Urteil des VG Gießen vom 01.12.1999
VG Gießen: verwaltungskosten, erfüllung, unterbringung, verfügung, ausnahme, öffentlich, weisung, verbrauch, hessen, ausstattung
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Gericht:
VG Gießen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
2 E 2334/98
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 4 AufnahmeG HE, § 109 SGB
10, § 197 BGB, § 198 BGB
Leitsatz
Zum Begriff der Verwaltungskosten. Die Landkreise und Gemeinden in Hessen haben
nach dem Gesetz über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge keinen Anspruch auf
Erstattung von Arbeitsplatzkosten, die ihnen im Zusammenhang mit der Betreuung
ausländischer Flüchtlinge bis einschließlich Juni 1997 entstanden sind. Zur Anwendung
der kurzen Verjährung des § 197 BGB im öffentlichen Recht (vgl. BVerwG, 18.04.1986 -
8 A 1.83 -, BayVBl. 1987, 23 und 55 = Buchholz 454.4 § 19 II WoBauG Nr 1 = NVwZ
1988, 432 [L]).
Tatbestand
Der ...-Kreis macht mit der vorliegenden Klage Arbeitsplatzkosten gegenüber dem
beklagten Land geltend, die im Zusammenhang mit der Betreuung ausländischer
Flüchtlinge nach dem Gesetz über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge stehen.
Der von der Klage umfasste Zeitraum betrifft Januar 1993 bis Juni 1997.
Den Landkreisen und Gemeinden sind durch das Landesaufnahmegesetz vom
15.10.1980 die Aufgaben der Aufnahme ausländischer Flüchtlinge zur Erfüllung
nach Weisung übertragen worden. In Ausführung dieses Gesetzes sind dem
Landkreis (Kläger) in dem genannten Zeitraum zusätzliche Arbeitsplatzkosten
entstanden, die er auf insgesamt DM 555.015,- beziffert.
Mit Bericht vom 17.09.1998 ist das beklagte Land unter Fristsetzung zum
30.10.1998 erfolglos zur Ausgleichung dieser Kosten aufgefordert worden.
Der Kläger ist der Ansicht, dass die Nichterstattung dieser Arbeitsplatzkosten als
Sachkosten mit der gesetzlichen Erstattungsverpflichtung des Landes nicht
vereinbar sei. Verwaltungskosten, die nach den einschlägigen Vorschriften nicht
erstattungsfähig seien, umfassten zwar nach allgemeiner Auffassung Sach- und
Personalkosten, die in der allgemeinen behördlichen Vorhaltepflicht von Personal-
und Sachmitteln zur Erfüllung einer Aufgabe anfielen. Eine solche mögliche
Vorhaltepflicht bezüglich der Arbeitsplätze der Betreuungskräfte habe es vor dem
Inkrafttreten des genannten Gesetzes indes nicht gegeben. Erst durch das
Landesaufnahmegesetz seien die Aufgabenträger und damit auch der Kläger
verpflichtet worden, Betreuungskräfte für die ausländischen Flüchtlinge
einzustellen und ihnen zur Durchführung ihrer Tätigkeit Arbeitsplätze zur
Verfügung zu stellen. Bereits kraft Zusammenhangs gehörten daher die insoweit
entstandenen Arbeitsplatzkosten für die Betreuungskräfte zu den notwendigen
Aufwendungen, die der Beklagte dem Kläger zu erstatten habe. Eine wie von dem
Beklagten vorgenommene Unterscheidung zwischen erstattungsfähigen
Personalkosten, pauschaliert erstattungsfähigen Sachkosten und angeblich nicht
erstattungsfähigen Arbeitsplatzkosten sei daher willkürlich.
Tatsächlich habe der Beklagte noch mit Schreiben vom 24.06.1984 ausdrücklich
darauf hingewiesen, dass den Gebietskörperschaften im Zusammenhang mit der
Einstellung von Bediensteten für die notwendigen Betreuungsmaßnahmen die
"anfallenden Personal- und Sachkosten" erlassmäßig erstattet würden. Zudem
habe das Regierungspräsidium ... mit Verfügung vom 13.03.1992 noch die
Auffassung vertreten, dass neben den reinen Personalkosten (Vergütung
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Auffassung vertreten, dass neben den reinen Personalkosten (Vergütung
einschließlich Sozialabgaben) die Personalnebenkosten und die Sachkosten
(Arbeitsplatzkosten) erstattungsfähig seien.
Danach fehle es offenkundig an einer sachlichen Rechtfertigung, die
Arbeitsplatzkosten, die durch die Tätigkeit der Betreuungskräfte entstanden seien,
von den notwendigen Aufwendungen nach § 4 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz a.F.
auszunehmen und den Verwaltungskosten, die nicht zu erstatten seien,
zuzuordnen. Verwaltungskosten seien lediglich die sonstigen Kosten, die dem
Kläger dadurch entstanden seien, dass die gesetzliche Aufgabe der Aufnahme und
Unterbringung der ausländischen Flüchtlingen durch Mitarbeiter des Sozialamtes
durchgeführt worden seien. Dazu gehörten die Anmietung von Räumlichkeiten, die
verwaltungstechnische Durchführung der Unterbringung sowie die
Leistungsgewährung. Keine Verwaltungskosten in diesem Sinne seien dagegen die
Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Betreuung der ausländischen
Flüchtlinge selbst entstanden seien. Es handele sich insoweit um einen deutlich
abgrenzbaren Teil der zur Erfüllung nach Weisung übertragenen gesetzlichen
Aufgabe. Dies sei auch dadurch offenkundig, dass Aufgabenträger auch von der
Möglichkeit Gebrauch gemacht hätten, mit der Betreuung ausländischer
Flüchtlinge private Träger zu beauftragen.
Nachdem der Kläger noch mit der am 23.12.1998 bei Gericht eingegangen Klage
vom 21.12.1998 beantragt hat,
den Beklagten zu verurteilen, an ihn 447.197,50 DM nebst 4% Zinsen seit dem
31.10.1998 zu zahlen, beantragt er mit bei Gericht eingegangenem Schriftsatz
vom 07.06.1999 in Erweiterung der Klage, den Beklagten zu verurteilen, an ihn
555.015,00 DM nebst 4% Zinsen seit dem 31.10.1998 zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er stellt sich auf den Standpunkt, dass die Personalkosten zu den
Verwaltungskosten zu zählen seien, die nach dem Landesaufnahmegesetz nicht
erstattet werden bräuchten. Mit dem einschränkenden Zusatz "mit Ausnahme der
Verwaltungskosten" seien all diejenigen Kosten gemeint, die nicht als Auslagen für
die Unterbringung, die Verpflegung, Bekleidung und andere Aufwendungen des
persönlichen Bedarfs anzusehen seien. Soweit in der Vergangenheit über die
gesetzliche Verpflichtung hinausgehende Leistungen erbracht worden seien,
handele es sich um freiwillige Leistungen. Soweit das beklagte Land darüber
hinaus zu einem späteren Zeitpunkt den Gebietskörperschaften eine weitere
Erstattung in Aussicht gestellt habe, handele es sich nicht um weitergehende
Erstattung von Verwaltungskosten, sondern lediglich um Sachkosten im Sinne der
Nr. 1. 2. 3 des Erlasses vom 18.06.1996 (Staatsanzeiger für das Land Hessen vom
15.07.1996). Auch dort sei nochmals ausdrücklich festgestellt, dass "weitere
Sachkosten, insbesondere Arbeitsplatzkosten, nicht erstattungsfähig" seien.
Hinsichtlich des die erweiterte Klage betreffenden Zeitraums beruft sich der
Beklagte zudem auf die Einrede der Verjährung.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte und den beigezogenen Behördenvorgang (1 Hefter) Bezug
genommen, die allesamt Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Leistungsklage ist nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch
auf Erstattung von ihm so bezeichneter Arbeitsplatzkosten als Sachkosten, welche
im Zusammenhang mit der Betreuung ausländischer Flüchtlinge angefallen sind
(I), für den Zeitraum vor 1994 ist ein derartiger Anspruch zudem verjährt (II).
I. Die Klage findet in dem hier als Anspruchsgrundlage allein in Betracht
kommenden Gesetz über die Aufnahme ausländischer Flüchtlinge (im folgenden:
Landesaufnahmegesetz) vom 15.10.1980 (GVBl. I Seite 384), für den Zeitraum
nach 1993 in der Fassung des Änderungsgesetzes vom 22.12.1993 (GVBl. I Seite
710), keine Grundlage. Nach § 4 dieses Gesetzes erstattet das Land den
Landkreisen und Gemeinden mit Ausnahme der Verwaltungskosten die
notwendigen Aufwendungen, die ihnen durch die Aufnahme und Unterbringung von
Personen nach § 1, das sind Asylbewerber und Asylberechtigte sowie Ausländer,
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Personen nach § 1, das sind Asylbewerber und Asylberechtigte sowie Ausländer,
die im Rahmen humanitärer Hilfsmaßnahmen dem Land zugewiesen werden,
entstehen. Voraussetzung ist danach, dass es sich bei den geltend gemachten
Kosten nicht um Verwaltungskosten handelt. Genau solche sind es indes im
vorliegenden Fall.
Unter Verwaltungskosten wird man regelmäßig solche Aufwendungen verstehen
können, die durch die Verwaltung selbst verursacht werden, also sämtliche
Sachkosten, die zusammen mit den Personalkosten erforderlich sind, um das
ordnungsgemäße Funktionieren des Verwaltungsablaufes zu gewährleisten (so
unter Hinweis auf den "üblichen Sprachgebrauch" OVG Rheinland-Pfalz, 29.07.1980
- 7 A 9/80 -, AS RP-SL 16, 25) oder anders ausgedrückt, solche Kosten, die die
Verwaltung von etwas verursachen (vgl. Duden, Das Große Wörterbuch der
Deutschen Sprache, Band 6, Mannheim 1981). Danach muss es sich jeweils um
solche Kosten handeln, die in der Verwaltung durch ihre eigene Tätigkeit anfallen.
Ähnliches ist zahlreichen Kommentierungen zu entnehmen, die zu § 109 SGB X
bzw. § 111 BSHG a. F. verfasst worden sind, Vorschriften, die die
Erstattungsfähigkeit von Verwaltungskosten zwischen einzelnen
Verwaltungsträgern regeln. So soll es sich bei Verwaltungskosten nach einer
Definition um die Sach- und Personalkosten des Verwaltungsapparates des
erstattungsberechtigten Leistungsträgers handeln (Giese/Krahmer,
Sozialgesetzbuch, Stand August 1999, § 109 SGB X Rn. 4). Nach einer anderen
sind dies diejenigen Aufwendungen, die in der allgemeinen behördlichen
Vorhaltepflicht von Personal- und Sachmitteln zur Erfüllung einer Aufgabe anfallen
(Schellhorn, BSHG, 15. Aufl., § 111 BSHG Rn. 36). Ähnliches ist der
Kommentierung von Hauck/Haines (Sozialgesetzbuch, Stand Dezember 1999, §
109 SGB X Rn. 3) zu entnehmen. Danach sind Verwaltungskosten alle die
Aufwendungen, die der allgemeinen behördlichen Vorhaltepflicht von Personal- und
Sachmitteln zur Erfüllung der Aufgaben des Verwaltungsträgers anfallen. Dabei soll
es sich um gewöhnliche und im allgemeinen Geschäftsgang erwachsene
Aufwendungen handeln, die für einen einzelnen Verwaltungsvorgang häufig nur
schwer von dem erstattungsberechtigten Leistungsträger auf ihre Berechtigung
hin zu überprüfen wären. Nach Gottschick/Giese (BSHG, 7. Aufl., § 111 BSHG Rn.
6) zählen zu den persönlichen Verwaltungskosten alle Kosten, die mit Ausnahme
der Aufwendungen für die entgeltliche Inanspruchnahme von Personen außerhalb
der Behördenorganisation durch die Eingliederung von Bediensteten in die
Behördenorganisation entstehen, zu den sächlichen solche, die aus der
Inanspruchnahme oder dem Verbrauch von Gegenständen entstehen und die
ohnehin im allgemeinen Verwaltungsbetrieb vorhanden sind oder zum Verbrauch
angeschafft werden. Schließlich ist die Kommentierung in Grüner (Grüner, SGB X/3,
Stand 01.11.1999, § 109 SGB X Rdnr. II. 2.) zu erwähnen, der unter Hinweis auf
Schellhorn (a. a. O.) als Verwaltungskosten diejenigen Aufwendungen des
Leistungsträgers ansieht, die in der allgemeinen behördlichen Vorhaltepflicht von
Personal- und Sachmitteln zur Erfüllung einer Aufgabe anfallen und die nicht
zusätzlich und gesondert abgrenzbar für einen einzelnen Fall entstehen.
All diesen Abgrenzungs- und Definitionsversuchen ist insoweit gemein, dass sie
diejenigen Kosten als Verwaltungskosten bezeichnen, die aufgrund der
allgemeinen Vorhaltepflicht von Personal- und Sachmitteln anfallen. Vorliegend
geht es entgegen der Ansicht des Klägers gerade um derartige Kosten. Zur
Erbringung ihrer zur Erfüllung nach Weisung (§ 3 Abs. 1 Landesaufnahmegesetz)
übertragenen Aufgaben bedient sich der Kläger eigenen Personals, welches in die
Behördenstruktur eingegliedert ist. Dass es der Kläger hierzu - ob zu Recht oder zu
Unrecht sei dahingestellt - für erforderlich gehalten hat, weitere Bedienstete
einzustellen, um auch personell den vom Gesetz gestellten Anforderungen
gerecht zu werden, macht die dadurch veranlassten Sachkosten des jeweiligen
Arbeitsplatzes nicht bereits zu "ausscheidbaren" erstattungsfähigen Sachkosten,
die keine Verwaltungskosten sind. Bei den geforderten Kosten handelt es sich
nämlich u. a. um solche, die für Büromaterial sowie technische und räumliche
Ausstattungen anfallen, also solche, die kaum oder nur mit erheblichem Aufwand
den einzelnen Arbeitsplätzen konkret zugeordnet werden können, und daher
klassischerweise schon den allgemeinen Verwaltungskosten zugeordnet werden
müssen. Es ist kaum aufzuschlüsseln, wenn nicht gerade jedem neu eingestelltem
Betreuer eine komplette räumliche sowie technische Ausstattung zur Verfügung
gestellt wird, welche Beträge auf eben diesen Arbeitsplatz entfallen. Dies gilt
insbesondere für technische Einrichtungen wie Telefonanlagen, Kopierer und
Computersysteme, die in jeder Verwaltung vorhanden sind und in gewissem
Umfang unabhängig von der Anzahl der Bediensteten in Anspruch genommen
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Umfang unabhängig von der Anzahl der Bediensteten in Anspruch genommen
werden. Auch die reinen Verbrauchsmaterialien lassen sich kaum zuordnen, ist
deren Verbrauch doch in der Regel ein höchst individueller.
Nur weil es eine behördliche Vorhaltepflicht bezüglich der Arbeitsplätze der
konkreten Betreuungskräfte bisher nicht gab - so aber eine Argumentation des
Klägers - gehören die dadurch bedingten Kosten im übrigen nicht schon notwendig
zu den Sachkosten, die nicht mehr der allgemeinen Personalvorhaltepflicht
unterfallen. Dies wird erhellt durch die amtliche Begründung zu § 109 SGB X, der
eine vergleichbare Regelung (Verwaltungskosten sind nicht zu erstatten) enthält.
Durch eine solche Regelung soll nämlich gerade vermieden werden, dass
Streitigkeiten über oft niedrige und nicht selten schwer feststellbare Beträge
geführt werden. Das Gericht will nicht in Abrede stellen, dass es vorliegend in ihrer
Summierung nicht um unbedeutende Gelder geht. Dass die Kosten jedoch schwer
feststellbar sind, dürfte nach dem oben ausgeführten und dem beiderseitigen
Vortrag der Beteiligten jedoch offensichtlich sein. Nicht ohne Not hatten die
Beteiligten bei der Diskussion über die Erstattungsfähigkeit der entsprechenden
Kosten darüber eine grundsätzliche Verständigung erzielt, dass eine sachgerechte
Berechnung allenfalls in Anlehnung an Personalkostentabellen für die
Kostenberechnung in der Verwaltung erfolgen könne. Der Schwierigkeit
festzustellen, welche Arbeitskraft konkret mit welcher Ausstattung in der
Berechnung der tatsächlich entstandenen ausscheidbaren Kosten Eingang findet,
sollte nach ursprünglichen Plänen der Beteiligten dadurch begegnet werden, dass
eine Pauschalierung der Kosten angedacht war. Diesem Weg ist aber der
Gesetzgeber schon dadurch entgegen getreten, dass er - auch derartige -
Verwaltungskosten für nicht erstattungsfähig gehalten hat, das heißt, er hat nicht
den Weg der Pauschalierung der nur schwer zu berechnenden Kosten gewählt
sondern die Erstattung selbst ausgeschlossen.
Bei den genannten Kosten handelt es sich auch nicht um sogenannte
Maßnahmekosten (vgl. dazu BVerwG, 22.10.1992 - 5 C 23.89 -, NVwZ-RR 93, 632)
einer zu erstattenden Verwaltungsleistung. Hierauf stützt sich aber ein weiterer
Gesichtspunkt der klägerischen Argumentation. Unter Hinweis auf die
Kommentierung in Grüner (a. a. O.), wonach Leistungen, die in einem
abgegrenzten oder abgrenzbaren Verwaltungsbereich erbracht werden, den -
erstattungsfähigen - Sach- und Dienstleistungen zuzuordnen seien, hat sie
ausgeführt, die Beklagte hätte in jedem Fall den Sachkostenanteil an den
Personalkosten übernehmen müssen, wäre die Aufgabe vom Kreis an private
Dritte vergeben worden. Indes überzeugt dies die Kammer nicht. Im Bereich der
Leistungsverwaltung lassen sich viele Aufgaben ausgliedern oder privatisieren.
Ob sie dies macht oder nicht, darf nicht die Frage der Erstattungsfähigkeit von
Verwaltungskosten betreffen. Anders dürfte es sich verhalten, wenn eine
ausgegliederte Verwaltungseinheit feste Regelsätze zur Erfüllung einer
bestimmten Aufgabe kalkuliert (z. B. Pflegesätze, vgl. BVerwG a. a. O.), mit denen
eine ganz bestimmte Verwaltungsleistung - im konkret vom
Bundesverwaltungsgericht zu entscheidenden Fall Aufnahme hilfebedürftiger
Jugendlicher in einem Heim im Rahmen der Hilfe zur Erziehung - abgegolten wird.
Die Betreuung ausländischer Flüchtlinge mag ähnlich organisiert werden können.
Dies kann das Gericht letztendlich offen lassen. Denn vorliegend sind die
Bediensteten in die allgemeine Verwaltungsstruktur eingegliedert worden.
Unabhängig davon sind diese Bediensteten nicht anders eingegliedert als
beispielsweise Betreuer in sozialpädagogischen Pflegestellen oder Mitarbeiter von
Beratungs- oder Vollstreckungsstellen. Die durch solche Bedienstete verursachten
Arbeitsplatzkosten werden im allgemeinen ohne weiteres den Verwaltungskosten
zugeordnet (Nachweise bei Schellhorn, a. a. O.).
Das Gericht sieht auch im übrigen keine Notwendigkeit, den Begriff der
Verwaltungskosten wie vom Kläger vorgetragen, einzuengen. Nach dem Gesetz
zur Regelung des Finanzausgleichs (FAG) erhalten u. a. die Landkreise neben den
besonderen Finanzzuweisungen auch allgemeine Finanzzuweisungen, mit denen
alle Kosten - soweit nichts anderes bestimmt ist - abgegolten sind (§ 5 FAG).
Insofern ist es durchaus sinnvoll, ohnehin nur schwer und dann auch nur pauschal
bezifferbare Sachkosten von Arbeitsplätzen mit der Regelung in § 4 Abs. 1
Landesaufnahmegesetz a. F. von der Erstattungsfähigkeit auszuschließen, da
diese ja schon bereits im Rahmen des FAG Berücksichtigung finden. Nach § 1 FAG
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diese ja schon bereits im Rahmen des FAG Berücksichtigung finden. Nach § 1 FAG
werden den Landkreisen nämlich bereits im Wege des Lasten- und
Finanzausgleichs die Geldmittel zur Verfügung gestellt, die erforderlich sind, um
ihre eigenen und die ihnen übertragenen Aufgaben durchzuführen. Vor diesem
Hintergrund hegt das Gericht auch im übrigen keine rechtlichen Bedenken daran,
dass Verwaltungskosten generell von der Erstattungsfähigkeit durch das
Landesaufnahmegesetz ausgenommen worden sind (vgl. zur grundsätzlichen
Möglichkeit des Ausschlusses von Verwaltungskosten OVG Lüneburg, 10.03.1993 -
4 L 3780/92 -, OVGE 43, 406).
II. Soweit der Kläger mit der erweiterten Klage Zahlung von Arbeitsplatzkosten für
das Jahr 1993 verlangt, ist der Anspruch verjährt. In der Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichtes ist anerkannt, dass die Regelungen des BGB über die
Verjährung (§§ 195 ff. BGB) auf vermögensrechtliche Ansprüche des öffentlichen
Rechts grundsätzlich auch dann entsprechend anwendbar sein können, wenn
sowohl Gläubiger als auch Schuldner Körperschaften des öffentlichen Rechts sind
(BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83 -, BayVBl. 1987, 23 und 55 = Buchholz 454.4 § 19
II WoBauG Nr. 1 = NVwZ 1988, 432 [L]). Als Verjährungsregel kommt mangels
speziellerer Regelungen im öffentlichen Recht vorliegend allein § 197 BGB in
Betracht, wonach in vier Jahren alle Forderungen auf regelmäßig wiederkehrende
Leistungen verjähren, soweit diese nicht unter § 196 Abs. 1 Nr. 1, 6, 7, 8 oder 9
BGB fallen. Dessen Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Bei den geltend
gemachten Kosten handelt es sich um den Ausgleich regelmäßig wiederkehrender
Leistungen. Das Bundesverwaltungsgericht hat bereits in der Vergangenheit in
erweiterter Auslegung des § 197 BGB den Erstattungsanspruch des Dienstherrn
gegen den Beamten wegen rechtsgrundlos an Dritte als Hinterbliebenenbezüge
erbrachter Leistungen der kurzen Verjährung unterworfen, weil es sich um den
Ausgleich regelmäßig wiederkehrender Leistungen handele (BVerwG, 09.06.1975 -
VI C 163.73 -, BVerwGE 48, 279 = BayVBl. 1975, 593). Des weiteren hat das
Bundesverwaltungsgericht ebenso der vierjährigen Verjährungsfrist des § 197 BGB
den Anspruch des Dienstherrn gegen den Beamten auf Nutzungsentgelt aus der
auf Dauer genehmigten Inanspruchnahme von Einrichtungen, Personal und
Material des Dienstherrn zu Nebentätigkeit unterworfen (BVerwG, 12.03.1987 - 2 C
10.83 -, ZBR 1987, 339). Weiterhin hat er auch die Ansprüche der Bundesrepublik
Deutschland gegen ein Bundesland wegen verspäteter Abführung von jährlich zu
entrichtenden Zins- und Tilgungsquoten auf Bundesdarlehen zur Förderung des
öffentlich geförderten sozialen Wohnungsbaus als regelmäßig wiederkehrende
Leistungen im Sinne von § 197 BGB bezeichnet (BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83 -
a. a. O.). Auch bei den vorliegend geltend gemachten Arbeitsplatzkosten handelt
es sich um regelmäßig wiederkehrende Forderungen, die - wie vom Kläger
berechnet - monatlich entstehen und als solche fortlaufend zu erfüllen sind.
Die Intention des § 197 BGB, einen Schuldner davor zu schützen, plötzlich für viele
zurückliegende Jahre zu Leistungen herangezogen zu werden, die er ihrer Natur
nach nicht aus Kapitalvermögen, sondern aus den jährlichen Einkünften zu tilgen
hat (vgl. BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83 -, a. a. O., m. w. N.), hat auch für das
öffentliche Recht Bedeutung. Es steht insbesondere im Interesse an einer
ordnungsgemäßen Haushaltsplanung, Ansprüche auf regelmäßig wiederkehrende
Leistungen in angemessener Zeit geltend zu machen, weil bei laufenden
öffentlich-rechtlichen Zahlungsverpflichtungen öffentlich-rechtlicher
Körperschaften das Interesse noch ausgeprägter ist als im Privatrecht, nicht noch
nach Jahren zu Forderungen dann in teilweise kaum noch zu überschauender Höhe
herangezogen zu werden, die ohne weiteres unverzüglich hätten geltend gemacht
werden können (BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83 -, a. a. O.).
Die Verjährung der in § 197 BGB bezeichneten Ansprüche beginnt mit dem
Schluss des Jahres (§ 201 BGB), in dem der Anspruch entstanden ist (§ 198 BGB).
Entstanden sind die Ansprüche jeweils in dem Jahr, in dem sie fällig geworden sind,
d. h. die Ansprüche aus dem Jahre 1993 mit Ablauf des Jahres 1993.
Demnach hätten die Forderungen aus dem Jahre 1993 spätestens mit Ablauf des
Jahres 1997 gerichtlich geltend gemacht werden müssen.
Da der Beklagte die Verjährungseinrede für den genannten Zeitraum ausdrücklich
geltend gemacht hat, kommt es nicht auf die Frage an, ob die Einrede der
Verjährung von Amts wegen vom Gericht hätte berücksichtigt werden müssen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts steht die
Geltendmachung der Verjährungseinrede nicht im Ermessen des öffentlichen
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Geltendmachung der Verjährungseinrede nicht im Ermessen des öffentlichen
Hand. Diese ist vielmehr haushaltsrechtlich gehalten, sich auf die
Verjährungseinrede zu berufen (vgl. BVerwG, 18.04.1986 - 8 A 1.83 -, a. a. O.).
Nach alledem war die Klage mit der sich aus § 154 Abs. 1 VwGO ergebenen
Kostenfolge abzuweisen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§
708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.