Urteil des VG Gießen vom 06.12.2010

VG Gießen: versammlung, auflösung, auflage, ehre, verbreitung, vollstreckung, gestaltung, verfügung, meinungsfreiheit, identifizierung

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Gericht:
VG Gießen 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 K 1949/10.GI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 5 Abs 1 GG, § 15 Abs 3
VersammlG
Auflösung einer Versammlung
Leitsatz
Wird bei der Mitteilung der versammlungsbehördlichen Auflage, das Skandieren u. a.
der Parole "Ruhm und Ehre der Waffen-SS" sei untersagt, an die Teilnehmer der
Versammlung eine rhetorische Gestaltung gewählt, aus der eine inhaltliche
Identifizierung mit dieser Parole ersichtlich wird, so ist diese prinzipiell als freie
Meinungsäußerung hinzunehmen und rechtfertigt noch keine Auflösung dieser
Versammlung.
Tenor
Es wird festgestellt, dass die Auflösung der vom Kläger angemeldeten
Versammlung in Butzbach am 9. Juni 2010 rechtswidrig war.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Kostenschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe
der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der Kostengläubiger nicht vor
der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über die Rechtmäßigkeit der Auflösung einer
Versammlung.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2010 meldete der Kläger eine Versammlung unter
freiem Himmel für den 9. Juni 2010, 18 Uhr bis 21 Uhr, an unter dem Motto
„Gegen Linke Meinungsdiktatur – E., bleiben Sie mit ihren Lügen zu Hause“. Durch
Verfügung des Bürgermeisters der Beklagten als allgemeine Ordnungsbehörde
vom 7. Juni 2010 wurden verschiedene Auflagen unter Anordnung ihrer sofortigen
Vollziehbarkeit bekannt gegeben, darunter auch:
„7. Das Skandieren von Parolen strafbaren Inhalts ist ebenso untersagt wie die
Parole ‚Ruhm und Ehre der Waffen-SS‘ oder ähnlicher Parolen sowie Äußerungen,
die das NS-Regime und seine Organisationen glorifizieren und verharmlosen.
Ebenso ist es untersagt, in Versammlungsreden und Sprechchören sowie auf
Transparenten bzw. Trageschildern Aussagen zu tätigen, die das NS-Regime, seine
Organisationen und deren Folgeorganisationen sowie verbotene Parteien und
Vereine einschließlich deren Nachfolge- und Ersatzorganisationen glorifizieren,
verharmlosen oder wiederbeleben. Gleiches gilt für etwa zu verbreitende
Druckerzeugnisse.“
Um 19.35 Uhr begann der Landesvorsitzende des Klägers mit einer Begrüßung
und dem Verlesen der Auflagen der Versammlungsbehörde. Gegen 19.40 Uhr
verlas er die oben genannte Nr. 7 der Auflagenverfügung, wobei er nach dem Wort
„Parole“ kurz innehielt und sodann „Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ wiedergab,
wobei über die Einzelheiten der Betonung zwischen den Beteiligten Streit besteht.
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wobei über die Einzelheiten der Betonung zwischen den Beteiligten Streit besteht.
Um 19.56 Uhr verfügte der Beauftragte der Beklagten die Auflösung der
Versammlung; begründet wurde dies damit, dass die Art und Weise der
Wiedergabe dieser Auflage eindeutig gegen deren Inhalt verstoßen habe.
Daraufhin beendete der Vorsitzende des Klägers die Versammlung.
Am 9. Juli 2010 hat der Kläger vor dem Verwaltungsgericht Gießen Klage erhoben,
mit der er die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Auflösung seiner Versammlung
am 9. Juni 2010 begehrt. Zur Begründung führt der Kläger im Wesentlichen an,
sich vollkommen rechtskonform verhalten und nur die ihm gemachte Auflage
verlesen zu haben.
Die Kammer hat durch Beschluss vom 4. November 2010 den Rechtsstreit auf den
Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Der Kläger beantragt,
festzustellen, dass die Auflösung der Versammlung am 9. Juni 2010
rechtswidrig war.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt die Beklagte aus, warum die Art und Weise des Verlesens
der Auflage Nr. 7 genau dieser zuwidergehandelt und einen Auflösungsgrund
geboten habe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakten einschließlich der erledigten Gerichtsakten 9 L 1753/10.GI –
einem Gerichtsverfahren, das den vorläufigen Rechtsschutz gegen eine andere als
die hier streitige Auflage betraf – sowie der beigezogenen Behördenakten (Blatt 1
bis 15) Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen
ist.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig (1.) und begründet (2.).
1. Der Kläger kann – ungeachtet der mit ihrem Vollzug erledigten Auflösung seiner
Versammlung – die Feststellung begehren, dass diese ordnungsbehördliche
Verfügung zu Unrecht erlassen worden sei (vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt-
Aßmann/Pietzner, Kommentar zur VwGO, Loseblatt, Stand: Mai 2010, § 113 Rdnr.
99, 77). Das unbeschadet der Auflösung fortbestehende Feststellungsinteresse
daran, dass das Verhalten der Beklagten rechtswidrig war, ergibt es sich aus
einem Rehabilitationsinteresse, das darauf gestützt werden kann, die Maßnahme
sei unter einer – unzulässigen (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss der 1.
Kammer des Ersten Senats vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2793/04 -, Abs.-Nr.
28 m.w.N.) – Anknüpfung an die Gesinnung des Klägers, nicht an einer von ihm
ausgehenden konkreten Gefahr für Rechtsgüter oder gar darüber hinausgehenden
Störung der öffentlichen Sicherheit erfolgt.
2. Die Klage ist auch begründet. Die Voraussetzung für eine Auflösung der
Versammlung nach § 15 Abs. 3 Alt. 3 des Versammlungsgesetzes lagen nicht vor.
Nach dieser Befugnis kann die allgemeine Ordnungsbehörde eine Versammlung
auflösen, wenn den Auflagen zuwidergehandelt wird. Der Kläger war indes nicht
daran gehindert, beim Verlesen der vollziehbaren Auflagen sich durch deren
rhetorische Gestaltung inhaltlich wertend zu äußern, also beim Verlesen die Parole
„Ruhm und Ehre der Waffen-SS“ so hervorzuheben, dass eine inhaltliche
Identifizierung mit dieser – nach der Rechtsprechung des 3. Strafsenats des
Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 27. Juli 2005 - 3 StR 60/05 - (NJW 2005,
3223) im Hinblick auf das Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger
Organisationen hinzunehmenden – Parole zu erkennen gewesen war. Hierzu
berechtigte nämlich das Grundrecht der Meinungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 GG, so
dass Einzelheiten des tatsächlichen Ablaufs für die gerichtliche Entscheidung
unerheblich sind:
Darauf, ob die Äußerungen eines kommunikativen Anliegens „wertvoll“ oder
„wertlos“, „richtig“ oder „falsch“ erscheinen oder emotional oder rational
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„wertlos“, „richtig“ oder „falsch“ erscheinen oder emotional oder rational
begründet sind, kommt es nicht an (vgl. Bundesverfassungsgericht, Beschluss des
Ersten Senats vom 22. Juni 1982 - 1 BvR 1376/79 -, BVerfGE 61, 1 <7>). Auch ist
es nicht Sache öffentlicher Verwaltung, auf bestimmte öffentliche
Meinungsäußerungen hinzuwirken oder zu versuchen, diese zu unterbinden. Der
Erste Senat des Bundesverfassungsgerichts hat in seinem Beschluss vom 4.
November 2009 - 1 BvR 2150/08 - zur Verfassungsmäßigkeit des § 130 Abs. 4
StGB für die Grenzen hinzunehmender Meinungsäußerungen zum Schutzbereich
der Meinungsfreiheit angeführt (a.a.O. Abs.-Nr. 49 f., BVerfGE 124, 300 <320 f.>):
„…Die Bürger sind dabei rechtlich auch nicht gehalten, die der Verfassung
zugrunde liegenden Wertsetzungen persönlich zu teilen. Das Grundgesetz baut
zwar auf der Erwartung auf, dass die Bürger die allgemeinen Werte der Verfassung
akzeptieren und verwirklichen, erzwingt die Werteloyalität aber nicht (vgl. BVerfG,
Beschlüsse der 1. Kammer des Ersten Senats vom 24. März 2001 - 1 BvQ 13/01 -,
NJW 2001, S. 2069 <2070> und vom 15. September 2008 - 1 BvR 1565/05 -, NJW
2009, S. 908 <909>).
Geschützt sind damit von Art. 5 Abs. 1 GG auch Meinungen, die auf eine
grundlegende Änderung der politischen Ordnung zielen, unabhängig davon, ob und
wie weit sie im Rahmen der grundgesetzlichen Ordnung durchsetzbar sind. Das
Grundgesetz vertraut auf die Kraft der freien Auseinandersetzung als wirksamste
Waffe auch gegen die Verbreitung totalitärer und menschenverachtender
Ideologien. Dementsprechend fällt selbst die Verbreitung nationalsozialistischen
Gedankenguts als radikale Infragestellung der geltenden Ordnung nicht von
vornherein aus dem Schutzbereich des Art. 5 Abs. 1 GG heraus. Den hierin
begründeten Gefahren entgegenzutreten, weist die freiheitliche Ordnung des
Grundgesetzes primär bürgerschaftlichem Engagement im freien politischen
Diskurs sowie der staatlichen Aufklärung und Erziehung in den Schulen gemäß Art.
7 GG zu.“
Aufgrund dessen kann hier in der – sie inhaltlich missbilligenden – Äußerung beim
Verlesen einer Auflage kein Verstoß gegen ebendieselbe gesehen werden, der zu
einer Auflösung der Versammlung berechtigte. Das Grundgesetz rechtfertigt kein
allgemeines Verbot der Verbreitung rechtsradikalen oder auch
nationalsozialistischen Gedankenguts schon in Bezug auf die geistige Wirkung
seines Inhalts (a.a.O. LS Nr. 2, Abs.-Nr. 67, BVerfGE 124, 300 <330>).
Umstände, die ausnahmsweise annehmen ließen, die inhaltliche Identifikation mit
der durch die vollziehbare Auflage Nr. 7 untersagten Parole „Ruhm und Ehre der
Waffen-SS“ bei ihrem Verlesen stelle eine Billigung, Verherrlichung oder
Rechtfertigung nationalsozialistischer Gewalt und Willkürherrschaft dar und habe in
einer die Würde deren Opfer verletzender Weise den öffentlichen Frieden gestört
(zu dieser Möglichkeit siehe die Erwägungen des Bundesgerichtshofs, a.a.O., Abs.-
Nr. 19, NJW 2005, 3223 <3225>; hierzu auch Bundesverfassungsgericht, a.a.O.,
Abs.-Nr. 90 ff., BVerfGE 124, 300 <339 ff.>), sind nicht festzustellen und bei
isolierter Betrachtung allein dieser Parole auch schwerlich vorstellbar.
II.
Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen,
weil sie unterlegen ist.
III.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167
Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
IV.
Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO
die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Höhe des festgesetzten Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Danach ist
dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine
dann, wenn der Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwerts keine
genügenden Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert von 5 000 Euro anzunehmen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.