Urteil des VG Gießen vom 18.10.2002
VG Gießen: versetzung, beurlaubung, fraktion, magistrat, stadt, entlassung, fragerecht, pressekonferenz, amtszeit, kontrolle
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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 E 556/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 50 Abs 2 S 4 GemO HE, § 50
Abs 2 S 5 GemO HE
(Fragerecht einer Fraktion; Kontrollbefugnis der
Stadtverordnetenversammlung)
Leitsatz
Eine Anfrage einer Fraktion an den Magistrat kann zugleich als Frage der
einzelnen in dieser Organisation zusammengeschlossenen Stadtverordneten
angesehen werden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Fraktionsmitglied deutlich macht,
die Anfrage auch für sich als Stadtverordneter beantwortet wissen zu wollen.
Ein Stadtverordneter hat einen Anspruch auf unmittelbare Beantwortung seiner an den
Magistrat gestellten Fragen. Durch eine Berichterstattung in einer Zeitung genügt der
Magistrat nicht seiner Pflicht, Anfragen der Stadtverordneten zu beantworten.
Das Fragerecht eines Stadtverordneten an den Magistrat reicht nur so weit wie die
Kontrollbefugnisse der Stadtverordnetenversammlung. Die Möglichkeit des Abschlusses
einer privaten Versicherung durch den Oberbürgermeister für den Fall einer von ihm
beantragten Entlassung zum Ausgleich etwaiger Nachteile bei der Versorgung berührt
weder Aufgaben des Magistrats noch der Stadtverordnetenversammlung.
Der Kontrolle der Stadtverordnetenversammlung unterliegt der gesamte Bereich der
Gemeindeverwaltung einschließlich der gemeindlichen Personalangelegenheiten.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Nichtbeantwortung der Frage des Klägers, ob statt
einer Beurlaubung des beigeladenen Oberbürgermeisters M. M. auch eine
Versetzung eine Alternative dargestellt hätte und mit welchen Vor- und Nachteilen
eine Versetzung an Stelle einer Beurlaubung verbunden gewesen wäre,
rechtswidrig gewesen ist und den Kläger in seinen Rechten als Stadtverordneter
verletzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens haben
der Kläger zu ¾ und der Beklagte zu ¼ zu tragen. Die außergerichtlichen Kosten
des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der
jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Gründe
Der Kläger ist Stadtverordneter und Vorsitzender der PDS-Fraktion in der
Stadtverordnetenversammlung der Stadt G. Er begehrt die Beantwortung
verschiedener Fragen, welche er dem Beklagten, dem Magistrat der Stadt G.,
gestellt hat. Der Beigeladene ist Oberbürgermeister der Stadt G. Für den Rest
seiner noch laufenden Amtszeit gewährte ihm der Beklagte Sonderurlaub, um ihm
eine Tätigkeit als Direktor der K. I. V. in H. (KIV) bzw. als Geschäftsführer der e.
GmbH zu ermöglichen. Im Zusammenhang mit der auch in der
Stadtverordnetenversammlung diskutierten Sonderbeurlaubung des Beigeladenen
zum Zwecke seines Wechsels zur KIV bzw. zur e. GmbH reichte der Kläger für die
PDS-Fraktion mit Schreiben vom 28.11.2001 eine Frage mit der Bitte um
schriftliche Beantwortung bei dem Stadtverordnetenvorsteher ein, die folgenden
Inhalt hatte: "Um Herrn M. zu ermöglichen, das Amt des Geschäftsführers bei der
KIV zu übernehmen, scheint neben der Beurlaubung auch die Versetzung als
Beamter zu gleichen Bezügen ein gangbarer Weg zu sein. Gemäß § 10 S. 2 der
Satzung des .../KIV in H. vom 12.12.1996 richtet sich die Rechtsstellung des
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Satzung des .../KIV in H. vom 12.12.1996 richtet sich die Rechtsstellung des
Geschäftsführers nach den für kommunale Wahlbeamte geltenden
Bestimmungen. Durch die Versetzung würde die Stelle des Oberbürgermeisters
frei mit der Folge einer Neuwahl. Frage: Welche Gründe sprechen gegen diesen
Weg?" Als der Kläger diese Frage in der Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung vom 05.12.2001 stellte, verweigerte ihm der
Beigeladene in seiner Funktion als Oberbürgermeister die Antwort mit der
Begründung, es seien allein seine Entscheidungen und möglicherweise die des
beklagten Magistrats. Dies gehe die Stadtverordnetenversammlung nichts an.
Auch eine erneute Aufforderung an den Beklagten durch die PDS-Fraktion mit
Schriftsatz vom 20.12.2001 führte zunächst nicht zur Beantwortung dieser Frage.
Am 18.12.2001 gab der Beklagte auf einer Pressekonferenz bekannt, er halte eine
Versetzung des beigeladenen Oberbürgermeisters für rechtlich unzulässig,
worüber in der G. A. Zeitung sowie im G. Anzeiger am 19.12.2001 berichtet wurde.
Mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 05.02.2002 erinnerte der Kläger den
Beklagten abermals an die Beantwortung der Frage und führte aus, diese nicht nur
für die PDS-Fraktion, sondern auch in seiner Funktion als Stadtverordneter zu
stellen. Mit Schreiben vom selben Tage reichte der Kläger zwei weitere Fragen an
den Beklagten ein, welche er in der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
der Stadt G. vom 14.02.2002 mündlich stellte. Die Fragen lauteten: "Für den Fall,
dass Herr Oberbürgermeister M. sich bis zum Ende seiner Amtszeit beurlauben
lässt: Wer trägt im Falle seiner Pensionierung die Pensionslasten?
Zusatzfrage:
Für den Fall, dass Herr Oberbürgermeister M. kündigt und sich nicht beurlauben
lässt, könnte er sich so weit versichern lassen, dass er keine erheblichen
finanziellen Verluste hinnehmen müsste?"
In der Sitzung der Stadtverordnetenversammlung vom 14.02.2000 führte
Bürgermeister H. hierzu aus, für die Stadt entstünden durch den von dem
beigeladenen Oberbürgermeister beantragten Sonderurlaub ohne Besoldung
keine zusätzlichen Kosten. Die erworbenen Pensionsansprüche des Beigeladenen
trage die Stadt und finanziere sie über eine an die Versorgungskasse D. zu
entrichtende Umlage. Es trete insofern keine Veränderung gegenüber einem
regulären Ausscheiden nach Ende der Amtszeit im Jahre 2003 ein und entspreche
dem üblichen Verfahren beim Ausscheiden von Oberbürgermeistern. Darüber
hinaus verzichte der Beigeladene darauf, dass die Zeit seiner beantragten
Beurlaubung ohne Dienstbezüge als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkannt werde.
Damit entfalle für die Zeit der Beurlaubung die ansonsten zu entrichtende Umlage
an die Versorgungskasse D. Der in der Zusatzfrage des Klägers angesprochene
Problemkreis stelle sich dem beklagten Magistrat nicht, denn der Beigeladene
habe einen Antrag auf Gewährung von Sonderurlaub gestellt und dieser werde
ohne Besoldung erfolgen. Mit der Frage der weiteren Finanzierung brauche man
sich an dieser Stelle daher nicht zu befassen. Am 25.02.2002 hat der Kläger Klage
erhoben und beruft sich dabei auf die Verletzung seiner Rechte als
Stadtverordneter. Seine Fragen seien weder zutreffend noch ausreichend
beantwortet, sondern ignoriert worden. Zwar habe er auf Berichte der örtlichen
Presse zurückgreifen können. Hierdurch erfülle der Beklagte aber nicht seine
Informationspflichten. An der Beantwortung der Fragen bestehe weiterhin
Interesse, da die gewünschten Auskünfte als Grundlage bezüglich künftiger
Entschließungen, Initiativen und Verhaltensfragen gerade auch gegenüber dem
Beigeladenen dienen sollten. Außerdem könne nur eine ausreichende
Beantwortung eine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der dem Beigeladenen gewährten
Beurlaubung ermöglichen. Angesichts des damit verbundenen öffentlichen
Interesses stehe der Beantwortung der Anfragen auch nicht entgegen, dass diese
dienstrechtliche und private Belange des Beigeladenen berührten. Insbesondere
bleibe zweifelhaft, ob eine Vertretung eines Oberbürgermeisters auch in
Angelegenheiten möglich sei, die auf seiner Direktwahl und somit seiner
demokratischen Legitimation beruhten. Ihn interessiere besonders, ob eine
wirtschaftliche Veränderung dann eintrete, wenn die Amtszeit des Beigeladenen
bereits mit Beginn des Sonderurlaubs ende. Insofern liege noch keine Antwort des
Beklagten vor. Er, der Kläger, akzeptiere auch nicht die Aussage des Beklagten,
eine Versetzung des Beigeladenen sei nicht möglich. Überdies sei eine
Stellungnahme des Beklagten in der vorliegenden Angelegenheit erst nach
Klageerhebung erfolgt. Schließlich bestehe die Befürchtung, der Beklagte werde
auch zukünftig seine, des Klägers, organschaftlichen Rechte mit ähnlichen
Argumenten wie im vorliegenden Fall verletzen. Der Kläger beantragt, den
Beklagten zu verurteilen, die Frage des Klägers zu beantworten, ob statt einer
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Beklagten zu verurteilen, die Frage des Klägers zu beantworten, ob statt einer
Beurlaubung des Herrn Oberbürgermeisters M. M. auch eine Versetzung eine
Alternative darstellen könnte und mit welchen Vor- und Nachteilen eine
Versetzung anstelle einer Beurlaubung verbunden wäre, den Beklagten zu
verurteilten, die Frage des Klägers zu beantworten, ob Herr Oberbürgermeister M.
M. im Falle einer selbst begehrten Entlassung anstelle einer Beurlaubung sich
derart versichern lassen könnte, dass ihm vergleichsweise keine erheblichen
finanziellen Verlusten entstehen würden sowie hilfsweise festzustellen, dass die
Nichtbeantwortung der Frage des Klägers, ob statt einer Beurlaubung des Herrn
Oberbürgermeisters M. M. auch eine Versetzung eine Alternative dargestellt hätte
und mit welchen Vor- und Nachteilen eine Versetzung anstelle einer Beurlaubung
verbunden gewesen wäre, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten als
Stadtverordnetenvorsteher verletzt, festzustellen, dass die Nichtbeantwortung der
Frage des Klägers, ob Herr Oberbürgermeister M. M. im Falle einer selbst
begehrten Entlassung anstelle einer Beurlaubung sich derart hätte versichern
lassen können, dass ihm vergleichsweise keine erheblichen finanziellen Verluste
hätten entstehen können, rechtswidrig ist und den Kläger in seinen Rechten als
Stadtverordneter verletzt.
Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er ist der Ansicht, die erste Frage
des Klägers sei in der Pressekonferenz vom 18.12.2001 sowie mit seinem
Schreiben an den Kläger vom 05.03.2002 beantwortet worden. Dort habe er, der
Beklagte, seine Ansicht, ein Wahlbeamter könne nicht versetzt werden, kurz
ausgeführt. An dieser Auffassung halte er weiterhin fest. Das Beharren des Klägers
auf einer weiteren Beantwortung dieser Anfrage sei rechtsmissbräuchlich, da dies
schon Gegenstand der Pressekonferenz vom 18.12.2001 gewesen sei. Der Kläger
habe sich insofern ausreichend informieren können und im Übrigen diese
Informationen auch zur Kenntnis genommen. Schließlich habe der Kläger kein
Recht auf eine Beantwortung, weil nicht er, sondern die PDS-Fraktion diese Anfrage
gestellt habe. Jedenfalls umfasse das Fragerecht eines Stadtverordneten und
damit auch des Klägers nicht die dienstrechtlichen Belange von städtischen
Bediensteten. Auch die zweite Frage des Klägers sei durch das Schreiben des
Beklagten vom 05.03.2002 beantwortet worden, in dem darauf hingewiesen werde,
es liege kein Antrag des Beigeladenen für eine Entlassung vor. Die hilfsweise
gestellten Feststellungsanträge seien unzulässig. Wegen der näheren Einzelheiten
des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie den der
beigezogenen Behördenakte Bezug genommen, die sämtlich Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen sind. Entscheidungsgründe Die Klage hat in
dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Sie ist bezüglich der
Hauptanträge zulässig, jedoch unbegründet. Die Klage ist als allgemeine
Leistungsklage statthaft. Insbesondere fehlt es dem Kläger nicht an einer
Klagebefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog), da eine Verletzung der ihm von der
Hessischen Gemeindeordnung eingeräumten Fragerechte zumindest nicht von
vornherein ausgeschlossen erscheint. Dies gilt auch im Hinblick auf die Frage nach
den Möglichkeiten einer Versetzung des beigeladenen Oberbürgermeisters (vgl.
den Hauptantrag zu 1.), die der Kläger ausweislich seines Schreibens vom
28.11.2001 im Namen der PDS-Fraktion einreichte. Denn eine Anfrage einer
Fraktion kann zugleich als Frage der einzelnen in dieser Organisation
zusammengeschlossenen Stadtverordneten angesehen werden (offen lassend:
Hess. VGH, HSGZ 1987, 361; vgl. auch: Hess. VGH, HSGZ 2000, 148, 149;
Bennemann, in: Praxis der Kommunalverwaltung, Band B1, Stand: 01.01.2002,
HGO, § 50 Rdnr. 73). Dies gilt jedenfalls dann, wenn ein Stadtverordneter - wie hier
der Kläger - deutlich macht, eine Anfrage der Fraktion auch für sich als
Stadtverordneten beantwortet wissen zu wollen. In der Sache ist die Klage
bezogen auf den Hauptantrag zu 1) allerdings unbegründet. Im Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung besteht kein Anspruch des Klägers (mehr) gegen den
Beklagten auf Beantwortung der darin enthaltenen Frage. Nach § 50 Abs. 2 HGO
erfolgt die Überwachung der Geschäftsführung des Gemeindevorstandes
insbesondere durch eine Ausübung des Fragerechts zu den
Tagesordnungspunkten in den Sitzungen der Gemeindevertretung und durch
schriftliche Anfragen (Satz 4 dieser Norm). Der Gemeindevorstand ist verpflichtet,
Anfragen der Gemeindevertreter zu beantworten (§ 50 Abs. 2 S. 5 HGO). Der
Anspruch des Klägers auf Beantwortung seiner im Hauptantrag zu 1) gestellten
Frage nach der Möglichkeit einer Versetzung des Beigeladenen zur KIV wurde
bereits erfüllt. Die Anfrage des Klägers wurde nämlich vom Beklagten beantwortet.
Eine den Anforderungen der Hessischen Gemeindeordnung gemäße Antwort kann
nicht schon darin gesehen werden, dass der Beklagte eine Pressekonferenz über
diesen Gegenstand abhielt bzw. auch in dem Kläger zugänglichen Zeitungen über
die Rechtsauffassung des Beklagten berichtet wurde. Unabhängig von der Frage,
die Rechtsauffassung des Beklagten berichtet wurde. Unabhängig von der Frage,
ob der Kläger überhaupt von diesen Berichten Kenntnis genommen hat, genügt
eine Pressekonferenz bzw. eine Berichterstattung in einer Zeitung nicht der Pflicht
des Magistrats nach § 50 Abs. 2 S. 5 HGO, Anfragen der Gemeindevertreter zu
beantworten. Eine solche Berichterstattung stellt lediglich eine mediatisierte und
mittelbare Wiedergabe der entsprechenden Informationen dar. Ein
Stadtverordneter hat aber nach dem Sinn und Zweck des Fragerechts aus § 50
Abs. 2 S. 4 und 5 HGO einen Anspruch auf unmittelbare Beantwortung seiner
Fragen durch den Magistrat. Deshalb war auch das Beharren des Klägers auf einer
Beantwortung seiner Frage nicht rechtsmissbräuchlich. Vorliegend erhielt der
Kläger eine unmittelbare Antwort, wenn auch erst nach Klageerhebung. Mit
Schreiben vom 05.03.2002 brachte der Magistrat gegenüber dem Kläger
hinreichend deutlich zum Ausdruck, dass er eine Versetzung von Wahlbeamten
rechtlich nicht für möglich halte und ein Oberbürgermeister daher nicht versetzt
werden könne. Eine Erklärung zu Zusatzfragen oder zu eventuellen Vor- und
Nachteilen einer Versetzung des Beigeladenen bedurfte es demnach nicht mehr,
da dies angesichts der ablehnenden Haltung des Beklagten bezüglich einer
Versetzung des Beigeladenen von bloßer hypothetischer Bedeutung gewesen
wäre. Auf die Beantwortung derartiger theoretischer Fragen besteht jedoch kein
Anspruch (vgl. VGH Bad.-Württ., DÖV 1992, 838). Hinsichtlich des Hauptantrags zu
2) ist die Klage ebenfalls unbegründet. Ein Anspruch des Klägers auf Beantwortung
der dort gestellten Frage scheitert daran, dass eine solche Fragestellung materiell-
rechtlich unzulässig ist. Das Fragerecht eines Stadtverordneten nach § 50 Abs. 2
S. 4 und 5 HGO reicht nur so weit wie die Kontrollbefugnisse der
Stadtverordnetenversammlung. Deswegen sind nur solche Anfragen zulässig, die
sich auf Angelegenheiten der Gemeinde beziehen (vgl. Hess. VGH, HSGZ 1987,
361; Bennemann, a.a.O., § 50 Rdnr. 63; Sommer, HSGZ 1989, 194, 199; Rothe,
NVwZ 1990, 936, 937). Diese Voraussetzung ist vorliegend nicht erfüllt. Die
Möglichkeit des Abschlusses einer privaten Versicherung durch den Beigeladenen
für den Fall einer von ihm beantragten Entlassung berührt weder Aufgaben des
Magistrats noch der Stadtverordnetenversammlung. Dieser Gegenstand betrifft
vielmehr eine persönliche Angelegenheit des Beigeladenen. Ob und auf welche
Weise der Beigeladene sich in einem solchen Fall finanziell absichern könnte, bleibt
seiner privaten Entscheidungsfindung überlassen. Auch das bestehende Interesse
der Allgemeinheit in Bezug auf die politische Dimension, die die Beurlaubung eines
amtierenden Oberbürgermeisters zum Zwecke der Aufnahme einer Tätigkeit in der
freien Wirtschaft hat, ändert hieran nichts. Im Übrigen besteht auf die
Beantwortung dieser Frage kein Anspruch des Klägers, da diese einen
hypothetischen Sachverhalt voraussetzt. Eine selbst begehrte Entlassung des
Beigeladenen haben weder dieser noch der beklagte Magistrat jemals ernsthaft in
Erwägung gezogen. Die Klage ist in Bezug auf den Hilfsantrag zu 1) zulässig und
begründet. Der Zulässigkeit der Klage steht hier ein mangelndes
Feststellungsinteresse nicht entgegen. Dies folgt aus dem Gesichtspunkt einer
drohenden Wiederholungsgefahr. Es besteht die nicht nur theoretische Möglichkeit,
dass der Kläger durch den Beklagten auch zukünftig in mitgliedschaftlichen
Teilhabe- und Auskunftsrechten verletzt wird. Wiederholte Aufforderungen durch
den Kläger bzw. seine Fraktion an den Beklagten blieben insofern ohne Antwort.
Vielmehr wurde die Frage bezüglich der Möglichkeit einer Versetzung des
Beigeladenen erst nach Klageerhebung beantwortet. Es kann dem Kläger aber
nicht zugemutet werden, erst Klage erheben zu müssen, um seine
mitgliedschaftlichen Rechte durchzusetzen. Insoweit ist die Klage auch begründet.
Gemäß § 50 Abs. 2 S. 4 und 5 HGO ist der Gemeindevorstand verpflichtet,
Anfragen der Gemeindevertreter zu beantworten. Dabei stand dem Anspruch des
Klägers nicht entgegen, dass es sich bei der Frage, ob der Beigeladene beurlaubt
oder versetzt werde, um eine dienstrechtliche Angelegenheit im Sinne des § 73
HGO handelt, für die eine Zuständigkeit der Stadtverordnetenversammlung nicht
begründet ist. Denn die Überwachungsrechte der Stadtverordnetenversammlung
gemäß § 50 Abs. 2 S. 1 HGO, wonach die Gemeindevertretung die gesamte
Verwaltung der Gemeinde und die Geschäftsführung des Gemeindevorstandes
überwacht, bleiben von der Regelung des § 73 HGO unberührt (vgl. Schmidt/Kneip,
HGO, 1995, § 73 Rdnr. 1, S. 206). Hinsichtlich dieser Überwachungsmöglichkeiten -
zu denen gemäß § 50 Abs. 2 S. 4 und 5 HGO auch das Fragerecht der
Stadtverordneten gehört - macht es keinen Unterschied, welchem Organ der
Stadt eine Angelegenheit zur Bearbeitung und Entscheidung zugewiesen ist. Der
Kontrolle der Stadtverordnetenversammlung unterliegt der gesamte Bereich der
Gemeindeverwaltung (vgl. Hess. VGH, HSGZ 2000, 148; Bennemann, a.a.O., § 50
Rdnr. 64; Bennemann, HSGZ 1994, 322, 325; Schneider/Dressler/Lüll, HGO,
Komm., Stand: April 1999, § 50 Erl. 3, S. 7). Die gegenteilige Ansicht (vgl. VG
Kassel, HessVGRspr. 1988, 86, 88) berücksichtigt nicht hinreichend, dass
Kassel, HessVGRspr. 1988, 86, 88) berücksichtigt nicht hinreichend, dass
andernfalls das Kontrollrecht der Stadtverordnetenversammlung für einen
wichtigen Bereich nicht gelte. Überdies kann dem Persönlichkeitsrecht des
betroffenen Bediensteten dadurch hinreichend Rechnung getragen werden, dass
die Beantwortung einer solchen Frage in nichtöffentlicher Sitzung oder schriftlich
erfolgt. Jedenfalls unbegründet ist die Klage in Bezug auf den Hilfsantrag zu 2).
Denn die Frage, ob der beigeladene Oberbürgermeister sich im Falle einer selbst
begehrten Entlassung anstelle einer Beurlaubung sich derart hätte versichern
lassen können, dass ihm vergleichsweise keine erheblichen finanziellen Verluste
hätten entstehen können, war hypothetischer Natur. Auf die Beantwortung einer
solchen Frage bestand - wie oben ausgeführt - kein Anspruch. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, da Kläger und Beklagter
teilweise obsiegen und teilweise unterlegen sind. Die Entscheidung über die
mangelnde Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
ergibt sich aus § 162 Abs. 3 i.V.m. § 154 Abs. 3 VwGO. Die außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig, da er einen Antrag nicht
gestellt und sich somit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt hat. Der Ausspruch
der vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 Abs. 1 VwGO i.V.m. 708 Nr. 11,
711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.