Urteil des VG Gießen vom 07.06.1999

VG Gießen: allgemeines verwaltungsrecht, öffentlich, vorläufige einstellung, zwangsvollstreckung, rückforderung, rückzahlung, passivlegitimation, satzung, erfüllung, stadt

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Gericht:
VG Gießen 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 1091/97
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 40 Abs 1 VwGO, § 3 StBauFG
(Verwaltungsrechtsweg für Klage auf Zahlung von
Sanierungsfördermitteln - Klagegegner)
Tatbestand
Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks Flur ..., Flurstück ... (...) im
Altstadtbereich der Gemarkung L..
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der von der Beklagten am 05.07.1972
aufgrund des § 5 Hessische Gemeindeordnung - HGO - i.V.m. § 5
Städtebauförderungsgesetz - StBauFG - beschlossenen, am 28.07.1972 vom
Regierungspräsidium genehmigten und am 29.07.1972 öffentlich
bekanntgemachten Satzung der Stadt L. über die förmliche Festlegung des
Sanierungsgebietes "Altstadtkern". Diese Satzung wurde durch Beschluß der
Beklagten vom 14.02.1979 ergänzt; die Ergänzungssatzung wurde am 28.03.1979
genehmigt und am 03.04.1979 öffentlich bekanntgemacht.
Zur Durchführung der städtebaulichen Erneuerung schloß die Beklagte am
01.08.1974 auf der Grundlage des § 33 StBauFG einen Trägervertrag mit der
Beigeladenen; auf diesen Vertrag wird Bezug genommen. Nach § 3 dieses
Vertrages sind der Beigeladenen als Treuhänder die Aufgaben der
Sanierungsdurchführung gemäß den §§ 12, 13, 35, 36 und 37 StBauFG
übertragen. Nach § 1 dieses Vertrages richtet sich die Tätigkeit des
Sanierungsträgers nach den Intentionen des Magistrats der Beklagten und folgt
dessen generellen Weisungen. Der Beigeladenen wurde durch das Hessische
Innenministerium die Bestätigung für die Übernehme der Aufgaben gemäß § 34
StBauFG erteilt.
Im Zuge der Durchführung der solchermaßen vertraglich übernommenen
Aufgaben schlossen die Beigeladene - mit dem Zusatz "als Treuhänderin der Stadt
L.'' - und die Klägerin nach umfänglichen Verhandlungen ab April 1992 unter dem
25.06.1993 unter Bezugnahme auf § 43 Abs. 3 StBauFG i.V.m. § 245 (11) BauGB
eine Modernisierungsvereinbarung; auf diese wird Bezug genommen. Darin wurden
die förderungsfähigen Kosten der Modernisierung mit 1.440.000,-- DM und der
vorgesehene Förderbetrag mit 73.600,-- DM angegeben. Zugunsten der
Beigeladenen wurde zur Sicherung der Sanierungsfördermittel eine Grundschuld
bestellt. Weiter wurde geregelt (§ 9), daß widerrufene Fördermittel unverzüglich
zurückzuzahlen sind.
Sodann führte die Klägerin Baumaßnahmen auf ihrem Anwesen durch. Die
Beigeladene zahlte an die Klägerin 66.150,-- DM Fördermittel.
Mit Schreiben vom 08.05.1996, auf das Bezug genommen wird, widerrief die
Beigeladene unter Hinweis auf § 9 der Modernisierungsvereinbarung vom
25.06.1993 gegenüber der Klägerin die Förderung und forderte sie zur
Rückzahlung der gezahlten Förderungsmittel in Höhe von 66.150,-- DM bis zum
07.06.1996 an sie auf. Der Magistrat der Beklagten hatte diesen Schritt in seiner
Sitzung vom 02.05.1996 gebilligt. Gegen dieses Schreiben legte die Klägerin bei
der Beklagten unter dem 24.04.1997 Widerspruch ein. Mit Schreiben vom
26.06.1996 drohte die Beigeladene der Klägerin die Zwangsvollstreckung dieses
Betrages aus der Grundschuld an. Diese Vorgehensweise billigte der Magistrat der
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Betrages aus der Grundschuld an. Diese Vorgehensweise billigte der Magistrat der
Beklagten in seiner Sitzung vom 19.03.1997. Die Beigeladene betreibt die
Zwangsvollstreckung aus einer Grundschuld gegen die Klägerin in Höhe von
inzwischen 73.508,-- DM. Dagegen wendet sich die Klägerin mit Klage und
Eilantrag vor dem Landgericht Gießen (Geschäftsnummer 2 O 365/97). Das
Landgericht Gießen ordnete mit Beschluß vom 24.09.1997 - 2 O 365/97 -,
bestätigt durch den Beschluß des OLG Frankfurt am Main vom 08.04.1998 - 7 W
54/97 -, bis zum Erlaß eines Urteils die vorläufige Einstellung der
Zwangsvollstreckung an und setzte mit Beschluß vom 01.10.1997 - 2 O 365/97 -
den Rechtsstreit bis zur Erledigung der bei dem erkennenden Gericht anhängigen
Klage aus.
Mit Schreiben vom 09.09.1996 forderte die Klägerin von der Beigeladenen über die
geleisteten Fördermittel in Höhe von 66.150,-- DM die Zahlung weiterer
Förderungsmittel in Höhe von 202.565,-- DM.
Mit Schreiben vom 11.07.1997 hat die Klägerin Klage erhoben.
Zur Begründung trägt sie in der Klageschrift und mit den Schriftsätzen vom
05.03.1998, 18.05.1998 und 08.04.1999 vor; auf diese Schriftsätze wird Bezug
genommen. Sie beziffert unter näherer Darlegung nun die ausstehenden
Fördermittel mit 277.313,17 DM abzüglich des gezahlten Betrages von 66.150,--
DM, d.h. mit 211.163,17 DM. Sie ist der Auffassung, daß zur Berechnung der
Fördermittel die Verwaltungsvorschriften über den Einsatz von Sanierungs- und
Entwicklungsförderungsmitteln - VV-StBauF (StAnz. 1990, 1306 u. 1995, 1939) -
zugrunde zu legen seien.
Die Klägerin beantragt:
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 211.163,17 DM nebst 4% Zinsen seit
Rechtshängigkeit zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Klägerin nicht verpflichtet ist, die ihr bereits von der
Beklagten gewährten Sanierungsförderungsmittel in Höhe von 66.150,-- DM
zurückzuzahlen.
Die Beklagte wird verurteilt, die Beigeladene anzuweisen, die Zwangsvollstreckung
aus der für vollstreckbar erklärten Grundschuldbestellungsurkunde des Notars H.f.
P., Urkundenrolle Nr. 176/93, in das Grundstück der Klägerin Gemarkung L., Flur ...,
Flurstück Nr. ..., Hof- und Gebäudefläche B. ... (Grundbuch von L., Band ..., Blatt
Nr. ...) über 73.508,-- DM nebst 15% Jahreszinsen zugunsten der Beigeladenen zu
unterlassen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung trägt sie mit Schriftsatz vom 18.02.1998, auf den Bezug
genommen wird, vor. Sie ist der Auffassung, daß für die geltend gemachten
Ansprüche aus der von der Klägerin mit der Beigeladenen geschlossenen
Modernisierungsvereinbarung nicht die Beklagte, sondern nur die Beigeladene in
Anspruch genommen werden könne. Da es sich bei dieser Vereinbarung um einen
privatrechtlichen Vertrag handele, sei der Verwaltungsrechtsweg nicht gegeben.
Sie legt weiter unter näherer Darlegung dar, daß die geltend gemachten
Ansprüche nicht bestehen.
Die Beigeladene beantragt,
die Klage abzuweisen.
Die Beigeladenen trägt mit Schriftsatz vom 10.03.1999, auf den Bezug
genommen wird, vor. Sie ist ebenfalls der Auffassung, daß die Beklagte nicht
aufgrund der Modernisierungsvereinbarung in Anspruch genommen werden könne,
und legt näher dar, daß die geltend gemachten Ansprüche nicht bestehen.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der vorgelegten Behördenvorgänge der Beklagten (ein Ordner) sowie
der Gerichtsakte 2 O 365/97 des Landgerichts Gießen Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
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Der Verwaltungsrechtsweg ist nach § 40 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - gegeben. Maßgeblich ist insoweit der Vortrag der Klägerin (vgl.
Redeker/von Oertzen, VwGO, 10. Aufl., § 40 Rn. 1). Diese berühmt sich einer
Modernisierungsvereinbarung mit der Beklagten nach § 43 Abs. 3
Städtebauförderungsgesetz vom 27.07.1971 (GVBl. I S. 1125) - StBauFG - und
macht daraus gegenüber der Beklagten Ansprüche nach § 43 Abs. 3, Abs. 1 S. 2
StBauFG auf Fördermittel geltend bzw. wendet sich gegen die Rückforderung
solchermaßen gezahlter Förderungsmittel sowie die zwangsweise Durchsetzung
dieser Rückforderung. Eine Modernisierungsvereinbarung zwischen der Klägerin
und der Beklagten wäre ein öffentlich-rechtlicher Vertrag i. S. v. § 54 Hessisches
Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG. Denn Gegenstand einer solchen
Modernisierungsvereinbarung zwischen der Beklagten, einer Behörde i. S. v. § 1
Abs. 1 Nr. 2 HVwVfG, und der Klägerin, einer Privatperson, wäre die vertragliche
Verpflichtung der Klägerin nach der öffentlich-rechtlichen Vorschrift des § 43 Abs. 3
StBauFG i.V.m. § 21 StBauFG zur Durchführung von Maßnahmen der
Modernisierung anstelle der Anordnung solcher Maßnahmen nach § 43 Abs. 1
StBauFG i.V.m. § 21 Abs. 3 StBauFG mittels Verwaltungsakt (§ 35 S. 1 HVwVfG).
Dadurch wäre ein Rechtsverhältnis auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts
begründet worden (vgl. BVerwG, Urteil vom 06.07.1973 - IV C 22.72 -, BVerwGE 42,
331; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 6. Aufl. § 177 Rn. 35). Die klageweise
Geltendmachung von Rechten und Pflichten aus dieser
Modernisierungsvereinbarung wäre öffentlich-rechtliche Streitigkeit i. S. v. § 40
Abs. 1 S. 1 VwGO.
Darauf, ob nicht vielmehr diese Modernisierungsvereinbarung zwischen der
Klägerin und der Beigeladenen, einer nach § 35 Abs. 1 StBauFG im eigenen
Namen für Rechnung der Beklagten, die die Beigeladene als ihren
Sanierungsträger (§§ 33, 34 StBauFG) bestellt hat, handelnden Gesellschaft des
Privatrechts zustandegekommen ist, kommt es im Rahmen der Prüfung des
Verwaltungsrechtswegs nicht an, da insoweit der Vortrag der Klägerin maßgeblich
ist. Eine Modernisierungsvereinbarung zwischen der Klägerin und der
solchermaßen im eigenen Namen handelnden Beigeladenen ist kein öffentlich-
rechtlicher Vertrag i. S. v. § 54 HVwVfG, da das Hessische
Verwaltungsverfahrensgesetz gemäß § 1 Abs. 1 S. 1 HVwVfG nur für die öffentlich-
rechtliche Verwaltungstätigkeit der Behörden in einem Verwaltungsverfahren (§ 9
HVwVfG) und nicht auch für das Handeln von Privatpersonen gilt (vgl. BVerwG,
Urteil vom 12.06.1992 - 7 C 3.91 -, NJW 1992, 2908 = DVBl. 1992, 1295; Beschluß
vom 07.02.1992 - 3 B 5.92 -, RdL 1992, 167; VG Gießen, Beschluß vom 11.05.1999
- 1 E 363/99; Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG, 5. Aufl. § 54 Rn. 65; wohl auch Kopp,
VwVfG, 6. Aufl. § 54 Rn. 10). Dies ergibt sich zudem ausdrücklich aus § 54 S. 2
HVwVfG, der als einen Vertragspartner des öffentlich-rechtlichen Vertrages eine
Behörde voraussetzt. Etwas anderes kann nur gelten, wenn die Rechtsordnung
dies vorsieht, d.h. ein Spezialgesetz dies regelt (vgl. BVerwG, Urteil vom
12.06.1992, a.a.O.; Beschluß vom 07.02.1992, a.a.O.; Stelkens/Bonk/Sachs,
a.a.O.; Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl., § 14 Rn. 10; Erichsen,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 11. Aufl., § 24 Rn. 9), so. z.B. § 110 BauGB über die
Einigung zwischen Betroffenem und Begünstigtem der Enteignung unter lediglich
Vermittlung der Enteignungsbehörde. Dies gilt jedoch nicht für den nach den §§ 33
StBauFG bestellten privaten Sanierungsträger, der aufgrund einer
privatrechtlichen Modernisierungsvereinbarung nach den §§ 35ff. StBauFG Rechte
und Pflichten im eigenen Namen und als Treuhänderin begründet (s.u.). In einer
solchen Beauftragung Dritter bei der (Vorbereitung) und Durchführung der
Sanierung ist ein wichtiger Ansatz zu sehen, mit privatwirtschaftlichen Formen die
Effizienz bei der Erfüllung dieser öffentlichen Aufgaben zu erhöhen (vgl.
Battis/Krautzberger/Löhr, a.a.O., § 157 Rn. 1). Da es sich bei der solchermaßen
zwischen der Klägerin und der Beigeladenen geschlossenen
Modernisierungsvereinbarung um einen privatrechtlichen Vertrag handelt, macht
die Klägerin ihre vermeintlichen Ansprüche aus der zwischen ihr und der
Beigeladenen geschlossenen Modernisierungsvereinbarung zutreffend vor den
ordentlichen Gerichten geltend.
Die Klage ist hinsichtlich des geltend gemachten Anspruchs auf Zahlung von
Fördermitteln in Höhe von 211.163,17 DM bzw. nach Maßgabe der
Verwaltungsvorschrift durch die Beklagte an die Klägerin sowie der Feststellung der
Beklagten gegenüber der Klägerin, daß keine Verpflichtung zur Rückzahlung der
durch die Beigeladene gewährten Fördermittel in Höhe von 66.150,-- DM besteht,
wegen fehlender Passivlegitimation der Beklagten unbegründet.
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Passivlegitimation bezeichnet die Sachlegitimation des Beklagten und bedeutet,
daß der Beklagte der richtige Beklagte ist, d.h. daß er nach materiellem Recht zu
der vom Kläger begehrten Leistung bzw. Unterlassung verpflichtet oder aber zur
Verweigerung berechtigt ist (vgl. Kopp, VwGO, 10. Aufl. Vorb § 40 Rn. 28;
Redeker/von Oertzen, a.a.O., § 63 Rn. 7).
Die fehlende Passivlegitimation der Beklagten ergibt sich aus folgendem: Die
Klägerin begehrt Förderungsmittel aufgrund der Modernisierungsvereinbarung
nach § 43 Abs. 3 StBauFG i.V.m. § 43 Abs. 1 S. 2 StBauFG, nunmehr aufgrund der
Überleitungsvorschrift des § 245 Abs. 11 Baugesetzbuch vom 08.12.1986 (BGBl. I
S. 2191 u. 2253) - BauGB 1986 - nach § 43 Abs. 3 StBauFG i.V.m. § 177 Abs. 4 S.
2 Baugesetzbuch - BauGB. Die Modernisierungsvereinbarung wurde jedoch nicht
mit der Beklagten abgeschlossen, sondern mit der Beigeladenen. Die
Beigeladenen war von der Beklagten nach § 33 StBauFG zu deren
Sanierungsträgerin bestellt und handelte auch als solche; dies belegt der Zusatz
"als Treuhänderin der Beklagten'' (vgl. § 36 Abs. 1 S. 3 StBauFG, nunmehr § 160
Abs. 1 S. 3 BauGB). Die Bestellung umfaßte die Aufgaben nach den §§ 12, 13, 35,
36 und 37 StBauFG. Sie genügte den Anforderungen des § 34StBauFG und wurde
nach dieser Vorschrift bestätigt (s.o.). Damit war sie für den Rechtsverkehr
verbindlich. Die Beigeladene handelte mit dem Abschluß der
Modernisierungsvereinbarung und mit der Gewährung von Fördermitteln bzw. der
Rückforderung derselben auch im Rahmen ihrer in der Bestellung eingeräumten
Befugnisse, nämlich nach § 35 Abs. 1 S. 1 u. 2 StBauFG i.V.m. § 33 Abs. 1
StBauFG, nunmehr § 159 Abs. 1 S. 1 u. 2 BauGB i.V.m. § 157 Abs. 1 BauGB. Nach
den erstgenannten Vorschriften handelte die Beigeladene dabei als
Sanierungsträgerin aber nicht als Vertreterin für die Beklagte, sondern im eigenen
Namen. Die Förderungsleistungen hat die Beigeladene als Sanierungsträgerin der
Beklagten nach § 36 Abs. 1 S. 1 StBauFG, nunmehr § 160 Abs. 1 S. 1 BauGB, mit
ihrem Treuhandvermögen in eigenem Namen zu leisten. Mithin ist aus der
Modernisierungsvereinbarung nicht die Beklagte materiell-rechtlich berechtigt und
verpflichtet, sondern ausschließlich die Beigeladene.
Gleiches gilt nach dem Vorstehenden auch hinsichtlich der von der Klägerin
begehrten Verpflichtung der Beklagten, die Beigeladene anzuweisen, die
Vollstreckung der Forderung auf Rückzahlung der geleisteten Förderungsmittel aus
der Grundschuld zu unterlassen, denn nach dem Trägervertrag steht der
Beklagten nur ein generelles Weisungsrecht und kein Weisungsrecht für einzelne
Maßnahmen in Erfüllung der Aufgaben als Sanierungsträger zu (s.o.) Der
diesbezügliche Schriftsatz der Bevollmächtigten der Klägerin vom 04.06.1999 ging
erst am 07.06.1999 bei Gericht ein und wurde der Kammer erst nach Schluß der
mündlichen Verhandlung und während der Beratung über die Entscheidung durch
die Poststelle des Gerichts vorgelegt. Der Bevollmächtigte der Klägerin machte in
der mündlichen Verhandlung keinen Hinweis auf diesen Schriftsatz, obwohl dies
naheliegend gewesen wäre angesichts des Umstandes, daß in dem Sachbericht
alle sonstigen Schriftsätze der Bevollmächtigten der Kläger mit Datumsangabe
genannt worden waren, und der Bevollmächtigte der Klägerin die Frage des
Vorsitzenden am Ende der mündlichen Verhandlung, ob noch weiter das Wort
gewünscht werde, verneinte. Daher sah die Kammer keine Veranlassung, erneut in
die mündliche Verhandlung einzutreten (§ 104 Abs. 3 S. 2 VwGO).
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da
sie unterlegen ist. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind nach § 162
Abs. 3 VwGO erstattungsfähig, da sie einen Antrag gestellt und nach § 154 Abs. 3
VwGO am Kostenrisiko teilgenommen hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozeßordnung - ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.