Urteil des VG Gießen vom 29.01.2002
VG Gießen: gemeinde, bebauungsplan, eingriff, naturschutz, eigentümer, grundstück, verursacherprinzip, anteil, satzung, landschaftsplan
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Gericht:
VG Gießen 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 1512/01
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 135a BauGB, § 135b BauGB,
§ 135c BauGB, § 1a BauGB, §
1 Abs 6 BauGB
(Kostenerstattung für Ausgleichsmaßnahmen für
Naturschutz durch Bebauungsplan, BauGB § 1a, § 135a - §
135c)
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Heranziehung zu Kostenerstattungsbeträgen
wegen Ausgleichsmaßnahmen für bebaubare Flächen.
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Gemarkung K., Flur ..., Flurstück ....
Dieses Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplans "Auf den Beeten"
der Gemeinde L., aufgestellt im Jahre 1994 und rechtskräftig seit dem 05.12.1998.
Der Bebauungsplan setzt ein allgemeines Wohngebiet fest für neun
Baugrundstücke, die jeweils eine Größe von rund 670 bis 770 m² aufweisen. Die
Gesamtgröße der geschaffenen Baugrundstücke beträgt 5776 m². Zur
Kompensation der mit der Umsetzung des Bebauungsplans zu erwartenden
Eingriffe setzt dieser die Renaturierung des Krebsbaches fest in einem Abschnitt
von der Brücke an der Kreisstraße K 48 bis zur Verseinmündung und des Baches
Vers vom Mündungsbereich des Krebsbaches 100 m flussaufwärts und 30 m
flussabwärts. Die Renaturierung des Versbachabschnittes von der Wegeparzelle
136 bis zur Krebsbacheinmündung dient dabei dem Ausgleich der
Straßenbaumaßnahmen, die restliche Renaturierungsmaßnahme dient der
Kompensation für die potentiellen Hochbaumaßnahmen. Der Bebauungsplan
enthält den Hinweis, dass die Renaturierungsmaßnahme "in enger Abstimmung
mit den Naturschutzbehörden" festgelegt wurde.
Die Beklagte gab zur Renaturierung der bezeichneten Bachabschnitte insgesamt
70.612,57 DM aus, wobei sie den potentiellen Hochbaumaßnahmen hiervon
56.059,32 DM zuordnete und mit Bescheid vom 11.09.2000 diese Kosten anteilig
auf das Grundstück des Klägers ohne Berücksichtigung eines Gemeindeanteiles
umlegte.
Hiergegen legte der Kläger mit Schreiben vom 06.10.2000 Widerspruch ein, den
die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 09.05.2001, zugestellt am
11.05.2001, zurückwies.
Mit bei Gericht am 11.06.2001 eingegangenem Schriftsatz hat der Kläger
hiergegen Klage erhoben, mit der er die Beitragsbescheide zu 2/3 ihrer Höhe nach
angreift. Zur Begründung der Klage trägt der Kläger vor, der Bescheid sei in der
angegriffenen Höhe rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. So sei § 11
Abs. 4 Hessisches Kommunalabgabengesetz nicht beachtet und bei der
Ermittlung des Gesamtaufwandes kein Anteil für die Allgemeinheit abgesetzt
worden. Die Gesamterschließung des Baugebietes sei auch wegen ihrer Kosten im
weiteren Sinne unverhältnismäßig und damit rechtswidrig. Es ergäben sich
Gesamterschließungskosten in Höhe von rund 92,00 DM/m², während sich in
bester Lage von K. für ein Baugrundstück ein Preis von 110,00 DM/m²
erschlossenen Baulandes erzielen lasse. Die Erhebung von 24,2639 DM/m²
überbaubarer Grundstücksfläche als Kosten für die Ausgleichsmaßnahmen sei
wesentlich zu hoch. Der Bebauungsplan setze selbst bereits umfangreiche
Maßnahmen zum Naturschutz fest. So müssten insgesamt 80 % der
Grundstücksfreiflächen gärtnerisch gestaltet werden, wobei 40 % mit Gehölzen
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Grundstücksfreiflächen gärtnerisch gestaltet werden, wobei 40 % mit Gehölzen
gemäß der im Bebauungsplan festgesetzten Pflanzliste zu versehen seien und
dabei noch pro Grundstück mindestens ein hochstämmiger Obstbaum zu pflanzen
sei. Der Bebauungsplan sehe vor, dass Außenwände mit Kletterpflanzen zu
begrünen seien. Die Stellplätze, Einfahrten, Innenhöfe und Wegeflächen seien in
wasserdurchlässiger Bauweise herzustellen. Zur Grundwasserschonung müssten
Zisternen angelegt werden. Darüber hinaus gebe es noch Festsetzungen
naturschutzrechtlicher Art hinsichtlich der Gestaltung der Einfriedungen. Bereits
durch diese Vorgaben zur Freiflächengestaltung der Baugrundstücke sei der
Eingriff ausgeglichen. Es müsse auch bestritten werden, dass es sich bei dem
Voreingriffszustand um ein extensiv bewirtschaftetes Weideland bzw. eine
Wiesenknopf Silgenwiese und Glatthaferwiese gehandelt habe. Insgesamt sei die
geplante Ausgleichsmaßnahme überobligatorisch und der Eingriff werde zu
wesentlich überhöhten Kosten kompensiert. Die Berechnung sei falsch, weil
Flächen mit einbezogen worden seien, die gar nicht zum Bebauungsplangebiet
gehörten, und es sei von wesentlich höheren Ausgangswerten als für eine intensiv
genutzte Weide ausgegangen worden. Es hätte vollkommen ausgereicht,
entsprechende Streuobstwiesen als Ausgleichsfläche auszuweisen, die wesentlich
geringere Kosten verursacht hätten. Die angesetzten Kosten seien nicht üblich
und angemessen. Der Bebauungsplan leide unter einem Abwägungsmangel
hinsichtlich der letztlich durchgeführten und abgerechneten
Ausgleichsmaßnahmen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten zur Heranziehung zur Kostenerstattung gem. § §
135a - c BauGB vom 11.09.2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom
09.05.2001 insoweit aufzuheben, als der Kostenbeitrag 2.117,28 DM übersteigt,
hilfsweise nach § 124a Abs. 1 Satz 1 die Berufung zuzulassen aus den Gründen
der Nummern 3 und 4.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt sie aus, sie habe nach den gesetzlichen Vorgaben die zu
erwartenden Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und
des Landschaftsbildes abarbeiten und entsprechende Ausgleichsflächen
festsetzen müssen. In der von ihr vorzunehmenden Abwägung seien auch die
Vermeidung und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und
Landschaft zu berücksichtigen gewesen. Nachdem im Rahmen der ersten
Beteiligung der Träger öffentlicher Belange sowohl seitens der Unteren
Naturschutzbehörde als auch der Oberen Naturschutzbehörde erhebliche
Bedenken zum Baugebiet angemeldet worden seien und die in die Planung
eingestellten Ausgleichsmaßnahme als zu gering bewertet worden seien, habe sie
den von den Fachbehörden vorgetragenen Bedenken Rechnung getragen. Da es
sich bei dem Eingriffsgebiet um ökologisch wertvolles Gebiet handele, sei sie
gehalten gewesen, entsprechende Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen. Die
hierfür entstandenen Kosten seien nicht unverhältnismäßig. Wie sich aus der
Vergleichsberechnung nach der Ausgleichsabgabenverordnung ergebe, wären
nach einer solchen Bilanzierung Kosten in Höhe von 143.995,00 DM angefallen.
Auch die Art der Abrechnung sei nicht zu beanstanden. Es bestehe ein
gravierender Unterschied zwischen Erschließungsbeiträgen und
Kostenerstattungsbeträgen. Der Kostenerstattungsbetrag sei gerade kein
erschließungsbezogenes Beitragsrecht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten und den der beigezogenen Behördenakten (6 Hefter) Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) ist unbegründet, da der
angefochtene Heranziehungsbescheid vom 11.09.2000 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 09.05.2001 rechtmäßig ist und den Kläger nicht in
seinen Rechten verletzt (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Einschlägige Normen für die Heranziehung sind die §§ 135a bis 135c BauGB und
die aufgrund von § 135c BauGB am 21.10.1998 von der Gemeindevertretung der
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die aufgrund von § 135c BauGB am 21.10.1998 von der Gemeindevertretung der
Beklagten beschlossene und wirksam gewordene Satzung zur Erhebung von
Kostenerstattungsbeträgen nach §§ 135a - c BauGB. Gegen die Erhebung des
Kostenerstattungsbetrages und die ihm zugrundeliegenden durchgeführten
Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen ergeben sich keine durchgreifenden
rechtlichen Bedenken.
Nach dem Gesetz zur Änderung des Baugesetzbuches und zur Neuregelung des
Rechts der Raumordnung (Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 BauROG ) vom
18.08.1997 (BGBl. I S. 2081) hat die Gemeinde für die zu erwartenden
Beeinträchtigungen der Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes und des
Landschaftsbildes durch Festsetzungen im Bebauungsplan Ausgleich zu schaffen
und entsprechende Ausgleichsflächen festzusetzen. Damit wurde die
Eingriffsregelung im Rahmen der Bauleitplanung, die zunächst in § 8a BNatSchG
geregelt war, in das Baugesetzbuch eingefügt. Nach § 1a Abs. 2 Nr. 2 BauGB ist in
der Abwägung nach § 1 Abs. 6 BauGB auch zu berücksichtigen die Vermeidung
und der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur und Landschaft. Nach § 1a
Abs. 3 Satz 1 BauGB erfolgt der Ausgleich der zu erwartenden Eingriffe in Natur
und Landschaft durch geeignete Darstellungen nach § 5 BauGB als Flächen zum
Ausgleich und Festsetzungen nach § 9 BauGB als Flächen oder Maßnahmen zum
Ausgleich. Der Gestaltungsspielraum der Gemeinden ist dabei vor allem in
räumlicher Hinsicht durch das Bau- und Raumordnungsgesetz 1998 erweitert
worden (vgl. dazu Schink, DVBl. 1998, 609; Kuschnerus, BauR 1998, 1; Bunzel,
BauR 1999, 3). Nach der Konzeption des § 1a Abs. 3 BauGB muss der Ausgleich
nicht auf dem Baugrundstück, auf dem der Eingriff zu erwarten ist, oder im
sonstigen Geltungsbereich des Bebauungsplans erfolgen. Nach § 1a Abs. 3 Satz 2
BauGB kann der Ausgleich, soweit dies mit einer geordneten städtebaulichen
Entwicklung und den Zielen der Raumordnung sowie des Naturschutzes und der
Landschaftspflege vereinbar ist, auch an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs
erfolgen. Der Ausgleich muss dabei nicht einmal im Gebiet der Gemeinde
stattfinden, die den "Eingriffsbebauungsplan" aufstellt. Benachbarte Gemeinden
können gemeindegebietsübergreifende Ausgleichskonzepte verfolgen (vgl.
Bunzel/Reitzig, DÖV 1998, 995; Müller-Pfannenstiel/Brunken-
Winkler/Köppel/Strasser, Naturschutz- und Landschaftsplanung 1998, 182, Bunzel,
BauR 1999, 3). Auch können in Raumordnungsplänen Gebiete bestimmt werden, in
denen Eingriffe "an anderer Stelle ausgeglichen, ersetzt oder gemindert werden
können" (vgl. Bunzel/Reitzig, DÖV 1998, 995, Bunzel, BauR 1999, 3). Bei der
Aufstellung eines Bebauungsplans werden sich nach der skizzierten Öffnung der
"Gebietskulisse" in der Regel Alternativen hinsichtlich des Ausgleichs von Eingriffen
in Natur und Landschaft ergeben. Eine sachgerechte Abwägung zwischen den
vorhandenen Ausgleichsmöglichkeiten hinsichtlich Eignung und Auswirkung auf
öffentliche und private Belange ist nur möglich, wenn die Gemeinde die
Ausgleichsmöglichkeiten überhaupt erfasst und als Alternativen in ihre
Planungsüberlegungen eingestellt hat (vgl. Schink, DVBl. 1998, 609; Bunzel, BauR
1999, 3). Der Gesetzgeber geht deshalb davon aus, dass bereits auf der Ebene
des Flächennutzungsplans für das gesamte Gemeindegebiet geeignete Flächen
zum Ausgleich erfasst und nach Abwägung mit den berührten öffentlichen und
privaten Belangen dargestellt werden (vgl. Bunzel, NuR 1997, 583; BauR 1999, 3).
Die hierfür erforderliche Erfassung und Bewertung des Zustandes von Natur und
Landschaft und die Festlegung der Ziele des Naturschutzes und der
Landschaftspflege sollte durch die Aufstellung von Landschaftsplänen erfolgen
(vgl. Stich in: Berliner Komm. z. BauGB, BNatSchG § 8a Rdnr. 47 f.; Bunzel, BauR
1999, 3). § 1a Abs. 2 Nr. 1 BauGB verlangt ausdrücklich, dass die Darstellungen
von Landschaftsplänen in der Abwägung zu berücksichtigen sind. In den meisten
Gemeinden sind die Flächennutzungspläne jedoch vor dem Jahre 1993 aufgestellt
worden und enthalten deshalb noch keine erstmals durch § 8 a Abs. 1 BNatSchG
ab dem 01.05.1993 geforderten Darstellungen der Flächen zum Ausgleich. Die
nach dieser neuen Rechtslage erforderliche Ergänzung oder Änderung der älteren
Flächennutzungspläne ist, soweit ersichtlich, bislang allenfalls in Einzelfällen erfolgt
(vgl. Bunzel, BauR 1999, 3 m. w. N.).
Die Ausgleichsmöglichkeit kann jedoch auch noch im Bebauungsplanverfahren wie
hier nachgeholt werden. Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf die
Berücksichtigung von Planungsalternativen die gleichen Anforderungen gestellt,
wie bei der Berücksichtigung von Belangen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1969 4 C
105.66 , BauR 1970, 31; Bunzel, BauR 1999, 3). Dies hat auch hier zu gelten.
Demgemäß sind solche Planungsalternativen zu
berücksichtigen, die sich nach der Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängen
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berücksichtigen, die sich nach der Lage der konkreten Verhältnisse aufdrängen
oder nahe liegen (vgl. BVerwG, Beschl. v. 20.12.1988 4 B 211.88 , BRS 48 Nr. 22).
Deshalb gilt: "Was die planende Stelle nicht sieht und was sie nach den gegebenen
Umständen auch nicht zu sehen braucht, kann von ihr bei der Abwägung nicht
berücksichtigt werden und braucht von ihr auch nicht berücksichtigt zu werden".
Fehlt ein gemeindegebietsumfassendes Ausgleichskonzept wie hier , ist somit zu
klären gewesen, ob die Beklagte gemäß der Formel des
Bundesverwaltungsgerichts "nach den gegebenen Umständen" andere
Ausgleichsmöglichkeiten sehen und berücksichtigen musste. Dabei spielt das dem
Belang "Naturschutz- und Landschaftspflege" bereits kraft Gesetz zugewiesene
Gewicht eine entscheidende Rolle. Dazu hat das Bundesverwaltungsgericht
festgestellt, "dass die Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege bei
jedem Eingriff so nachteilig betroffen sind, dass planerisch vorbeugend stets
Ermittlungen zur Vermeidung von Beeinträchtigungen und über den Ausgleich und
Ersatz sowie eine Einstellung der dabei gewonnenen Erkenntnisse unerlässlich
sind" (vgl. BVerwG, Beschl. v. 31.01.1997 4 NB 27.96 , UPR 1997, 403). In
Anbetracht der räumlichen Entkoppelung der Ausgleichsmöglichkeiten vom
Geltungsbereich des Eingriffsbebauungsplans sind auch die außerhalb des
Bebauungsplangebietes liegenden Ausgleichsmöglichkeiten zu berücksichtigen.
Insoweit ist festzustellen, dass das Gesetz zwischen dem Ausgleich am Ort des
Eingriffs und dem Ausgleich an anderer Stelle unterscheidet. Der Ausgleich an
anderer Stelle ist zwar nur unter den in § 1a Abs. 3 Satz 2 BauGB genannten
Voraussetzungen zulässig, ein Vorrang des Ausgleichs am Ort des Eingriffs ist
damit allerdings nicht begründet. Beide Ausgleichsvarianten sind nach dem
Konzept des Baugesetzbuches grundsätzlich gleichwertig. Die Auswahl obliegt der
Gemeinde nach Maßgabe ihrer planerischen Gestaltungskompetenz (vgl.
Kuschnerus, BauR 1998, 1; Schink, DVBl. 1998, 609; Louis, NuR 1998, 113; Bunzel,
BauR 1999, 3). Auch das in § 135a BauGB zum Ausdruck kommende
Verursacherprinzip führt zu keinem anderen Ergebnis. Beide Ausgleichsvarianten
sind nach dem Verursacherprinzip entsprechend geregelt, wobei im Falle des
Ausgleichs an anderer Stelle die Gemeinde lediglich im Sinne einer
Ersatzvornahme den Ausgleich für den Vorhabenträger oder hilfsweise für den
Grundstückseigentümer auf dessen Kosten durchführt (vgl. Kuschnerus, BauR
1998, 1; Gruber; BayVBl. 1995, 420; Bunzel, BauR 1999, 3). Zu berücksichtigen ist
weiter, dass ein ins Gewicht fallender Ausgleich auf dem Baugrundstück selbst nur
bei sehr geringen baulichen Dichten erwartet werden kann, und dass im Interesse
einer nachhaltigen, am Gedanken des sparsamen Umgangs mit Grund und Boden
ausgerichteten städtebaulichen Entwicklung dies schreibt § 1a Abs. 1 BauGB
ausdrücklich vor aber gerade das Gegenteil erforderlich ist (vgl. Bunzel, BauR
1999, 3, insbesondere die Nachweise in Fußnote 19).
Bei Berücksichtigung der vorstehenden Überlegungen vermag das Gericht keine
Abwägungsfehler der Beklagten in Bezug auf die durchgeführten
Ausgleichsmaßnahmen zu erkennen. Nachdem im Verfahren zur Aufstellung des
Bebauungsplans im Rahmen der ersten Beteiligung der Träger öffentlicher Belange
hierauf hat die Beklagte zu Recht hingewiesen sowohl seitens der Unteren
Naturschutzbehörde als auch der Oberen Naturschutzbehörde erhebliche
Bedenken zum Baugebiet angemeldet worden waren und die bis dahin in die
Planung eingestellten Ausgleichsmaßnahmen als erheblich zu gering bewertet
worden waren, hatte die Beklagte im Rahmen der Abwägung diesen Punkt
nochmals einer Prüfung zu unterziehen. Nach entsprechenden
Erörterungsterminen mit den Fachbehörden entschloss sie sich zu der hier
streitgegenständlichen Variante. Die von den Fachbehörden vorgebrachten
Bedenken bezogen sich im Wesentlichen auf die ökologische Wertigkeit des
Gebietes und auf das Vorhandensein von hochgradig gefährdeten Biotoptypen mit
bemerkenswerten Arten. Die seitens der Fachbehörden vorgetragenen Bedenken
waren auch durchgreifend, da eine reine Auflistung und Gegenüberstellung von
Flächengrößen der betroffenen Grünlandbereiche für eine nachvollziehbare
Bewertung bezüglich der Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung nicht ausreichend
waren. Die Flächengrößen sowohl der Eingriffsflächen als auch der
Ausgleichsflächen sind in der Regel nicht der Maßstab, an dem sich der
erforderliche Ausgleich von naturschutzrechtlichen Eingriffen zu orientieren hat.
Hierbei spielt vielmehr die ökologische Wertigkeit der Eingriffsfläche eine erhebliche
Rolle. Nach ihr bemisst sich die Notwendigkeit der Festsetzung von
entsprechenden Ausgleichsflächen. Die vorgesehenen Maßnahmen auf den
Ausgleichsflächen sind von Bedeutung für die Frage, ob den Belangen des
Naturschutzes in ausreichendem Maße Rechnung getragen wurde. Deshalb geht
das Vorbringen des Klägers fehl, es hätte vollkommen ausgereicht, entsprechende
Streuobstwiesen als Ausgleichsfläche auszuweisen.
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Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang auch geltend macht, der
Voreingriffszustand sei nicht zutreffend festgestellt worden und er gehe davon aus,
dass es sich bei dem Plangebiet um eine intensiv genutzte Weide im besiedelten
Bereich gehandelt habe, folgt das Gericht dem nicht. Angesichts der fachlich
fundierten ausführlichen Feststellungen hierzu in dem Landschaftsplan zum
Bebauungsplan "Auf den Beeten" vom Juni 1998 (Seite 2 ff. und
"Pflanzensoziologische Aufnahmen" des Anhangs), in dem die Probleme und
Konflikte aufgezeigt und analysiert werden, die sich aus der geplanten
Nutzungsänderung in Bezug auf Naturschutz und Landschaftspflege ergeben,
bedurfte es auch keiner weiteren Feststellungen seitens des Gerichts.
Die Entscheidung, welche Maßnahmen festzusetzen sind, obliegt dem
Planungsermessen der jeweiligen Gemeinde. Wie sich vorliegend den
Bebauungsplanunterlagen entnehmen lässt, hat die Frage des Ausgleichs das
gesamte Verfahren über eine Rolle gespielt. Die Begründung zum Bebauungsplan
verweist unter Ziffer 8 diesbezüglich auf den Landschaftsplan, der sich auch mit
den Fragen der Bestandserhebung sowie des erforderlichen Ausgleichs befasst.
Die Beklagte war nach der Trägerbeteiligung und den Einwänden der
Naturschutzbehörden gehalten, entsprechend umfängliche
Ausgleichsmaßnahmen festzusetzen.
Die im Rahmen der Umsetzung der Ausgleichsmaßnahmen entstandenen Kosten
sind auch entgegen dem klägerischen Vorbringen nicht unverhältnismäßig. Wie die
Beklagte zutreffend ausgeführt hat, lässt sich dies schon anhand der fiktiven
Alternativberechnung nach der Ausgleichsabgabenverordnung feststellen. Danach
wäre eine deutlich höhere Summe angefallen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob
die ermittelten Kosten in Höhe von 143.995,00 DM zutreffen oder aufgrund der
Einbeziehung von nicht zu berücksichtigenden Flächen sich ein etwas niedrigerer
Betrag ergäbe.
Schließlich kann der Kläger gegen die Rechtmäßigkeit der Heranziehung nicht mit
Erfolg einwenden, die einschlägige Satzung der Beklagten vom 21.10.1998 trage
dem über § 135a Abs. 4 BauGB analog anzuwendenden § 11 Abs. 4 Hess. KAG
nicht Rechnung. § 135a Abs. 4 BauGB erklärt die landesrechtlichen Vorschriften
über kommunale Beiträge einschließlich der Billigkeitsregelung für entsprechend
anwendbar. Dies sind die Bestimmungen des Gesetzes über kommunale Abgaben
KAG vom 17.03.1970 (GVBl. I S. 225) i. d. F. vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562). § 11
KAG regelt die Erhebung von Beiträgen durch die Gemeinde zur Deckung des
Aufwands für die Schaffung, Erweiterung und Erneuerung öffentlicher Einrichtungen
von Grundstückseigentümern, denen die Möglichkeit der Inanspruchnahme dieser
öffentlichen Einrichtungen nicht nur vorübergehende Vorteile bietet. § 11 Abs. 4
KAG bestimmt in diesem Zusammenhang, dass bei anderen Einrichtungen (als
Straßen, Wegen und Plätzen, vgl. § 11 Abs. 2 KAG), wenn sie neben den
Beitragspflichtigen auch der Allgemeinheit die Möglichkeit zur Inanspruchnahme
bieten, ein Anteil, der den Vorteil der Allgemeinheit berücksichtigen soll, außer
Ansatz bleibt. § ;11 Abs. 4 KAG ist auf den Kostenerstattungsbetrag nicht
anwendbar, da die generelle Verweisung des § 135a Abs. 4 BauGB auf das Gesetz
über kommunale Abgaben nur soweit reichen kann, wie es die in den § § 135a bis
135 c BauGB spezielle geregelte Materie zulässt (vgl. VG Gießen, Urt. v.
17.09.2001 1 E 756/01 , S. 8 des amtlichen Umdrucks). Hierzu hat das Gericht in
der genannten Entscheidung weiter folgendes ausgeführt:
"Nach § 135a BauGB treffen die Kosten des Ausgleichs den Verursacher des
Eingriffs, hilfsweise den Eigentümer des Grundstücks, auf dem Eingriffe zu
erwarten sind. Für Maßnahmen zum Ausgleich auf dem Baugrundstück selbst folgt
dies bereits aus der Durchführungsverpflichtung des Vorhabenträgers gem. § 135a
Abs. 1 BauGB. Erfolgt der Ausgleich an anderer Stelle als am Ort des Eingriffs, soll
die Gemeinde diesen anstelle und auf Kosten der Vorhabenträger oder der
Eigentümer der Grundstücke durchführen und auch die hierfür erforderlichen
Flächen bereitstellen. Die Gemeinde geht im Falle des Ausgleichs an anderer
Stelle in Vorleistung. Bereitstellung der Flächen und Durchführung der Maßnahmen
zum Ausgleich erfolgt nach dem Modell einer Ersatzvornahme, ohne dass
allerdings eine primäre Pflicht des Vorhabenträgers oder Grundstückseigentümers
zur Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen bestehen wird (vgl. Steinfort,
VerwArch 1995, 107; Gruber; BayVBl. 1995, 420; Bunzel, BauR 1999, 3). Die
Gemeinde erhebt in diesem Sinne bei den Verursachern und, soweit ein Eingriff
möglich aber noch nicht durchgeführt ist, bei den Eigentümern einen
Kostenerstattungsbetrag zur Refinanzierung der Kosten des Ausgleichs. Die
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Kostenerstattungsbetrag zur Refinanzierung der Kosten des Ausgleichs. Die
Kostenerstattungspflicht ergibt sich anders als die Beitragspflicht nach dem
Erschließungsbeitrags- und Kommunalabgabenrecht nicht aus dem
wirtschaftlichen Vorteil, den die Grundstückseigentümer durch die Möglichkeit der
Nutzung der zu finanzierenden öffentlichen Anlage oder Einrichtung haben,
sondern aus der Verantwortlichkeit des Vorhabenträgers für die Verursachung
eines Eingriffs in Natur und Landschaft. Insoweit ist der Kostenerstattungsbetrag
kein Beitrag im abgabenrechtlichen Sinn (vgl. Steinfort, KStZ 1985, 81; Bunzel,
BauR 1999, 3). Aus diesem Grund war im Übrigen eine spezielle Regelung zur
Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit von
Kostenerstattungsbeitragsbescheiden in § 212a Abs. 2 BauGB erforderlich (vgl.
Birk, VBlBW 1998, 81; Bunzel, BauR 1999, 3). Dies steht einer Anwendung des § 11
Abs. 4 KAG hier diametral entgegen.
Die Beklagte weist dazu zutreffend darauf hin, dass auch im
Mustereinführungserlass der Fachkommission "Städtebau" der ARGEBAU
ausgeführt wird, dass der Gesetzgeber vom Grundsatz der vollen Verteilung der
Kosten auf die zugeordneten Grundstücksflächen ausgeht (vgl.
Ernst/Zinkahn/Bielenberg, BauGB, Vorb. §§ 135a bis 135c, Rdnr. 15, Gliederungs-
Nr. 4.9.5.).
Die volle Verteilung der Kosten entspricht auch dem bisherigen Recht, wonach der
Bauherr den Eingriff in Natur und Landschaft voll auf seinem Grundstück
auszugleichen hatte bzw. in vollem Umfang über die naturschutzrechtliche
Ausgleichsabgabe auszugleichen hatte. Hätte der Gesetzgeber daran etwas
ändern wollen, so hätte er dies durch eine ausdrückliche gesetzliche Regelung
getan und nicht über die Verweisung auf die landesrechtlichen Vorschriften über
kommunale Beiträge, zumal diese möglicherweise uneinheitlich sind."
Das Gesetz sieht nach alledem eine Eigenbeteiligung der Gemeinde nicht vor.
Grundlegendes Element der Regelung ist das Verursacherprinzip. Das Gesetz geht
von der Verantwortung der Gemeinde aus, die Ausgleichsmaßnahmen anstelle
und auf Kosten der Eigentümer der Grundstücke durchzuführen, und geht dabei
vom Grundsatz der vollen Verteilung der Kosten auf die zugeordneten
Grundstücksflächen aus.
Dem im Übrigen nicht im Eventualverhältnis stehenden Hilfsantrag auf Zulassung
der Berufung ist nicht zu entsprechen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder
4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur
vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711
ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.