Urteil des VG Gießen vom 09.11.2001

VG Gießen: verteilung der sitze, wähler, erheblichkeit, stadt, beeinflussung, wahlbezirk, plakat, wahllokal, einspruch, gebäude

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 E 1301/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 28 Abs 1 S 2 GG, § 1 Abs 1
KomWG HE, § 17a Abs 1
KomWG HE
(Kommunalwahl; Wahlplakat; Abstandsgebot;
Erheblichkeit)
Leitsatz
Das Aufstellen von Wahlplakaten innerhalb der 10-Meter-Zone vor dem Eingang des
Wahllokals verletzt jedenfalls in Hessen den Grundsatz der Freiheit der Wahl (vgl. Art. 28
Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 KWG).Eine wahlrechtliche Erheblichkeit kann sowohl
hinsichtlich einer möglichen Verschiebung innerhalb der kandidierenden Listen
(vertikale Erheblichkeit) als auch zwischen den zur Wahl stehenden Listen (horizontale
Erheblichkeit) vorliegen.
Durch die vom Gesetzgeber im hessischen Kommunalwahlrecht neu eingeführten
Möglichkeiten des Kumulierens und des Panaschierens bei gleichzeitiger Abschaffung
der 5%-Sperrklausel ist eine wahlrechtliche Erheblichkeit viel eher anzunehmen als nach
der bisherigen Rechtslage.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Wiederholung der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung
der Stadt B. vom 18.03.2001 in den Wahlbezirken B./K.-G., F. und B.. Der Kläger ist
Bürger der Stadt B. und kandidierte anlässlich der Kommunalwahl am 18.03.2001
für die Wählergemeinschaft "Pro Bürgerinteressen" (PBI) auf Listenplatz 4. Am
Wahltag befand sich von der Öffnung der Wahllokale an bis mindestens 10.27 Uhr
vor dem Wahllokal des Wahlbezirks B./K.-G. ein DIN A 0 Plakat der FDP im Abstand
von 2,30 m und ein DIN A 1 Plakat der CDU in einer Distanz von 8, 20 m vom
Eingang des Wahlgebäudes entfernt. Vor dem Wahllokal in F. stand ein DIN A 1
Plakat der CDU bis mindestens 9.11 Uhr in einer Entfernung von unter 10 m vom
Wahlgebäudeeingang. Der Wahlvorsteher bezifferte den Abstand mit 9,80 m, sein
Stellvertreter mit ziemlich genau 9 m und der Kläger mit 8,10 m. Schließlich
befand sich vor dem Wahllokal B. bis mindestens 9.34 Uhr ein doppelseitiges DIN A
1 Plakat der FWG in einem Abstand von 6,40 m vor dem Wahlgebäudeeingang.
Hinsichtlich der Beschriftung und Position der Plakate wird auf die Fotografien in Bl.
20 bis 22 und Bl. 68 der Akte Bezug genommen. Nach der Wahl, an der von
17.727 Wahlberechtigten in B. 9.066 Wähler teilnahmen, verteilten sich die
310.167 abgegebenen gültigen Stimmen und die insgesamt 37 Sitze der B.
Stadtverordnetenversammlung auf die angetretenen Listen wie folgt:
Liste
StimmenSitze
CDU
123.736 15
SPD
123.092 15
Bündnis 90/DIE GRÜNEN21.215 3
FDP
20.042 2
FWG 9.903
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PBI
12.179 1
Den einzigen Sitz der Liste PBI errang Frau Dr. N. mit 1.204 Stimmen. Der Kläger
errang das nächstbeste Ergebnis dieser Liste mit 1.187 Stimmen. Den dritten und
letzten Sitz der Liste Bündnis 90/DIE GRÜNEN errang Herr Dr. L. mit 1.689
Stimmen. Ihm folgte Frau L.-K. mit dem nächstbesten Ergebnis dieser Liste von
1.676 Stimmen nach. Der Gemeindewahlleiter machte das endgültige
Wahlergebnis durch Veröffentlichung in der B. Zeitung vom 31.03.2001 bekannt.
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Wahlergebnis durch Veröffentlichung in der B. Zeitung vom 31.03.2001 bekannt.
Der Kläger erhob am 11.04.2001 beim Gemeindewahlleiter der Stadt B. Einspruch
gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl in B. vom 18.03.2001. Diesen begründete
er damit, das Aufstellen der Wahlplakate vor den Wahlgebäudeeingängen in den
Wahlbezirken K.-G., F. und B. sei ein Verstoß gegen die so genannte Bannmeile
nach dem Hessischen Kommunalwahlgesetz (KWG) gewesen. Dies habe auf das
Wahlergebnis Einfluss nehmen können, da die Wahl der PBI durch nur 19 weitere
Wähler einen zusätzlichen Sitz für diese Liste bedeutet hätte. Die neu gewählte
Stadtverordnetenversammlung fasste in ihrer konstituierenden Sitzung am
25.04.2001 einstimmig folgenden, dem Kläger am 05.05.2001 zugestellten,
Beschluss: "Die Stadtverordnetenversammlung nimmt Kenntnis von dem Bericht
des Gemeindewahlleiters über die Kommunalwahlen am 18.03.2001. Die
Stadtverordnetenversammlung stellt die Gültigkeit der Kommunalwahl fest."
Daraufhin hat der Kläger am 10.05.2001 Klage erhoben. Er macht geltend, am
Wahltag hätten in den Wahlbezirken K.-G., F. und Bo. Wahlplakate zu nah am
Wahlgebäudeeingang gestanden. Dadurch sei gegen die Vorschrift des § 17 a KWG
verstoßen worden. Seine Liste PBI hätte mit 18 weiteren Listenstimmen ein
Mandat mehr für die Stadtverordnetenversammlung der Stadt B. realisiert. Ferner
hätten die Stimmen von 6 zusätzlichen Wählern mit jeweils 3 Einzelstimmen bzw.
18 weitere Einzelstimmen für seine Person genügt, um damit auf Listenplatz 1 der
PBI vorzurücken und ein Mandat für die Stadtverordnetenversammlung zu
erlangen. Die Stadtverordnetenversammlung sei in ihrer konstituierenden Sitzung
verpflichtet gewesen, explizit über seinen Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl
zu entscheiden.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss der Beklagten vom 25.04.2001 insoweit aufzuheben, als die
Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt B. vom 18.03.2001 in den
Wahlbezirken K.-G. (Wahlbezirk 16), Bo. (Wahlbezirk 15) und F. (Wahlbezirk 13) für
gültig erklärt worden ist und die Wiederholung der Wahl zur
Stadtverordnetenversammlung der Stadt B. in den Wahlbezirken K.-G. (Wahlbezirk
16), Bo. (Wahlbezirk 15) und F. (Wahlbezirk 13) anzuordnen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, die entsprechenden Wahlplakate seien sofort entfernt und außerhalb
der 10-Meter-Grenze wieder aufgestellt worden, nachdem der Kläger den zu
geringen Abstand moniert gehabt habe. In dem Zeitraum, in dem die Wahlplakate
weniger als 10 m von dem Wahlgebäudeeingang entfernt gestanden hätten, habe
eine unzulässige Wählerbeeinflussung nicht stattgefunden. Ob sich eine
Beeinflussung durch die Wahlplakate überhaupt auf das Wahlverhalten auswirke,
sei völlig untergeordneter Natur, da sich die Wähler am Wahltag im Hinblick auf
ihre Wahlentscheidung bereits festgelegt hätten. Fern liege, dass sich Wähler
durch ein Wahlplakat in einer Entfernung von weniger als 10 m zum Wahllokal mehr
beeinflussen ließen, als wenn dieses 12 m oder 15 m entfernt aufgestellt werde.
Der Sinn der entsprechenden Regelung des Kommunalwahlgesetzes bestehe
darin, die Wahlhandlung als solche ohne Störungen ablaufen zu lassen. Dieses sei
in den drei Wahlbezirken jederzeit gewährleistet gewesen. Wegen der näheren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Akte in diesem
Verfahren sowie den der Akte 8 G 1299/01 verwiesen. Diese sind ebenso wie die
beigezogene Behördenakte Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig. Namentlich ist der Kläger als Wahlberechtigter im Sinne des
§ 25 KWG gemäß § 27 S. 1 Nr. 1 KWG zur Erhebung der Wahlanfechtungsklage
befugt. Er hat insbesondere vor Klageerhebung fristgemäß Einspruch gegen die
Gültigkeit der Wahl erhoben. Unerheblich ist vorliegend, dass die
Vertretungskörperschaft entgegen der gesetzlichen Anordnung in § 26 Abs. 1 KWG
den Einspruch des Klägers nicht ausdrücklich beschieden hat, weil sie die Gültigkeit
der Wahl feststellte und damit konkludent über den Einspruch des Klägers befand.
Die Klage ist auch begründet. Das Aufstellen der Plakate innerhalb der 10-Meter-
Grenze um das jeweilige Wahlgebäude war eine unzulässige Wahlbeeinflussung,
die dazu führt, dass die Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt B. in
den betroffenen Wahlbezirken für ungültig zu erklären und die Wiederholung der
Wahl anzuordnen ist. Nach § 26 Abs. 1 Nr. 2 lit. a) KWG ist die Wiederholung der
Wahl in den betroffenen Wahlbezirken anzuordnen, wenn beim Wahlverfahren
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Wahl in den betroffenen Wahlbezirken anzuordnen, wenn beim Wahlverfahren
Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf die Verteilung der Sitze von
Einfluss gewesen sein können. Eine Unregelmäßigkeit beim Wahlverfahren liegt
vor, wenn gegen Bestimmungen des Kommunalwahlgesetzes oder der zur
Ausführung dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen oder gegen
allgemeine Wahlgrundsätze verstoßen wurde. Zum Wahlverfahren zählt dabei auch
die Wahlvorbereitung einschließlich der Wahlwerbung (vgl. Hess.VGH, HessVRspr.
1970, 81, 82; VG Gießen, U. v. 25.02.1998, Az.: 8 E 787/97, S. 9 UA).
Diese Voraussetzungen liegen hinsichtlich der Wahlbezirke K.-G., Bo. und F. vor, so
dass insoweit eine Wiederholung der Wahl unter entsprechender Aufhebung des
entgegenstehenden Beschlusses der Stadtverordnetenversammlung der Stadt B.
anzuordnen war. Das Aufstellen der Plakate innerhalb der 10-Meter-Zone vor dem
Eingang des Wahllokals verletzt den Grundsatz der Freiheit der Wahl (vgl. Art. 28
Abs. 1 S. 2 GG i.V.m. § 1 Abs. 1 KWG). Nach § 17a Abs. 1 KWG sind während der
Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in
dem Bereich mit einem Abstand von weniger als 10 m vor dem Gebäudeeingang
jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede
Unterschriftensammlung verboten. Dabei kommt es nicht auf die tatsächliche
Wirkung des Einflusses, sondern auf die intendierte Einflussnahme und die
objektive Geeignetheit hierzu an (vgl. Quecke, VBlBW 1989, 441, 442).
Beides ist für Wahlplakate zu bejahen (Wahlprüfungsgericht beim Hessischen
Landtag, StAnz. 1992, 1554, 1568; OVG Lüneburg, U. v. 19.10.1993, Az.: 10 L
5553/91, Seite 5, JURIS). In den drei Wahlbezirken wurde gegen dieses Verbot der
Wählerbeeinflussung durch die Positionierung der Plakate sowohl in zeitlicher wie
auch in örtlicher Hinsicht nicht nur in unerheblicher Weise verstoßen. Der
Argumentation der Beklagten kann nicht gefolgt werden, wonach sich Wähler von
einem Plakat, das sich in einer Entfernung von weniger als 10 m von dem
Wahlgebäudeeingang befindet, nicht in größerem Maße beeinflussen lassen, als
wenn es weiter entfernt stünde. Denn darauf kommt es nicht an. Die
Bannmeilenregelung dient der Gewährleistung einer ungestörten und
unbeeinflussten Wahlhandlung. Der Landesgesetzgeber hat gerade durch die
wiederholten Novellierungen des Kommunalwahlrechts in diesem Punkt
klargestellt, dass er das Verbot von Wahlwerbung in und am Wahllokal für
besonders bedeutsam erachtet. So findet sich erstmals im Jahre 1972 eine
entsprechende kommunalwahlrechtliche Regelung, wenngleich nicht im KWG in der
Fassung vom 06.06.1972 (GVBl. I 1972, 141 ff.), sondern in der
Ausführungsverordnung zum Hessischen Kommunalwahlgesetz
(Kommunalwahlordnung - KWO -) vom 30.06.1972 (GVBl. I 1972, 191, 201), und
zwar in § 40 Abs. 2.
Nach dieser Vorschrift hatte der Wahlvorstand dafür zu sorgen, dass jede
Beeinflussung des Wählers durch Wort, Ton, Schrift oder Bild innerhalb des
Wahlraumes unterbleibt. Durch Artikel 3 Nr. 5 des Gesetzes zur Änderung
kommunalrechtlicher Vorschriften vom 04.07.1980 (GVBl. I 1980, 219, 229) wurde
mit § 17 a erstmals eine entsprechende Vorschrift zur unzulässigen
Wahlpropaganda im Kommunalwahlgesetz verankert. Nach § 17 a Abs. 1 KWG in
der damaligen Fassung war in dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet,
jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten. Dieser
räumliche Schutzbereich wurde durch Artikel 6 Nr. 8 des Gesetzes zur Änderung
wahlrechtlicher Vorschriften (Wahlrechtsänderungsgesetz) vom 16.06.1988 (GVBl.
I 1988, 235, 240) erneut erweitert. Nach § 17 a Abs. 1 waren nunmehr während der
Wahlzeit in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie
unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude jede Beeinflussung der Wähler
durch Wort, Ton, Schrift oder Bild verboten. Der geschützte Bereich wurde
abermals erweitert durch Artikel 3 Nr. 6 a des Gesetzes zur Änderung
kommunalrechtlicher Vorschriften vom 20.05.1992 (GVBl. I 1992, 170, 178).
Durch diese Novellierung wurde § 17 a KWG dergestalt geändert, dass in Absatz 1
die Worte "unmittelbar vor dem Zugang zu dem Gebäude" durch die Worte "in
dem Bereich mit einem Abstand von weniger als 10 m vor dem Gebäudeeingang"
ersetzt wurden. Dadurch erhielt diese Vorschrift ihre aktuell geltende Fassung. Wie
insbesondere die letzte Novellierung zeigt, kam es dem Landesgesetzgeber
darauf an, Auslegungsunschärfen zu beseitigen und eine klare Grenze zu ziehen,
in welcher Zone eine Wahlpropaganda am Wahltag als unzulässige Beeinflussung
anzusehen ist. Der Vorschrift des § 17a Abs. 1 KWG eignet nicht nur ein
ordnungsrechtlicher Charakter. Unter Hinweis auf die Entstehungsgeschichte des §
32 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG), der § 17 a KWG i.d.F. des
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32 Abs. 1 des Bundeswahlgesetzes (BWG), der § 17 a KWG i.d.F. des
Wahlrechtsänderungsgesetzes vom 16.06.1988 (GVBl. I 1988, 235, 240)
entspricht, weist das Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag (StAnz. 1992,
1554, 1570) darauf hin, für die entsprechende Novellierung sei maßgeblich
gewesen, eine unbeeinflusste Stimmabgabe durch die Wahlberechtigten zu
gewährleisten und die Gefahr einer Beeinträchtigung der Wahl durch
Beeinflussungen der Wähler mittels Wort, Ton, Schrift oder Bild möglichst wirksam
zu verhindern. So sei auch der Innenausschuss des Bundestages in seinen
Beratungen zu dem Entwurf eines 7. Gesetzes zur Änderung des
Bundeswahlgesetzes bei seinen Erörterungen einvernehmlich davon
ausgegangen, der Wahlgang müsse für jeden Bürger ohne Beeinflussung möglich
sein.
Die Bundesregierung habe im Rahmen der Beratungen vorgetragen, bei den
Wahlen zum Europäischen Parlament im Jahre 1984 sei von einigen Ländern über
Beeinträchtigungen und Behinderungen berichtet worden, die zu einer
Verunsicherung, vor allem älterer Wähler, geführt hätten. Zwar seien konkrete
Erkenntnisse über eine echte Gefährdung der Wahl, insbesondere des
Grundsatzes der Freiheit der Wahl nicht festgestellt worden. Seitens der
Koalitionsfraktionen sei jedoch darauf hingewiesen worden, dass vor allem durch
die neuerdings gewählte Form von Unterschriftensammlungen, die unmittelbar vor
dem Zugang zum Wahlgebäude durchgeführt würden, der Grundsatz der
Geheimhaltung der Wahl insofern in Gefahr sei, als die Wähler durch die Frage, ob
sie sich an einer solchen Unterschriftensammlung beteiligten oder nicht, sich
möglicherweise gezwungen fühlten, ihren Wählerwillen zu offenbaren. Deshalb
dürfe man mit einer Regelung nicht warten, bis es bei der nächsten Wahl zum
Deutschen Bundestag zu ernsteren Beeinflussungen komme (vgl. Nr. 5 der BT-
Drucksache 10/2834 sowie Wahlprüfungsgericht beim Hessischen Landtag, a.a.O.).
Die erkennende Kammer schließt sich auch bezogen auf das Kommunalwahlrecht
dieser rechtlichen Würdigung an. Denn die herausragende Bedeutung, die der
Landesgesetzgeber dem Schutz der unbeeinflussten Stimmabgabe durch die
Wahlberechtigten am Wahltag beimisst, wird nicht nur durch die dargestellte
rechtliche Entwicklung hin zur Vorschrift des § 17a Abs. 1 KWG in der derzeit
geltenden Fassung dokumentiert, sondern auch durch § 17 a Abs. 3 KWG
unterstrichen. Danach ist ein Verstoß gegen das Beeinflussungsverbot des § 17 a
Abs. 1 KWG als Ordnungswidrigkeit bewehrt und kann mit einer Geldbuße bis zu
100.000,-- DM geahndet werden.
Die in den drei Wahlbezirken festgestellten Unregelmäßigkeiten durch Missachtung
des Abstandsgebots des § 17 a Abs. 1 KWG waren auch wahlrechtlich erheblich.
Eine solche Erheblichkeit ist zu bejahen, wenn nach den Umständen des einzelnen
Falles eine nach der Lebenserfahrung konkrete und in greifbare Nähe gerückte
Möglichkeit besteht, dass die Unregelmäßigkeit auf die Sitzverteilung von Einfluss
gewesen sein kann (Hess.VGH, U. v. 03.02.1987, Az.: 2 UE 1330/86, S. 12 UA; U.
v. 05.03.1982, Az.: 2 OE 42/82, S. 19 UA; OVG Münster, NVwZ-RR 1991, 420, 421;
vgl. Weber, JuS 1989, 977, 979). Durch die Möglichkeiten des § 18 Abs. 1 Nr. 3
KWG, der dem Wähler das Recht einräumt, Bewerbern jeweils bis zu 3 Stimmen zu
geben (Kumulieren) bzw. des § 18 Abs. 1 Nr. 4 KWG, seine Stimmen Bewerbern
aus verschiedenen Wahlvorschlägen zu geben (Panaschieren) bei gleichzeitiger
Abschaffung der 5%-Sperrklausel in § 22 Abs. 2 KWG, ist eine wahlrechtliche
Erheblichkeit sowohl hinsichtlich einer Verschiebung innerhalb der entsprechenden
Listen - gleichsam vertikal - als auch bezüglich einer möglichen Sitzverschiebung
zwischen den Listen, die man als horizontale Erheblichkeit bezeichnen kann, viel
eher gegeben als nach der bisherigen Rechtslage. Vorliegend können die
festgestellten Unregelmäßigkeiten in zweierlei Hinsicht auf die Verteilung der Sitze
von Einfluss gewesen sein. Zunächst hätten sich Verschiebungen innerhalb der
Listen (vertikale Erheblichkeit ) ergeben können. So fehlten dem Kläger drei
Einzelstimmen von je sechs Wählern, um das Mandat der Liste PBI anstelle von
Frau Dr. N. zu erreichen. Der Kandidatin Frau L.-K. von der Liste Bündnis 90/DIE
GRÜNEN hätten sogar 14 Einzelstimmen für ihre Person, also drei Stimmen von
vier Wahlberechtigten und zwei Stimmen eines weiteren Wahlberechtigten genügt,
um ein Mandat in der Stadtverordnetenversammlung anstelle des Drittplatzierten
Herrn Dr. L. zu erringen. Aufgrund der neu eingeführten Möglichkeiten des
Kumulierens (§ 18 Abs. 1 Nr. 3 KWG) bzw. Panaschierens (§ 18 Abs. 1 Nr. 4 KWG)
hätte also ein abweichendes Wahlverhalten von sechs bzw. fünf Wahlberechtigten
genügt, um eine entsprechende Änderung der Zusammensetzung der
Stadtverordnetenversammlung zu bewirken. Angesichts des Umstandes, dass in
F. 354, in Bo. 148 und in K.-G. 628 Wähler an der Wahl zur
Stadtverordnetenversammlung teilnahmen, hätten bereits minimale
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Stadtverordnetenversammlung teilnahmen, hätten bereits minimale
Veränderungen im Stimmverhalten ausgereicht, um eine andere
Zusammensetzung der Stadtverordnetenversammlung herbeizuführen. Eine
wahlrechtliche Erheblichkeit ist auch für eine mögliche Sitzverschiebung zwischen
den Listen (horizontale Erheblichkeit) anzunehmen. Es kann nämlich nicht
ausgeschlossen werden, dass die Liste PBI einen weiteren Sitz - zu Lasten der
Liste Bündnis 90/DIE GRÜNEN - hätte gewinnen können, wenn die
Unregelmäßigkeiten nicht vorgekommen wären. Die Liste PBI errang 12.179,
während die von Bündnis 90/DIE GRÜNEN 21.215 Stimmen erhielt. Das ergibt nach
dem Sitzverteilungsverfahren, wie es in § 22 KWG - hier insbesondere Abs. 3 -
geregelt ist, einen entsprechenden Quotienten für die Liste PBI von 1,4528399 und
für die Liste Bündnis 90/DIE GRÜNEN von 2,5307496 mit der Folge, dass auf die
erstgenannte Liste ein Sitz und auf die zuletzt genannte Liste drei Sitze entfallen.
Bei 18 weiteren Listenstimmen für die Liste PBI ergäbe sich folgendes Bild: Auf
diese Liste entfielen in diesem Fall 12845 Stimmen, was einen entsprechenden
Quotienten von 1,5322874 ergäbe, während die Liste Bündnis 90/DIE GRÜNEN bei
einem Quotienten von 2,5307496 verbliebe.
Die drei Sitze, die gemäß § 22 Abs. 3 S. 3 KWG in der Reihenfolge der höchsten
Zahlenbruchteile zu vergeben wären, entfielen dann auf CDU, SPD und PBI, mit
der Folge, dass die PBI dann ein weiteres Mandat zu Lasten der Liste Bündnis
90/DIE GRÜNEN gewänne. Im Hinblick darauf, dass die so genannte 5%-Klausel in §
22 Abs. 2 KWG mittlerweile abgeschafft wurde und die geschilderte Verschiebung
von lediglich 18 Listenstimmen eine Veränderung der Zusammensetzung der
Stadtverordnetenversammlung hätte bewirken können, ist auch insoweit eine
wahlrechtliche Erheblichkeit zu bejahen. Angesichts dieser Relation ist die konkrete
Möglichkeit des Einflusses der Verletzung der Abstandsvorschrift des § 17 a KWG
durch die Plakate - insbesondere im Hinblick auf den jeweiligen Zeitraum der
Verstöße - gegeben. Die Kosten waren gemäß § 154 Abs. 1 VwGO der Beklagten
aufzuerlegen, da diese unterlegen ist. Der Ausspruch der vorläufigen
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.