Urteil des VG Gießen vom 15.01.1997

VG Gießen: ausreise, unmittelbare gefahr, drohende gefahr, bundesamt, verhaftung, anerkennung, regierung, pflege, krankenschwester, sicherheit

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Gericht:
VG Gießen
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 E 30830/96
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 16a GG , § 51 Abs 1 AuslG
Leitsatz
Angesichts der rigorosen Verfolgung jeder Äußerung regimekritischer Haltungen durch
iranische Behörden, insbesondere wenn sie in organisierter und konspirativer Weise
erfolgt, wird die private Pflege eines verwundeten Modjahedinanhängers im Falle ihres
Bekanntwerdens mit an Sicherheit grenzender
Wahrscheinlichkeit als Unterstützung der Modjahedin angesehen werden und zur
Verhaftung mit erheblicher Gefahr für Leib und Leben führen.
Die Verhaftung einer dritten Person, der eine solche Hilfsaktion bekannt ist, begründet
die unmittelbare Gefahr, daß hierdurch auch die Aktion selbst den iranischen
Staatsorganen bekannt wird.
Tatbestand
Die Klägerin, geboren im Jahre 1967, besitzt die Staatsangehörigkeit des Staates
Iran. Am 26.8.1996 reiste sie über den Flughafen Frankfurt/Main in die
Bundesrepublik Deutschland ein. Am 12.12.1994 beantragte sie die Anerkennung
der Asylberechtigung.
Zur Begründung ihres Asylantrages trug die Klägerin beim Bundesamt schriftlich
vor (Bl. 9-10 der Bundesamtsakte), sie gehöre einer monarchistisch-liberal
eingestellten Familie an. Ihr Bruder sei in Deutschland als Asylberechtigter
anerkannt. Sie habe deshalb das von ihr gewünschte Medizinstudium nicht
aufnehmen dürfen. In den letzten 6 Monaten vor ihrer Ausreise sei sie mehrfach
von Pasdaran verhört und bedroht worden, weil sie sich geweigert habe, auf ihren
Bruder einzuwirken.
Im Verlauf der Anhörung vor dem Bundesamt trug sie weiter vor (Bl. 46-54 der
Bundesamtsakte), eine ihrer Studienkolleginnen, die sie im Rahmen ihres Berufes
unterstützt habe, sei am 4.7.1994 festgenommen worden. Dies habe sie per
Telefon von deren Mutter erfahren. Dadurch sei auch für sie eine Gefahr
entstanden. Im Februar 1992 habe sie auf Bitten dieser Freundin fünf Tage lang als
Krankenschwester einem gleichgesinnten Verwundeten in der Wohnung eines
Arztes gepflegt. Im Juli oder August 1992 sei dieser Arzt verhaftet worden.
Ihre Freundin habe sich daraufhin nach T. begeben. Sie habe erfahren, dass man
sich nach ihrer Ausreise bei ihrer Mutter und in der Klinik nach ihr erkundigt habe.
Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag
auf Anerkennung der Asylberechtigung sowie des Vorliegens der Voraussetzungen
nach § 51 Abs.1 und § 53 Ausländergesetz durch Bescheid vom 29.1.1996 ab,
forderte die Kläger zur Ausreise auf und drohte im Falle der Nichtbefolgung die
Abschiebung in den Iran an.
Die Klägerin hat am 11.3.1996 Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge
vom 29.1.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als
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vom 29.1.1996 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die Klägerin als
Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des §
51 Abs.1, hilfsweise § 53 Ausländergesetz vorliegen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Mit Beschluss vom 17.12.1996 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den
Einzelrichter übertragen.
In der mündlichen Verhandlung ist die Klägerin informatorisch angehört worden.
Dabei hat sie u.a. erklärt: “Kurz nach meiner Einreise in die Bundesrepublik
Deutschland befand ich mich seelisch in einem sehr schlechten Zustand. Ich habe
meinem Bruder erklärt, dass ich aus dem Iran ausreisen musste, weil ich mich dort
in Gefahr befand. Ich konnte allerdings über die genauen Vorfälle damals noch
keine zusammenhängenden Schilderungen abgeben. Meinen Anwalt habe ich etwa
zwei bis drei Wochen vor der Stellung des Asylantrages erstmals aufgesucht. Im
Jahre 1992 pflegte ich einen Anhänger der Modjahedin, der im bewaffneten Kampf
gegen die iranische Regierung eine Schussverletzung erlitten hatte. Wie und wo es
zu dieser Verletzung gekommen war, weiß ich nicht. Diese Pflege fand in einem
sogenannten Teamhaus statt, das von Oppositionellen zu Versammlungen
genutzt wird. Dieser Vorfall fand im Februar 1992 statt. Während meiner
Ausbildung als Krankenschwester hatte ich eine Freundin kennengelernt, die mir
mitteilte, dass sie Angehörige der Modjahedin sei. Diese hatte Vertrauen zu mir
gefasst, nachdem sie erfuhr, dass ich und meine Familie ebenfalls oppositionell
eingestellt waren. Da meine Freundin mir vertraute und es wenige Leute gab, die
zur Mithilfe bereit gewesen wären, hat diese mich gebeten, die Pflege dieses
Verwundeten zu übernehmen. Ich habe dem zugestimmt, zunächst aus
humanitären Gründen, da für diesen eine Versorgung in einem Krankenhaus nicht
möglich gewesen wäre. Außerdem wollte ich irgendetwas gegen die Regierung
unternehmen, nachdem ich wegen meiner Brüder ständig von Pasdaran belästigt
und mitunter auch mit Verhaftung bedroht worden war. Ich hatte schon früher,
während meiner Berufsausbildung Schwierigkeiten gehabt. Zunächst konnte ich
aufgrund meiner Familiengeschichte nicht, wie ursprünglich beabsichtigt, Medizin
studieren. Ich machte dann eine Ausbildung als Krankenschwester. Im Jahre 1990
wurde mir in einem Zeugnis bescheinigt, dass ich wegen unislamischen Verhaltens
durchgefallen sei. Dies bezog sich zum einen auf meine Familiengeschichte und
zum anderen darauf, dass ich mich beispielsweise nicht in der vom Islam
vorgeschriebenen Weise kleidete. Nachdem ich schriftlich versichert hatte, dass
ich mich zukünftig dem Islam entsprechend verhalten würde, bestand ich die
Prüfung schließlich doch noch. Diesen Umstand hatte ich beim Bundesamt nicht
erwähnt, weil ich dort speziell nach den Gründen für meine Ausreise befragt
worden war.
Meine beiden Brüder sind bereits vor meiner Ausreise aus dem Iran in der
Bundesrepublik als Asylberechtigte anerkannt worden. Einzelheiten über deren
Tätigkeit weiß ich nicht. Meine Familie war jedoch monarchistisch eingestellt.
Die kaisertreue Gesinnung meiner Familie war im Iran allgemein bekannt. Ich
unterhalte Kontakte zu den Volksmodjahedin in Deutschland. Schon kurz nach
meiner Ankunft in Gießen wurde ich von Frauen zur Mitarbeit eingeladen. Ich
besuchte u.a. eine Veranstaltung in Düsseldorf, auf der ursprünglich Frau R.
sprechen wollte. Soweit aufgrund meiner Berufstätigkeit möglich, beteilige ich mich
beispielsweise auch an Infoständen. Ich möchte darauf hinweisen, dass ich den
Iran verlassen habe, weil ich mich dort in Lebensgefahr befand. Wenn ich aus
anderen Gründen nach Deutschland hätte kommen wollen, dann hätte ich dies
schon vor 10 Jahren getan, als meine Brüder in die Bundesrepublik ausreisten."
Der Bevollmächtigte der Klägerin erklärte zu den Umständen der
Asylantragstellung und dem Inhalt der Antragsbegründung: "Als die Klägerin
erstmals zusammen mit ihrem Bruder bei mir erschien, befand sie sich aufgrund
der Ausreise aus dem Iran und der damit verbundenen Umstände in einem
psychisch äußerst schwierigen Zustand. In dieser Situation war sie im Grunde so
gut wie nicht ansprechbar und ich konnte ihre Fluchtgründe nur bruchstückhaft
eruieren. In dieser Form habe ich sie auch dem Bundesamt mitgeteilt. Ich habe ihr
auch empfohlen, einen Asylantrag erst zu stellen, nachdem sie etwas zur Ruhe
gekommen ist. ... Nach meinem Eindruck war für den Bruder die Flucht der
Klägerin in die Bundesrepublik keine Überraschung. Er verfügte offenbar bereits
über Informationen aus dem Iran, die in diese Richtung deuteten. Aus meinen
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über Informationen aus dem Iran, die in diese Richtung deuteten. Aus meinen
Notizen entnehme ich, dass einzelne Bruchstücke der Vorfälle im Iran damals
Erwähnung fanden, ohne dass ich mir hierauf im einzelnen einen Reim machen
konnte".
Wegen des weiteren Ergebnisses wird auf die Verhandlungsniederschrift vom
15.1.1997 Bezug genommen. Die Dokumente, die den Beteiligten durch
Übersenden der Quellenliste bekanntgegeben worden sind, sind zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gemacht worden. Wegen der weiteren Einzelheiten
des Sach und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser Gerichtsakte und auf den
der beigezogenen Behördenakten (1 Hefter) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Im vorliegenden Verfahren kann durch den Einzelrichter entschieden werden,
nachdem die Kammer gemäß § 76 Abs.1 Asylverfahrensgesetz in der Fassung
vom 30.6.1993 (BGBl. I, S.1062) - AsylVfG - diesem durch Beschluss den
Rechtsstreit übertragen hat.
Die zulässige Klage ist auch begründet.
Das Gericht ist aufgrund der Angaben und Aussagen der Klägerin, der
beigezogenen Akten und nach Auswertung aller in das Verfahren eingeführten
Dokumente und Quellen zu der Überzeugung gelangt, dass die Klägerin einen
Anspruch auf die Anerkennung ihrer Asylberechtigung gem. Art. 16a Abs. 1
Grundgesetz (GG) hat.
Das Gericht hat aus den Angaben der Klägerin zu den Gründen ihrer Ausreise aus
dem Iran die Überzeugung gewonnen, dass sie ihr Heimatland wegen drohender
staatlicher Verfolgung verlassen hat. Die Klägerin gehört zu dem Kreis der
vorverfolgten Asylantragsteller, die als Asylberechtigte anzuerkennen sind, wenn
an ihrer Sicherheit vor abermals einsetzender Verfolgung bei Rückkehr in den
Heimatstaat ernsthafte Zweifel verbleiben (BVerwG, Urteil v. 25. September 1984
- BVerwG 9 C 17.84 -, BVerwGE 70, 169). Als vorverfolgt kann nur angesehen
werden, wer in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale gezielt intensive und ihn
aus der übergreifenden Friedensordnung des Staates ausgrenzende
Rechtsverletzungen erlitten hat und deswegen aus begründeter Furcht vor einer
ausweglosen Lage gezwungen war, sein Land zu verlassen; dabei steht der
eingetretenen Verfolgung die unmittelbar drohende Gefahr der Verfolgung gleich
(vgl. BVerfGE 80,315 (334 f., 342, 344). Diese Voraussetzungen sind im Fall der
Klägerin gegeben.
Die Überzeugung, dass die Klägerin als vorverfolgt anzusehen ist, gründet sich vor
allem auf die Schilderungen des Verfolgungsschicksals der Klägerin, die sie im
Laufe des Asylverfahrens abgegeben hat. Die Klägerin hat die für die Beurteilung
des Asylverfahrens wesentlichen Sachverhaltskomplexe bei der
Beteiligtenvernehmung durch das Gericht im Rahmen der mündlichen
Verhandlung im wesentlichen zusammenhängend, detailliert und frei von
Widersprüchen dargelegt.
Diese Aussagen weichen im wesentlichen auch nicht von ihren bei der
Bundesamtsanhörung gemachten Angaben ab und sind in der mündlichen
Verhandlung - in einer deren Zweck entsprechenden Weise - konkretisiert und
erläutert worden.
Soweit wesentliche Teile des dann in der Bundesamtsanhörung vorgetragenen
Sachverhalts in dem zur Antragsbegründung ursprünglich eingereichten
Anwaltsschriftsatz nicht enthalten waren, geht dies offenbar auf
Kommunikationsprobleme zwischen der Klägerin und ihrem Bevollmächtigten
während des ersten Mandantengesprächs nach ihrer Einreise in die
Bundesrepublik zurück.
Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass die Klägerin sich aufgrund
vorangegangener Erlebnisse damals nur schwer verständlich machen konnte und
die Einzelheiten ihres Verfolgungsschicksals bei der mehrfachen Vermittlung durch
ihren Bruder bzw. ihren Bevollmächtigten auf der Strecke geblieben sind. Dies gilt
um so mehr, als der Vortrag der Klägerin, soweit sie diesen selbst direkt und ohne
Vermittlung durch Dritte gegenüber dem Bundesamt und dem Gericht gemacht
hat, als sehr detailliert und in sich konsistent erscheint.
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Im Februar 1992 pflegte die Klägerin - von Beruf Krankenschwester - mehrere Tage
lang in einem Versteck einen Anhänger der Modjahedin, der im bewaffneten Kampf
gegen die iranische Regierung eine Schussverletzung erlitten hatte. Sie tat dies
auf Bitten einer befreundeten Kollegin, die ebenfalls Anhängerin der Modjahedin
war und nach der Verhaftung eines beteiligten Arztes im August 1992
untertauchte. Die Klägerin erfuhr von der Mutter dieser Freundin, dass diese im Juli
1994 festgenommen worden war. Die Klägerin verließ daraufhin den Iran im August
1994. Nach ihrer Ausreise erkundigten sich Pasdaran nach ihr in der Klinik und bei
ihrer Mutter.
Aufgrund dieser Umstände geht das Gericht davon aus, dass die Klägerin im
Zeitpunkt ihrer Ausreise von politisch motivierten asylerheblichen
Verfolgungsmaßnahmen der iranischen Behörden unmittelbar bedroht war. Nach
der Verhaftung ihrer Freundin, die Anhängerin der Modjahedin war und die Klägerin
zur Pflege eines verwundeten Modjahedinanhängers veranlasst hatte, musste die
Klägerin davon ausgehen, dass hierdurch auch ihre eigene Hilfsaktion bekannt
werden oder schon bekannt sein würde. Angesichts der rigorosen Verfolgung jeder
Äußerung regimekritischer Haltungen durch iranische Behörden, insbesondere
wenn sie in organisierter und konspirativer Weise erfolgt, hatte die Klägerin
unmittelbar mit ihrer Verhaftung und damit auch mit erheblicher Gefahr für Leib
und Leben zu rechnen. Es ist davon auszugehen, dass das Verhalten der Klägerin
als Unterstützung der Modjahedin angesehen und entsprechend geahndet worden
wäre, wenn die iranischen Behörden der Klägerin habhaft geworden wären. Die
entsprechenden Erkundigungen zeigen, dass nach der Klägerin tatsächlich
gesucht wurde. Dabei handelt es sich um Maßnahmen, die gegen die - wenn auch
nur vermutete - politische Überzeugung der Klägerin gerichtet und damit
asylrelevant waren.
Aufgrund dieser im Zeitpunkt der Ausreise unmittelbar bestehenden
Verfolgungssituation führt die anzustellende Prognose des künftigen Schicksals
der Klägerin für den Fall der Rückkehr in den Iran zu dem Ergebnis, dass an ihrer -
insoweit zu fordernden [BVerfG, Urt. v. 1.10.1985, Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG
Nr. 37] - hinreichenden Sicherheit vor erneut einsetzender Verfolgung ernsthafte
Zweifel bestehen. Die Rückkehr in die Heimat und damit in die bereits bei seiner
Ausreise bestehende Bedrohungssituation ist ihr nicht zumutbar, da die
Wiederholung bzw. Fortsetzung von Verfolgungsmaßnahmen - in dem zum
Entscheidungszeitpunkt absehbaren Zeitraum - nicht mit hinreichender
Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist. Diese Lage hat sich durch ihre
zwischenzeitliche exilpolitische Tätigkeit für die Modjahedin in Deutschland weiter
verschärft.
Auch lassen sich aus der innenpolitischen Entwicklung im Iran nach der Ausreise
der Klägerin gewichtige, dieser Bewertung entgegenstehende Anhaltspunkte nicht
entnehmen. Zwar lässt die gegenwärtige Politik der iranischen Regierung gewisse
Bestrebungen erkennen, die Beziehungen zum Westen und das internationale
Ansehen zu verbessern; so bemüht sich der Iran verstärkt um eine staatliche
Kontrolle über revolutionäre Einrichtungen und um mehr Rechtsstaatlichkeit und
Menschenrechte (Auswärtiges Amt, Lagebericht v. 9. September 1991 - Stand: 1.
August 1991 -). Diese Bemühungen lassen aber aus der Sicht des Auswärtigen
Amtes nicht die Annahme zu, dass im Iran eine nachhaltige Verbesserung der
Menschenrechtssituation mit dem Ziel einer stetigen und verlässlichen
Entwicklung zu einer rechtsstaatlich geprägten Ordnung erkennbar wäre
(Lagebericht v. 25. Mai 1991 - Stand: 1. Mai 1991). Insbesondere ist die iranische
Regierung nicht bereit, auch nur zurückhaltende Kritik hinzunehmen; es kommt zu
einer strengen Verfolgung jeden abweichenden Verhaltens.
Aus den vorstehenden Darlegungen folgt zugleich, dass die Klägerin einen
Anspruch darauf hat, dass das Vorliegen der Voraussetzungen gemäß § 51 Abs 1
AuslG festgestellt wird.
Die Kosten trägt gem. § 154 Abs.1 Verwaltungsgerichtsordnung die Beklagte, da
sie unterlegen ist. Die Gerichtskostenfreiheit ergibt sich aus § 83b Abs.1 AsylVfG,
der Gegenstandswert unmittelbar aus § 83b Abs.2 AsylVfG.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167
Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit §§ 708 Nr.11, 711
Zivilprozessordnung.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.