Urteil des VG Gießen vom 10.12.1997
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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 E 831/97 (4)
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
§ 26 Abs 1 KomWG HE
(Wahlanfechtung - zur Bestimmtheit von Hinweisen auf
Unregelmäßigkeiten)
Leitsatz
Ficht ein Wahlberechtigter eine durchgeführte Wahl an, so reicht es nicht aus, daß der
Wahlberechtigte pauschal Vermutungen über die Ungültigkeit der Wahl erhebt, etwa
durch die allgemeine Behauptung, es sei zu Fälschungen gekommen, da insoweit
bereits Kontrollmechanismen vorgegeben sind (Wahlvorstand, Wahlausschuß), die für
die Ordnungsgemäßheit der Wahl Sorge tragen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines seinen Einspruch gegen die Gültigkeit der
Kommunalwahl vom 02.03.1997 zurückweisenden Beschlusses der Beklagten.
Anlässlich der Kommunalwahl in Hessen am 02.03.1997 gaben in der Stadt B. N.
von den 21.175 Wahlberechtigten 12.897 ihre Stimme ab. Als ungültig wurden 435
Stimmen gewertet und die Zahl der gültigen Stimmen mit 12.462 festgesetzt. Die
Zahl der ungültigen Stimmen entspricht somit 3,35% der abgegebenen Stimmen.
Bei der letzten Kommunalwahl in 1993 waren 420 Stimmen als ungültig gewertet
worden, dies entsprach 3,13%. Der Wahlvorschlag der NPD erreichte am
02.03.1997 597 Stimmen, dies entspricht 4,36 % der abgegebenen oder 4,8% der
gültigen Stimmen. Die NPD nahm somit nicht an der Sitzverteilung zur
Stadtverordnetenversammlung teil.
Mit Schriftsatz vom 03.03.1997 forderte der Kläger für die NPD B. N. die
Einsichtnahme in die abgegebenen Stimmzettel und insbesondere der als ungültig
gewerteten Stimmen, um deren richtige Zuordnung zu überprüfen, was der
Wahlleiter der Stadt B. N. mit Schreiben vom 10.03.1997 ablehnte. Nachdem das
Wahlergebnis am 08.03.1997 in der örtlichen Presse bekanntgegeben worden war,
legte der Kläger mit Schreiben vom 10.03.1997 Einspruch gegen die Gültigkeit der
Wahl ein, den er damit begründete, es bestehe der Verdacht, dass unter den
ungültigen Stimmen die fehlenden Stimmen der NPD enthalten seien.
In ihrer ersten Sitzung am 17.04.1997 erörterte die neu gewählte
Stadtverordnetenversammlung - ausweislich der am 19.06.1997 korrigierten
Niederschrift über die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung (Bl. 40 der
Gerichtsakte) - die Einsprüche gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl und wies
sie mit einstimmigem Beschluss zurück. Ferner erklärte die
Stadtverordnetenversammlung die Kommunalwahl vom 02.03.1997 für gültig. Mit
Schreiben vom 24.04.1997, dem Kläger am 29.04.1997 zugestellt, benachrichtigte
der Wahlleiter der Stadt B. N. den Kläger von den Entscheidungen der
Stadtverordnetenversammlung.
Am 28.05.1997 hat der Kläger Klage erhoben. Er vertritt die Ansicht, die Ermittlung
des Ergebnisses der Kommunalwahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt
B. N. sei aus den genannten Gründen fehlerhaft zustandegekommen und auch der
seinen Einspruch zurückweisende Beschluss der Stadtverordnetenversammlung
sei formell und materiell fehlerhaft, da die Stadtverordnetenversammlung
ausweislich des ersten Protokolls der entsprechenden Sitzung keinen
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ausweislich des ersten Protokolls der entsprechenden Sitzung keinen
ordnungsgemäßen Beschluss gefasst habe.
Der Kläger beantragt,
den Beschluss der Stadtverordnetenversammlung der Stadt B. N. vom
17.04.1997, soweit der Einspruch des Klägers gegen die Feststellung des
Wahlergebnisses der Kommunalwahl vom 02.03.1997 zurückgewiesen wurde,
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, der Beschluss der Beklagten vom 17.04.1997 sei formell und
materiell ordnungsgemäß erfolgt, insbesondere seien keine Unregelmäßigkeiten
beim Wahlverfahren aufgetreten.
Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Gerichts- und die
Verwaltungsakten (2 Hefter) gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Bei der Kommunalwahl zur Stadtverordnetenversammlung der Stadt B. N. am
02.03.1997 sind keine Unregelmäßigkeiten festzustellen, die auf die Verteilung der
Sitze von Einfluss gewesen sein können (§ 26 Abs. 1 Nr. 2 KWG). Die Beklagte hat
somit zu Recht den Einspruch des Klägers gegen die Gültigkeit der Kommunalwahl
zurückgewiesen, so dass der Kläger durch die Abweisung seiner Wahlanfechtung
nicht in seinen Rechten verletzt ist (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO analog).
Hinsichtlich der von dem Kläger vorgetragenen Möglichkeit der unrichtigen
Ermittlung des Wahlergebnisses durch Zuordnung von für den Wahlvorschlag NPD
abgegebenen Stimmen in die Gruppierung "ungültig" ist eine Unregelmäßigkeit
nach § 26 Abs. 1 KWG nicht gegeben. Der von dem Kläger geäußerte Verdacht, es
sei zu solchen Fehlzuordnungen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses
gekommen, ist nicht hinreichend substantiiert und nachvollziehbar begründet
vorgetragen worden. Ficht ein Wahlberechtigter eine durchgeführte Wahl an, so
reicht es nicht aus, dass der Wahlberechtigte pauschal Vermutungen über die
Ungültigkeit der Wahl erhebt, etwa durch die allgemeine Behauptung, es sei zu
Fälschungen gekommen, da insoweit bereits Kontrollmechanismen vorgegeben
sind (Wahlvorstand, Wahlausschuss), die für die Ordnungsgemäßheit der Wahl
Sorge tragen. Zwar sind keine übersteigerten Anforderungen an entsprechende
Behauptungen von Wahlberechtigten zu stellen, da es diesen in vielen Fällen nicht
möglich sein wird, konkrete Angaben über die von ihnen vermuteten
Unregelmäßigkeiten zu machen und die Wahlprüforgane ja gerade aufgerufen
sind, Hinweisen auf Unregelmäßigkeiten nachzugehen. Gleichwohl ist ein
Mindestmaß an Bestimmtheit und Konkretheit der Vorwürfe notwendig. Insoweit
hat der Kläger aber keine nachvollziehbaren Angaben gemacht. Es wäre hier dem
Kläger zum Beispiel durchaus zuzumuten gewesen darzulegen, ob er oder andere
ihm bekannte Personen in den Wahlvorständen an der Ermittlung des
Wahlergebnisses teilgenommen und entsprechende Beobachtungen gemacht
hätten. Auch eine Beobachtung durch den Kläger selbst bei der öffentlich
durchzuführenden Ermittlung des Wahlergebnisses durch den Wahlvorstand (§ 20
Abs. 1 KWG) wäre möglich gewesen. Dies ist im vorliegenden Fall offensichtlich
aber nicht erfolgt. Daher ist die erkennende Kammer allein auf die vorliegenden
Wahlniederschriften über die Ermittlung und Feststellung des Ergebnisses der
Gemeindewahl am 02.03.1997 angewiesen. Aus diesen Urkunden ergeben sich
keine Anhaltspunkte für Unregelmäßigkeiten bei der Ermittlung des
Wahlergebnisses.
Allein das von dem Kläger wiederholt vorgetragene Argument, die ermittelte Zahl
der ungültigen Stimmen sei erstaunlich hoch, indiziert eine solche Feststellung
nicht. Die Abweichung der als ungültig gewerteten Stimmen zur vorgehenden Wahl
in 1993 beträgt lediglich 15, so dass sich daraus kein signifikanter Unterschied
konstatieren lässt.
Das von dem Kläger weiter vorgetragenen Argument, der Beschluss der Beklagten
am 17.04.1997 sei inhaltlich unrichtig, da ausweislich der ersten Protokollierung
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am 17.04.1997 sei inhaltlich unrichtig, da ausweislich der ersten Protokollierung
nicht über den Antrag selbst abgestimmt worden sei, führt ebenfalls nicht zum
Erfolg der Klage. Unabhängig davon, dass es nach Ansicht der Kammer der
Stadtverordnetenversammlung jederzeit möglich sein muss, Protokolle zu
korrigieren, sofern sie unrichtig abgefasst worden sind, ergibt sich nach Ansicht
des Gerichtes auch aus der ersten Formulierung in der Niederschrift der
Stadtverordnetenversammlung vom 17.04.1997 (Bl. 10 der Behördenakte), dass
die Stadtverordnetenversammlung über den Einspruch des Klägers gegen die
Gültigkeit der Wahl beraten und im Ergebnis diesen zurückgewiesen hat.
Als unterliegender Teil hat der Kläger gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, 708
Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.