Urteil des VG Gießen vom 23.11.2004
VG Gießen: berufsunfähigkeit, gutachter, einstellung der zahlungen, aufschiebende wirkung, psychiatrisches gutachten, widerruf, rücknahme, verwaltungsakt, zustellung, zukunft
1
2
3
Gericht:
VG Gießen 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 2713/04
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 48 VwVfG HE, § 49 VwVfG
HE, § 42 VwVfG HE, § 47
VwVfG HE
(Einstellung der Versorgungsrente nur nach Rücknahme
oder Widerruf des die Berufsunfähigkeit feststellenden
Verwaltungsakts)
Leitsatz
1. Die Berufsunfähigkeit eines Arztes ist im Rahmen eines Verfahrens auf Gewährung
einer Berufsunfähigkeitsrente durch ein berufsrechtliches Versorgungswerk mittels
eines Verwaltungsakts dem Grunde nach festzustellen. Die Entscheidung des
Versorgungswerks über die Aufnahme der Zahlung selbst und deren Höhe ist im
Regelfall hiervon zu unterscheiden, da insoweit noch weitere Faktoren eine Rolle spielen,
wie die Einstellung der ärztlichen Tätigkeit oder die Berechnung der Höhe der
Berufsunfähigkeitsrente.
2. Auch die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit ist daher seitens des
Versorgungswerks in einem feststellenden Verwaltungsakt zu treffen. Für die Einstellung
der Zahlung ist es ergänzend erforderlich, den die Berufsunfähigkeit konkret
gewährenden Verwaltungsakt nach §§ 48 und 49 Hessisches
Verwaltungsverfahrensgesetz zurückzunehmen oder zu widerrufen.
Tenor
Der Bescheid der Beklagten vom 10. November 2003 und der
Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2004 werden aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Klägers vorläufig
vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in noch
festzusetzender Höhe abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung
Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung des Widerrufs einer Berufsunfähigkeitsrente.
Der am ... geborene Kläger war als selbständiger Arzt tätig und ist Mitglied der
Beklagten. Zum 31. Dezember 1997 gab der Kläger seine Arztpraxis
krankheitsbedingt auf, beantragte bei der Kassenärztlichen Vereinigung das Ruhen
der vertragsärztlichen Zulassung und stellte mit Schreiben vom 29. Dezember
1997 bei der Beklagten den Antrag auf Gewährung einer Berufsunfähigkeitsrente
(BUR). Zur Begründung gab er an, er sei u. a. wegen seiner Alkoholerkrankung und
einer daraus folgenden psychischen Störung nicht mehr fähig, den Beruf des
Arztes auszuüben. Der von der Beklagten zum Zwecke der Feststellung des
Gesundheitszustands des Klägers beauftragte Gutachter Dr. G. kam in seinem
Gutachten vom 19. Mai 1998 zu dem Ergebnis, eine Berufsunfähigkeit liege bei
dem Kläger aufgrund psychischer Erkrankung vor.
In der Folgezeit verzögerte sich die abschließende Bearbeitung des Antrags, da
aufgrund des laufenden Scheidungsverfahrens des Klägers die Regelung des
Versorgungsausgleichs längere Zeit in Anspruch nahm. Nach entsprechender
4
5
6
7
8
9
Versorgungsausgleichs längere Zeit in Anspruch nahm. Nach entsprechender
Klärung dieser Detailfrage gewährte die Beklagte dem Kläger mit Bescheid vom 9.
Juli 1999 die beantragte Berufsunfähigkeitsrente rückwirkend zum 1. Januar 1998.
Als Nebenbestimmung enthält der Bescheid u. a. die Hinweise, dass der Anspruch
auf Zahlung der Rente bei Wiedereintritt der Berufsfähigkeit erlischt und dass die
Beklagte berechtigt sei, Nachuntersuchungen zu veranlassen, um festzustellen,
ob die Voraussetzungen zum Bezug der BUR noch gegeben seien; erstmals sei
eine Nachuntersuchung für den August 1999 vorgesehen.
Am 10. August 1999 legte der Kläger Widerspruch gegen die Entscheidung der
Beklagten ein, soweit der Rentenanspruch durch den Versorgungsausgleich
betroffen ist. Diesen Teilbereich erachten die Beteiligten nach einer den
familienrechtlichen Streit abschließenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs
inzwischen als erledigt.
Die erste Nachuntersuchung des Klägers führte der Gutachter Dr. G. im November
1999 durch. In seinem Gutachten vom 29. November 1999 stellte er fest, der
Kläger ließe es an einer Therapiewilligkeit fehlen. Unverändert müsse davon
ausgegangen werden, dass der Kläger den mit einer ärztlichen Tätigkeit
verbundenen Anforderungen nicht gewachsen sei. Aufgrund der Angabe des
Gutachters, dem Kläger fehle die Therapiewilligkeit, bestimmte die Beklagte eine
erneute Untersuchung des Klägers. Diese erfolgte im April 2000 durch Dr. S. In
seinem Gutachten vom 18. April 2000 kam der Zweitgutachter ebenfalls zu dem
Ergebnis, die Erkrankung des Klägers sei durchaus behandlungsfähig. Es fehle
indes an dessen Behandlungswilligkeit. Im Übrigen sei der Kläger aufgrund
fortgesetzter polyvalenter Suchtkrankheit nicht in der Lage, den ärztlichen Beruf
auszuüben.
Mit Bescheid vom 16. Mai 2000 stellte die Beklagte daraufhin fest, der Kläger sei
weiterhin berufsunfähig und ihm sei die BUR zu gewähren. Allerdings müsse sich
der Kläger bis zum 20. August 2000 einer Entzugsbehandlung unterziehen. Der
letzte Punkt fand nicht die Zustimmung des Klägers und er legte am 19. Juni 2000
Widerspruch gegen die Anordnung ein, unternahm im Übrigen zunächst nichts.
Erst nach längerem Schriftverkehr, Einstellung der Zahlungen der BUR durch die
Beklagte und entsprechenden Widersprüchen besuchte der Kläger vom 3. Januar
2002 an eine Kurklinik. Die Behandlung brach er indes am 22. Januar 2002
vorzeitig ab. Wiederum drohte die Beklagte dem Kläger wegen Verletzung der
Mitwirkungspflicht die Einstellung der Rentenzahlungen an, verlangte am 20.
August 2002 schließlich sogar die Behandlung in einer Klinik mit geschlossener
Abteilung.
Am 24. Juni 2003 erstattete Dr. B. ein psychiatrisches Gutachten über den Kläger
für das Sozialgericht X., bei dem ein Rechtsstreit des Klägers gegen die
Kassenärztliche Vereinigung H. über die Teilnahme an der Erweiterten
Honorarverteilung anhängig war. Der Gutachter kam hierbei zu dem Ergebnis, bei
dem Kläger bestehe ein langjähriger schädlicher Gebrauch von Alkohol mit einer
insgesamt als eher mäßiggradig einzuschätzenden hirnorganischen Schädigung
sowie einer narzisstischen Persönlichkeitsstörung. Der Kläger sei gleichwohl noch
in der Lage, regelmäßig weniger als sechs Stunden täglich leichte bis
mittelschwere Arbeiten zu verrichten. Zwar sei ihm eine Tätigkeit als
niedergelassener Arzt nicht mehr möglich, jedoch könne eine Befähigung
hinsichtlich einer Tätigkeit als angestellter Arzt ohne alleinverantwortlichen,
unkontrollierten direkten Patientenkontakten unter gewissen Einschränkungen
bejaht werden. Diese Einschränkungen bezögen sich auf Nacht- und
Wochenenddienste oder medizinische Notfallsituationen, geeignet sei eine
Tätigkeit ohne Zeitdruck, Schichtarbeit oder besondere nervliche Belastung. Des
Weiteren stellte der Gutachter fest, dass eine Wiederherstellung der
Leistungsfähigkeit unter Umständen wieder voll umfänglich erreicht werden könne,
wenn sich der Kläger zu einer Mitarbeit und einem abstinenten Verhalten
entschließen könne.
Der Rechtsstreit ist zwischenzeitlich durch Urteil des Sozialgerichts X. vom 10.
Dezember 2003 teilweise zugunsten des Klägers entschieden worden (Az. ...),
wobei die dortigen Beteiligten Rechtsmittel eingelegt haben.
Unter Vorlage des Gutachtens Dr. B. schlug der Bevollmächtigte des Klägers der
Beklagten am 28. August 2003 eine Teilberentung vor, die die Beklagte nach
interner Prüfung der eingereichten Unterlagen ablehnte und dem Kläger mit
Schriftsatz vom 20.09.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten
10
11
12
13
14
15
16
17
18
19
20
21
Schriftsatz vom 20.09.2003 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten
Einstellung der BUR gab.
Im Oktober 2003 erlitt der Kläger eine Lungenembolie, die einen stationären
Krankenhausaufenthalt erforderlich machte.
Mit Bescheid vom 10. November 2003 stellte die Beklagte die Zahlung der BUR
mit Wirkung zum 1. Dezember 2003 ein und ordnete insoweit den Sofortvollzug an.
Zur Begründung führte sie aus, der Kläger sei nach dem Gutachten Dr. B. nicht
(mehr) berufsunfähig. Aus diesem Gutachten folge eindeutig, dass zu keinem
Zeitpunkt seit dem Jahr 1998 eine völlige Berufsunfähigkeit bei dem Kläger
vorgelegen habe. Daher ende die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente mit dem
Ablauf des November 2003.
Am 21. November 2003 legte der Kläger Widerspruch gegen den Bescheid ein und
stellte am 20. November 2003 bei dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main
einen Antrag auf gerichtlichen Eilrechtsschutz. Nach Verweisung des Rechtsstreits
an das Verwaltungsgericht Gießen stellte das erkennende Gericht mit Beschluss
vom 8. Dezember 2003 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her
(Az. 10 G 5538/03).
Daraufhin informierte die Beklagte den Kläger am 9. Februar 2004 über ihr
Vorhaben, ein weiteres Gutachten in Auftrag zu geben, das auf der Basis einer
stationären Aufnahme in einem Fachkrankenhaus und unter Einbeziehung der
internistischen Erkrankungen zu erstellen sei. Auch über dieses Ansinnen gab es
erneut Schriftwechsel zwischen den Beteiligten, in dessen Verlauf der Kläger einen
Arztbericht des Klinikums W. vom 24. Oktober 2003 und einen Bescheid des
Versorgungsamts G. vom 10. Dezember 2003 über den festgestellten Grad der
Behinderung von 70 vorlegte.
Der Aufsichtsrat der Beklagten entschied am 12. Mai 2004 jedoch, dem
Widerspruch des Klägers vom 21. November 2003 ohne Einholung weiterer
Gutachten nicht abzuhelfen, da eine Berufsunfähigkeit nicht vorliege. Mit
Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2004 wies die Beklagte sodann den
Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus,
das Gutachten Dr. B. - irrtümlich ist auch von einem weiteren Gutachten die Rede -
ließe den Schluss zu, dass eine Berufsfähigkeit des Klägers vorliege. Die
Berufsfähigkeit im Sinne der Versorgungsordnung sei nämlich anders als in der
gesetzlichen Rentenversicherung zu verstehen. Es müsse hier eine vollständige
Hinderung an der Ausübung jeglicher ärztlicher Tätigkeit gegeben sein. Dies werde
aber von dem Gutachter so nicht gesehen. Des Weiteren sei auch die physische
Erkrankung des Klägers nicht geeignet, eine vollständige Berufsunfähigkeit
festzustellen. Die Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgte am 16. Juni
2004.
Am 30. Juni 2004 hat der Kläger Klage erhoben. Er trägt vor, das Gutachten von
Dr. B. sei im Ergebnis unrichtig. Im Übrigen sei er zwischenzeitlich auch physisch
derart erkrankt, dass er eine ärztliche Tätigkeit nicht mehr ausüben könne.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte zu verurteilen, unter Aufhebung des Bescheides vom 10. November
2003 in Gestalt des Widerspruchbescheides vom 11. Juni 2004 dem Kläger
Berufsunfähigkeitsrente zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie vertritt die Ansicht, die zunächst vorgelegten Gutachten seien aufgrund
verschiedener Fehler nicht geeignet, die Möglichkeit des Klägers, seinen Beruf
nicht zumindest teilweise wieder auszuüben, festzustellen. Gerade das Gegenteil
folge jedoch aus dem Gutachten Dr. B. Die Behördenakte ist Gegenstand der
mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Das Begehren des Klägers ist in Anwendung des § 88 VwGO dahingehend
auszulegen, dass er sich gegen die Aufhebung der laufenden Zahlung einer BUR
wendet und nicht die Verpflichtung zur Gewährung erstrebt.
22
23
24
25
26
27
28
29
30
31
32
Die so verstandene Klage ist als Anfechtungsklage zulässig, da eine bereits
geleistete Rentenzahlung durch die angegriffenen Bescheide für die Zukunft
aufgehoben werden soll. Konkret wird im Bescheid vom 10. November 2003
festgestellt, dass die Anspruchsvoraussetzungen für die Gewährung der BUR mit
Ablauf des 30. November 2003 nicht mehr vorlägen, und die Einstellung der
Zahlung verfügt. Die sonstigen Sachentscheidungsvoraussetzungen liegen vor.
Die Klage ist begründet, da die angegriffenen Bescheide rechtswidrig sind und den
Kläger in seinen Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Formelle Mängel liegen nicht vor, der Bescheid vom 10. November 2003 und der
Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2004 sind indes materiell rechtswidrig.
Die Berufsunfähigkeit des Klägers ist durch bestandskräftigen Bescheid der
Beklagten vom 9. Juli 1999 anerkannt worden und die Beklagte hat daraufhin
rückwirkend Rentenzahlungen ab dem 1. Januar 1998 erbracht. Dieser
Rentenbescheid ist derzeit noch existent, denn den angegriffenen Bescheiden
mangelt es an einer Erklärung des Widerrufs bzw. der Rücknahme des
bestandskräftigen Bescheides vom 9. Juli 1999. Unabhängig davon, ob die im
Rahmen der Nachuntersuchung festgestellten Umstände in der Berufsunfähigkeit
des Klägers einen Widerruf oder eine Rückforderung materiell rechtfertigen können
- wofür viel spricht - muss der konstitutive Bewilligungsbescheid entweder
rückwirkend oder für die Zukunft aufgehoben werden, da dieser den Grund für die
gewährten Zahlung der Rente darstellt.
Im vorliegenden Fall bleibt bereits unklar, ob die Beklagte inhaltlich von einer
Rücknahme oder eher von einem Widerruf der ursprünglichen Feststellung
ausgeht. Wenn sie in Beachtung der Ausführungen des Gutachters Dr. B. davon
ausgeht, dass die Berufsunfähigkeit des Klägers zu keinem Zeitpunkt vorlag, hätte
sie den Bescheid nach § 48 Hessisches Verwaltungsverfahrensgesetz (HVwVfG)
zurücknehmen können. Dies hat die Beklagte aber nicht getan, sondern sich nur
für den Wegfall der Zahlungen in der Zukunft entschieden. Mithin spricht viel dafür,
dass sie - ohne es zu benennen - von einem Widerruf nach § 49 HVwVfG
ausgegangen ist. Insoweit mangelt es dem Ausgangsbescheid mithin jedoch
bereits an der wirksamen Erklärung des Widerrufs. Das Fehlen der Bezugnahme
auf den Bewilligungsbescheid vom 9. Juli 1999 wird auch nicht dadurch geheilt,
dass aus dem Zusammenhang auf einen entsprechenden Willen der Behörde
geschlossen werden könnte, vgl. §§ 42 oder 47 HVwVfG.
Auch der Widerspruchsbescheid vom 11. Juni 2004 beinhaltet keinen Widerruf des
Bewilligungsbescheides. Mit dem Widerspruchsbescheid nimmt die Behörde
Stellung zu den Einwendungen des Klägers im tatsächlichen Vortrag, erklärt
hinsichtlich des notwendigen Widerrufs (bzw. der Rücknahme) des konstitutiven
Bescheids indes kein Wort.
Auch eine konkludente Aufhebung des Bewilligungsbescheids vom 9. Juli 1999
kann aus dem Zusammenhang nicht geschlossen werden. Deutlich wird lediglich,
dass die Beklagte ab dem 1. Dezember 2003 die Zahlung der BUR nicht mehr
fortsetzen will, weil der Kläger berufsfähig sei. Auch insoweit ist die Entscheidung
indes nicht rechtmäßig.
Maßgebend für die materielle Prüfung der Berufsunfähigkeit und deren
Feststellung ist neben der Satzung der Beklagten die Versorgungsordnung in der
zum Zeitpunkt der Entscheidung jeweils gültigen Fassung. Die
Versorgungsordnung regelt in § 3 die Berufsunfähigkeitsrente. Die Vorschrift lautet
in Auszügen:
(1) Jedes ... Mitglied des Versorgungswerks hat ... auf schriftlichen Antrag Anspruch
auf Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente, wenn es infolge seiner körperlichen
oder geistigen Kräfte zur Ausübung des ärztlichen Berufs unfähig ist und seine
gesamte ärztliche Tätigkeit eingestellt hat. Ärztliche Tätigkeit ist jede Tätigkeit, zu
deren Ausübung ein abgeschlossenes Medizinstudium ganz oder teilweise
Voraussetzung ist. ...
(2) Die Berufsunfähigkeit wird durch zwei voneinander unabhängige Gutachter
festgestellt, Antragsteller und Versorgungswerk bestimmen je einen Gutachter.
Das Versorgungswerk trägt die Kosten für das von ihm bestellte Gutachten.
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über das Vorliegen oder Nichtvorliegen des
32
33
34
35
36
37
38
39
(3) Der Verwaltungsrat entscheidet über das Vorliegen oder Nichtvorliegen des
Versorgungsanspruches. In Härtefällen entscheidet der Aufsichtsrat.
(4) Der Verwaltungsrat kann zur Feststellung, ob die Voraussetzungen zum Bezug
der Berufsunfähigkeitsrente noch bestehen, auf Kosten des Versorgungswerks
Nachuntersuchungen veranlassen. Ein Mitglied, das Berufsunfähigkeitsrente
bezieht, muss sich so behandeln lassen, als läge Berufsunfähigkeit nicht mehr vor,
wenn es sich unzulässig weigert, der ordnungsgemäß veranlassten
Nachuntersuchung nachzukommen, und es auf diese Folge vorher schriftlich
hingewiesen worden ist.
(6) Die Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente endet mit dem Ablauf des Monats, in
dem ... die Berufsunfähigkeit endet oder das Mitglied Anspruch auf Altersrente (§ 2
Abs. 2) erwirbt. In letzterem Fall wird die Berufsunfähigkeitsrente als Altersrente
weitergezahlt.
(7) Sind die Gebrechen oder Schwächen der geistigen oder körperlichen Kräfte, die
zur Aufgabe der gesamten ärztlichen Tätigkeit geführt haben, nicht mehr
vorhanden, so endet der Anspruch auf die Berufsunfähigkeitsrente mit Ablauf des
Monats, in dem dieser Sachverhalt festgestellt wird. Das Mitglied wird damit in den
Stand vor Beginn der Rentenzahlung versetzt.
Die Entscheidung, ob bei einem Mitglied eine Berufsunfähigkeit vorliegt oder nicht,
ist mithin mit einem feststellenden Verwaltungsakt durch die Beklagte zu treffen.
Die Aufnahme der Zahlung selbst und deren Höhe ist im Regelfall hiervon zu
unterscheiden, da insoweit noch weitere Faktoren eine Rolle spielen, wie die
Einstellung der ärztlichen Tätigkeit oder die Berechnung der Höhe der BUR. Mithin
ist auch die Wiedererlangung der Berufsfähigkeit seitens der Beklagten in einem
feststellenden Verwaltungsakt zu treffen, wobei die in § 3 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 7
Satz 1 Versorgungsordnung getroffene Formulierung, die Feststellung erfolge
durch die Gutachter, nicht dahingehend verstanden werden kann, die
Entscheidung werde der Beklagten abgenommen. Die Gutachter treffen vielmehr
lediglich Aussagen darüber, ob ihrer Ansicht nach die wichtigste Voraussetzung für
eine Berufsunfähigkeitsrente, nämlich die fehlenden geistigen oder körperlichen
Kräfte, vorliegen oder nicht. Die eigentliche Entscheidung muss durch die Beklagte
selbst erfolgen, was sich schon daraus ergibt, dass bei widerstreitenden Ansichten
der Gutachter nicht von einem zwingenden Drittgutachter mit eigener Kompetenz
zur Entscheidung die Rede ist.
Ob das Prozedere bei der Überprüfung der festgestellten Berufsunfähigkeit, d. h.
der sogenannten Nachuntersuchung, in ähnlicher Weise einzuhalten ist, kann
dahingestellt bleiben. Es spricht vieles dafür, dass auch insoweit zwei Gutachter zu
beauftragen sind oder zumindest beauftragt werden können. Das Recht des
Klägers, hier ebenfalls ein Gutachten in Auftrag zu geben, greift die Beklagte auch
nicht an. Offenbar sind aber im vorliegenden Fall beide Beteiligte davon
ausgegangen, dass das Gutachten Dr. B. ausreichend sei. Unabhängig davon,
dass das Gutachten in einem Verfahren vor dem Sozialgericht mit anderem
Klagegegenstand eingeholt worden ist, ziehen die Beteiligten es auch jeweils zu
Stützung ihrer Argumentation heran. Der Kläger stützt auf dieses Gutachten
zumindest eine partielle Berufsunfähigkeit, die Beklagte ihrerseits eine zumindest
partiell vorhandene Berufsfähigkeit des Klägers.
Ob der Kläger mit seiner Ansicht, er sei psychisch und physisch zur Ausübung des
ärztlichen Berufs unfähig, durchdringt, bleibt angesichts seiner Erklärung,
jedenfalls stundenweise arbeiten zu können, zweifelhaft. Darauf kommt es im
vorliegenden Fall indes nicht an. Denn in der vorliegenden Widerrufssituation
bedarf es einer frei von Sachmängeln getroffenen Entscheidung der Beklagten
hinsichtlich der Feststellung, ob der Kläger wieder seine Berufsfähigkeit erlangt hat.
Die entsprechende Entscheidung der Beklagten, die sich überwiegend auf das
Gutachten Dr. B. vom 24. Juni 2003 stützt, ist indes nicht sachgerecht getroffen.
Zunächst ist die Schlussfolgerung der Beklagten aus dem Gutachten Dr. B. vom
24. Juni 2003 bezogen auf den aktuellen Zeitpunkt nach Ansicht des Gerichts nicht
ernstlich zweifelhaft. Der Gutachter bringt deutlich zum Ausdruck, dass er bei dem
Kläger gerade keine aktuelle Alkoholsucht, sondern vielmehr eine aufgrund der
eingetretenen Persönlichkeitsstörung aktuell zwar vorhandene aber behandelbare
Beeinträchtigung der ärztlichen Fähigkeiten sieht. Einer Besserung des Zustands
stehe vor allem der nicht vorhandene Wille zur Abstinenz bzw. zur Mitarbeit an
einer Heilung entgegen. Der Gutachter sieht auch anhand der Einbeziehung der
Vorgeschichte und früherer Gutachten (im sozialgerichtlichen Verfahren; u. a.
40
41
42
43
44
Vorgeschichte und früherer Gutachten (im sozialgerichtlichen Verfahren; u. a.
Planz-Kuhlendahl, 1998, und Beykirch, 1999) die im Jahr 1999 getroffene
Feststellung der Berufsunfähigkeit des Klägers als falsch an. Diese Ansicht ist
angesichts der in der Behördenakte dokumentierten diversen Gutachten und
sachverständigen Äußerungen von Ärzten, die fast durchgehend eine
Therapieunwilligkeit des Klägers feststellten, nicht von der Hand zu weisen. Die im
Verfahren 10 G 5538/03 vom Gericht aufgezeigten Zweifel hinsichtlich einer
Feststellung der Berufsfähigkeit für die Vergangenheit hält das Gericht indes weiter
aufrecht. Dieser Aspekt spielt für die hier zu treffende Entscheidung jedoch keine
Rolle, da die Beklagte nur Feststellungen ab dem Zeitpunkt ihrer Entscheidung
getroffen und Fragen der Verursachung der Erkrankung zu Recht nicht erörtert und
außen vor gelassen hat.
Da weder von Seiten des Klägers noch von Seiten der Beklagten die Ausführungen
des Gutachters Dr. B. substantiiert angegriffen werden oder der Kläger ein
ergänzendes Gutachten fordert, erscheint die Übernahme des Ergebnisses durch
die Beklagte mithin sachgerecht. Damit wäre grundsätzlich eine vollständige
Berufsunfähigkeit des Klägers aufgrund psychischer Erkrankung zumindest ab dem
Zeitpunkt der auf Grundlage des Gutachtens Dr. B. getroffenen Entscheidung nicht
mehr als gegeben anzusehen. Eine auch nur partiell vorhandene Berufsfähigkeit
ist indes, wie die Beklagte zutreffend ausführt, für den geltend gemachten
Anspruch auf Berufsunfähigkeitsrente schädlich. Zur Vermeidung überflüssiger
Wiederholungen kann diesbezüglich auf die in der Entscheidung des Sozialgerichts
X. vom 10. Dezember 2003 enthaltenen Ausführungen, die den Beteiligten
bekannt sind, verwiesen werden (§ 117 Abs. 5 VwGO analog).
Allerdings hat die Beklagte zumindest in der Vergangenheit ein weiteres
Gutachten unter stationärer Aufnahme des Klägers in eine geschlossene Klinik
gefordert, betreibt dieses Vorhaben im jetzigen Zeitpunkt jedoch nicht mehr
weiter, was angesichts der in den angegriffenen Bescheiden vertretenen
Rechtsansicht der vorhandenen Berufsfähigkeit nachvollziehbar sein mag, jedoch
zu einer unvollständigen Sachverhaltsaufklärung führt. Denn hierdurch mangelt es
der angegriffenen Entscheidung an einer sachgerechten Berücksichtigung aller
relevanten Größen. Die Beklagte hätte in ihre Entscheidung nämlich die nach dem
Oktober 2003 und damit vor dem Erlass des Ausgangsbescheids eingetretene
deutliche Verschlechterung des physischen Zustandes des Klägers und die
Ansichten des Sozialgerichts X. in dem zitierten Urteil in ihre Bewertung der
Berufsunfähigkeit des Klägers einfließen lassen müssen. Zwar stellt die Beklagte
zutreffend fest, dass weder in den Stellungnahmen Dr. K. noch in dem vorgelegten
Entlassungsbericht des Klinikums für eine konkrete Feststellung der
Berufsunfähigkeit allein ausreichende Anhaltspunkte enthalten sind. Das Gericht
geht indes davon aus, dass die Kombination der unterschiedlichen psychischen wie
physischen Erkrankungen des Klägers durchaus auch eine andere Feststellung
rechtfertigen kann, so dass eine besondere Abwägung unter Berücksichtigung
beider Aspekte erforderlich ist. Bei dieser Abwägung muss zudem das bereits von
dem Sozialgericht hervorgehobene Moment der ärztlichen Mindestverantwortung
im Sinne eines wohlverstandenen Patientenschutzes hinreichend berücksichtigt
werden. Wenn der Kläger nämlich tatsächlich, wie von der Mehrzahl der inzwischen
zahlreichen Gutachter festgestellt, als Folge der Alkoholsucht unzuverlässig und
therapieunwillig sein sollte, wäre die Fähigkeit zu rationalem und im Bereich der
Gesundheitsfürsorge besonders zu fordernden Berufsethos ausgesprochen kritisch
zu würdigen. In konsequenter Nutzung der von der Versorgungsordnung
vorgegebenen Möglichkeiten wäre hier mithin die bereits von der Beklagten
geforderte Erstellung eines die geistigen Kräfte des Klägers und die internistischen
Fragen umfassenden Gutachtens - gegebenenfalls nach stationärer Aufnahme
und Beobachtung - zu fordern. Zutreffend hat die Beklagte diesbezüglich bereits
früher auf bestehende Mitwirkungspflichten des Klägers hingewiesen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung
Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil
beantragen. Der Antrag muss durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten gestellt werden. Juristische
45
46
47
48
49
50
51
52
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten gestellt werden. Juristische
Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte
oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren
Dienst, Gebietskörperschaften auch durch entsprechend befähigte Beamte oder
Angestellte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Gießen,
Marburger Str. 4, 35390 Gießen, zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil
bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die
Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei
dem Verwaltungsgericht Gießen einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht oder
5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender
Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung
beruhen kann.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.