Urteil des VG Gießen vom 22.10.1998
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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 G 1766/98
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 8a GemO HE vom
01.04.1993, § 8b GemO HE
vom 01.04.1993, § 8c GemO
HE vom 01.04.1993, § 52 Abs
1 GemO HE vom 01.04.1993,
§ 62 Abs 6 GemO HE vom
01.04.1993
Kein Bürgerfragerecht nach der GemO HE (F: 1993-04-01)
in der Stadtverordnetenversammlung
Gründe
I.
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit eines Beschlusses der
Antragsgegnerin, der in der Geschäftsordnung der Stadtverordnetenversammlung
ein sogenanntes Bürgerfragerecht einführt.
Nach Empfehlung des Haupt- und Rechtsausschusses faßte die Antragsgegnerin
ihrer Sitzung am 15.05.1998 den folgenden Beschluß:
"Die §§ 27 und 33 GO werden wie folgt geändert: TOP 1 der jeweiligen Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung lautet: "Anfragen aus der Bevölkerung".
a) Diese Anfragen müssen schriftlich 3 Tage vor der jeweiligen
Stadtverordnetenversammlung eingereicht werden.
b) Die Anfragen dürfen sich nur an den Magistrat bzw. die Fraktion richten.
c) Die Dauer dieser Fragestunde wird auf 20 Minuten beschränkt."
Nachdem der Magistrat der Stadt B... dem Beschluß vom 15.05.1998 am
04.06.1998 widersprochen hatte, bestätigte die Antragsgegnerin am 02.07.1998
ihren gefaßten Beschluß mehrheitlich. Der Magistrat beanstandete den
bestätigten Beschluß nicht.
Am 01.10.1998 haben die Antragsteller den vorliegenden Antrag gestellt, den sie
damit begründen. der Beschluß zur Änderung der Geschäftsordnung auf
Einräumung des Fragerechts in jeder Sitzung der Stadtverordnetenversammlung
sei rechtswidrig, da eine solches Fragerecht der Bürger in der Hessischen
Gemeindeordnung nicht vorgesehen, aber geeignet sei, die Unabhängigkeit der
Gemeindevertreter zu beeinträchtigen.
Die Antragsteller beantragen,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1
Satz 2 VwGO zu verpflichten, es zu unterlassen, in oder vor Beginn der
Stadtverordnetensitzungen der Stadt B... den Tagesordnungspunkt 1) "Anfragen
aus der Bevölkerung" durchzuführen.
Die Antragsgegnerin beantragt,
die Anträge abzuweisen.
Sie tritt den Anträgen mit der Begründung entgegen, die Antragsteller seien durch
den Beschluß vom 15.05.1998 nicht in ihren Rechten verletzt; im übrigen sei dieser
auch rechtmäßig ergangen. Hinsichtlich des Antrages auf Verbot einer
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auch rechtmäßig ergangen. Hinsichtlich des Antrages auf Verbot einer
Bürgerfragestunde vor einer Sitzung der Stadtverordnetenversammlung fehle den
Antragstellern zudem das Rechtsschutzbedürfnis.
II.
Der einheitlich gestellte Antrag der Antragsteller ist dahingehend auszulegen, daß
jeder Antragsteller eigenständig die geltend gemachte Unterlassung begehrt
(subjektive Antragshäufung, § 64 VwGO i.V.m. §§ 59 ff. ZPO).
Hinsichtlich des von den Antragstellern verfolgten Verbotes, vor Beginn der
Stadtverordnetensitzungen den Tagesordnungspunkt "Bürgerfragen"
durchzuführen, fehlt es den Antragstellern aber an dem notwendigen
Rechtsschutzinteresse. Die Antragsgegnerin hat in ihrem Beschluß vom
15.05.1998 diesbezüglich weder eine Regelung getroffen noch sind Anhaltspunkte
dafür ersichtlich, daß vor Beginn der Sitzungen der Stadtverordnetenversammlung
eine "Bürgerfragestunde" stattfinden soll.
Soweit die Antragsteller begehren, keine Bürgerfragerechte in den Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung durchzuführen, sind die Anträge zulässig und in
dem aus dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang - hinsichtlich der
Antragstellerin zu 1) - auch begründet.
1. Die Antragstellerin zu 1) hat einen den Erlaß einer einstweiligen Anordnung
rechtfertigenden Anordnungsanspruch sowie einen Anordnungsgrund glaubhaft
gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § § 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Ein Anordnungsanspruch der Antragstellerin zu 1) folgt daraus, daß in Rechte der
Fraktion, die ein mit eigenen Rechten ausgestattetes Teil der Gemeindevertretung
bzw. hier der Stadtverordnetenversammlung ist, durch den Beschluß eingegriffen
wird.
Die rechtliche Zulässigkeit des von der Antragsgegnerin eingeführten
Bürgerfragerechts in der Stadtverordnetenversammlung ist nach der im
Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung zu verneinen. Denn ein
Bürgerfragerecht ist von der HGO weder vorgesehen noch erkennbar ermöglicht.
Eine Regelungslücke liegt insoweit nicht vor.
Dafür ist für die Kammer maßgeblich, daß der hessische Gesetzgeber die
Beteiligungsrechte der Einwohner bzw. Bürger abschließend geregelt hat. Die HGO
enthält in zahlreichen Vorschriften Normierungen, die die Bürgerpartizipation
betreffen. Im Gegensatz zur Bürgerinformation, das heißt der Information der
Bürger durch den Gemeindevorstand (Magistrat) oder die Gemeindevertretung
(Stadtverordnetenversammlung), z. B. im Rahmen einer Bürgerversammlung
nach § 8a HGO, wird ein Bürgerfragerecht in der HGO dagegen nicht genannt. Ist
aber durch das kommunale Verfassungsrecht eine Beteiligung der Bürger an der
kommunalen Aufgabenbewältigung in Form eines Fragerechts nicht vorgesehen,
ist es auch nicht zulässig.
Neben den in der HGO bislang genannten unmittelbaren Bürgerrechten nach §§ 8a
und 8b HGO ist weiterhin der Grundsatz der Öffentlichkeit der
Gemeindevertretersitzung in § 52 HGO normiert. In Erweiterung des Rechts aus §
52 HGO regelt die Gemeindeordnung in § 62 Abs. 6 HGO auch die Möglichkeit der
Hinzuziehung - und daher auch der Äußerung - von Vertretern betroffener
Bevölkerungskreisen und zudem die Mitgliedschaft sachkundiger Bürger in
Kommissionen (§ 72 Abs. 2 HGO). Darüber hinaus hat der Gemeindevorstand
nach Maßgabe des § 66 Abs. 2 HGO über wichtige Fragen der
Gemeindeverwaltung zu unterrichten. Weder in den Partizipationsrechten der
Bürger in §§ 8a, 8b noch in den Teilnahmerechten aus §§ 52, 62 Abs. 6, 72 Abs. 2
HGO ist ein Bürgerfragerecht in diesem Sinne erwähnt. Angesichts dieser
umfassenden Regelung von Partizipationsrechten der Bürger in der Hessischen
Kommunalverfassung ist die beschließende Kammer der Ansicht daß der
Gesetzgeber insoweit eine abschließende Regelung treffen wollte.
Die Kammer sieht sich in dieser Auslegung dadurch bestätigt, daß der
Gesetzgeber ein weiteres Beteiligungsrecht instituiert hat, ohne die
.Bürgerfragestunde" in den Sitzungen der Gemeindeorgane gesetzlich zu regeln.
Mit § 8c HGO wird nämlich ein Recht der kommunalen Gebietskörperschaften
geschaffen, die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen als Vertreter von Kinder-
oder Jugendinitiativen oder von Vertretern von Beiräten und Kommissionen in
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oder Jugendinitiativen oder von Vertretern von Beiräten und Kommissionen in
Form von Anhörungs-, Vorschlags- und Rederechten in den Sitzungen der
Gemeindeorgane ,zu ermöglichen (§ 8c HGO, § 8a HKO, eingefügt mit dem
"Gesetz zur Änderung des Kommunalwahlgesetzes und anderer Gesetze" vom
08.06.1998 - GVBl. 1 S. 214 -). Hieraus kann nach Ansicht der Kammer nur
gefolgert werden, daß der Gesetzgeber weitergehende Beteiligungsrechte der
Bürger in Form des hier in Streit stehenden Fragerechts nicht zulassen wollte.
Dagegen spricht auch nicht der Wortlaut des ebenfalls neu eingefügten § 4c S. 2
HGO, nach dem die Gemeinde über die in der HGO vorgesehene Beteiligung der
Einwohner hinaus geeignete Verfahren entwickeln und durchführen soll, denn diese
Vorschrift bezieht sich ausdrücklich nur auf § 4c S. 1 HGO, wonach die Gemeinde
bei Planungen, die Interessen der Kinder und Jugendlichen berühren, die Kinder
angemessen beteiligen soll. Insbesondere kann hierin keine Öffnungsklausel
dergestalt gesehen werden, die Gemeindeorgane könnten ihre Kompetenzen
entgegen der Kommunalverfassung erweitern. Insoweit darf nicht unberücksichtigt
bleiben, daß zwischen den genannten neuen Möglichkeiten der Beteiligung der
Einwohner und auch Dritter nach § 8c HGO und dem von der Antragsgegnerin
gewählten Fragerecht ein gravierender Unterschied insoweit besteht, als die
Organe der Vertretungkörperschaften, die entsprechende Antrags- und
Rederechte nach § 8c HGO zulassen, sich weder zu den Redebeiträgen verhalten
noch diese beantworten müssen.
Eine Möglichkeit der Äußerung und Erörterung gemeindlicher Angelegenheiten in
Form der Bürgerfragestunde ist daher als nicht von der Gemeindeordnung gedeckt
abzulehnen (vgl. OVG Lüneburg, HSGZ 1987, S. 67 zur früher geltenden
Gemeindeordnung Schleswig-Holsteins; Schneider/Dreßler, Kommentar zur HGO, §
9 Erl. 1; Foerstemann, Die Gemeindeorgane in Hessen, 5, Auflage 1998, S. 139 f.;
Birkenfeld-Pfeiffer, Kommunalrecht, 1996, S. 154; Stargardt, Hessisches
Kommunalverfassungsrecht. 1987. S. 235).
Die Richtigkeit dieses Ergebnisses bestätigt ein Vergleich mit den
Kommunalverfassungsgesetzen in den Ländern Baden-Württemberg,
Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen, Rheinland-Pfalz,
Sachsen, Sachsen-Anhalt und Schleswig-Holstein, die den kommunalen
Gebietskörperschaften ausdrücklich die Möglichkeit eröffnet haben, den Bürgern
ein Fragerecht gegenüber Gemeindeorganen einzuräumen.
Die objektive Rechtswidrigkeit der Einrichtung einer "Bürgerfragestunde" führt auch
zu einer Rechtsverletzung auf Seiten der Antragstellerin zu 1), denn diese ist als
Fraktion durch die beschlossene Änderung der Geschäftsordnung Adressat der
Fragerechte und wird insoweit in die Pflicht genommen.
Im vorliegenden Fall ist zugunsten der Antragstellerin zu 1) ein Anordnungsgrund
gegeben, da bei Versagung vorläufigen Rechtsschutzes ein Eingriff in die
dargelegten Rechte der Antragstellerin zu 1) droht. Nach den dem Gericht
telefonisch erteilten Auskünften der Stadtverwaltung soll die nächste Sitzung der
Stadtverordnetenversammlung am 23.10.1998 stattfinden. Die Stellung von
Bürgerfragen an die Antragstellerin zu 1) in dieser und weiteren Sitzungen ist
daher nicht ausgeschlossen.
Nach Auffassung der Kammer ist es geboten, der Antragstellerin zu 1) aufzugeben
(§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 926 Abs. 1 ZPO), bis zu dem im Tenor genannten
Termin eine Klage in der Hauptsache zu erheben, da die Rechtmäßigkeit der
angegriffenen Änderung der Geschäftsordnung im einstweiligen
Rechtsschutzverfahren nicht abschließend geprüft werden kann, §§ 123 Abs. 3
VwG0 i.V.m. 926 ZPO.
2. Der Antrag des Antragstellers zu 2) ist indes unbegründet, da er eine
Verletzung seiner Rechte durch den Beschluß zur Änderung der Geschäftsordnung
nicht glaubhaft gemacht hat. Der Antragsteller zu 2) hat nämlich nach den
beschlossenen Formulierungen bezüglich der Änderung der Geschäftsordnung
nicht zu befürchten, selbst mit Fragen der Bevölkerung in den Sitzungen dieser
Wahlperiode konfrontiert zu werden, da sich die Fragen nur an den Magistrat und
an die Fraktionen richten dürfen.
Denkbar sind mithin nur zwei Beeinträchtigungen des Antragstellers zu 2): Die
Beschränkung der Redezeit und eine mögliche mittelbare Beeinflussung durch
anwesende Zuhörer / Fragesteller. Da sich die Stadtverordnetenversammlung in §
17 Geschäftsordnung eine Beschränkung für die Sitzungen auf drei Stunden
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17 Geschäftsordnung eine Beschränkung für die Sitzungen auf drei Stunden
gesetzt hat, können 20 (mögliche) Frageminuten zu Lasten der Redezeit des
einzelnen Stadtverordneten und damit auch des Antragstellers zu 2) gehen. Die
mögliche Beschneidung Rechte Einzelner durch die Geschäftsordnung zu Fragen
der äußeren Form und des Ablaufs der Sitzungen der
Stadtverordnetenversammlung (z.B. Beschränkung der Redezeit) sind, sofern sie
nicht von erdrosselnder Wirkung sind, indes hinzunehmen (vgl. Hess. VGH DVBI.
1978, S. 821 ff.).
Auch die Möglichkeit der Beeinflussung des Stadtverordneten durch gestellte
Fragen ist nicht gegeben. Insoweit hat bereits die Vorschrift des § 52 Abs. 1 HGO,
nach der die Sitzungen in aller Regel öffentlich stattfinden müssen, eindeutigen
Regelungscharakter. Denn durch die anwesenden Bürger wird und soll sich der
einzelne Stadtverordnete bewußt sein, daß er ein Mitglied der Selbstverwaltung
der kommunalen Gebietskörperschaft ist, in der er Bürger ist. Damit wird er auch
in die Verantwortung denen gegenüber genommen, die von den Auswirkungen
seines Verhaltens betroffen werden. Inwieweit hier eine über diese allgemeine
Verantwortlichkeit hinausgehende besondere und nicht mehr zulässige
Beeinflussung des Antragstellers zu 2) durch nicht an ihn persönlich gerichtete
Fragen der Bürger möglich sein soll, ist nicht zu erkennen.
3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 VwGO, wobei die
Kammer die Ablehnung der Anträge auf Verbot eines Fragerechts vor und in den
Sitzungen mit jeweils ½ der beiden Anträge der Antragsteller ansetzt. Die
Streitwertfestsetzung für beide Anträge in Höhe von jeweils 8.000,- DM und
angemessene Halbierung wegen des vorläufigen Charakters beruht auf §§ 13, 20
GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.