Urteil des VG Gießen vom 12.05.2003
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Gericht:
VG Gießen 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 4973/02
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 12 Abs 1 Nr 1 StVO, § 6 SOG
HE, § 7 SOG HE
(Abschleppen - Herausgabe im Bereich von
Vorbereitungsmaßnahmen)
Tatbestand
Die Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zum Ersatz von
Abschleppkosten.
Die Klägerin war Halterin eines Fahrzeuges der Marke Volkswagen Golf, amtliches
Kennzeichen ... . Am 27. April 2001 trafen bei einer Kontrolle des ruhenden
Verkehrs die in Diensten der Beklagten stehenden Hilfspolizeibeamten S... und L...
das Fahrzeug der Klägerin gegen 09.14 Uhr in der A.-R.-Straße halbseitig auf dem
Gehweg geparkt an. Wegen der näheren Umstände wird auf das in der
Behördenakte befindliche Lichtbild (Bl. 3) Bezug genommen.
Daraufhin veranlassten die Bediensteten der Ordnungsbehörde die Durchführung
einer Abschleppmaßnahme, die gegen 09.36 Uhr durch das Unternehmen St...
GmbH erfolgte. Hierbei verlud der Mitarbeiter des Abschleppunternehmens, der
Zeuge G... St... jun., das Fahrzeug der Klägerin auf eine als "Brille" bezeichnete
Vorrichtung an seinem LKW, da sich auf der Ladefläche bereits ein anderes, zuvor
in der selben Straße aufgenommenes Fahrzeug befand. Während des
Abschleppvorgangs selbst bzw. dessen Vorbereitung kam die Klägerin hinzu und
verlangte die Herausgabe ihres Fahrzeugs. Die näheren Umstände sind streitig.
Jedenfalls konnte die Klägerin die von ihr verlangten Kosten der
Abschleppmaßnahme nicht an Ort und Stelle bezahlen und fuhr deshalb mit dem
Zeugen St... zum Betriebshof des Unternehmens. Hier bezahlte sie die
geforderten 281,69 DM.
Für das Abschleppen stellte das Unternehmen Auto-St... GmbH der Beklagten
zunächst 198,50 DM (brutto) und für die Bereithaltung - sogenannte
Herausgabegebühr - 23,20 DM (brutto) in Rechnung.
Mit Kostenbescheid vom 18. Juli 2001 forderte die Beklagte die Klägerin auf, ihr die
an das Abschleppunternehmen verauslagten Kosten zu erstatten und eine Gebühr
in Höhe von 60,00 DM zu bezahlen. In dem Bescheid nahm die Beklagte zur
Begründung der Kostenforderung Bezug auf § 8 HSOG, da das Abschleppen im
Wege der unmittelbaren Ausführung erfolgt sei. Hiergegen legte die Klägerin am
21. August 2001 Widerspruch ein, den sie im Wesentlichen damit begründete, die
Abschleppmaßnahme selbst sei rechtswidrig, da sie das Fahrzeug noch hätte
wegfahren wollen und können. Sie habe nämlich den Vorgang aus dem Haus
heraus beobachtet und den Männern zugerufen, sie käme sogleich. Bei ihrem
Eintreffen sei das Auto schon verladen gewesen und man habe ihr das Fahrzeug
ohne vorherige Bezahlung nicht wieder aushändigen wollen.
Nach Überleitung des Verfahrens an das Regierungspräsidium G... und von dort
aus erfolgter weiterer Sachverhaltsaufklärung nahm die Beklagte den
Kostenbescheid insoweit zurück, als nunmehr keine Herausgabekosten mehr
geltend gemacht wurden.
Am 6. November 2002 wies das Regierungspräsidium G... den Widerspruch der
Klägerin im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus,
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Klägerin im Übrigen als unbegründet zurück. Zur Begründung führte es aus,
Rechtsgrundlage für die Kostenanforderung sei § 8 HSOG, da die
Abschleppmaßnahme - die rechtmäßig sei - als unmittelbare Ausführung zur
Beseitigung einer Störung der öffentlichen Sicherheit, hier des Verstoßes gegen §
12 Abs. 1 Nr. 1 StVO, notwendig erfolgt sei. Auch habe die Beklagte die Klägerin zu
Recht als Störerin gemäß §§ 6 und 7 HSOG in Anspruch genommen. Die Kosten
der Maßnahme müsse die Klägerin in voller Höhe tragen, da der
Abschleppvorgang schon abgeschlossen gewesen sei, als die Klägerin hinzukam.
Auch die von der Beklagten geforderte Gebühr in Höhe von 60,00 DM sei nicht zu
beanstanden. Für den Widerspruchsbescheid selbst machte das
Regierungspräsidium G... eine Gebühr in Höhe von 66,00 Euro geltend. Der Tag
der Zustellung des Widerspruchsbescheids ist in der Behördenakte nicht
dokumentiert.
Am 9. Dezember 2002 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt
und vertieft sie die Ausführungen aus dem Vorverfahren.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18. Juli 2001 in der Fassung des
Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums G... vom 6. November 2002
aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie tritt der Klage unter Hinweis auf die Ausführungen in den angegriffenen
Bescheiden entgegen.
Das Gericht hat die Zeugen S... und St... in der mündlichen Verhandlung uneidlich
vernommen. Wegen des Ergebnisses der Vernehmung wird auf das Protokoll
verwiesen. Gegenstand der mündlichen Verhandlung sind die Behördenvorgänge
gewesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist nur zum Teil begründet.
Der angefochtene Kostenbescheid des Oberbürgermeisters der Stadt M... und der
Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums G... sind rechtmäßig und
verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO), soweit die
Grundentscheidung, nämlich die Verpflichtung der Klägerin, die Kosten der
Abschleppmaßnahme zu tragen, in Rede stehen.
Zutreffend hat die Beklagte im vorliegenden Fall § 8 Abs. 2 HSOG als
Ermächtigungsgrundlage für die Kostenerstattungspflicht herangezogen. Durch
das von der Klägerin verbotswidrig abgestellte Fahrzeug (§ 12 Abs. 1 Nr. 1 StVO)
lag eine Störung der öffentlichen Sicherheit vor, die auch im Wege der
Gefahrenabwehr zu beseitigen war.
Im vorliegenden Fall ist der Kostenbescheid vom 18. Juli 2002 indes nur teilweise
rechtmäßig.
Keine Bedenken bestehen zunächst gegen die formelle Rechtmäßigkeit. Die
zuständige Behörde - hier der Oberbürgermeister als allgemeine
Ordnungsbehörde - hat den Kostenbescheid erlassen. Zwar hat die Behörde
entgegen der Vorschrift des § 28 Abs. 1 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz
die Klägerin vor dem Erlass des Bescheides nicht angehört, doch ist dieses
Versäumnis durch die Berücksichtigung der Einlassung der Klägerin im
Widerspruchsverfahren geheilt (§ 45 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 2 HessVwVfG). Ebenso
unbeachtlich ist es, dass vor dem Erlass des Widerspruchsbescheides die Klägerin
ein Anhörungsverfahren nicht stattgefunden hat.
Materiell ist der angegriffene Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides
hingegen nur dem Grunde nach als rechtmäßig zu erkennen. Die die
Kostenanforderung auslösende Maßnahme am Morgen des 27. April 2001 war
nämlich nur teilweise rechtmäßig. Gemäß § 8 Abs. 1 HSOG können die
Gefahrenabwehrbehörden eine Maßnahme selbst oder durch beauftragte Dritte
unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme
der verantwortlichen Person nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Im
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der verantwortlichen Person nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Im
vorliegenden Fall hatte die Klägerin ihr Kraftfahrzeug verbotswidrig abgestellt, so
dass die Bediensteten der Beklagten zu Recht zur Beseitigung der Störung der
öffentlichen Sicherheit den Abschleppwagen anforderten. Die Hilfspolizeibeamten
S... und L... sind als die nach § 85 Abs. 1 Nr. 4, § 89 Abs. 1 HSOG, § 1 Nr. 5
Zuweisungsverordnung, § 44 Abs. 1 StVO zuständige Behörde - (§ 99 Abs. 3 Nr. 1
HSOG) - hierbei tätig geworden.
Geeignetes, erforderliches und nicht unverhältnismäßiges Mittel hierfür ist - wenn
keine Besonderheiten hinzutreten - das Abschleppen des störenden Fahrzeugs.
Ohne Hinzutreten weiterer besonderer Umstände wäre mithin von einer
rechtmäßigen Maßnahme auszugehen, die auch die volle Kostentragungspflicht
nach sich ziehen würde.
Die Klägerin ist zum Ersatz der der Beklagten durch die Maßnahme nach § 8 Abs.
1 HSOG grundsätzlich verpflichtet, weil sie als Zustandsstörerin nach § 7 HSOG
sowie als Fahrerin nach § 6 HSOG für das Abschleppen des rechtswidrig
abgestellten Fahrzeugs verantwortlich war.
Die Kosten der Maßnahme können der Klägerin indes nicht in voller Höhe auferlegt
werden. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht für das Gericht fest, dass
die Abschleppmaßnahme in dem Zeitpunkt, in dem sich die Klägerin als Fahrerin
des störenden Autos den Bediensteten der Beklagten zu erkennen gab, und damit
die Störung alsbald beseitigen wollte, noch nicht über die reine
Vorbereitungshandlung hinausgekommen war. Es ist zwischen den Beteiligten
zwar streitig, ob das klägerische Fahrzeug sich bereits auf der Anhängevorrichtung
des Abschleppwagens befand oder noch nicht. Hierzu haben die Aussagen der
vernommenen Zeugen zudem kein einheitliches Ergebnis feststellen lassen. Der
Zeuge St... hat ausgesagt, das klägerische Fahrzeug habe sich schon auf der
sogenannten Brille seines LKW befunden, als einer der Bediensteten der Beklagten
ihm mitgeteilt habe, die Fahrerin komme gleich herunter. Auch der Zeuge S...
bekundete, das Fahrzeug sei schon verladen gewesen, als die Klägerin ihn aus
dem Haus heraus angerufen habe. Die Angaben des Zeugen St... sind indes nicht
weiter brauchbar, denn er selbst hat die Rufe der Klägerin nicht wahrgenommen.
Der Aussage des Zeugen S... vermag das Gericht hingegen nicht zu folgen, denn
sie stehen im erkennbaren Widerspruch zu den Ausführungen der Klägerin. Hier ist
insbesondere die in der Behördenakte enthaltene Schilderung der Klägerin vom 2.
Mai 2001 heranzuziehen, in der der Hergang an dem Morgen des 26. April 2001
noch relativ zeitnah protokolliert wird. Dabei ist u.a. von Bedeutung, dass die
Klägerin zwei (von den Hilfspolizeibeamten verschiedene) Männer dabei
beobachtet haben will, die an ihrem Auto gerüttelt hätten und offenbar zu dem
Abschleppwagen gehörten, als das Fahrzeug noch nicht verladen war. Dieses
Rütteln könnte - wie der Zeuge St... in der mündlichen Verhandlung erläuterte -
den Sinn gehabt haben, festzustellen, ob die Handbremse des Wagens angezogen
war, da in einem solchen Fall das Auto zunächst geöffnet werden muss. Das
Gericht geht davon aus, dass eine solche Schilderung nicht erfunden werden kann,
da sich ein dahinterstehender Sinn dem unbefangenen Beobachter nicht zwingend
erschließt. Dann wäre indes, weil die Klägerin sogleich aus dem Fenster rief, der
weitere Vorgang des Aufladens nicht mehr als erforderlich zu Beseitigung der
Gefahr anzusehen. Andererseits ist die Schilderung der Klägerin des Hergangs
vom 2. Mai 2001 aber ebenfalls nicht sonderlich genau, denn von zwei Männern,
die zum Abschleppwagen gehörten, ist später nicht mehr die Rede, sondern es
handelte sich wohl nur um den Zeugen St... . Obwohl die zeitnahe Protokollierung
des Vorgangs damit in den Details ungenau ist, überzeugt sie das Gericht doch,
wohingegen die Aussage des Zeugen S... das Gericht nicht überzeugt hat.
Angesichts des erheblichen Zeitablaufs und der Vielzahl gleicher und ähnlicher
täglicher Vorgänge erscheint es unglaubhaft, dass sich der Zeuge an die Details
exakt erinnern kann. Hier dürfte eher ein durch Lektüre der Akte hervorgerufener
Erinnerungseffekt vorhanden sein. Auch die Angaben der Bediensteten im
Vorverfahren datieren bereits vom 27. Mai 2002, also über ein Jahr später als der
Vorgang, auf den sie sich beziehen, so dass von einer zeitnahen Schilderung nicht
mehr gesprochen werden kann.
Da die Angaben der Beteiligten bzw. der Zeugen derart verschieden sind, geht das
Gericht zugunsten der Klägerin davon aus, dass ihr Fahrzeug zum Zeitpunkt ihres
Rufens noch nicht auf der Brille des LKW verladen war.
Doch auch dann, wenn diese der Fall gewesen sein sollte, würde dies eine
vollständige Zahlung der Abschleppkosten ausschließen. Nach den zwischen der
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vollständige Zahlung der Abschleppkosten ausschließen. Nach den zwischen der
Beklagten und dem Abschleppunternehmen ausgehandelten Pauschalsätzen
werden verschiedene Kosten fällig, je nachdem wie weit der Abschleppvorgang
selbst vonstatten gegangen ist. Zum Zeitpunkt der Maßnahme waren dies 198,50
DM für den abgeschlossen Vorgang und 92,50 DM für eine sogenannte
abgebrochene Maßnahme, d.h. wenn das KFZ noch nicht auf dem
Abschleppwagen verladen war. Das erkennende Gericht hat bereits entschieden,
dass diese in pauschalierter Betrachtung durch die Beklagte ausgehandelten
Sätze in der Höhe nicht zu beanstanden sind. Zudem wird ein Anspruch des
Abschleppunternehmens auf den vollen Satz bereits dann als erfüllt anzusehen
sein, wenn das störende Fahrzeug vollständig auf dem LKW verladen ist, sich also
auf der Pritsche befindet. Denn in diesem Fall ist der vollständige und
arbeitsintensive Teil der Verladung bereits angefallen und muss auch die Arbeit
des Entladens durchgeführt werden, egal ob auf dem Betriebshof oder vor Ort,
wenn der Fahrer des Pkw noch eintrifft.
Für den vorliegenden Fall kann dies indes gerade nicht gelten, denn die
technischen Unterschiede sind bedeutsam. Während die abzuschleppenden
Fahrzeuge in den bislang entschiedenen Fällen durch eine Hebevorrichtung auf
den LKW gehoben werden mussten, ist das klägerische Fahrzeug nur auf eine
ausgefahrene Vorrichtung geschoben worden, was eine nicht unwesentliche
Arbeitserleichterung darstellen wird. Für diesen Vorgang können die bislang
geltenden Überlegungen daher nicht vollständig übernommen werden. Erscheint
vielmehr in einem solchen Fall der Fahrer des PKW vor Ort, so ist es ein leichteres
Unterfangen, das bereits auf der sogenannten Brille stehende Fahrzeug wieder
herauszugeben. Gleichwohl blieben indes die Kosten für die An- und Abfahrt des
LKW und der überwiegende Teil der zu verrichtenden Arbeit übrig und wären von
dem verantwortlichen Störer regelmäßig zu ersetzen. In welcher Höhe der ersparte
Kostenteil angesetzt werden kann, wäre noch im Einzelnen festzustellen.
Im Fall der Klägerin kann aber auch dies zunächst dahingestellt bleiben. Denn die
Beklagte darf bei der Ausschreibung und der Vereinbarung der Kosten einer
Abschleppmaßnahme nicht ohne weiteres davon ausgehen, es würde stets nur ein
Fahrzeug abgeschleppt. Wird - wie hier - vielmehr nicht nur ein Fahrzeug, sondern
werden zwei PKW nahezu gleichzeitig und von nicht weit voneinander liegenden
Orten abgeschleppt, so müssen die Kosten der An- und Abfahrt auch sachgerecht
zwischen den verantwortlichen Fahrzeugführern- bzw. Haltern aufgeteilt werden.
Im Interesse der Beteiligten schätzt das Gericht daher die aus den beiden
vorgenannten Punkten resultierende Ersparnis der Abschleppkosten für den
konkreten Einzelfall nach § 287 ZPO analog auf 99,25 DM. Die Klägerin hat mithin
der Beklagten 99,25 DM für die Abschleppmaßnahme zu erstatten. Dies ergibt in
Addition mit der Gebühr in Höhe von 60,00 DM, die weder dem Grund nach noch
bezüglich der Höhe zu beanstanden ist, einen Betrag von 159,25 DM = 81,42
Euro.
Der Kostenbescheid ist in der darüber hinausgehenden Höhe daher rechtswidrig
und aufzuheben.
In diesem Zusammenhang weist das Gericht darauf hin, dass die
Verhältnismäßigkeit einer Abschleppmaßnahme auch von einer umfänglichen
Beachtung der Rechtslage seitens der Behörde abhängen kann. Nach Ansicht der
Kammer erscheint es äußerst bedenklich, in einem Fall wie dem vorliegenden, in
dem die Fahrerin eines falsch abgestellten Fahrzeugs hinzukommt und dieses
herausverlangt, die Herausgabe mit dem Argument zu verweigern, es seien zuvor
die angefallenen Kosten zu bezahlen. Die Sorge um die allgemeine öffentliche
Sicherheit und die Aufrechterhaltung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs
können nicht mit einem fiskalischen Interesse verbunden werden. Ausnahmen sind
lediglich dann vorstellbar, wenn es sich beispielsweise um ein ausländisches
Fahrzeug handelt, bei dem abzusehen ist, dass entsprechende Kosten nicht oder
nur unter ganz unverhältnismäßigem Aufwand eingefordert werden können.
Zumindest dann, wenn der Eigentümer sein Fahrzeug noch am Ort des
Geschehens zurückverlangt und es ohne weiteres möglich ist, zum Zwecke der
späteren Geltendmachung der Kosten Adresse und Anschrift des Betroffenen zu
erhalten, grenzt ein Versagen des berechtigten Wunsches nach Herausgabe unter
Umständen auch an strafrechtlich relevantes Verhalten. Dies gilt auch dann, wenn
der hinzukommende Eigentümer oder Besitzer etwa gar gezwungen werden soll,
zur Herausgabe seines Fahrzeugs mit zum Betriebshof des
Abschleppunternehmens zu fahren. Selbst wenn das betroffene Fahrzeug schon
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Abschleppunternehmens zu fahren. Selbst wenn das betroffene Fahrzeug schon
vollständig verladen ist, darf die unmittelbare Herausgabe regelmäßig nur dann
verweigert werden, wenn durch den Abladevorgang selbst am Ort des Geschehens
wiederum eine Gefahrenlage entstehen würde, was im Einzelfall einer besonderen
Begründung bedürfte. Hierbei ist auch auf die Verpflichtung der Ordnungsbehörde
hinzuweisen, die Kosten der polizeirechtlichen Maßnahme möglichst gering zu
halten.
Da sich im vorliegenden Fall aber nicht sicher erkennen lässt, dass der Klägerin
gegen ihren Willen das Fahrzeug nicht sogleich herausgegeben worden ist, haben
diese Überlegungen für die zu treffende Entscheidung noch keine konkreten
Folgerungen. Zukünftige Fälle dürften zeigen, ob hier die Pflicht der
Ordnungsbehörde beachtet wird, die Bediensteten auf die Einhaltung der
entsprechenden gesetzlichen Regelungen hinzuweisen.
Weiterhin ist auch der Widerspruchsbescheid teilweise rechtswidrig und verletzt die
Klägerin in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO). Da der mit dem Widerspruch
angegriffene Kostenbescheid (nach der Abänderung im Bescheid vom 11. Juni
2002) nach den vorstehenden Ausführungen zur Hälfte Erfolg gehabt hätte, ist
zunächst die vollständige Überbürdung der Aufwendungen der Beklagten auf die
Klägerin in Ziffer 2 rechtswidrig. Hier kommt entsprechend der Obsiegensquote
nur eine hälftige Ersatzpflicht gemäß § 80 Abs. 1 HessVwVfG in Betracht.
Die in Ziffer 3 des Widerspruchbescheids des Regierungspräsidiums G... vom 10.
Juni 2002 festgesetzte Gebühr für die Durchführung des Widerspruchsverfahrens
ist nur rechtmäßig, soweit sie 23,00 Euro nicht übersteigt. Bezüglich der darüber
hinaus in Ziffer 3 geltend gemachten Höhe der Gebühr ist der
Widerspruchsbescheid rechtswidrig. Nach § 14 Hessisches Ausführungsgesetz zur
VwGO (HessAGVwGO) i.V.m. § 4 Abs. 3 Hessisches Verwaltungskostengesetz
(HVwKostG) in der im Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids
geltenden Fassung (GVBl. I 2001, S. 434) beträgt die Gebühr im Falle eines
erfolglosen Widerspruchs bis zu 75 % derjenigen Gebühr, die im
Ursprungsbescheid festgesetzt war. Nicht hinzugerechnet werden darf in diesen
Fällen der Wert der in dem jeweiligen Widerspruchsverfahren überprüften
ursprünglichen Verwaltungsakt getroffenen Entscheidung, sei es eine
Genehmigung, ein Entzug, eine Kostenanforderung oder ein anderer
Regelungsinhalt. Denn insoweit ist der Gesetzestext in § 4 Abs. 3 S. 1 HVwKostG
eindeutig: "... des für den angefochtenen Bescheid festgesetzten Betrages." Auch
Satz 2 der Vorschrift macht deutlich, dass allein die Gebühr des
Ausgangsbescheid die Berechnungsgrundlage für die Gebühr des
Widerspruchverfahrens sein kann.
Ursprünglich festgesetzt war im Bescheid der Beklagten ein Betrag von 60,00 DM
als Verwaltungsgebühr. Ausgehend hiervon beträgt die Widerspruchsgebühr
maximal 45,00 DM, was nunmehr cirka 23,00 Euro entspricht. Danach hätte die
Widerspruchsbehörde allenfalls 23,00 Euro für die Durchführung des
Widerspruchverfahrens festsetzen dürfen. Bei der Festsetzung der Gebühr ist
indes zu beachten, dass es sich in diesem Fall um die Maximalgebühr handelt, die
nicht in jedem Fall anzusetzen sein wird. Ein keine besondere Schwierigkeiten
aufweisender durchschnittlicher Fall dürfte durchaus auch mit geringeren
Gebühren rechtmäßig abgerechnet werden. Angesichts des im vorliegenden Fall
dokumentierten besonderen Einsatzes des Regierungspräsidiums an der
Aufklärung der von der Klägerin erhobenen Einwände ist es ohne Zweifel zu
rechtfertigen, an die Obergrenze der Gebührenrechnung zu gehen.
Bezüglich des über 23,00 Euro hinausgehenden Betrages ist die
Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid daher aufzuheben.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO und berücksichtigt das
jeweilige Obsiegen bzw. Unterliegen der Beteiligten. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.