Urteil des VG Gießen vom 18.06.1997

VG Gießen: aufschiebende wirkung, stand der technik, vollziehung, öffentliches interesse, genehmigung, akte, verwaltungsakt, verfügung, bäckerei, metzgerei

1
2
3
4
5
6
7
8
Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 G 795/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 6 BImSchG , § 5 BImSchG , §
34 Abs 3 BauGB , § 4 BauNVO
Leitsatz
Zur Zulässigkeit der Weiterentwicklung einer ursprünglich rechtmäßig betriebenen
Metzgerei zu einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Schlachtanlage
in einem unbeplanten Gebiet, das einem allgemeinen Wohngebiet entspricht.
Gründe
Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom
08.04.1997 gegen den dem Beigeladenen von dem Antragsgegner erteilten
Genehmigungsbescheid vom 05.03.1997 wiederherzustellen, bleibt ohne Erfolg.
Gemäß § 80 a Abs. 1 VwGO kann die Behörde auf Antrag des Dritten, der einen
Rechtsbehelf gegen den an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden
Verwaltungsakt eingelegt hat, die Vollziehung aussetzen und einstweilige
Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen. Auch das Gericht kann
auf Antrag solche Maßnahmen treffen (§ 80a Abs. 3 VwGO).
Im Rahmen eines Antrags nach § 80 a VwGO sind im wesentlichen die
entsprechenden Abwägungserwägungen, die auch im Rahmen des § 80 Abs. 2 Nr.
4 bzw. 80 Abs. 5 VwGO von Bedeutung sind (Redeker/von Oertzen, VwGO, 11.
Auflage, 1994, § 80 a Rdnr. 1), zutreffen.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs gegen einen für sofortvollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf
Antrag des Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen. Ein solcher Antrag ist
begründet, wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Verwaltungsaktes gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die
Vollziehung bis zur Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben,
nicht überwiegt. Das ist dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich
rechtswidrig ist. Denn an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen
Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges öffentliches Interesse bestehen.
Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag abzulehnen, wenn der angefochtene
Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und seine Vollziehung eilbedürftig ist.
Vorliegend überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der
angefochtenen Verfügung vom 05.03.1997. Die mit diesem Bescheid dem
Beigeladenen erteilte Genehmigung seines Schlachtbetriebes ist offensichtlich
rechtmäßig und die Vollziehung ist auch eilbedürftig.
Die Voraussetzungen für die Erteilung dieser Genehmigung zur Errichtung und
zum Betrieb einer Schlachtanlage liegen vor. Nach § 6 Abs. 1
Bundesimmissionsschutzgesetz - BImSchG - ist die Genehmigung zu erteilen,
wenn sichergestellt ist, daß die sich aus § 5 BImSchG und einer aufgrund des § 7
BImSchG erlassenen Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1)
und andere öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der
Errichtung und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).
Es ist vorliegend sichergestellt, daß die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten
8
9
10
11
Es ist vorliegend sichergestellt, daß die sich aus § 5 BImSchG ergebenden Pflichten
erfüllt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Die Anlage des Beigeladenen hält im
Rahmen der hier allein maßgeblichen summarischen Überprüfung die in § 5
BImSchG genannten Anforderungen ein. Weder können schädliche
Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche
Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft hervorgerufen werden,
noch werden die Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 2-4 BImSchG verletzt. Insbesondere
wurde von den Antragstellern nicht glaubhaft gemacht, daß von der Anlage des
Beigeladenen Geruchs- und Lärmemissionen in einer Größenordnung ausgehen,
daß angenommen werden müßte, die nachbarschützende Vorschrift des § 5 Abs.
1 Nr. 1 BImSchG, wonach genehmigungsbedürftige Anlagen so zu errichten und zu
betreiben sind, daß schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren,
erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die
Nachbarschaft nicht hervorgerufen werden können, verletzt ist. Die Antragsschrift
des Prozeßbevollmächtigten der Antragsteller vom 22.05.1997 geht auf diese
Gesichtspunkte - im Gegensatz zu früheren zwischen den Beteiligten
durchgeführten Verwaltungsstreitverfahren, die vor der Erteilung des
Genehmigungsbescheides an den Beigeladenen anhängig gemacht wurden - auch
nicht mehr ein. Im übrigen kann weder dem angefochtenen
Genehmigungsbescheid noch früheren Schriftsätzen der Beteiligten aus den
bisher durchgeführten Verwaltungsstreitverfahren und auch nicht dem Schriftsatz
des Bevollmächtigten der Antragsteller vom 13.06.1997, bei Gericht eingegangen
am 18.06.1997, hinreichend konkret entnommen werden, die Anlage des
Beigeladenen führe zu Geruchsbelästigungen der Antragsteller in einem gegen die
Pflichten aus § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG verstoßenden Umfang. Auch die von dem
Antragsgegner hinsichtlich der Lärmimmissionen vorgenommene
Mittelwertbildung ist nicht zu beanstanden. Diese Mittelwertbildung berücksichtigt
in ausreichendem Umfang die bauplanungsrechtliche Situation - auf die noch
näher einzugehen ist -, die durch eine gewachsene Gemengelage gekennzeichnet
ist, in der sich die Schlachtanlage des Beigeladenen und die Grundstücke der
Antragsteller befinden. Die dabei ermittelten Lärmwerte halten hinsichtlich des
Meßortes 2 (Grundstücksgrenze des Flurstücks 43/1 zu 45 in Höhe des
Erdgeschosses des Wohngebäudes B.. 1) und des Meßortes 3 (zwischen den
Wohnhäusern R.-straße 12 und 14 in Höhe der Obergeschosse) den von der
Behörde festgesetzten Lärmimmissionsgrenzwert zur Nachtzeit von 42,5 dB (A)
ein.
Lediglich hinsichtlich des Meßortes 1 (Erdgeschoß des Wohn- und Geschäftshauses
Bäckerei D..., H.-straße 3) wurde ein Beurteilungspegel von 43,6 dB (A) und damit
eine Überschreitung des Lärmgrenzwertes von 1,1 dB (A) ermittelt. Wegen der
näheren Einzelheiten wird auf den Meßbericht Nr. 274 des Schalltechnischen Büros
P.... vom 20.12.1996 (Bl. 57 ff. der Akte 8 G 1677/96) Bezug genommen.
Die Inhaber des Wohn- und Geschäftshauses Bäckerei D... sind jedoch nicht
Antragsteller des vorliegenden Verfahrens. Hinsichtlich der Wohnhäuser der
Antragsteller, die von dem Schlachtbetrieb des Beigeladenen offensichtlich weiter
entfernt liegen als das Haus Bäckerei D..., ist davon auszugehen, daß die
festgesetzten Lärmwerte eingehalten werden. Diese Einschätzung stützt das
Gericht nicht nur darauf, daß in dem dem Beigeladenen erteilten
Genehmigungsbescheid folgende Immissionsrichtwerte an den Immissionsorten I1
bis I3 von dem Antragsgegner festgesetzt wurden: tagsüber 57,5 dB (A) und
nachts 42,5 dB (A), sondern insbesondere auch darauf, daß der dem
Beigeladenen erteilte Genehmigungsbescheid vom 05.03.1997 im Hinblick auf
eine Verminderung der von dessen Anlage ausgehenden Lärmemissionen nicht
unerhebliche Nebenbestimmungen aufweist. Wegen der Einzelheiten wird auf den
dem Beigeladenen erteilten Genehmigungsbescheid vom 05.03.1997 (Bl. 92 ff. der
Akte 8 G 1677/96) verwiesen.
Soweit die Antragsteller rügen, die dem Beigeladenen erteilte
immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb seiner
Schlachtanlage verletze bauplanungsrechtliche Vorschriften und verstoße somit
gegen die Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG, nach der die Genehmigung nur
zu erteilen ist, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und
dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen, weist das Gericht auf folgendes
hin: Das Gebiet, in dem sich die Schlachtanlage des Beigeladenen befindet, ist
unbeplant. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Betriebs beurteilt sich nach
§ 34 BauGB. Nach § 34 Abs. 1 BauGB ist ein Vorhaben innerhalb der im
Zusammenhang bebauten Ortsteile zulässig, wenn es sich nach Art und Maß der
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
12
baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden
soll, in die Eigenart der näheren Umgebung einfügt und die Erschließung gesichert
ist. Entspricht die Eigenart der näheren Umgebung einem der Baugebiete, die in
der aufgrund des § 2 Abs. 5 BauGB erlassenen Verordnung bezeichnet sind,
beurteilt sich die Zulässigkeit des Vorhabens gem. § 34 Abs. 2 BauGB nach seiner
Art allein danach, ob es nach der Verordnung in dem Baugebiet allgemein zulässig
wäre. Die Eigenart der näheren Umgebung der Schlachtanlage des Beigeladenen
entspricht ihrem tatsächlichen Charakter nach einem allgemeinen Wohngebiet
gem. § 4 Baunutzungsverordnung - BauNVO -, wenn man die von dem
Beigeladenen betriebene Anlage zunächst unberücksichtigt läßt. Es existiert eine
überwiegende Wohnbebauung, die durch vereinzelte Einstreuungen gem. § 4
BauNVO zulässiger anderer Arten einer Bebauung unterbrochen wird. So existiert
in der näheren Umgebung eine Gastwirtschaft von örtlicher Bedeutung sowie ein
Metzgerladen (vgl. Nr. 2, Nr. 8 des von dem Antragsteller zu 1) in dem Verfahren 8
G 1677/96 angefertigten Katasterauszuges vom 31.12.1996, Bl. 81 der Akte 8 G
1677/96). Dadurch, daß sich in dem Gebiet neben einer Gastwirtschaft (Nr. 2),
einem Zeitschriftenverlag (Nr. 3), einer Zweigstelle der Sparkasse (Nr. 4), einem
Metzgerladen (Nr. 8), einer Verkaufsstelle von Backwaren (Nr. 11) eine ehemalige
Lagerhalle eines Baugeschäftes (Nr. 7) sowie auch eine Schreinerei (Nr. 6)
befinden, tendiert dieses Gebiet in Richtung eines Mischgebietes nach § 6
BauNVO. Eine Einordnung des Gebietes als allgemeines Wohngebiet im Sinne von
§ 4 BauNVO wird dadurch jedoch noch nicht in Frage gestellt.
Die Schlachtanlage des Klägers in ihrer erweiterten und nunmehr genehmigten
Größe ist demnach gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4 BauNVO
bauplanungsrechtlich unzulässig, da diese Anlage in einem solchen Baugebiet
nicht allgemein zulässig wäre. Bei dem Betrieb des Beigeladenen handelt es sich
um eine genehmigungsbedürftige Anlage im Sinne der §§ 4 BImSchG, 1 der 4.
BImSchV da diese eine Anlage zum Schlachten von 8.000 bis weniger als 40.000
kg Lebendgewicht sonstiger Tiere je Woche im Sinne von Ziffer 7.2, Spalte 2, lit. b)
des Anhangs zur 4. BImSchV ist. Dabei verkennt das Gericht nicht, worauf auch
der Antragsgegner zutreffend hinweist, daß die Angaben über die früheren
Schlachtzahlen unklar sind und es erschweren, eine regelmäßige Schlachtmenge
festzustellen (vgl. die unterschiedlichen Angaben zur Schlachtmenge durch das
Staatl. Veterinäramt Bl. 34 d.A. 1/85 des Antragsgegners, durch das Staatl.
Gewerbeaufsichtsamt L. Bl. 212 d.A. 1/85 des Antragsgegners, sowie in dem
Schriftsatz des Antragsgegners vom 04.06.1997, Bl. 20 d.A. 8 G 795/97). Die
Schlachtzahlen des Staatlichen Veterinäramtes H. für die Jahre 1986 bis 1995
einschließlich der dazu von dem Antragsgegner ermittelten Umrechnung auf die
wöchentlichen Schlachtzahlen (vgl. Bl. 13 bis Bl. 16 der Akte 8 G 1677/96) legen
jedoch nahe, daß sich die wöchentliche Schlachtmenge in dem Betrieb des
Beigeladenen auf 8.587 bis zu 14.652 kg pro Woche in dem genannten Zeitraum
belief. Insofern ist es rechtlich auch nicht zu beanstanden, daß der Antragsgegner
in seinem Genehmigungsbescheid vom 05.03.1997 eine Schlachtkapazität von
12.000 kg Lebendgewicht der dort genannten Tiere pro Woche festlegt. Der Betrieb
des Beigeladenen in seinem nunmehr genehmigten Umfang ist aber - worauf der
Bevollmächtigte der Antragsteller in seinem letzten Schriftsatz vom 13.6.1997 und
früher mit Recht hingewiesen hat - deshalb gem. § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 4
BauNVO bauplanungsrechtlich unzulässig, da in unbeplanten Gebieten, die keine
Elemente eines Industrie- oder Gewerbegebietes, sondern allenfalls solche eines
Mischgebietes aufweisen, nach § 4 BImSchG genehmigungsbedürftige Anlagen
grundsätzlich generell unzulässig sind, ohne daß es auf den Grad der von ihnen
ausgehenden Störungen ankommt (BVerwG, BauR 1975, 29, 34). Abweichend von
diesem Grundsatz ist der Betrieb des Klägers in seinem nunmehr genehmigten
Umfang dennoch ausnahmsweise bauplanungsrechtlich zuzulassen. Nach § 34
Abs. 3 BauGB können nach den Absätzen 1 und 2 unzulässige Erweiterungen,
Änderungen, Nutzungsänderungen und Erneuerungen von zulässigerweise
errichteten baulichen und sonstigen Anlagen im Einzelfall zugelassen werden,
wenn die Zulassung aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit erforderlich ist oder
das Vorhaben einem Betrieb dient und städtebaulich vertretbar ist und wenn die
Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen
Belangen vereinbar und die Erschließung gesichert ist. Die Voraussetzungen
dieser Vorschrift, die im Einzelfall gestattet, das nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB
Unzulässige dennoch zuzulassen (Bielenberg, ZfBR 1988, 55, 59) und der
Standortsicherung von gewerblichen Betrieben in gewachsenen Gemengelagen
dient, wodurch diesen durch die Erleichterung betrieblicher Investitionen ein
besonderer Bestands- und Weiterentwicklungsschutz gewährt werden soll
(BVerwGE 84, 322, 330 f.), sind vorliegend erfüllt. Dabei bejaht die Kammer
insbesondere die städtebauliche Vertretbarkeit der Weiterentwicklung der
13
14
15
insbesondere die städtebauliche Vertretbarkeit der Weiterentwicklung der
ursprünglich von dem Beigeladenen zulässigerweise betriebenen Metzgerei zu
einer immissionsschutzrechtlich genehmigungspflichtigen Schlachtanlage aus
folgenden Gründen: Der Beigeladene betrieb ursprünglich formell und materiell
baurechtlich legal eine Metzgerei. Ihm wurde auf der Grundlage seines
Bauantrages vom 30.05.1977 (vgl. Bauakte des Lahn-Dill-Kreises, ohne Blattzahl)
durch den Kreisausschuß des Lahn-Dill-Kreises mit Bauschein vom 30.08.1977
(vgl. Bauakte des Lahn-Dill-Kreises) die Erweiterung seines Metzgereigebäudes -
und damit auch die Erweiterung vorhandener Schlachträume - genehmigt. Daß der
Beigeladene diesen Betrieb zwischenzeitlich - d.h. bis zur Erteilung der nunmehr
erteilten Genehmigung vom 05.03.1997 - zu einer immissionsschutzrechtlich
genehmigungsbedürftigen, aber formell illegal betriebenen Anlage ausbaute, ist
daher insoweit unbeachtlich.
Städtebaulich vertretbar ist eine Weiterentwicklung dann, wenn sie mit den
Grundsätzen des § 1 BauGB, und zwar insbesondere mit denen der Absätze 5 und
6, vereinbar ist. Dabei kann eine solche Vereinbarkeit gegeben sein, wenn die mit
der Erweiterung des Betriebes verbundenen Spannungen zugleich gemindert oder
wenigstens ausgeglichen werden. Das Tatbestandsmerkmal der städtebaulichen
Vertretbarkeit ermöglicht, Vor- und Nachteile des Vorhabens in einer - dem
Baugenehmigungsverfahren sonst fremden - kompensatorischen Weise planerisch
gegeneinander abzuwägen (BVerwG, a.a.O.). Allerdings darf die Erweiterung eines
Gewerbebetriebes nicht zu ungesunden Wohnverhältnissen führen (vgl. § 1 Abs. 5
S. 1 Nr. 1 BauGB). Aber auch etwa schon bestehende unzumutbare
Wohnverhältnisse, die durch schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne von § 3 Abs.
1 BImSchG der bisher am Standort befindlichen Anlage hervorgerufen wurden,
dürfen durch die Zulassung einer Betriebserweiterung nicht verfestigt werden.
Eine absolute Grenze besteht daher darin, daß die Erweiterung eines den Rahmen
der Umgebung sprengenden Gewerbebetriebes ausgeschlossen ist, wenn von
dem (erweiterten) Betrieb Emissionen ausgingen, die der Nachbarschaft nicht
zumutbar wären, die also - erstmalig oder weiterhin - insbesondere ein
Einschreiten der Gewerbeaufsicht rechtfertigten. Selbst eine im Rahmen der
Betriebserweiterung vorzunehmende Verbesserung muß daher nicht zur
städtebaulichen Vertretbarkeit des Vorhabens führen, wenn nämlich die
Wohnsituation der Nachbarn dennoch weiterhin unzumutbar bleibt (BVerwG,
a.a.O., S. 332). Zusammenfassend muß die Zulassung einer Betriebserweiterung
daher sowohl den berechtigten nachbarlichen Interessen an der Gewährleistung
gesunder Wohnverhältnisse gerecht werden, als auch dem Zweck des § 34 Abs. 3
S. 1 Nr. 2 BauGB, der Standortsicherung sowie dem Weiterentwicklungsschutz
gewerblicher Betriebe in gewachsenen Gemengelagen, Rechnung tragen. Diesen
Anforderungen wird die dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche
Genehmigung gerecht. Zwar wird dem Beigeladenen dadurch eine gegenüber der
Grenze der immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsfreiheit einer Anlage von
8.000 kg Lebendgewicht pro Woche um 50 % erhöhte Schlachtkapazität (12.000
kg pro Woche) genehmigt, wodurch dem Beigeladenen eine nicht unerhebliche
Kapazitätssteigerung ermöglicht wird. Der Genehmigungsbescheid des
Antragsgegners vom 05.03.1997 ist jedoch mit nicht unerheblichen
Nebenbestimmungen versehen, die nach Auffassung der Kammer eine
nachhaltige Verbesserung der immissionsschutzrechtlichen Lage der Antragsteller
erwarten lassen. Diese Nebenbestimmungen beziehen sich auf Maßnahmen der
Luftreinhaltung (Seiten 7 f. des o.a. Genehmigungsbescheides). So sind
beispielsweise zur Vermeidung bzw. wesentlichen Minimierung diffuser Emissionen
aus Bereichen, in den Gerüche entstehen können, der Ausschlachtraum, der
Brühraum, das Konfiskatelager, die Entladehalle für die Schlachttiere, die
Wartestallungen und der Treibgang als geschlossener Gebäudeabschnitt
auszuführen. Notwendige nach außen oder zu benachbarten Räumen führende
Türen und Tore sind selbstschließend einzurichten. Vorhandene Fenster sind
dichtschließend und nicht zum Öffnen auszuführen. Zur Be- und Entlüftung der
unter Ziff. 4.2 des Genehmigungsbescheides aufgeführten Räume sind die in den
Antragsunterlagen beschriebenen Lüftungsanlagen zu schaffen. Die erforderlichen
Lüftungsanlagen müssen während des Betriebes der Schlachtanlage bzw. der
Aufstallung der Tiere betrieben werden. Durch organisatorische Maßnahmen (z.B.
Abstimmung der Anlieferung) ist eine längere Aufstallung der Tiere im Betrieb zu
vermeiden.
Zur Vermeidung von Geruchsbelästigungen bei der Schweineaufstallung ist in den
betreffenden Wartestallungen und im Treibgang eine Wasserzerstäubervorrichtung
vorzusehen. Bei der Lagerung von Schlachtnebenprodukten und Abfällen sind
16
17
18
19
20
21
vorzusehen. Bei der Lagerung von Schlachtnebenprodukten und Abfällen sind
geschlossene Behälter zu verwenden und diese sind grundsätzlich gekühlt in
besonderen Räumen zu lagern. Die Behälter für die Schlachtnebenprodukte und
Abfälle sind nach der Entleerung unmittelbar zu reinigen. Die Reinigung darf nur in
geschlossenen Räumen erfolgen. Der Konfiskatewagen ist nur innerhalb
geschlossener Räume zu befüllen. Die beim Reinigen der Transportfahrzeuge und
Ställe anfallenden Exkremente sind über geschlossene Behälter zu entsorgen. Die
betreffenden Behälter sind nach Benutzung unmittelbar zu reinigen.
Auch die bezüglich der Schallimmissionen in dem Genehmigungsbescheid vom
05.03.1997 festgesetzten Nebenbestimmungen (Seiten 8 f. des Bescheides)
lassen eine spürbare Verbesserung der vorgefundenen Immissionssituation
erwarten. So dürfen diese Werte die für den Einwirkungsbereich der Anlage
festgesetzten Immissionsrichtwerte nicht überschreiten. Tore und Türen,
insbesondere die Tore und Türen des Vorraumes zum Schlachthaus sowie die der
Ställe, sind grundsätzlich geschlossen zu halten und dürfen nur kurzfristig, zu
betriebstechnisch erforderlichen Zwecken, geöffnet werden. Die Tore und Türen
des Vorraumes zum Schlachthaus sowie die des unteren Stalles (ehemalige
Scheune) müssen schallgedämpft ausgeführt sein. Jeweils nach Ablauf von 3
Jahren nach Bescheiderteilung sind Geräuschimmissionsmessungen von einer
nach § 26 BImSchG bekanntgegebenen Meßstelle durchführen zu lassen. Zwei
Ausfertigungen des Meßberichtes sind dem Staatlichen Amt für Immissions- und
Strahlenschutz M. nach Durchführung der Messungen unmittelbar zu übersenden.
Auch soweit für den Einwirkungsbereich der Anlage an den Immissionsorten I1 bis
I3 - wie bereits erwähnt - Immissionsrichtwerte von tagsüber 57,5 dB (A) und
nachts von 42,5 dB (A) festgesetzt wurden, ist dies rechtlich ebenfalls nicht zu
beanstanden. Durch die Festsetzung der genannten Immissionsrichtwerte für den
Einwirkungsbereich der Schlachtanlage des Beigeladenen trägt der Antragsgegner
insbesondere dem Gebot der Rücksichtnahme zwischen der Anlage des
Beigeladenen und den Grundstücken der Antragsteller hinreichend Rechnung. Die
genannten Immissionsrichtwerte berücksichtigen nämlich in ausreichendem Maße
die vorhandene Gemengelage. Bereits oben wurde dargelegt, daß das betroffene
Gebiet seiner Eigenart nach einem allgemeinen Wohngebiet mit einer Tendenz zu
einem Mischgebiet entspricht. Nach 2.321 der TA-Lärm, die das Gericht als
antizipiertes Sachverständigengutachten seiner Beurteilung zugrundelegt, werden
für Gebiete, in denen vorwiegend Wohnungen untergebracht sind,
Immissionsrichtwerte von tagsüber 55 dB (A) und nachts 40 dB (A) festgesetzt,
während die Immissionsrichtwerte in Gebieten mit gewerblichen Anlagen und
Wohnungen, in denen weder vorwiegend gewerbliche Anlagen noch vorwiegend
Wohnungen untergebracht sind, tagsüber 60 dB (A) und nachts 45 dB (A)
betragen.
Indem der Genehmigungsbescheid für den Einwirkungsbereich der Anlage die
Immissionsrichtwerte auf tagsüber 57,5 dB (A) und nachts 42,5 dB (A) festsetzt,
bestimmt er gerade den Mittelwert zwischen den Immissionsrichtwerten, die in
einem allgemeinen Wohngebiet und denen, die in einem Mischgebiet eingehalten
werden müssen, als hier zu beachtenden Immissionsrichtwert.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung des dem Beigeladenen erteilen
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsbescheides durch Verfügung des
Antragsgegners vom 02.05.1997 (Bl. 16 der Akte 8 G 795/97) war auch
eilbedürftig. Dies folgt insbesondere daraus, daß mit dem Genehmigungsbescheid,
worauf der Antragsgegner zu Recht abstellt, eine Anpassung der bestehenden
Anlage des Beigeladenen an den Stand der Technik bewirkt werden soll. Sowohl
aus veterinärhygienischer als auch aus immissionsschutzrechtlicher Sicht soll der
Zustand der Anlage verbessert werden. Dies dient nicht zuletzt den betroffenen
Nachbarn, also auch den Antragstellern. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung
des Genehmigungsbescheides durch Verfügung des Antragsgegners vom
02.05.1997 erfolgte im übrigen auch formell rechtmäßig.
Insbesondere wurde das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des
Genehmigungsbescheides hinreichend begründet.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
mangelnde Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
folgt aus §§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO. Das Gericht lehnte die
Erstattungsfähigkeit dieser Kosten ab, da der Beigeladene sich mangels Stellen
eines Antrages nicht am Kostenrisiko beteiligte.
22 Die Streitwertfestsetzung folgt aus den §§ 20 Abs. 3 i.V.m. 13 Abs. 1 S. 1 GKG,
wobei die Kammer das Interesse der Antragsteller an dieser Sache - auch unter
Berücksichtigung, daß es sich vorliegend um ein Eilverfahren handelt - in der aus
dem Tenor ersichtlichen Höhe bewertet.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.