Urteil des VG Gießen vom 16.04.1998
VG Gießen: anerkennung, bundesamt, materielle rechtskraft, einstellung des verfahrens, rücknahme, behörde, neues beweismittel, rechtliches gehör, öffentliche gewalt, persönliche anhörung
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Gericht:
VG Gießen 5.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
5 E 30945/97.A(1)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 73 Abs 2 AsylVfG 1992
(Rücknahme der Anerkennung als Asylberechtigter nach
Asylanerkennung aufgrund eines Verpflichtungsurteils)
Leitsatz
Dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ist der Erlaß eines
Rücknahmebescheides nach § 73 II AsylVfG verwehrt, wenn die Asylanerkennung
aufgrund eines rechtskräftigen Urteils erfolgt ist und sich die dem Urteil
zugrundeliegende Sach- und Rechtslage nicht verändert hat. Für die Annahme, die
Anerkennung als Asylberechtigter beruhe auf unrichtigen Angaben oder dem
Verschweigen wesentlicher Tatsachen, trägt das Bundesamt die Darlegungs- und
Beweislast.
Tatbestand
Der im Jahre 1959 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und
Angehöriger der Ahmadiyya-Glaubensgemeinschaft. Er reiste am 26.11.1990 in
die Bundesrepublik Deutschland ein. Nach seiner Einreise stellte er einen
Asylantrag.
Mit Bescheid vom 13.07.1993 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag ab, stellte fest, die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 AuslG sowie Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor
und drohte dem Kläger unter Setzung einer Ausreisefrist die Abschiebung nach
Pakistan an. Auf die hiergegen erhobene Klage verpflichtete das
Verwaltungsgericht Magdeburg die Beklagte mit rechtskräftigem Urteil vom
29.03.1994 - 5 A 1122/93 -, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und
das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 AuslG festzustellen. Daraufhin
erkannte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge den
Kläger mit Bescheid vom 05.10.1994 als Asylberechtigten an und stellte fest, die
Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen vor.
Nachdem die Ehefrau des Klägers am 07.01.1996 bei der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Islamabad für sich und die drei Kinder einen
Einreiseantrag zwecks Familiennachzug gestellt hatte, erstellte ein von der
Botschaft beauftragter Vertrauensanwalt einen Überprüfungsbericht. In dem
Bericht vom 25.04.1996 wird die Behauptung des Klägers, er werde aus religiösen
Gründen in Pakistan verfolgt, unter Hinweis auf Angaben von Nachbarn und
Familienangehörigen als Betrug und Täuschung bezeichnet.
Mit Schreiben vom 24.02.1997 teilte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge dem Kläger mit, es habe bezüglich seiner Anerkennung
als Asylberechtigter gemäß § 73 AsylVfG ein Rücknahmeverfahren eingeleitet. Die
Behörde gab dem Kläger Gelegenheit, sich zu der beabsichtigten Maßnahme
innerhalb eines Monats nach Zugang diese Schreibens schriftlich zu äußern. Mit
Schreiben an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom
07.03.1997 führte der Kläger aus, es sei ihm nicht möglich, zu dem Schreiben vom
24.02.1997 eine nähere Stellungnahme abzugeben, weil darin die Gründe für die
beabsichtigte Rücknahme der Asylanerkennung nicht erläutert seien.
Mit Bescheid vom 15.04.1997 nahm das Bundesamt für die Anerkennung
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Mit Bescheid vom 15.04.1997 nahm das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sowie
die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1 AuslG zurück und
stellte zugleich fest, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht vor. Zur
Begründung führte die Behörde aus, die unrichtige Angabe des Klägers, vorverfolgt
aus Pakistan ausgereist zu sein, sei für seine Anerkennung als Asylberechtigter
kausal gewesen. Es seien auch keine anderen Gründe ersichtlich, die zu seiner
Anerkennung als Asylberechtigter führen könnten. Das rechtskräftige Urteil des
Verwaltungsgerichts Magdeburg stehe einer Rücknahme der Anerkennung nicht
entgegen. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG bestünden nicht. Dieser
Bescheid wurde den Bevollmächtigten des Klägers am 21.04.1997 zugestellt.
Mit bei Gericht am 23.04.1997 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger Klage
erhoben.
Er trägt vor, der angefochtene Bescheid sei schon im Hinblick auf das
rechtskräftige Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29.03.1994
rechtsfehlerhaft. Überdies entsprächen alle von ihm im Asylverfahren
geschilderten Tatsachen der Wahrheit. Insbesondere habe er wegen des im
früheren Verfahren dargestellten Vorfalls im November 1990 sein Heimatland
verlassen. Die Ahmadis könnten bis heute in seinem Heimatort ihren Glauben
nicht öffentlich praktizieren. Ihre Moschee sei weiterhin verschlossen. Der
Untersuchungsbericht, auf dem die Rücknahme der Asylanerkennung beruhe,
stelle keine geeignete Entscheidungsgrundlage dar.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 15.04.1997 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich am Verfahren nicht
beteiligt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und den der beigezogenen Behördenakten (2 Hefter des
Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und 1 Hefter des
Landrates des Schwalm-Ederkreises - Ausländerbehörde -) Bezug genommen.
Diese Akten waren ebenso Gegenstand der mündlichen Verhandlung wie die
Erkenntnisquellen, auf die das Gericht die Beteiligten zusammen mit der Ladung
zum Termin zur mündlichen Verhandlung hingewiesen und die es - auch im
übrigen - in die mündliche Verhandlung eingeführt hat.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig und begründet.
In dem für die rechtliche Beurteilung gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 1. Halbsatz AsylVfG
maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung erweist sich der
angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 15.04.1997 als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen
Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Aufhebung des Bescheides vom 15.04.1997 ist nicht bereits wegen einer
fehlerhaften Anwendung des § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG geboten. Nach dieser
Vorschrift ist dem Ausländer der beabsichtigte Widerruf bzw. die beabsichtigte
Rücknahme der Asylanerkennung schriftlich mitzuteilen und ihm Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Diese Regelung ist Ausfluss des verfassungsrechtlich
normierten Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Ihr kommt im
Hinblick auf die nicht vorgeschriebene persönliche Anhörung des Ausländers vor
einer Entscheidung nach § 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG besondere Bedeutung zu.
Eine Anhörung nach § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG macht nur Sinn, wenn das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge im einzelnen die
Gründe für die beabsichtigte Entscheidung darlegt. Nur auf diese Weise versetzt es
den Ausländer in die Lage, substantiierte Einwände zu erheben, die entweder zur
Einstellung des Verfahrens oder zumindest zu einer persönlichen Anhörung führen
können. Unterrichtet das Bundesamt den Betroffenen hingegen ohne nähere
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können. Unterrichtet das Bundesamt den Betroffenen hingegen ohne nähere
Erläuterung über die beabsichtigte Entscheidung, nimmt es ihm die Möglichkeit zu
einer effektiven Gegenwehr (vgl. Marx, Kommentar zum AsylVfG, § 73 Rdnr. 38).
Der Pflicht zur Anhörung nach § 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG käme in einem solchen
Fall nur der Charakter einer bloßen Förmelei zu.
Gemessen an diesen Grundsätzen hat das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge den Kläger nicht ordnungsgemäß angehört. Es hat in
dem Formularschreiben vom 24.02.1997 lediglich die Einleitung eines
Rücknahmeverfahrens nach § 73 AsylVfG angekündigt. Allein der Hinweis auf die
Ermächtigungsgrundlage für die beabsichtigte Maßnahme ermöglichte dem Kläger
keine substantiierte Stellungnahme. Hierzu wäre er nur in der Lage gewesen, wenn
das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge ihm bereits in dem
Schreiben vom 24.02.1997 über den Inhalt des von der Botschaft der
Bundesrepublik Deutschland in Islamabad veranlassten Überprüfungsberichtes in
Kenntnis gesetzt hätte.
Der dargestellte Verfahrensfehler führt jedoch nicht zur Rechtswidrigkeit des
angefochtenen Bescheides. Allerdings hätte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge die mangelhafte Anhörung des Klägers im Hinblick auf
den nach § 11 AsylVfG ausgeschlossenen Widerspruch nur bis zum Erlass des
angefochtenen Bescheides wirksam nachholen können (vgl. § 45 Abs. 1 Nr. 3, Abs.
2 VwVfG). Eine verfahrensfehlerfreie Anhörung des Klägers ist bis zu diesem
Zeitpunkt nicht erfolgt. Gleichwohl wirkt sich die fehlerhafte Anhörung des Klägers
auf die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aus. Die Rücknahme
der Asylanerkennung nach § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG ist eine gebundene
Entscheidung. Liegen die in der Vorschrift genannten
Tatbestandsvoraussetzungen vor, ist die Behörde zur Rücknahme verpflichtet.
Aufgrund des zwingenden Charakters der Vorschrift kommt gemäß § 46 VwVfG die
Aufhebung des Rücknahmebescheides allein aufgrund des dargestellten
Verfahrensfehlers nicht in Betracht.
Der streitgegenständliche Bescheid vom 15.04.1997 kann jedoch keinen Bestand
haben, weil er mit dem rechtskräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg
vom 29.03.1994 nicht im Einklang steht. Durch dieses Urteil hat das Gericht das
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge verpflichtet, den Kläger
als Asylberechtigten anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 AuslG festzustellen. Dieser Verpflichtung ist das Bundesamt durch den
Bescheid vom 05.10.1994 nachgekommen. Durch die von dem Urteil des
Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29.03.1994 entfaltete Rechtskraftwirkung ist
es der Behörde verwehrt, den Bescheid vom 05.10.1994 unter Hinweis auf den von
der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad veranlassten
Überprüfungsbericht vom 25.04.1996 zurückzunehmen.
Nach § 121 VwGO binden rechtskräftige Urteile die Beteiligten soweit, als darin
über den Streitgegenstand entschieden ist. Zweck dieser die materielle
Rechtskraft regelnden Vorschrift ist es, den Beteiligten oder ihren
Rechtsnachfolgern die Möglichkeit zu nehmen, die aus einem von einem
Verwaltungsgericht festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die
das Gericht durch Urteil entschieden hat, bei unveränderter Sach- und Rechtslage
später nochmals zum Gegenstand eines Verfahrens zu machen. Im Interesse der
Rechtssicherheit und Rechtsgewissheit soll ohne Rücksicht auf die Frage, ob das
Gericht "richtig" entschieden hat, für die Beteiligten und die öffentliche Gewalt
allein das maßgeblich sein, was das Gericht entschieden hat (vgl. Kopp, VwGO, §
121 Rdnr. 1 f. mit zahlreichen weiteren Nachweisen).
Im Gegensatz zum Bay.VGH (vgl. Beschluss vom 07.05.1997 - 24 B 96.32589 -
EZAR 214 Nr. 6) geht das Gericht von einem identischen Streitgegenstand in den
Fällen aus, in denen ein Asylverpflichtungsurteil ergangen und das Bundesamt den
daraufhin erlassenen Anerkennungsbescheid zurücknimmt. Streitgegenstand der
Verpflichtungsklage ist die Rechtsbehauptung des Klägers, ihm stünde ein
Anspruch auf Verpflichtung der Behörde zum Erlass des begehrten
Verwaltungsaktes zu. Im Falle der Klagestattgabe stellt das Gericht die
Verpflichtung der Behörde zum Erlass des im Urteilstenor bezeichneten
Verwaltungsaktes bindend fest. Hebt die Behörde wie hier den aufgrund des Urteils
erlassenen Verwaltungsakt auf, stellt sie sich in Widerspruch zu ihrer im
verwaltungsgerichtlichen Urteil ausgesprochenen Verpflichtung, indem sie den in
dem Urteil zugesprochenen Anspruch des Klägers verneint.
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Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge war auch nicht im
Hinblick auf eine Änderung der Sach- und Rechtslage zum Erlass des
streitgegenständlichen Bescheides befugt. Allerdings steht die materielle
Rechtskraft eines (Asyl-) Verpflichtungsurteils dem Erlass eines
Aufhebungsbescheides nicht unbegrenzt entgegen. Grundsätzlich steht jedes
Urteil unter dem Vorbehalt unveränderter Verhältnisse. Spätere Änderungen der
Sach- und Rechtslage führen zu einer neuen Entscheidungssituation. In dem
Umfang, in dem sie entscheidungserheblich sind, überwinden sie die
Bindungswirkung eines rechtskräftigen Urteils (vgl. zur entsprechenden
Problematik bei einem Widerruf der Asylanerkennung: Hess.VGH, Urteil vom
02.04.1993 - 10 UE 1413/91 -, NVwZ-RR 1994, 234; vgl. auch Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, VwGO, § 121 Rdnr. 71).
Eine Änderung der Sachlage ist hier nicht eingetreten. Darunter sind ebenso wie
bei § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG alle Entwicklungen tatsächlicher Art zu verstehen, die
den vom Streitgegenstand erfassten Sachverhalt verändern (Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner a.a.O., § 121 Rndr. 72). Das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge stützt den Rücknahmebescheid auf den von der
Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Islamabad veranlassten
Untersuchungsbericht vom 25.04.1996. Dabei handelt es sich um ein neues
Beweismittel. Dieses Beweismittel lässt die dem rechtskräftigen Urteil des
Verwaltungsgerichts Magdeburg vom 29.03.1994 zugrundeliegende Sachlage
unberührt. Es ist allenfalls geeignet, diese Sachlage neu zu bewerten. Dies reicht
jedoch für eine Durchbrechung der Rechtskraftwirkung nicht aus, selbst wenn sich
das Urteil des Verwaltungsgerichts Magdeburg unter Berücksichtigung des
Untersuchungsberichtes vom 25.04.1996 als inhaltlich falsch erwiesen hätte (vgl.
Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 121 Rdnr. 82). Eine Durchbrechung
der Rechtskraftwirkung dieses Urteils hätte die Behörde nur im Wege und unter
den eng begrenzten Voraussetzungen der Restitutionsklage nach § 580 ZPO oder
im Wege einer auch im Verwaltungsprozess möglichen, auf § 826 BGB gestützten
Klage (vgl. hierzu Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 121 Rdnr. 114 ff.)
erreichen können.
Unabhängig von der durch die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts
Magdeburg vom 29.03.1994 ausgelösten Sperrwirkung liegen auch die
(Tatbestands-) Voraussetzungen des § 73 Abs. 2 Satz 1 AsylVfG nicht vor.
Nach dieser Vorschrift ist die Anerkennung als Asylberechtigter zurückzunehmen,
wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder in Folge Verschweigens wesentlicher
Tatsachen erteilt worden ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen nicht
anerkannt werden könnte. Ob die Anerkennung als Asylberechtigter auf
unrichtigen Angaben oder dem Verschweigen wesentlicher Tatsachen beruht,
muss feststehen. Bloße Zweifel genügen nicht. Insoweit trägt die Behörde die
Darlegungs- und Beweislast (vgl. Kopp, a.a.O., § 108 Rdnr. 13). Entgegen der
Auffassung der Beklagten bietet der von der Botschaft der Bundesrepublik
Deutschland in Islamabad vorgelegte Untersuchungsbericht keine hinreichende
Tatsachengrundlage für die Annahme, der Kläger habe seine Asylanerkennung
aufgrund unrichtiger Angaben erlangt.
Das Verwaltungsgericht Magdeburg hat in seinem Urteil vom 29.03.1994
festgestellt, der Kläger habe in der mündlichen Verhandlung glaubhaft geschildert,
er habe im November 1990 gemeinsam mit 4 oder 5 weiteren Anhängern seiner
Glaubensgemeinschaft von Mitgliedern des Rates seines Heimatortes die
Herausgabe der Schlüssel für die dort gelegene Ahmadiyya-Moschee verlangt. Der
Streit, der sich daraufhin entsponnen habe, sei eskaliert und habe schließlich dazu
geführt, dass der Kläger und seine Freund mit Waffengewalt vertrieben worden
seien. Danach seien er und seine Freunde auf Veranlassung der Ratsmitglieder
von der Polizei gesucht worden.
Durch den Untersuchungsbericht vom 25.04.1996 werden insofern gewisse Zweifel
an der Richtigkeit dieser Schilderung hervorgerufen, als der Vater und die Ehefrau
des Klägers übereinstimmend angegeben haben, gegen den Kläger sei in Pakistan
weder ein Ermittlungsverfahren noch ein Gerichtsverfahren anhängig.
Andererseits beziehen sich diese Angaben der Familienangehörigen des Klägers
auf den Zeitpunkt der Befragung, also das Frühjahr 1996. Die Behauptung des
Klägers, die Polizei habe ihn nach den Auseinandersetzungen mit den Ratsherrn
im November 1990 gesucht, steht dazu nicht in einem eindeutigen Widerspruch.
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Soweit einer der befragten Dorfbewohner erklärt hat, gegen den Kläger sei
"niemals" ein Gerichtsverfahren anhängig gewesen, lässt auch diese Erklärung
nicht den Schluss auf die Unrichtigkeit der Angaben des Klägers zu. Der Kläger
selbst hat nicht behauptet, gegen ihn sei es im Zusammenhang mit den von ihm
geschilderten Ereignissen zu einem Gerichtsverfahren gekommen. Vielmehr hat er
nur davon gesprochen, die Polizei habe ihn gesucht. Im übrigen erscheint es
zumindest zweifelhaft, ob die von dem Vater und der Ehefrau des Klägers
gemachten Angaben überhaupt Rückschlüsse auf die frühere Schilderung des
Klägers über sein Verfolgungsschicksal zulassen. Diese Zweifel beziehen sich auf
den auf Seite 6 oben des Untersuchungsberichtes angeführten Hinweis, die
Familienangehörigen des Klägers hätten den Untersuchungsbeamten ausdrücklich
gebeten, jegliche Aussagen unterbleiben zu lassen, die darauf schließen ließen,
der Kläger werde in Pakistan in irgendeiner Weise verfolgt oder gegen ihn laufe ein
Verfahren.
Die von dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge gezogene
Schlussfolgerung, der Untersuchungsbericht vom 25.04.1996 belege die
Unrichtigkeit der früheren Angaben des Klägers über sein Verfolgungsschicksal,
vermag das Gericht aus einem weiteren Grund nicht zu teilen. In dem
Untersuchungsbericht wird der vom Kläger geschilderte Vorfall vom November
1990, also die Auseinandersetzung mit den Ratsmitgliedern über die Herausgabe
der Schlüssel für die Ahmadi-Moschee, mit keinem Wort erwähnt. Es ist nicht
erkennbar, ob der "Untersuchungsoffizier" sich nach diesem Vorfall erkundigt oder
sich zumindest darüber informiert hat, ob die Ahmadi-Moschee zum damaligen
Zeitpunkt geschlossen gewesen ist. Allein die in dem Untersuchungsbericht
enthaltene pauschale Behauptung, die Angehörigen der Ahmadiyya-
Glaubensgemeinschaft und die Nicht-Ahmadis lebten in der Heimatstadt des
Klägers sehr harmonisch zusammen und es gäbe keine Anzeichen von Reibungen
zwischen den beiden Gruppierungen aus religiösen Gründen, stellt den vom Kläger
geschilderten Vorfall vom November 1990 nicht in Frage. Immerhin heißt es zu
Beginn des Untersuchungsberichtes der Wohnort des Klägers sei in der
Vergangenheit auch Schauplatz "einiger konfessionell bedingter
Auseinandersetzungen" gewesen. Aufgrund dieser Feststellung wäre es für die
Bewertung der Angaben des Klägers über sein Verfolgungsschicksal umso mehr
darauf angekommen zu erfahren, ob sich im November 1990 die vom Kläger
geschilderten Auseinandersetzungen um die Ahmadiyya-Moschee ereignet haben.
Es kommt auch keine Umdeutung des angefochtenen Bescheides vom
15.04.1997 in einen Widerrufsbescheid nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG in
Betracht. Nach dieser Vorschrift ist die Asylanerkennung oder die Feststellung
nach § 51 Abs. 1 AuslG zu widerrufen, wenn die für die Rechtsgewährung
maßgebenden Voraussetzungen nachträglich entfallen sind. Dem Wegfall der
Anerkennungsvoraussetzungen ist die vom Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge angenommene fehlerhafte Verpflichtung zur
Anerkennung durch rechtskräftiges Urteil nicht gleichzusetzen (vgl. Kanein/Renner,
Ausländerrecht, § 73 AsylVfG, Rdnr. 5).
Erweist sich die in dem angefochtenen Bescheid vom 15.04.1997 enthaltene
Rücknahme der Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter sowie die
Rücknahme der Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 51 Abs. 1
AuslG als rechtsfehlerhaft, bedurfte es nicht der in Nr. 2 des Bescheides
enthaltenen Feststellung, Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG lägen nicht
vor (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylVfG).
Als unterliegender Teil hat die Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens zu tragen. Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.