Urteil des VG Gießen vom 02.06.2008

VG Gießen: zweitwohnung, verheiratete person, schutz der familie, stadt, satzung, hauptwohnung, steuerpflichtiger, akte, berufsausübung, vorverfahren

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 E 2835/07
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 6 Abs 1 GG, Art 3 Abs 1
GG
Steuer für Zweitwohnung aus beruflichen Gründen
Tenor
1. Der Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 und der Widerspruchsbescheid
vom 21.09.2007 werden aufgehoben.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Beklagte zu tragen.
3. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger im Vorverfahren war
notwendig.
4. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf
die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung nach Maßgabe der
Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der Gläubiger vor der Vollstreckung
Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger wendet sich gegen die Heranziehung zur Zweitwohnungssteuer durch
die Beklagte.
Der Kläger hat seinen Hauptwohnsitz gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen
drei minderjährigen Kindern in A-Stadt. Im Jahr 2004 verlegte die Arbeitgeberin des
Klägers ihren Geschäftssitz nach E-Stadt. Deswegen mietete der Kläger eine
zusätzliche Wohnung im Stadtgebiet der Beklagten an. Da der Kläger im
Außendienst tätig ist, sucht er die Wohnung nur ein- bis dreimal pro Woche auf. Die
Entfernung zwischen dem Hauptwohnsitz des Klägers in A-Stadt und der
Betriebsstätte seines Arbeitgebers in E-Stadt beträgt 205 km, und diejenige
zwischen Arbeitsstätte und der Wohnung im Gebiet der Beklagten beträgt 5,5 km.
Wegen dieser Wohnung zog die Beklagte den Kläger mit Bescheid vom 18.07.2007
für die Jahre 2006 und 2007 jeweils zur Zahlung von 276,00 Euro
Zweitwohnungssteuer heran, insgesamt somit hinsichtlich eines Betrages von
552,00 Euro.
Die Satzung der Beklagten über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer (im
Folgenden: Satzung) hat in §§ 2, 3 folgenden Wortlaut:
㤠2
Steuergegenstand
(1) Gegenstand der Steuer ist das Innehaben einer Zweitwohnung im
Stadtgebiet.
(2) Als Zweitwohnung gilt jede Wohnung, die jemand neben seiner
Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den
persönlichen Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat, wenn die
Hauptwohnung außerhalb des Stadtgebietes von C-Stadt liegt. Eine
Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass
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Wohnung verliert die Eigenschaft einer Zweitwohnung nicht dadurch, dass
sie vorübergehend anders genutzt wird.
§ 3
Steuerpflichtiger
(1) Steuerpflichtiger ist, wer im Stadtgebiet eine Zweitwohnung innehat.
(2) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so
sind sie Gesamtschuldner.
(3) Steuerpflichtig ist nicht, wer als verheiratete Person, die nicht dauernd
von ihrer Familie getrennt lebt, aus beruflichen Gründen eine
Zweitwohnung im Gebiet der Stadt C-Stadt innehat.“
Gegen den Bescheid vom 18.07.2007 legte der Kläger mit Schriftsatz seines
Bevollmächtigten vom 01.08.2007 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus,
er sei nicht steuerpflichtig im Sinne der Satzung der Beklagten, weil er die
Wohnung im Gebiet der Beklagten aus beruflichen Gründen angemietet habe.
Durchschnittlich übernachte er dort etwa zweimal pro Woche. Entscheidend sei
insoweit, dass sich diese Wohnung im Gebiet der Beklagten befinde. Es komme
hingegen nicht darauf an, dass die Arbeitsstätte in E-Stadt liege. Nach der
Satzung sei nicht steuerpflichtig, wer verheiratet sei und nicht dauernd getrennt
von seiner Familie lebe und aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung im
Stadtgebiet der Beklagten habe. Diese Voraussetzungen erfülle er, der Kläger.
Mit Bescheid vom 21.09.2007 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers mit
der Begründung zurück, die Zweitwohnungssteuersatzung sei nicht nichtig.
Am 10.10.2007 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung vertieft er seine
Ausführungen aus dem Widerspruchsverfahren. Ergänzend trägt er vor, er rüge
überhaupt nicht die Nichtigkeit der Ermächtigungsgrundlage in der Satzung. Mit
Schriftsatz vom 15.01.2008 trägt er ergänzend vor, für den Schutz der Familie
könne nicht die gemeindliche Identität von Beschäftigungsort und Zweitwohnsitz
ein Kriterium sein.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Beklagten vom 18.07.2007 und den
Widerspruchsbescheid vom 21.09.2007 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist der Ansicht, die Erhebung der Zweitwohnungssteuer sei ordnungsgemäß
erfolgt und verletze den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger falle deshalb
nicht unter den Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 3 der Satzung, weil er die
Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten nicht aus beruflichen Gründen
innehabe. Das Merkmal „aus beruflichen Gründen“ liege deshalb nicht vor, weil der
Arbeitsplatz des Klägers in E-Stadt liege. Die beruflichen Gründe lägen daher in E-
Stadt und nicht innerhalb des Gebietes der Beklagten. Der Sachverhalt, dass
Beschäftigungsort und Zweitwohnsitz nicht identisch seien, sei auch nicht
höchstrichterlich entschieden. Ein Eingriff in den verfassungsrechtlich gewährten
Schutz von Ehe und Familie liege nicht vor, da der Kläger sich freiwillig für eine
Wohnsitznahme im Gebiet der Beklagten und nicht am Beschäftigungsort
entschieden habe.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte ohne mündliche Verhandlung entscheiden, da das
Einverständnis der Beteiligten gem. § 101 Abs. 2 VwGO hierfür vorliegt (vgl. Blatt
16 der Akte für den Kläger und Blatt 30 der Akte für die Beklagte).
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Die Heranziehung des Klägers zur Zweitwohnungssteuer ist rechtswidrig und
verletzt den Kläger in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Nach § 3 Abs. 1 der Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer ist
Steuerpflichtiger, wer im Stadtgebiet der Beklagten eine Zweitwohnung innehat.
Dies ist bezüglich des Klägers gegeben und zwischen den Beteiligten auch
unstreitig. Jedoch unterfällt der Kläger dem Befreiungstatbestand des § 3 Abs. 3
der Satzung. Hiernach ist nicht steuerpflichtig, wer als verheiratete Person, die
nicht dauernd von ihrer Familie getrennt lebt, aus beruflichen Gründen eine
Zweitwohnung im Gebiet der Beklagten innehat.
Der Kläger ist verheiratet und nicht dauernd getrennt lebend. Der Kläger hat auch
im Sinne des § 3 Abs. 3 der Satzung aus beruflichen Gründen eine Zweitwohnung
im Gebiet der Beklagten inne. Durch den Wortlaut der Vorschrift wird verdeutlicht,
dass die Berufsausübung der Anlass sein muss, die Zweitwohnung innezuhaben
(vgl. VG Gießen, U. v. 26.02.2008 - 8 E 493/07 -, S. 8 UA). Das Erfordernis einer
Identität zwischen Beschäftigungsort und Ort der Zweitwohnung ist in diesem
Tatbestandsmerkmal dagegen nicht angelegt. Über die Lage oder die Entfernung
des Beschäftigungsorts zum Zweitwohnsitz sagt die Formulierung „aus beruflichen
Gründen“ nichts aus. Sinn und Zweck dieser Ausnahmevorschrift soll es vielmehr
sein, gerade solche Personen von der Erhebung der Zweitwohnungssteuer zu
befreien, bei denen zwischen Hauptwohnsitz und Beschäftigungsort eine solche
Entfernung liegt, dass sie sich dazu veranlasst sehen, aus diesen Gründen eine
Zweitwohnung zu unterhalten. Dies ist jedenfalls dann gegeben, wenn - wie hier -
der Ort der Zweitwohnung wesentlich näher am Beschäftigungsort als der Ort der
Hauptwohnung liegt. Nur eine solche Vorgabe wird auch der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts (B. v. 11.10.2005 - 1 BvR 1232/00, 1 BvR 2627/03 -,
juris, Rdnr. 84) gerecht, wonach verheiratete, nicht dauernd getrennt lebende
Personen, welche eine Zweitwohnung aus beruflichen Gründen unterhalten, nicht
in ihrem Schutzrecht aus Art. 6 Abs. 1 GG (Schutz von Ehe und Familie) verletzt
werden dürfen.
Die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer von Verheirateten, die aus Anlass der
Berufsausübung eine Zweitwohnung innehaben, stellt eine nicht gerechtfertigte
Schlechterstellung Verheirateter dar. Verheirateten Personen sind hinsichtlich der
Wahl ihrer Hauptwohnung melderechtlich stark eingeschränkt. Nach § 16 Abs. 2
Satz 2 HMG ist die Hauptwohnung eines verheirateten Einwohners, der nicht
dauernd getrennt von seiner Familie lebt, die vorwiegend benutzte Wohnung der
Familie. Im Gegensatz dazu können Ledige ihren Hauptwohnsitz an den
Beschäftigungsort verlegen und damit eine Zweitwohnungssteuer umgehen (vgl.
Stüber, NWVBl. 2007, S. 256 f.). Der Anlass des Klägers, eine Zweitwohnung im
Stadtgebiet der Beklagten innezuhaben, ist in dem Umstand begründet, dass
seine Arbeitgeberin ihren Sitz nach E-Stadt verlegt hat. Sein Arbeitsplatz befindet
sich nunmehr ca. 205 km von seiner Hauptwohnung entfernt. Die Entfernung von
seiner Zweitwohnung im Stadtgebiet der Beklagten zu seinem Arbeitsplatz in
Friedberg beträgt ca. 5,5 km.
Eine Zweitwohnungssteuer kann von dem Kläger ferner schon deshalb nicht
erhoben werden, da die Rechtsgrundlage des § 2 Abs. 2 Satz 1 der Satzung nichtig
ist. Hiernach gilt als Zweitwohnung jede Wohnung, die jemand neben seiner
Hauptwohnung für seinen persönlichen Lebensbedarf oder den persönlichen
Lebensbedarf seiner Familienmitglieder innehat, wenn die Hauptwohnung
außerhalb des Stadtgebietes der Beklagten liegt .
Wird neben einer Hauptwohnung im Stadtgebiet der Beklagten dort auch eine
Zweitwohnung für den persönlichen Lebensbedarf vorgehalten, so ist das
Vorhalten dieser Wohnung demnach nicht steuerpflichtig. Hierdurch liegt ein
Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Denn der
Aufwand, der der Besteuerung letztlich zugrunde liegt, ist nicht davon abhängig,
dass sich die Hauptwohnung außerhalb des Gebiets der Beklagten befindet. So
dürfen Auswärtige nicht deswegen zu einer Zweitwohnungssteuer herangezogen
werden, weil sie keine Einheimischen sind (vgl. BVerfG, B. v. 06.12.1983 - 2 BvR
1275/79 -, juris, Rdnrn. 91 f.; VG Gießen, B. v. 26.05.2008 - 8 L 1415/08 -, S. 2 f.
BA).
Die Beklagte hat als unterliegende Beteiligte gem. § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten
des Verfahrens zu tragen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten durch den Kläger für das Vorverfahren
war gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. Vom Standpunkt
einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei durfte die Bestellung eines
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einer verständigen, nicht rechtskundigen Partei durfte die Bestellung eines
Bevollmächtigten im Zeitpunkt der Bestellung nämlich für erforderlich gehalten
werden.
Der Ausspruch der vorläufigen Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in § 167
VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.