Urteil des VG Gießen vom 22.01.2001
VG Gießen: ersatzmitglied, verhinderung, datum, landrat, mitbewerber, stellvertreter, vergleich, tagesordnung, gleichstellungsgesetz, kopie
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Gericht:
VG Gießen 22.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
22 LG 2827/00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 31 Abs 2 S 3 PersVG HE, §
34 Abs 3 PersVG HE, § 16 Abs
2 GleichstG HE
(Verhinderung des Personalratsvorsitzenden wegen
Interessenkonflikts, PersVG HE § 34 Abs 3 sowie eines
Personalratsmitglieds, das Frauenbeauftragte ist)
Gründe
I.
Unter dem Datum vom 10.03.2000 schrieb der Beteiligte zu 2) beim Landrat des
Landkreises M., Hauptabteilung "Allgemeine Landesverwaltung" den Dienstposten
des Abteilungsleiters L I/2 - Wasserbehörde - mit der Besoldungsgruppe A 12
BBesG zur hausinternen Besetzung aus. Neben der Bestimmung des
Aufgabengebietes wurden persönliche Anforderungen bestimmt, u.a.
umfangreiche fachliche Kenntnisse im Wasserrecht, aber auch im Umweltrecht
(Naturschutz und Baurecht) bzw. eine entsprechende Einarbeitungsbereitschaft
dazu. Ferner werden weitere Erwartungen aufgeführt.
Hierauf bewarben sich u.a. der Vorsitzende des Personalrats, Herr H. K., welcher
derzeit als stellvertretender Abteilungsleiter in der Kommunal- und Finanzaufsicht
tätig ist. Ferner bewarb sich der stellvertretende Abteilungsleiter der Unteren
Wasserbehörde, Herr R. S., auf diese Stelle (der Beteiligte zu 3)). Daneben gab es
fünf weitere Bewerbungen. Der Bewerber K. war von 1981 bis 1991 bei der Unteren
Wasserbehörde tätig, der Bewerber S. ist seit dem 01.12.1995 bei der Unteren
Wasserbehörde.
Unter dem Datum vom 12.04.2000 unterbreitete der Beteiligte zu 1) einen
Beförderungsvorschlag für die ausgeschriebene Stelle des Abteilungsleiters der
Wasserbehörde an den Beteiligten zu 2). Hierin führte er u.a. aus, dass aufgrund
der neugefassten Beurteilungsrichtlinien bei 18 Beurteilungspositionen Herr K. auf
29,5, Herr S. auf 31 Punkte komme. Herr S. sei von 1985 bis heute als
Sachbearbeiter bei der Wasserbehörde tätig. Am 09.02.2000 sei er zum
stellvertretenden Abteilungsleiter berufen worden. Aufgrund der Tätigkeit bei der
Wasserbehörde habe er möglicherweise einen kleinen Vorsprung. Durch das
Beurteilungsergebnis habe jedoch Herr K. einen erheblichen Vorteil gegenüber der
Bewertung von Herrn S., so dass er zu dem eindeutigen Ergebnis komme, dass
Herr Amtmann K. für die Stelle des Abteilungsleiters der Unteren Wasserbehörde
vorzuschlagen sei.
Der Beteiligte zu 2) fertigte unter dem 05.07.2000 einen Auswahlvermerk, in dem
zum Vergleich der aktuellen dienstlichen Beurteilung u.a. ausgeführt worden ist:
" ... Somit sind zunächst die Bewerber K. ... und S. der Spitzengruppe
zuzuordnen. Bei Herrn K. wurde im Gesamturteil die Aussage getroffen, dass er für
Leistungs- und Führungsaufgaben bestens geeignet sei. ... Seitens Herrn S. wurde
die Aussage getroffen, dass er uneingeschränkt für Führungsaufgaben und
höherwertige Tätigkeiten geeignet sei ... Somit ist zumindest bei den Bewerbern ...
K. ... und S. von den wesentlichen gleichen Beurteilungen auszugehen. Daher
wurden bzgl. der Herren K. ... und S. hilfsweise noch die vorgehenden
Beurteilungen herangezogen. Beim Vergleich der für die Herrn K. ... in 1988 und
für Herrn S. in 1989 erstellten Beurteilungen lässt sich feststellen, dass hier
ebenfalls eine weitgehend gleiche Leistung gegeben ist. Im Gesamturteil werden
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ebenfalls eine weitgehend gleiche Leistung gegeben ist. Im Gesamturteil werden
bei den vier Beamten die Aussage getroffen, dass die Leistung weit über den
durchschnittlichen Anforderungen liegen und mit "sehr gut" zu bewerten sind."
Bei der Gegenüberstellung der beruflichen Werdegänge wurde u.a. ausgeführt,
" ... Herr K. war von 04/75 bis 12/76 als Sachbearbeiter der
Bußgeldstelle/Anhörungsausschuss eingesetzt, von 01/77 bis 07/81 im Sachgebiet
Katastrophenschutz, von 08/81 bis 03/91 in der Unteren Wasserbehörde und seit
01.04.1991 als Sachbearbeiter in der Finanzaufsicht tätig.... Herr S. war von 04/80
bis 11/81 als Gewerbeprüfer tätig, von 11/81 bis 09/85 als Sachbearbeiter in den
Sachgebieten "Anhörungsausschuss, Personal-, Organisations- und
Haushaltsangelegenheiten. Seit 1985 ist er als Sachbearbeiter in der
Wasserbehörde eingesetzt. Mit Wirkung vom 09.02.2000 wurde er zum
stellvertretenden Abteilungsleiter bestellt. ... Festzustellen ist, dass die Bewerber
K. und ... in der Vergangenheit bereits in der Wasserbehörde eingesetzt waren und
Herr S. derzeit auch in der Funktion des stellvertretenden Abteilungsleiters
eingesetzt ist. Somit verfügen die genannten Bediensteten über einschlägige
Kenntnisse im Wasserrecht."
Unter der Überschrift "Auswahlentscheidung" wurde sodann weiter ausgeführt:
" ... Wie bereits ausgeführt war Herr K. in der Zeit von 08/81 bis 03/91 in der
Funktion eines Sachbearbeiters in der Wasserbehörde tätig, während Herr S.
bereits seit 1985 in der Wasserbehörde eingesetzt ist. Herr S. ist somit der am
längsten in der Wasserbehörde eingesetzte Sachbearbeiter und verfügt daher
über die besten einschlägigen Erfahrungen in diesem Aufgabenbereich. Zudem
wurde Herr S. im Februar 2000 zum stellvertretenden Abteilungsleiter bestellt und
nimmt seit diesem Zeitpunkt höherwertige Aufgaben wahr. Laut Gesamturteil ist
Herr S. als stellvertretender Abteilungsleiter der Wasserbehörde uneingeschränkt
für Führungsaufgaben und höherwertige Aufgaben geeignet. Herr S. hat sich somit
in der Funktion des stellvertretenden Abteilungsleiters bestens bewährt. Von der
Passung bezogen auf das Anforderungsprofil ist Herr S. der am besten geeignete
Bewerber. Ich beabsichtige daher, Herrn S. schnellstmöglich die Funktion des
Abteilungsleiters der Wasserbehörde zu übertragen und ihn mit Wirkung vom
01.01.2000 zum Amtsrat zu befördern."
Der Auswahlvermerk wurde mit Übersendungsschreiben vom 10.07.2000 dem
Beteiligten zu 1) übersandt mit der Bitte um Kenntnisnahme und weitere
Veranlassung sowie mit der Bitte, bzgl. der beabsichtigten Übertragung des
Dienstpostens und der anschließenden Beförderung die Frauenbeauftragte zu
beteiligen und die Zustimmung des Personalrats einzuholen.
Mit Schreiben des Beteiligten zu 1) vom 21.07.2000, adressiert an:
" - Personalrat
- Herr K."
übersandte der Beteiligte zu 1) an den Antragsteller eine Kopie des
Auswahlvermerkes und eine Kopie seines Besetzungsvorschlages mit der
Bemerkung: "Ich bitte um eine Stellungnahme zu diesem Auswahlvermerk und der
Personalentscheidung".
Der Personalratsvorsitzende K. rief sodann den Personalrat zu einem nicht
bekannten Zeitpunkt zu einer Sitzung des Personalrats am 28.07.2000 ein.
Tagesordnungspunkte der Sitzung waren zum Zeitpunkt der Ladung nur Eröffnung
und Begrüßung sowie die Besetzung des Dienstpostens des Leiters der
Wasserbehörde (A 12).
Nachdem der Vorsitzende, Herr K., die Sitzung am 28.7.2000 eröffnet und
festgestellt hatte, dass ordnungsgemäß eingeladen und der Personalrat
beschlussfähig sei, bat er um Ergänzung der Tagesordnung um TOP 3
"Zustimmung zur Versetzung von Frau K. H. zum 01.09.2000 sowie TOP 4
"Verschiedenes". Sodann kam es zu einem Antrag auf Verschieben der Sitzung,
welcher mit Stimme des Vorsitzenden und eines weiteren Personalratsmitglieds
abgelehnt wurde. Nach Aufruf des TOP 2 "Besetzung des Dienstpostens des
Leiters der Wasserbehörde (A 12)" stellte der Vorsitzende fest, dass er in dieser
Angelegenheit als Verfahrensbeteiligter befangen sei. Es wurden sodann
Feststellungen bezüglich eines erforderlichen Ersatzmitgliedes getroffen, wobei
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Feststellungen bezüglich eines erforderlichen Ersatzmitgliedes getroffen, wobei
das erste Ersatzmitglied im Urlaub weilte, das zweite und dritte Ersatzmitglied
ebenfalls mit im Bewerbungsverfahren um die Stelle des Dienstpostens des
Leiters der Wasserbehörde ist, das vierte Ersatzmitglied sich im Urlaub befand.
Das fünfte Ersatzmitglied, Frau V. - welche gleichzeitig die Frauenbeauftragte ist -
war am Dienstort anwesend und wurde sodann angerufen und um Teilnahme
gebeten. Der Vorsitzende übergab den Vorsitz dann seinem Stellvertreter und
verließ sodann nach dem Protokoll den Raum. Nachdem der Vorsitzende, Herr K.,
die Sitzungsleitung an seinen Stellvertreter Herrn A. abgegeben und den Raum
verlassen hatte, bemängelte das Personalratsmitglied Sch., dass ein "nicht von
der Mehrzahl der Bediensteten gewähltes Ersatzmitglied als Nachrückerin an der
Sitzung teilnehme."
In dem Protokoll wird weiter ausgeführt:
" Was immer diese Aussage bedeuten sollte,
Bediensteten gewähltes Mitglied>, dies ist kein Grund , eine Sitzung zu
verschieben, sondern der Vorsitzende hat nach einer ordnungsgemäßen
Einladungsfrist dafür zu sorgen, dass Ersatzmitglieder teilnehmen. Dabei hat er die
Reihenfolge nach der stattgefundenen Wahl zu berücksichtigen."
Ferner wies Herr Sch. darauf hin, dass die Einladung zur Sitzung seiner Meinung
nach nicht durch den Vorsitzenden, Herrn K., sondern von Herrn A. als dessen
Stellvertreter hätte erfolgen müssen, weil Herr K. ansonsten einen
Wissensvorsprung habe. Herr Sch. teilte aber auch mit, dass er mit Herrn S. "im
Allgemeinen" über die Angelegenheit in dieser Woche gesprochen habe.
Das Protokoll führt weiter aus:
"Der Einwand wurde von Herrn A. und Frau V. als nicht relevant
zurückgewiesen. Frau V. stellte den Antrag, nochmals darüber abzustimmen, die
Sitzung nicht zu verschieben. Herr A. lies darüber abstimmen. Dem Antrag
stimmte Frau V. und Herr A. zu, Herr Sch. stimmte dagegen. Somit wurde die
Sitzung mit TOP 2 "Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Wasserbehörde
(A 12)" fortgeführt. Es kam zu einem sachlichen Gespräch, indem das Für und
Wider ausführlich diskutiert wurde. Jeder der Anwesenden leistete seine
Wortbeiträge. Am Schluss dieser sehr eingehenden Diskussion ließ der
stellvertretende Vorsitzende über den Sitzungsvorschlag des
Regierungspräsidenten abstimmen. Dieser wurde bei einer Ja-Stimme (Herr Sch.)
und zwei Nein-Stimmen (Herr A., Frau V.). abgelehnt.
Da es sich bei der Besetzung dieses Dienstpostens um eine bedeutsame
Entscheidung mit weitreichenden Folgen über die Hauptabteilung Allgemeine
Landesverwaltung beim Landrat des Landkreises Marburg-Biedenkopf handelt und
um die Betriebsräten nicht zu gefährden, wurde der Antrag gestellt, einen
Beschluss zu fassen, dass der Personalrat, sollte der Regierungspräsident bei
seiner Entscheidung bleiben - um die Waffengleichheit zu wahren - einen
Rechtsanwalt hinzuziehen kann. Dieser Beschluss sollte dem
Regierungspräsidenten rechtzeitig mitgeteilt werden, um die Kostenübernahme
sicherzustellen. Der Antrag wurde einstimmig angenommen."
Das Protokoll wurde von dem stellvertretenden Vorsitzenden, Herrn A., und der
Frau V. unterschrieben.
Mit Schreiben vom 01.08.2000 unterschrieben von dem stellvertretenden
Personalratsvorsitzenden, Herrn A., und Frau V. teilte der Personalrat dem
Beteiligten zu 2) über den Beteiligten zu 1) mit, dass er die Stellenbesetzung mit
Herrn Amtmann R. S. zum 01.12. ablehne. Zur Begründung führte er im
wesentlichen aus:
"Der Personalrat hat sich in seiner Sitzung am 28.07.2000 mit dem oben
genannten Schriftverkehr eingehend beschäftigt und stellt dazu fest, dass der
Auswahlvermerk nicht den in § 8 HBG vorgebrachten Rahmen der Bestauslese
(Auswahl, Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) erfolgt ist. Er ist weiterhin
fehlerhaft, unvollständig und nicht nachvollziehbar. Wir sind der Auffassung, dass
es mindestens einen Bewerber gibt, der geeigneter als der vorgeschlagene ist.
Nach der Rechtsprechung des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs setzt eine
rechtsfehlerfreie Auswahlentscheidung voraus, dass der Dienstherr die
Auswahlentscheidung auf der Grundlage des gesamten, für die persönliche
Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts
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Einschätzung von Eignung und Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts
unterzieht, wobei der letzteren, aktuellen Beurteilung wesentliche Bedeutung
zukomme. Ein Bewerber kann nach unserer Auffassung nicht bevorzugt werden,
nur weil er im Februar 2000 zum stellvertretenden Abteilungsleiter bestellt worden
ist und damit alle anderen Kriterien zur Seite gestellt würden. Wäre dies so, käme
es generell beim Ausscheiden eines Abteilungsleiters auch nie mehr zu einer
anderen Besetzung als des/der Stellvertreters/Stellvertreterin, es würden "Erbhöfe"
geschaffen und man könnte sich Stellenausschreibungen von vornherein sparen.
....
Flexibilität muss sein und gefördert werden, das bedeutet u.a. auch, dass ein
jeder dieser Bewerber - aufgrund seines beruflichen Werdegangs - in der Lage sein
muss, sich jederzeit in eine andere Position einzuarbeiten. Daher kann es nicht
sein, dass sich eine Auswahlentscheidung nur auf das Auswahlkriterium einer
fünfmonatigen Stellvertretung stützt, zumal es Mitbewerber gibt, die bereits schon
10 Jahre dort an gleicher Stelle tätig waren. Außerdem kommt hinzu, dass die
Auswahlentscheidung des Regierungspräsidenten außer acht lässt, dass auch
andere Mitbewerber seit geraumer Zeit stellvertretende Abteilungsleiter sind und
deren Führungsverhalten mit höherwertigen Aufgaben nicht bestritten wird. Im
Gegenteil, auch andere Bewerber sind nach den vorgelegten Unterlagen bestens
für Leistungs- und Führungsaufgaben geeignet. Da dies bei der
Auswahlentscheidung des Regierungspräsidenten in keiner Weise berücksichtigt
worden ist, verletzt es somit auch die Chancengleichheit der anderen Mitbewerber
... . ...
Des weiteren stellen wir fest, dass nach unserer Auffassung eine Würdigung
des Schreibens der Zentralabteilung vom 12.04.2000 überhaupt nicht erfolgt ist.
Wer, wenn nicht - der Landrat - könnte eine bessere konkretere Abwägung von
Leistung, Eignung und Befähigung über die einzelnen Bewerber abgeben? Auch
hier erkennen wir - der Personalrat - einen Verstoß gegen die bestehende
Rechtsprechung bzgl. der Auswahlentscheidung. Der Personalrat muss im Zug des
Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Benachteiligung anderer Mitbewerber nach
Art. 33 Abs. 2 GG, Art. 134 HV ausschließen. Aus diesem Grunde hält sich der
Personalrat - für den Fall, dass der Regierungspräsident bei seinem Vorschlag
bleibt - vor, ein entsprechendes Beschlussverfahren einzuleiten ..."
Mit Datum vom 02.08.2000 teilte die Frauenbeauftragte, Frau V., mit, dass sie
keine Bedenken habe, dass einer der Bewerber vom Amtmann vom Amtsrat
befördert werde. Eine Frau, die die beamtlichen Voraussetzungen erfülle, sei
derzeit im Bereich der Hauptabteilung nicht vorhanden.
Mit Schreiben vom 14.08.2000 teilte der Beteiligte zu 2) dem Beteiligten zu 1) mit,
dass dem Personalrat keine eigene Auswahlentscheidung zustehe und die hiermit
begründete Zustimmungsverweigerung entsprechend den Anforderungen nach §
69 Abs. 2 HPVG nicht zulässig sei. Begründe der Personalrat seine Ablehnung
damit, dass er ein eigenes Werturteil über Eignung, Befähigung und fachliche
Leistung des Bewerbers an die Stellen der Beurteilung durch den Dienstherrn
setzte, sei der Dienstherr weder zu einer Einleitung eines Stufenverfahrens
verpflichtet noch dazu berechtigt. Die Entscheidung des Personalrats sei
unbeachtlich, die Auswahlentscheidung zugunsten Herrn S. gebilligt. Er bitte, den
Antragsteller entsprechend zu unterrichten.
Mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten vom 30.08.2000, eingegangen beim
Verwaltungsgericht Gießen am selben Tage, hat der Antragsteller um vorläufigen
Rechtschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im wesentlichen vor, dass ein
Verfügungsanspruch bestehe, da der Beteiligte zu 2) durch das Festhalten an
seiner Auswahlentscheidung und ohne Durchführung des Stufenverfahrens trotz
verweigerter Zustimmung das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers verletze.
Der Beteiligte zu 2) kö nne sich nicht auf eine Zustimmungsfiktion berufen. Eine
solche komme nur in Betracht, wenn die Zustimmung aus Gründen verweigert
werde, die so offensichtlich außerhalb des Rahmens des
Mitbestimmungstatbestandes liegen, dass sich die Verweigerung der Zustimmung
als Rechtsmissbrauch darstelle. Nur eine derartige Zustimmungsverweigerung sei
unbeachtlich und könne einer Verweigerung ohne Angaben von Gründen
gleichgestellt werden. Vorliegend seien allein Rechtsfehler im Auswahlverfahren
gerügt worden. Hierzu gehöre auch, dass der Dienstherr auf der Grundlage des
gesamten für die persönliche und fachliche Einschätzung von Eignung und
Leistung der Bewerber bedeutsamen Inhalts der Personalakten im Hinblick auf das
spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens einem Vergleich
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spezifische Anforderungsprofil des zu besetzenden Dienstpostens einem Vergleich
unterziehe und nach Festlegung der insoweit bedeutsamen Tatsachen eine
wertende Abwägung und Zuordnung vornehme. Diesen Maßstäben werde nicht
genügt, da mit dem Beteiligten zu 3) ein Bewerber ausgewählt worden sei, welcher
ausweislich der Stellungnahme des Beteiligten zu 1) schlechter beurteilt worden
sei als andere Bewerber. Eine Abweichung, von der sich aus der Beurteilung
ergebenden Reihenfolge der Bewerber, sei grundsätzlich unzulässig. Es sei auch
unzulässig, bei Bewerbern, die unterschiedliche Beurteilungen erhielten, im
Auswahlvermerk von wesentlich gleichen Beurteilungen auszugehen.
Rechtsfehlerhaft sei schließlich die Dauer der Tätigkeit in einem bestimmten
Bereich als maßgebliches Auswahlkriterium zu nehmen, sowie insbesondere das
Merkmal der Bewährung auf einem bestimmten höherwertigen Dienstposten. Aus
alledem erfolge, dass der Beteiligte zu 2) zu unrecht das
Mitbestimmungsverfahren abgebrochen habe.
Der Antragsteller beantragt:
Dem Beteiligten zu 2) wird aufgegeben, das Beteiligungsverfahren betreffend
dem Beteiligten zu 3) im Stufenverfahren fortzuführen.
Der Beteiligte zu 1) hat keinen Antrag gestellt.
Der Beteiligte zu 2) beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Der Beteiligte zu 3) beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Der Beteiligte zu 2) ist der Auffassung, dass dem Antragsteller eine Überprüfung
des Auswahlverfahrens zuzugestehen sei, es jedoch unzulässig sei, wenn er ein
eigenes Werturteil abgebe. Zwischen den Zeilen ergebe sich aus der
Stellungnahme des Personalrats, dass er den Bewerber K. als besser geeignet
halte, auch wenn er ihn nicht namentlich aufführe. Auch stelle der Antragsteller
fest, dass eine Würdigung des Schreibens des Beteiligten zu 1) vom 12.04.2000
nicht erfolgt sei, und er gebe zu Bedenken, dass wer, wenn nicht der Landrat, eine
bessere, konkretere Abwägung von Leistung, Eignung und Befähigung über die
einzelnen Bewerber abgeben könne. Gerade mit dieser Aussage sei eine wertende
Entscheidung verbunden, denn der Beteiligte zu 1) sei eindeutig zu dem Ergebnis
gekommen, dem Bewerber K. die Funktion des Abteilungsleiters zu übertragen
und ihm zum Amtmann zu befördern. Somit sei er von einer eigenen
Auswahlentscheidung des Personalrats auszugehen.
Der Beteiligte zu 3) hält die Auswahlentscheidung für korrekt.
Unter dem Datum vom 30.10.2000 beschloss der Personalrat, dass zur
gerichtlichen Klärung der Angelegenheit "Besetzung des Dienstpostens des Leiters
der Wasserbehörde" die Hinzuziehung eines Rechtsanwalts für unbedingt
erforderlich gehalten wird. Nachdem er bereits am 30.08.2000 den Beschluss vom
28.07.2000 dahingehend ergänzte, dass zur Klärung der Mitbestimmung
rechtlicher Fragen im Zusammenhang mit der Besetzung des Dienstpostens des
Leiters der Wasserbehörde ein Rechtsanwalt mit der gerichtlichen
Interessenwahrnehmung zu beauftragen ist.
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den von dem
Beteiligten zu 2) vorgelegten Verwaltungsvorgang sowie dem aus dem am
Verwaltungsgericht Gießen unter dem Aktenzeichen 5 G ........ von dem Beteiligten
zu 2) vorgelegten Verwaltungsvorgang - welcher beigezogen wurde - Bezug
genommen, welche sämtlich zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung und
Entscheidung gemacht worden sind.
II.
Der Antrag ist zulässig. Insbesondere hat das Gericht keine Bedenken hinsichtlich
der Beschlussfassung des Personalrats zur Durchführung des Verfahrens, denn er
hat seinen Willen zur Durchführung des Verfahrens mehrfach zum Ausdruck
gebracht.
Der Antrag ist jedoch nicht begründet. Denn der Antragsteller hat keinen Anspruch
auf Durchführung des Stufenverfahrens. Der Antragsteller hat der
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auf Durchführung des Stufenverfahrens. Der Antragsteller hat der
Dienststellenleitung keinen ordnungsgemäßen Beschluss innerhalb der 2 Wochen-
Frist nach Antragstellung durch den Beteiligten zu 1) zugeleitet. Insoweit gilt die
beantragte Maßnahme als genehmigt, weshalb es der Durchführung eines
Stufenverfahrens nicht bedarf.
Zwar hat der Antragsteller mit Schreiben vom 01.08.2000 Stellung bezogen und
die beabsichtigte Personalmaßnahme abgelehnt. Der diesem Schreiben
zugrundeliegende Beschluss des Personalrats vom 28.07.2000 ist jedoch
unwirksam, denn der Vorsitzende des Personalrats, Herr K., hätte zu der
Personalratssitzung nicht laden dürfen. Zwar hat der Personalratsvorsitzende nach
§ 31 Abs. 2 Satz 3 HPVG die Mitglieder des Personalrats zu den Sitzungen
rechtzeitig zu laden und ihnen die Tagesordnung mitzuteilen, vorliegend war der
Personalratsvorsitzende jedoch wegen Interessenkonflikts daran gehindert, die
Ladung zu der Personalratssitzung am 28.07.2000, welche nur den
Tagesordnungspunkt "Besetzung des Dienstpostens des Leiters der
Wasserbehörde" beinhaltete durchzuführen. Denn vorliegend handelt es sich um
eine Angelegenheit, die die persönlichen Interessen des Vorsitzenden des
Personalrates K. als Bewerber um diese zur Erörterung anstehende Planstelle
unmittelbar berührte. Insoweit findet zur Überzeugung des Gerichtes die Regelung
des § 34 Abs. 3 HPVG auf vorbereitende Tätigkeiten des Vorsitzenden des
Personalrats entsprechend Anwendung. Mit der Folge, dass eine Verhinderung des
Personalratsvorsitzenden vorlag und der stellvertretende Personalratsvorsitzende
die Ladung hätte vornehmen müssen, um eine ordnungsgemäße Beratung und
Beschlussfassung herbeiführen zu können.
Eine Verhinderung liegt immer dann vor, wenn es sich bei der
Personalsratstätigkeit um eine Angelegenheit handelt, die Interessen eines
Personalratsmitglieds unmittelbar berührt (Dobler in von Roetteken/Rothländer,
HBR-Personalvertretungsrecht, § 28 Rdnr. 13). Als unstreitig bei der
Beschlussfassung auszuschließendes Mitglied des Personalrats hätte sich der
Vorsitzende auch bzgl. der Ladung zurückhalten müssen. Denn schon bei der
Ladung handelt es sich um eine Tätigkeit, die mit seinen eigenen Interessen -
seiner Bewerbung auf diese Stelle - in enger Verbindung steht und ihn unmittelbar
berührt, da auch hier die Möglichkeit zur Einflussnahme besteht. Dies
insbesondere, da die Tagesordnung keinen anderen Punkt als die Besetzung des
Dienstpostens des Leiters der Wasserbehörde beinhaltete. Die Sitzung war wohl
auch nicht so eilig gewesen ist, denn der Personalrat hätte sich turnusmäßig
innerhalb der gesetzlichen Frist zur Stellungnahme am 01.08.2000 getroffen und
auch an einem späteren Tag als dem 28.07.2000 hätte eine Sitzung des
Personalrats noch erfolgen können. Einer solchen Tätigkeit hat sich insoweit ein
Personalratsmitglied und damit der Vorsitzende bereits aus allgemeinen Gründen
zu enthalten (Dobler in von Roetteken/Rothländer HBR-Personalvertretungsrecht, §
28 Rdnr. 13 m.w.N.).
Auffällig ist vorliegend auch, dass der objektiv verhinderte Personalratsvorsitzende
K. nicht nur die Tagungsordnung festsetzte und die beiden Personalratsmitgliedern
A. und Sch. lud, sondern auch, dass er nicht bereits im Vorfeld für ein
Ersatzmitglied, welches statt seiner den Tagesordnungspunkt 2 mitbehandeln
sollte, einlud. Eine Maßnahme die bei einer ordnungsgemäßen Vorbereitung der
Sitzung eigentlich zu erwarten gewesen wäre. Selbiges wurde vielmehr erst nach
Aufruf des Tagesordnungspunktes 2 festgestellt und die Vertreterin herbeizitiert.
Dies, nachdem der Vorsitzende K. zuvor noch über die Verschiebung der Sitzung
mit abstimmte. Wäre die Sitzung nicht am 28.07.2000, sondern erst am nächsten
Tag oder später erfolgt, wäre auch nicht das Ersatzmitglied V. zur Teilnahme
berufen gewesen, sondern das Ersatzmitglied P., wie sich aus der Tagesmeldung,
Bl. 70 der Gerichtsakte, ergibt.
Eine Ladung durch ein offensichtlich verhindertes Personalratsmitglied ist
grundsätzlich unzulässig. Dass der stellvertretende Vorsitzende in dieser Zeit
verhindert war eine Ladung zur Personalratssitzung auszusprechen, ist ebenfalls
nicht ersichtlich, so dass auch die Ladung als "Notverwaltung" durch den objektiv
verhinderten Personalratsvorsitzenden nicht gerechtfertigt ist.
Nach alledem war der Personalratsvorsitzende wegen Verhinderung an der
Amtshandlung der Ladung zur Sitzung des Personalrats am 28.07.2000 und den
weiteren Handlungen aus Gründen der Befangenheit gehindert (vgl. auch
Rothländer in von Roetteken/Rothländer, HBR-Personalvertretungsrecht, § 34 Rdnr.
41 m.w.N.).
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Damit liegt jedoch keine Ladung zu der Sitzung vom 28.07.2000 vor. Denn auf
Grund der Verhinderung des Vorsitzenden war zu der Personalratssitzung nicht
(ordnungsgemäß) geladen worden. Mangels ordentlicher Ladung war auch eine
ordnungsgemäße Sitzung und erst recht eine wirksame Beschlussfassung am
28.7.2000 nicht möglich gewesen (vgl. Schirrmacher in von Roetteken/Rothländer
HBR-Personalvertretungsrecht, § 31 Rdnr. 18). Die Maßnahme gilt somit als
gebilligt (§ 69 Abs. 2 Satz 4 HPVG entsprechend).
Insoweit kommt es auf die Frage, ob die Frauenbeauftragte als fünftes und letztes
Ersatzmitglied im vorliegenden Fall als Nachrückerin an der Beschlussfassung zur
Besetzung des Dienstpostens des Leiters der Wasserbehörde überhaupt hätte
beteiligt werden dürfen, nicht an. Allerdings spricht einiges dafür, dass sie nicht
hätte mitwirken dürfen.
Als Frauenbeauftragte ist sie nach dem Hessischen Gleichstellungsgesetz als Teil
der Dienststelle ebenfalls mit der Personalmaßnahme befasst. In dieser
Eigenschaft steht ihr anders als dem Personalrat - welcher der ausdrücklichen
Einwilligung eines Betroffenen bedarf (§ 62 Abs. 2 Satz 4 HPVG) - der Zugriff auf
die Personalakten der Bewerber offen. Auch hat sie eigenständige Rechte, wie ein
eigenständiges Anhörungsrecht und ein Widerspruchsrecht nach § 19 HGlG in den
Fällen, in denen nach ihrer Auffassung Maßnahmen oder Unterlassungen gegen
das Gleichstellungsgesetz verstoßen. Insoweit sind die Aufgaben der
Frauenbeauftragten mit der des Personalrats zum Teil deckungsgleich, zum Teil
jedoch wesentlich andere.
Die Frauenbeauftragte ist mit ihrer Tätigkeit der Dienststelle zuzuordnen. Insoweit
entspricht ihre Stellung der Funktion der des behördlichen
Datenschutzbeauftragten (vgl. § 5 HDSG). In dieser Funktion ist die
Frauenbeauftragte zwar nicht gemäß § 34 Abs. 3 HPVG wegen persönlicher
Interessen befangen, mit der Folge, dass eine Interessenkollission entsprechend
dieser Regelung wohl zu verneinen ist.
Ein Ausschluss könnte sich jedoch aus dem Hessischen Gleichstellungsgesetz
ergeben. Nach § 16 Abs. 2 HGlG darf zur Frauenbeauftragten nur eine Frau bestellt
werden, bei der ein Interessenwiderstreit mit ihren sonstigen dienstlichen
Aufgaben auszuschließen ist. Zur Wahrnehmung dienstlicher Aufgaben zählt
allgemein auch die Tätigkeit im Personalrat. Insofern stellt sich die Frage, ob
aufgrund ihrer Bestellung und ihrer Stellung als Teil der Dienststelle die
Frauenbeauftragte bei ihrer Tätigkeit als Personalratsmitglied nicht in einen
Interessenswiderstreit gerät. Ein solcher Interessenskonflikt wird in der Literatur für
die gleichzeitige Mitgliedschaft des behördlichen Datenschutzbeauftragten in der
Personalvertretung bejaht (vgl. Beder, CR 1990, S. 475 f; Demke/Schild,
Hessisches Datenschutzgesetz, Stand Januar 1998, § 5 Erläuterung II.a).
Zwar müsste es einer Frauenbeauftragten - welche gleichzeitig Mitglied des
Personalrats ist - grundsätzlich möglich sein, zwischen ihren unterschiedlichen
Funktionen zu unterscheiden und damit abstrakt theoretisch abzugrenzen,
praktisch können sich hieraus allerdings erhebliche Probleme ergeben (zu der
Konfliktsituation des Datenschutzbeauftragten beim Betriebsrat siehe Beder CR
1990, S. 475 f.).
Hinzu kommt, dass die Frauenbeauftragte Aufgaben der Dienststellenleitung als
Teil der Dienststelle erfüllt und damit in einer ähnlichen Situation steht, als wäre
der Dienststellenleiter selbst Mitglied des Personalrats (vgl. zum Verhältnis
Datenschutzbeauftragter als unmittelbar der Geschäftsleitung zugehörig und dem
Betriebsrat siehe auch BAG, Beschluss vom 11.11.1997, Az: 1 AbR 21/97).
Damit können im Ergebnis weibliche Personalratsmitglieder nicht zur
Frauenbeauftragten bestellt werden; bereits bestellte Frauenbeauftragte müssten
bei einer Kandidatur oder Wahl zum Personalrat ihr Amt als Frauenbeauftragte
abgeben.
Auch wenn in der Praxis Frauenbeauftragte Mitglieder in Personalvertretungen sind
und hier auch zum Teil die Vorsitzenden stellen, ändert dies nichts an der
Problematik eines bestehenden Interessenkonfliktes, selbst wenn er in der
praktischen Handhabung offensichtlich negiert wird.
Auf eine abschließende Entscheidung der Frage, ob die Frauenbeauftragte V.,
welche an der vorliegenden Stellungnahme des Personalrats und der
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welche an der vorliegenden Stellungnahme des Personalrats und der
vorhergehenden Beschlussfassung zur Besetzung des Dienstpostens des Leiters
der Wasserbehörde zurecht oder zu unrecht beteiligt war, kommt es jedoch bereits
schon deshalb nicht an, weil der Personalrat wegen fehlerhafter (Nicht-) Ladung
eine wirksame Stellungnahme an den Beteiligten zu 2) über den Beteiligten zu 1)
nicht abgegeben hat.
Auch bedarf es vorliegend keiner weiteren Ausführungen dazu, ob die
Ablehnungsgründe des Antragstellers unbeachtlich gewesen wären.
Nach alledem war der Antrag zurückzuweisen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.