Urteil des VG Gießen vom 26.10.2007

VG Gießen: aufschiebende wirkung, stand der technik, luft, überwiegendes interesse, gutachter, schweinemastbetrieb, rechtsschutz, gefährdung, grundstück, gerichtsakte

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Gericht:
VG Gießen 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 G 1910/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Tenor
1. Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers
vom 07.08.2007 gegen die dem Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung vom 19.07.2007 wird angeordnet.
2. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Die
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht
erstattungsfähig.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 20.000,- € festgesetzt.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt einstweiligen Rechtsschutz gegen den Bau einer
Biogasanlage durch den Beigeladenen.
Der Antragsteller ist Eigentümer des Grundstücks E in der Gemarkung F, auf dem
er einen Schweinemastbetrieb betreibt. An dieses Grundstück grenzt in nördlicher
Richtung das im Eigentum der Eheleute G stehende Grundstück H, das im
Grenzbereich zum Grundstück des Antragstellers mit einer Maschinenhalle sowie
einer Dungstätte bebaut ist. Beide Grundstücke liegen im unbeplanten
Außenbereich der Gemeinde F.
Für das Grundstück H stellte der Beigeladene am 18.08.2005 einen Bauantrag zur
Errichtung einer Biogasanlage im TNS (Trocken-Nass-Simultan)-Verfahren mit
einer installierten Feuerungswärmeleistung von ca. 690 KW und einer installierten
elektrischen Leistung von 275 KW. Nach den Bauvorlagen soll die Anlage im
wesentlichen aus einer TNS-Einhausung mit den Maßen 22 m x 21 m x 8 m, in der
vier in einem Viererblock angeordnete Trockenfermenter in Containerbauweise,
der MSR-/Pumpenraum und die Leitwarte der Anlage untergebracht sind, einem
Perkolatwasserspeicher mit einer Behälterhöhe von 6,4 m und einem
Innendurchmesser von 18 m, einem in einem schallgedämmten Container
untergebrachten Blockheizkraftwerk mit den Maßen 7,5 m x 3,5 m x 2,6 m, einem
Biofilter in Containerbauweise mit den Maßen 6,5 m x 2,6 m x 2,4 m sowie einem
Fahrsilo mit einer Grundfläche von 2.923 m
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bestehen. Nach der vorgelegten
Anlagen- und Betriebsbeschreibung ist die Anlage auf die Vergärung von 3.500 t
Putenmist und 1.500 t Maissilage ausgelegt, die aus den Zuchtbetrieben bzw. von
den Ackerflächen des Beigeladenen stammen sollen.
Mit Schreiben vom 11.10.2005 und 12.05.2006 erklärte der Antragsteller
gegenüber dem Antragsgegner (Bauaufsicht), er erhebe Einspruch gegen das
Bauvorhaben. Durch die geplante Lagerung von organischen Abfallstoffen und Mist
aus anderen Tierhaltungen bestehe aufgrund der geringen Entfernung eine
Gefährdung seiner Mastschweinehaltung durch Viren und Bakterien, die durch
Schadnager und Fliegen oder über die Lüftung übertragen werden könnten. Mit
anwaltlichem Schreiben vom 22.03.2007 legte der Antragsteller dem
Antragsgegner (Bauaufsicht) eine gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. I
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Antragsgegner (Bauaufsicht) eine gutachterliche Stellungnahme des Prof. Dr. I
vom 18.03.2007 zu dem streitgegenständlichen Bauvorhaben vor, in der dieser zu
der zusammenfassenden Bewertung gelangt, es müsse davon ausgegangen
werden, dass bei dem Betrieb der Biogasanlage unter den vorgesehenen
Bedingungen bei der räumlichen Nähe der Gebäude zueinander Mikroorganismen
einschließlich Infektionserreger aus der Anlage in den Schweinestall über die Luft
und/oder durch belebte Vektoren gelangen und es werde geraten, einen deutlich
größeren Abstand als derzeit vorgesehen, mindestens 500 Meter einzuhalten.
Mit Bescheid vom 19.07.2007 erteilte der Antragsgegner (Bauaufsicht) dem
Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung einer Biogasanlage
im TNS (Trocken-Nass-Simultan)-Verfahren. Die Genehmigung ist mit
baurechtlichen, wasserrechtlichen, abfallrechtlichen immissionschutzrechtlichen
und bergaufsichtsrechtlichen Auflagen und Hinweisen versehen.
Mit anwaltlichen Schreiben legte der Antragsteller gegen diesen Bescheid am
07.08.2007 Widerspruch ein.
Der Antragsteller hat am 29.08.2007 um gerichtlichen Eilrechtsschutz
nachgesucht. Er trägt ergänzend vor, das Vorliegen einer Privilegierung nach § 35
Abs. 1 Nr. 6 b) BauGB sei zweifelhaft, weil die Biogasanlage nicht von dem
Beigeladenen selbst, sondern von einer GmbH betrieben werden solle.
Entscheidend sei jedoch, dass das Vorhaben das Rücksichtnahmegebot verletze.
In einer Entfernung von 30 Metern von einem tierhygienisch zu bewirtschaftenden
Schweinemastbetrieb dürfe eine solche Anlage nicht errichtet werden, weil diese
nicht gefahrlos für den Schweinemastbetrieb betrieben werden könne. Dies ergebe
sich letztlich aus dem Gutachten des Prof. Dr. I vom 18.03.2007, auf dessen
gesamten Inhalt zum Zwecke der Antragsbegründung Bezug genommen werde.
Die entscheidende Gefahrenquelle sei der auf dem geplanten Fahrsilo gelagerte
Putenmist. Die Luft für das Stallgebäude werde über eine Ansaugöffnung auf der
Gebäudeseite zu der geplanten Biogasanlage angesaugt, über den Dachraum
zum Zwecke der Erwärmung geleitet und dann in den Schweinemastbetrieb
eingeführt. Dem Beigeladenen stünden auch zahlreiche Alternativstandorte zur
Verfügung, die er im Eigentum habe und die in ähnlicher Weise erschlossen seien.
Neben dem Rücksichtnahmegebot seien Nachbarrechte des Antragstellers aus § 5
Abs. 3 der Verordnung zur Durchführung des tierischen Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes vom 27.07.2006 sowie aus Nr. 5.4.8.6.1 TA-Luft verletzt.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers vom 07.08.2007 gegen die dem Beigeladenen erteilte
Baugenehmigung vom 19.07.2007 () anzuordnen und die Kosten des
Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzulehnen.
Er tritt dem Antrag entgegen und trägt vor, Nachbarrechte des Antragstellers
seien nicht verletzt. Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung ergäben sich
nicht aus dem eingeholten Gutachten des Prof. Dr. I vom 18.03.2007, der aufgrund
des zeitlichen Ablaufes nicht habe berücksichtigen können, dass in der
Baugenehmigung zahlreiche Nebenbestimmungen enthalten seien, die
Gefährdungen vorbeugen sollten. Unter Punkt 991 sei dem Beigeladenen
aufgegeben worden, seine Anlage so zu errichten und zu betreiben, dass von ihr
keine schädlichen Umwelteinwirkungen, erhebliche Nachteile und Belästigungen
oder sonstige Gefahren für die Nachbarschaft ausgingen. Unter Punkt 996 seien
dem Beigeladenen umfangreiche Maßnahmen zur Vermeidung von
Kontaminationen aufgegeben. Punkt 9914 sehe vor, dass bei starken
Geruchsemissionen die Lagerflächen für Mist, Silage und Gärreste abzudecken
und nur so kurz wie möglich zu öffnen seien. Es bestehe auch keine konkrete
Gefahr des Eintrags von im Putenmist enthaltenen Salmonellen in den Betrieb des
Antragstellers. Der Beigeladene habe nachvollziehbar dargelegt, dass seine
Putenbestände regelmäßig auf Salmonellen hin untersucht würden.
Der mit Beschluss vom 29.08.2007 Beigeladene ist dem geltend gemachten
Anspruch entgegengetreten und verweist auf das Schreiben der Klinik für Vögel,
Reptilien, Amphibien und Fische der Universität J vom 12.12.2005, wonach die
Betriebe des Beigeladenen dem Geflügelgesundheitsdienst Hessen angeschlossen
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Betriebe des Beigeladenen dem Geflügelgesundheitsdienst Hessen angeschlossen
und fachtierärztlich betreut werden, und die Puten darüber hinaus im Rahmen der
freiwilligen Selbstkontrolle aller Betriebe regelmäßig auf das Vorhandensein von
Salmonellen untersucht würden, wobei bei allen bisherigen Untersuchen keine
Salmonellen hätten festgestellt werden können. Ein von ihm seit 1982 betriebener
Putenmastbetrieb mit 12.000 Mastplätzen und einer Mistlagerplatte von 1000
cbm, der 250 m von dem Schweinemastbetrieb des Antragstellers entfernt sei,
habe zu keinen Beeinträchtigungen des Schweinemastbetriebes geführt. Die
Darstellung des Antragstellers, dass die gesamte Zuluft des Schweinestalles über
die Giebelwand Nord Richtung Biogasanlage angesaugt würde, könne nicht
zutreffen, da in der Westwand und Südwand entsprechende Öffnungen enthalten
seien.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt
dieser Gerichtsakte sowie der vorgelegten Behördenakte (7 Hefter) Bezug
genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig und begründet.
Der vorläufige Rechtsschutz des Nachbarn, der gegen eine der Bauherrschaft
erteilte Baugenehmigung einen Rechtsbehelf - hier Widerspruch - eingelegt hat,
richtet sich nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5 bis 8 Verwaltungsgerichtsordnung
- VwGO -. Dieses Antragsverfahren ist kein Rechtsmittelverfahren gegen eine
behördliche Entscheidung; vielmehr trifft das Gericht eine eigene selbständige
Entscheidung.
Nach § 212a Abs. 1 Baugesetzbuch - BauGB - hat der Widerspruch des
Antragstellers gegen die bauaufsichtliche Genehmigung (Baugenehmigung) keine
aufschiebende Wirkung; diese Vorschrift i.S.v. § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO
verdrängt § 80 Abs. 1 VwGO.
In diesen Fällen kann die (Bauaufsichts-)Behörde nach § 80a Abs. 1 Nr. 2 VwGO
auf Antrag des Dritten nach § 80 Abs. 4 VwGO die Vollziehung aussetzen und
einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten, z.B. die Stilllegung
der Bauarbeiten, treffen. Das Gericht kann nach § 80a Abs. 3 Satz 1 VwGO auf
Antrag des Dritten u.a. Maßnahmen der Behörde nach § 80a Abs. 1 VwGO ändern
oder aufheben oder selbst solche Maßnahmen treffen.
Der Antrag des Dritten auf gerichtlichen Rechtsschutz setzt nicht generell voraus,
dass zuvor erfolglos ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung bei der Behörde
gestellt worden ist (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -,
ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780 m.w.N.).
Voraussetzung für den Erfolg eines Antrages auf gerichtlichen Rechtsschutz nach §
80a Abs. 3 VwGO ist zunächst, dass die erstrebte Maßnahme (noch) notwendig ist,
um mögliche Rechte des Dritten zu sichern (vgl. Hess. VGH, Beschluss vom
16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780). Dies ist hier
noch möglich.
Einem solchen Antrag eines Dritten auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80a Abs.
3 VwGO ist stattzugeben, wenn die Baugenehmigung offensichtlich dessen Rechte
verletzt. Denn in diesem Fall kann ein überwiegendes Interesse des Bauherrn oder
der Öffentlichkeit an einer sofortigen Ausnutzung der Baugenehmigung nicht
bestehen. Umgekehrt ist dieser Antrag des Dritten abzulehnen, wenn die
Baugenehmigung ihn offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt. Ist der
Ausgang des Hauptsacheverfahrens über den Rechtsbehelf des Dritten offen, hat
das Gericht eine Abwägung der beteiligten privaten und öffentlichen Interessen
vorzunehmen, die für oder gegen eine sofortige Ausnutzung der Baugenehmigung
sprechen. Bei dieser Abwägung hat das Gericht zum einen das Gewicht der
beteiligten Interessen und das konkrete Ausmaß ihrer Betroffenheit zu
berücksichtigen. Zum anderen hat es zu würdigen, ob der Rechtsbehelf des
Dritten - auch unter Berücksichtigung des von ihm eventuell glaubhaft gemachten
Tatsachenvorbringens - wahrscheinlich Erfolg haben wird (vgl. Hess. VGH,
Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 = DVBl. 1992, 780).
Ein Abwehrrecht des Dritten gegen eine dem Bauherrn erteilte Baugenehmigung
besteht nur, wenn ein genehmigtes Vorhaben gegen Vorschriften des öffentlichen
Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Abweichung, Ausnahme oder
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Rechts verstößt und die Voraussetzungen für eine Abweichung, Ausnahme oder
Befreiung nicht vorliegen und die verletzten Vorschriften auch zum Schutz des
Nachbarn zu dienen bestimmt, also nachbarschützend sind und durch das
rechtswidrige Vorhaben eine tatsächliche Beeinträchtigung des Nachbarn
hinsichtlich der durch die Vorschriften geschützten nachbarlichen Belange eintritt
(vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 16.12.1991 - 4 TH 1814/91 -, ESVGH 42, 172 =
DVBl. 1992, 780; Beschluss vom 01.08.1991 - 4 TG 1244/91 -, HSGZ 1993, 22
m.w.N.).
Nach diesen Grundsätzen ist der begehrte vorläufige Rechtsschutz zu gewähren.
Die Erfolgsaussichten des vom Antragsteller eingelegten Widerspruchs gegen die
streitgegenständliche Baugenehmigung sind nach der im vorliegenden
Eilverfahren gebotenen und möglichen summarischen Prüfung zumindest als offen
anzusehen. Eine Verletzung von Nachbarrechten des Antragstellers liegt weder
offensichtlich vor, noch kann sie ausgeschlossen werden. Die danach gebotene
Interessenabwägung ergibt ein überwiegendes Aufschubinteresse des
Antragstellers.
Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens (§ 29 BauGB) beurteilt sich
hier nach § 35 BauGB, da das Baugrundstück - ebenso wie das Grundstück des
Antragstellers - im Außenbereich liegt.
Der Berufung auf nachbarliche Abwehrrechte des Antragstellers steht nicht
entgegen, dass das streitbefangene Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB als
Vorhaben, das der energetischen Nutzung von Biomasse im Rahmen eines
landwirtschaftlichen Betriebs dient, privilegiert ist. Dabei kann offen bleiben, ob die
vom Antragsteller erhobenen Bedenken zutreffen, der das Vorliegen der
Voraussetzungen des § 35 Abs. 1 Nr. 6 b) BauGB anzweifelt, weil nicht der
Beigeladene selbst, sondern die K GmbH & Co Betreiberin der Biogasanlage sein
soll. Selbst wenn man die nach dieser Vorschrift erforderliche Zuordnung der
Biomasse zu einem Basisbetrieb auch dann für gegeben ansieht, wenn die
Biogasanlage sich im Eigentum einer Betreibergesellschaft befindet, auf deren
Geschäfte der Inhaber des Basisbetriebs maßgeblichen Einfluss hat (vgl.
Fachkommission Städtebau der Bauministerkonferenz, Hinweise zur Privilegierung
von Biomasseanlagen nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB), und auf dieser Grundlage
von einer Privilegierung des Vorhabens ausgeht, ist zu berücksichtigen, dass der
Betrieb des Antragstellers seinerseits nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB privilegiert ist
und gegenüber dem geplanten Vorhaben Nachbarschutz beanspruchen kann.
Auf der Grundlage der vorliegenden Behördenakten und des Vortrags der
Beteiligten im gerichtlichen Verfahren liegen konkrete Anhaltspunkte dafür vor,
dass die angegriffene Baugenehmigung gegen das nachbarschützende Gebot der
Rücksichtnahme verstößt. § 35 Abs. 1 und 2 BauGB hat generell keine
nachbarschützende Wirkung. Lediglich dem in der Vorschrift in Abs. 3 Satz 1 Nr. 3
enthaltenen Gebot der Rücksichtnahme kommt nachbarschützende Wirkung zu
(vgl. BVerwG, Urteil vom 25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = NJW 1978,
62 = BRS 32 Nr. 155; Urteil vom 21.01.1983 - 4 C 59.79 -, NVwZ 1983, 609 = BRS
40 Nr. 199; OVG Saarland, Beschluss vom 19.08.2002 - 2 W 5/02 -, NVwZ-RR 2003,
260; VG Gießen, Beschluss vom 20.03.2001 - 1 G 262/01 -, HessVGRspr. 2002, 93
; Beschluss vom
25.04.2001 - 1 G 853/01 - ). Die die
Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB nutzende Bauherrschaft ist durch diese
Privilegierung besonders geschützt und kann nicht nur von einem nicht
privilegierten Vorhaben, sondern auch von einem privilegierten Vorhaben in seiner
Umgebung besondere Rücksichtnahme fordern (vgl. BVerwG, Beschluss vom
18.12.1995 - 4 B 260.95 -, NVwZ-RR 1996, 483 = BRS 57 Nr. 107). Einen
allgemeinen Schutzanspruch auf Bewahrung des Außenbereichs hat der Nachbar
nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.04.1995 - 4 B 47. 95 -, BRS 57 Nr. 224).
Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt
wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger
die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang
zugute kommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden; je
verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen
sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will,
Rücksicht zu nehmen. Danach kommt es wesentlich auf eine Abwägung zwischen
dem an, was dem Rücksichtnahmebegünstigten einerseits und dem
Rücksichtnahmepflichtigen andererseits nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Sind
von dem streitgegenständlichen Vorhaben Emissionen zu erwarten, so kann
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von dem streitgegenständlichen Vorhaben Emissionen zu erwarten, so kann
bezüglich der Zumutbarkeit auf Grundsätze und Begriffe des
Bundesimmissionsschutzgesetzes – BImSchG – zurückgegriffen werden (BVerwG,
Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22/75 -, BVerwGE 52, 122; vom 21. Januar 1983
– 4 C 59/79 –, NVwZ 1983, 609; Battis/Krautzberger/Löhr, BauGB, 9. Auflage, § 35
Rn. 55). Der Beigeladene plant den Betrieb einer nicht genehmigungsbedürftigen
Anlage i.S.d. § 3 BImSchG, bei der gem. § 22 Abs. 1 BImSchG nach dem Stand der
Technik vermeidbare Umwelteinwirkungen zu verhindern sind und nach dem Stand
der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß
beschränkt werden müssen. Nach § 3 Abs. 2 BImSchG sind auch Tiere vor
schädlichen Umwelteinwirkungen durch Emissionen i.S.d. § 3 Abs. 1 BImSchG zu
schützen. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne
des Bundes-Immissionsschutzgesetzes Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder
Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile - darunter sind vor allem
Vermögenseinbußen, die auf physischen Einwirkungen beruhen, zu verstehen (vgl.
Hess. VGH, Beschluss vom 30.12.1994 - 4 TH 2064/94 -) - oder erhebliche
Belästigungen - dies sind unzumutbare Beeinträchtigungen des körperlichen und
seelischen Wohlbefindens unterhalb der Schwelle der Gesundheitsbeeinträchtigung
(vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 21.03.1993 - 10 S 1735/91 -, VBlBW
1994, 239; Hess. VGH, Beschluss vom 30.12.1994 - 4 TH 2064/94 -) - für die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Derartige Einwirkungen sind
den davon Betroffenen grundsätzlich unzumutbar (vgl. BVerwG, Urteil vom
25.02.1977 - IV C 22.75 -, BVerwGE 52, 122; Hess. VGH, Beschluss vom
30.12.1994 - 4 TH 2064/94 -). Die § 3 Abs. 1, § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG
sind aufgrund der Einbeziehung der Nachbarschaft nachbarschützend (vgl.
BVerwG, Urteil vom 04.07.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315; Urteil vom
03.04.1987 - 4 C 41.84 -, NVwZ 1987, 884; Hess. VGH, Urteil vom 04.07.1985 - 3
OE 22/82 -, UPR 1986, 354; Beschluss vom 11.03.1993 - 3 TH 768/92 -, NVwZ
1993, 1119; Beschluss vom 30.12.1994 - 4 TH 2064/94 -). Die Annahme der
Rücksichtslosigkeit eines hinzutretenden Bauvorhabens setzt voraus, dass
ernsthafte Gesichtspunkte für eine konkrete Gefährdung vorliegen, d.h., dass die
hinreichende Wahrscheinlichkeit eines Schadenseintritts besteht (Jarass, BImSchG,
6. Aufl. § 25 Rn. 30 und § 3 Rn. 39 ff.; Roßnagel in Koch/Scheuing, GK- BImSchG, §
22 Rn. 145).
Derartige ernsthafte Gesichtspunkte für eine konkrete Gefährdung des
Schweinebestandes des Antragstellers durch die geplante Biogasanlage ergeben
sich hier aus dem vom Antragsteller bereits im Genehmigungsverfahren
vorgelegten (Privat-) Gutachten des Prof. Dr. I vom 18.03.2007. Dieser gelangt auf
der Grundlage der vorliegenden Anlagenbeschreibung und einer Lageskizze der
geplanten Anlage und des Schweinemaststalles zu der abschließenden Bewertung,
es müsse davon ausgegangen werden, dass bei dem Betrieb der Biogasanlage
unter den vorgesehenen Bedingungen bei der räumlichen Nähe der Gebäude
zueinander Mikroorganismen einschließlich Infektionserreger aus der Anlage in den
Schweinestall über die Luft und/oder durch belebte Vektoren gelangen und es
werde geraten, einen deutlich größeren Abstand als derzeit vorgesehen,
mindestens 500 Meter einzuhalten. Im Einzelnen führt der Gutachter aus, es gebe
eine Mehrzahl von regelmäßig im Putenmist identifizierten Infektionserregern in
Form von Bakterien (Bordetella bronchiseptica, Chlamydophila psitacci,
Clostridium perfringens, Listeria monocytogenes, Pasteurella multocida,
Salmonella typhimurium, Yersinia pseudotuberculosis) und Viren (Aviäre Influenza)
mit dem Potential der Übertragung auf das Schwein und der Kontamination von
Mensch und Lebensmittel, deren Widerstandsfähigkeit ausreiche, um bei üblichen
Witterungsbedingungen über die Luft oder durch Schadnager oder Fliegen den
Schweinestall, dessen Futterlager, Futteraufbereitungsbereiche und das
Futterverteilungssystems kontaminieren zu können. Weiterhin weist er darauf hin,
auch aus seuchenhygienischen Überlegungen bleibe die räumliche Enge von
Primärproduktion und Abfallbehandlung problematisch, da im Seuchenfall z.B. bei
Aviärer Influenza die Anlage stillgelegt werden müsse, um den Schweinebestand
nicht zu gefährden, während im Falle von Schweinepest die Biogasanlage bei
Sperrung der Schweinehaltung in die Sicherungsmaßnahmen einbezogen werden
müsste.
Auf die Gefahr einer Übertragung von Salmonellenerregern hatte zuvor auch das
im Genehmigungsverfahren beteiligte Amt für Veterinärwesen und
Verbraucherschutz des Antragsgegners in seinen Stellungnahmen vom
16.02.2006 und 17.03.2006 hingewiesen und ausgeführt, im Rahmen der
geplanten Lagerung des Putenmistes bestehe die Möglichkeit der
Salmonellenübertragung durch Schadnager und bei der Mischung von Putenmist
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Salmonellenübertragung durch Schadnager und bei der Mischung von Putenmist
mit Maissilage und der anschließenden Befüllung der Trockenfermenter bestehe
bei starker Verwirbelung das Risiko der aerogenen Verbreitung und Eintragung in
die benachbarte Schweinehaltung.
Die im Gutachten des Prof. Dr. I beschriebenen Gesichtspunkte für eine konkrete
Gefährdung sind zumindest hinsichtlich der geplanten offenen Lagerung des
Putenmistes auf dem Fahrsilo und der damit zusammenhängenden
Transportvorgänge weder im Genehmigungsverfahren noch im vorliegenden
gerichtlichen Eilverfahren durch entgegenstehende fachwissenschaftliche oder
sonstige Stellungnahmen entkräftet worden.
Dies gilt zunächst in Bezug auf die Stellungnahmen der im
Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden, denen der Antragsgegner
(Bauaufsicht) das Gutachten zur erneuten Stellungnahme zugeleitet hat. Während
das Amt für Veterinärwesen und Verbraucherschutz des Antragsgegners mit
Schreiben vom 02.05.2007 auf die Zuständigkeit des Regierungspräsidiums
verwiesen hat, hat der Fachdienst Landwirtschaft der Abteilung für den ländlichen
Raum des Kreisausschusses des Landkreis L mit Schreiben vom 14.05.2007
erklärt, zu der Problematik der Keime, Mikro-Organismen und Erregerübertragung
könne keine Aussage getroffen werden und ergänzend u.a. ausgeführt, lediglich
die Lagerung des Putenmistes sowie des ausgegorenen Substrates sei als
„Gefährdungspotential“ anzusehen, das durch Fachleute zu klären sei. Das
Regierungspräsidium M – Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz -
wiederum hat in seiner Stellungnahme vom 18.04.2007 lediglich erklärt, an den
vorherigen Stellungnahmen vom 08.06. und 16.06.2006 werde festgehalten, und
die Schlussfolgerungen des Gutachtes seien nicht hinreichend belegt. Mangels
jeglicher Begründung und Erläuterung kann diese Einschätzung jedoch nicht
nachvollzogen werden und ist daher nicht geeignet, die Aussagen des Gutachtens
in Zweifel zu ziehen.
Die in dem Gutachten aufgezeigten Anhaltspunkte für eine konkrete Gefährdung
werden entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht durch die in der
angegriffenen Baugenehmigung enthaltenen Nebenbestimmungen ausgeräumt.
Soweit der Antragsgegner auf Punkt 991 hinweist, wonach gewährleistet sein
muss, dass keine schädlichen Umwelteinwirkungen für die Nachbarschaft
ausgehen, handelt es sich bei dieser Bestimmung um eine verkürzte Wiedergabe
des § 5 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BImSchG, die für sich betrachtet keine
Nebenbestimmung mit Regelungscharakter, sondern einen bloßen Hinweis auf das
Immissionsschutzniveau darstellt (vgl. BVerwG, Urteil v. 16.05.2001 – 7 C 16/00 –,
DVBl. 2001, 1451 ff.).
Die unter Punkt 996 dem Beigeladenen zur Vermeidung von Kontaminationen
aufgegebenen Maßnahmen, die der Stellungnahme des Regierungspräsidiums M -
Abteilung Veterinärwesen und Verbraucherschutz – vom 16.06.2006 entnommen
sind, lassen die im Gutachten erhobenen Bedenken ebenfalls nicht
gegenstandslos werden. Soweit die Herrichtung der Anlage als gesonderte
epidemiologische Einheit vorgeschrieben wird, zielt dies auf eine vollständige
Trennung der Anlage vom Nutztierbereich auf dem vom Beigeladenen betriebenen
Anwesen N ab. Ob die vom Gutachter erhobenen seuchenhygienischen Bedenken
hinsichtlich der räumlichen Enge zwischen der streitgegenständlichen Anlage und
dem unmittelbar angrenzenden Betrieb des Antragsstellers damit ausgeräumt
sind, bleibt demnach offen. Gleiches gilt für die weitere Bestimmung, aufgrund
eines dokumentierten Ungezieferbekämpfungsplanes seien vorbeugende
Maßnahmen gegen Vögel, Nager, Insekten und andere Ungeziefer zu ergreifen.
Die Möglichkeit, Maßnahmen zur Bekämpfung belebter Vektoren erfolgreich zu
ergreifen, wurde vom Gutachter als unsicher bewertet (vgl. S. 7, letzter Absatz).
Ob ein derartiger Ungezieferbekämpfungsplan insbesondere hinsichtlich des offen
liegenden Fahrsilos wirkungsvoll sein kann, kann demnach nicht ohne weiteres
zugrunde gelegt werden. Auch die Vorgabe, alle Fermentationsrückstände, die
während oder unmittelbar nach der Auslagerung aus der Biogasanlage
entnommen werden, seien auf Salmonellen und Enterobacteriaceae zu
untersuchen, dient nicht der Vermeidung der Verbreitung von Mikroorganismen
bei Lagerung des Putenmistes auf der Siloplatte und vermag daher das vom
Gutachter insoweit angenommene Gefahrenpotential nicht zu beseitigen. Soweit
schließlich die Anlieferung von tierischen Nebenprodukten aus Betrieben, in denen
anzeigepflichtige Seuchen aufgetreten sind, bis zu einer Freigabe durch die
zuständige Behörde untersagt wird, mag dies in den davon betroffenen Fällen eine
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zuständige Behörde untersagt wird, mag dies in den davon betroffenen Fällen eine
sinnvolle Schutzmaßnahme darstellen. Ob hierdurch ein umfassender Schutz vor
den vom Gutachter aufgezeigten Gefahren erreicht wird, kann ohne weitere –
bisher nicht erfolgte – Feststellungen jedoch nicht angenommen werden.
Entsprechendes gilt für das unter Nr. 998 gefasste Gebot, im Falle des Nachweises
von Zoonoseerregern in einem der Bestände sei der dort anfallende Putenmist zu
hygienisieren oder auf die Einbringung zu verzichten, zumal ein umfassendes,
zwingend durchzuführendes Verfahren der Untersuchung des Putenmistes auf
Befall mit Mikroorganismen vor seiner Verbringung in die Anlage nicht zum
Gegenstand der Genehmigung gemacht worden ist.
Die unter Nr. 9914 gemachte Vorgabe, die Lagerflächen für Mist, Silage und
Gärreste seien bei starken Geruchsemissionen abzudecken und nur so kurz wie
möglich zu öffnen, lässt die im Gutachten erhobenen Bedenken schon deshalb
nicht entfallen, weil konkrete Kriterien für das Vorliegen von starken
Geruchsemissionen nicht gemacht werden und die Regelung daher nicht die
erforderliche Bestimmtheit aufweist.
Die vom Antragsgegner und vom Beigeladenen ansonsten vorgetragenen
Gesichtspunkte vermögen eine andere Bewertung ebenfalls nicht zu rechtfertigen.
Dies gilt zunächst, soweit der Antragsgegner in Übereinstimmung mit dem
Beigeladenen und unter Bezugnahme auf dessen Vortrag ausführt, besondere
Bedeutung werde der vom Beigeladenen vorgelegten Bescheinigung des bei der
Universität J angesiedelten Geflügelinstitutes beigemessen, wonach die Betriebe
des Beigeladenen nicht nur von dem Institut fachtierärztlich betreut, sondern auch
im Rahmen der freiwilligen Selbstkontrolle aller Betriebe regelmäßig auf das
Vorhandensein von Salmonellen untersucht werden. Zum einen sind diese
Untersuchungen auf die Feststellung eines Salmonellenbefalls beschränkt und
erfassen daher nicht die weiteren vom Gutachter aufgezeigten Infektionserreger.
Zum anderen handelt es sich dabei nach dem Vortrag des Beigeladenen und den
von ihm vorgelegten Unterlagen um eine freiwillige Maßnahme, die weder als
solche noch gar in einer ausgeweiteten Form als zwingend durchzuführendes
Verfahren der Untersuchung des Putenmistes auf Befall mit Mikroorganismen vor
seiner Verbringung in die Anlage zum Gegenstand der Genehmigung gemacht
worden ist.
Aus dem gleichen Grund kann auch der durch Eintragungen in einem Lageplan (Bl.
32 d. Gerichtsakte) konkretisierte Vortrag des Beigeladenen, der zur Biogasanlage
gebrachte Putenmist werde am äußersten Rand des Fahrsilos abgekippt werden,
wodurch sich die Entfernung zum Anwesen des Antragstellers erhöhe, nicht
zugrunde gelegt werden. Eine entsprechende Beschränkung der Lagerung des
Putenmistes auf einen bestimmten Bereich auf dem Fahrsilo ist nicht zum
Gegenstand der Genehmigung gemacht worden. Für die rechtliche Bewertung sind
daher die vorgelegten und genehmigten Planunterlagen maßgeblich, die – wie vom
Antragsteller durch Eintragungen in einem Lageplan aufgezeigt (Bl. 49 d.
Gerichtsakte) – eine Entfernung von ca. 40 m zwischen der nordöstlichen Ecke des
Anwesens des Antragsstellers und der südwestlichen Ecke des geplanten Fahrsilos
aufweisen.
Der weitere Hinweis des Beigeladenen, ein von ihm seit 1982 betriebener
Putenmastbetrieb mit 12.000 Mastplätzen und einer Mistlagerplatte von 1000
cbm, der 250 m von dem Schweinemastbetrieb des Antragstellers entfernt sei,
habe zu keinen Beeinträchtigungen des Schweinemastbetriebes geführt, ist
mangels Vergleichbarkeit zu dem streitgegenständlichen Vorhaben nicht
erheblich.
Schließlich kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass der Gutachter
hinsichtlich der Annahme, die Frischluft für den Schweinemaststall werde
wesentlich auf der der Biogasanlage zugewandten Stallseite angesaugt, von
falschen Tatsachen ausgegangen ist. Aufgrund der im gerichtlichen Verfahren vom
Antragsteller abgegebenen Versicherung an Eides statt vom 18.09.2007 (Bl. 51 d.
Gerichtsakte), den erläuternden Ausführungen seines Prozessbevollmächtigten im
Schriftsatz vom 02.10.2007 sowie dem vorgelegten Foto (Bl. 71 d. Gerichtsakte)
legt das Gericht im vorliegenden Eilverfahren diese Darstellung zugrunde. Dabei ist
nicht entscheidungserheblich, ob – wie vom Beigeladenen vorgetragen – das
Gebäude des Schweinemastbetriebes noch über weitere Zuluftöffnungen verfügt.
Soweit der Antragsteller zusätzlich vorträgt, Nachbarrechte seien wegen
Verstoßes gegen die Vorschrift der Nr. 5.4.8.6.1 der auf der Grundlage von § 48
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Verstoßes gegen die Vorschrift der Nr. 5.4.8.6.1 der auf der Grundlage von § 48
BImSchG erlassenen Technischen Anleitung zur Reinhaltung der Luft – TA-Luft –
vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) verletzt, ist dies jedoch nicht begründet. Diese
Vorschrift, die für Anlagen zur Vergärung von Bioabfällen mit einer
Durchsatzleistung von 10 Mg Abfällen je Tag oder mehr einen Mindestabstand bei
geschlossenen Anlagen von 300 m und bei offenen Anlagen von 500 m zur
nächsten Wohnbebauung vorsieht, ist hier nicht einschlägig. Dies folgt allerdings
nicht daraus, dass diese Vorschrift nur für nach dem BImSchG
genehmigungsbedürftige Anlagen und damit nicht für die Anlage des
Beigeladenen gälte (so aber: Bayer. VGH, Beschluss v. 13.03.2007 – 14 CS
06.2871 –, juris). Denn insoweit ist Nr. 1 (Anwendungsbereich) TA-Luft zu
beachten, wonach die in Nr. 5 für genehmigungsbedürftige Anlagen festgelegten
Vorsorgeanforderungen insoweit als Erkenntnisquelle herangezogen werden
können, als zur Erfüllung der Pflichten nach § 22 Abs. 1 Nr. 1 u. 2 BImSchG
Anforderungen für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen festgelegt werden
können. Die fehlende Einschlägigkeit ergibt sich jedoch aus dem Umstand, dass
nach dem eindeutigen Wortlaut die entsprechenden Abstände nur in Bezug auf die
nächste Wohnbebauung vorgesehen sind.
Ebenfalls nicht einschlägig ist der vom Antragsteller weiterhin angeführte § 5 Abs.
3 der Verordnung zur Durchführung des tierischen Nebenprodukte-
Beseitigungsgesetzes vom 27.07.2006 (BGBl. I 2006, 1735), der einen zum Schutz
von Seuchenerregern ausreichenden Abstand und eine räumliche Trennung für
solche Betriebe vorsieht, in denen in einem Betrieb gleichzeitig Nutztiere gehalten
und deren tierische Nebenprodukte in einer Biogasanlage verarbeitet werden. Ein
derartiger einheitlicher Betrieb ist hier nicht gegeben.
Liegen nach alledem ernsthafte Anhaltspunkte dafür vor, dass zumindest das
geplante Fahrsilo ein das Rücksichtnahmegebot verletzendes Infektionsrisiko für
den Schweinebestand des Antragstellers verursacht, so kann dennoch nicht von
einer offensichtlichen Rechtswidrigkeit der angegriffenen Baugenehmigung
ausgegangen werden. Da ohne weitere fachwissenschaftliche Stellungnahmen
nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden kann, dass die bisher nicht
substanziiert bestrittenen Schlussfolgerungen des (Privat-) Gutachters einen
unumstrittenen Stand der Wissenschaft wiedergeben, ist eine weitere Klärung im
Widerspruchsverfahren erforderlich und möglich. Die danach im vorliegenden
Verfahren anzustellende Abwägung zwischen den Interessen des Antragstellers
und des Beigeladenen fällt allerdings zugunsten des Antragstellers aus, da dessen
Interesse, durch die Errichtung des Vorhabens keine vollendeten, nur schwer
wieder rückgängig zu machenden Tatsachen entstehen zu lassen, überwiegt.
Dabei ist zugunsten des Antragstellers zu berücksichtigen, dass sein Betrieb
bereits seit 1973 besteht (vgl. Bauschein Nr. 314/72) und sich gegenüber dem
Vorhaben des Beigeladenen auf das Prioritätsprinzip berufen kann (vgl. BVerwG,
Beschluss v. 23.10.2000 – 7 B 71/00 –, DVBl 2001, 642 ff.; Urteil v. 19.01.1989 – 7
C 77/87 –, DVBl 1989, 463 ff.). Zudem ist der wirtschaftliche Wert seines
Schweinebestandes zu berücksichtigen, der bei einer Verwirklichung des
Infektionsrisikos gefährdet wäre. Demgegenüber ist das Interesse des
Beigeladenen, das Vorhaben bereits vor einer weiteren Klärung im
Widerspruchsverfahren umzusetzen, weniger gewichtig, zumal es auch in seinem
Interesse liegen müsste, zunächst keine weiteren Investitionen für ein rechtlich
problematisches Vorhaben aufzuwenden.
Keine entscheidende Bedeutung kommt hingegen der vom Antragsteller
aufgeworfenen Frage zu, ob der Beigeladene das Vorhaben an
immissionsschutzrechtlich günstigeren Alternativstandorten verwirklichen könnte.
Ergibt die bau- und immissionsschutzrechtliche Prüfung, dass die von einer Anlage
ausgehenden Belastungen an dem gewählten Standort zumutbar sind, muss der
Nachbar diese auch dann hinnehmen, wenn es einen ihn noch stärker schonenden
Alternativstandort gibt (vgl. BVerwG, Beschluss v. 26.06.1997 – 4 B 97/97 –, NVwZ-
RR 1998, 357; Beschluss vom 13.10.1998 – 4 B 93.98 –, NVwZ 1999, 298 f.).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie aus den §§ 162 Abs. 3,
154 Abs. 3 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 Abs. 3 Nr. 2
Gerichtskostengesetz - GKG -.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.
ausgewählt und dokumentiert.