Urteil des VG Gießen vom 07.09.2007
VG Gießen: tierschutz, wiederaufnahme des verfahrens, verordnung, bestehende anlage, bad, behörde, öffentlich, bindungswirkung, anzeige, feststellungsklage
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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 E 453/06
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens werden der Klägerin auferlegt.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Beklagten
vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung
durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der
Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der
Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Sprungrevision wird zugelassen.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt eine Anlage zur Haltung von Legehennen in A-Stadt. Sie
begehrt eine gerichtliche Feststellung des Inhalts, befugt zu sein, ihre
Legehennenhaltungsanlage als Käfighaltungsanlage solange weiter betreiben zu
dürfen, bis eine ihr im Jahre 1996 hierfür erteilte Genehmigung aufgehoben werde.
Im Juli 1975 zeigte der Gesellschafter und Geschäftsführer der Klägerin, Herr A.,
den Bestand einer Anlage zum Halten von mehr als 7.000 Legehennen gegenüber
dem Regierungspräsidenten in Darmstadt an. Die Anzahl der Hennenplätze betrug
damals 13.620. Am 09.03.1995 wurde der Klägerin vom Kreisausschuss des
Wetteraukreises eine Baugenehmigung zur Errichtung einer Mehrzweckhalle auf
ihrem Betriebsgelände, Flur X, Flurstück X und X erteilt. Im März 1995 stellte der
Landrat des Wetteraukreises fest, dass die Klägerin in dieser Halle ihre Anlage zum
Halten von Legehennen betrieb.
Mit Bescheid vom 25.07.1995 verfügte das Regierungspräsidium Darmstadt die
Stilllegung dieser Anlage, da für deren Betrieb die erforderliche
immissionsschutzrechtliche Genehmigung fehle.
Im Dezember 1995 stellte die Klägerin sodann den Antrag, die Errichtung und
Inbetriebnahme einer Anlage zum Halten von Legehennen auf dem
Betriebsgelände mit einer Kapazität von 19.008 Legehennenplätzen
immissionsschutzrechtlich zu genehmigen. Mit Bescheid des
Regierungspräsidiums Darmstadt vom 13.12.1996 wurde der Klägerin diese
Genehmigung erteilt. Nach dem Genehmigungsbescheid umfasst die Anlage den
Legehennenstall, bestehend aus zwei Stallabteilungen mit je zwei 6-etagigen
Legehennenbatterien mit integrierter Eiersammlung, Kotsammlung und
Kottrocknung; die Futterlagerung, bestehend aus einem Lagersilo (19 t) und einem
Tagessilo (3,5 t); die Fütterungseinrichtung einschließlich Wasserversorgung; die
Trockenkotlagerung; das Kadaverlager und die Lüftungs- und Beleuchtungsanlage.
Die Genehmigung schloss eine baurechtliche Genehmigung für die
Nutzungsänderung der bisherigen Mehrzweckhalle in einen Legehennenstall sowie
für die Errichtung der zwei Futtersilos und des Kotlagers ein. Ebenso
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für die Errichtung der zwei Futtersilos und des Kotlagers ein. Ebenso
eingeschlossen war eine naturschutzrechtliche Genehmigung für den Eingriff bei
der Errichtung der neuen baulichen Anlagen. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf
den Inhalt des Genehmigungsbescheides vom 13.12.1996 Bezug genommen (Bl.
67 ff. der Gerichtsakte).
Zur Zeit der Genehmigungserteilung galt die Hennenhaltungsverordnung vom
10.12.1987 (BGBl. I S. 2622). Die Zweite Verordnung zur Änderung der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen (4. BImSchV) vom 16.12.1996
(BGBl. I S. 1959) erhöhte die Schwelle für das Erfordernis einer
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung für Anlagen zur Haltung von
Legehennen von 7.000 auf 20.000 Legehennenplätze. Mit Urteil vom 06.07.1999
erklärte das Bundesverfassungsgericht (2 BvF 3/90 - BVerfGE 101, 1 ff.) die
Hennenhaltungsverordnung vom 10.12.1987 für nichtig, weil die darin getroffenen
Regelungen über den Platzbedarf im Käfig und über den Zugang zum Futtertrog
mit der Ermächtigungsnorm des § 2a Abs. 1 TierSchG unvereinbar seien und im
Übrigen ein Verstoß gegen das Zitiergebot des Art. 80 Abs. 1 S. 3 GG vorliege.
Am 01.02.2000 beantragte die Klägerin eine Erweiterung ihrer Geflügelhaltung um
7.000 Legehennenplätze in Bodenhaltung und in einem neuen Gebäude.
Durch Änderung der 4. BImSchV vom 27.07.2001 (BGBl. I S. 1950) wurde die
Genehmigungsschwelle für Anlagen zum Halten von Geflügel abermals modifiziert
und in Spalte 2 Nr. 7.1 a) aa) auf eine Größenordnung von 15.000 bis weniger als
20.000 Hennenplätzen festgelegt.
Zur Umsetzung der europäischen Richtlinie 1999/74/EG des Rates vom 19.07.1999
zur Festlegung von Mindestanforderungen zum Schutz von Legehennen sowie zur
Schließung der durch das Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 06.07.1999
entstandenen Regelungslücke wurde am 28.02.2002 die Erste Verordnung zur
Änderung der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (TierSchNutztV) erlassen
(BGBl. I S. 1026). Die herkömmliche Käfighaltung von Legehennen durfte nach
dieser Verordnung nur noch bis zum 31.12.2002 erfolgen. Anschließend musste
jede Legehenne über eine uneingeschränkt nutzbare Käfigbodenfläche von
mindestens 550 cm
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, bei Hennen über 2 kg Gewicht von 690 cm
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, sowie eine
Futtertroglänge von 12 cm verfügen können, wobei auch diese Haltungsform bis
zum 31.12.2006 begrenzt war. Danach war eine Haltung in herkömmlichen
Käfiganlagen vollständig untersagt.
Mit Schreiben vom 13.05.2002 fragte die Klägerin beim Beklagten an, wie dieser
auf die neue Rechtslage durch die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
reagieren wolle. Diese Nachfrage wiederholte die Klägerin mit Schreiben ihrer
Bevollmächtigten vom 16.12.2002, mit dem sie erneut um Mitteilung bat, ob
beabsichtigt sei, die erteilten Genehmigungen zu ändern, oder ob der Betrieb in
der genehmigten Form fortgeführt werden könne. Die Klägerin führte aus, die
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung bedinge in ihrem Betrieb eine Verringerung
der Anzahl der Hennen pro Käfig um wenigstens ein Tier. Dadurch werde in den
Bestand des genehmigten Betriebes eingegriffen. Dies erfordere zumindest eine
teilweise Rücknahme bzw. den teilweisen Widerruf der Anlagengenehmigung. Eine
solche Maßnahme sei letztlich nur gegen Zahlung einer Entschädigung möglich.
Mit Schreiben vom 17.01.2003 teilte das Regierungspräsidium Darmstadt der
Klägerin mit, ihre immissionsschutzrechtliche Genehmigung aus dem Jahr 1996 sei
durch die Änderung der 4. BImSchV vom 16.12.1996 erloschen. Durch erneute
Änderung der 4. BImSchV vom 27.07.2001 sei die Genehmigungsschwelle für
Anlagen zum Halten von Geflügel gesenkt worden, sodass die Anlage der Klägerin
seit Inkrafttreten der geänderten 4. BImSchV am 03.08.2001 erneut dem
Genehmigungserfordernis unterfiele. Sie habe deshalb innerhalb eines Zeitraums
von drei Monaten nach Inkrafttreten dieser Regelung der zuständigen Behörde
angezeigt werden müssen. Innerhalb dieser Frist seien die entsprechenden
Unterlagen seitens der Klägerin nicht vorgelegt worden, weshalb der am
01.02.2000 eingereichte Genehmigungsantrag zugleich als Anzeige nach § 67 Abs.
2 BImSchG für den Altbestand gewertet werde. Die Antragsunterlagen beschrieben
sowohl den Altbestand (19.008 Hennenplätze) als auch die Neuplanung (7.000
Hennenplätze). In ihrem Altbestand dürfe die Anlage ohne
immissionsschutzrechtliche Genehmigung weiterbetrieben werden. Die
Legalisierungswirkung der Anzeige nach § 67 Abs. 2 BImSchG erstrecke sich aber
allein auf die Freistellung von dem Genehmigungserfordernis. Die Anzeige stehe
wegen der fehlenden materiell-rechtlichen Legalisierungswirkung in positiver
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wegen der fehlenden materiell-rechtlichen Legalisierungswirkung in positiver
Hinsicht einer Genehmigung nach § 4 BImSchG nicht gleich. Für die Überwachung
der Einhaltung von Bestimmungen zum Schutz von Tieren sei nicht das
Regierungspräsidium, sondern der Landrat des Wetteraukreises zuständig.
Der Beklagte erteilte mit Bescheid vom 21.05.2003 der Klägerin auf deren Antrag
vom 01.02.2000 gemäß § 16 BImSchG die immissionsschutzrechtliche
Genehmigung, die bestehende Anlage um ein neues Stallgebäude zur
Bodenhaltung von bis zu 7.000 Legehennen zu erweitern. Wegen der Einzelheiten
wird auf den Inhalt dieses Bescheides verwiesen.
Mit der Zweiten Verordnung zur Änderung der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung vom 01.08.2006 (BGBl. I S 1804) wurde der Zeitraum
zum Weiterbetrieb von Altanlagen mit Käfighaltungseinrichtungen bis zum
31.12.2008 (in Ausnahmefällen bis zum 31.12.2009) verlängert. Größere Käfige
mit Ausgestaltungselementen wie Nester, Einstreu und Sitzstangen (sogenannte
ausgestaltete Käfige) dürfen noch bis zum 31.12.2020 weiterbetrieben werden.
Am 06.01.2003 hat die Klägerin Klage gegen den Beklagten und den Beigeladenen
erhoben. Mit Beschluss vom 26.03.2003 hat die erkennende Kammer das gegen
den Beigeladenen gerichtete Verfahren abgetrennt. Dieses Verfahren, in dem sich
die Klägerin vorbeugend gegen ein Vorgehen der Veterinärbehörde auf der
Grundlage der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung gewandt hat, ist unter dem
Az. 10 E 772/03 von der für das Tierschutzrecht zuständigen 10. Kammer
fortgeführt worden. Am 16.01.2004 hat die erkennende Kammer auf Antrag der
Beteiligten das Ruhen des vorliegenden Verfahrens angeordnet im Hinblick auf
eine seinerzeit vor dem Bundesverfassungsgericht anhängige
Verfassungsbeschwerde gegen die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung (Az. 1
BvR 2057/02). Nach Zurückweisung der Verfassungsbeschwerde durch das
Bundesverfassungsgericht wegen fehlender Ausschöpfung des fachgerichtlichen
Rechtsweges hat die Klägerin am 16.02.2006 die Wiederaufnahme des Verfahrens
beantragt.
Die Klägerin führt zur Zulässigkeit ihrer Klage an, es bestehe zwischen ihr und dem
Beklagten ein Rechtsverhältnis, über dessen Inhalt Streit herrsche. Die ihr erteilte
immissionsschutzrechtliche Genehmigung habe zur Folge, dass sie sich ohne
Beseitigung dieser Genehmigung nicht an die Vorgaben der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung halten müsse, weil ihr die Genehmigung insofern
Bestandsschutz vermittle. Es sei ihr nicht zuzumuten, erst behördliche
Maßnahmen abzuwarten, bevor sie um Rechtschutz nachsuchen könne. Es gehe
ihrerseits um erhebliche wirtschaftliche Dispositionen. Wolle sie ihre
Produktionsleistung aufrechterhalten, müsse sie, um den neuen
Haltungsbedingungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung zu entsprechen,
ihre Anlage deutlich durch Neubauten erweitern. Dies beanspruche eine längere
Vorlaufzeit. Ein solcher Schritt sei zudem mit Investitionen verbunden, welche sich
auf dem Markt kaum amortisieren ließen. Auch sei eine Umstrukturierung auf die
in der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung genannten Haltungssysteme nicht
wieder rückgängig zu machen, sollte sich später herausstellen, dass sie, die
Klägerin, die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nicht habe berücksichtigen
müssen. Auch drohten ihr Ordnungswidrigkeiten - oder gar Strafverfahren für den
Fall, dass sie die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung einhalten müsse und ihre
Haltungsform diesen Vorgaben widerspreche.
Ihre Klage sei auch begründet, weil die immissionsschutzrechtliche Genehmigung
ihr eine bestandskräftige Rechtsposition zum Betrieb ihrer Anlage verleihe, die sie
auch vor späteren Rechtsänderungen schütze. Die Genehmigung habe nur erteilt
werden können, nachdem die Genehmigungsbehörde geprüft habe, dass „andere
öffentlich-rechtliche Vorschriften“ der Errichtung oder dem Betrieb bzw. der
Nutzung der Anlage nicht entgegenstehen. Hierbei seien auch die Vorschriften des
Tierschutzrechtes zu beachten gewesen. Die erteilte Genehmigung habe der
damals geltenden Hennenhaltungsverordnung entsprochen. Stelle die
Genehmigung aber die Vereinbarkeit der Anlage auch mit dem Tierschutzrecht
fest und werde die Genehmigung bestandskräftig, so blieben nachfolgende
Rechtsänderungen zu Lasten des Anlagenbetreibers unberücksichtigt. Die
Durchsetzung der späteren Verschärfung der tierschutzrechtlichen Vorschriften
könne daher nur im Wege einer Rücknahme bzw. eines Widerrufs - mit der
entsprechenden Folge eines Entschädigungsanspruchs - erreicht werden. Dem
Anlagenbetreiber werde mit der Genehmigung das Recht verliehen, die Anlage in
einer bestimmten Weise zu betreiben. Dies verschaffe dem Betreiber eine
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einer bestimmten Weise zu betreiben. Dies verschaffe dem Betreiber eine
verfassungsrechtlich geschützte Position, welche ihm allenfalls gegen
Entschädigung entzogen werden könne. Schließlich habe auch das
Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung zur Hennenhaltungsverordnung
darauf verwiesen, dass für vorhandene Altanlagen Bestandsschutz bestehe.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin erklärt, nach den letzten
Änderungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung nunmehr von deren
Wirksamkeit auszugehen.
Die Klägerin beantragt,
festzustellen, dass die Klägerin befugt ist, ihre Legehennenhaltungsanlage
als Käfighaltungsanlage weiterhin zu betreiben, solange der Beklagte die
ursprüngliche immissionsschutzrechtliche und nunmehr baurechtliche
Genehmigung vom 13.12.1996 nicht ganz oder teilweise aufhebt, um eine
Anwendung der Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung
gegenüber der Klägerin zu ermöglichen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, die Klage sei bereits unzulässig. Es fehle an einem
feststellungsfähigen Rechtsverhältnis. Die immissionsschutzrechtliche
Genehmigung vom 13.12.1996 sei erloschen, nachdem die Genehmigungspflicht
für die Anlage aufgrund der Zweiten Verordnung zur Änderung der Verordnung
über genehmigungspflichtige Anlagen vom 16.12.1996 mit Wirkung zum
01.02.1997 entfallen sei. Zwar sei der Betrieb der Klägerin durch die erneute
Änderung der 4. BImSchV am 27.01.2001 mit Wirkung zum 03.08.2001 wieder
genehmigungspflichtig geworden, dadurch lebe aber die ursprüngliche
Genehmigung nicht wieder auf. Zudem fehle das Feststellungsinteresse, weil es
der Klägerin zumutbar sei, ein auf den Umbau des Legehennenstalls gerichtetes
behördliches Verfahren in Gang zu setzen und die Verwaltungsentscheidung
gegebenenfalls gerichtlich anzugreifen. Ein behördliches Einschreiten, das auf eine
Durchsetzung der TierSchNutztV gegenüber der Klägerin gerichtet und für welches
der Beigeladene zuständig sei, bedürfe nicht einer vorherigen Aufhebung der
(Bau)- Genehmigung vom 13.12.1996. Diese Genehmigung vermittele der Klägerin
nicht das Recht, ihre Anlage unbeschadet künftiger Rechtsänderungen nach den
bisherigen Maßgaben zu betreiben.
Mit Beschluss vom 06.07.2007 hat das Gericht den Beigeladenen am Verfahren
beteiligt. Der Beigeladene, der keinen Antrag gestellt hat, trägt vor, die Klägerin
habe mit Schreiben vom 26.11.2006 gegenüber ihm als Veterinärbehörde die
Absicht angezeigt, ihre Legehennenhaltung auf die Kleingruppenhaltung gemäß §
13b TierSchNutztV umzustellen. Die Klägerin habe angegeben, dies im Rahmen
eines Neubaus realisieren zu wollen und hierfür habe sie eine Finanzkalkulation
vorgelegt. Der Klägerin sei daraufhin gemäß § 27 Abs. 4 Nr. 2 TierSchNutztV eine
Frist zur Beibehaltung der bisherigen Haltungsform bis zum 31.12.2008 gewährt
worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf
die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (16
Hefter) Bezug genommen. Diese sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage hat keinen Erfolg, da sie zwar zulässig, aber unbegründet ist.
Die Klage ist zulässig. Die Klägerin hat eine Feststellungsklage im Sinne des § 43
Abs. 1 VwGO erhoben. Diese ist statthaft, denn die Parteien streiten um ein
feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne dieser Vorschrift (vgl. VGH Bad.-
Württ., Urt. v. 19.03.2007 – 1 S 1041/05 –, GewArch 2007, 299 = juris, Rdnr. 21,
OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 16.08.2007 – 2 L 94/05 –, S. 11 f. UA; VG Oldenburg, Urt.
v. 22.03.2006 – 11 A 3583/05 –, BImSchG–Rspr. § 6 Nr. 46 = juris, Rdnr. 27).
Als Rechtsverhältnis sind die rechtlichen Beziehungen anzusehen, die sich aus
einem konkreten Sachverhalt aufgrund einer öffentlich-rechtlichen Regelung für
das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einem
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das Verhältnis mehrerer Personen untereinander oder einer Person zu einem
Sachgut ergeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 07.05.1987 – 3 C 53.85 – BVerwGE 77, 207,
211; Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl. 2005, § 43 Rdnr. 11; Happ, in: Eyermann,
VwGO, 12. Aufl. 2006, § 43 Rdnr. 21). Die auf einer entsprechend konkretisierten
Tatsachenbasis beruhenden Rechtsbeziehungen zwischen der Klägerin und dem
Beklagten als der für immissionsschutzrechtliche Genehmigungen zuständigen
Behörde bestehen in der Frage, inwieweit die der Klägerin im Jahr 1996 erteilte
(immissionsschutzrechtliche) Genehmigung einen Bestandsschutz im Hinblick auf
die gegenüber dem Genehmigungszeitpunkt nunmehr verschärften
tierschutzrechtlichen Anforderungen an die Legehennenhaltung vermittelt.
Auch das gemäß § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte
Feststellungsinteresse kann der Klägerin nicht abgesprochen werden. Bei der sog.
vorbeugenden Feststellungsklage – um eine solche handelt es sich hier – ist
Voraussetzung, dass einem Kläger nicht zumutbar ist, eine von ihm als
rechtswidrig erachtete Maßnahme der Verwaltung abzuwarten und nachträglichen
Rechtsschutz in Anspruch zu nehmen (BVerwG, Urt. v. 07.05.1987, a.a.O., S. 212;
Happ, a.a.O., § 43 Rdnr. 32 f.). Das ist vorliegend der Fall. Der Klägerin ist es nicht
zuzumuten, eventuelle tierschutzrechtliche Maßnahmen des Beigeladenen
(Veterinärbehörde) nach § 16a TierSchG abzuwarten und sich gegen diese unter
Berufung auf Bestandsschutz zur Wehr zu setzen. Von niemandem kann verlangt
werden, sich bewusst und gezielt ordnungswidrigkeitsrechtlichen Maßnahmen
auszusetzen. Deshalb ist das Feststellungsinteresse der Klägerin auch nicht
infolge ihrer Mitteilung an den Beigeladenen entfallen, die Legehennenhaltung auf
Kleingruppenhaltung umstellen zu wollen. Die Klägerin hat vielmehr nach wie vor
ein geschütztes Interesse daran, die Reichweite eines etwaigen Bestandsschutzes
aufgrund der ihr erteilten Genehmigung rechtlich verbindlich feststellen zu lassen,
um so frühzeitig über die Notwendigkeit von Umbau- und
Umstrukturierungsmaßnahmen informiert zu sein. Denn die Klägerin kann ohne
Gefährdung ihrer wirtschaftlichen Existenz ihre Hennenhaltung nicht in kurzer Zeit
auf andere Modalitäten als die bisherige Käfighaltung umstellen.
Dem wegen Unzulässigkeit der Feststellungsklage klageabweisenden Urteil des VG
Dresden vom 17.12.2004 (13 K 3086/02, juris), auf das sich der Beklagte bezieht,
kann nichts Gegenteiliges entnommen werden. Jenem Verfahren lag ein
Sachverhalt zugrunde, der mit dem hier zu beurteilenden nicht vergleichbar ist.
Dort hatte die zuständige Behörde mehrmals ausgeführt, sie hege keine Absicht,
in überschaubarer Zeit aufgrund der geänderten Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung einzuschreiten, während der Beklagte im vorliegenden
Verfahren die Rechtsauffassung bekundet hat, die Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung gelte unmittelbar auch für die Klägerin und ein
Bestandsschutz, der vor einem Einschreiten nach Maßgabe des Tierschutzrechts
durch Aufhebung der Genehmigung zu beseitigen wäre, stehe der Klägerin nicht
zur Seite.
Die demnach zulässige Klage ist aber nicht begründet.
Der Beklagte ist nicht aus Gründen des Bestandsschutzes gehalten, die
Genehmigung vom 13.12.1996 aufzuheben, um eine Anwendung der
Bestimmungen der Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung der Klägerin zu
ermöglichen. Die Genehmigung zum Betrieb der Legehennenhaltungsanlage vom
13.12.1996 verschafft der Klägerin nämlich kein Recht zur unveränderten
Fortsetzung der Geflügelhaltung in der bisherigen Art und Weise.
Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb
einer Anlage mit einer Kapazität von 19.008 Legehennenplätzen ist infolge der
Aufhebung des Genehmigungserfordernisses für Anlagen zur Haltung von weniger
als 20.000 Legehennen durch die Zweite Verordnung zur Änderung der
Verordnung über genehmigungsbedürftige Anlagen vom 16.12.1996 (BGBl. I S.
1959) erloschen. Dies ergibt sich aus § 18 Abs. 2 BImSchG, der bestimmt, dass
die Genehmigung erlischt, soweit das Genehmigungserfordernis aufgehoben wird.
Die erneute Änderung der 4. BImSchV im Jahre 2001 ( BGBl. I S. 1950) mit der
Wiederaufnahme des Betriebs der Klägerin in die Liste der
genehmigungsbedürftigen Anlagen ließ die einmal erloschene
immissionsschutzrechtliche Genehmigung auch nicht wiederaufleben (vgl. Bay.
VGH, Urt. v. 06.12.2001 – 22 B 01.1029 –, GewArch 2002, 171, 174; Scheidler,
GewArch 2005, 142, 143). Erlöschen einer Genehmigung bedeutet, dass die aus
der Genehmigung resultierenden Rechte und Pflichten entfallen (vgl. Jarass,
BImSchG, 6. Aufl., 2006, § 18 Rdnr. 11). Allerdings gilt dies nur hinsichtlich der im
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BImSchG, 6. Aufl., 2006, § 18 Rdnr. 11). Allerdings gilt dies nur hinsichtlich der im
engeren Sinne immissionsschutzrechtlichen Regelungen, wozu tierschutzrechtliche
Fragen nicht gehören. Nebenbestimmungen gemäß § 5 Abs. 3 BImSchG bleiben
bestehen; von der Erlöschenswirkung des § 18 Abs. 2 BImSchG werden des
Weiteren auch diejenigen behördlichen Entscheidungen im
Genehmigungsbescheid ausgenommen, die nicht immissionsschutzrechtlicher
Natur sind und nur aufgrund der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG
Bestandteil der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung geworden sind (Bay.
VGH, Urt. v. 06.12.2001 – 22 B 01.1029 –, GewArch 2002, 171, 173;
Hansmann/Ohms, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht I, Stand: 2007, § 18
BImSchG Rdnr. 44; Scheidler, in: Feldhaus, BImSchG, Stand: 2007, § 18 Rdnr. 39;
Scheuing, in: Koch/ders., GK-BImSchG, Stand: 2006, § 18 Rdnr. 98). Dies sind
vorliegend die Baugenehmigung zur Nutzungsänderung der Mehrzweckhalle und
die naturschutzrechtliche Genehmigung. Die konkrete Art und Weise der
Hennenhaltung ist der Klägerin hingegen nie mit Bindungswirkung genehmigt
worden. Insoweit besteht deshalb auch kein Bestandsschutz für die Klägerin
gegenüber einem etwaigen Eingreifen des Beigeladenen zur Umsetzung der
Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung.
Die Bindungswirkung und damit auch der Bestandsschutz einer Genehmigung
können nur soweit reichen wie ihr Regelungsgehalt (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.
19.03.2007, a.a.O., S. 303; OVG Sachs.-Anh., Urt. v. 16.08.2007, a.a.O., S. 17 UA;
Gaentzsch, NJW 1986, 2787, 2790). Die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG
umfasst aber nur Regelungen, die ansonsten Bestandteil eines eigenständigen
behördlichen Genehmigungsverfahrens wären wie etwa die Baugenehmigung. Das
Tierschutzrecht verzichtet indes auf eine präventive Rechtskontrolle und sieht
keine Genehmigungspflicht vor Die Betreiber von Legehennenhaltungsanlagen
waren deshalb früher an die Vorschriften der Hennenhaltungsverordnung ebenso
unmittelbar gebunden wie heute an diejenigen der Tierschutz-
Nutztierhaltungsverordnung (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2007, a.a.O., S.
304). Unerheblich ist dabei, dass der Beklagte bei Genehmigungserteilung im
Rahmen der gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG zu untersuchenden Vereinbarkeit
des Vorhabens mit öffentlich-rechtlichen Vorschriften auch die Einhaltung der
tierschutzrechtlichen Bestimmungen überprüft hat. Die
Genehmigungsvoraussetzungen sind mit dem Inhalt der Genehmigung nicht
identisch; vielmehr reicht die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG weniger
weit als die Prüfungskompetenz der Genehmigungsbehörde gemäß § 6 Abs. 1 Nr.
2 BImSchG (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 19.03.2007, a.a.O., S. 303; Jarass, a.a.O., § 6
Rdnr. 11; Wasielewski, in: Koch/Scheuing, GK-BImSchG, Stand: 2006, § 6 Rdnr.
43a). Damit folgt die Kammer nicht der in der Literatur vertretenen Auffassung
(Caspar/Cirsovius, NuR 2002, 22, 23; Steiling, Festschrift für Rauschning, 2001, S.
691, 703), wonach über § 13 BImSchG der Bestandsschutz auch die Modalitäten
der Tierhaltung umfasse. Nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG wird festgestellt, dass der
Errichtung und dem Betrieb der Anlage andere öffentlich-rechtliche Vorschriften
zum Zeitpunkt der Genehmigungserteilung nicht entgegenstehen. Bezogen auf
den Tierschutz nimmt eine im Genehmigungsverfahren insoweit getroffene
Feststellung aber nicht an der Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG teil. Denn
eine tierschutzrechtliche Erlaubnis und Genehmigung wird bezogen auf die Anlage
nicht erteilt. Die entsprechenden tierschutzrechtlichen Vorschriften werden zwar
geprüft, diese Prüfung hindert aber nicht die für den Tierschutz zuständige
Fachbehörde, nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung im
Tierschutzrecht erfolgende Änderungen gegenüber dem Anlagenbetreiber
durchzusetzen. Nach Erteilung der immissionsschutzrechtlichen Genehmigung
kann zwar der Zulässigkeit der Anlage in immissionsschutzrechtlicher Hinsicht ein
geändertes Tierschutzrecht, das gegenüber dem zum Zeitpunkt der Genehmigung
geltenden Recht verschärfte Anforderungen enthält, nicht entgegengehalten
werden. Bezogen auf die Immissionsschutzbehörde kann der Anlagenbetreiber
vielmehr darauf vertrauen, dass diese wegen des geänderten Tierschutzrechts
keine nachträglichen Anforderungen an ihn stellt. Insoweit kommt der
immissionsschutzrechtlichen Genehmigung auch eine bestandssichernde Funktion
zu. Dies schließt aber nicht aus, dass die für den Tierschutz zuständige Behörde
dem geänderten Recht durch Maßnahmen gegenüber dem Anlagenbetreiber
Geltung verschafft.
Zudem wäre es mit dem Sinn und Zweck des Tierschutzgesetzes unvereinbar,
wenn der Verfassungsrang (Art. 20a GG) genießende Tierschutz auch gegen neue
Erkenntnisse durch Bestandswirkungen auf einem statischen Niveau
festgeschrieben würde, das im Zusammenhang mit der Erteilung einer bau- und
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen stand (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.
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immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen stand (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.
19.03.2007, a.a.O., S. 299.
Gegen die hier vertretene Rechtsauffassung vermögen auch das Urteil des
Verwaltungsgerichts Leipzig vom 07.06.2005 – 7 K 1992/02 – und die Entscheidung
des Oberverwaltungsgerichts des Landes Sachsen – Anhalt vom 16.08.2007 - 2 L
94/05 -, die jeweils einer immissionsschutzrechtlichen Genehmigung eines
Hennenhaltungsbetriebs Bindungswirkung hinsichtlich der Haltungsmodalitäten
zuerkannt haben, keine durchgreifenden Bedenken zu begründen. Den dortigen
Verfahren lag die Besonderheit zugrunde, dass im Tenor des
Genehmigungsbescheids ausdrücklich eine Käfighaltung entsprechend der zum
Genehmigungszeitpunkt gültigen tierschutzrechtlichen Bestimmungen zugelassen
worden war. Selbst in einer solchen Situation kann zwar mit guten Gründen
bezweifelt werden, dass die Konzentrationswirkung des § 13 BImSchG auch die
Hennenhaltung in Käfigen erfasst (so VG Oldenburg, Urt. v. 22.03.2006, a.a.O.,
juris Rdnr. 33 f.). Die Frage bedarf hier aber keiner weiteren Erörterung, denn der
für den Betrieb der Klägerin erteilte Genehmigungsbescheid vom 13.12.1996
enthält eine solche ausdrückliche Zulassung der Käfighaltung jedenfalls nicht. Die
im Tenor genannte Zahl von 19.008 Tierplätzen erfolgte allein unter
immissionsschutzrechtlichen Gesichtspunkten (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v.
19.03.2007, a.a.O., S. 303 f.), denn nach der 4. BImSchV in der damals gültigen
Fassung vom 24.03.1993 (BGBl. I, 383), Anhang zu § 1, Nr. 7.1, hing die
Genehmigungsbedürftigkeit der Anlage wie auch heute von der Anzahl der
gehaltenen Hennen ab. Auch die im Bescheid genannten Einrichtungen wie der
„Legehennenstall, bestehend aus 2 Stallabteilen mit je 2 6-etagigen
Legehennenbatterien mit integrierter Eiersammlung …“ beziehen sich allein auf
die bauliche Beschreibung der Anlage. Eine tierschutzrechtliche Genehmigung
über die Modalitäten der Tierhaltung hat der Beklagte dagegen offensichtlich nicht
getroffen. Auch in den zahlreichen nach Sachgebieten geordneten
Nebenbestimmungen wird auf tierschutzrechtliche Anforderungen mit keinem Wort
eingegangen.
Für einen Bestandsschutz der Käfighaltung im Sinne der Klägerin kann auch nicht
das Urteil des Bundesverfassungsgerichts vom 06.07.1999 (- 2 BvF 2/90 -,
BVerfGE 101, 1 ff.) fruchtbar gemacht werden (VGH Bad.-Württ., a.a.O., S. 303 f.).
Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts enthält die Aussage, auf
unanfechtbaren Genehmigungen beruhende Altanlagen sollten in ihrem Bestand
geschützt bleiben (a. a. O., S. 45). Nunmehr wird dieser Bestandsschutz allerdings
durch die Vorschriften der §§ 17, 33 TierSchNutztV begrenzt. Genießen die
Altanlagen Bestandsschutz nur nach Maßgabe der ihn begrenzenden gesetzlichen
Vorschriften, wie das Bundesverfassungsgericht es ausdrücklich formuliert
(BVerfGE 101, 1, 45), so stellen sich die Übergangsregelungen des § 33 Abs. 3 bis
7 TierSchNutztV als solche Vorschriften dar. Das Wesen von
Übergangsvorschriften liegt gerade darin, dass Altanlagen bis zum Ablauf der
genannten Frist weiterbetrieben werden dürfen, danach aber nicht mehr.
Schließlich kann auch die im Genehmigungsbescheid vom 13.13.1996 enthaltene
Baugenehmigung nicht den von der Klägerin reklamierten Bestandsschutz
vermitteln. Denn diese fortgeltende Baugenehmigung hat in ihrem feststellenden
Teil zum Inhalt, dass einer Änderung der Nutzung von einer landwirtschaftlichen
Mehrzweckhalle in eine Halle zur Haltung von Legehennen nach dem zur Zeit der
Entscheidung geltenden und überprüften öffentlichen Recht keine Hindernisse
entgegenstehen, sodass die zuvor zum Immissionsschutzrecht gemachten
Aussagen hier entsprechend gelten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 S. 1 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Die Kammer lässt die Berufung wie auch die Sprungrevision zu, weil die durch das
Verfahren aufgeworfene Frage, inwieweit eine immissionsschutzrechtliche bzw.
baurechtliche Anlagengenehmigung eine Legalisierungswirkung für die
tierschutzrechtliche Zulässigkeit der Anlage entfaltet, von grundsätzlicher
Bedeutung ist (§ 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3; § 134 Abs. 1 Satz 1,
Abs. 2 i.V.m.
§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.
ausgewählt und dokumentiert.