Urteil des VG Gießen vom 24.09.1997

VG Gießen: verteilung der sitze, schutzwürdiges interesse, rechtsschutzinteresse, einspruch, wahlgeheimnis, wahlunterlagen, stadt, form, wahlvorschlag, stimme

1
2
3
4
5
6
Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 E 803/97
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 27 KomWG HE vom
19.10.1992, § 25 KomWG HE
vom 19.10.1992, § 21a Abs 1
Nr 8 KomWG HE vom
19.10.1992, § 26 Abs 1 Nr 2
KomWG HE vom 19.10.1992
(Zum Rechtsschutzinteresse für eine
Wahlanfechtungsklage; zur Zurückweisung von
Wahlbriefen)
Leitsatz
Das Rechtsschutzinteresse eines Wahlberechtigten an einer
Kommunalwahlanfechtungsklage nach § 27 KWG ist nicht gegeben, wenn der
Wahlberechtigte diese Klage nur der Gestalt nach betreibt, inhaltlich indes die Erteilung
von Auskünften oder die Einsicht in Wahlunterlagen begehrt.
Bei der Ermittlung des Wahlergebnisses bei der Briefwahl ist ein Wahlbrief
zurückzuweisen, wenn ein Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer
das Wahlgeheimnis gefährdenden Weise von den übrigen dadurch abweicht, daß er mit
einem nicht legitimierten Stempeldruck versehen ist.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von der Beklagten Auskünfte zu verschiedenen Punkten der
Kommunalwahl in seinem Heimatort im März 1997.
Bei der Kommunalwahl am 02. März 1997 beabsichtigte der Kläger, seine Stimme
im Wege der Briefwahl abzugeben. Der Gemeindewahlleiter übersandte ihm auf
seinen Antrag hin die dafür notwendigen Wahlunterlagen. Bei Durchsicht der
Unterlagen stellte der Kläger fest, dass sich auf dem Stimmzettelumschlag ein
Datumstempelabdruck "23. Mai 96" befand. Der Kläger informierte die
Stadtverwaltung über den Sachverhalt und erhielt am 28.02.1997 einen
ungestempelten Stimmzettelumschlag, wobei er den zuerst ausgehändigten
Umschlag nicht an die Bediensteten der Stadt herausgab.
Bei der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung, zu der 37 Sitze zu vergeben sind,
ergaben sich nach Abzug der ungültigen Stimmen die folgenden Ergebnisse:
WahlvorschlagStimmenProzentBerechnung Sitze
CDU
1.900
28,69 10,6145251 11
SPD
2.732
41,25 15,2625698 15
Grüne
637
9,62
3,5586592 3
ÜWG
1.354
20,44 7,5642458 8
6.623
100,00 37
Das Ergebnis der Wahl und die sich daraus ergebende Sitzverteilung
veröffentlichte der Wahlleiter im H. Anzeiger am 12.03.1997. Am 26.03.1997 legte
der Kläger bei dem Wahlleiter Einspruch gegen die Wahl zur
Stadtverordnetenversammlung und der Ortsbeiräte ein mit der Begründung, bei
der Durchführung der Wahl und der Stimmauszählung sei es zu
Unregelmäßigkeiten, insbesondere zu dem Bruch des Wahlgeheimnisses
gekommen.
In ihrer ersten Sitzung am 10.04.1997 befasste sich die Beklagte mit den
Einsprüchen des Klägers. Der Bürgermeister als Wahlleiter berichtete, mehrere
7
8
9
10
11
12
13
14
15
16
17
18
Einsprüchen des Klägers. Der Bürgermeister als Wahlleiter berichtete, mehrere
Wahlumschläge seien mit gleichem Datumstempel versehen gewesen. Diesen
Sachverhalt bestätigte der Stadtverordnete S., der Mitglied des
Briefwahlvorstandes 01 in H. war, wobei er nach dem Protokoll der Sitzung insoweit
ausführte, dass ca. 15 Umschläge aussortiert worden seien. Nach entsprechender
Erläuterung dieses Punktes in der mündlichen Verhandlung steht weiter fest, dass
der Briefwahlvorstand sich danach entschloss, alle 15 Stimmzettelumschläge mit
den darin befindlichen Stimmzetteln zu den anderen in die Urne einzulegen. Die
Herkunft der jeweils gleichen Stempelaufdrucke auf den Wahlumschlägen blieb
ungeklärt.
Die Beklagte beschloss am 10.04.1997 sodann einstimmig, den Einspruch des
Klägers gegen die Gültigkeit der Wahl zurückzuweisen und erklärte die
Kommunalwahl für gültig (vgl. Auszug aus dem Niederschriftsbuch der
Stadtverordnetenversammlung, Bl. 48 f. der Behördenakte).
Mit Schreiben vom 23.04.1997 teilte der Wahlleiter dem Kläger die Entscheidung
der Beklagten, seinen Einspruch zurückzuweisen, mit. Die Zustellung des
Schreibens erfolgte am 25.04.1997.
Am 26.05.1997 (einem Montag) hat der Kläger Klage gegen die Gültigkeit der Wahl
zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt H. erhoben, die er wie in seinem
vorgerichtlichen Schreiben mit erheblichen Unregelmäßigkeiten bei der
Durchführung der Wahl und der Ermittlung der Ergebnisse begründet.
So greift er insbesondere die Entscheidung des Wahlleiters, ihm keine Auskünfte
zu erteilen noch Einsicht in Wahlunterlagen zu gewähren, an. Des weiteren vertritt
er die Ansicht, es stehe zu befürchten, dass seine eigene Wählerstimme wieder
nicht bei der Wahl berücksichtigt und zudem die Beklagte bei ihrer Beratung über
seinen Einspruch durch den Wahlleiter nicht ausreichend informiert worden sei, so
dass der Beschluss fehlerhaft zustandegekommen sei.
Der Kläger beantragt - sinngemäß zusammengefasst -,
die Wahl in H. zur Stadtverordnetenversammlung bezüglich Wahlvorbereitung
und Wahldurchführung in sachlicher und rechtlicher Hinsicht zu prüfen sowie die
Beklagte zu verpflichten, ihm Auskunft über die Gültigkeit seiner eigenen Wahl zu
erteilen und Einsicht in die Unterlagen der Wahl zu gewähren.
Ohne einen eigenständigen Antrag zu stellen, tritt die Beklagte dem Klageantrag
entgegen. Sie vertritt die Ansicht, die Wahl und auch die Ergebnisermittlung seien
ordnungsgemäß durchgeführt worden.
Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Wahlniederschriften, die
Niederschrift über die Sitzung des Gemeindewahlausschusses zur Ermittlung und
Feststellung des Ergebnisses der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung und ein
Aktenordner mit Verwaltungsvorgängen gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist unzulässig, da es dem Kläger an dem für sein Begehren notwendigen
Rechtsschutzbedürfnis mangelt.
Der Kläger hat sein Begehren zwar zunächst in den Mantel einer
Wahlanfechtungsklage entsprechend § 27 Kommunalwahlgesetz (KWG) gekleidet.
Insoweit hat er die formellen Voraussetzungen dieser eigenständigen Form der
Anfechtungsklage eingehalten, insbesondere die Klage fristgerecht anhängig
gemacht. Nach intensiver Ermittlung des klägerischen Begehrens in der
mündlichen Verhandlung und dem ausführlichen Versuch der Kammer, dem
Kläger die Bedeutung der Notwendigkeit eines Antrages nach § 27 KWG deutlich zu
machen, kann das Gericht hier indes nur feststellen, dass der Kläger nicht
beantragt, den Beschluss der Beklagten vom 10.04.1997 aufzuheben, noch eine
darauf gerichtete Feststellungsklage erhebt. Vielmehr geht es dem Kläger darum,
selbst oder durch Dritte, hier insbesondere unter Mitwirkung des Gerichts,
nachprüfen zu können, ob die Kommunalwahl in seinem Heimatort
ordnungsgemäß verlief.
Dieses Begehren auf Auskunftserteilung und Vorlegen diverser Unterlagen ist
allerdings auf eine allgemeine Leistungsklage (§ 43 Abs. 2 S. 1 VwGO) gerichtet.
19
20
21
22
23
24
25
Im vorliegenden Fall mangelt es der Klage aber an der allgemeinen Voraussetzung
der Leistungsklage, dass dem Kläger ein schutzwürdiges Interesse
(Rechtsschutzbedürfnis, Rechtsschutzinteresse) an der begehrten Entscheidung
des Gerichtes zusteht.
Eine Rechtsschutzinteresse fehlt insbesondere, wenn die Klage für den Kläger
offensichtlich keinerlei nennenswerte Vorteile bringen kann oder missbräuchlich ist.
Sinn und Zweck eines Gerichtsverfahrens kann es nicht sein, jedem Bürger einen
allgemeinen Anspruch auf Kontrolle der öffentlichen Verwaltung zu gewähren.
Aus diesem Grund kann um Rechtsschutz nur in den hierfür speziell vorgesehenen
Verfahren nachgesucht werden, so dass der Kläger dieses ausschließlich in der
Form der Kommunalwahlanfechtungsklage - wie es ihm mehrfach auch in der
mündlichen Verhandlung nahegelegt worden ist - hätte betreiben müssen.
Dass die Kommunalwahlanfechtungsklage nach § 27 KWG die speziellere und
einzig richtige Form gewesen wäre, ergibt sich aus folgendem: Grundsätzlich ist die
Wahlanfechtungsklage nach § 27 KWG eine Klage besonderer Art. Sie ist bereits
unabhängig davon, ob der jeweilige Wahlberechtigte, der nach § 25 KWG Einspruch
erhoben hat, selbst in seinen Rechten verletzt ist, zulässig. Im Rahmen des
durchzuführenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens mit dem Ziel, die durch die
neugebildete Vertretungskörperschaft beschlossene Gültigkeit der Wahl
anzugreifen, ist es die Aufgabe des Verwaltungsgerichts, selbst zu prüfen, ob im
durchgeführten Wahlverfahren Unregelmäßigkeiten vorgekommen sind, die auf die
Verteilung der Sitze von Einfluss gewesen sein können. Der Kläger hätte mithin
das Ziel verfolgen müssen, dass das Gericht entweder den getroffenen Beschluss
der Beklagten vom 10.04.1997 aufhebt und sodann die Wiederholung der Wahl
anordnet oder lediglich feststellt, dass die Kommunalwahl in einem bestimmten
Bezirk oder in allen Wahlbezirken zu wiederholen ist.
Fehlt es somit am Rechtsschutzbedürfnis und ist die Klage daher schon
unzulässig, war die Kammer nicht gehalten, im Rahmen der Prüfung der
Begründetheit der Klage auf die Frage der Wahlfehler einzugehen. Gleichwohl wird
zur Vermeidung zukünftiger "Wahlfehler" darauf hingewiesen, dass bestimmte
Unregelmäßigkeiten in dem Briefwahlbezirk "H. 1" vorliegen, die für die Verteilung
der Sitze auch von Einfluss gewesen sein können, so dass die Kommunalwahl vom
02.03.1997 im Briefwahlbezirk "H. 1" fehlerhaft durchgeführt wurde.
Die Feststellung einer Unregelmäßigkeit folgt daraus, dass entgegen der klaren
gesetzlichen Regelung des § 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG Fehler bei der Behandlung der
Briefwahlunterlagen in dem genannten Briefwahlbezirk zu verzeichnen sind. Nach §
21a Abs. 1 Nr. 8 KWG sind Wahlbriefe nämlich zurückzuweisen, wenn ein
Wahlumschlag benutzt worden ist, der offensichtlich in einer das Wahlgeheimnis
gefährdenden Weise von den übrigen abweicht. Diese Wahlbriefe werden nicht
mitgezählt; die Stimmen der entsprechenden Wahlberechtigten gelten als nicht
abgegeben. Die Stempelung der Wahlumschläge mit einem Datumstempel ist -
unabhängig davon, wer diesen aufgebracht haben kann - aber geeignet, das
Wahlgeheimnis zu gefährden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn nur eine geringe
Anzahl von Wahlumschlägen entsprechend gekennzeichnet ist. Je größer allerdings
die Zahl der in gleicher Weise gekennzeichneten Wahlzettel im Verhältnis zur
gesamt abgegebenen Anzahl steht, desto mehr relativiert sich eine Gefährdung
des Wahlgeheimnisses. Die erkennende Kammer vertritt die Ansicht, dass bei
insgesamt 250 abgegebenen Wahlbriefen eine Anzahl von 15 gezeichneten
Wahlumschlägen noch geeignet ist, das Wahlgeheimnis abstrakt zu gefährden. Da
zudem die Ergebnisse der Wahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt H.
derart knapp waren, dass bereits die Verschiebung einer Stimme bei den
Wahlvorschlägen 3 und 4 (Grüne und ÜWG) eine Veränderung des höchsten
Zahlenbruchteils mit der Folge eines Sitzverlustes zu Lasten der ÜWG bedeutet.
Dabei zu unterstellen - weil es nicht ausgeschlossen werden kann -, dass die
gekennzeichneten Briefumschläge der 15 Wahlstimmen zugunsten der ÜWG
abgegeben worden sind. Da die 15 Wahlstimmen nach den gesetzlichen
Bestimmungen nicht hätten berücksichtigt werden dürfen, ergäbe dies unter
Anwendung des § 22 Abs. 3 S. 3 KWG (Stimmenzahl des Wahlvorschlags * zu
vergebende Sitze ./. Gesamtzahl der gültigen Stimmen; hier x * 37 ./. 6.608) die
Verschiebung eines Sitzes von der ÜWG zu den Grünen. Denn in diesem Fall
würden sich die Zahlenbruchteile verändern: ÜWG : 7,4974273 anstatt 7,5642458,
während das Ergebnis für den Wahlvorschlag "Grüne" 3,5667372 betrüge, womit im
26
während das Ergebnis für den Wahlvorschlag "Grüne" 3,5667372 betrüge, womit im
vorliegenden Fall auch das Merkmal des möglichen Einflusses auf die Verteilung
der Sitze gegeben wäre.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis ergibt sich aus §§ 167
Abs. 1 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO, da nur die Entscheidung über die Kosten
vollstreckbar ist und die Kosten der Beklagten bei nicht mehr als 2.000,-- DM
liegen werden.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.