Urteil des VG Gießen vom 10.06.1998

VG Gießen: wiederherstellung der aufschiebenden wirkung, in betrunkenem zustand, ablauf der frist, waffen und munition, vollziehung, gemeingefährliche straftaten, aufschiebende wirkung, verfügung

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Gericht:
VG Gießen 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 G 1926/97 (5)
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 5 Abs 2 S 1 Nr 1b WaffG, §
30 Abs 1 S 1 Nr 2 WaffG, § 316
StGB
(Zur waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit trotz positiver
Prognose in einem MPU-Gutachten nach Trunkenheitsfahrt)
Gründe
I.
Dem Antragsteller wurden am 14.08.1974 Waffenbesitzkarten mit den Nummern
...., ...., .... ausgestellt, auf die insgesamt 21 Waffen eingetragen sind.
Mit Strafbefehl vom 13.04.1997, rechtskräftig seit 10.05.1997, wurde gegen den
Antragsteller wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr gemäß § 316 Abs. 1
StGB eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen und Entzug der Fahrerlaubnis
festgesetzt. Inhalt des Tatvorwurfs des Strafbefehles war, daß der Antragsteller am
17.12.1996 abends mit einer Blutalkoholkonzentration von 2,15 g 0/00 mit einem
Kfz öffentliche Straßen befuhr.
Nach unter dem 27.08.1997 erfolgter Anhörung widerrief der Landrat des L Kreises
mit Bescheid vom 24.10.1997 die vorerwähnten Waffenbesitzkarten des
Antragstellers und ordnete an, daß die dort eingetragenen, im Bescheid vom
24.10.1997 im einzelnen aufgeführten 21 Waffen bis spätestens 3 Monate nach
Zustellung des Bescheides an einen Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar
zu machen seien. Weiterhin wurde der Antragsteller aufgefordert, die
Waffenbesitzkarten unverzüglich an die Behörde zurückzugeben. Der Sofortvollzug
der gesamten Verfügung wurde angeordnet sowie Kosten für den Bescheid in
Höhe von 150,-- DM festgesetzt. Zur Begründung wird in dem Bescheid im
wesentlichen ausgeführt, daß die Straftat der Trunkenheit im Verkehr als
gemeingefährliche Straftat i. S. v. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b WaffG anzusehen sei und
daher der Widerruf der Waffenbesitzkarten gemäß den §§ 41 Abs. 21 30 Abs. 1 Nr.
2 WaffG gerechtfertigt sei. Auf den genauen Wortlaut der Verfügung (Blatt 47 bis
52) wird Bezug genommen.
Gegen den am 28.10.1997 zugestellten Bescheid hat der Antragsteller mit
Schreiben seines Bevollmächtigten vom 17.11.1997 am 19.11.1997 Widerspruch
eingelegt. Zur Begründung ist im wesentlichen ausgeführt, daß es sich bei der
Trunkenheitsfahrt um einen einmaligen und erstmaligen Vorfall gehandelt habe,
der unter dem Eindruck besonderer Umstände, nämlich einer betrieblichen
Weihnachtsfeier, stattgefunden habe und -- insbesondere angesichts des
langjährigen beanstandungsfreien Besitzes von Schußwaffen durch den
Antragsteller (seit 23 Jahren) -- nicht dessen Zuverlässigkeit ausschließen könne.
Mit Berichtigungsverfügung vom 20.11.1997 hat der Antragsteller seinen Bescheid
vom 24.10.1997 hinsichtlich der Bezeichnung einzelner dort aufgeführter Waffen
berichtigt.
Am 09.12.1997 hat der Antragsteller um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht,
zu dessen Begründung er im wesentlichen diejenige des Widerspruches wiederholt.
Unter dem 28.05.1998 hat der Antragsteller durch seinen Bevollmächtigten ein
Gutachten des ..., Medizinisch-Psychologische Untersuchungsstelle, vom
14.05.1998 (in Kopie) vorgelegt. Anlaß der Begutachtung war die Frage, ob dem
Antragsteller eine günstige Prognose hinsichtlich seines zukünftigen
Fahrverhaltens im Falle der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erteilt werden könne.
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Fahrverhaltens im Falle der Neuerteilung einer Fahrerlaubnis erteilt werden könne.
Im Ergebnis fällt diese Prognose für den Antragsteller positiv aus. Hinsichtlich des
genauen, Wortlauts des Gutachtens wird auf Seite 25 bis 30 der Gerichtsakte
verwiesen.
Der Antragsteller beantragt,
die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs vom 17.11.1997 und einer
eventuell nachfolgenden Anfechtungsklage gegen den Bescheid des
Antragsgegners vom 24.10.1997 wiederherzustellen.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag abzuweisen.
Zur Begründung bezieht er sich im wesentlichen auf die angefochtene Verfügung
vom 24.10.1997.
Mit Widerspruchsbescheid vom 14.05.1998 hat das Regierungspräsidium D den
Widerspruch des Antragstellers gegen den Bescheid vom 24.10.1997 in vollem
Umfang zurückgewiesen und für das Widerspruchsverfahren eine Gebühr von
112,50 DM festgesetzt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakte sowie die beigezogene Behördenakte (1 Hefter) Bezug genommen.
Diese Unterlagen waren auch Gegenstand der Beratung.
II.
Der Antrag, der gemäß § 88 VwGO dahingehend umgedeutet wurde, daß die
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des
Antragstellers vom 17.11.1997 gegen die Bescheide des Antragsgegners vom
24.10. und vom 20.11.1997 in der Form des Widerspruchsbescheides des
Regierungspräsidiums G vom 14.05.1998 begehrt ist, ist zulässig, insbesondere
statthaft gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen einen für sofort
vollziehbar erklärten Verwaltungsakt gewährt die Kammer bei ordnungsgemäßer
Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung (§ 80 Abs. 3 VwGO), wenn
entweder der angefochtene Verwaltungsakt offensichtlich rechtswidrig ist oder
wenn bei offenem Verfahrensausgang das vom Antragsteller dargelegte private
Aufschubsinteresse gegenüber dem öffentlichen Vollzugsinteresse überwiegt.
Diese Voraussetzungen liegen nicht vor.
Die gemäß § 80 Abs. 3 S. 1 VwGO erforderliche schriftliche Begründung des
besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes in dem
Bescheid des Antragsgegners vom 24.10.1997 sowie im Widerspruchsbescheid
vom 14.05.1998 genügt den Formerfordernissen. Insbesondere ist die Begründung
der Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht mit der Begründung des Widerrufs
der Waffenbesitzkarten identisch. Während der Widerruf der waffenrechtlichen
Erlaubnis im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid mit der Unzuverlässigkeit des
Antragstellers begründet wird, wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit
dem besonderen öffentlichen Interesse daran begründet, Personen, deren
Unzuverlässigkeit im waffenrechtlichen Sinne festgestellt wurde, mit sofortiger
Wirkung den Umgang mit der Waffe zu verwehren, um den Gefahren für Leib und
Leben Dritter zu begegnen, die mit einem Im-Besitz-Lassen der Waffen bei diesen
Personen für die Dauer des Verwaltungsverfahrens verbunden wären (vgl. Seite 5
des Bescheides vom 24.10.1997, Seite 10 des Widerspruchsbescheides). Damit
wird die Anordnung der sofortigen Vollziehung mit der nur so zu erreichenden
Effizienz des Widerrufs der waffenrechtlichen Erlaubnis in den Fällen der
waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreichend begründet.
Der Bescheid des Antragsgegners vom 24.10.1997 in der Form des
Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums G vom 14.05.1998 erweist sich
nach der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen
Überprüfung der Sach- und Rechtslage auch im übrigen als offensichtlich
rechtmäßig und dessen Umsetzung als eilbedürftig, so daß das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Interesse des Antragstellers an
der Aussetzung der Vollziehung überwiegt.
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Die waffenrechtliche Erlaubnis in Form der unter Ziffer 1. des Bescheides vom
24.10.1997 bezeichneten Waffenbesitzkarten war gemäß § 48 Abs. 2 S. 1 WaffG zu
widerrufen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten sind, die zur Versagung hätten
führen müssen. Gemäß § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 WaffG ist eine Waffenbesitzkarte zu
versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller die
erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG nicht besitzt.
Im vorliegenden Fall sind der Antragsgegner und die Widerspruchsbehörde zu
Recht davon ausgegangen, daß der Antragsteller die erforderliche waffenrechtliche
Zuverlässigkeit wegen einer von ihm begangenen gemeingefährlichen Straftat i. S.
v. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b WaffG nicht mehr besitzt. Nach dieser Vorschrift besitzen
die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel Personen dann nicht, wenn sie wegen
einer gemeingefährlichen Straftat rechtskräftig verurteilt worden sind und wenn
seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 5 Jahre noch nicht
verstrichen sind. Diese Voraussetzungen liegen hier vor, da gegen den
Antragsteller mit Strafbefehl des Amtsgerichts H... vom 13.04.1997 -- rechtskräftig
-- wegen Trunkenheit im Straßenverkehr gemäß § 316 Abs. 1 StGB eine Geldstrafe
festgesetzt worden ist. Dieser Strafbefehl steht gemäß § 410 Abs. 3 StPO einem
rechtskräftigen Urteil gleich. Bei der unter § 316 Abs. 1 StGB fallenden Straftat
"Trunkenheit im Verkehr" handelt es sich nach Überzeugung der Kammer
entgegen der Auffassung des Antragstellers auch um eine "gemeingefährliche
Straftat" i. S. d. § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b WaffG, weil § 316 StGB unter der Rubrik des
27. Abschnittes des Strafgesetzbuches mit der Überschrift "Gemeingefährliche
Straftaten" aufgelistet wird und es darüber hinaus auch dem Gesetzeszweck des
Waffengesetzes entspricht, einer Person, die wegen Trunkenheit im Verkehr
verurteilt worden ist, regelmäßig die erforderliche waffenrechtliche Zuverlässigkeit
abzusprechen, weil durch eine solche Tat (Teilnahme am öffentlichen
Straßenverkehr in betrunkenem Zustand) ein hohes Maß an
Verantwortungslosigkeit zum Ausdruck kommt (vgl. hierzu BVerwG, 17.10.1989, 1
C 36/87 und vom 13.12.1994 -- 1 C 31.92 = GewArch 1995 343 ff.; Hess. VGH,
28.03.1995, 11 UE 1283/93). Aus dem Vorgenannten folgt insbesondere auch, daß
der Regeltatbestand des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. Ib WaffG bereits bei einer einmaligen
Trunkenheitsfahrt erfüllt ist (so ausdrücklich BVerwG vom 13.12.1994, a.a.O. Seite
345; offenlassend: Hess. VGH a.a.O.). Die Kammer teilt auch nicht die vom
Bevollmächtigten des Antragstellers geäußerten Zweifel an der
Verfassungsmäßigkeit des § 5 Abs. 2 WaffG unter dem Gesichtspunkt, daß hiervon
abweichend im Bundesjagdgesetz höhere Voraussetzungen an die Annahme der
Unzuverlässigkeit gestellt würden. Diese Frage war Gegenstand umfangreicher
Prüfung und Erörterung im oben zitierten Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
vom 13.12.1994. Das Bundesverwaltungsgericht, dessen Rechtsprechung sich die
Kammer anschließt, hat insoweit im wesentlichen ausgeführt, daß das Jagdrecht
und das Waffenrecht als jeweils eigenständige Ordnungsbereiche anzusehen und
die jeweiligen Regelungen zu den Anforderungen an die Zuverlässigkeit daher nicht
unter dem Gesichtspunkt der Gleichbehandlung miteinander zu vergleichen seien.
Da der Antragsteller somit die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit im
waffenrechtlichen Sinne nach § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b WaffG erfüllt hat, kann die
Unzuverlässigkeit für seine Person nur verneint werden, wenn ein Ausnahmefall,
der ein Abweichen von der in § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b WaffG aufgestellten
Regelvermutung rechtfertigt, vorliegt. Mit dem Antragsgegner und der
Widerspruchsbehörde ist das Gericht der Auffassung, daß dies nicht der Fall ist.
Ein Ausnahmefall kommt nach der von der Kammer geteilten Rechtsprechung des
Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 13.12.1994, a.a.O.) dann in Betracht, wenn
die Umstände der abgeurteilten Tat die Verfehlung des Betroffenen
ausnahmsweise derart in einem milderen Licht erscheinen lassen, daß die nach
der Wertung des Gesetzgebers in der Regel durch eine solche Straftat
begründeten Zweifel an der für die waffenrechtliche Erlaubnis vorausgesetzten
Vertrauenswürdigkeit des Betroffenen bezüglich des Umgangs mit Waffen und
Munition nicht gerechtfertigt sind. Erforderlich ist danach eine Würdigung der
Schwere der konkreten Verfehlung und der Persönlichkeit des Betroffenen, wie sie
in seinem Verhalten zum Ausdruck kommt.
Im vorliegenden Fall betraf der Strafbefehl vom 13.04.1997 ein typisches
alkoholbedingtes Fehlverhalten im Straßenverkehr. Es handelt sich nicht um ein
Bagatelldelikt. Der Antragsteller fuhr bei einem Blutalkoholgehalt von 2,15 g 0/00
am 17.12.1996 gegen 21.00 Uhr auf öffentlichen Straßen in H. Nach eigenen
Angaben des Antragstellers ausweislich des Gutachtens ... war er aufgefallen, weil
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Angaben des Antragstellers ausweislich des Gutachtens ... war er aufgefallen, weil
er nach ca. 17 km Fahrt versehentlich auf die Trasse einer Straßenbahn
abgebogen sei. Die Tat enthielt daher ein erhebliches Gefährdungspotential für
andere Verkehrsteilnehmer. Ein Ausnahmefall ist auch nicht deshalb anzunehmen,
weil es sich bei der Trunkenheitsfahrt um ein einmaliges, situationsbedingtes und
persönlichkeitsfremdes Verhalten des Antragstellers gehandelt hätte. Hiervon
kann auch unter Berücksichtigung des vom Antragsteller vorgelegten Gutachtens
des ... vom 14.05.1998 nicht ausgegangen werden. Aus diesem ergibt sich
vielmehr, daß die Trunkenheitsfahrt des Antragstellers ein durchaus nicht
"persönlichkeitsfremdes" situationsbedingtes Fehlverhalten war. Nach den im
Gutachten festgehaltenen eigenen Angaben des Antragstellers sei die
Trunkenheitsfahrt nämlich "das Endresultat von 9 Monaten gewesen, wo auf der
Baustelle stark getrunken wurde ... abends 10 bis 15 Gläser Bier und Schnäpse ..."
(Seite 3 unten des Gutachtens). Im folgenden gibt der Antragsteller an, daß er
nach Wechsel der Baustelle und Einfluß seiner Lebensgefährtin sein Trinkverhalten
geändert habe. Dies und das Ergebnis einer medizinischen bzw. labortechnischen
Untersuchung des Antragstellers bezogen auf Spuren eines aktuellen
regelmäßigen Alkoholgenusses führten ausweislich des Gutachtens zu der für ihn
positiven Prognose hinsichtlich der Verantwortbarkeit der Gestattung der
Neuerteilung einer Fahrerlaubnis an ihn. Diese jetzt für den Antragsteller günstige
Prognose ändert jedoch nichts daran, daß die damalige Trunkenheitsfahrt des
Antragstellers sich gerade nicht als ein einmaliges, situationsbedingtes und
persönlichkeitsfremdes Fehlverhalten des Antragstellers dargestellt hat, da er
nach eigenen Angaben über einen längeren Zeitraum Alkohol in erheblicher
Menge konsumiert hat mit der Folge, daß sein Verhalten nicht für ihn als ein die
Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit des § 5 Abs. 2 S. 1 Nr. 1b
WaffG entkräftender Ausnahmefall zu werten ist. Da zudem seit dem Zeitpunkt der
Rechtskraft des Strafbefehls 5 Jahre noch nicht verstrichen sind (§ 5 Abs. 2 S. 1
WaffG), ist mithin davon auszugehen, daß der Antragsteller die erforderliche
waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht besitzt mit der Folge, daß seine
Waffenbesitzkarten gemäß §§ 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 i.V.m. 47 Abs. 2 S. 1 WaffG zu
Recht zu widerrufen waren.
In diesem Zusammenhang wird darauf hingewiesen, daß es dem Antragsteller
trotz der aus den oben genannten Gründen festgestellten Rechtmäßigkeit des
Widerrufs der Waffenbesitzkarten unbenommen bleibt, deren Neuerteilung zu
beantragen. Da die Regelvermutung der Unzuverlässigkeit aufgrund der
Trunkenheitsfahrt gemäß § 5 Abs. 2 S. 1 WaffG gilt, wenn "... seit dem Eintritt der
Rechtskraft der Verurteilung (bzw. hier des Strafbefehls) fünf Jahre noch nicht
verstrichen sind ... 11, dürfte die dem Antragsteller durch das Gutachten des ...
vom 14.05.1998 hinsichtlich seines aktuellen Alkoholkonsums bescheinigte
positive Entwicklung dann zu berücksichtigen sein.
Die vom Landrat des L Kreises mit Bescheid vom 24.10.1997 in der Fassung des
Ergänzungsbescheides vom 20.11.1997 unter Ziffer 2 getroffene Anordnung, die
im Besitz des Antragstellers befindlichen, im einzelnen bezeichneten Schußwaffen
binnen einer Frist von 3 Monaten nach Zustellung der Verfügung an einen
Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen sowie dies der Behörde
umgehend nachzuweisen, ist ebenfalls rechtmäßig. Die Anordnung beruht auf § 48
Abs. 2 S. 1 WaffG. Anhaltspunkte für einen Ermessensfehlgebrauch hinsichtlich
dieser Anordnung bestehen nicht, da nur so effektiv die Gefahren ausgeschlossen
werden, die durch den Besitz funktionsfähiger Waffen durch eine Person, deren
waffenrechtliche Unzuverlässigkeit festgestellt worden ist begründet sind. Die
Ankündigung der Behörde, nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Gegenstände
sicherzustellen und zu verwerten, ist ebenfalls rechtmäßig und beruht auf § 48
Abs. 2 S. 2 WaffG. Anhaltspunkte dafür, daß die gesetzte Frist von 3 Monaten nach
Zustellung der Verfügung zu kurz sein könnte, sind nicht ersichtlich.
Auch die Anordnung der sofortigen Vollziehung gemäß § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 VwGO
ist offensichtlich rechtmäßig erfolgt. Der Antragsgegner und die
Widerspruchsbehörde haben die für die Anordnung der sofortigen Vollziehung
gemäß § 80 Abs. 2 S. 'L Nr. 4 VwGO erforderliche Eilbedürftigkeit mit der
gegebenen Begründung hinreichend dargelegt. Sowohl der Landrat des L Kreises
in der angefochtenen Verfügung als auch die Widerspruchsbehörde im
Widerspruchsbescheid (Seite 5 des Bescheides vom 24.10.1997 bzw. Seite 9 des
Widerspruchsbescheides vom 14.05.1998) haben zutreffend ausgeführt, daß nur
mit der Anordnung der sofortigen Vollziehung sichergestellt werden könne, daß die
Gefahren ausgeschlossen werden, die von dem Besitz von Schußwaffen durch
einen unzuverlässigen Waffenbesitzer für Leib und Leben Dritter ausgehen. Zu
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einen unzuverlässigen Waffenbesitzer für Leib und Leben Dritter ausgehen. Zu
einer anderen Bewertung führt auch nicht die vom Bevollmächtigten des
Antragstellers im Zusammenhang mit der von ihm in Frage gestellten
Rechtmäßigkeit der Sofortvollzugsanordnung vor gebrachte Argumentation, der
Antragsteller besitze die Waffen seit mehr als 20 Jahren lediglich als
Sammlerstücke mit einem erheblichen materiellen und immateriellen Wert und
gebrauche diese nicht. Eine Gefahr für Leib und Leben Dritter ist potentiell dann
anzunehmen, wenn funktionsfähige Waffen von einem Waffenbesitzer, dessen
Unzuverlässigkeit zu Recht festgestellt wurde, besessen werden, da dieser die
jederzeitige Gebrauchsmöglichkeit hat. Ein Ausschluß dieser Gefährdung wird
demzufolge nur durch Anordnung der sofortigen Vollziehung der
Widerrufsverfügung der Waffenbesitzkarten bzw. des Gebotes, diese unbrauchbar
zu machen, erreicht.
Schließlich ist auch die Festsetzung der Gebühren in dem, angefochtenen
Bescheid vom 24.10.1997 in Höhe von 150,-- DM offensichtlich rechtmäßig erfolgt,
so daß eine Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs auch gegen
die kraft Gesetzes sofort vollziehbare Kostenfestsetzung (§ 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
VwGO) nicht in Betracht kam. Rechtsgrundlage für die Gebührenfestsetzung ist
insoweit § 49 WaffG i.V.m. § 1 i.V.m. dem Gebührenverzeichnis der Anlage
Abschnitt III. Nr. 2 Abschnitt II. Nr. 1 Waffenkostenverordnung (WaffKostV) in der
Fassung vom 20.04.1990 (BGBl. I Seite 780). Danach wird für den Widerruf einer
Amtshandlung, zu der der Berechtigte Anlaß gegeben hat, eine Gebühr von 40,--
DM bis zu dem Betrag, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen
Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre, höchstens 1.000,-- DM
festgesetzt. Für die Ausstellung einer Waffenbesitzkarte ist gemäß § 49 i.V.m. § 1
i.V.m. dem Gebührenverzeichnis der Anlage Abschnitt II. Nr. 1 WaffKostV eine
Gebühr von 82,-- DM zu erheben (nach Nr. 2 DM 250,-- für Waffensammler), wobei
dem Antragsteller 3 Waffenbesitzkarten erteilt worden waren, deren Widerruf mit
der angefochtenen Verfügung verfügt wurde. Die für das Widerspruchsverfahren
mit dem Widerspruchsbescheid vom 14.05.1998 festgesetzte Gebühr in Höhe von
112,50 DM ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Die Kostentragungspflicht für das
Widerspruchsverfahren ergibt sich aus § 73 Abs. 3 S. 2 VwGO, deren Höhe (= 75%
der im Ausgangsbescheid festgesetzten Gebühr) aus § 4 Abs. 3 S. 1 HVwKostG.
Da der Antragsteller unterlegen ist, hat er nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des
Verfahrens zu tragen.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1,20 Abs. 3 GKG. In
Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Hess. VGH hat die Kammer für die
3 streitgegenständlichen Waffenbesitzkarten jeweils den Auffangstreitwert gemäß
§ 13 Abs. 1 S. 2 GKG in Höhe von 8.000,-- DM und für die 18 über die 1. Waffe
hinaus darauf eingetragenen Waffen jeweils 1.000,-- DM zugrunde gelegt. Für die
Gebührenfestsetzung im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid hat das Gericht die
tatsächlich erhobenen Beträge in Höhe von 150.-- DM und 112,50 DM angesetzt.
Die Summe dieser Beträge (3 x 8.000,-- DM + 18.000,-- DM + 150,-- DM + 112,50
DM = 42.262,50 DM) hat die Kammer im Hinblick auf den vorläufigen Charakter
des Eilverfahrens halbiert. _
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.