Urteil des VG Gießen vom 16.12.2010
VG Gießen: öffentliche bekanntmachung, aufsichtsbehörde, wasser, mitgliedschaft, zivilrechtliche ansprüche, landrat, beteiligter, verwaltungsakt, zeitung, unterhaltung
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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 K 4470/08.GI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 3 WasVerbGAG HE, §
11 WVG, § 13 WVG, § 22 WVG,
§ 28 WVG
Mitgliedschaft in einem Wasser- und Bodenverband
Leitsatz
1. Beteiligte im Sinne des Wasserverbandsgesetzes sind die nach § 4 WVG als
Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, wenn sie von der
Aufsichtsbehörde als Beteiligte festgestellt worden sind. Für die Erlangung der
Beteiligtenstellung ist der Akt der Feststellung konstitutiv.
2.Die Feststellung der Beteiligteneigenschaft hat förmlich zu erfolgen.
(Fortführung der Rechtsprechung VG Gießen U. v. 28.04.2010 - 8 K 1712/09.GI -).
Tenor
Die Bescheide vom 18.02.2008 (WBV…), vom 20.02.2008 (WBV…) und vom
12.02.2008 (WBV…) und die Widerspruchsbescheide vom 27.10.2008 (…) werden
aufgehoben.
Der Beklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen. Die außergerichtlichen
Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. Die Hinzuziehung eines
Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner
darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe
der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger ist …, der zugleich einen landwirtschaftlichen Hof betreibt. Er wendet
sich gegen seine Heranziehung zu Verbandsbeiträgen durch den Beklagten.
Der Kläger war Mitglied des Maschinenrings Lahn-Dill/Gießen (s. Bl. 33 der
Behördenakte des Beigeladenen), aus dem der Beklagte hervorging. Eine
Beitrittserklärung mit dem Inhalt, dem Beklagten beizutreten, gab der Kläger nicht
ab. Seit dem Jahr 1996 zahlte er Mitgliedsbeiträge an den Beklagten, die er
teilweise gerichtlich angriff.
Der Beklagte wurde im Jahre 1996 errichtet. Der Maschinenring Lahn-Dill/Gießen
e.V. wandte sich mit Schreiben vom 11.01.1996 an den Landrat des Lahn-Dill-
Kreises und beantragte „die Genehmigung zur Gründung eines Wasser- und
Bodenverbandes Lahn-Dill u.U.“ Wegen der Einzelheiten wird auf die bei dem
Beigeladenen geführte Gründungsakte des Beklagten, Ordner 1, Bl. 51 verwiesen.
Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises erläuterte mit Schreiben vom 30.01.1996,
welche Unterlagen der Aufsichtsbehörde vorzulegen seien, um ein Verfahren zur
Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes einzuleiten (Bl. 52 f. der
Gründungsakte). Der Maschinenring Lahn-Dill/ Gießen antwortete mit einem
Schreiben, welches das Datum des „11.02.1995“ trägt und mit dem - so der Inhalt
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Schreiben, welches das Datum des „11.02.1995“ trägt und mit dem - so der Inhalt
des Schreibens - ein Plan des Unternehmens sowie eine Liste derjenigen Mitglieder
vorgelegt wurde, die dem zu gründenden Verband beitreten wollten (Bl. 55 der
Gründungsakte).
Mit Schreiben vom 22.04.1996 beauftragte der Landrat des Lahn-Dill-Kreises die
Wetzlarer Neue Zeitung (Bl. 65 der Gründungsakte) und die Dill-Zeitung (Bl. 66 der
Gründungsakte) mit dem Abdruck seiner öffentlichen Bekanntmachung vom
selben Tage (Bl. 67 f. der Gründungsakte) über die beantragte Errichtung eines
Wasser- und Bodenverbandes in allen im Lahn-Dill-Kreis erscheinenden Ausgaben.
Unter dem Datum des 07.05.1996 lud die Aufsichtsbehörde im Wege der
öffentlichen Bekanntmachung zur Gründungsverhandlung am 24.05.1996 ein (Bl.
75 der Gründungsakte). Die Bekanntmachung hatte folgenden einleitenden Text:
„Die Beteiligten bei der Errichtung des Wasser- und Bodenverbands Lahn-Dill
werden hiermit zur Gründungsverhandlung (Zeit und Ort) eingeladen.“ Die
Bekanntmachung wurde am 09.05.1996 in der Wetzlarer Neuen Zeitung, der Dill-
Zeitung und der Dill-Post veröffentlicht (Bl. 80 bis 82 der Gründungsakte). Nach
der Gründungsakte (u.a. Bl. 72) wurden des Weiteren mit einem Schreiben vom
07.05.1996 alle Personen angeschrieben, die auf einer Liste des Maschinenrings
vom 07.05. (ohne Jahresangabe) verzeichnet waren. Auf dieser Liste war auch der
Name des Klägers aufgeführt (Bl. 105 der Gründungsakte). Das Schreiben hatte
(auszugsweise) folgenden Wortlaut:“ …nach den hier eingereichten Unterlagen
haben Sie Antrag auf Mitgliedschaft in dem zu gründenden Wasser- und
Bodenverband Lahn-Dill gestellt und sind somit Beteiligter im Sinne des
Wasserverbandsgesetzes.“
Nachweise über einen Versand des Schreibens oder über einen Zugang bei den
Empfängern sind nicht vorhanden.
Die Gründungsverhandlung wurde durchgeführt und deren Ablauf protokolliert. Der
Kläger ist nicht als Teilnehmer der Gründungsverhandlung verzeichnet (vgl. Bl. 149
bis 152 der Gründungsakte). Der Landrat des Lahn-Dill-Kreises genehmigte die auf
der Gründungsverhandlung beschlossene Satzung, die im Staatsanzeiger Nr.
24/1996, S. 1866 ff. veröffentlicht wurde.
Nach § 2 dieser Satzung wurden folgende Aufgaben des Beklagten festgelegt:
„1. Ausbau einschließlich naturnahem Rückbau und Unterhaltung von Gewässern,
2. Bau und Unterhaltung von Anlagen in und an Gewässern,
3. Herstellung und Unterhaltung von ländlichen Wegen und Straßen,
4. Herstellung, Betrieb und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen im Rahmen
von Flurbereinigungsmaßnahmen und der Dorferneuerung,
5. Beschaffung, Betrieb und Unterhaltung von Maschinen zur überbetrieblichen
Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen der Verbandsmitglieder,
6. Verbesserung landwirtschaftlicher sowie sonstiger Flächen einschließlich der
Regelung des Bodenwasser- und Bodenluftverbandes,
7. Herstellung und Betrieb von Anlagen zur Be- und Entwässerung,
8. Förderung der Zusammenarbeit zwischen Landwirtschaft und Wasserwirtschaft
und Beratung zur Fortentwicklung von Gewässer-, Boden- und Naturschutz,
9. Vermittlung des überbetrieblichen Arbeitskräfte- und Maschineneinsatzes von
und an Mitglieder zur Bewirtschaftung von landwirtschaftlichen Flächen und zur
Landschaftspflege,
10. Herrichtung und Erhaltung von Flächen, Anlagen und Gewässern zum Schutz
des Naturhaushaltes und des Bodens in Form von Landschaftspflege- und
Kommunalarbeiten durch den Verband oder seine Mitglieder,
11. Betrieb von Kompostierungsanlagen und Verwertung von Bioabfällen und
kommunalen Klärschlämmen sowie die Wiederverwertung von organischen
Reststoffen im Zusammenhang mit der Durchführung von Verbandsaufgaben,
12. Ausbringung von Bioabfall-Komposten und Klärschlämmen aus kommunalen
Abwasserbehandlungsanlagen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte
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Abwasserbehandlungsanlagen auf landwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzte
Flächen,
13. Organisation/Durchführung gemeinschaftlicher Transporte von
landwirtschaftlichen Erzeugnissen, Betriebsmitteln, Komposten und
Klärschlämmen,
14. Organisation der Vermittlung landwirtschaftlicher Betriebsmittel an Mitglieder,
15. Förderung und Überwachung der vorstehenden Aufgaben.“
Nach § 3 dieser Satzung waren Mitglieder des Verbandes „die jeweiligen
Berechtigten der im Mitgliederverzeichnis aufgeführten Grundstücke und Anlagen
(dingliche Verbandsmitglieder), Personen, denen der Verband im Rahmen seiner
Aufgaben Pflichten abnimmt oder erleichtert, Körperschaften des öffentlichen
Rechts, andere Personen, wenn die nach Landesrecht zuständige Behörde sie
zulässt.“
Mit Bescheid vom 12.02.2008 zog der Beklagte den Kläger zu einem
Mitgliedsbeitrag „gem. Mitgliederversammlung vom 07.12.2007“ in Höhe von
insgesamt 697,39 EUR heran (Bl. 5 der Gerichtsakte). Mit Bescheiden vom
18.02.2008 und vom 20.02.2008 veranlagte der Beklagte den Kläger zu jeweils
einem Beitrag für nicht gedeckte Aufwendungen nach der Beitragsordnung 2008 in
Höhe von 1.230,06 EUR und 341,49 EUR (Bl. 6 und 4 der Gerichtsakte). Der Kläger
legte mit Schreiben vom 03.03.2008 gegen die vorgenannten Bescheide
Widerspruch ein (Bl. 21 f. der Behördenakte des Beigeladenen).
Der Beigeladene wies die vom Kläger erhobenen Widersprüche jeweils mit
Widerspruchsbescheid vom 27.10.2008 zurück. Wegen der Begründung wird auf
die Bescheide Bezug genommen.
Der Kläger hat am 24.11.2008 gegen die drei Bescheide Klage erhoben (Az.: 8 K
4470/08.GI, 8 K 4468/08.GI und 8 K 4466/08.GI).
Die erkennende Kammer hat in der mündlichen Verhandlung vom 29.09.2010 die
Klageverfahren zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und
die Beteiligten darauf hingewiesen, dass den Gründungsakten über die Errichtung
des Beklagten eine förmliche Feststellung der Aufsichtsbehörde über die
Beteiligteneigenschaft der Gründungsmitglieder nicht zu entnehmen sei.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei nicht ordnungsgemäß gegründet
worden. Er trägt vor, bei der Errichtung eines Wasser- und Bodenverbandes sei ein
Errichtungsverfahren im Sinne des zweiten Abschnitts des
Wasserverbandsgesetzes durchzuführen. Bezüglich des Beklagten seien die
formalen Voraussetzungen des Errichtungsverfahrens nicht eingehalten worden.
Die Beteiligten seien durch die Beigeladene nicht ordnungsgemäß festgestellt
worden. Gemäß § 13 Wasserverbandsgesetz habe die Aufsichtsbehörde für das
Errichtungsverfahren die Beteiligten und für jeden Beteiligten den auf ihn
entfallenden Stimmenanteil festzustellen. Diese Feststellung habe durch einen
Verwaltungsakt zu erfolgen, der hier nicht ergangen sei. Die Feststellung der
Beteiligteneigenschaft sowie der auf jeden Beteiligten entfallenden
Stimmenanteile seien zwingend notwendig, hier aber nicht erfolgt.
Der Kläger beantragt,
die Bescheide vom 18.02.2008 (WBV…), vom 20.02.2008 (WBV…) und vom
12.02.2008 (WBV…) in der Gestalt der Widerspruchsbescheide vom 27.10.2008
(…) aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er ist der Auffassung, seine Gründung im Jahre 1996 sei ordnungsgemäß und
rechtswirksam erfolgt und der Kläger sei Mitglied bei ihm, dem Beklagten,
geworden.
Der Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und trägt vor, die formalen
Voraussetzungen des Wasserverbandsgesetzes für das Errichtungsverfahren seien
im Falle des Beklagten eingehalten worden. Mit dem Schreiben des
Maschinenrings vom 11.01.1996 liege ein Antrag der festzustellenden Beteiligten
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Maschinenrings vom 11.01.1996 liege ein Antrag der festzustellenden Beteiligten
vor und diese seien auch von der Aufsichtsbehörde für das Errichtungsverfahren
als Beteiligte festgestellt worden. Das Gesetz lege nicht fest, dass die Beteiligten
mit separatem Verwaltungsakt von ihrer Beteiligung bei der Errichtung des
Wasser- und Bodenverbandes zu unterrichten seien. Eine persönliche
Unterrichtung der jeweiligen Beteiligten werde dem Grunde nach dadurch ersetzt,
dass die Aufsichtsbehörde das Errichtungsvorhaben zur Gründung des Verbandes
sowie Zeit und Ort der Auslegung der hierzu notwendigen Errichtungsunterlagen
sowie den Termin zur Verhandlung über die Errichtung
(„Gründungsversammlung“) öffentlich bekanntzumachen habe. Zu den
Errichtungsunterlagen gehöre auch ein Verzeichnis derjenigen, die Beteiligte
werden sollten. Diese öffentliche Bekanntmachung des Errichtungsvorhabens sei
für den Beklagten mit Auslage der notwendigen Errichtungsunterlagen, wozu auch
die vorläufige Mitgliederliste gehöre, erfolgt. Diese Liste habe in der Zeit vom
24.04.1996 bis 24.05.1996 beim Landrat des Lahn-Dill-Kreises in Wetzlar
ausgelegen. Überdies habe die Aufsichtsbehörde zur Gründungsverhandlung
ebenfalls mit öffentlicher Bekanntmachung eingeladen. Ferner seien wohl auch alle
gemäß der Mitgliederliste für das Errichtungsverfahren festgestellten Beteiligten
mit Schreiben vom 07.05.1996 angeschrieben worden. Sowohl in der öffentlichen
Bekanntmachung als auch in dem Einladungsschreiben sei darauf hingewiesen
worden, dass ordnungsgemäß geladene Beteiligte, die an der Abstimmung über
die Errichtung nicht teilnähmen, so behandelt würden, als hätten sie der Errichtung
des Verbandes zugestimmt, sofern sie nicht vor dem Termin schriftlich oder im
Termin widersprächen. Wegen der näheren Einzelheiten wird auf den Schriftsatz
des Beigeladenen vom 08.11.2010 (Bl. 46 ff. der Gerichtsakte) Bezug genommen.
Im Übrigen wird hinsichtlich des Sach- und Streitstandes auf den Inhalt der
Gerichtsakten und der beigezogenen Behördenakte des Beigeladen sowie auf die
Gründungsakte des Beklagten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage ist begründet. Die angegriffenen
Beitragsbescheide des Beklagten und die Widerspruchsbescheide des
Regierungspräsidiums Gießen sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen
Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
Der Beklagte ist nicht berechtigt, vom Kläger durch hoheitlichen Bescheid Beiträge
zu verlangen. Denn der Kläger ist nicht Mitglied des Beklagten.
Nach § 28 Abs. 1 WVG sind (nur) die Verbandsmitglieder verpflichtet, dem Verband
Beiträge zu leisten, soweit dies zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Verbandsmitglieder sind die Beteiligten, die der Errichtung des Verbandes
zugestimmt haben oder die zur Mitgliedschaft herangezogen worden sind, sowie
deren jeweilige Rechtsnachfolger (§ 22 S. 1 WVG).
Der Kläger ist unstreitig nicht im Sinne des § 9 WVG zu einer Mitgliedschaft bei
dem Beklagten herangezogen worden. Er hat aber auch nicht als Beteiligter der
Errichtung des Verbandes zugestimmt. Hierzu hätte es einer Feststellung durch
die Aufsichtsbehörde bedurft, dass der Kläger Beteiligter im Sinne des
Wasserverbandsgesetzes ist. Eine solche Feststellung ist nicht erfolgt.
Beteiligte im Sinne des Wasserverbandsgesetzes sind die nach § 4 WVG als
Verbandsmitglieder in Betracht kommenden Personen, wenn sie von der
Aufsichtsbehörde als Beteiligte festgestellt worden sind (§ 8 Abs. 1 Satz 1 WVG).
Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich, dass der Akt der Feststellung für die
Erlangung der Beteiligtenstellung konstitutiv ist. Im vorliegenden Fall hat der Kläger
bereits keine Eintritts- oder Beitrittserklärung, dem Wasser- und Bodenverband
beizutreten, abgegeben, so dass er sich schon nicht als Person bei dem Beklagten
gemeldet hat, die Beteiligter werden will. Ungeachtet dessen wäre einer solchen
Erklärung für den vorliegenden Zusammenhang lediglich eine
Bereitschaftsbekundung des Klägers zu entnehmen, als noch festzustellender
Beteiligter bei der Errichtung des Verbandes mitwirken zu wollen.
Nach der Regelung des § 13 Abs. 1 S. 1 WVG i.V.m. § 8 Abs. 1 Satz 1 WVG sind die
Beteiligten durch die Aufsichtsbehörde für das Errichtungsverfahren festzustellen.
Dies bedeutet, dass jedem, der Beteiligter des Verbandes werden will oder soll,
durch Verwaltungsakt seine Beteiligtenstellung bekanntzugeben ist. Denn die
Feststellung der Beteiligteneigenschaft hat förmlich zu erfolgen (Rapsch,
Wasserverbandsrecht, 1993, Rdnr. 97). Dies ist bezogen auf den Kläger nicht
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Wasserverbandsrecht, 1993, Rdnr. 97). Dies ist bezogen auf den Kläger nicht
geschehen.
Die erforderliche förmliche Feststellung der Beteiligteneigenschaft kann nicht - wie
vom Beigeladenen angenommen - dadurch ersetzt werden, dass die
Aufsichtsbehörde das Errichtungsvorhaben zur Gründung des Verbandes sowie
Zeit und Ort der Auslegung der hierzu notwendigen Errichtungsunterlagen sowie
den Termin zur Verhandlung über die Errichtung öffentlich bekanntmacht.
Begründet hat der Beigeladene seine Auffassung damit, dass zu den
Errichtungsunterlagen auch ein Verzeichnis derjenigen gehöre, die Beteiligte
werden sollten (Bl. 48 der Gerichtsakte).
Vorliegend spricht gegen eine solche Annahme bereits, dass die entsprechende
Bekanntmachung nicht gemäß den Vorgaben des Hessischen
Ausführungsgesetzes zum Wasserverbandsgesetz - HWVG - (GVBl. I 1995, 503)
durchgeführt worden ist. Nach § 5 Abs. 3 HWVG erfolgt die öffentliche
Bekanntmachung eines Errichtungsvorhabens sowie der Zeit und des Ortes der
Auslegung der Errichtungsunterlagen in den Gemeinden, Landkreisen oder
kreisfreien Städten, auf die sich der Verband erstrecken soll, in einer örtlich oder
im Kreisgebiet verbreiteten, mindestens einmal wöchentlich erscheinenden
Zeitung oder in einem Amtsblatt. Obwohl das als Teil der Errichtungsunterlagen
ausgelegte Verzeichnis derjenigen, die Beteiligte eines Wasser- und
Bodenverbandes Lahn-Dill und Umgebung werden sollten, auch zahlreiche in den
Landkreisen Gießen und Limburg-Weilburg ansässige Personen und sogar zwei
Personen aus Rheinland-Pfalz (56477 Rennerod und 56478 Homberg) auswies (Bl.
86 bis 102 der Gründungsakte), erfolgte eine Veröffentlichung der
Bekanntmachung durch die damals handelnde Aufsichtsbehörde - den Landrat
des Lahn-Dill-Kreises - ausschließlich in Zeitungen, die nur im Lahn-Dill-Kreis
verbreitet sind (Bl. 65 f. der Gründungsakte).
Darüber hinaus ist die erfolgte öffentliche Auslegung der Errichtungsunterlagen in
der Zeit vom 24.04. bis 24.05.1996 grundsätzlich nicht geeignet, die förmliche
Feststellung der Beteiligten im jeweiligen Einzelfall zu ersetzen. Zwar gehört zu
den auszulegenden Errichtungsunterlagen auch ein Verzeichnis derjenigen, die
Beteiligte werden sollen (§ 11 Abs. 2 S. 2 WVG, vgl. auch §§ 14 Abs. 1 Satz 3 WVG).
Schon dieser Wortlaut des Gesetzes weist aber darauf hin, dass es sich hier um
Personen handelt, deren Beteiligteneigenschaft noch nicht festgestellt ist. Das
Verzeichnis dient nur dazu, die für eine Mitgliedschaft vorgesehenen Personen
aufzulisten.
Die förmliche Einzelfeststellung der Beteiligteneigenschaft ist hingegen zur
Überprüfung der vom Gesetz aufgestellten Anforderungen für eine Mitgliedschaft
in einem Wasser- und Bodenverband vorgesehen. In dem der Entscheidung über
die Beteiligtenstellung zugehörigen jeweiligen Verwaltungsverfahren ist nämlich
festzustellen, ob es sich um eine Person handelt, die nach Maßgabe des § 4 Abs. 1
WVG Verbandsmitglied werden kann. Bejahendenfalls ist sodann des Weiteren die
auf diese Person entfallende Stimmenzahl unter Anwendung des sogenannten
Vorteilsprinzips (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 8 Abs. 1 WVG) festzulegen (§ 13
Abs. 1 S. 2 WVG).
Die Kompetenz zur Prüfung dieser Voraussetzungen und zur Bestimmung der
Mitgliedseigenschaft und der Angabe der Stimmenzahl steht ausschließlich der
Aufsichtsbehörde zu, wohingegen das Verzeichnis von einem oder mehreren der
(noch) festzustellenden Beteiligten vorgelegt wird (§ 11 Abs. 1 WVG) und von der
Aufsichtsbehörde nur öffentlich auszulegen ist. Mit der bloßen Auslage geht jedoch
keine Prüfung der Beteiligteneigenschaft einher. So kann auch die Stimmenzahl
eines Beteiligten dem Verzeichnis derjenigen, die Beteiligte werden sollen, nicht
entnommen werden. Dieses Verzeichnis muss nur Name und Anschrift der
potentiellen Beteiligten enthalten (§ 11 Abs. 2 Satz 2 WVG). Dementsprechend
weist das vom Landrat des Lahn-Dill-Kreises ausgelegte Verzeichnis auch nur
Namen und Anschrift der darin genannten Personen aus (Bl. 86 bis 102 der
Gründungsakte).
Die öffentliche Bekanntmachung der Einladung zur Gründungsverhandlung (Bl. 75
ff. der Gründungsakte) kann ebenfalls nicht die Feststellung der
Beteiligteneigenschaft ersetzen. Denn diese Bekanntmachung richtete sich an die
Beteiligten, ohne zu sagen, wer diese sind.
Auch das Einladungsschreiben vom 07.05.1996 (Bl. 72 der Gründungsakte) ersetzt
im vorliegenden Fall die fehlende Feststellung nicht. Insoweit ist bereits nicht
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im vorliegenden Fall die fehlende Feststellung nicht. Insoweit ist bereits nicht
nachweisbar, dass ein solches Schreiben an den Kläger überhaupt versandt wurde.
Darüber hinaus enthält das mit "Einladung zur Gründungsverhandlung" betitelte
Schreiben weder nach Form noch Inhalt eine dieses Schreiben als Verwaltungsakt
qualifizierende Regelung zur Feststellung der Beteiligteneigenschaft anhand der
aufgezeigten gesetzlichen Vorgaben.
Offengelassen werden kann, ob eine Teilnahme an der Gründungsverhandlung und
die rügelose Zustimmung zur Gründung des Beklagten auf dieser Versammlung
das Fehlen der Feststellung der Beteiligteneigenschaft zu heilen vermag. Denn der
Kläger hat an der Gründungsverhandlung am 24.05.1996 nicht teilgenommen. Der
Kläger ist auf der Anwesenheitsliste nicht verzeichnet. Ebenfalls offenbleiben kann,
ob in Anbetracht der aufgezeigten Mängel im Errichtungsverfahren der Beklagte
wirksam errichtet worden ist. Denn darauf kommt es für die Entscheidung im
vorliegenden Rechtsstreit nicht an.
Der Kläger ist schließlich auch nicht nach Gründung des Beklagten dessen Mitglied
geworden.
Ein Mitgliedschaftsverhältnis ist weder durch das Führen des Klägers in einer
Mitgliederliste des Beklagten noch durch das Erheben wie auch das Zahlen von
Beiträgen durch den Kläger an den Beklagten entstanden.
Denn eine Aufnahme des Klägers bei dem Beklagten nach Gründung ist nur nach
Maßgabe des § 23 Abs. 1 WVG möglich. Hiernach hat Anspruch auf Aufnahme als
Verbandsmitglied in einen bestehenden Verband, wer einen Vorteil aus der
Durchführung der Verbandsaufgaben zu erwarten oder wer Maßnahmen des
Verbandes zu dulden hat. Dem Anspruch auf Aufnahme entspricht eine
verbandsseitige Verpflichtung zur Aufnahme (Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993,
Rdnr. 152). Die Aufnahme ergeht im Einzelfall durch Verwaltungsakt und
begründet unmittelbar die Mitgliedschaft (vgl. Löwer, in
Achterberg/Püttner/Würtenberger, Besonderes Verwaltungsrecht, Bd. 1, 2. Aufl.
2000, § 12, Wasserverbandsrecht, Rdnr.86). Zuständig für die Entscheidung über
die Aufnahme ist der Verbandsvorstand (§ 23 Abs. 1 S. 2 WVG); die
Verbandsversammlung ist zuvor anzuhören <§ 25 Abs. 1 lit. a) WVG>.
Ein förmlicher Bescheid des Beklagten über eine Aufnahme des Klägers existiert
nicht; ebenso wenig sind Unterlagen über ein (förmliches) Aufnahmeverfahren
vorhanden. Das gesetzlich ausgestaltete Aufnahmeverfahren verlangt für die
Begründung eines Mitgliedschaftsverhältnisses zwingend einen dahingehenden
Vorstandsbeschluss. Vorliegend kann nicht festgestellt werden, dass der Vorstand
des Beklagten jemals einen Beschluss über eine Aufnahme des Klägers getroffen
hat. Beschlüsse des Vorstandes sind in einer Niederschrift festzuhalten; eine
Niederschrift, die eine Aufnahme des Klägers dokumentiert, ist nicht vorhanden.
Es gibt auch keine sonstigen Hinweise, dass ein derartiger Beschluss gefasst
worden ist.
Der Beschluss über eine Aufnahme kann auch nicht durch ein anderes Handeln
des Beklagten, wie insbesondere durch das Erheben von Beiträgen, ersetzt
werden. Die Aufnahme in einen Wasser- und Bodenverband ist mit weitreichenden
Konsequenzen für das künftige Mitglied verbunden, insbesondere hinsichtlich
dessen Haftung. Bei einer Entscheidung über die Aufnahme in einen bestehenden
Wasser- und Bodenverband ist vom dafür zuständigen Verbandsvorstand deshalb
sorgfältig zu prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft
erfüllt sind. Diese notwendige Prüfung ist mit dem Beschluss über die Aufnahme
vorzunehmen und ihm vorbehalten, weshalb es ausgeschlossen ist, einen
förmlichen Aufnahmebeschluss für entbehrlich zu erachten.
Nach alledem bleibt festzustellen, dass eine Mitgliedschaft des Klägers beim
Beklagten rechtswirksam nicht begründet worden ist, obwohl die
Verfahrensbeteiligten selbst jahrelang vom Bestehen einer solchen Mitgliedschaft
ausgegangen sind.
Der Beklagte könnte sich auch nicht darauf berufen, im Fall einer nicht wirksam
begründeten öffentlich-rechtlichen Mitgliedschaft des Klägers zu ihm, dem
Beklagten, bestehe eine schuldrechtliche Beziehung zwischen dem Kläger und
ihm, dem Beklagten, als Personenverband einer BGB-Gesellschaft und dies habe
eine Beitragspflicht gemäß §§ 705, 706 BGB zur Folge, wie sie in der
Beitragsordnung niedergelegt sei. Dem steht entgegen, dass sich der Kläger im
Streitfall gegen hoheitlich erlassene Beitragsbescheide wendet. Ob dem Beklagten
gegebenenfalls als BGB-Gesellschaft zivilrechtliche Ansprüche zustehen, die er
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gegebenenfalls als BGB-Gesellschaft zivilrechtliche Ansprüche zustehen, die er
einklagen könnte, ist im Rahmen der hier zu beurteilenden öffentlich-rechtlichen
Anfechtungsklage nicht zu prüfen.
Die Kosten dieses Verfahrens hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO zu
tragen, da er unterlegen ist.
Die Kosten des Beigeladenen sind nicht zu erstatten. Der Beigeladene hat keinen
Antrag gestellt und sich damit einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt, weshalb er
auch keinen Anspruch auf Kostenerstattung hat (§§ 154 Abs. 3, 162 Abs. 3 VwGO).
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren durch den Kläger
war notwendig. Dies ergibt sich angesichts der nicht einfachen Rechtsmaterie und
des Umstandes, dass sich auch der Beklagte im Vorverfahren eines anwaltlichen
Beistandes bediente (vgl. § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO).
Die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Die Berufung war wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache zuzulassen
(§ 124a Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).
Beschluss
Der Streitwert wird auf EUR 2268,55 festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 GKG. Die Kammer hat insoweit
die angefochtenen Mitgliedsbeiträge addiert, soweit sie angefochten worden sind.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.