeit des Systems staatlicher Schutzgewährung überhaupt noch die im
Einzelfall erfahrene Schutzversagung als solche schon staatliche
Schutzbereitschaft oder -fähigkeit aus. Vielmehr sind Übergriffe Privater dem
Staat als mittelbare staatliche Verfolgung nur dann zuzurechnen, wenn er gegen
deren Verfolgungsmaßnahmen grundsätzlich keinen effektiven Schutz gewährt
(BVerwG, Urteil vom 05.07.1994 - 9 C 1/94). Der vorgelegte Inlia-Bericht vermag
die grundsätzliche Schutzversagung durch den syrischen Staat nicht darzulegen.
Vielmehr ist davon auszugehen, daß in den Beispielen Einzelfälle eigenmächtigen,
vom Staat nicht gedeckten Verhaltens der örtlichen Behörden angeführt werden
(AA vom 22.01.1990 und vom 25.01.1990 - Quellen liste Nrn. 35 und 36). Wie das
Auswärtige Amt in seinen jüngsten Lageberichten (Quellenliste Nrn. 111, 112 und
114) ausführt, sind Fälle mittelbarer staatlicher Verfolgung nicht bekannt.
Übergriffe von Muslimen werden staatlicherseits nicht geduldet, da die syrische
Regierung darauf bedacht ist, keine Spannungen zwischen den Konfessionen
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Regierung darauf bedacht ist, keine Spannungen zwischen den Konfessionen
aufkommen zu lassen. In Polizei und Justiz gibt es keine Anzeichen von
Diskriminierung gegenüber Christen (Quellenliste Nr. 114). Der Inlia-Bericht 1994
selbst stellt fest, daß sich seit dem ersten Bericht aus dem Jahre 1989 das
Verhältnis der Christen zu den Behörden nicht verändert hat, lediglich zu der
Bevölkerungsgruppe der Moslems eine Verschlechterung eingetreten ist.
Nach alledem ist keine neue Sachlage vorgetragen, die die Gefahr der
wirtschaftlichen Existenzvernichtung der Antragstellerin wegen ihrer
Religionszugehörigkeit zu begründen vermag.
Auch hinsichtlich der von der Antragstellerin befürchteten sonstigen Übergriffe der
Moslems auf Leib und Leben der Christen ist keine neue Sachlage anzunehmen.
Der Inlia-Bericht 1994 spricht diese Übergriffe ebenso wie schon der frühere
Bericht an; die genannten Beispiele beschränken sich aber auf die wirtschaftliche
Betätigung und sonstige Schikanen; Beispiele für körperliche Belästigungen
werden hingegen nicht gemacht. Selbst wenn eine solche neue Sachlage
anzunehmen wäre, würde die Asylrelevanz daran scheitern, daß diese Übergriffe
nach den obigen Ausführungen dem Staat nicht zurechnenbar sind.
Auch ansonsten ist keine neue Sachlage vorgetragen, die eine asylrelevante
Behandlung der Antragstellerin bei ihrer Rückkehr nach Syrien befürchten läßt. Der
in der allgemein zugänglichen Version des Inlia-Berichts (nicht bereits in der
vorgelegten Zusammenfassung des Berichts) geschilderte Fall einer nach Syrien
abgeschobenen Familie ist nicht geeignet, eine neue asylrelevante Gefahr der
Inhaftierung und Vernehmung der Antragstellerin zu begründen. Bereits in dem
früheren Inlia-Bericht ist das Schicksal zweier nach Syrien zurückgekehrter
Christinnen geschildert. Danach sind diese nach ihrer Ankunft drei Tage lang in
einem kalten Keller ohne Fenster, Licht oder Sanitäranlagen ohne Essen, Decken
oder Betten eingesperrt worden und nach einem Verhör mit den Fragen nach ihren
Kontakten außerhalb Syriens und den Gründen ihrer Abschiebung freigelassen
worden. Der neue Inlia-Bericht legt demgegenüber keine allgemeine Verschärfung
der Rückkehrsituation dar. Nach diesem Bericht ist die Familie in ein Gefängnis
verbracht und nach den Gründen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik
Deutschland befragt worden, wobei einzelne Familienmitglieder auch geschlagen
worden sind. Bis auf ein Familienmitglied seien sie dann freigelassen worden, nach
vierzehn Tagen aber wieder über Nacht inhaftiert und mit Hilfe eines höher
gestellten Freundes und einer Geldzahlung wieder freigelassen worden. Das
andere Familienmitglied sei drei Wochen nach der Abschiebung freigelassen, nach
wenigen Tagen erneut zum Verhör abgeholt worden und nur mit Hilfe von
Kontakten und Geldleistungen vorläufig freigelassen worden. Auch bereits in den
zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Erstasylantrag bekannten bzw.
zugänglichen Quellen ist die kurzfristige Festnahme und die Vernehmung
abgeschobener Asylantragsteller angeführt (AA, Lagebericht vom 30.04.1993 und
AA vom 19.01.1993 - Quellenliste Nrn. 97 und 78), so daß das genannte Beispiel in
dem neuen Inlia-Bericht keine neue Sachlage darstellt. Der Umstand, daß nach
dem Beispiel ein weiteres Familienmitglied für längere Zeit inhaftiert worden ist
und auch nur vorläufig freigelassen worden ist, ist darauf zurückzuführen, daß
diese Person wegen unerlaubten Fernbleibens von der Arbeit in Abwesenheit zu
einer Gefängnisstrafe von 3 Jahren und einer Geldbuße von 15.000 Pfund verurteilt
worden war. Dieser Fall stellt somit einen Sonderfall dar, der jedenfalls für die
Antragstellerin, die - da sie keine Arbeitsstelle innehatte - eine solche Verurteilung
nicht zu befürchten hat, keine günstigere Einschätzung ihres Asylbegehrens mit
sich bringt.
Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG sind auch heute nicht ersichtlich. Die
Schlußfolgerung in dem Inlia-Bericht 1994, wonach abgeschobene Syrer bei
Rückkehr nach Syrien einer Behandlung unterworfen werden, die die
Menschenrechte in grobem Umfang verletzt, vermag das Gericht aus dem bericht
nicht zu ziehen. In dem Erstantragsverfahren ist die Frage, ob im Fall der
Antragstellerin die konkrete Gefahr der Folter (§ 53 Abs. 1 AuslG) oder des
Verstosses gegen Art. 3 der EMRK (§ 53 Abs. 4 AuslG) gegeben ist, geprüft
worden. Das Gericht hat diese Frage zutreffend verneint und ausgeführt, die
Überprüfungspraxis bei Rückkehr nach Syrien (kurzfristige Festnahme und
Vernehmung) stelle für sich genommen noch keine unmenschliche oder
erniedrigende Behandlung dar. Das Risiko der Verbringung in ein Haft- und
Verhörzentrum mit Gefahr der Folter stelle sich nur bei Personen, die sich im
Ausland in nicht ganz unerheblichem Umfang gegen den syrischen Staat politisch
betätigt haben, was bei der Antragstellerin gerade nicht der Fall sei. Eine
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betätigt haben, was bei der Antragstellerin gerade nicht der Fall sei. Eine
gegenüber der Sachlage, die den bis zum Zeitpunkt dieser Gerichtsentscheidung
zugänglichen Quellen zu entnehmen war, neue und verschärfte Situation hat die
Antragstellerin mit dem neuen Inlia-Bericht nicht vorgetragen. Die in der allgemein
zugänglichen Version des Berichtes geschilderte längere Inhaftierung eines
Rückkehrers hat mangels anderer Anhaltspunkte mit dessen Verurteilung zu einer
Haftstrafe zu tun, so daß - wie bereits dargelegt - diesem Einzelfall nicht die
konkrete Gefahr der menschenrechtswidrigen Behandlung der Antragstellerin und
deren Inhaftierung und Folterung entnommen werden kann. Nach den
Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (Lagebericht vom 15.01.1995 - Quellenliste
Nr. 114) kam es in keinem der Abschiebefälle der letzten Zeit über zum Teil
mehrtägige Befragungen durch die Einwanderungs- und Sicherheitsbehörden
hinaus zu Unregelmäßigkeiten.
Nach alledem hat die Antragstellerin weder einen Anspruch auf Durchführung
eines weiteren Asylverfahrens, der einer Abschiebung heute entgegenstehen
würde, noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG glaubhaft gemacht, so daß
kein Anlaß besteht, den Antragsgegner zu 2.) zu verpflichten, vorläufig von
Abschiebemaßnahmen abzusehen.
Da die Antragstellerin unterlegen ist, hat sie die Kosten des Verfahrens zu tragen
(§ 154 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.