Urteil des VG Gießen vom 09.10.2000
VG Gießen: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, überwiegendes interesse, lärm, öffentliches interesse, grundstück, bebauungsplan, anwohner, halle, wiese, vollziehung
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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 G 2832/00
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 8a Abs 1 Nr 1 BImSchG, § 7a
AbfG, § 9a WHG
Immissionsschutzrechtliche Genehmigung - zur Zulassung
des vorzeitigen Beginns
Gründe
I.
Die Beigeladene nutzt ihr in L.-A. gelegenes Grundstück seit 1961 als
Betriebsgelände. Seit den sechziger Jahren ist es im Flächennutzungsplan als
solches ausgewiesen. Das Grundstück der Antragstellerin wurde 1965 bebaut.
Mit Schreiben vom 12.05.2000 beantragte die Beigeladene die Erteilung einer
immissionsschutzrechtlichen Änderungsgenehmigung für den Neubau einer
Produktions- und Lagerhalle für die Herstellung von Sanitärartikeln aus Kunststein
unter Einsatz von in Styrol gelöstem ungesättigten Polyesterharz in Verbindung
mit einer Erhöhung der anlagenunabhängigen maximalen Polyesterharz-
Einsatzmenge von derzeit 9.000 kg/Woche auf 25.000 kg/Woche. Gleichzeitig
beantragte die Beigeladene, den Beginn der Errichtung des Hallenneubaus
vorzeitig zuzulassen.
Unter dem 14.08.2000 beantragte die Beigeladene ferner, für die nach § 8a
BImSchG von ihr begehrte Zulassung des vorzeitigen Beginns den Sofortvollzug
gem. § 80 Abs. 2 Ziff. 4 VwGO anzuordnen. Zur Begründung führte sie aus, sie
habe in der Vergangenheit immer wieder dargelegt, wie eilbedürftig das geplante
Erweiterungsvorhaben für sie sei. Durch die Normenkontrollklage von vier
Nachbarn gegen den vorhabensbezogenen Bebauungsplan "Die B...wiese" liege
die Vermutung nahe, dass diese Anwohner auch gegen die von der Beigeladenen
beantragte Zulassung des vorzeitigen Beginns nach § 8a BImSchG Rechtsmittel
einlegten und auf diese Weise die Inanspruchnahme der Genehmigung bis zum
rechtskräftigen Abschluss eines Verwaltungsstreitverfahrens verhindern könnten.
Mit dem anhängigen immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsantrag verfolge
sie die Verwirklichung eines sie äußerst bedeutsamen Investitionsprojekts. Durch
verschiedene Entwicklungen auf dem Sanitärartikelmarkt habe sie die Chance, ihr
Werk um eine Produktionslinie zu erweitern, damit die Wettbewerbsfähigkeit des
Unternehmens erhalten bliebe. Der Investitionsaufwand belaufe sich auf ca.
10.000.000 DM. Rund 15 neue Dauerarbeitsplätze könnten geschaffen werden.
Bedingung des Investitionsvorhabens sei allerdings, dass es bis Ende des Jahres
2000 verwirklicht werde. Die Beigeladene habe sich gegenüber der Konzernmutter
und den Kunden verpflichtet, die in der neuen Produktionshalle herstellten
Sanitärobjekte bis zu diesem Zeitpunkt liefern zu können. Für den Fall, dass sie
dies nicht schaffe, müsse sie damit rechnen, dass ein in Sachsen in Konkurs
gegangenes Werk genutzt werde, das in der Lage sei, die geplante Produktlinie
herzustellen. Für die Beigeladene sei die Zulassung des vorzeitigen Beginns von
überragender Bedeutung. Zu beachten sei auch, dass Teil des
Investitionsvorhabens eine Abluftreinigungsanlage im Wert von 1.000.000 DM sei,
deren Fundamentierung unverzüglich realisiert werden müsse. Das Interesse der
Beigeladenen an der Verwirklichung des Projekts überwiege dasjenige möglicher
Widerspruchsführer auf Suspendierung. Die Einwände der vier Nachbarn
beinhalteten lediglich die Forderung nach einem bestimmten Mindestabstand zum
nächstgelegenen Bauteil des geplanten Hallenneubaus. Zunächst habe die
Forderung für die einzuhaltende Entfernung 50 m betragen. Nachdem dieses
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Forderung für die einzuhaltende Entfernung 50 m betragen. Nachdem dieses
Begehren durch eine Umplanung nahezu erfüllt worden sei, und ein
Mindestabstand von 40 m ab Grundstücksgrenze eingehalten werden könne, sei
die Forderung nach einer Entfernung von 65 m erhoben worden. Dies werde in
erster Linie mit der Beeinträchtigung des Blickes auf die bislang unverbaute
Landschaft und mit einem befürchteten Wertverlust der Grundstücke der
Anwohner begründet. Die Nachbarn hätten jedoch keinen schützenswerten
Anspruch auf die Bewahrung einer schönen Aussicht. Die Beigeladene habe
zudem durch Immissionsprognosen belegt, dass die Nachbarn keinen
belästigenden Immissionen ausgesetzt würden.
Mit Bescheid vom 24.08.2000 erteilte der Antragsgegner der Beigeladenen die
Erlaubnis, auf ihrem oben bezeichneten Betriebsgelände mit der Errichtung der
Produktions- und Lagerhalle vorzeitig zu beginnen und erklärte den Bescheid für
sofort vollziehbar. Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus, der vorzeitige
Beginn betreffe ausschließlich die Errichtung der Produktions- und Lagerhalle.
Hierfür sei insbesondere die vorliegende Lärmimmissionsprognose von
Bedeutung. Diese habe ergeben, dass die Immissionsrichtwerte, die die TA Lärm
für Kern-, Dorf- und Mischgebiete vorsähen, weit unterschritten würden. Selbst
geeignete Zwischenwerte für aneinander grenzende gewerblich genutzte und zum
Wohnen dienende Gebiete könnten eingehalten werden. Außerdem bestehe ein
berechtigtes Interesse der Beigeladenen, da zur Sicherung ihrer Marktposition die
Einführung einer neuen Produktlinie und damit verbunden der Neubau der
Produktionshalle erforderlich seien. Die Beigeladene habe sich zudem verpflichtet,
alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung der Anlage verursachten Schäden
zu ersetzen und, falls das Vorhaben nicht genehmigt werde, den früheren Zustand
wiederherzustellen.
Das öffentliche Interesse für die Anordnung der sofortigen Vollziehung liege darin,
dass mit der Verwirklichung des Projektes 15 Dauerarbeitsplätze geschaffen
würden. Gründe, die gegen die Errichtung der Produktions- und Lagerhalle
sprechen könnten, seien nicht erkennbar. Insbesondere befänden sich die
Beurteilungspegel der Lärmimmissionen des gesamten Betriebes nach der
Prognose in Bereichen, die die Immissionsrichtwerte der TA Lärm selbst für
allgemeine Wohngebiete unterschritten. Die Fundamentierung der geplanten
neuen Abluftreinigungsanlage als Hauptemissionsquelle sei nicht Gegenstand der
Zulassung des vorzeitigen Beginns. Zu berücksichtigen sei weiterhin, dass mit der
Zulassung des vorzeitigen Beginns für Dritte keine schwerwiegenden Folgen
eintreten könnten. Denn diese Entscheidung sei rein vorläufiger Natur und entfalte
keine Bindungswirkung für den Ausgang des Genehmigungsverfahrens. Wegen der
näheren Einzelheiten wird auf den Bescheid vom 24.08.2000 verwiesen.
Hiergegen legte die Antragstellerin mit Schriftsatz ihrer Bevollmächtigten vom
29.08.2000 Widerspruch ein. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, der
auf das Vorhaben der Beigeladenen bezogene Bebauungsplan "Die B...wiese" sei
nichtig. Insofern werde auf das beim Hess. VGH diesbezüglich anhängige
Normenkontrollverfahren (Az.: 4 N 2422/00) verwiesen. Die Anordnung der
sofortigen Vollziehbarkeit des Bescheides vom 24.08.2000 sei bereits deshalb
rechtswidrig, weil die rein vorsorgliche Antragstellung eines Vorhabensträgers,
einen Bescheid für sofort vollziehbar zu erklären und die entsprechende
Anordnung durch die Behörde noch vor Einlegung eines Rechtsbehelfs durch Dritte
unzulässig und deshalb rechtsunwirksam sei. Sie rüge insbesondere die
Nichtbeachtung des Rechtsgedankens des § 50 BImSchG im vorliegenden
Genehmigungsverfahren. Der Antragsgegner habe sich in keiner Weise mit dem
Abstand der von ihm genehmigten Produktionshalle zur unmittelbar benachbarten
Wohnbebauung auseinandergesetzt oder die mögliche Verlagerung der
Produktionshalle auf dem Betriebsgelände der Beigeladenen in Betracht gezogen.
Auch die von dem Antragsgegner vorgenommene Abwägung zwischen den
betriebswirtschaftlichen Interessen der Beigeladenen und der Schaffung von neuen
Arbeitsplätzen einerseits sowie den Interessen der Antragstellerin auf ungestörte
Wohnnutzung andererseits sei rechtsfehlerhaft erfolgt. Das Grundstück der
Antragstellerin erleide durch die Errichtung der Produktionshalle auf dem Gelände
der Beigeladenen zudem einen deutlichen Wertverlust. Im Übrigen werde auf die
empfohlenen Schutzabstände im sogenannten "Abstandserlass NW" verwiesen,
der für entsprechende Produktionsanlagen einen Mindestabstand von 200 m zu
einem Wohngebiet verlange. Der jetzt genehmigte Standort der Halle befinde sich
dagegen lediglich in einer Entfernung von 40 m zum nächstgelegenen
Wohngrundstück.
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Am 30.08.2000 hat die Antragstellerin unter Wiederholung ihrer Argumente aus
dem Verwaltungsverfahren um Eilrechtschutz nachgesucht. Darüber hinaus führt
sie aus, die Produktionshalle ließe sich weitere 80 m bis 100 m südlicher und somit
entsprechend weiter von den Nachbarn entfernt auf dem Grundstück der
Beigeladenen errichten. Doch habe die Beigeladene diese Fläche offenbar als
Reserve für künftige Entwicklungsmaßnahmen vorgesehen. Schließlich lasse sich
ein überwiegendes Interesse der Beigeladenen hinsichtlich der Anordnung des
Sofortvollzuges grundsätzlich nicht daraus herleiten, dass ein betroffener Nachbar
den gesetzlich vorgesehenen Rechtsweg ausschöpfe. Der Antragsgegner
verkenne, dass es sich bei dem vorliegenden Antrag nicht um ein Rechtsmittel
gegen den Zulassungsbescheid handele. Dieser richte sich vielmehr gegen die
Anordnung des Sofortvollzuges. Daher sei die Antragsbefugnis nicht davon
abhängig, ob § 8a BImSchG als Schutznorm Drittbetroffener zu qualifizieren sei.
Der Antragsgegner widerspreche sich auch, wenn er einerseits ausführe, seine
Entscheidung bezüglich der Zulassung des vorzeitigen Beginns der Anlage der
Beigeladenen sei rein vorläufiger Natur und lasse den Ausgang des
Genehmigungsverfahrens offen, andererseits jedoch darauf verweise, mit der
Errichtung der Produktionshalle sei die Schaffung von Dauerarbeitsplätzen
unmittelbar verbunden. Letzteres könne das öffentliche Interesse an der
Zulassung des vorzeitigen Beginns jedoch keinesfalls begründen, weil dies bereits
das konkrete Vorliegen einer Betriebsgenehmigung voraussetze, die hier jedoch
noch nicht erteilt worden sei. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass der unbeplante
Innenbereich, in dem die Antragstellerin wohne, nicht einem Mischgebiet, sondern
einem allgemeinen Wohngebiet entspreche, so dass der Abstandserlass NW
angewandt werden könne. Durch die Realisierung des Projekts seien weder Lärm-
noch Geruchsimmissionen ausgeschlossen.
Die Antragstellerin beantragt,
die in dem Bescheid vom 24.08.2000 des Antragsgegners an die Beigeladene
angeordnete sofortige Vollziehung aufzuheben.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er trägt vor, zweifelhaft sei, ob die Antragstellerin überhaupt antragsbefugt sei. Sie
müsse nämlich geltend machen können, durch den Zulassungsbescheid, der nur
Errichtungsmaßnahmen zum Gegenstand habe, in eigenen Rechten verletzt zu
sein. Negative Auswirkungen auf schützenswerte Ansprüche der Nachbarn seien
wegen der geringen Höhe der geplanten Halle und der Entfernung zu den
benachbarten Grundstücken nicht zu besorgen. Die getroffene Entscheidung
bezüglich der Zulassung des vorzeitigen Beginns entfalte ferner keine
Bindungswirkung für den Ausgang des Genehmigungsverfahrens, sondern sei rein
vorläufiger Natur. Der Antrag sei auch unbegründet. So könne sich die
Antragstellerin nicht auf einen Verstoß gegen § 50 BImSchG berufen, da diese
Norm nicht über einen objektiven Planungsleitsatz mit Optimierungsgebot
hinausgehe. Der vorhabensbezogene Bebauungsplan "Die B...wiese" sei nicht
nichtig. Insbesondere hätten die Änderungen des Bebauungsplanentwurfs nach
der ersten Offenlegung im vereinfachten Verfahren erfolgen können, da die
Grundzüge der Planung nicht betroffen worden seien. Selbst wenn hier von einem
Verfahrensfehler ausgegangen werde, könne das Bauvorhaben deshalb
zugelassen werden, da die sogenannte materielle Planreife bejaht werden müsse.
Hinsichtlich des Abstandserlasses sei anzumerken, dass dieser in Hessen nicht
verbindlich eingeführt worden sei. Von der fertig gestellten Anlage gingen darüber
hinaus mit hoher Wahrscheinlichkeit keine schädlichen Umwelteinwirkungen aus,
welches insbesondere bezüglich eventueller Lärmimmissionen gelte. Selbst die für
allgemeine Wohngebiete vorgeschriebenen Werte würden eingehalten. Zudem
werde das Vorhaben gekapselt und mit einer thermischen Nachverbrennung
versehen ausgeführt, so dass auch beim späteren Betrieb keine
Beeinträchtigungen Dritter durch Geruch oder Staub zu erwarten seien.
Schließlich sei auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlerfrei erfolgt.
Insbesondere überwiege das private Vollzugsinteresse der Beigeladenen das
Suspensivinteresse der Antragstellerin.
Die Beigeladene beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
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Sie ist der Ansicht, das Grundstück der Antragstellerin läge faktisch in einem
Mischgebiet. Die Antragstellerin könne nur die Verletzung eigener Rechte geltend
machen. Insoweit kämen nur die Einhaltung des vorgeschriebenen
Grenzabstandes sowie das Unterlassen unzuträglicher Immissionen in Betracht.
Beide Gesichtspunkte seien im vorliegenden Genehmigungsverfahren umfassend
untersucht worden mit dem Ergebnis, dass entsprechende Verletzungen von
Rechtspositionen der Antragstellerin durch die Zulassung des vorzeitigen Beginns
nicht erfolgten.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten 8 G 2832/00, 8 G 2833/00, 8 G 2834/00, 8 G 2835/00 und den
der beigezogenen Behördenakten (4 Ordner), die sämtlich Gegenstand der
Beratung gewesen sind, Bezug genommen.
II.
Der Antrag ist zulässig, aber in der Sache nicht begründet. Die von dem
Antragsgegner getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit ist rechtlich
nicht zu beanstanden. Nach der in dem vorliegenden Eilverfahren gebotenen
summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage überwiegen die Interessen der
Antragstellerin nicht gegenüber dem öffentlichen Interesse und dem der
Beigeladenen an der sofortigen Vollziehbarkeit hinsichtlich der im Bescheid vom
24.08.2000 getroffenen Regelungen. Diese Verfügung ist offensichtlich
rechtmäßig, und ihr Vollzug ist eilbedürftig.
Dem Antrag eines Dritten auf Aufhebung des angeordneten Sofortvollzuges bzw.
auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gemäß §§
80a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO ist stattzugeben, wenn der angefochtene
Verwaltungsakt offensichtlich die Rechte des Dritten verletzt. In diesem Fall kann
nämlich ein überwiegendes Interesse des Begünstigten oder der Öffentlichkeit an
einer sofortigen Ausnutzung der erteilten Genehmigung nicht bestehen.
Umgekehrt ist ein Antrag des Dritten abzulehnen, wenn der erteilte Bescheid ihn
offensichtlich nicht in eigenen Rechten verletzt.
Die Anordnung des sofortigen Vollzuges konnte - trotz des nicht eindeutigen Wort-
lauts von § 80a Abs. 1 Nr. 1 VwGO - schon vor Widerspruchseinlegung angeordnet
werden (VGH Bad.-Württ., NVwZ 1995, 292, 293 m.w.N.). Die Anordnung der
sofortigen Vollziehung ist auch im Übrigen formell ordnungsgemäß ergangen.
Insbesondere wurde das besondere Interesse an dem Sofortvollzug des
Verwaltungsaktes im Einklang mit § 80 Abs. 3 VwGO hinreichend begründet. Die
von dem Antragsgegner angegebenen Gründe lassen in nachvollziehbarer Weise
die konkreten Erwägungen erkennen, die ihn dazu veranlasst haben, von seiner
Anordnungskompetenz Gebrauch zu machen. Er führte in seinem Bescheid vom
24.08.2000 im Einzelnen - und nicht lediglich formelhaft - aus, der Sofortvollzug sei
sowohl im öffentlichen Interesse als auch im Interesse der Beigeladenen
angeordnet worden. Die rasche Errichtung der Anlage sei erforderlich, da mit der
Verwirklichung des Projektes 15 Dauerarbeitsplätze geschaffen werden könnten.
Gründe, die gegen die Errichtung der Produktions- und Lagerhalle sprächen, seien
nach Prüfung der Zulassung des vorzeitigen Beginns nicht erkennbar. Die
Beigeladene habe sich gegenüber ihrer Konzernmutter und den Kunden
verpflichtet, bis Ende des Jahres eine neue Produktlinie fahren zu können. Die
Chancen zur Umsetzung des Projektes seien mit der Einhaltung dieses
Zeitrahmens, der sich an den Bedürfnissen des Marktes orientiere, eng
verbunden. Mit der neuen Produktionslinie solle darüber hinaus das Werk in A.
wettbewerbsfähig gehalten werden. Vor diesem Hintergrund sei auch eine
zeitweise Verzögerung mit den damit verbundenen wirtschaftlichen Folgen für die
Beigeladene nicht hinnehmbar.
In materieller Hinsicht überwiegen bei der nach § 80a Abs. 3 i.V.m. § 80 Abs. 5
VwGO gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse am Sofortvollzug
der Erlaubnis vom 24.08.2000 und das wirtschaftliche Interesse der Beigeladenen
an einer möglichst baldigen Realisierung ihres Projektes das entgegenstehende
Interesse der Antragstellerin.
Der Bescheid vom 24.08.2000 über die Zulassung vorzeitigen Beginns findet seine
Rechtsgrundlage in § 8a BImSchG. Nach dieser Vorschrift kann die
Genehmigungsbehörde in einem Verfahren zur Erteilung einer Genehmigung auf
Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der
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Antrag vorläufig zulassen, dass bereits vor Erteilung der Genehmigung mit der
Errichtung einschließlich der Maßnahmen, die zur Prüfung der Betriebstüchtigkeit
der Anlage erforderlich sind, begonnen wird, wenn
1. mit einer Entscheidung zu Gunsten des Antragstellers gerechnet werden
kann,
2. ein öffentliches Interesse oder ein berechtigtes Interesse des Antragstellers an
dem vorzeitigen Beginn besteht und
3. der Antragsteller sich verpflichtet, alle bis zur Entscheidung durch die Errichtung
der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das Vorhaben nicht
genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen.
Die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm liegen - jedenfalls soweit
hierdurch Drittschutz vermittelt wird - vor.
Keinen Drittschutz entfaltet Nr. 1 dieser Vorschrift, dass mit einer Entscheidung zu
Gunsten des die Genehmigung Begehrenden gerechnet werden kann (vgl. § 8a
Abs. 1 Nr. 1 BImSchG). Diese Einschätzung ist nicht auch nicht mit feststellender
Wirkung - Regelungsbestandteil der Zulassung vorzeitigen Beginns und entfaltet
insofern keine drittschützende Wirkung (vgl. BVerwG, NVwZ 1991, 994, zu der
Problematik der Zulassung vorzeitigen Beginns nach §7a AbfG, § 9a WHG). Ein von
einem solchen Vorhaben betroffener Nachbar kann deshalb Einwände gegen die
rechtliche Zulässigkeit dieses Projektes nur im Rahmen eines Rechtsmittels gegen
die Entscheidung über die endgültige Zulassung erheben (BVerwG, a.a.O., Leitsatz
2). Dies ergibt sich aus Folgendem:
Die bei der vorzeitigen Zulassung angestellte Prognose ist im Verfahren über die
endgültige Genehmigung der Anlage nicht bindend (Jarass, BImSchG, Komm., 4.
Aufl., 1999, § 8a Rdnr. 17 m.w.N.; Engelhardt/Schlicht, BImSchG, Komm., 4. Aufl.,
1997, § 8a Rdnr. 5; BVerwG, a.a.O., S. 994 f. zum Abfall- und Wasserrecht; kritisch
insoweit: Scheuing, in: Koch/Scheuing (Herausgeber): GK-BImSchG, Stand: April
1998, § 8a Rdnr. 27, der davon ausgeht, die Zulassung vorzeitigen Beginns könne
faktisch schon eine vorweggenommene Genehmigungsentscheidung bilden). Für
die Auffassung der herrschenden Ansicht, die auch von der beschließenden
Kammer geteilt wird, sprechen die Erwägungen, wie sie das
Bundesverwaltungsgericht (a.a.O.) bereits zum Abfall- und Wasserrecht zum
Ausdruck brachte:
Der Sinn des Rechtsinstituts der Zulassung vorzeitigen Beginns nach § 8a
BImSchG ist es gerade nicht, im Hinblick auf die Errichtung einer
immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftigen Anlage - wie bei einer
Teilgenehmigung nach § 8 BImSchG - abtrennbare Teile des Vorhabens endgültig
vorab zu genehmigen. Dem Vorhabensträger soll vielmehr die beschleunigte
Realisierung von Investitionsvorhaben bereits vor der endgültigen Entscheidung
über die Genehmigung jedenfalls im Hinblick auf den Beginn der Ausführung
ermöglicht werden (Scheuing, a.a.O., Rdnr. 26). Die Erlaubnis zum vorzeitigen
Beginn führt ausschließlich zur zeitweiligen Suspendierung des präventiven
Errichtungs- und gegebenenfalls Betriebsverbots in Bezug auf die
immissionsschutzrechtliche Anlage (Jarass, a.a.O., § 8a, Rdnr. 13). Im
Gesetzeswortlaut kommt dieser auf Vorläufigkeit angelegte Normzweck dadurch
zum Ausdruck, dass die Zulassung vorzeitigen Beginns jederzeit widerrufen
werden kann (§ 8a Abs. 2 BImSchG). Der vorläufige Charakter der entsprechenden
Genehmigungen ergibt sich insbesondere daraus, dass der eine solche Erlaubnis
begehrende Unternehmer sich verpflichten muss, alle bis zur Entscheidung durch
die Errichtung der Anlage verursachten Schäden zu ersetzen und, wenn das
Vorhaben nicht genehmigt wird, den früheren Zustand wiederherzustellen (§ 8a
Abs. 1 Nr. 3 BImSchG). Die Bestandskraft des Bescheides über die Zulassung
vorzeitigen Beginns schlösse nämlich die Beseitigungspflicht des Unternehmers
aus, wenn diese Zulassung endgültigen und bindenden Charakter hätte. Bei einer
anderen Auslegung wäre eine sinnvolle definitorische Abgrenzung der jeweiligen
Normbereiche im Hinblick auf die Rechtsinstitute der Teilgenehmigung (§ 8
BImSchG) und der Zulassung vorzeitigen Beginns (§ 8a BImSchG), die beide
Beschleunigungsinstrumente für genehmigungspflichtige Anlageänderungen sind,
nicht möglich (vgl. BVerwG, a.a.O., S. 995). Da eine zu weit gehende Ausdehnung
der Zulassung vorzeitigen Beginns zu einer Umgehung entsprechender
immissionsschutzrechtlicher Bestimmungen in verfahrenstechnischer als auch in
materieller Hinsicht führen könnte, wird jedoch zu Recht darauf hingewiesen, dass
bei komplexen, zahlreiche Ausführungsschritte umfassenden Vorhaben nur die
Anfangsphase von einer Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn umfasst werden kann
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Anfangsphase von einer Erlaubnis zum vorzeitigen Beginn umfasst werden kann
(BVerwG, a.a.O., S. 996; Jarass, a.a.O., Rdnr. 14 f.).
Diese Grenzen sind vorliegend nicht überschritten. Der Beigeladenen wurde mit
Erlaubnis vom 24.08.2000 lediglich die Erlaubnis erteilt, auf ihrem Grundstück mit
der Errichtung der Produktions- und Lagerhalle vorzeitig zu beginnen. Die
Zulassung des vorzeitigen Beginns erstreckt sich danach auf die Ausführung der
Erd-, Kanal- und Rohbauarbeiten im Bereich der Produktions- und Lagerhalle sowie
die Errichtung der Produktions- und Lagerhalle selbst. Dagegen wurde
insbesondere nicht der Betrieb der Anlage vorläufig zugelassen, welches durch §
8a Abs. 3 BImSchG grundsätzlich ermöglicht wird.
Selbst wenn man entgegen der Ansicht der Kammer der Meinung wäre, die
Prognose, dass mit einer Entscheidung zu Gunsten der Beigeladenen gerechnet
werden könne, sei Regelungsbestandteil der ihr erteilten Erlaubnis zum vorzeitigen
Beginn und entfalte insoweit Drittschutz, muss im Rahmen der hier
durchzuführenden summarischen Prüfung davon ausgegangen werden, dass diese
Prognoseentscheidung durch die Behörde rechtsfehlerfrei erging. Es liegen
nämlich keine Anhaltspunkte dafür vor, mit einer positiven
immissionsschutzrechtlichen Genehmigungsentscheidung zu Gunsten der
Beigeladenen könne nicht gerechnet werden.
Nach § 6 Abs. 1 BImSchG ist die Genehmigung zu erteilen, wenn sichergestellt ist,
dass die sich aus § 5 BImschG und einer auf Grund des § 7 BImschG erlassenen
Rechtsverordnung ergebenden Pflichten erfüllt werden (Nr. 1) und andere
öffentlich-rechtliche Vorschriften und Belange des Arbeitsschutzes der Errichtung
und dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen (Nr. 2).
Nach summarischer Prüfung verstieße eine der Beigeladenen nach §§ 4, 16
BImSchG zu erteilende Genehmigung nicht hiergegen. Insbesondere bestehen
nach den vorliegenden Unterlagen keine Erkenntnisse dahingehend, durch die
Errichtung und den Betrieb der geplanten Anlage entstünden schädliche
Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche
Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft (§ 5 Abs. 1 Nr. 1
BImSchG). So wurde von der Antragstellerin nicht hinreichend dargetan, dass von
der projektierten Anlage der Beigeladenen entsprechende Geruchs- und
Lärmemissionen ausgehen werden. Der Antragsgegner hat vielmehr substantiiert
vorgetragen, dass Belästigungen durch Geruch oder Staub bereits deshalb nicht
zu erwarten seien, da das Vorhaben gekapselt und mit einer thermischen
Nachverbrennung versehen ausgeführt werde, so dass beim späteren Betrieb
keine Beeinträchtigungen Dritter zu erwarten seien. Zudem betrage der Abstand
der thermischen Nachverbrennung zum nächstgelegenen Wohnhaus circa 100
Meter (Blatt 64 der Akte 8 G 2832/00). Auch sind entsprechende
Lärmeinwirkungen, die die Erheblichkeitsschwelle des § 5 Abs. 1 Nr. 1 BImSchG
überschreiten, im Rahmen der hier anzustellenden summarischen Prüfung nicht
ersichtlich. So wird in dem Immissionsgutachten Nr. 606 III des schalltechnischen
Büros P... vom 08.08.2000 (Seite 4) ausgeführt, die durchgeführte
Prognoserechnung für die von dem geplanten Betrieb der Anlage der
Beigeladenen in der Umgebung zu erwartende Geräuschbelastung ergebe die
Einhaltung der festgelegten Immissionsrichtwerte an allen Immissionsorten.
Besondere Beachtung verdient dabei der Umstand, dass die ermittelten
Beurteilungspegel hinsichtlich der Antragstellerin in dem Verfahren 8 G 2832/00
mit 42 dB(A) tagsüber und mit 20 dB(A) nachts und hinsichtlich des Antragstellers
in dem Verfahren 8 G 2833/00 mit 50 dB(A) tagsüber bzw. 36 dB(A) nachts
ermittelt wurden. Damit liegen diese Pegel nicht unerheblich unter den
Immissionsrichtwerten, die die TA Lärm für allgemeine Wohngebiete und
Kleinsiedlungsgebiete vorsieht (tags 55 dB(A) und nachts 40 dB(A), vgl. Nr. 6.1 lit.
d der TA Lärm). Es werden sogar danach nahezu die Immissionsrichtwerte für reine
Wohngebiete von tagsüber 55 dB(A) und nachts 35 dB(A) eingehalten (vgl. Nr. 6.1
lit. e der TA Lärm). Die TA Lärm, die ihrem Anwendungsbereich nach auch für die
hier vorliegende immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlage gilt,
wird von der Kammer in ständiger Rechtsprechung berücksichtigt (VG Gießen,
GewArch 1998, 350, 351 m.w.N.).
Gemäß Nr. 6.7 der TA Lärm können die für die zum Wohnen dienenden Gebiete
geltenden Immissionsrichtwerte auf einen geeigneten Zwischenwert der für die
aneinander grenzenden Gebietskategorien geltenden Werte erhöht werden, soweit
dies nach der gegenseitigen Pflicht zur Rücksichtnahme erforderlich ist, wenn
gewerbliche, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar
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gewerbliche, industriell oder hinsichtlich ihrer Geräuschauswirkungen vergleichbar
genutzte und zum Wohnen dienende Gebiete aneinander grenzen (Gemengelage).
Die Immissionsrichtwerte für Kern-, Dorf- und Mischgebiete sollen dabei nicht
überschritten werden. Für die Höhe der Zwischenwerte ist die konkrete
Schutzwürdigkeit des betroffenen Gebietes maßgeblich. Auf diese Fragen der
ordnungsgemäßen Zwischenwertbildung kommt es jedoch vorliegend insoweit
jedenfalls nicht an, da die Anlage der Beigeladenen nach der oben dargestellten
Lärmprognose selbst Immissionsrichtwerte einhält, die für allgemeine
Wohngebiete gelten, und damit für eine Gebietskategorie, die die Antragstellerin
für die Lage ihres Grundstücks reklamiert.
Anhaltspunkte dafür, dass die zu erteilende Genehmigung zu Verletzungen der in
§ 5 Abs. 1 Nr. 2 bis 4 BImSchG normierten Vorsorge-, Abfallvermeidungs- oder
Wärmenutzungspflichten führen könnte, liegen nicht vor.
Im Rahmen der hier allein möglichen summarischen Prüfung ist auch nicht
ersichtlich, dass die der Beigeladenen zu erteilende Genehmigung gegen die
Vorschrift des § 6 Abs. 1 Nr. 2 BImSchG verstieße. Danach ist die Genehmigung
nur zu erteilen, wenn andere öffentlich-rechtliche Vorschriften der Errichtung und
dem Betrieb der Anlage nicht entgegenstehen. Insbesondere verstieße ihre
Erteilung nicht gegen Baurecht.
Die Nichtigkeit des vorhabenbezogenen Bebauungsplanes "Die B...wiese" in der
Gemarkung A., die der Zulassung der Erweiterungsbauten der Beigeladenen dient,
ist nicht ersichtlich. Ein die Unwirksamkeit des Planes zur Folge habender
Verfahrensfehler liegt nach summarischer Prüfung nicht vor. Zwar wurde der
Bebauungsplanentwurf nach der ersten öffentlichen Auslegung entsprechend § 3
Abs. 2 BauGB geändert mit dem Inhalt, die überbaubare Fläche, auf der der
Neubau der Produktions- und Lagerhalle erfolgen soll, um circa 25 Meter nach
hinten, das heißt, von dem Grundstück der Antragstellerin weg, zu verschieben.
Der Bebauungsplan wurde am 30.05.2000 von der Stadtverordnetenversammlung
der Stadt L. als Satzung beschlossen und am 06.07.2000 in Kraft gesetzt. Nach §
3 Abs. 3 BauGB ist der Entwurf eines Bauleitplanes erneut nach Abs. 2 dieser
Norm auszulegen, wenn er nach der Auslegung geändert oder ergänzt wird.
Werden durch die Änderungen oder Ergänzungen eines Bauleitplanes die
Grundzüge der Planung nicht berührt, ist die Bürgerbeteiligung im Wege des
vereinfachten Verfahrens nach § 13 Nr. 2 BauGB möglich. Nach dieser Vorschrift
ist den betroffenen Bürgern Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb
angemessener Frist zu geben. In dem Fall der nachträglichen Änderung von
Planentwürfen nach der Offenlage ist auch den berührten Trägern öffentlicher
Belange Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb angemessener Frist zu geben
(§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 13 Nr. 3 BauGB).
Zu Recht geht der Antragsgegner davon aus, dass vorliegend die Grundzüge der
Planung durch das Verschieben des Baukörpers nicht betroffen wurden, da das
dem Bebauungsplan zu Grunde liegende planerische Konzept nicht geändert
wurde. Die grundsätzliche Planung, die die Errichtung einer Lager- und
Produktionshalle der Beigeladenen nebst Nebeneinrichtungen zum Gegenstand
hatte, blieb bestehen, da nachträglich lediglich der Baukörper im Verhältnis zum
vorgesehenen Grenzabstand um ca. 25 m nach Süden versetzt wurde, was für die
Antragstellerin sogar eine nicht unerhebliche Verbesserung mit sich bringt. Zudem
hatten sowohl die Untere Naturschutzbehörde als auch die Anwohner die
Möglichkeit, sich zur geänderten Planung vor dem abschließenden Beschluss der
Stadtverordnetenversammlung zu äußern. Die Untere Naturschutzbehörde nahm
ihre Möglichkeit zur Stellungnahme anlässlich eines Erörterungstermins am
17.05.2000 (Bl. 296 f und 296 g der BA) wahr. Die Anwohner hatten auf
entsprechende Schreiben der Beigeladenen vom 17.05.2000 und 19.04.2000 (Bl.
296 k und 296 l der BA) die Gelegenheit zur Stellungnahme. Hiervon machten sie
auch mit Schreiben vom 23.05.2000 (Bl. 296 p der BA) Gebrauch. Unschädlich ist
in diesem Zusammenhang, dass das Anschreiben, mit dem die Anwohner auf den
geänderten Planentwurf hingewiesen wurden, nicht von der Stadt selbst, sondern
von der Beigeladenen als Vorhabensträger stammte, da der Zweck einer erneuten
Beteiligung damit erreicht wurde und besondere Formvorschriften für eine
Beteiligung nach § 13 BauGB nicht existieren.
Die Antragstellerin kann sich auch nicht darauf berufen, vorliegend sei der
Rechtsgedanke des § 50 BImSchG nicht beachtet worden. Nach dieser Norm sind
bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die für eine bestimmte
Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche
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Nutzung vorgesehenen Flächen einander so zuzuordnen, dass schädliche
Umwelteinwirkungen auf die ausschließlich oder überwiegend dem Wohnen
dienenden Gebiete sowie auf sonstige schutzbedürftige Gebiete soweit wie möglich
vermieden werden. Diese Vorschrift wendet sich als objektiv-rechtliches Gebot an
die zur Planung ermächtigten Körperschaften und Behörden und vermittelt keinen
Drittschutz (vgl. Hess. VGH, NVwZ 1991, 88, 90). Nach der hier durchzuführenden
summarischen Prüfung kann ferner nicht festgestellt werden, dass der
Bebauungsplan an materiell-rechtlichen Fehlern leidet oder die erfolgte Abwägung
zu beanstanden wäre. Insbesondere hat der Antragsgegner hinreichend dargetan,
dass die Stadt L. den möglichen Konflikt durch die Betriebserweiterung im
Verhältnis zur angrenzenden Wohnbevölkerung erkannt und diese Belange
miteinander und gegeneinander abgewogen hat. Die planerische Entscheidung ist
auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit und des
Rücksichtnahmegebots erfolgt, indem der Standort der Halle weitere 25 m von
den Anwohnern weg verschoben wurde.
Es lässt sich schließlich nicht feststellen, dass durch die Errichtung der Halle der
Beigeladenen verbindliche Abstandsvorschriften verletzt würden. Dies gilt
insbesondere im Hinblick auf § 6 Abs. 5 HBO. Nach dieser Vorschrift beträgt die
Tiefe der Abstandsfläche allgemein 0,4 H. Die an die Halle angebauten Silos
weisen eine Höhe von ca. 15 m auf, so dass der bauordnungsrechtlich
vorgeschriebene Grenzabstand somit ungefähr 6 m beträgt und nicht
unterschritten wird.
Der Abstandserlass NW vom 02.04.1998 (Ministerialblatt für das Land Nordrhein-
Westfalen 1998, 744 ff.) ist vorliegend im Hinblick auf durch ihn vorgegebene
einzuhaltende Abstände nicht anwendbar. Zwar wurde durch Erlass des
Hessischen Ministeriums für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit vom
13.01.1999 (Az.: II 8.1-53e 342) den staatlichen Umweltämtern bei den
Regierungspräsidien als Träger öffentlicher Belange empfohlen, den nordrhein-
westfälischen Runderlass vom 02.04.1998 als Arbeits- und Entscheidungshilfe zu
Fragen des Immissionsschutzes in der Bauleitplanung heranzuziehen. Gemäß Nr.
2 des Abstandserlasses NW ist im Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-
Immissionsschutzgesetz die Abstandsliste jedoch nicht anzuwenden. In diesen
Gebieten ist es ausdrücklich Gegenstand des Genehmigungsverfahrens, anhand
der Antragsunterlagen und von Einzelgutachten in jedem einzelnen Fall zu prüfen,
ob Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die
Allgemeinheit oder die Nachbarschaft ausgeschlossen werden können. Die
Anwendung der Abstandsliste würde diesem Prüfungsgrundsatz nicht gerecht
werden. In Ziffer 2.2.2.1 des Erlasses ist überdies ausgeführt, dass es bei der
Planung für Gemengelagen - somit wie vorliegend - hinsichtlich der Anwendung der
Abstandsliste zu Schwierigkeiten kommen könne. Es wird insbesondere darauf
verwiesen, dass dort in aller Regel örtlich vorhandene, aber nicht ausreichende
Schutzabstände nicht vergrößert werden könnten, so dass sich die Anregungen
der Staatlichen Umweltämter zur Gewährleistung eines bestmöglichen
Immissionsschutzes vorwiegend auf Maßnahmen des aktiven bzw. des passiven
Immissionsschutzes zu erstrecken hätten. Nach Nr. 2.4.1.3 lit. b dieser
Verwaltungsvorschrift kann durch ein Einzelgutachten - unbeschadet des späteren
immissionsschutz- oder baurechtlichen Genehmigungsverfahrens - geprüft
werden, ob der vorgesehene Abstand der an sich nicht ausreichend ist, gleichwohl
ausreichend wird, um Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche
Belästigungen für die Bewohner der benachbarten Wohngebiete bzw. Misch-, Kern-
oder Dorfgebiete zu vermeiden.
Wenn im Einzelfall schädliche Umwelteinwirkungen auf das benachbarte Gebiet
nicht zu befürchten sind, können demnach geringere Abstände als durch den
Erlass eigentlich vorgesehen hingenommen werden. Von dem Antragsgegner
wurde in nicht zu beanstandender Weise zutreffend prognostisch festgestellt, dass
von der fertig gestellten Anlage der Beigeladenen mit hoher Wahrscheinlichkeit
keine schädlichen Umwelteinwirkungen ausgehen werden. Insoweit wird auf die
obigen Ausführungen Bezug genommen.
Die Kosten des Verfahrens hat die Antragstellerin als unterliegender Teil zu tragen
(§ 154 Abs. 1 VwGO). Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind
erstattungsfähig (§ 162 Abs. 3 VwGO), da sie einen Antrag gestellt und sich somit
einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.