Urteil des VG Gießen vom 08.09.2009
VG Gießen: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, öffentliches interesse, aufschiebende wirkung, betroffene person, schlüssiges verhalten, öffentliche sicherheit, vollziehung, stadt
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Gericht:
VG Gießen 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 L 1325/09.GI
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 1 BauGB, § 30 BauGB, § 4a
BauNVO, § 64 Abs 7 BauO HE
2002, § 72 BauO HE 2002
(Fortwirken einer Baugenehmigung bei
Nutzungsunterbrechung)
Leitsatz
1. Die Umnutzung von Räumlichkeiten einer Spielhalle in ein Wettbüro, in dem sich
weiterhin Spielgeräte mit und ohne Gewinnmöglichkeiten befinden und zusätzlich
Sportwetten an in der EU lizensierte Buchmacher vermittelt werden, ist jedenfalls bei
gleichbleibender Ausbauart und Nutzfläche keine genehmigungspflichti-ge
Nutzungsänderung.
2. Wettbüros und Spielhallen sind Vergnügungsstätten im Sinne der BauNVO.
3. Die Frage des Fortwirkens einer einmal erteilten Baugenehmigung auch bei
zeitweiliger Aufgabe oder Unterbrechung der genehmigten Nutzung lässt sich nicht in
Anlehnung an das vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte "Zeitmodell" zur
Neuerrichtung eines im Außenbereich zerstörten Gebäudes beantworten.
4. Sie beantwortet sich nach der einschlägigen landesrechtlichen Bestimmung, hier §
43 Abs. 2 HVwVfG. Ein Rückgriff auf den in § 64 Abs. 7 HBO geregelten
Erlöschenstatbestand scheidet aus, weil es sich hierbei um eine auf die Bauausführung
bezogene Sonderregelung handelt.
5. Die bloße Nichtweiterführung einer genehmigten Nutzung allein reicht nicht aus, um
auf einen dauerhaften Verzichtswillen zu schließen, durch den sich die
Baugenehmigung "auf andere Weise" erledigt hätte, weil das Baurecht keine
Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung kennt.
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin gegen den
Bescheid des Antragsgegners vom 08.06.2009 wird bis zum Erlass des
Widerspruchsbescheids hinsichtlich des Nutzungsverbots wiederhergestellt.
2. Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.
3. Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen.
4. Der Streitwert wird auf 7.500,- Euro festgesetzt.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Nutzungsuntersagung.
Sie meldete am 20.12.2007 ein Gewerbe „Vermittlung von Sportwetten an in der
EU lizensierte Buchmacher, Stehcafé“ in den Räumen des Gebäudes Marktplatz ...
in D (Gemarkung D, Flur 1 Flurstück 1435/1) an. Das Grundstück liegt im
Geltungsbereich des Bebauungsplans „Nr. S 1 Marktplatz“ der Stadt D, der seit
dem 01.12.1993 rechtskräftig ist. Dieser setzt für den fraglichen Bereich ein
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dem 01.12.1993 rechtskräftig ist. Dieser setzt für den fraglichen Bereich ein
Besonderes Wohngebiet fest; in den textlichen Festsetzungen werden
ausnahmsweise Anlagen für zentrale Einrichtungen der Verwaltung zugelassen.
Unter dem 09.12.1983 hatte die Bauaufsicht des Antragsgegners im
Einvernehmen mit der Stadt B. die Baugenehmigung zur Errichtung einer
Spielhalle in diesem Gebäude erteilt. Bis August 2000 wurde ununterbrochen eine
Spielhalle in dem Gebäude betrieben. Zwischen Oktober 2001 und Oktober 2005
waren andere Betriebsarten (Coaching, Textileinzelhandel) dort ansässig. Im März
2006 wurde als Gewerbe die „Vermittlung von Sportwetten an in der EU lizensierte
Buchmacher“ angezeigt und seither ununterbrochen von verschiedenen
Betreibern geführt.
Nachdem die Stadt D den Antragsgegner im Oktober 2008 auf die Existenz des
Betriebes hingewiesen hatte, wurde die Antragstellerin mit Schreiben vom
02.04.2009 zu einer beabsichtigten Nutzungsuntersagung angehört. Diese ließ
daraufhin durch ihre Prozessbevollmächtigte mitteilen, sie halte die Nutzung für
baurechtlich zulässig, weil das Wettbüro dazu diene, Wetten zu vermitteln, indem
die Wettscheine abgegeben und ein evtl. Gewinn abgeholt werde, ohne sich in den
Räumlichkeiten längerfristig aufzuhalten. Insofern entspreche der Betrieb mehr
einem Ladengeschäft ähnlich staatlicher Wettannahmestellen. Selbst wenn sich
einzelne Kunden in den Räumlichkeiten länger aufhalten würden, um Getränke und
Ähnliches zu konsumieren, so qualifiziere diese Verhaltensweise der Kunden die
Wettannahmestelle nicht zu einer Vergnügungsstätte.
Die Stadt D teilte dem Antragsgegner mit Schreiben vom 11.03.2009 mit, einer
Nutzungsänderung in eine Vergnügungsstätte im Wege der Befreiung von den
Festsetzungen des Bebauungsplans könne nicht zugestimmt werden, weil eine
Ansiedelung von Vergnügungsstätten im fraglichen Bereich nicht erwünscht sei;
deshalb seien solche auch nicht im Textteil des Bebauungsplans ausnahmsweise
zugelassen worden.
Anlässlich einer Ortsbesichtigung am 07.05.2009 durch einen Mitarbeiter des
Antragsgegners wurden Fotografien gefertigt, die unter anderem das
Vorhandensein von mindestens vier Spielautomaten der Firma „N.“ („N. -
Superstar“, „N. -Star“) dokumentieren (Bl. 47 bis 50 der Behördenakte – BA -).
Mit Bescheid vom 08.06.2009 untersagte der Antragsgegner der Antragstellerin
den Betrieb eines Wettbüros im Gebäude Marktplatz ..., D (Nummer I), ordnete die
sofortige Vollziehung dieser Maßnahme an (Nummer II) und drohte für den Fall der
Zuwiderhandlung ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000 Euro an (Nummer III).
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Betrieb des Wettbüros erfolge formell und
materiell rechtswidrig, da eine Baugenehmigung für diese Nutzungsart nicht
vorliege und auch nicht erteilt werden könne. Es handele sich bei dem Wettbüro
um eine Vergnügungsstätte, was sich unabhängig von der Dauer des Aufenthalts
der Kunden in den Räumlichkeiten alleine daraus ergebe, dass Wetten
angenommen würden und Wettautomaten betriebsbereit vorhanden seien. Das
daher auszusprechende Nutzungsverbot sei auch für sofort vollziehbar zu
erklären, weil nur so dessen Wirksamkeit gesichert werden könne; ohne diese
Anordnung bliebe die präventive Kontrolle des baurechtlichen Geschehens
wirkungslos, da der Bauherr seine bauliche Anlage durch die Einlegung von
Rechtsmitteln sonst dem Zugriff der Bauaufsichtsbehörde entziehen und
Tatsachen schaffen könne, die über Jahre hinaus einen rechtswidrigen Zustand
ergeben oder die trotz Rechtswidrigkeit nicht mehr zu beseitigen seien.
Die Antragstellerin legte hiergegen am 15.06.2009 Widerspruch ein, den sie nicht
näher begründete und über den - soweit ersichtlich – bislang nicht entschieden
wurde.
Am 12.06.2009 hat die Antragstellerin um einstweiligen Rechtsschutz
nachgesucht. Ergänzend zu ihrem bisherigen Vorbringen weist sie darauf hin, dass
sich in unmittelbarer Nähe des Objekts zwei Spielotheken, diverse Gaststätten und
Ladengeschäfte befänden; damit befänden sich in diesem Gebiet
Vergnügungsstätten, die offenbar als zulässig in dem Plangebiet angesehen
würden. Auch handele es sich bei einem Wettbüro nicht per se um eine
Vergnügungsstätte; er entspreche in keiner Weise den in der
Baunutzungsverordnung genannten Nutzungsarten und sei insoweit auch den
gesetzlich vorgegebenen Nutzungsarten nicht unterzuordnen.
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Die Antragstellerin beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 12.06.2009 gegen die
bauordnungsrechtliche Verfügung des Landkreises C vom 08.06.2009
wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er wiederholt und vertieft sein bisheriges Vorbringen und weist insbesondere
darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Hessischen
Verwaltungsgerichtshofs in Kassel Wettbüros ohne weitere Differenzierung als
Vergnügungsstätten einzustufen seien. Der Betrieb von Vergleichsobjekten in der
näheren Umgebung lasse sich damit erklären, dass Nutzungen weiterbetrieben
würden, die vor Rechtskraft des Bebauungsplans genehmigt worden seien und
daher rechtmäßig weiter ausgeübt werden könnten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte und der beigezogenen Behördenakte (2 Hefter) Bezug
genommen; diese Akten sind auch Gegenstand der Beratung gewesen.
II.
Der Antrag ist gem. § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zulässig,
weil der Antragsgegner die sofortige Vollziehung des Nutzungsverbots gem. § 80
Abs. 2 Nr. 4 VwGO angeordnet hat. Eine Auslegung des Antrags gem. § 122 Abs. 1
VwGO in Verbindung mit § 88 VwGO dahin, dass die Antragstellerin zugleich auch
die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs, soweit er sich
gegen die Zwangsgeldandrohung richtet, begehrt, verbietet sich angesichts der
anwaltlichen Vertretung der Antragstellerin.
Der Antrag ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang auch begründet.
Einstweiliger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zu gewähren, wenn die
vorzunehmende Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten in
der Hauptsache ergibt, dass das private Interesse der Antragstellerseite,
einstweilen von der Vollziehung verschont zu bleiben, gegenüber dem öffentlichen
Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit überwiegt. Dies ist regelmäßig dann der
Fall, wenn sich der angefochtene Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig
erweist, weil an der sofortigen Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsakts
kein öffentliches Interesse bestehen kann. Umgekehrt bleibt das Eilbegehren
erfolglos, wenn der Bescheid offensichtlich rechtmäßig ist und ein besonderes
öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung besteht. In allen anderen
Fällen entscheidet bei summarischer Beurteilung des Sachverhalts eine Abwägung
der beteiligten öffentlichen und privaten Interessen, die für oder gegen die
Dringlichkeit der Vollziehung sprechen, über die Gewährung vorläufigen
Rechtsschutzes (vgl. z.B. Hess. VGH, Beschluss vom 05.12.1994 – 4 TH 2165/94 -,
ESVGH 45, 239).
Vorliegend ergibt die im Eilverfahren gebotene und allein mögliche summarische
Überprüfung des Sachstandes, dass zum maßgeblichen Zeitpunkt dieser
gerichtlichen Entscheidung das private Interesse der Antragstellerin, einstweilen
vom sofortigen Vollzug der Nutzungsuntersagung verschont zu bleiben,
gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der
Verfügung überwiegt. Denn es wird weiterer Sachverhaltsaufklärung im
Widerspruchsverfahren bedürfen um festzustellen, ob das ausgesprochene
Nutzungsverbot rechtmäßig ist.
Ermächtigungsgrundlage für das bauaufsichtliche Nutzungsverbot ist § 72 Abs. 1
Satz 2 Hessische Bauordnung - HBO -, der der allgemeinen Befugnisnorm des §
53 Abs. 2 Satz 2 HBO vorgeht (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 30.01.1997 - 4 TG
73/97 -, BRS 59 Nr. 214; Beschluss vom 20.12.1999 - 4 TG 4637/98 -, HessVGRspr.
2000, 67). Auf diese Ermächtigungsgrundlage wurde das verfügte Nutzungsverbot
gestützt.
Voraussetzung für das Nutzungsverbot ist nach § 72 Abs. 1 Satz 2 HBO, dass
bauliche Anlagen oder andere Anlagen oder Einrichtungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2
HBO im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden. Der
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HBO im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften benutzt werden. Der
Antragsgegner als zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (§ 52 Abs. 1 Satz 1 Nr.
1, Satz 3 HBO) hat im Rahmen der geltenden Gesetze die nach pflichtgemäßem
Ermessen (§ 40 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz - HVwVfG -)
notwendigen Maßnahmen zu treffen, um von der Allgemeinheit oder dem
einzelnen Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren, die
durch diese baulichen Anlagen hervorgerufen werden. Zur öffentlichen Sicherheit
gehört die Einhaltung des formellen und materiellen Baurechts.
Deshalb rechtfertigt grundsätzlich die formelle Illegalität einer baulichen Anlage
bereits den Erlass eines Nutzungsverbotes, da dieses die betroffene Person nur in
die durch die §§ 54, 64 Abs. 1, 65 Abs. 1 HBO gesetzten Schranken weist, nämlich
kein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben vor Zustellung der Baugenehmigung
zu realisieren und zu nutzen. Für die Rechtmäßigkeit der Anordnung einer
Nutzungsuntersagung kommt es grundsätzlich nicht darauf an, ob durch eine
nachträgliche Genehmigung baurechtmäßige Zustände geschaffen werden
können, sondern es reicht aus, dass die erforderliche Baugenehmigung nicht
erteilt worden ist. Andernfalls würde der primär auf eine vorbeugende
Rechtskontrolle gerichtete Zweck des Baugenehmigungsverfahrens umgangen
und ein Anreiz zu weiteren Verstößen ähnlicher Art geschaffen (vgl. Hess. VGH,
Beschluss vom 06.06.2002 - 3 TG 1056/02 -, ZfBR 2002, 696 mit weiteren
Nachweisen; Beschluss vom 02.04.2002 – 4 TG 575/02 -, ZfBR 2002, 697 f.;
Beschluss vom 20.06.1991 - 4 TH 2607/90 -, BauR 1992, 68 mit weiteren
Nachweisen; Beschluss vom 10.11.1994, - 4 TH 1864/94 -)
Ob die angefochtene Nutzungsuntersagung bereits wegen formeller Illegalität des
Betriebs eines Wettbüros rechtmäßig ist, vermag die Kammer auf Grundlage des
bisherigen Kenntnisstandes nicht zu beurteilen. Möglicherweise ist nämlich diese
Art der Nutzung baurechtlich von der unter dem 09.12.1983 erteilten
Baugenehmigung des Antragsgegners für eine Spielhalle in den fraglichen Räumen
gedeckt.
Zwar betreibt die Antragstellerin dort derzeit laut der gewerberechtlichen Anzeige
vom 19.12.2007 die „Vermittlung von Sportwetten an in der EU lizensierte
Buchmacher, Stehcafé“ und damit nach Ansicht des Antragsgegners ein
Wettbüro. Dies ist – zumal zugleich mindestens vier Spielautomaten in den
Räumlichkeiten aufgestellt sind, worauf der Antragsgegner in den Gründen der
angefochtenen Entscheidung auch verweist – jedoch von der Genehmigung für
eine Spielhalle abgedeckt. Eine genehmigungsbedürftige Nutzungsänderung einer
baulichen Anlage liegt vor, wenn der Vorgang bodenrechtlich relevant sein kann
und aus diesem Grunde die Genehmigungsfrage neu aufwirft. Das setzt voraus,
dass die der einzelnen Art von Nutzung eigene, tatsächliche Variationsbreite
verlassen wird und durch die Veränderung bodenrechtliche Belange, wie sie
insbesondere § 1 Abs. 6 Baugesetzbuch – BauGB - bestimmt, erneut berührt
werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1990 – 4 C 49.89 -, BauR 1990, 582
= NVwZ 1991, 264; Urteil vom 19.12.1994 – 4 B 260.94 -, Buchholz 406.11 § 29
BauGB Nr. 54).
Dies trifft auf die Nutzung von Räumlichkeiten als Wettbüro „anstatt“ als Spielhalle
nach Auffassung der Kammer nicht zu. Beides sind Vergnügungsstätten im Sinne
der Baunutzungsverordnung – BauNVO -; insoweit kann der von der Antragstellerin
vertretenen Auffassung, das von ihr betriebene Wettbüro sei eher einem
Ladengeschäft zu vergleichen und damit keine Vergnügungsstätte, nicht gefolgt
werden.
Unter dem städtebaulichen Begriff der "Vergnügungsstätte" als Sammelbegriff
sind Gewerbebetriebe besonderer Art zusammengefasst. Unter
Vergnügungsstätten – mit einer jeweils vorauszusetzenden standortgebundenen
Betriebsstätte – sind gewerbliche Nutzungsarten zu verstehen, die sich in
unterschiedlicher Ausprägung (wie Amüsierbetriebe, Diskotheken, Spielhallen)
unter Ansprache (oder Ausnutzung) des Sexual-, Spiel- und/oder
Geselligkeitstriebs einer bestimmten gewinnbringenden Freizeitunterhaltung
widmen (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 19.09.2006 – 3 TG 2161/06 -, NVwZ-RR
2007, 81; Fickert / Fieseler, BauNVO, 11. Auflage, § 4 a Rdnr. 22). Nicht zu den
Vergnügungsstätten gehören jedenfalls die Anlagen für kirchliche, kulturelle,
soziale, gesundheitliche und sportliche Zwecke, jedoch auch Schank- und
Speisewirtschaften sind keine Vergnügungsstätten (vgl. Jäde in: Jäde / Dirnberger /
Weiss, BauGB und BauNVO, 4. Auflage, § 4a BauNVO, Rdnr. 16 f.). Von einer
Schank- und Speisewirtschaft lässt sich die Vergnügungsstätte dadurch
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Schank- und Speisewirtschaft lässt sich die Vergnügungsstätte dadurch
abgrenzen, dass bei Ersterer der Schwerpunkt auf dem Anbieten von Speisen und
Getränken liegt, bei Letzterer liegt dagegen der Schwerpunkt auf Unterhaltung und
Entspannung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.1989 - 5 S 248/89 -,
BWVPR 1990, 114; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18.09.1991 – 3 S 1644
/91 -, BRS 52 Nr. 139; Jäde, a.a.O.).
Wettbüros unterfallen danach eindeutig dem Begriff der Vergnügungsstätte (vgl.
Hess. VGH, Beschluss vom 25.08.2008 – 3 ZU 2566/07 -, BauR 2009, 781).
Ebenso wie durch das Angebot in einer Spielhalle wird hier in erster Linie die Wett-
und Spielleidenschaft der Besucher angesprochen, wobei es nach Auffassung der
Kammer keinen Unterschied macht, ob zusätzlich zu den Spielgeräten mit und
ohne Gewinnmöglichkeit, wie sie typischerweise in Spielhallen aufgestellt werden,
auch noch die Vermittlung von Sportwetten stattfindet oder nicht. Unstreitig
befinden sich diverse Spielgeräte mit oder ohne Gewinnmöglichkeit in dem
streitigen Wettbüro, außerdem Computer (Labtops), über die der Kontakt zu den
lizensierten Buchmachern hergestellt, Sport- und Rennergebnisse abgerufen und
Wettquoten übermittelt werden. Der hierdurch angesprochene Kundenkreis
unterscheidet sich nicht in städtebaulich relevanter Weise von demjenigen einer
reinen Spielhalle ohne zusätzliche Sportwettmöglichkeiten. Auch hinsichtlich der
Auswirkungen auf die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung oder
auf die Entwicklung vorhandener Ortsteile (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom
18.05.1990, a.a.O.) oder im Hinblick auf die von der Nutzung ausgehenden
Störungen und Auswirkungen auf die Umgebung (vgl. dazu BVerwG, Beschluss
vom 01.03.1989 – 4 B 24.89 -, BauR 1989, 308 = NVwZ 1989, 666) sind keine
nennenswerten Unterschiede zwischen einer Spielhalle und einem Wettbüro
denkbar, jedenfalls solange – wie hier – beider Ausbauart und Nutzfläche identisch
ist.
Weiterer Aufklärungsbedarf besteht allerdings hinsichtlich der Frage, ob die im
Dezember 1983 erteilte Baugenehmigung heute noch wirksam ist. Zweifelhaft
mag dies sein, weil zwischen August 2000 und März 2006 (möglicherweise) kein
Gebrauch von der Baugenehmigung gemacht wurde.
In welchem Umfang das Vertrauen in den Fortbestand einer bestimmten
Rechtsposition Schutz genießt, richtet sich nach der Norm, die hierfür die
Grundlage bildet. Handelt es sich um eine Vorschrift des Landesrechts, so beurteilt
sich nach diesem Recht, ob und wie sich nachträgliche Rechtsänderungen auf
einen in früherer Zeit legal geschaffenen Baubestand auswirken (vgl. BVerwG,
Urteil vom 07.11.1997 – 4 C 7.97 -, BauR 1998 533 = NVwZ 1998, 735).
Daher ist bei der Beantwortung der Frage, ob die im Jahr 1983 erteilte
Baugenehmigung für eine Spielhalle ungeachtet des zwischenzeitlich in Kraft
getretenen Bebauungsplans heute noch Rechtswirkungen zugunsten des
Grundstücksnutzers entfaltet, nicht, wie man zunächst denken könnte, auf das
vom Bundesverwaltungsgericht entwickelte „Zeitmodell“ zur Neuerrichtung eines
im Außenbereich zerstörten Gebäudes gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB
zurückzugreifen. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht in einer Entscheidung
aus dem Jahr 1995 die Auffassung vertreten, dass die hierzu entwickelten
Grundsätze als Orientierungshilfe auch im Rahmen der Frage eine Rolle spielen
könnten, nach welchem Zeitablauf ein Wechsel der Grundstückssituation auf den
Bestandsschutz durchschlägt ( vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1995 – 4 C 20.94 -,
BVerwGE 98, 235 = BauR 1995, 807). Von dieser vielfach kritisierten Entscheidung
(vgl. etwa Uechtritz, DVBl 1997, 347; Gatz, jurisPR-BVerwG 19/2007 Anm. 4) ist
das Bundesverwaltungsgericht später abgerückt und hat den Unterschied
zwischen dem Begriff des Bestandsschutzes einerseits und der Bestandskraft der
Baugenehmigung andererseits hervorgehoben (BVerwG, Urteil vom 07.11.1997
a.a.O.).
Die Frage der Wirksamkeitsdauer einer bestandskräftig erteilten Baugenehmigung
beantwortet sich deshalb vielmehr nach den einschlägigen landesrechtlichen
Bestimmungen. Dabei ist allerdings nicht auf die Regelung in § 64 Abs. 7 HBO
zurückzugreifen, wonach die Baugenehmigung erlischt, wenn innerhalb von drei
Jahren nach ihrer Erteilung mit der Ausführung des Vorhabens nicht begonnen
oder die Bauausführung ein Jahr unterbrochen worden ist. Denn diese Norm
beinhaltet eine Sonderregelung, die sich auf die Bauausführung bezieht und
zugleich sicherstellen soll, dass nach einer bestimmten Zeit die Übereinstimmung
von begonnenen oder nicht beendeten Vorhaben mit den öffentlich-rechtlichen
Bestimmungen erneut überprüft wird. Auch eine entsprechende Anwendung auf
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Bestimmungen erneut überprüft wird. Auch eine entsprechende Anwendung auf
die Nutzungsunterbrechung scheidet aus, weil es an einem mit dieser
Sonderregelung vergleichbaren Sachverhalt fehlt und auch keine unbeabsichtigte
Regelungslücke zu erkennen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
04.03.2009 – 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 1182; Beschluss vom 19.07.1989 – 8 S
1869/89 -, NVwZ-RR 1990, 171; OVG Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999 – 1 EO
658/99 -, BauR 200, 719 = NVwZ-RR 2000, 578 ). Hätte der Gesetzgeber auch das
Stadium der späteren Nutzungsunterbrechung oder -beendigung spezialgesetzlich
in der HBO erfassen wollen, hätte er dies zum Ausdruck gebracht (vgl. etwa die
Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 2 Bundesimmissionsschutzgesetz – BImSchG -).
Die weitere Wirksamkeit der Baugenehmigung richtet sich in diesen Fällen deshalb
nach der allgemeinen Bestimmung des § 43 Abs. 2 Hessisches
Verwaltungsverfahrensgesetz – HVwVfG -, wonach ein Verwaltungsakt wirksam
bleibt, solange und soweit er nicht zurückgenommen, widerrufen, anderweitig
aufgehoben oder durch Zeitablauf oder auf andere Weise erledigt ist. Die für ein
genehmigtes und errichtetes Bauwerk aufgenommene bestimmungsgemäße
Nutzung bleibt daher solange rechtmäßig und zulässig, als nicht einer der in § 43
Abs. 2 HVwVfG genannten Tatbestände eintritt.
Vorliegend scheiden Rücknahme, Widerruf, anderweitige Aufhebung und Zeitablauf
als Beendigungsmöglichkeiten aus, weil keine derartigen behördlichen
Entscheidungen getroffen wurden und eine zeitliche Begrenzung der
Geltungsdauer der Baugenehmigung vom 19.12.1983 ebenfalls nicht ersichtlich
ist.
In Betracht kommt allein der Tatbestand der Erledigung „auf andere Weise“.
Eine solche Erledigung kann unter Berücksichtigung der regelnden Wirkung und der
darin zum Ausdruck kommenden Finalität des Verwaltungshandelns gegeben sein,
wenn die Beteiligten dem Verwaltungsakt übereinstimmend keinerlei tatsächliche
oder rechtliche Bedeutung mehr beimessen (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.03.1998 –
4 C 11.97 - , BauR 1998, 1002 = NVwZ 1998, 729). Weiterhin kommt der Verzicht
des Begünstigten auf die Wahrnehmung seiner Rechte in Betracht, wobei dieser
Verzicht eindeutig und unmissverständlich, jedoch nicht ausdrücklich erklärt
werden muss (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 10.11.1993 - 3 S 1120/92
-, NVwZ 1995, 280; Sachs in: Stelkens / Bonk / Sachs, VwVfG, 7. Auflage, 2008, §
53 Rdnr. 33). Bei einem durch schlüssiges Verhalten erklärten Verzicht ist
erforderlich, dass ein entsprechender dauerhafter und endgültiger Verzichtswillen
unmissverständlich und unzweifelhaft zum Ausdruck kommt (vgl. VGH Baden-
Württemberg, Urteil vom 04.03.2009 – 3 S 1467/07 -, BauR 2009, 1182). Dem
steht nicht entgegen, dass die Baugenehmigung objektbezogen ist und auch für
und gegen den Rechtsnachfolger gilt ( § 53 Abs. 5 HBO). Denn sie wird gleichwohl
nur auf Antrag erteilt und unterliegt der Disposition des Berechtigten.
Die bloße Nichtweiterführung einer genehmigten Nutzung reicht daher allein nicht
aus, um auf einen dauerhaften Verzichtswillen zu schließen; denn das Baurecht
kennt keine Rechtspflicht zur fortgesetzten Nutzung eines genehmigten
Baubestandes (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 04.03.2009, a.a.O.; OVG
Thüringen, Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.; Hornmann, HBO, Kommentar, § 72
Rdnr. 218).
Anders mag es indes liegen, wenn eine einmal genehmigte Nutzung auf Dauer
aufgegeben oder durch eine funktional andere ersetzt wird (vgl. OVG Thüringen,
Beschluss vom 29.11.1999, a.a.O.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom
04.03.2009, a.a.O.; Beschluss vom 19.07.1989 – 8 S 1869/89 -, NVwZ-RR 1990,
171).
Ob diese Voraussetzungen vorliegend aufgrund zwischen August 2000 und März
2006 aufgenommener anderer Nutzungen erfüllt sein können, vermag die
Kammer aufgrund des bisherigen Kenntnisstandes nicht zu beurteilen. Bekannt
sind lediglich die gewerberechtlichen Anzeigen, unter anderem für den Betrieb
eines Textilhandels in der Zeit von April 2004 bis Oktober 2005. Ob damit in auf die
Wirksamkeit der Baugenehmigung vom 19.12.1983 durchschlagender Weise eine
andere Nutzung aufgenommen wurde – und ob eine solche Nutzung auch
tatsächlich aufgenommen wurde und wenn ja von wem, in welcher Weise und in
welchen Räumlichkeiten genau - , bedarf der weiteren Aufklärung im Rahmen des
Widerspruchsverfahrens. Allein die gewerberechtliche Anzeige einer solchen
Nutzung dürfte für die Manifestation eines entsprechenden dauerhaften
Verzichtswillens jedenfalls nicht genügen. Anders könnte es indes liegen, wenn für
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Verzichtswillens jedenfalls nicht genügen. Anders könnte es indes liegen, wenn für
die Nutzungsänderung eine entsprechende bauaufsichtliche Genehmigung erteilt
worden wäre.
Zum maßgeblichen Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung stellt sich alledem
zufolge der Ausgang des Hauptsacheverfahrens als offen dar. Die deshalb
anzustellende Interessenabwägung geht zugunsten der Antragstellerin aus, da
derzeit nicht erkennbar ist, dass eine einstweilige Weiterführung des Wettbüros zu
nicht hinnehmbaren Nachteilen für die Allgemeinheit führen würde.
Da es andererseits denkbar erscheint, dass die im Widerspruchsverfahren
durchzuführende weitere Sachverhaltsaufklärung Erkenntnisse bringen wird,
welche die Rechtmäßigkeit des Nutzungsverbots begründen können, ist die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bis zur Entscheidung über den
Widerspruch zu befristen (§ 80 Abs. 5 Satz 5 VwGO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO und berücksichtigt,
dass die Antragstellerin mit ihrem Anliegen – unbefristete Wiederherstellung der
aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs – nur teilweise erfolgreich ist.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52, 53 Gerichtskostengesetz – GKG –.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.