Urteil des VG Gießen vom 01.07.2002
VG Gießen: örtliche zuständigkeit, wohnung, auszug, umzug, mietvertrag, unterkunftskosten, einzug, unternehmen, trennung, unangemessenheit
1
2
Gericht:
VG Gießen 6.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
6 G 1743/02
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 15a BSHG , § 97 Abs 1 S 1
BSHG
Leitsatz
Im Falle des Umzugs eines Hilfeempfängers ist ein Anspruch auf Übernahme der
Mietkaution für die neue Wohnung gegenüber dem für den Umzugsort örtlich
zuständigen Sozialhilfeträger geltend zu machen, wenn die Mietkaution zu einem
Zeitpunkt fällig wird, in dem die örtliche Zuständigkeit des bisherigen
Sozialhilfeträgers bereits beendet war.
Der Umstand, dass der Umzug in eine sozialhilferechtlich unangemessen große und
teure Wohnung erfolgt, steht der Gewährung von Umzugsbeihilfe dann nicht entgegen,
wenn der Auszug aus der bisherigen Wohnung sozialhilferechtlich notwendig war.
Gründe
Der Antrag, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu
verpflichten, Umzugsbeihilfe und Mietkaution zu gewähren, hat in dem aus dem
Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, der hier allein
in Betracht kommt, sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen
Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese
Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile
abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig
erscheint. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs
und der Grund für eine notwendige vorläufige Regelung sind glaubhaft zu machen
(§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO).
Die Antragstellerin hat in Bezug auf die von ihr begehrte Übernahme von
Umzugskosten einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Das von ihr
beauftragte Unternehmen drängt nämlich bereits seit Wochen auf Begleichung der
Rechnung. In Höhe von 628,84 € hat die Antragstellerin darüber hinaus auch einen
Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Der Anspruch ergibt sich aus §§ 11, 12
BSHG. Umzugskosten gehören grundsätzlich zum notwendigen Lebensunterhalt
im Sinne von § 12 Abs. 1 BSHG. Kostenerstattung kann ein Hilfeempfänger aber
nur dann verlangen, wenn der Umzug selbst notwendig ist. Dies setzt wiederum
voraus, dass grundsätzlich sowohl der Auszug aus der bisherigen Wohnung als
auch der Einzug in die neue Wohnung notwendig ist (vgl. VGH Baden-Württemberg,
Urteil vom 02.09.1996, Az.: 6 S 314/96). Die sozialhilferechtliche Notwendigkeit
des Auszuges aus der bisherigen Wohnung ergibt sich daraus, dass diese nach der
Trennung der Antragstellerin von ihrem Ehemann sozialhilferechtlich
unangemessen groß und teuer geworden ist. Darüber hinaus war der
Antragstellerin ein Verbleiben in der Wohnung auf Grund der Gewalttätigkeit ihres
Ehemannes nicht zumutbar. Der Verpflichtung des Antragsgegners zur
Übernahme der angemessenen Kosten des Umzuges steht nicht entgegen, dass
die Wohnung, die die Antragstellerin nunmehr bezogen hat, sozialhilferechtlich
unangemessen teuer und groß ist. Entscheidend ist vielmehr, dass jedenfalls der
Auszug aus der bisherigen Wohnung sozialhilferechtlich notwendig war und die
sozialhilferechtliche Notwendigkeit des Einzuges in die neue Wohnung nur daran
scheitert, dass diese zu groß und zu teuer ist. In dieser Konstellation hat nämlich
der Sozialhilfeträger, der für die Wohnung, in die der Sozialhilfeempfänger
nunmehr gezogen ist, zuständig ist, die Unterkunftskosten in angemessener Höhe
zu übernehmen, auch wenn der Sozialhilfeträger dem Bezug der Wohnung durch
3
4
zu übernehmen, auch wenn der Sozialhilfeträger dem Bezug der Wohnung durch
den Hilfeempfänger vor Abschluss des Mietvertrages nicht zugestimmt hat. Dies
ergibt sich aus § 3 Abs. 1 S. 3 der Regelsatzverordnung. Wenn aber der Gesetz-
bzw. Verordnungsgeber eine Verpflichtung des Sozialhilfeträgers zur Übernahme
der angemessenen Unterkunftskosten in derartigen Konstellationen vorsieht, kann
der bisher örtlich zuständige Sozialhilfeträger die Bewilligung von Umzugskosten
nicht wegen der sozialhilferechtlichen Unangemessenheit der neu bezogenen
Wohnung verweigern. Die Antragstellerin hat aber lediglich Anspruch auf
Übernahme der angemessenen Umzugskosten. Gem. Berechnung des
Antragsgegners vom 12.06.2002 hätte der Umzug durch die Firma Z... im
konkreten Fall zu einem Preis von 628,84 € durchgeführt werden können. Der
Antragstellerin hätte es oblegen, sich trotz der überaus schwierigen Situation, in
der sie sich befand, vor Einzug in die neue Wohnung um ein günstigeres
Umzugsangebot zu kümmern.
Der darüber hinaus begehrten Verpflichtung des Antragsgegners zur Übernahme
der Mietkaution nach § 15 a BSHG steht die fehlende Passivlegitimation des
Antragsgegners entgegen. Insoweit fehlt es an der örtlichen Zuständigkeit des
Antragsgegners (§ 97 Abs. 1 S. 1 BSHG). Bei Sachverhalten, die finanzielle
Ansprüche gegen den Hilfebedürftigen begründen, ist nicht der tatsächliche
Aufenthalt im Zeitpunkt der rechtlichen Entstehung des Anspruchs, sondern
derjenige im Fälligkeitszeitpunkt maßgebend (vgl. VGH Baden-Württemberg, a. a.
O.). Das neue Mietverhältnis der Antragstellerin begann am 01.06.2002. Zuvor war
sie bereits Ende Mai aus ihrer bisherigen Wohnung ausgezogen und in ihre neue
Wohnung eingezogen. Laut vorgelegtem Mietvertrag ist die Mietkaution bei Beginn
des Mietverhältnisses fällig. Zu diesem Zeitpunkt war aber die örtliche
Zuständigkeit des Antragsgegners bereits beendet. Bei Vorliegen der sonstigen
Voraussetzungen kommt ein Anspruch der Antragstellerin gegen den
Beigeladenen als örtlich zuständigen Sozialhilfeträger in Betracht. Die
Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO. Dabei legt die Kammer zu
Grunde, dass die Antragstellerin im Gerichtsverfahren neben der begehrten
Erstattung der Umzugskosten in Höhe von 697,74 € lediglich die Übernahme von
720,00 € Mietkaution (zwei mal die Nettokaltmiete) beantragt. Dass die
Antragstellerin beim Sozialamt des Antragsgegners zunächst die Übernahme
einer Mietkaution in Höhe von drei Monatskaltmieten beantragt hat, ist nach
Auffassung der Kammer ein Versehen der Antragstellerin gewesen. Aus dem
Mietvertrag ergibt sich nämlich lediglich die Verpflichtung zur Übernahme von zwei
Monatskaltmieten als Mietkaution.
Die Gerichtskostenfreiheit beruht auf § 188 S. 2 VwGO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.