Urteil des VG Gießen vom 17.05.2000

VG Gießen: gemeinde, grundstück, beitragspflicht, eigentümer, fälligkeit, post, zwangsversteigerung, veröffentlichung, eigentum, zustellung

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Gericht:
VG Gießen 2.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 E 600/98
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 56 ZVG, § 11 Abs 1 KAG HE,
§ 2 KAG HE
(Kommunalabgabe - zur Beitragspflicht nach
Eigentumswechsel im Rahmen der Zwangsversteigerung)
Leitsatz
Zur Inanspruchnahme des Eigentümers eines im Zwangsversteigerungsverfahren
erworbenen Grundstücks wegen weiterer öffentlicher Grundstückslasten.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Flur ... Flurstück Nr. ... mit einer
Gesamtgröße von 3.864 qm in der Gemarkung Z. im Gebiet der Beklagten. Dieses
Grundstück hat der Kläger im Rahmen eines Zwangsversteigerungsverfahrens
durch Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts L. vom 15.08.1996 (Az.: ...) erworben.
Der maßgebliche Versteigerungstermin hatte am 08.08.1996 stattgefunden. Im
Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens meldete der Kreisausschuss des ...
Kreises als Vollstreckungsbehörde für die beklagte Gemeinde mit Schriftsatz vom
04.07.1996, eingegangen beim Amtsgericht L. am 05.07.1996, als offene
Forderung an: "Kläranlagenbeitrag, fällig am 30.03.1995 in Höhe von 5.100,48 DM"
nebst Mahngebühren, Säumniszuschlägen und Kosten der Vollstreckungsbehörde.
In Höhe der sich daraus ergebenden Gesamtsumme von 6.193,28 DM wurde die
Gemeinde aus der Teilungsmasse aufgrund des Teilungsplans vom 16.10.1996
befriedigt. Im Januar/Februar 1996 beschloss die Beklagte die Fertigstellung der
Kläranlage Z. und machte diesen Beschluss öffentlich bekannt. Mit Bescheid vom
22.07.1996, zur Post gegeben am 25.07.1996, wurde der Voreigentümer des
Grundstücks, zugleich Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren, Herr W. K.,
von der Beklagten zu einem Kläranlagenbeitrag für das Grundstück Flur ...
Flurstück Nr. ... in Höhe von 5.255,04 DM herangezogen. Ein gleichlautender
Bescheid erging unter dem 27.08.1996 an den Kläger. Hiergegen legte der Kläger
am 17.09.1996 Widerspruch mit der Begründung ein, da die Zahlung schon vorher
Herrn W. K. in Rechnung gestellt worden sei und da er seit 08.08.1996 Eigentümer
des Grundstücks sei, übernehme er erst Zahlungen ab diesem Datum. Außerdem
hätte die Forderung im Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet werden
müssen. Mit Schreiben vom 13.12.1996 nahm die Beklagte den an W. K.
gerichteten Bescheid zurück. Mit Widerspruchsbescheid vom 13.03.1998 wies die
Beklagte den Widerspruch des Klägers mit der Begründung zurück, der an Herrn K.
ergangene Bescheid sei mittlerweile aufgehoben; außerdem sei die Fälligkeit des
von diesem geforderten Beitrags erst nach Durchführung des
Zwangsversteigerungsverfahrens eingetreten. Gegen diesen Bescheid hat der
Kläger am 08.04.1998 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er
sein bisheriges Vorbringen. Insbesondere verweist er darauf, dass der Beklagten
das Zwangsversteigerungsverfahren bekannt gewesen sei. Seit der
Veröffentlichung des Fertigstellungsbeschlusses sei eine Heranziehung zu dem
Kläranlagenbeitrag möglich gewesen, jedoch habe die Beklagte das Verfahren
zögerlich behandelt. Der Kläger habe außerdem darauf vertrauen können, dass
nur das von ihm übernommen werden müsse, was in dem Zuschlagsbeschluss
vom 15.08.1996 als offene Forderungen ausgewiesen gewesen sei. Diesen
Vertrauensgrundsatz habe die Beklagte durch die spätere Heranziehung des
Klägers unterlaufen.
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Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 27.08.1996 in der Fassung ihres
Widerspruchsbescheides vom 13.03.1998 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie gibt an, der in dem Zwangsversteigerungsverfahren angemeldete sogenannte
Kläranlagenbeitrag sei in Wahrheit die dritte Vorausleistung auf einen Kanalbeitrag
gewesen. Die Bezeichnung als Kläranlagenbeitrag sei irrtümlich erfolgt. Weiterhin
vertritt sie die Auffassung, da bis zum Zwangsversteigerungstermin der
Kläranlagenbeitrag nicht erhoben worden sei, habe die Forderung auch wegen
fehlender Fälligkeit und fehlenden Beitragsbescheids nicht im
Zwangsversteigerungsverfahren angemeldet werden können. Nach
Veröffentlichung des Fertigstellungsbeschlusses hätten noch verwaltungsinterne
Arbeiten zur Vorbereitung der Bescheiderteilung abgeschlossen werden müssen.
Von einer zögerlichen Behandlung könne daher keine Rede sein. Wegen der
weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, einen
Hefter Behördenvorgänge sowie die drei Akten des Amtsgerichts L. zum
Aktenzeichen ... Bezug genommen. Diese Unterlagen sind auch allesamt
Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Beratung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene
Kläranlagenbeitragsbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher auch
nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Die Heranziehung des Klägers
zu einem Kläranlagenbeitrag beruht auf § 11 Abs. 1 des Hessischen Gesetzes über
kommunale Abgaben (im Folgenden: KAG) in Verbindung mit der
Entwässerungssatzung der Beklagten vom 14.12.1995 (im Folgenden: EWS).
Bedenken hinsichtlich der formellen und materiellen Rechtmäßigkeit der EWS sind
weder ersichtlich noch vom Kläger dargetan. Die Satzung erfüllt insbesondere die
gesetzlichen Anforderungen nach §§ 2, 11 KAG. Das Grundstück des Klägers
unterliegt auch der Beitragspflicht gemäß § 11 Abs. 1 KAG. Ebenso ist nichts
ersichtlich, was gegen die Beitragsfähigkeit der abgerechneten Maßnahme
sprechen könnte. Entgegen der von dem Kläger vertretenen Auffassung ist seine
Heranziehung zu dem Kläranlagenbeitrag auch nicht deshalb rechtswidrig, weil die
Beklagte den Vorgang zögerlich bearbeitet hätte. Insoweit hat die Beklagte zu
Recht darauf hingewiesen, dass nach Feststellung der Fertigstellung noch
verwaltungsinterne Arbeiten erforderlich sind, um eine Abrechnung der Maßnahme
endgültig durchzuführen und Heranziehungsbescheide zu erlassen. So muss der
Eingang der Schlussrechnungen abgewartet werden, diese müssen geprüft und
abgeglichen werden, die beitragspflichtigen Grundstücke und ihre Eigentümer
müssen ermittelt und die Summe der beitragsfähigen Flächen festgestellt werden.
Die Dauer von etwa einem halben Jahr, wie es hier die Beklagte gebraucht hat, ist
unter diesen Gesichtspunkten in jeder Hinsicht angemessen. Daher ist nach
Auffassung der Kammer auch nichts dagegen einzuwenden, dass die Beklagte
nach der Durchführung des Zwangsversteigerungsverfahrens den Kläger als neuen
Grundstückseigentümer für den Kläranlagenbeitrag in Anspruch nahm. Im Falle
des Wechsels im Eigentum ist die Gemeinde nämlich grundsätzlich nicht
gehindert, den neuen Grundstückseigentümer zu dem Beitrag heranzuziehen.
Zwar kann sie genauso gut den alten Eigentümer als Beitragspflichtigen in
Anspruch nehmen, wenn dieser sowohl bei Entstehung der Beitragspflicht als auch
bei Zustellung des Beitragsbescheids (noch) Grundstückseigentümer war. Insofern
steht der Gemeinde ein gewisses Auswahlermessen zu, das sie allerdings nicht
dahingehend ausüben darf, dass sie beide Eigentümer parallel zueinander in
Anspruch nimmt (vgl. Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 5. Auflage,
1999, § 24 Rdnr. 36 m.w.N.). Insofern ist es auch eine durchaus tunliche
Überlegung der Gemeinde, sich an denjenigen Grundstückseigentümer im Falle
eines Eigentümerwechsels zu halten, bei dem die Anforderung des Beitrags den
größeren Erfolg verspricht. Das bedeutet nämlich nichts anderes, als dass die
Gemeinde ihrer Verpflichtung entsprechend das Ziel verfolgt, die ihr entstandenen
und von ihr verauslagten Kosten beizutreiben; dies ist wirtschaftliches
Verwaltungshandeln und entspricht nicht zuletzt dem Interesse der Allgemeinheit,
denn alle Kosten, die die Gemeinde nicht beitreiben kann, muss letztendlich der
Steuerzahler tragen. Zwar hat es bis zum Dezember 1996 einen Zustand
Steuerzahler tragen. Zwar hat es bis zum Dezember 1996 einen Zustand
gegeben, in dem sowohl der Kläger als auch sein Rechtsvorgänger aufgrund an sie
erlassener Beitragsbescheide beitragspflichtig waren, ausreichend ist jedoch, dass
die Gemeinde dann im Dezember den an Herrn K. erlassenen Beitragsbescheid
aufgehoben hat und bei Erlass des an den Kläger gerichteten
Widerspruchsbescheids dieser nicht mehr in der Welt war. Die Heranziehung des
Klägers zu einem Kläranlagenbeitrag wird entgegen der von ihm vertretenen
Auffassung auch nicht dadurch rechtswidrig, dass im Rahmen des
Zwangsversteigerungsverfahrens eine als "Kläranlagenbeitrag" bezeichnete
Forderung in Höhe von 5.100,48 DM angemeldet und befriedigt worden war. Durch
die Bezeichnung der angemeldeten Forderung als Kläranlagenbeitrag ist nämlich
nicht der hier streitgegenständliche Beitrag untergegangen. Diese Forderung war
zum Zeitpunkt der Anmeldung des sogenannten Kläranlagenbeitrags am
05.07.1996 rechtlich noch nicht in der Welt, da zu diesem Zeitpunkt der
Rechtsvorgänger des Klägers noch nicht zu einem Beitrag herangezogen worden
war. Allein der Umstand, dass die Beitragspflicht zu diesem Zeitpunkt abstrakt
schon entstanden gewesen sein mag, führt nicht dazu, dass damit der
angemeldete "Kläranlagenbeitrag" auch als derjenige aufgefasst werden muss, zu
dem der Kläger später herangezogen wurde. Für die Anmeldung im
Zwangsversteigerungsverfahren hätte die Forderung zumindest fällig sein müssen,
was mangels erlassenen Beitragsbescheids zu diesem Zeitpunkt schon von
vorneherein ausgeschlossen war. Außerdem wird der im
Zwangsversteigerungsverfahren angemeldete Beitrag weiter konkretisiert durch
das im Anmeldeschreiben genannte Fälligkeitsdatum, den 30.03.1995, sowie die
genannte Summe, nämlich 5.100,48 DM. Die genannte Summe und das
Fälligkeitsdatum zeigen, dass es sich - wie von der Beklagten vorgetragen - nicht
um den jetzt verhandelten Kläranlagenbeitrag, sondern vielmehr um einen
anderen, wohl einen Kanalbeitrag gehandelt hat. Erst das Fälligkeitsdatum und die
Streitsumme konkretisieren die Forderung so weit, dass jedenfalls bei näherer
Nachprüfung feststellbar wird, um was für eine Forderung es sich hier gehandelt
hat. Die irrtümlich falsche Bezeichnung als "Kläranlagenbeitrag" schadet insoweit
nicht, denn es wäre dem Kläger - zu diesem Zeitpunkt potentieller Erwerber des zu
versteigernden Grundstücks - möglich gewesen, sich über den genauen Inhalt der
angemeldeten Forderung weiter zu informieren. Dass er daran kein Interesse hatte
und darauf vertraute, nunmehr keinen Kläranlagenbeitrag für das Grundstück im
Falle des Erwerbes mehr zahlen zu müssen, war sein Risiko, denn andererseits
wusste er, dass mit dem Zuschlag gemäß § 56 Zwangsversteigerungsgesetz auch
die auf dem Grundstück ruhenden Gefahren und Lasten auf ihn übergehen
würden. Insbesondere konnte er nicht davon ausgehen, ein Grundstück frei von
jeder öffentlichen Last in Form von Beitragspflichten zu erwerben. Insoweit geht
der Umstand, dass er sich nicht konkreter informiert hat, ganz zu seinen eigenen
Lasten. Letztendlich kommt hier der aus dem Zivilrecht bekannte Grundsatz
"Falsa demonstratio non nocet", das heißt, dass eine falsche Bezeichnung so
lange nicht schadet, wie alle wissen, um was es sich handelt, zum Tragen. Durch
die Bezeichnung des Fälligkeitsdatums und der konkreten Höhe der Forderung war
es für den Kläger zumindest nachprüfbar, um was für eine Forderung es sich hier
handelte. Einen Vertrauensschutz, wie der Kläger ihn geltend macht, dass er auf
das Nichtbestehen einer Forderung zum Kläranlagenbeitrag habe wegen der
Anmeldung - und damit trotz der fehlerhaften Anmeldung - vertrauen können,
vermag das Gericht insoweit nicht zu erkennen. Aus den bereits genannten
Gründen war die Beklagte auch nicht verpflichtet, den hier streitgegenständlichen
Kläranlagenbeitrag im Zwangsversteigerungsverfahren anzumelden. Sie hätte
nämlich - wie gesagt - nur fällige Forderungen anmelden können. Durch die
Aufgabe des Beitragsbescheids an Herrn K. zur Post am 25.07.1996 wurde der
Beitrag, der grundsätzlich einen Monat nach Bekanntgabe fällig wird, erst am
29.08.1996 fällig, wenn man davon ausgeht, dass der Beitragsbescheid dem
Rechtsvorgänger des Klägers drei Tage nach der Aufgabe zur Post zuging, also am
28.07.1996, was jedoch ein Sonntag war, folgerichtig am 29.07.1996. Zum
Zeitpunkt der Fälligkeit war der Zuschlagsbeschluss mithin bereits ergangen und
zugestellt. Folgerichtig war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO
ergebenen Kostenfolge abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 S. 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.