Urteil des VG Gießen vom 18.02.1998

VG Gießen: stand der technik, rücknahme der klage, recht auf gesundheit, grundstück, öffentlich, lärm, gutachter, unterbringung, unterlassen, wohnhaus

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 E 1785/94 (2)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 3 Abs 1 BImSchG, § 22 Abs 1
BImSchG
(Keine unzumutbare Lärmbeeinträchtigung durch von einer
Behindertenwohngruppe ausgehende Geräusche in einem
allgemeinen Wohngebiet)
Tatbestand
Die Kläger sind Miteigentümer des Hausgrundstücks "E..." in D.... Dieses liegt an
einem Hang, unterhalb dessen - und nur durch eine Böschung getrennt - sich das
Anwesen "A..." befindet. Bei letzterem handelt es sich um ein Grundstück mit
einem Wohnhaus nebst Terrasse. Beide Grundstücke liegen innerhalb des
Geltungsbereichs eines Bebauungsplans, der diesen Bereich als reines
Wohngebiet ausweist. Anfang 1994 erwarb der Beklagte das Hausgrundstück "A...",
um dort in einer Außenstelle der heilpädagogischen Einrichtung H... geistig
behinderte Personen in sogenannten Außenwohngruppen unterzubringen und zu
betreuen. Die Betreuung der Behinderten erfolgt seitdem durch das
heilpädagogische Personal des Beklagten. Der Beklagte schloß mit den
Heimbewohnern Verträge entsprechend §§ 4 ff. HeimG, es handelt sich aber nicht
um "Betreutes Wohnen", sondern die dort untergebrachten Personen sind noch
nicht in der Lage, ohne ständige Betreuung zu wohnen. Eine oder mehrere
Betreuungspersonen sind immer anwesend. Seit dem Frühjahr 1994 stieß
mindestens ein Bewohner des Hausgrundstücks "A..." tagsüber mehrmals in
unregelmäßigen Abständen laute Schreie aus, die auf dem Klägeranwesen zu
hören waren, nach Angaben der Kläger mindestens zwei- bis dreimal pro Tag, nach
Angabe des Beklagten habe es Tage und Wochen gegeben, an denen nichts zu
hören gewesen sei. Dem Beklagten wurde mit Bescheid des Lahn - Dill - Kreises
vom 13.04.1994 eine Baugenehmigung für sein Grundstück erteilt, die die
Nutzungsänderung zu einer Einrichtung für heilpädagogische Zwecke gestattete.
Dagegen erhoben die Kläger Widerspruch. Die Mieter der Kläger kündigten mit
Schriftsatz vom 27.10.1994 den mit letzteren geschlossenen Mietvertrag, wobei
sie als Grund der Kündigung unter anderem die Lärmbelästigung durch die
Bewohner der heilpädagogischen Einrichtung angaben. Im Frühjahr 1996 wurde der
lärmauffällige Patient in eine andere Einrichtung verlegt.
Am 23.11.1994 haben die Kläger Klage erhoben. Sie behaupten, die von den von
dem Beklagten auf seinem Grundstück untergebrachten Personen ausgehenden
Schreie seien selbst bei geschlossenen Fenstern und sogar dann hörbar, wenn sie
im Inneren des Anwesens des Beklagten ausgestoßen würden. Die Schreie würden
aus vollen Kräften ausgeführt und hörten sich an, als habe jemand panische
Angst, oder jemand werde gräßlicher Pein ausgesetzt. In der Vergangenheit sei es
daher zu erheblichen Beeinträchtigungen gerade ihrer Mieter gekommen. Diese
Situation führe zukünftig zur Erzielung eines geringeren Mietzinses. Durch eine
neue Gruppe von Patienten sei es abermals zu Lärmstörungen gekommen. Ferner
sei es nicht auszuschließen, daß der Beklagte auch zukünftig lärmauffällige
Personen in dem Anwesen "A..." unterbringen werde, die durch intensive
markerschütternde Schreie Personen in der Nachbarschaft zusammenzucken
ließen. Auch bestehe die Gefahr, daß bereits dort untergebrachte Behinderte
durch entsprechende Persönlichkeitsveränderungen dazu übergehen könnten,
ähnliche lärmintensive Schreie auszustoßen. In diesem Zusammenhang sei zu
befürchten, daß der Beklagte nicht dafür Sorge tragen werde, lärmauffällige oder
lärmauffällig werdende Patienten nachträglich zu verlegen. Eine Störung durch
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lärmauffällig werdende Patienten nachträglich zu verlegen. Eine Störung durch
diese Schreie sei aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nicht hinzunehmen,
da dieser Lärm aufgrund der Hanglage auf dem Klägergrundstück ungemildert
wahrzunehmen sei. Schließlich sei auch zu berücksichtigen, daß die Kläger ihr
Wohnhaus in ein reines Wohngebiet gebaut und dort schon einige Jahre gewohnt
hätten, bevor die Einrichtung zur Unterbringung von Behinderten geschaffen
worden sei. Die Schreie der in dieser Einrichtung untergebrachten Personen seien
auch nicht als sozialadäquat hinzunehmen.
Die Kläger haben ursprünglich beantragt,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in dem Anwesen "A..." in D...
ein Unterbringungsheim bzw. eine Außenwohngruppe für geistig behinderte
Personen zu unterhalten und dort Personen unterzubringen, die nicht in der Lage
sind, ohne ständige Anleitung und Führung selbständig in einem Anwesen,
gegebenenfalls unter zeitweiser Betreuung, zu wohnen,
hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, es zu unterlassen, in der Außenwohngruppe in dem
Anwesen "A..." in D... verhaltensauffällige, geistig behinderte Personen
unterzubringen, durch die es für die Kläger auf ihrem Grundstück "E..." zu
akustischen Lärmbelästigungen durch lautes Schreien oder ähnliche
Außenwirkungen kommt,
weiter hilfsweise,
den Beklagten zu verurteilen, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, daß es
durch die Unterbringung von geistig behinderten Personen in der
Außenwohngruppe D... in dem Anwesen "A..." nicht zu Lärmbelästigungen der
Kläger auf ihrem Grundstück "E..." in D... durch lautes Schreien einer oder
mehrerer untergebrachter Personen kommt.
Nunmehr beantragen die Kläger unter Rücknahme der Klage im übrigen,
den Beklagten zu verpflichten, durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen,
daß es durch die Einrichtung "H..." in D... insbesondere durch ständiges lautes
Schreien oder sonstige akustische Dauerbelästigungen nicht zu unzumutbaren
Lärmbeeinträchtigungen der Kläger kommt; des weiteren den Beklagten zu
verpflichten, weitere Personen, von denen er weiß, daß sie
Verhaltensauffälligkeiten dieser Art besitzen, nicht in dem genannten Anwesen
aufzunehmen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Ansicht, dadurch, daß der lärmauffällige Bewohner die Außenstelle der
heilpädagogischen Einrichtung H... verlassen habe, fehle es an einem
Rechtsschutzbedürfnis der Kläger für die Weiterverfolgung der Klage. Die
anderweitige Unterbringung der in dem Anwesen "A..." lebenden Behinderten in
einem von dem Beklagten betriebenen psychiatrischen Krankenhaus führe dazu,
daß diesem entwicklungsfähigen Personenkreis jegliche Möglichkeit der
Rehabilitation und Integration bereits im Ansatz genommen werde. Aus diesem
Grund sei er gewillt, das Hausgrundstück "A..." weiterhin als Außenstelle der
heilpädagogischen Einrichtung H... zu nutzen. Im übrigen sehe er die von den
dortigen Bewohnern ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen nicht als unzumutbar
an. Vielmehr sei die mangelnde Akzeptanz der Behinderten die Ursache für die
von den Klägern empfundene Unzumutbarkeit der Lärmbeeinträchtigungen.
Gemäß der bauaufsichtsrechtlichen Unbedenklichkeitsbescheinigung stehe dem
Betreiben einer Außenwohngruppe in der hier angegebenen Ortslage nichts
entgegen.
Das Gericht hat gemäß Beweisbeschluß vom 06.11.1996 zu den von dem
Grundstück des Beklagten ausgehenden und auf das Grundstück der Kläger
einwirkenden Geräuschimmissionen durch die Einholung eines
Sachverständigengutachtens Beweis erhoben. Wegen des Ergebnisses der
Beweisaufnahme wird auf das Gutachten des Sachverständigen F. vom 29.09.1997
(Bl. 180 ff. der Akten) verwiesen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten im vorliegenden Verfahren (2 Bände), die sämtlich Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind, Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe
Soweit die Kläger die Klage zurückgenommen haben, ist das Verfahren gemäß §
92 Abs. 3 S. 1 VwGO mit der Kostenfolge des § 155 Abs. 2 VwGO einzustellen.
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der Kläger hat hier zulässigerweise den Verwaltungsrechtsweg beschritten. Denn
der Hessische Verwaltungsgerichtshof erklärte den Verwaltungsrechtsweg mit
Beschluß vom 29.08.1995 (Az.: 14 TE 2178/95) im vorliegenden Verfahren
rechtskräftig für zulässig (vgl. § 83 S. 1 VwGO i.V.m. § 17a Abs. 1 GVG).
Für das auf Unterlassen gerichtete Klagebegehren ist statthafte Klageart die
allgemeine Leistungsklage in Form der vorbeugenden Unterlassungsklage. Den
Klägern steht auch grundsätzlich das für die vorbeugende Unterlassungsklage
erforderliche qualifizierte Rechtsschutzinteresse zur Seite, wonach die Gewährung
nachträglichen Rechtsschutzes ausnahmsweise nicht als angemessen und
hinreichend anzusehen sein darf (vgl. VGH Baden-Württemberg, GewArch 1987,
295, 296; VG Gießen, GewArch 1997, 491 m.w.N. aus der Rechtsprechung;
Hüttenbrink, in: Kuhla/Hüttenbrink, Der Verwaltungsprozeß, München 1995, Rdnrn.
159 f.; Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 1996, Rdnr. 163 zu § 42;
Kopp, VwGO, 10. Aufl. 1994, Rdnr. 33 vor § 40). Eine Rechtsverletzung der Kläger
durch den weiteren Betrieb der Außenstelle der heilpädagogischen Einrichtung H...
auf dem Nachbargrundstück durch den Beklagten ist jedenfalls nicht offensichtlich
ausgeschlossen. Denn der Beklagte hat ausdrücklich erklärt, in diesem Anwesen
auch weiterhin Personen unterzubringen, die noch nicht in der Lage sind, ohne
ständige Betreuung zu wohnen. Für die Kläger ist es dementsprechend nicht
hinnehmbar, zunächst abwarten zu müssen, bis tatsächlich von dem
Beklagtengrundstück entsprechende Emissionen ausgehen und solche
unzumutbaren Lärmeinwirkungen nachträglich abzuwehren.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kläger machen mit ihrem Begehren
einen öffentlich-rechtlichen Abwehr- bzw. Unterlassungsanspruch geltend.
Anspruchsgrundlage ist der in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannte
öffentlich-rechtliche (Folgen-)Beseitigungs- bzw. Abwehranspruch, wobei
offenbleiben kann, worin die Rechtsgrundlage eines solchen Anspruchs zu sehen
sein mag - in Art. 2 Abs. 2 S. 1, Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG, in einer Analogie zu §§
1004, 906 BGB oder in Art. 20 Abs. 3 GG (vgl. BVerwGE 79, 254, 257; 81, 197,
199/200; VG Gießen, GewArch 1997, 38, 39; VG Gießen, GewArch 1997, 491;
Wolff/Bachof/Stober, Verwaltungsrecht I, 10. Auflage 1994, Rdnr. 15 f. zu § 52, S.
769 f.).
Das Betreiben des Behindertenwohnheimes durch den Beklagten ist als
(schlicht)hoheitliches Handeln zu qualifizieren (Hess.VGH, B. v. 29.08.1995, 14 TE
2178/95, S. 2; a.A. zu dem Betreiben von Behindertenwohnheimen und von diesen
ausgehenden Lärmemissionen: OLG Köln, Urteil vom 08.01.1998, 7 U 83/96, S. 3).
Zwar verursacht der Beklagte von dem Grundstück "A..." ausgehende
Lärmemissionen nicht direkt. Er muß sich jedoch solche von den von ihm dort
untergebrachten Behinderten ausgehenden Lärmbeeinträchtigungen als eigene
zurechnen lassen, da sich diese letztlich aufgrund der konkreten Widmung der
Einrichtung ergeben und einer Anlage das an Auswirkungen zuzurechnen ist, was
durch ihre Funktion bedingt wird (VG Gießen, GewArch 1997, 38, 39; Steinberg,
Das Nachbarrecht der öffentlichen Anlagen, 1988, I 31 , I 63 , I 66
und I 68 ). Der Widmungszweck besteht hier darin, die
Behinderten unterzubringen und integrativ zu betreuen. Soweit durch diese von
der Außenstelle der heilpädagogischen Einrichtung H... in D... herrührenden
Lärmimmissionen das Eigentumsrecht der Kläger an ihrem Grundstück (Art. 14
Abs. 1 S. 1 GG) bzw. ihr Recht auf Gesundheit (Art. 2 Abs. 2 GG) berührt werden
sollten, beeinträchtigen diese Auswirkungen die Rechte der Kläger nicht in
unzumutbarer Weise. Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme fest.
Was die Kläger grundsätzlich an von dem Behindertenwohnheim ausgehenden
Geräuschemissionen hinzunehmen haben, beurteilt sich nach den Maßstäben der
§§ 22 Abs. 1, 3 Abs. 1 BImSchG. Auch ein Behindertenwohnheim ist als ortsfeste
Einrichtung i.S.v. § 3 Abs. 5 Nr. 1 BImSchG eine Anlage in diesem Sinne. Denn der
Begriff einer Anlage i.S.d. § 3 Abs. 5 BImSchG ist weit zu fassen (VG Gießen,
GewArch 1997, 491; vgl. auch BVerwGE 68, 62, 67; Feldhaus, BImSchG, Band 1,
78. Ergänzungslieferung, Stand: Dezember 1997, Anm. 11 zu § 3). Kennzeichnend
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78. Ergänzungslieferung, Stand: Dezember 1997, Anm. 11 zu § 3). Kennzeichnend
für solche Anlagen ist nämlich, daß es um Einrichtungen geht, die mit
Geräuschemissionen verbunden sind, die zu schädlichen Umwelteinwirkungen
führen und damit Rechte Dritter beeinträchtigen können. Gemäß § 22 Abs. 1 S. 1
BImSchG sind nicht genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu
betreiben, daß schädliche Umwelteinwirkungen verhindert werden, die nach dem
Stand der Technik vermeidbar sind (Nr. 1) und, daß nach dem Stand der Technik
unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt
werden (Nr. 2). Schädliche Umwelteinwirkungen in diesem Sinne sind nach § 3 Abs.
1 BImSchG Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind,
Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nach § 3 Abs. 2 BImSchG
werden insbesondere auch Geräusche und ähnliche Umwelteinwirkungen als
Immissionen in diesem Sinne qualifiziert. Ob schädliche Umwelteinwirkungen
hervorgerufen werden, richtet sich danach, inwieweit die hervorgerufenen
Beeinträchtigungen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG erheblich bzw. i.S.v. § 906 Abs. 1
BGB wesentlich sind. Dabei ist die neuere Rechtsentwicklung dadurch
gekennzeichnet, daß die Rechtsprechung das öffentlich-rechtliche Erfordernis der
Erheblichkeit i.S.d. Bundesimmissionsschutzrechts sowie das privatrechtliche
Kriterium der Wesentlichkeit i.S.d. § 906 Abs. 1 BGB weitgehend gleichsetzt und zu
einer Vereinheitlichung öffentlich-rechtlicher und zivilrechtlicher
Beurteilungsmaßstäbe kommt (vgl. BVerwG, BayVBl 1996, 634, 635 lSp; VG
Gießen, GewArch 1997, 491; BGHZ 120, 239, 255; 121, 248, 254; OLG Köln, Urt. v.
08.01.1998, Az.: 7 U 83/96, S. 4), wobei nach der neueren Rechtsprechung das
Empfinden des sogenannten "verständigen" Durchschnittsmenschen (BVerwGE
68, 62, 67; BGH, NJW 1993, 925, 929 lSp, OLG Köln, a.a.O.; VG Gießen, a.a.O.)
maßgebend ist. Dies bedeutet, daß nicht mehr ausschließlich auf das Maß der
objektiven Beeinträchtigung abzustellen ist, sondern daß auch wertende Momente
wie beispielsweise Belange des Umweltschutzes und das öffentliche Interesse an
einer kinderfreundlichen Umgebung (BGHZ 121, 248, 255) oder aber wie hier
Belange der Behinderten als Beurteilungsmaßstäbe von dem Gericht
einzubeziehen sind (so auch: OLG Köln, a.a.O.). Die Bestimmung der
maßgeblichen Erheblichkeitsschwelle kann jedoch nicht anhand allgemeingültiger
Maßstäbe beurteilt werden, sondern ist aufgrund einer auf die konkrete Situation
bezogenen, auf Ausgleich der Interessen angelegten Abwägung zu ermitteln, in
deren Rahmen die spezifischen Gegebenheiten zum einen der emittierenden und
zum anderen der immissionsbetroffenen Nutzung in Betracht zu ziehen sind
(BVerwGE 88, 143, 145; VGH Baden- Württemberg, NVwZ 1994, 920, 921 rSp; VG
Gießen, a.a.O.).
Unter Berücksichtigung der hiernach von dem Gericht vorzunehmenden konkreten
und individuellen Beurteilung der mit dem Betreiben der Behinderteneinrichtung
durch den Beklagten zusammenhängenden Immissionen vermögen die Kläger mit
ihrem Unterlassungsbegehren nicht durchzudringen. Bei der vorzunehmenden
Bewertung der Interessen der Beteiligten in dem hier zu entscheidenden Einzelfall
sind nämlich die auf das Grundstück der Kläger von dem Behindertenheim des
Beklagten ausgehenden Lärmimmissionen nach dem Ergebnis der
Beweisaufnahme für die Kläger nicht unzumutbar.
Auszugehen ist zunächst davon, daß es normative Vorgaben für die rechtliche
Beurteilung solcher Lärmbeeinträchtigungen nicht gibt. Die erkennende Kammer
orientiert sich in solchen, den Immissionsschutz betreffenden Fällen, in denen
gesetzliche Regeln nicht vorhanden sind, ebenso wie die sonstige Rechtsprechung
der allgemeinen Verwaltungsgerichte (vgl. z.B. VGH Baden-Württemberg, GewArch
1985, 136, 137, Bayer.VGH, NJW 1997, 1181, 1182) an den einschlägigen
technischen Regelwerken, die unter sachverständiger Beratung der
Fachöffentlichkeit erarbeitet worden sind. Vorliegend bestehen solche technischen
Regelwerke, die die Kammer in ständiger Rechtsprechung als antizipierte
Sachverständigengutachten berücksichtigt (vgl. hierzu: VG Gießen, GewArch 1998,
85) in Form der Technischen Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA-Lärm) sowie
der VDI-Richtlinie 2058 Blatt 1. Diese Vorgaben liegen auch der schalltechnischen
Untersuchung des Sachverständigen F. vom 29.09.1997 zugrunde. Die von dem
Gutachter ermittelten Lärmwerte, die von der Behinderteneinrichtung ausgehen,
liegen erheblich unter denen, die in einem reinen Wohngebiet zulässig sind. Soweit
der Gutachter überhaupt Taktmaximalpegelwerte von mehr als 50 dB(A)
ermittelte, lagen diese ohnehin nur geringfügig über dem genannten Wert.
Insbesondere ist in diesem Zusammenhang jedoch zu berücksichtigen, daß die
ermittelten Taktmaximalpegelwerte zum ganz überwiegenden Teil nicht durch die
Behinderteneinrichtung selbst hervorgerufen wurden, sondern andere Ursachen
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Behinderteneinrichtung selbst hervorgerufen wurden, sondern andere Ursachen
hatten. Der Sachverständige nennt in diesem Zusammenhang das intensive
Vogelgezwitscher und die Bauarbeiten an einem Gebäude in ca. 50 Meter
Entfernung von dem klägerischen Grundstück. Auch die von dem
Sachverständigen F. ermittelten maximalen Schalldruckpegelwerte bewegten sich
weit unterhalb der insoweit zulässigen dB(A)-Werte. Dies gilt auch und gerade in
den Fällen, in denen sich Behinderte auf der Terrasse des Beklagtengrundstücks
aufhielten. Es bestehen schließlich keine Anhaltspunkte dafür, daß der Gutachter
von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, oder seine
Schlußfolgerungen nicht nachvollziehbar sind.
Auch wenn man zugunsten der Kläger davon ausgeht, daß ein maßgebliches
Kriterium für die Erheblichkeit einer Geräuschimmission deren Auffälligkeit bzw.
Lästigkeit ist (vgl. BGH, NJW 1983, 751 zum Tennislärm), wobei allerdings diese
Kriterien selbst weder klar zu definieren noch quantitativ zu erfassen sind (vgl.
BVerwG, NJW 1989, 1291, 1292), sondern nur unter Berücksichtigung der
gesamten Situation des Einzelfalls und unter Abwägung aller Gesichtspunkte
bewertet werden können, unterschreiten im vorliegenden Fall die von dem
Behindertenwohnheim ausgehenden Lärmemissionen die zulässigen Grenzwerte
so erheblich, daß deshalb bereits schon keine Anhaltspunkte für eine relevante
"Lästigkeit" dieser Immissionen vorliegen.
Aus dem Umstand, daß von Frühjahr 1994 an bis zum Frühjahr 1996 eine
lärmauffällige Person in der Einrichtung des Beklagten untergebracht wurde, läßt
sich keine für eine Bejahung eines öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs
zu fordernde Wiederholungsgefahr ableiten. Insoweit handelt es sich nämlich um
einen weit in der Vergangenheit zurückliegenden singulären Vorfall. Konkrete
Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte ähnlich lärmauffällige Patienten in dem
Behindertenwohnheim untergebracht hat bzw. in absehbarer Zeit dort
unterzubringen gedenkt, bestehen nicht.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 2 VwGO. Der
Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr.
11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.