Urteil des VG Gießen vom 03.11.1999

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 G 3045/99
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 70 Abs 1 S 1 GemO HE, § 70
Abs 1 S 3 GemO HE
(Zur Zuständigkeit des Oberbürgermeisters für die
Vorbereitung von Magistratsbeschlüssen)
Leitsatz
Die Befugnis des Oberbürgermeisters, Beschlüsse des Magistrats vorzubereiten,
erstreckt sich auch auf die Arbeitsgebiete, für welche hauptamtliche Beigeordnete von
der Stadtverordnetenversammlung besonders gewählt sind.
Gründe
I.
Die Antragstellerin wurde durch die Stadtverordnetenversammlung der Stadt ...
am 09.10.1997 zur hauptamtlichen Bürgermeisterin gewählt. Der Wahlakt schloß
die Bestimmung der ihr zugedachten Arbeitsgebiete ein. Dabei handelt es sich um
die "Zuständigkeit für Frauen- und Mädchenangelegenheiten, das Amt für Umwelt
und Natur, das Stadtplanungsamt, das Gartenamt, das Stadtreinigungs- und
Fuhramt, das Büro Lokale Agenda 21" und um die "Zuständigkeit für die Tätigkeit
der Wohnbau ... GmbH". Im Dezernatsverteilungsplan der Stadt ..., der mit
Rundschreiben vom 14.10.1997 herausgegeben wurde, ist die Antragstellerin als
Dezernentin für das Stadtplanungsamt aufgeführt, zu dessen Zuständigkeit u.a.
das Aufstellen der Bauleitpläne gehört. Durch Schreiben vom 13.01.1999 teilte die
Firma D., ein Sportartikeleinzelhandelsunternehmen, ihr Interesse an der
Ansiedlung eines Betriebs im Geltungsbereich des Bebauungsplanes "R. B." mit.
Die Erteilung einer entsprechenden Baugenehmigung setzt eine Änderung des
Bebauungsplanes, der für den betroffenen Bereich ein Gewerbegebiet ausweist,
dahingehend voraus, daß ein Sondergebiet für den großflächigen Einzelhandel (§
11 Abs. 3 BauNVO) festgesetzt wird. Am 10.03.1999 kam es zu einem Gespräch
mit der Firma D., an dem u.a. die Antragstellerin und der Antragsgegner
teilnahmen. Ein Ergebnis hiervon war, daß von der Firma D. ein Standortgutachten
eingeholt werden sollte. Seit dem 12.05.1999 liegt ein solches vor. Der
Antragsgegner bat daraufhin die Antragstellerin mit Schreiben vom 26.07.1999
um die Erstellung einer Vorlage zur entsprechenden Änderung des
Bebauungsplanes für die Sitzung der Stadtverordnetenversammlung Anfang
September 1999. Zur Begründung führte er aus, die Einhaltung des
"Zeithorizonts" sei aufgrund des gegebenen Entscheidungsdrucks sowohl auf
seiten der Firma D. als auch wegen der Firma A. KG notwendig. Das letztgenannte
Unternehmen erwarte nämlich kurzfristig eine Erklärung der Stadt ..., ob diese den
Bebauungs-plan für das betroffene Areal, das im Eigentum der KG stehe,
dergestalt ändern wolle, daß keine Kollision zu den Planungsabsichten der Firma D.
entstehe. Am 06.08.1999 legte das dem Antragsgegner zugeordnete Rechtsamt
einen Entwurf eines Aufstellungsbeschlusses zum Ersten Plan zur Änderung des
Bebauungsplans Nr. G 3/02 "R. B." vor - unterzeichnet von dem Antragsgegner,
dem Oberbürgermeister. Die Antragstellerin, die eigenen Angaben zufolge
erstmals an diesem Tag davon erfuhr, daß der Antragsgegner das Rechtsamt der
Stadt ... mit der Erstellung einer solchen Vorlage beauftragt hatte, forderte den
Antragsgegner mit Schreiben vom selben Datum auf, die von ihm unterzeichnete
Beschlußvorlage, die auf die Tagesordnung für die Sitzung des Magistrats am
09.08.1999 gesetzt worden war, hiervon wieder abzusetzen. Zur Begründung
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09.08.1999 gesetzt worden war, hiervon wieder abzusetzen. Zur Begründung
verwies sie darauf, die Änderung eines Bebauungsplanes obliege ihr als
zuständiger Dezernentin, da sie von der Stadtverordnetenversammlung
ausdrücklich für den Aufgabenbereich der Planung gewählt worden sei. Dem
Antragsgegner stehe insofern kein eigenständiges Antragsrecht zu. Nachdem der
Antragsgegner dem Begehren der Antragstellerin nicht entsprochen hatte,
beschloß der Magistrat in seiner Sitzung vom 09.08.1999 die von dem
Antragsgegner unter alleiniger Mitwirkung des Rechtsamts der Stadt ... erstellte
Vorlage. Die Stadtverordnetenversammlung lehnte den entsprechenden Antrag
auf Änderung des Bebauungsplanes in ihrer Sitzung vom 02.09.1999 ab. Die
Antragstellerin ist der Auffassung, der Antragstellerin greife rechtswidrig in ihre
Zuständigkeiten im Bereich der Stadtplanung ein. Er habe, ohne daß ihm ein
entsprechendes Recht zustehe, eine Vorlage zur Beschlußfassung durch den
Magistrat erstellen lassen. Dies verletze die Kompetenzen der Antragstellerin, die
sich für sie als für die Stadtplanung besonders gewählte hauptamtliche
Beigeordnete nach § 70 Abs. 1 S. 3 HGO ergäben.
Die Antragstellerin beantragt sinngemäß,
einstweilen festzustellen, daß die Eingriffe des Oberbürgermeisters als Mitglied
des Magistrats in die Wahrnehmungszuständigkeit der Antragstellerin als
zuständiger Planungsdezernentin rechtswidrig sind bzw. bis zur Entscheidung in
der Hauptsache als rechtswidrig einzustufen sind.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Er ist der Ansicht, der Antrag sei sowohl unzulässig als auch unbegründet. Die
Wahl in ein besonderes Arbeitsgebiet verleihe der Antragstellerin kein Abwehrrecht
gegen Beschlußvorlagen durch andere Magistratsmitglieder, die sich auf das
Sachgebiet eines hierfür gewählten Beigeordneten bezögen. Wegen der weiteren
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte in
diesem Verfahren sowie in den anderen Verfahren der Antragstellerin gegen den
Antragsgegner bzw. den Magistrat (8 G 2588/99, 8 E 3046/99 und 8 E 2589/99)
sowie den der beigezogenen Behördenakten (2 Hefter) Bezug genommen, die
sämtlich Gegenstand der Beratung gewesen sind.
II.
Es kann dahinstehen, ob dem vorliegenden Rechtsschutzbegehren - wie der
Antragsgegner ausführt - Zulässigkeitsgesichtspunkte entgegenstehen. Denn der
Antrag ist jedenfalls unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 S. 1 VwGO kann das
Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in bezug auf den Streitgegenstand
treffen, wenn die Gefahr besteht, daß durch eine Veränderung des bestehenden
Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder
wesentlich erschwert werden könnte. Nach Satz 2 dieser Norm sind einstweilige
Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein
streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden
Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt
zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlaß einer
einstweiligen Anordnung setzt demgemäß das Bestehen eines
Anordnungsgrundes sowie eines Anordnungsanspruchs voraus. Der Antragstellerin
steht bereits ein Anordnungsanspruch nicht zur Seite. Die Maßnahme des
Antragsgegners, die entsprechende Beschlußvorlage zu erstellen und in der
Sitzung des Magistrats vom 09.08.1999 zur Abstimmung zu bringen, ist -
entgegen den ausführlichen Darlegungen der Antragstellerin - keine Maßnahme
zur Geschäftsverteilung i. S. v. § 70 Abs. 1 S. 3 HGO, sondern als
Vorbereitungstätigkeit gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 HGO anzusehen und deswegen
rechtlich nicht zu beanstanden. Mit der Erstellung der Beschlußvorlage, die in der
Sitzung des Magistrats vom 09.08.1999 verabschiedet wurde und an deren
Konzeption die Antragstellerin nicht beteiligt worden war, hat der
Oberbürgermeister keine Geschäftsverteilungsregelung getroffen (dazu 1.),
sondern lediglich eine Vorlage zur Vorbereitung eines Magistratsbeschlusses
verfaßt (dazu 2.). 1. Eine Geschäftsverteilungsmaßnahme ist eine durch eine
Organisationsverfügung erfolgte Änderung des Aufgabengebietes eines Beamten.
Es muß also das funktionell-konkrete Amt innerhalb derselben Behörde verändert
werden (vgl. Borchmann, HSGZ 1984, 247, 249). Ausgangspunkt der rechtlichen
Betrachtung der Geschäftsverteilungskompetenz eines Oberbürgermeisters ist §
70 Abs. 1 S. 3 HS 1 und 2 HGO. Nach dieser Vorschrift umfaßt die Befugnis eines
70 Abs. 1 S. 3 HS 1 und 2 HGO. Nach dieser Vorschrift umfaßt die Befugnis eines
Oberbürgermeisters zur Verteilung der Geschäfte nicht die Arbeitsgebiete, für
welche hauptamtliche Beigeordnete von der Gemeindevertretung besonders
gewählt sind. Die materiellen Grenzen einer Geschäftsumverteilungsmaßnahme
eines Oberbürgermeisters sind überschritten, wenn hierdurch auch solche
Arbeitsgebiete betroffen sind, die seiner Verteilungskompetenz entzogen sind,
namentlich wenn es um Arbeitsgebiete geht, für die ein Beigeordneter besonders
gewählt ist (Borchmann, a.a.O.). Die Geschäftsverteilung wird in der Regel durch
Geschäftsverteilungspläne vollzogen, sie kann jedoch ausnahmsweise auch für
den Einzelfall erfolgen (Wiegelmann, Handbuch des Hessischen
Kommunalverfassungsrechts, Band 1, 1988, S. 324). Insbesondere steht einem
Oberbürgermeister innerhalb des Aufgabenbereichs eines Beigeordneten ein
Einzelweisungsrecht in sachlicher Hinsicht nicht zu (vgl. Schmidt/Kneip, HGO,
Kommentar, 1995, § 71 Rdnr. 8). Diese Auslegung des Gesetzes wird auch nicht
durch die Neufassung des § 70 Abs. 1 S. 3 HGO durch Art. 1 Nr. 20 des
Änderungsgesetzes vom 20.05.1992 (GVBl. I S. 170) berührt. Zwar sah der zur
Anhörung gestellte Referentenentwurf des Innenministeriums für das
Änderungsgesetz vor, dem Oberbürgermeister die unbeschränkte
Geschäftsverteilungskompetenz einzuräumen (vgl. zur Gesetzgebungsgeschichte
Schneider/Dreßler/Lüll, Hessische Gemeindeordnung, Kommentar, Stand April
1999, § 70, Erläuterung 2.3, S. 5). Die Landesregierung wählte aber in ihrer
Vorlage eine Formulierung, die dann auch in der Neufassung des § 70 Abs. 1 S. 3
HGO zum Ausdruck kam. Danach wurde sowohl an dem Grundsatz festgehalten,
daß dem Oberbürgermeister die Geschäftsverteilungskompetenz zusteht, als auch
an der Ausnahmeregelung, daß dies nicht für die Arbeitsgebiete gilt, für welche
hauptamtliche Beigeordnete von der Gemeindevertretung besonders gewählt sind.
Es wurde allerdings in § 70 Abs. 1 S. 3 HGO ein dritter Halbsatz angefügt, nach
dem der Oberbürgermeister sich die Verwaltung der Arbeitsgebiete vorbehalten
kann, die zum Kernbereich der Gemeindeverwaltung gehören (vgl. hierzu
Gesetzentwurf der Landesregierung für ein Gesetz zur Änderung
kommunalrechtlicher Vorschriften, Landtagsdrucksache, 13/1397, S. 30). Das
wiederum hat zur Konsequenz, daß sich ein Oberbürgermeister in den Fällen, in
denen eine besondere Wahl eines Beigeordneten i. S. v. § 70 Abs. 1 S. 3 HGO
erfolgt ist, die Kompetenz für dieses Gebiet nicht - und insbesondere auch nicht im
Wege einer Geschäftsverteilungsänderung - einfach zurückholen kann. Im
vorliegenden Fall hat der Antragsgegner mit der Erstellung der Vorlage an den
Magistrat nicht - auch nicht im Einzelfall - den Aufgabenbereich der Antragstellerin
verändert. Das ihr zugeordnete funktionell-konkrete Amt wurde nämlich durch das
Vorgehen des Oberbürgermeisters nicht berührt. 2. Zwar betrifft diese Maßnahme
- wenngleich nicht als Änderung der Geschäftsverteilung - den Aufgabenbereich
der Antragstellerin. Die Maßnahme des Antragsgegners, die entsprechende
Beschlußvorlage zu erstellen und in der Sitzung des Magistrats vom 09.08.1999
zur Abstimmung zu bringen, ist aber als eine Vorbereitungstätigkeit von § 70 Abs.
1 S. 1 HGO gedeckt. Für die Vorbereitung von Magistratsbeschlüssen ist der
Oberbürgermeister gemäß § 70 Abs. 1 S. 1 HGO zuständig. Nach dieser Vorschrift
bereitet der Oberbürgermeister die Beschlüsse des Gemeindevorstandes vor und
führt sie aus, soweit nicht Beigeordnete mit der Ausführung beauftragt sind. Nach
dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes steht dem nicht entgegen, daß die
Gemeindevertretung hauptamtlichen Beigeordneten bestimmte Arbeitsgebiete
zur Erledigung übertragen hat. Denn der Vorbehalt zugunsten für bestimmte
Arbeitsgebiete besonders gewählter Beigeordneter, wie er in § 70 Abs. 1 S. 3 HGO
für Geschäftsverteilungsmaßnahmen normiert ist, wurde in § 70 Abs. 1 S. 1 HGO
für die Vorbereitung von Beschlüssen des Magistrats gerade nicht kodifiziert.
Demnach kann der Oberbürgermeister wegen seiner primären
Vorbereitungskompetenz die von den Beigeordneten vorgelegten Entwürfe für
Vorlagen der Verwaltung zurückweisen, Änderungen oder Ergänzungen verlangen
oder selbst anbringen (vgl. Foerstemann, Die Gemeindeorgane in Hessen, 5. Aufl.,
1998, S. 250), wobei die Vorbereitungstätigkeit des Bürgermeisters grundsätzlich
alle Beschlüsse des Gemeindevorstandes erfaßt. Etwas anderes gilt nur anläßlich
der Beschlußfassung des Magistrats über den Entwurf der Haushaltssatzung und
des Investitionsprogramms. Sofern nämlich ein Beigeordneter für die Verwaltung
des Finanzwesens der Gemeinde bestellt ist, obliegt diesem und nicht dem
Oberbürgermeister die Vorbereitung des Entwurfs der Haushaltssatzung (§ 97 Abs.
1 S. 2 HGO) und des Investitionsprogramms (§ 101 Abs. 3 S. 3 HGO). Die
Vorbereitungstätigkeit des Oberbürgermeisters bezieht sich ihrem Wesen nach
auch auf die Erarbeitung fertiger Beschlußvorlagen. Dabei kann sich der
Oberbürgermeister der Mitarbeit der Beigeordneten und sonstigen
Gemeindebediensteten bedienen, wobei insbesondere die Heranziehung der für
das betreffende Arbeitsgebiet zuständigen Beigeordneten in Betracht kommt (vgl.
das betreffende Arbeitsgebiet zuständigen Beigeordneten in Betracht kommt (vgl.
hierzu grundlegend Repp, Der Bürgermeister nach der Hessischen
Gemeindeordnung, 1988, S. 119 f.). Die Initiative und die Entscheidung über Art,
Inhalt und Form der Vorlagen an den Magistrat (Vorbereitung von Beschlüssen)
liegen bei dem Oberbürgermeister (Schlempp/Schlempp, Kommentar zur
Hessischen Gemeindeordnung, Stand: Oktober 1985, § 70, Erläuterung V, S. 351).
Dabei kann der Oberbürgermeister die erarbeiteten Vorlagen abändern bzw.
abändern lassen, und er ist auch befugt, dem mit der Erstellung der
Beschlußvorlage Beauftragten hierfür eine zeitliche Vorgabe zu setzten. Denn der
Oberbürgermeister entscheidet durch die Aufstellung der Tagesordnung auch
darüber, wann die betreffende Angelegenheit Gegenstand der Beratung und
Entscheidung des Gemeindevorstandes sein soll (vgl. Repp, a.a.O., S. 120). Im
vorliegenden Fall hat sich der Antragsgegner mit der Erstellung der
entsprechenden Beschlußvorlage vom 06.08.1999, die in der Sitzung des
Magistrats vom 09.08.1999 verabschiedet wurde, im Rahmen des geltenden
Rechts gehalten, da diese Maßnahme von seiner Vorbereitungskompetenz nach §
70 Abs. 1 S. 1 HGO gedeckt ist. Ob die Erstellung der Beschlußvorlage ohne
Beteiligung der Antragstellerin hieran der zwischen der SPD und der Partei
"Bündnis 90/Die Grünen" geschlossenen Koalitionsvereinbarung genügt, hatte die
Kammer mangels deren Justitiabilität nicht zu entscheiden. Zwar mag es der
Üblichkeit entsprechen, daß bei der Erarbeitung einer Beschlußvorlage durch den
Oberbürgermeister der für das betreffende Arbeitsgebiet zuständige Beigeordnete
hierfür herangezogen (vgl. auch Repp, a.a.O., S. 119 f.) bzw. ihm die Vorbereitung
der Beschlüsse des Magistrats überlassen wird (vgl. Foerstemann, a.a.O., S. 250).
Rechtlich zwingend ist dies, wie oben aufgezeigt wurde, jedoch nicht. Die Kosten
des Verfahrens hat die Antragstellerin als Unterlegene gemäß § 154 Abs. 1 VwGO
zu tragen. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 Abs. 3 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.