Urteil des VG Gießen vom 27.01.2005

VG Gießen: aufschiebende wirkung, öffentliches interesse, wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, vollziehung, widerruf, gaststätte, verwaltungsakt, gefahr, steuergeheimnis, behörde

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 G 63/05
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 15 Abs 2 GastG, § 4 Abs 1 Nr
1 GastG, § 30 Abs 4 Nr 5 AO
1977
(Offenbarungsbefugnis des Finanzamtes gegenüber
Gewerbeaufsichtsbehörden)
Gründe
Der am 10.01.2005 bei Gericht eingegangene, wörtlich gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen den Widerruf der
Erlaubnis zum Betrieb einer Schank- und Speisegaststätte (Imbiss)
wiederherzustellen,
ist dahingehend zu verstehen, dass die aufschiebende Wirkung der Klage vom
10.01.2005 (8 E 65/05) gegen den Widerruf der gaststättenrechtlichen Erlaubnis
wiederhergestellt werden soll.
Dieser Antrag ist zulässig, in der Sache jedoch unbegründet.
Der in der angefochtenen Verfügung vom 30.09.2004 in der Gestalt des
Widerspruchsbescheides vom 08.11.2004 ausgesprochene Widerruf der Erlaubnis
zum Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft ist offensichtlich rechtmäßig, und
seine Vollziehung ist auch eilbedürftig.
Gemäß § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines
Rechtsbehelfs gegen einen für sofort vollziehbar erklärten Verwaltungsakt auf
Antrag eines Betroffenen ganz oder teilweise wiederherstellen und im Fall des § 80
Abs. 1 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Ein solcher Antrag ist begründet,
wenn das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes
gegenüber dem privaten Interesse des Antragstellers, die Vollziehung bis zur
Entscheidung über seinen Rechtsbehelf hinauszuschieben, nicht überwiegt. Das ist
dann der Fall, wenn der Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist. Denn an der
Vollziehung eines rechtswidrigen Verwaltungsaktes kann kein vorrangiges
öffentliches Interesse bestehen. Umgekehrt ist der Rechtsschutzantrag
abzulehnen, wenn der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig und
seine Vollziehung eilbedürftig ist.
Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung der
Sach- und Rechtslage überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen
Vollziehung das private Aufschubinteresse des Antragstellers. Dieser wird mit
seiner Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben, weil der angefochtene
Verwaltungsakt rechtmäßig ist.
Rechtsgrundlage für den Widerruf der Gaststättenerlaubnis ist § 15 Abs. 2
Gaststättengesetz - GastG -. Danach ist eine Erlaubnis zu widerrufen, wenn
nachträglich Tatsachen eintreten, die die Versagung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 1
Nr. 1 GastG rechtfertigten. Dies ist hier der Fall, denn der Antragsteller ist als
unzuverlässig i.S.d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 GastG anzusehen. Dieser Vorschrift gemäß ist
die Erlaubnis zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme zulassen, dass der
Antragsteller die für einen Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr
besitzt. Die Unzuverlässigkeit des Antragstellers ist schon deshalb zu bejahen, weil
er wiederholt gegen seine gewerberechtlichen Verpflichtungen, Steuern und
Abgaben zu zahlen, verstoßen hat, mit der Folge, dass er sich mit erheblichen
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Abgaben zu zahlen, verstoßen hat, mit der Folge, dass er sich mit erheblichen
Beträgen gegenüber dem zuständigen Finanzamt im Zahlungsrückstand befindet.
Zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides, auf den maßgeblich
abzustellen ist (vgl. BVerwG, GewArch 2003, 482, 483; BVerwGE 65, 1 ff.),
betrugen die Steuerrückstände 40.782,25 EUR (Stand: 12.10.2004). Eine
Tilgungsvereinbarung mit dem Finanzamt wurde nicht getroffen. Die
Verbindlichkeiten des Antragstellers belaufen sich nach einer Betriebsprüfung des
Finanzamtes inzwischen auf 13.307,54 EUR (Stand: 12.01.2005). Diese
Steuerrückstände des Antragstellers belegen zum gegenwärtigen Zeitpunkt seine
gaststättenrechtliche Unzuverlässigkeit. Angesichts der Entwicklung und des
bisherigen Verlaufs des Verwaltungsverfahrens steht nicht zu erwarten, dass der
Antragsteller seine steuerrechtlichen Verpflichtungen innerhalb angemessener
Zeit nunmehr zu erfüllen in der Lage ist. Zudem hat er über die
Steuerverbindlichkeiten hinaus noch weitere Verbindlichkeiten bei öffentlich-
rechtlichen Gläubigern. Abgesehen davon hat der Antragsteller am 16.04.2004 die
eidesstattliche Versicherung abgegeben. Bis zur Abgabe der eidesstattlichen
Versicherung wurden insgesamt 23 Haftbefehle gegen den Widerspruchsführer
erlassen. Auch dies belegt die Annahme, dass der Antragsteller in
gaststättenrechtlicher Hinsicht unzuverlässig ist.
Der Antragsteller kann sich nicht darauf berufen, die Mitteilung des Finanzamtes
über die Höhe der Steuerschulden dürfe nicht verwertet werden, weil insoweit eine
Verletzung des Steuergeheimnisses vorliege. Das Finanzamt war zur Offenbarung
der ihm bekannten Tatsachen befugt. Dies ergibt sich entgegen der Ansicht des
Antragstellers aus § 30 Abs. 4 Nr. 5 Abgabenordnung - AO -, nach dessen Wortlaut
eine Offenbarungsbefugnis des Finanzamtes bei zwingendem öffentlichem
Interesse besteht. In Rechtsprechung und Literatur ist allgemein anerkannt, dass
ein solches Interesse zu bejahen ist, wenn es um die Mitteilung steuerlicher
Unzuverlässigkeitsgründe geht. An der Offenbarung solcher Tatsache besteht
deswegen ein zwingendes öffentliches Interesse, weil andernfalls die Gefahr einer
erheblichen Störung der wirtschaftlichen Ordnung und eine Gefahr schwerer
Nachteile für das allgemeine Wohl zu besorgen ist. Demnach ist ein zwingendes
öffentliches Interesse an der Übermittlung solcher Steuerrückstände und
Steuererkenntnisse gegeben, die mit der Ausübung des Gewerbes im
Zusammenhang stehen. Dies entspricht allgemeiner Ansicht (vgl. z. B. BVerwG,
GewArch 1995, 115; 1992, 22, 23; VGH Bad.-Württ., GewArch 1991, 112 f.; Bayer.
VGH, B.v. 02.10.2002 - 22 Cs 02.1456 -, Juris; BFHE 149, 387 ff.; Hess. FG, U.v.
11.09.2001 - 11 K 3180/98 -, Juris). Mit Urteil vom 29.07.2003 (BFHE 202, 411 ff.)
hat der Bundesfinanzhof erneut ausgeführt, das Steuergeheimnis werde
grundsätzlich nicht verletzt, wenn die Offenbarung von erheblichen
Steuerrückständen gegenüber den Gewerbebehörden dazu dienen könne, diesen
die Erfüllung der ihnen durch das Gewerberecht auferlegten Aufgabe zu
ermöglichen (BFHE 202, 411, 416 f.) und damit seine frühere Rechtsprechung
(BFHE 149, 387 ff.) bestätigt. Selbst eine Mitteilung über nicht bestandskräftig
festgesetzte Steuerforderungen sei danach grundsätzlich zulässig und nicht
unverhältnismäßig. Lediglich solche Tatsachen dürften nicht offenbart werden, die
eindeutig nicht geeignet seien, alleine oder in Verbindung mit anderen Umständen
eine Gewerbeuntersagung zu rechtfertigen. Auch die Literatur ist der Auffassung,
eine Offenbarung der dem Steuergeheimnis unterliegenden Sachverhalte sei aus
Gründen eines zwingenden öffentlichen Interesses gemäß § 30 Abs. 4 Nr. 5 AO in
gewerberechtlichen Verfahren zulässig (vgl. Marcks in: Landmann/Rohmer, GewO,
Stand 2004, Rdnr. 53 f zu § 35; Heß in: Friauf/GewO, Stand 2004, Rdnr. 67 zu 35;
Tettinger/Wank, GewO, Stand 2004, Rdnr. 56 zu § 35; Klein, AO, 8. Aufl. 2003, Rdnr.
193 zu § 30).
Da der Antragsteller seinen Eilantrag nicht auf die Anordnung der Schließung der
Gaststätte bezogen hat, war hierüber nicht zu befinden. Selbst wenn man den
Antrag dahingehend verstehen sollte, dass der Antragsteller auch insoweit die
aufschiebende Wirkung seiner Klage wiederhergestellt sehen möchte, wäre die
Anordnung der Schließung der Gaststätte nicht zu beanstanden. Nach § 15 Abs. 2
GewO, der wegen des Verweises in § 31 GastG auch insoweit gilt, kann die
Fortsetzung des Betriebs von der zuständigen Behörde verhindert werden, wenn
ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis erforderlich ist, ohne diese
Zulassung betrieben wird. Das ist vorliegend der Fall. Der Widerruf der
Gaststättenerlaubnis ist zwar aufgrund der von dem Antragsteller erhobenen
Klage noch nicht bestandskräftig. Die sofortige Vollziehung des Widerrufs wurde
indes von der Antragsgegnerin angeordnet, so dass auch der weitere Betrieb der
Gaststätte nach Maßgabe des § 15 Abs. 2 GewO untersagt werden kann. Die
Anordnung der Betriebsschließung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten
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Anordnung der Betriebsschließung ist auch unter Ermessensgesichtspunkten
rechtlich nicht zu beanstanden. Aufgrund des ordnungspolizeilichen Charakters
des Gaststättengesetzes und der Gewerbeordnung, die auch bei nur formell-
rechtlicher Illegalität ein Einschreiten erfordern, sind materiell-illegal geführte
Betriebe, bei denen die Gefahren für die Allgemeinheit nicht ausgeschlossen
werden können, regelmäßig zu schließen, soweit nicht besondere Umstände etwas
anderes verlangen. Nur außergewöhnliche Umstände bieten Anlass zu einer
Abwägung des Für und Wider. Das öffentliche Interesse erfordert in diesen Fällen
grundsätzlich das Einschreiten gegen formell und materiell-illegale Betriebe.
Lediglich in Ausnahmefällen soll der Behörde ermöglicht werden, von dem an sich
gebotenen Einschreiten gemäß § 15 Abs. 2 GewO abzusehen (vgl. VG Gießen, VR
2005, 33, 35). Nach diesen Gesichtspunkten sind die zumindest im
Widerspruchsbescheid vom 08.12.2004 angestellten Ermessenserwägungen nicht
zu beanstanden.
Die getroffene Anordnung der sofortigen Vollziehung des Widerrufs und der
Stilllegungsverfügung ist gemäß § 80 Abs. 3 VwGO formell ordnungsgemäß
begründet. Der Vollzug ist in der Sache auch eilbedürftig. Nur durch die Anordnung
der sofortigen Vollziehbarkeit konnte eine kurzfristige Schließung der Gaststätte
verfügt werden, die geeignet ist, einem weiteren Anwachsen der Steuerschulden
Einhalt zu gebieten.
Gegen die Androhung eines Zwangsgeldes als Vollstreckungsmaßnahme hat sich
der anwaltlich vertretene Antragsteller im vorliegenden Eilverfahren ausweislich
seiner Anträge nicht zur Wehr gesetzt. Mit seinen Anträgen hat der Antragsteller
lediglich die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs
gegen den Erlaubniswiderruf begehrt.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 VwGO. Der Streitwert wurde nach den §§
52, 53 GKG festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.