Urteil des VG Gießen vom 17.11.1994

VG Gießen: amnesty international, politische verfolgung, auskunft, asylbewerber, anerkennung, wahrscheinlichkeit, gefahr, genfer flüchtlingskonvention, behandlung, dritte welt

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Gericht:
VG Gießen 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 E 11430/91
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Norm:
Art 16a Abs 1 GG
(Asylrecht: Anwendbarkeit des herabgestuften
Prognosemaßstabs)
Tatbestand
Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und nach eigenen Angaben kurdischer
Volkszugehöriger. Er reiste am 15.11.1988 mit einem am 25.10.1988
ausgestellten gültigen Reisepaß und einer vom 25.10. bis 24.11.1988 befristeten
Aufenthaltserlaubnis in Form eines Sichtvermerks in die Bundesrepublik
Deutschland ein und beantragte am 23.11.1988 die Anerkennung als
Asylberechtigter.
Bei der Einreise gab er vor der Grenzschutzbehörde an, in seinem Dorf würden die
Kurden unterdrückt sie hätten ihn foltern wollen, aber er sei nach Istanbul
geflüchtet.
Schriftlich trug er durch seinen Bevollmächtigten vor, er gehöre dem schiitischen
Glauben an. Anfang 1988 sei er mehrmals kurzfristig festgenommen worden und
zu Verhören in die Schule des Dorfes gebracht und auch geschlagen worden. Nach
der Ausreise seines Vaters seien Militärangehörige immer wieder zu ihm
gekommen, um ihn nach dem Aufenthalt des Vaters zu befragen Dabei sei er zum
Teil kurzfristig für mehrere Tage festgenommen und in die nahe gelegene
Kreisstadt verbracht worden.
Bei der Anhörung im Rahmen der Vorprüfung vor dem Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 06.12.1989 gab er zur Begründung
seines Asylgesuches an, die Kurden würden in seiner Heimat durch das Militär
unterdrückt. Sein Vater sei besonders betroffen gewesen, weil man ihm
vorgeworfen habe, er würde die Revolutionäre unterstützen. Deshalb sei er öfter
mit auf die Wache genommen und verhört und geschlagen worden. Von seinem
Vater habe er Tonbandkassetten der Revolutionäre in kurdisch und türkisch
erhalten. Diese habe man bei einer Hausdurchsuchung gefunden. Er habe gesagt,
er habe sie von Unbekannten erhalten, und da er die Männer nicht habe
identifizieren können, habe man ihn im Sommer 1988 zwei Monate eingesperrt.
Während der Verhöre habe er Ohrfeigen erhalten und manchmal nichts zu essen
bekommen. Sein Vater sei damals schon ausgereist gewesen, habe ihm aber
vorher noch einen Paß verschafft. Wegen des Verschwindens seines Vaters sei er
dann nochmals 4 Wochen festgehalten und auch geschlagen worden. Auch weil
seine Familie, wie etwa 14 andere im Dorf, Aleviten seien, seien sie ständig
verdächtigt worden, wenn irgend etwas geschehen sei. Seine Mutter habe ihm
mitgeteilt, daß man ihn suche. Außerdem sei er gezwungen, seinen Militärdienst
abzuleisten, wenn er zurückkehre.
Mit Bescheid vom 25.01.1990 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung
ausländischer Flüchtlinge den Asylantrag des Klägers ab. Auf den genauen
Wortlaut der Entscheidung wird Bezug genommen. Der Bescheid wurde dem
Bevollmächtigten des Klägers am 09.03.1990 zugestellt.
Mit Schriftsatz vom 19.03.1990 hat der Kläger am 22.03.1990 Klage erhoben.
Zur Begründung seiner Klage bezieht er sich auf sein Vorbringen vor dem
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Zur Begründung seiner Klage bezieht er sich auf sein Vorbringen vor dem
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Außerdem habe er sich
in Deutschland exilpolitisch betätigt und zwischen Oktober 1989 und Juli 1993 an
zahlreichen im einzelnen aufgelisteten Demonstrationen und anderen
Veranstaltungen teilgenommen.
In der mündlichen Verhandlung vom 23.06.1994 hat die Kammer den Kläger
ergänzend informatorisch angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Protokoll
verwiesen.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 25.01.1990 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den Kläger als
Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, daß die Voraussetzungen des §
51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung.
Das Gericht hat aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 23.06.1994 eine
Dokumentation des IHD Istanbul angefordert und in deutscher Übersetzung zum
Gegenstand des Verfahrens gemacht.
Im übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf den Inhalt der Gerichtsakte
und den der vorgelegten Behördenakte des Bundesamtes (1 Hefter) sowie die den
Beteiligten mitgeteilten Erkenntnisunterlagen, die Gegenstand der mündlichen
Verhandlung waren, Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge vom 25.01.1990 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen
Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 VwGO). Dem Kläger steht in dem für die
rechtliche Beurteilung seines Asylbegehrens maßgeblichen Zeitpunkt der
mündlichen Verhandlung ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nach
Art. 16a Abs. 1 GG nicht zu. Die Beklagte ist auch nicht zu der Feststellung
verpflichtet, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG in der Person des
Klägers vorliegen. Auch über das letztere Begehren des Klägers hat das Gericht
mit dem Inkrafttreten des Asylverfahrensgesetzes am 01.01.1991 auch in den
noch anhängigen Verfahren von Amts wegen zu entscheiden.
Das von dem Kläger mit seinem Rechtsschutzbegehren verfolgte vorrangige Ziel,
in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigter anerkannt zu werden, ist
auf der Grundlage des durch Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes vom
28.06.1993 (BGBl. I S. 1002) am 30.06.1993 in Kraft getretenen Art. 16a Abs. 1 GG
zu beurteilen, der mangels Übergangsregelung auch für die vor dem 30.06.1993
anhängig gewordenen Klagen gilt.
Danach genießt Asylrecht, wer bei einer Rückkehr in seine Heimat aus politischen
Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahr für Leib und Leben oder
Beeinträchtigungen seiner persönlichen Freiheit zu erwarten hat (zum zuvor
geltenden und insoweit wortgleichen Art. 16 Abs. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, 1
BvR 147/80 u.a., BVerfGE 54, 341). Eine Verfolgung ist in Anlehnung an den
Flüchtlingsbegriffs des Art. 1 Abschn. A Nr. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention (GK)
als politisch im Sinne von Art. 16 a Abs. 1 GG anzusehen, wenn sie auf die Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder die
politische Überzeugung des Betroffenen zielt (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2
S. 2: BVerfG vom 01.07.1987, 2 BvR 478/86 u.a., BVerfGE 76, 143). Werden nicht
Leib, Leben oder physische Freiheit gefährdet, sondern andere Grundfreiheiten,
wie etwa die Religionsausübung oder die berufliche und wirtschaftliche Betätigung,
so sind allerdings nur solche Beeinträchtigungen asylrelevant, die nach Intensität
und Schwere die Menschenwürde verletzen und über das hinausgehen, was die
Bewohner des Heimatstaates aufgrund des dort herrschenden Systems allgemein
hinzunehmen haben (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom
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hinzunehmen haben (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom
01.07.1987, a.a.O.).
Die Entscheidung, ob einem Asylbewerber eine Rückkehr in seine Heimat
zuzumuten ist, hängt von einer alle Umstände seines Falles berücksichtigenden
Prognose ab. Hat der Asylbewerber seine Heimat als politisch Verfolgter verlassen,
ist ihm eine Rückkehr nur zuzumuten, wenn die Wiederholung von
Verfolgungsmaßnahmen mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen ist (zum
zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerfG vom 02.07.1980, a.a.O.). Ist
hingegen ein Vorfluchttatbestand zu verneinen, kann eine Anerkennung als
Asylberechtigter nur erfolgen, wenn dem Asylbewerber aufgrund eines
asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht (zum zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG:
BVerwG v. 27.6.1989, 9 c 1.89, BVerwGE 82, 171).
Unter Berücksichtigung der vom Gericht eingeführten Entscheidungsgrundlagen
hat der Kläger vor seiner Ausreise aus der Türkei weder ein politisches
Verfolgungsschicksal erlitten noch drohte ihm - was eingetretener Verfolgung
gleichstünde - seinerzeit unmittelbar eine derartige Verfolgung.
Der Kläger hat in der Türkei bis zu seiner Ausreise im November 1988 wegen
seiner Zugehörigkeit zur kurdischen Volksgruppe kein politisches
Verfolgungsschicksal erlitten.
Nach den Feststellungen des Gerichts und der ganz überwiegenden
obergerichtlichen Rechtsprechung (Hess. VGH v. 23.11.1992 - 12 UE 2590/88 -;
VGH Baden-Württemberg v. 25.03.1993 - A 12 S 556/90 -; v. 06.09.1993 - A 12 S
1828/91 -; OVG Rheinland-Pfalz v. 02.09.1993 - 13 A 11102/90 -;
Niedersächsisches OVG v. 25.11.1993 - 11 L 6075/91 -) war die kurdische
Bevölkerungsgruppe in der Türkei in den letzten Jahren wegen ihrer
Volkszugehörigkeit politischen Repressalien nicht ausgesetzt. Trotz einer Vielzahl
von Restriktionen und Diskriminierungen läßt sich nach Auffassung des Gerichts
nicht der Schluß ziehen, der türkische Staat habe die Kurden bewußt mit dem Ziel,
sie zu assimilieren, zu vertreiben oder zu vernichten, unterdrückt und verfolgt. Im
übrigen bestand für Kurden eine inländische Fluchtalternative im Westen und
Süden der Türkei, wo sie ohne die Gefahr politischer Verfolgung leben konnten.
Für die Beurteilung der Verfolgungssituation kommt zunächst der Frage des
Verbots der eigenen Sprache eine besondere Bedeutung zu. Wenn auch in
früheren Zeiten der Gebrauch des Kurdischen zeitweise offiziell verboten war, so
wurde dieses Verbot immer weniger durchgesetzt (Auswärtiges Amt an VG Mainz
vom 22.06.1981). Die Aufhebung des Sprachenverbotsgesetzes von 1983 durch
Art. 23 e des Anti-Terrorgesetzes vom 12.04.1991 (ATG, übersetzte Fassung als
Anlage zu Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 08.07.1991) bewirkte eine
weitere Liberalisierung, die der kurdischen Sprache im Alltag mehr Raum gab.
Dadurch wurde insbesondere der öffentliche Gebrauch der kurdischen Sprache
insgesamt erleichtert. Es ist seitdem erlaubt, auf Veranstaltungen Plakate in der
kurdischen Sprache zu zeigen, kurdische Lieder zu singen und Schallplatten
abzuspielen (Auswärtiges Amt an VG Hamburg vom 15.10.1991). Auch
Zeitschriften in kurdischer Sprache sind mittlerweile erschienen, die, wenn auch
unter Schwierigkeiten, verbreitet werden können (epd-Dokumentation 36/91 vom
02.09.1991).
Nach den dem Gericht vorliegenden Dokumenten kann auch nicht davon
ausgegangen werden, der türkische Staat benachteilige durch bewußte
wirtschaftliche Vernachlässigung kurdischer Siedlungsgebiete die dort lebenden
Kurden wegen ihres Volkstums. Für die schlechte wirtschaftliche Lage sind andere
Faktoren verantwortlich, etwa die ungünstigen Boden-, Klima- und
Verkehrsverhältnisse. Gegen die Annahme einer Verfolgung der Kurden spricht
insoweit, daß von den schlechten Verhältnissen alle Bevölkerungsgruppen
gleichermaßen betroffen sind (Kappert vor VG Hamburg am 12.06.1981).
Den türkischen Kurden war auch ohne weiteres möglich, ihr kurdisches Brauchtum
zu pflegen wegen des schlichten Bekenntnisses zu ihrer Volkszugehörigkeit waren
Kurden nicht von staatlicher Verfolgung bedroht (Kappert an VGH Baden-
Württemberg vom 29.05.1984).
Eine gegen die Kurden gerichtete Verfolgung, die an ihre Volkszugehörigkeit und
damit an ein asylrelevantes Merkmal anknüpft, kann schließlich auch nicht
angesichts der damaligen Militäraktionen gegen die PKK im Südosten der Türkei
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angesichts der damaligen Militäraktionen gegen die PKK im Südosten der Türkei
festgestellt werden. Der dort stattfindende Guerilla-Kampf bedingt, daß sich die
PKK-Kämpfer nicht als solche zu erkennen geben, da sie nur so militärische Erfolge
erzielen können. Das türkische Militär ist gezwungen, zunächst einmal jede in
Betracht kommende Person zu verdächtigen und dann festzustellen, ob sich der
Verdacht bewahrheitet. Die dabei wiederholt vorgekommenen Übergriffe auf die
Zivilbevölkerung können für sich allein noch nicht als Beleg für eine Verfolgung der
kurdischen Türken gewertet werden. Das Vorgehen der Sicherheitskräfte war
zeitlich, räumlich und hinsichtlich des betroffenen Personenkreises begrenzt,
insofern als es schwerpunktmäßig unter militärisch-strategischen Gesichtspunkten
in den Regionen stattfand, in denen die PKK zuvor Operationen durchgeführt hat
(amnesty international an VG Hamburg vom 17.01.1991). Die Militäraktionen
erreichten damit insgesamt nicht die Qualität eines Gegenterrors, sondern waren
objektiv zielgerichtet auf die Bekämpfung der PKK und ihrer Unterstützer, nicht
jedoch auf die kurdische Bevölkerung (Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei vom
12.06.1992).
Unabhängig von der Frage der Verfolgung wegen Gruppenzugehörigkeit bestand
für Kurden jedenfalls eine inländische Fluchtalternative in der Westtürkei. Kurden
hatten die Möglichkeit, sich für eine bescheidene Lebensführung dort eine
ausreichende wirtschaftliche und finanzielle Grundlage zu schaffen.
Kurdischstämmige Türken waren zum damaligen Zeitpunkt im Westen des Landes
nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen in die Gesellschaft gut integriert
und entsprechend ihrer Qualifikation auch in höher angesehenen Positionen
vertreten (Rumpf an VG Bremen vom 15.09.1992). Sie hatten dort auch, sofern sie
nicht für die PKK politisch aktiv waren, keine Übergriffe der türkischen
Sicherheitskräfte zu befürchten (Auswärtiges Amt - Lagebericht Türkei vom
12.06.1992; Rumpf an VG Bremen vom 15.09.1992).
Zusammenfassend ist damit von einer Verfolgung der türkischen Kurden wegen
ihrer Volkszugehörigkeit zum damaligen Zeitpunkt nicht auszugehen, zumindest
bestand eine zumutbare inländische Fluchtalternative. Diese Einschätzung der
Verhältnisse in der Türkei wird auch von einer Reihe von Obergerichten geteilt
(OVG Rheinland-Pfalz, 31.07.1991 - 13 R 10607/91 -; OVG NordrheinWestfalen,
23.07.1992 - 18 A 2687/91.A -; Hess.VGH vom 23.11.1992 - 12 UE 2590/89 -; VGH
Baden-Württemberg, 25.03.1993 - A 12 S 556/90 -; Hamburgisches OVG,
21.04.1993 - BfV 30/85 -; VGH Baden-Württemberg, 06.09.1993 - A 12 S 1828/91 -
; Niedersächsisches OVG, 25.11.1993 - 11 L 6075/91 -).
Der Kläger hat nach Überzeugung des Gerichts vor seiner Ausreise auch keine
asylrelevante politische Einzelverfolgung erlitten. Die Kammer geht dabei nach der
informatorischen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom
23.06.1994 und seinem schriftlichen und mündlichen Vorbringen vor dem
Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge davon aus, daß der
Kläger Anfang 1988 mehrmals kurzfristig festgenommen wurde, weil er Flugblätter
und Zeitschriften verteilt hatte. Weitere kurzfristige Festnahmen erfolgten im
Sommer 1988, nachdem sein Vater verschwunden war, wobei der Kläger wegen
des Verschwindens seines Vaters befragt wurde. Soweit der Kläger zunächst bei
der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
behauptet hatte, er sei im Sommer 1988 zwei Monate bzw. später nochmals nach
dem Verschwinden seines Vaters 4 Wochen eingesperrt worden, schriftlich aber
vorgetragen hatte, er sei jeweils Anfang 1988 und nach dem Verschwinden seines
Vaters kurzfristig aufgesucht, befragt und zum Teil festgenommen worden, hat er
dies auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung dahingehend klargestellt und
dafür zum Teil Beweis angeboten, daß er über einen Zeitraum von 2 Monaten
hinweg mehrmals kurzfristig - wie auch zunächst schriftlich geschildert - allerdings
wegen des Verteilens von Flugblättern festgenommen worden war. Dies wurde von
der Kammer als wahr unterstellt. Aufgrund des schriftlichen und mündlichen
Vortrags des Klägers vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer
Flüchtlinge, der insofern dazu nicht in einem unauflösbaren Widerspruch steht, ist
außerdem davon auszugehen, daß in einem weiteren Zeitraum von 4 Wochen der
Kläger mehrmals wegen des Verschwindens seines Vaters aufgesucht, befragt und
zum Teil mitgenommen, festgehalten und geschlagen wurde. Diesen Sachverhalt
zugrunde gelegt, war der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht individuell
politisch verfolgt.
Die wiederholten Festnahmen des Klägers im Zusammenhang mit dem Verteilen
von Flugblättern sind für den Kläger ohne straf rechtliche Konsequenzen geblieben
und haben sich lediglich auf ermittelnde Untersuchungen beschränkt. Dem Kläger
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und haben sich lediglich auf ermittelnde Untersuchungen beschränkt. Dem Kläger
war ein Verstoß gegen Strafgesetze der Türkei nicht nachzuweisen, was die
Freilassungen belegen, zumal auch danach bis zu seiner Ausreise keine weiteren
Festnahmen aus diesem Grunde erfolgten. Der Kläger war daher für die
Sicherheitskräfte offenbar nicht weiter von Interesse. Auch die Behandlung des
Klägers während der Festnahmen läßt nicht erkennen, daß diese an asylerhebliche
Merkmale des Klägers, wie dessen politische Überzeugung oder ethnische
Zugehörigkeit, anknüpfte. Der Kläger, der behauptet hat, während der
Festnahmen geohrfeigt worden zu sein, hat damit ersichtlich keine an seine
politische Überzeugung anknüpfende, sondern lediglich eine im Rahmen von
Ermittlungsverfahren in der Türkei übliche Behandlung erfahren. Diesen
Festnahmen ebenso wie der während der Festnahmen erlittenen Behandlung
hätte sich der Kläger ungeachtet ihrer fehlenden Asylerheblichkeit zudem durch
Wegzug in andere Landesteile der Türkei entziehen können, da ein landesweiter
Haftbefehl nicht existierte und ein außergewöhnliches Interesse der
Sicherheitskräfte an der Person des Klägers sich dessen Schilderungen nicht
entnehmen läßt. Gegen den Kläger waren Ermittlungsverfahren wegen des
Verteilens von Flugblättern nicht anhängig, so daß er auf einer landesweiten
Suchliste nicht registriert war. Anhaltspunkte dafür, daß allein ein- oder
mehrmalige Fest nahmen ohne weitergehendes Ermittlungsverfahren bereits zu
einer Verhaftung bei Rückfragen - etwa der Meldebehörden des Westens - bei der
örtlichen Sicherheitsbehörde führen, liegen nach Auffassung der Kammer nicht
vor. So beschränkt auch Rumpf (Gutachten an VG Hamburg vom 31.10.1990, S.
14) auf entsprechende ausdrückliche Frage die Gefahr der Festnahme auf mit
Haftbefehl gesuchte Personen, wobei er einräumt, daß selbst die landesweite
Verbreitung von Suchbefehlen aufgrund der Schwierigkeiten überregionaler
Koordination und Kommunikation der türkischen Behörden nicht gewährleistet sei.
Ausreichende Hinweise auf einen darüber hinausgehenden überregionalen
Datenaustausch allein aufgrund von inoffiziellen Such- und Informationslisten
liegen nach Auffassung der Kammer nicht vor, zumal auch Rumpf einräumt, daß
gesetzliche Grundlagen für die Erfassung sicherheitsrelevanter Daten nicht
existieren (Rumpf, a.a.O., S 9). Dies gilt auch für die im Zusammenhang mit den
Ermittlungen gegen den Vater des Klägers erlittenen Festnahmen. Eine politische
Verfolgung des Klägers ist nicht deshalb zu bejahen, weil etwa die Verfolgung des
Vaters an asylerhebliche Merkmale anknüpfte und die Befragung des Klägers zur
Ermittlung des Aufenthaltes des Vaters aufgrund eines besonders brutalen oder
verschärften Vorgehens der Sicherheitskräfte auch ihn politischer Verfolgung
aussetzte (siehe dazu BVerwG vom 18.05.1994, 9 B 14/94, EZAR 201 Nr. 26). Ein
derartig gesteigertes Vergehen der Sicherheitskräfte ist vorliegend nicht
festzustellen, insbesondere wurde Folter durch die Sicherheitskräfte vom Kläger
nicht substantiiert vorgetragen. Die erlittene Behandlung - Ohrfeigen - übersteigt
auch nicht den Rahmen von auch in Ermittlungsverfahren ohne politischen
Hintergrund üblichen Maßnahmen und knüpft daher erkennbar nicht an die
politische Gesinnung oder ethnische Zugehörigkeit des Klägers an. Das Interesse
der türkischen Sicherheitskräfte galt darüber hinaus allein der Person des Vaters
des Klägers, so daß er sich den ständigen Festnahmen durch Flucht in andere
Landesteile hätte entziehen können. Landesweit gefahndet wurde allenfalls nach
dem Vater des Klägers, nicht nach diesem selbst. In anderen Landesteilen der
Türkei, insbesondere im Westen, hätte der Kläger nach Auffassung der Kammer
unbehelligt leben können. Aus den Schilderungen des Klägers ergibt sich, daß die
kurzfristigen Festnahmen Anfang 1988 wegen Verteilens von Flugblättern ohne
Konsequenzen geblieben sind, andererseits die Verhöre und Festnahmen im
Sommer allein der Ermittlung des Aufenthaltes seines Vaters dienten. Daher war
nicht damit zu rechnen, daß der Kläger zum Beispiel im Westen der Türkei bei
legaler Wohnsitznahme aufgrund von Suchlisten oder bei Rückfragen bei den
örtlichen Sicherheitsbehörden ebenfalls mit Festnahmen zu rechnen hatte.
Da der Kläger danach unverfolgt aus der Türkei ausgereist ist, droht ihm nach dem
in diesem Fall anzulegenden "normalen" Wahrscheinlichkeitsmaßstab (vgl. zum
zuvor geltenden Art. 16 Abs. 2 S. 2 GG: BVerwG, 9 C 17.84, BVerwGE 71, 169) bei
einer jetzigen Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine
politische Verfolgung.
Wegen ihrer Volkszugehörigkeit droht Kurden auch bei einer Rückkehr in die Türkei
zum jetzigen Zeitpunkt nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit eine
politische Verfolgung.
Das Gericht folgt der Auffassung des Hess.VGH (Urteil vom 24.01.1994 - 12 UE
200/91 -), wonach Kurden in den Notstandsgebieten einer Gruppenverfolgung
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200/91 -), wonach Kurden in den Notstandsgebieten einer Gruppenverfolgung
wegen ihrer kurdischen Volkszugehörigkeit unterliegen. Diese Annahme führt
jedoch nicht zu einer Asylberechtigung, denn auch nach den neuesten
Erkenntnissen ist jedenfalls von einer zumutbaren inländischen Fluchtalternative
für Kurden in der Westtürkei auszugehen.
Eine inländische Fluchtalternative setzt voraus, daß der Asylsuchende in den in
Betracht kommenden Gebieten vor politischer Verfolgung hinreichend sicher ist
und ihm jedenfalls dort auch keine anderen Nachteile und Gefahren drohen, die
nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen Rechtsgutbeeinträchtigung
aus politischen Gründen gleichkommen, sofern diese existenzielle Gefährdung am
Herkunftsort so nicht bestünde (BVerfG, Beschluß vom 10.07.1989, BVerfGE 80,
315 ff.). Diese Voraussetzungen sind hinsichtlich der Kurden im westlichen Teil der
Türkei gegeben (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 30.10.1992; vom
28.04.1993 und vom 16.11.1993; Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden vom 01.02.
und 02.02.1993).
In den Großstädten Istanbul, Izmir und Ankara leben mittlerweile zwischen 6 und
10 Millionen Einwohner kurdischer Volkszugehörigkeit. Die Hälfte bis annähernd
zwei Drittel der kurdischen Bevölkerung (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom
16.11.1993, Bericht vom 21.06.1994) lebt bereits außerhalb der ursprünglichen
Siedlungsgebiete im Südosten nun im Westen der Türkei. In den westtürkischen
Großstädten Istanbul, Izmir und Ankara sind nach Schätzungen des Auswärtigen
Amtes bereits 1/5 bis 1/3 der Gesamtbevölkerung dieser Städte Zuwanderer
(Auswärtiges Amt vom 10.10.1991 an VG Stade). Teilweise leben die
zugewanderten Kurden schon seit Generationen dort assimiliert mit der
westtürkischen Bevölkerung. Der massenhafte Zustrom von Zuwanderern führt zu
einem gegenseitigen Assimilationsdruck (Rumpf vom 08.10. und 15.09.1992 an
das VG Bremen). Bei diesem Assimilationsprozeß spiele in erster Linie nicht der
Gegensatz von Kurden und Türken, sondern die Schwierigkeit der Integration einer
ländlichen Bevölkerung in ein völlig unterschiedliches kulturelles und
wirtschaftliches Umfeld die Hauptrolle (Rumpf, a.a.O.; Auswärtiges Amt,
Lagebericht vom 30.10.1992).
Vor diesem Hintergrund ist davon auszugehen, daß Kurden außerhalb ihrer
Heimatprovinz in der Westtürkei von vereinzelten Ausnahmen abgesehen
unbehelligt leben können (Auswärtiges Amt, Auskunft vom 15.10.1991 an VG
Hamburg; Auskunft vom 02.02.1993 an VG Wiesbaden). Soweit es in letzter Zeit in
einigen Fällen zu Auseinandersetzungen zwischen Türken und Kurden in Städten
der Westtürkei gekommen ist (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 28.04.1993;
amnesty international, Bericht Türkei (Kurden) vom 21.08.1993), rechtfertigen die
dazu ergangenen Berichte nicht die Annahme, die Ausschreitungen seien seitens
des Staates veranlaßt worden oder seien von ihm geduldet und deshalb ihm zu
zu- rechnen. Bis auf diese vereinzelten Vorkommnisse mit antikurdischem
Hintergrund (Auswärtiges Amt, Lagebericht Türkei vom 16.11.1993; Gesellschaft
für bedrohte Völker an VG Frankfurt vom 23.09.1993) konnte trotz der
kriegerischen Auseinandersetzungen im Südosten eine tiefergehende Polarisation
zwischen den Kurden und der restlichen Bevölkerung im Westen der Türkei
vermieden werden (Auswärtiges Amt an VG Aachen vom 29.10.1993; Lagebericht
vom 16.11.1993 und Bericht vom 21.06.1994). Die sich wiederholenden Berichte
von amnesty international (Stellungnahmen vom 15.09.1992, vom 01.11.1992,
vom 10.12.1992, vom 05.02.1993 und vom 20.04.1994) über Razzien im Westen
der Türkei, die mit Zahlen, Hintergründen und Meldungen aus der türkischen
Presse nur spärlich belegt sind, lassen hingegen nicht den Schluß zu, daß im
Rahmen solcher Razzien Kurden allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit verhaftet,
verhört und in diesem Zusammenhang gefoltert wurden. Anhaltspunkte für eine
derartige Vermutung ergeben sich auch nicht aus den anderen, dem Gericht
vorliegenden Unterlagen neueren Datums. Das Gutachten der Gesellschaft für
bedrohte Völker (erstellt für VG Frankfurt vom 23.09.1993) stützt sich in erster
Linie auf die auch von amnesty international geschilderten, oben erwähnten Fälle.
Die in diesem Gutachten unter Bezugnahme auf Oberdiek (vom 03.03.1993, in
Ergänzung seines Berichtes vom 30.09.1992, Anlage zu: Gesellschaft für bedrohte
Völker an VG Wiesbaden vom 19.11.1992) darüber hinaus aufgezählten Fälle sind
wenig aussagekräftig, da sie zum Teil nicht mit einer Fundstelle versehen sind,
oder es sich um Vorfälle handelt, die sich im Südosten der Türkei (z.B. in Adana,
Mersin) ereignet haben sollen, und die damit für die Frage einer inländischen
Fluchtalternative im Westen der Türkei nicht verwertbar sind. Nach den dort
geschilderten Fällen ist das Gericht nicht davon überzeugt, daß der Grund für die
Festnahmen allein die kurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen war (vgl. etwa
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Festnahmen allein die kurdische Volkszugehörigkeit der Betroffenen war (vgl. etwa
die angeführten Verhaftungen nach dem Kaufhausbrand in Istanbul im Dezember
1991 und die Kontrollen und Verhaftungen im Anschluß an eine illegale
Demonstration vom 14.08.1992 in Istanbul). Zur Häufigkeit oder dem Hintergrund
von Razzien macht auch dieses Gutachten keine Aussage. Es berichtet nur von
einer im Grundsatz kurdenfeindlichen Einstellung der Sicherheitskräfte in der
Westtürkei, die durch die große, steigende Zahl der von der PKK im Südosten
getöteten Sicherheitskräfte bedingt sei.
Die Stellungnahme von medico international vom März 1994 "Innenansichten
eines schmutzigen Krieges" kommt hingegen zu dem Ergebnis, Kurden befänden
sich auch in der Westtürkei in einer allgegenwärtigen Gefahr willkürlicher
Festnahme, Folter und Mißhandlung. Dieser Schlußfolgerung vermag das Gericht
nicht zu folgen. Der Stellungnahme von medico international ist im Hinblick auf
das ihr beigefügte Vorwort mit Zurückhaltung zu begegnen, heißt es doch dort:
"Mit der beiliegenden Dokumentation der Rechtsanwältin Marion Werner, die in
dem gleichfalls als 'sicheren Gebiet' etikettierten Adana das Schicksal der Kurden
sorgfältig und umfangreich recherchierte, hoffen wir der diesbezüglichen
Behauptung aller hiesigen Flüchtlingsbehörden einen Schlag zu verpassen, von
dem sich die abschiebungsbereiten Instanzen hoffentlich nicht wieder erholen
werden". Diese Aussage begründet starke Zweifel an der Objektivität und
Verläßlichkeit der Stellungnahme zur Situation der Kurden in der Türkei.
Unabhängig davon lassen aber auch die von Rechtsanwältin Werner unter Hinweis
auf hierzu in Adana geführte Gespräche berichteten Fälle willkürlicher Festnahmen
sowie ihr Befund, "jeder Kurde und jede Kurdin habe jederzeit mit der Möglichkeit
einer zufälligen Verhaftung und anschließender Folter" zu rechnen, nicht den
Schluß zu, für Kurden bestehe landesweit eine ausweglose Lage. Für diese
Stellungnahme sollen ca. 400 Akten von kurdischen Angeklagten aus den Jahren
1992/93 ausgewertet worden sein (S. 34 der Stellungnahme); dokumentiert
werden ferner in Auszügen 10 Gespräche mit Betroffenen und Anwälten (S. 31-34
der Stellungnahme). Absolute Zahlen über Strafverfahren und/oder politische
Verfolgungsmaßnahmen werden in diesem Zusammenhang nicht genannt.
Angesichts des Umstandes, daß wahrscheinlich rund die Hälfte der in Adana
lebenden 2 Millionen Einwohner kurdischer Abstammung ist (S. 20 der
Stellungnahme), kann aber die geringe Zahl dokumentierter Fälle nicht zur
Annahme einer Verfolgungssituation wegen Gruppenzugehörigkeit für Kurden in
der Westtürkei führen. Die dazu erforderliche Verfolgungsdichte (vgl. BVerwG vom
24.09.1992 - 9 B 130.92 -, NVwZ 1993, 192) wird auch nicht nur annähernd
erreicht. Darüber hinaus berichten die von Rechtsanwältin Werner befragten
Anwälte davon, daß den Razzien und den sich daran anschließenden Verhaftungen
in der Regel ein konkreter Anlaß/Vorfall vorausgegangen ist (siehe hierzu den in
der Stellungnahme dokumentierten Artikel aus Özgür Gündem vom 27.11.1993
zur Operation der Sicherheitskräfte im Zusammenhang mit der Tötung eines
Oberfähnrichs, der Verletzung von 3 Unteroffizieren sowie dreier Soldaten in den
kurdischen Vierteln Adanas, S. 34 der Stellungnahme). Es steht somit keineswegs
fest, daß die Betroffenen, von denen berichtet wird, allein aufgrund ihrer
Volkszugehörigkeit und nicht wegen des Verdachts der Beteiligung an einer
konkreten Tat festgenommen worden sind. Dabei verkennt das Gericht nicht, daß
Maßnahmen der Sicherheitskräfte gegenüber Betroffenen im Einzelfall durchaus
asylrelevant sein können und daß auch Übergriffe gegenüber an terroristischen
Aktivitäten ersichtlich nicht beteiligten Personen vorkommen, so daß im jeweiligen
Einzelfall auch begründete Verfolgungsfurcht bestehen kann. Generell läßt sich
dies aber für die kurdische Volksgruppe anhand der vorliegenden
Erkenntnisquellen für den Westen der Türkei nicht bejahen.
Die berichteten Verhaftungsaktionen und Razzien führen somit nicht zur Annahme
einer Verfolgungssituationen für Kurden im Westteil der Türkei. Ziel dieser Aktionen
war nicht - das ergibt die Auswertung der o.g. Unterlagen - die im Westen
lebenden Kurden durch Verhaftungen einzuschüchtern und zu disziplinieren,
sondern dem Eindringen der PKK in die Großstädte entgegenzuwirken und des
Terrorismus Verdächtige festzunehmen. Soweit hierbei von Willkürmaßnahmen der
Polizei berichtet wird, fallen diese angesichts der Vielzahl der in der Westtürkei
lebenden Kurden nach Auffassung des Gerichts nicht ins Gewichte so daß eine
hinreichende Sicherheit kurdischer Volkszugehöriger vor einer Gruppenverfolgung
im Westen der Türkei anzunehmen ist (ebenso Hamburgisches OVG vom
21.04.1993 - OVG BfV 30/84 -).
Auch die in dem Bericht der Delegationsteilnehmer der Aktion Dritte Welt Saar
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Auch die in dem Bericht der Delegationsteilnehmer der Aktion Dritte Welt Saar
vom März 1994 ("Inländische Fluchtalternative Westtürkei - Mythos und Realität -")
aufgestellten Behauptungen, die von einer Ausweiskontrolle betroffenen Kurden
müßten dabei stets mit völlig willkürlicher Verhaftung rechnen, wobei die Polizeihaft
ebenfalls stets mit Schlägen und Mißhandlungen verbunden sei, Kurden hätten
ständig mit Übergriffen durch die Polizei zu rechnen und es würde ausnahmslos in
jedem Fall zu Mißhandlungen kommen, sind in keiner Weise erwiesen und können
weder für Istanbul noch für die Westtürkei die Annahme begründen, Kurden seien
in diesen Regionen nicht hinreichend vor Verfolgung sicher. Die zum Beleg
herangezogene Dokumentation des Menschenrechtsvereins Istanbul (IHD)
berichtet zwar für das Jahr 1993 von 2.521 Festnahmen aus politischen Gründen
gegenüber 1.090 von amtlicher Seite bestätigten Fällen; zum genauen
Hintergrund oder Anlaß der Festnahmen fehlen jedoch ebenso wie im Bericht der
Delegation vom März 1994 jegliche Angaben. Trotz der in der IHD-Dokumentation
aufgeführten 222 Folterfälle bestehen angesichts der Zahl der Festnahmen
insgesamt einerseits und den fehlenden Angaben zum genauen politischen
Hintergrund andererseits keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, gerade Kurden
seien aufgrund ihrer Volkszugehörigkeit willkürlicher Festnahme und Folter
ausgesetzt. An dieser Einschätzung vermag auch die Auskunft von amnesty
international vom 20.04.1994 (an das VG Frankfurt) nichts zu ändern. Trotz
detaillierter Fragen an amnesty international erschöpft sich die Auskunft in vagen,
in keiner Weise mit Zahlen belegten Vermutungen über die Hintergründe von
Razzien, Festnahmen und Menschenrechtsverletzungen. Amnesty international
räumt selbst ein, daß der Organisation konkrete Zahlen nicht vorlägen. Soweit von
konkreten willkürlichen Festnahmen kurdischer Volkszugehöriger berichtet wird,
handelt es sich überwiegend um Vorkommnisse im Südosten der Türkei; nur zwei
Beispiele betreffen Festnahmen in westlichen Städten der Türkei. Auch fehlen
genaue Angaben zur Häufigkeit von Folter an kurdischen Volkszugehörigen im
Verhältnis zu Nichtkurden. Schließlich liegen auch nach Auskunft von amnesty
international keine Anhaltspunkte für übergreifende staatliche Maßnahmen zur
Unterbindung des Zuzugs kurdischer Zuwanderer in die Westtürkei vor. Kurden
können daher nach wie vor hinreichend sicher vor asylrelevanter politischer
Verfolgung im Westen der Türkei leben.
Den aus der Osttürkei stammenden Kurden drohen auch nicht andere Nachteile
und Gefahren, die nach ihrer Intensität und Schwere einer asylerheblichen
Rechtsgutbeeinträchtigung aus politischen Gründen gleichkommen. Insbesondere
müssen Kurden nicht auf Dauer mit einem Leben unter dem Existenzminimum in
der Westtürkei rechnen. Die dem Gericht vorliegenden Gutachten (insbesondere
Rumpf an VG Bremen vom 15.09.1992) belegen vielmehr, daß Kurden in der
Westtürkei im allgemeinen eine, wenn auch bescheidene, wirtschaftliche Existenz
finden können und zwar selbst dann, wenn sie über keine Schulbildung verfügen.
Kurden haben und finden ihren festen Platz in der westtürkischen Geschäftswelt,
insbesondere auch in vielfältigen wirtschaftlichen Nischen (siehe dazu Rumpf,
Gutachten vom 15.09.1992 an VG Bremen). Dies bestätigt zum Teil auch der
Bericht der Delegationsteilnehmer vom März 1994 ("Inländische Fluchtalternative
Westtürkei - Mythos und Realität"), wonach etliche Kurden sich als Straßenhändler
aller Art betätigten (ebenso auch amnesty international an VG Frankfurt vom
20.04.1994). Nach Auswertung der Quellen ist festzustellen, daß durch die hohe
Arbeitslosigkeit in den Städten (Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 30.10.1992,
Lagebericht vom 16.11.1993) die Arbeitssuche in den letzten Jahren zwar
erschwert wurde, diese Bedingung jedoch die kurdischen Zuwanderer in der Stadt
grundsätzlich nicht härter trifft als Zuwanderer anderer ethnischer Herkunft oder
die Bewohner der westtürkischen Städte selbst (Rumpf, Gutachten vom
15.09.1992 an VG Bremen). Die Annahme einer gezielten Benachteiligung
kurdischer Volkszugehöriger im Arbeits- und Wirtschaftsleben der Westtürkei
rechtfertigt auch nicht der Bericht der Delegationsteilnehmer vom März 1994
("Inländische Fluchtalternative Westtürkei - Mythos und Realität"), der auf
Befragung einiger Kurden beruht, aber keine detaillierten oder vergleichenden
Angaben zur Situation der türkischen Bevölkerung enthält. Die kurdischstämmige
Bevölkerung hat auch im übrigen nicht mehr als gleichgestellte türkische Familien
unter mangelnder sozialer und medizinischer Versorgung zu leiden (Auswärtiges
Amt, Auskunft vom 19.11.1992 an VG Bremen). Auch aus der Stellungnahme von
medico international vom März 1994 ergibt sich nichts anderes. Darüber hinaus ist
davon auszugehen, daß die von den in der Westtürkei zuwandernden Kurden
vorgefundene soziale, wirtschaftliche und medizinische Versorgung nicht
schlechter ist als diejenige in den Heimat- und Notstandsprovinzen (Auswärtiges
Amt, Lagebericht vom 01.03.1993 und Bericht vom 21.06.1994).
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Diese Einschätzung des Gerichts zur Situation einer inländischen Fluchtalternative
entspricht gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung (vgl. Niedersächsisches
OVG vom 25.11.1993, 11 L 6075/91; VGH Baden-Württemberg vom 13.12.1993, A
12 S 1492/91; OVG Rheinland-Pfalz vom 02.09.1993, 13 A 11102/91;
Hamburgisches OVG vom 08.12.1992, BfV 194/82; vom 05.04.1994 BfV 12/92;
Hess.VGH vom 24.01.1994 - 12 UE 200/91, vom 13.06.1994, 12 UE 2519/93; OVG
Nordrhein-Westfalen vom 06.06.1994, 25 A 3388/91.A;).
Der Kläger kann diesen Ort der inländischen Fluchtalternative auch ohne Gefahr,
bei der Einreise gefoltert zu werden oder einer sonstigen asylerheblichen
Behandlung ausgesetzt zu sein, erreichen.
Hinsichtlich des insoweit für die Zukunftsprognose einer politischen Verfolgung
anzulegenden Prognosemaßstabs (vgl. zu diesem Problem Hess. VGH, 26.07.1993
- 12 UE 2439/89 , S. 40 bis 44 des amtl. Umdr.) ist die Kammer der Auffassung,
daß bei dem unverfolgt ausgereisten Kläger der normale, nicht der herabgestufte,
Prognosemaßstab zugrunde zu legen ist. Aus der Entscheidung des BVerwG vom
16.02.1993 (- 9 C 31.92 -, EZAR 203 Nr. 7 = NVwZ 1993, 791) kann nicht gefolgert
werden, weil sich der Heimatstaat dadurch, daß er in einem Teil des Landes
politische Verfolgung betreibe, als Verfolgerstaat erwiesen habe, sei für alle
Verfolgungsgründe bei der Rückkehrprognose der herabgestufte
Prognosemaßstab der hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung zugrunde zu legen.
Die Reduzierung des Prognosemaßstabs als Folge einer nur regional begrenzten
Gruppenverfolgung teilt sich anderen Verfolgungsgründen nicht mit und ändert
nichts daran, daß bei einem unverfolgt ausgereisten Kläger bei allen anderen
Verfolgungsgründen der normale Prognosemaßstab anzulegen ist (so auch OVG
Münster, 20.06.1994 - 25 A 1425/92.A -, InfAuslR 1995, 27).
Sollte der Kläger im Rahmen seiner Rückkehr in die Türkei vorübergehend in
Gewahrsam genommen und zu den Gründen seiner längeren Abwesenheit im
Ausland von den Sicherheitskräften befragt werden, droht ihm nicht mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Folter.
Ob bei Befragungen von zurückkehrenden Asylbewerbern Folter angewandt wird,
wird von den dem Gericht vorliegenden Quellen vielfach nur vermutet. So legt Kaya
(Gutachten vom 02.06.1993 für Schleswig-Holsteinisches OVG und vom 04.05
1994 für VG Koblenz) dar, daß die Behandlung eines zurückkehrenden
Asylbewerbers von zahlreichen Faktoren abhänge. So sollen Kurden eher als
Nichtkurden und Personen aus den Notstandsprovinzen eher als solche aus der
Westtürkei in die Gefahr geraten, mit größerem Druck befragt zu werden. In
anderen Stellungnahmen (Rumpf vom 01.07.1992 an VG Düsseldorf; Kaya vom
20.09.1993 an VG Aachen) wird eingeräumt, daß konkrete Fälle in letzter Zeit nicht
(Kaya, a.a.O.) oder nur für weiter zurückliegende Zeiträume durch vereinzelte
Nachrichten aus der türkischen Presse (Rumpf a.a.O.) belegt werden können. So
ist Kaya nur eine Verhaftung im April 1993 ohne Informationen über die
Hintergründe bekanntgeworden (Kaya, a.a.O.). Die von Rumpf (vom 21.05.1993 an
VG Kassel) genannten 8 Fälle von aus verschiedenen europäischen Ländern
abgeschobenen Personen, die nach seiner Information zwischen Juli 1992 und Mai
1993 am Istanbuler Flughafen verhaftet wurden, sagen ebenso wie der zuvor
genannte Fall nichts darüber aus, ob die betreffenden Personen gefoltert wurden
oder gar für immer "verschwunden" sind. Außerdem steht nur in einem Fall fest,
daß es sich um einen abgeschobenen Asylbewerber handelte. Schließlich räumt
der Gutachter ein, daß ihm nicht bekannt sei, welche weiteren Umstände - außer
der Abschiebung - möglicherweise zu den genannten Verhaftungen führten. Die
von amnesty international (ai) in der Auskunft vom 20.04.1994 an VG Frankfurt
angeführten 6 Beispiele von Folterungen aus dem Zeitraum von Ende 1990 bis
Frühjahr 1994 sind nur pauschal geschildert und es fehlen jegliche Details, die
Rückschlüsse auf die Wahrheit der aufgestellten Behauptungen zuließen.
Hinsichtlich der geschilderten Einzelfälle ist im übrigen festzustellen, daß sie
teilweise bereits in früheren Mitteilungen von ai enthalten sind (Auskunft vom
09.11.1992 an VG Düsseldorf; Bericht vom 10.12.1992; Auskunft vom 25.01.1993
an VG Bremen; Auskunft vom 05.02.1993 an VG Wiesbaden). In der aktuellen
Auskunft sind allerdings die früher zusätzlich geschilderten Fälle eines jungen
Jeziden aus Oldenburg (Auskunft vom 09.11.1992 an VG Düsseldorf; Bericht vom
10.12.1992; Auskunft vom 25.01.1993 an VG Bremen) und einer türkischen
Lehrerin aus Bremerhaven (Auskunft vom 05.02.1993 an VG Wiesbaden) ohne
ersichtlichen Grund nicht mehr enthalten. Zumindest in dem geschilderten Fall des
jungen Jeziden liegt aufgrund des Zusatzes in den jeweiligen Dokumenten, daß der
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jungen Jeziden liegt aufgrund des Zusatzes in den jeweiligen Dokumenten, daß der
Fall noch weiter untersucht werde die Vermutung nahe, daß sich in diesem Fall
herausgestellt hat, daß die genannte Person gegenüber ai unwahre Angaben
gemacht hat und der Fall aus diesem Grund in der Auskunft des 20.04.1994 nicht
mehr auftaucht. Daß ai möglicherweise nicht in jedem Fall vor der Weitergabe
entsprechender Informationen die Glaubwürdigkeit seiner Informationsquelle
sorgfältig überprüft, zeigt auch der in der Auskunft vom 20.04.1994 geschilderte
Fall eines 34-jährigen Mannes aus einem Dorf in der Nähe von Diyarbakir. Obwohl
seine Angaben gegenüber ai zu seinen Vorfluchtgründen - nämlich Flucht aus 20-
jähriger Haft - in völligem Widerspruch zu seiner Behandlung durch die türkischen
Behörden bei seiner Rückkehr in die Türkei (nämlich Freilassung nach einem Tag
unter Meldeauflage) stehen, werden sie von ai unbesehen übernommen und der
Fall zur Begründung dafür herangezogen, daß auch Kurden, die in der
Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch nicht exponiert tätig waren, bei ihrer
Rückkehr in die Türkei der konkreten Gefahr der Folter ausgesetzt seien. Selbst
wenn jedoch die behaupteten Vorkommnisse zutreffend sein sollten, läßt sich in
Anbetracht der geringen Anzahl der vorgetragenen Fälle von Mißhandlungen und
des Umstandes, daß nach Presseberichten 1993 mehr als 1000 Kurden von
deutschen Flughäfen aus in die Türkei abgeschoben wurden ("Die Zeit" vom
10.06.1994) nicht der Schluß ziehen, daß zurückkehrende Asylbewerber
routinemäßig inhaftiert und asylrelevanter Folterung ausgesetzt werden. Zu dieser
Einschätzung gelangt auch das Auswärtige Amt in mehreren Stellungnahmen (so
zuletzt in den Lageberichten vom 29.04. und 21.06.1994). Ausschlaggebend für
über das normale Maß hinausgehende Personenkontrollen sei nicht die Tatsache,
daß es sich um Asylbewerber handele, sondern vielmehr, ob die Asylbewerber - wie
jeder andere Zurückkehrende - im Besitz gültiger Papiere sei. Wegen notwendiger
Rückfragen bei fehlenden oder ungültigen Papieren bei der Sicherheitsdirektion
des Heimatortes könne es dann zu Verzögerungen kommen (Auswärtiges Amt an
VG Wiesbaden vom 02.02.1993 und Lageberichte vom 29.04. und 21 .06.1994).
Daß es dabei außer zu eingehenden Befragungen auch zu regelmäßigen
Mißhandlungen komme, ist dem Auswärtigen Amt nicht bekannt.
Auch die in letzter Zeit in der Presse geschilderten konkreten Einzelfälle von
Festnahmen und Folterungen gegenüber zurückkehrenden Asylbewerbern
("Lindauer Zeitung" vom 19.03.1994; "Die Woche" vom 05.05.1994; "Die Zeit" vom
10.06.1994) führen nicht zu der Überzeugung, abgeschobene kurdische
Asylbewerber würden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit allein wegen ihrer
kurdischen Volkszugehörigkeit bei der Ankunft auf dem Flughafen festgenommen
und verhaftet. Die in der "Lindauer Zeitung" vom 19.03.1994 und in der
Wochenzeitung "Die Zeit" vom 10.06.1994 genannten Fälle weisen Besonderheiten
auf, die eine solche Schlußfolgerung nicht zulassen. Der von der "Lindauer
Zeitung" geschilderte Fall betraf nach der dortigen Darstellung vorverfolgt in die
Bundesrepublik Deutschland eingereiste Asylbewerber, wobei sich der
Familienvater zusätzlich in hervorgehobener Weise im Bundesgebiet exilpolitisch
betätigt hatte. In dem in der Wochenzeitung "Die Zeit" geschilderten Fall hatte der
abgeschobene Asylbewerber aus ungeklärten Gründen u. a. eine Fahne der PKK in
seinem Koffer. Erst deren Fund und der Fund eines Armbandes und eines
Kalenders in den Farben der kurdischen Arbeiterpartei lösten nach dem
Pressebericht die geschilderten Schläge und die anschließende Folter aus. Aus
dem damit verbleibenden Einzelfall ("Die Woche" vom 05.05.1994) läßt sich - die
Glaubhaftigkeit der dortigen Angaben unterstellt (vgl. "Die Woche" vom 05.05.1994
und Auswärtiges Amt vom 15.06.1994 an VG Gießen) - nicht auf eine
routinemäßige Inhaftierung und Folterung zurückkehrender Asylbewerber
schließen.
Diese Auffassung des Gerichts entspricht zugleich der Rechtsprechung des
Hess.VGH (Urt. v. 24.01.1994 - 12 UE 200/91-; Urt. v. 13.06.1994 - 12 UE 2519/93
-) und einer Reihe weiterer Obergerichte (z. B. VGH Baden-Württemberg, Urt. vom
13.12.1993, - A 12 S 1492/91 -; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschl. v. 06.06.1994,
25 A 3388/91 -; Hamburgisches OVG, Beschl. v. 05.04.1994, - OVG Bf V 12/92 -),
wonach zurückkehrenden kurdischen Asylbewerbern - sofern in ihrer Person keine
Besonderheiten vorliegen - bei ihrer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit die Gefahr droht, an der Grenze oder auf dem Flughafen
staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt zu sein.
In der Person des Klägers liegen keine Besonderheiten vor, die ein erhöhtes
Interesse der türkischen Sicherheitsbehörden bei der Einreise erwarten lassen.
Dies gilt zum einen im Hinblick auf die bereits erlittenen Festnahmen vor der
Ausreise, wie bereits oben dargelegt. Auch die exilpolitischen Aktivitäten des
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Ausreise, wie bereits oben dargelegt. Auch die exilpolitischen Aktivitäten des
Klägers lassen nicht befürchten, daß er den türkischen Sicherheitsbehörden als
politischer prokurdischer Aktivist bekannt geworden ist.
Entscheidend ist nicht die politische Betätigung als solche, sondern die im Falle
einer Rückkehr zu einer politischen Verfolgung führende Kenntnis der türkischen
Behörden von diesen Aktivitäten. Naturgemäß ist nicht bekannt, inwieweit der
türkische Geheimdienst MIT Nachrichten über politische Aktivitäten türkischer
Staatsbürger im Bundesgebiet sammelt. Die der Kammer hierzu vorliegenden
Erkenntnisquellen (vgl. Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden vom 03.12.1993 und an
VG Gießen vom 21.07.1993; amnesty international an VG Bremen vom
25.01.1993; amnesty international, Bericht: Kurden in der Türkei, vom 10.12.1992;
medico international an VG Bremen vom 09.09.1992; Taylan an VG Bremen vom
06.09.1992; Rumpf an VG Ansbach vom 10.06.1992; Bay. Landesamt für
Verfassungsschutz vom 10.06.1992; Oberdiek an VG Hannover vom 12.03.1992;
Kaya an VG Hannover vom 10.02.1992; amnesty international an VG Düsseldorf
vom 09.11.1992; Baden-Württembergisches Innenministerium an VG Karlsruhe
vom 25.09.1990) enthalten keine substantiierten Angaben, sondern letztlich
unverwertbare Vermutungen. Sieht man von dem von amnesty international
vorgetragenen Fall eines kurdischen Jeziden (vgl. z.B. Stellungnahme vom
09.11.1992), der anläßlich einer Fahrt in die Türkei verhaftet und zu 12 Jahren
Gefängnis verurteilt worden sein soll, einmal ab; so wird in allen vorliegenden
Dokumenten von konkreten Fällen, in denen Rückkehrer wegen ihrer exilpolitischen
Betätigung in der Bundesrepublik festgenommen und verfolgt wurden, nicht
berichtet. Taylan erklärt vielmehr, daß ihm von Verfahren wegen exilpolitischer
Betätigungen nichts bekannt sei (Stellungnahme vom 06.09.1992). Dem
Auswärtigen Amt sind bisher keine Urteile türkischer Staatssicherheitsgerichte
bekannt geworden, die Auslandstaten zum Gegenstand hatten (Auskunft an VG
Gießen vom 21.07.1993). Der von amnesty international angegebene eine Fall des
kurdischen Jeziden, der erkennbar in einem Zusammenhang mit exilpolitischer
Betätigung in der Bundesrepublik Deutschland stehen könnte, reicht nicht aus, um
einen Rückschluß auf Art und Umfang der geheimdienstlichen Ermittlungen und
deren Auswirkungen im Falle einer Rückkehr zuzulassen. Die übrigen von amnesty
international in diesem Zusammenhang genannten 3 Fälle (vgl. z.B. Bericht:
Kurden in der Türkei, vom 10.12.1992) sind bereits zu vage und unbestimmt, um
überhaupt einen Rückschluß auf den Grund der Festnahme zuzulassen.
Bei dieser Auskunftslage ergibt sich unter Berücksichtigung des zu vermutenden
Umfangs der geheimdienstlichen türkischen Aktivitäten einerseits und der
erkennbaren Auswirkungen andererseits, daß der türkischer Staat mit der
Überwachung exilpolitischer Aktivitäten jedenfalls nicht bezweckt, jeden erkannten
Regimegegner zur Verantwortung zu ziehen. Eine politische Verfolgung wegen
exilpolitischer Aktivitäten droht einem Aktivisten vielmehr erst dann mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit, wenn dieser als exponiertes Mitglied einer
staatsfeindlichen Gruppe innerhalb oder außerhalb dieser Gruppe einen
Bekanntheitsgrad erlangt, der die Aufmerksamkeit eines möglichen Spitzels
innerhalb der Gruppe oder von Mitarbeitern des türkischen Geheimdienstes
außerhalb der Gruppe erregt (ebenso: Hess.VGH, 24.01.1994 - 12 UE 200/91 -).
Die Wahrscheinlichkeit einer strafrechtlichen Verfolgung in der Türkei ist daher nur
bei größerem und öffentlichkeitswirksamen Engagement an führender Position
gegeben (vgl. Auswärtiges Amt an VG Wiesbaden vom 03.12.1993). Es ist
hingegen nicht das Ziel der türkischen Sicherheitskräfte, alle Teilnehmer an
exilpolitischen Aktivitäten lückenlos zu erfassen und einer Bestrafung zuzuführen
(ebenso: VGH Baden-Württemberg, 13.12.1993 - A 12 S 1492/91 -). Das Gericht
ist daher der Auffassung, daß eine politische Verfolgung aufgrund exilpolitischer
Aktivitäten in Deutschland erst dann mit der erforderlichen beachtlichen
Wahrscheinlichkeit droht, wenn der Asylbewerber sich in besonderem Maße aktiv
gegen den türkischen Staat engagiert hat (ebenso Hess.VGH, 24.01.1994 - 12 UE
200/91 -). Die bloße Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks oder die
Mitgliedschaft in einem kurdischen Verein reichen dazu noch nicht aus (ebenso:
Hess.VGH, a.a.O.).
Auch die Aktivitäten des Klägers haben ihn nach Auffassung der Kammer nicht aus
der Masse der kurdischen Asylbewerber hervorgehoben. Der Kläger hatte auf den
zahlreichen Demonstrationen und Veranstaltungen keine hervorgehobene Position
- etwa als Redner oder namentlich aufgeführter Veranstalter oder Organisator -
inne.
Kann der Kläger daher die mit hinreichender Sicherheit gegebene inländische
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Kann der Kläger daher die mit hinreichender Sicherheit gegebene inländische
Fluchtalternative im Westen der Türkei ohne die Gefahr einer asylerheblichen
Behandlung durch die türkischen Sicherheitskräfte bei der Rückkehr erreichen,
droht dem Kläger eine politische Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zur
kurdischen Volksgruppe insgesamt nicht landesweit mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit.
Dem Kläger droht auch aus individuellen Gründen bei einer Rückkehr in die Türkei
derzeit nicht landesweit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung.
Dabei gilt im Hinblick auf die geltend gemachten Nachfluchtaktivitäten das bereits
oben Ausgeführte, wobei die Kammer offenläßt, ob die Nachfluchtaktivitäten des
Klägers im Rahmen von Art. 16a GG als Fortführung bereits im Heimatland
getätigter politischer Arbeit oder als sogenannter unbeachtlicher subjektiver
Nachfluchtgrund lediglich im Rahmen von § 51 Abs. 1 AuslG zu beurteilen sind.
Soweit dem Kläger die Einziehung zum Militärdienst drohen sollte, stellt dies
grundsätzlich keine politische Verfolgung dar (BVerfG, 02.09.1991, 2 BvR 939/89).
Die zwangsweise Heranziehung zum Wehrdienst und die damit im
Zusammenhang stehenden Sanktionen wegen Kriegsdienstverweigerung, selbst
wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, stellen nicht schon für
sich allein eine politische Verfolgung dar (BVerwG, 09.01.1989, 9 B 463/88, InfAuslR
1989, 176; 25.10.1988, 9 c 50/87, InfAuslR 1989, 173). Eine Bestrafung wegen
Wehrdienstentziehung ist grundsätzlich nur dann politisch motiviert, wenn dadurch
gezielt die politische Überzeugung oder sonstige asylerhebliche Merkmale
getroffen werden sollen. Dafür liegen im Hinblick auf die entsprechende
Handhabung in der Türkei der Kammer keine Anhaltspunkte vor.
Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen aus den dargelegten
Gründen nicht vor.
Die Klage war daher mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die
Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b Abs. 1 AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§
708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.