Urteil des VG Gießen vom 27.09.2010

VG Gießen: durchsuchung einer person, freiheit der person, ärztliche untersuchung, öffentliche sicherheit, rechtswidrigkeit, stadt, unverzüglich, freiheitsentziehung, gewahrsam, zelle

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Gericht:
VG Gießen 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 K 1708/09.GI
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 34 Abs 3 S 3 SOG HE, § 36
Abs 2 Nr 1 SOG HE
Entkleiden zum Zwecke der Durchsuchung
Leitsatz
Die Anordnung der Durchsuchung einer Person begründet eine Duldungspflicht,
während die Anordnung, sich zum Zwecke der Durchsuchung zu entkleiden, eine aktive
Handlungspflicht begründet und so nicht auf Ermächtigungen zur Durchsuchung einer
Person gestützt werden kann.
Tenor
Es wird festgestellt, dass bei der Einlieferung der Klägerin in den Polizeigewahrsam
am 15. Juli 2009 die Anordnung an die Klägerin, sich zum Zwecke der
Durchsuchung vollständig zu entkleiden sowie das Unterlassen, ihr unverzüglich
Gelegenheit zu geben, eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen,
rechtswidrig waren. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens haben die Beteiligten jeweils zur Hälfte zu tragen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Kostenschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe der noch festzusetzenden Kosten abwenden, wenn der jeweilige
Kostengläubiger nicht vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Maßnahmen
während eines polizeilichen Gewahrsams.
Am Mittwoch, dem 15. Juli 2009, fand vor dem Landgericht B-Stadt in einer
Strafsache wegen der Beschädigung eines Versuchsfeldes mit genetisch
veränderter Gerste die Berufungsverhandlung gegen eine Person statt, mit der die
Klägerin sympathisiert. Nachdem die Verhandlung gegen 18.25 Uhr geschlossen
worden war, verließ auch die Klägerin das Gerichtsgebäude. Um 18.39 Uhr
kletterte sie – eine geübte Fassadenkletterin – an der Außenfassade des
Gebäudes empor, wo sie mit Kreide die Worte „Gentech weg! Gentech weg,
ätsch!“ an die Fassade schrieb. Nach entsprechender Aufforderung durch einen
Polizeivollzugsbeamten kletterte die Klägerin an der Fassade wieder herunter,
worauf hin ihr um 18.42 Uhr erklärt wurde, sie sei in Gewahrsam genommen.
Sodann wurde die Klägerin vom Gebäude des Landgerichts zur Polizeistation B-
Stadt-Süd verbracht, um in die dortige Gewahrsamseinrichtung aufgenommen zu
werden; von der Gewahrsamsnahme bis zur Einlieferung in der
Gewahrsamseinrichtung existiert eine Aufzeichnung der Beweissicherungs- und
Festnahmeeinheit der I. Bereitschaftspolizeiabteilung des Hessischen
Bereitschaftspolizeipräsidiums, die das Gericht in der mündlichen Verhandlung in
Augenschein genommen hat. Die Unterbringung im Gewahrsam fand ab 19.13 Uhr
statt. Kontrollen fanden am 15. Juli 2009 um 19.30 Uhr, von 19.50 Uhr bis 20.02
Uhr, um 22.10 Uhr, um 23.20 Uhr und um 23.55 Uhr sowie am 16. Juli 2009 um
02.30 Uhr, 03.50 Uhr und 05.05 Uhr statt. Bei den Kontrollen um 23.55 Uhr und
02.50 Uhr wurde der Klägerin der WC-Besuch ermöglicht, bei der Kontrolle um
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02.50 Uhr wurde der Klägerin der WC-Besuch ermöglicht, bei der Kontrolle um
03.50 Uhr eine Decke übergeben. Am 15. Juli 2009 um 20.40 Uhr fand eine
ärztliche Untersuchung durch den Arzt für Allgemeinmedizin Dr. med. D. statt, bei
der unter anderem attestiert wurde, die Klägerin müsse eine Schutzmanschette,
die man ihr bei der Einlieferung weggenommen hatte, nicht unbedingt tragen. Um
20.55 Uhr erreichte ausweislich des Vermerks Bl. 1 d.A. die Bereitschaftsrichterin
des Amtsgerichts B-Stadt ein Anruf des damaligen Leiters der Polizeistation B-
Stadt-Nord, des Zeugen E., in dem der Sachverhalt geschildert, darauf
hingewiesen wurde, dass sich der Bevollmächtigte der Klägerin für sie legitimiert
habe und die Anordnung des Gewahrsams bis zum Donnerstag, dem 16. Juli, 6.00
Uhr, beantragt wurde. Da es inzwischen nach 21.00 Uhr war und der
Bereitschaftsdienst zu Ende, konnten keine Bediensteten des Amtsgerichts zur
Durchführung einer Anhörung mehr erreicht werden und wurde die in
Gewahrsamnahme mündliche angeordnet (Bl. 1 f. d.A.). Auf die hiergegen
eingelegte Beschwerde stellte das Landgericht B-Stadt durch Beschluss vom 17.
August 2009 – 7 T 255/09 – (Bl. 51 bis 61 d.A.). fest, dass die Freiheitsentziehung
der Klägerin vom 15. Juli 2009, 21.00 Uhr, bis zum 16. Juli 2009, 06.00 Uhr,
rechtswidrig gewesen sei und trennte das Verfahren, soweit es die Art und Weise
der Ingewahrsamnahme betreffe, ab, erklärte insoweit den Rechtsweg zu den
ordentlichen Gerichten für unzulässig und verwies das Verfahren an das
Verwaltungsgericht Gießen. Im weiteren Verfahren vor der ordentlichen
Gerichtsbarkeit stellte das Oberlandesgericht Frankfurt am Main durch Beschluss
vom 22. März 2010 – 20 W 264/09 – (Bl. 141 bis 148 d.A.) die Rechtswidrigkeit der
ab dem 15. Juli 2009, ungefähr 18.42 Uhr, erfolgten Ingewahrsamnahme der
Klägerin insgesamt fest.
Zur Begründung ihrer beim Verwaltungsgericht Gießen am 25. August 2009
eingegangenen Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Art und Weise des
Gewahrsams, führt die Klägerin im Wesentlichen an: Nachdem sie in die Zelle
gebracht worden sei, habe sie sich vor zwei Polizeivollzugsbeamtinnen vollständig
nackt ausziehen müssen, wobei die Zellentür offengeblieben sei und Männer auf
dem Gang hätten zuhören können; auch hätten sich in der Zelle zwei
Überwachungskameras befunden, über die männliche Polizeivollzugsbeamte den
Vorgang hätten beobachten können. Als sie angesichts der Ankündigung, in die
Psychiatrie gebracht zu werden „ausgeflippt“ sei, sei sie gewaltsam zu Boden
gepresst und mit Stahlhandschellen extrem schmerzhaft gefesselt worden. Auch
sei die richterliche Anordnung der Gewahrsamnahme nicht unverzüglich beantragt
worden; so sei ihr erstmalig gegen 20.15 Uhr ermöglicht worden, eine Bekannte
von der Gewahrsamnahme fernmündlich zu verständigen, die sich ihrerseits an
ihren Bevollmächtigten gewandt habe, der daraufhin gegen 20.30 Uhr mit dem
Polizeipräsidium Mittelhessen telefonisch in Kontakt getreten sei. In der
Gewahrsamszelle sei sie permanent videoüberwacht worden, habe man die
Beleuchtung nicht ausgeschaltet, aber eine Matratze entfernt und ihr eine Decke
erst auf wiederholtes Verlangen kurz vor ihrer Entlassung gegeben, als sie schon
lange am Zittern gewesen sei und sich wegen ihrer Erschöpfung nicht selber habe
warmhalten können. Auf ihr Verlangen zur Toilette gehen zu können, habe man sie
eine halbe Stunde oder länger warten lassen; auf der Toilette habe man ihr
verwehrt, die Kabine zu benutzen, sondern sie auf ein Klo hinter Sichtschutz
verwiesen, dessen Milchglasscheibe etwa auf Schulterhöhe gereicht habe.
Überhaupt sei die Unterbringung in einem Raum ohne Bett, Tisch, Stuhl, sanitäre
Einrichtungen, Radio- und Fernsehgerät sowie ohne jede
Kommunikationsmöglichkeit (Telefon und Internetzugang) menschenrechtswidrig.
Durch Beschluss vom 11. Dezember 2009 hat das Gericht der Klägerin für das
Verfahren im ersten Rechtszug Prozesskostenhilfe bewilligt und zur Begründung
darauf hingewiesen, dass das Vorbringen jedenfalls Anlass zur weiteren
Erforschung des Sachverhalts biete.
Die Klägerin beantragt,
die Rechtswidrigkeit der Art und Weise der Vollziehung des Gewahrsams
festzustellen.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt der Beklagte im Wesentlichen mit Klageerwiderung vom 9.
Februar 2010 (Bl. 101 bis 105 d.A.) aus, warum die Art und Weise der Vollziehung
des polizeilichen Gewahrsams rechtmäßig gewesen sei.
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Durch Beschluss vom 18. März 2010 (Bl. 131 d.A.) hat die Kammer den
Rechtsstreit auf den Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Augenscheinseinnahme einer vom
Beklagten gefertigten Videoaufzeichnung (DVD im Umschlag Bl. 106 d.A.) sowie
die Vernehmung von Herrn E. und Herrn F., Polizeipräsidium Mittelhessen, sowie
von Frau G. und Frau H. von der I. Bereitschaftspolizeiabteilung als Zeugen. Wegen
des Beweisthemas sowie -ergebnisses wird auf den Inhalt der Sitzungsniederschrift
verwiesen.
Zu den weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes nimmt das Gericht
Bezug auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den der beigezogenen
Behördenakten (zwei Hefter, Bl. 1 bis 36 sowie nicht foliiert), der zum Gegenstand
der mündlichen Verhandlung gemacht worden ist.
Entscheidungsgründe
I.
Die Klage ist zulässig (A.), aber nur zum Teil begründet (B).
A.
Die Klägerin kann – ungeachtet der Erledigung ihrer Gewahrsamsnahme – noch die
Feststellung begehren, die Art und Weise der Durchführung des Gewahrsams am
15. und 16. Juli 2009 durch das Polizeipräsidium Mittelhessen sei
unrechtmäßigerweise erfolgt (vgl. Gerhardt, in: Schoch/AC.-Aßmann/Pietzner,
Kommentar zur VwGO, Loseblatt, Stand: November 2009, § 113 Rdnr. 99, 77).
Dabei steht die Erledigung des Rechtsverhältnisses der gerichtlichen Überprüfung
nicht entgegen, weil die Klägerin wegen ihrer Betroffenheit im
grundrechtsrelevanten Bereich – hier: dem aus Art. 2 Abs. 1 i.Vm. Art. 1 Abs. 1 GG
herzuleitenden allgemeinen Persönlichkeitsrecht, wegen der in der ordentlichen
Gerichtsbarkeit stattgefundenen richterlichen Befassung indes nicht mehr der
durch Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 2 GG geschützten Freiheit der
Person – noch ein Feststellungsinteresse geltend machen kann (vgl. Pietzcker, in:
Schoch/AC.-Aßmann/Pietzner, a.a.O., § 43 Rdnr. 13).
B.
Die Klage ist jedoch nur teilweise begründet (1.). Darüber hinaus ist sie mangels
Rechtsverletzung der Klägerin unbegründet (2.).
1. Die Klage ist begründet, soweit von der Klägerin bei ihrer Einlieferung in den
Polizeigewahrsam verlangt wurde, sich zum Zwecke der Durchsuchung vollständig
zu entkleiden (a.) und ihr nicht unverzüglich Gelegenheit gegeben wurde, eine
Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen (b.).
a. Zur Überzeugung des Gerichts, das sich insoweit auf die unmissverständliche
Bekundung der Zeugin H. stützt (Sitzungsniederschrift S. 15), wurde die Klägerin
bei ihrer Aufnahme in den Polizeigewahrsam aufgefordert, sich zum Zwecke der
Durchsuchung vollständig zu entkleiden. Diese Maßnahme war weder nach § 34
Abs. 3 Satz 3 HSOG als eine Beschränkung, die zum Zweck der
Freiheitsentziehung oder der Ordnung im Gewahrsam erforderlich war, noch nach §
36 Abs. 2 Nr. 1 HSOG, demzufolge Personen, die aufgrund einer Rechtsvorschrift
festgehalten werden können, durchsucht werden dürfen, zu rechtfertigen:
Die – sehr weit gefasste – Ermächtigung des § 34 Abs. 3 Satz 3 HSOG ermächtigt
nicht zu Standardmaßnahmen, wie hier der Durchsuchung, für die das Hessische
Gesetz über die öffentliche Sicherheit und Ordnung eigene
Eingriffsermächtigungen mit eigenen tatbestandlichen Voraussetzungen enthält.
Zwar wird im Regelfall die Durchsuchung einer in Gewahrsam genommenen
Person nach § 36 Abs. 2 Nr. 1 HSOG zu rechtfertigen sein, doch gilt dies hier nicht
für die Anordnung an die Klägerin, sich vollständig zu entkleiden. Zunächst stellt
der Normbefehl des § 36 Abs. 2 Nr. 1 HSOG nicht darauf ab, dass jemand
festgehalten wurde, sondern darauf, dass jemand festgehalten werden könnte.
Mithin müssen die tatbestandlichen Voraussetzungen einer zur
Freiheitsentziehung ermächtigenden Rechtsnorm vorliegen und ist die Regelung
insoweit akzessorisch. Wie im Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am
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insoweit akzessorisch. Wie im Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am
Main vom 23. März 2010 – 20 W 264/09 – festgestellt, war die Gewahrsamnahme
aber von Anfang an rechtswidrig, da die tatbestandlichen Voraussetzungen des §
32 Abs. 1 HSOG gerade nicht erfüllt waren. Darüber hinaus wurde mit der
Aufforderung, sich vollständig zu entkleiden, eine Rechtsfolge gesetzt, die der
Normbefehl des § 36 Abs. 2 Nr. 1 HSOG gar nicht vorsieht. Dies ergibt sich daraus,
dass die Anordnung einer Durchsuchung für den Betroffenen eine bloße
Duldungspflicht begründet, während die Aufforderung, sich zu entkleiden, eine
weitergehende aktive Handlungspflicht begründet; sie wird daher typischerweise
nur für die körperliche Untersuchungen nach § 36 Abs. 5 HSOG in Betracht
kommen. Damit könnte zur Rechtfertigung dieser Aufforderung zwar wieder auf die
weit gefasste Ermächtigung des § 34 Abs. 3 Satz 3 HSOG zurückgegriffen werden,
doch sind besondere Umstände, die dieses Vorgehen rechtfertigen könnten, nicht
ersichtlich. Generell stellen Maßnahmen, die mit einer Entkleidung verbunden sind,
einen schwerwiegenden Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht dar (vgl.
Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts
vom 4. Februar 2009 – 2 BvR 455/08 –, Abs.-Nr. 25, zu dem insoweit mit § 34 Abs.
3 Satz 3 HSOG inhaltsgleichen § 119 Abs. 3 StPO in der Bekanntmachung der
Neufassung vom 7. April 1987, BGBl. I S. 1074, 1075). Im konkreten Fall der
Klägerin, auf den es hier ankommt (Bundesverfassungsgericht, a.a.O., Abs.-Nr.
28), sind solche besondere Umstände, die eine völlig Entkleidung der Klägerin
erfordert hätten, nicht ersichtlich. Das erregte und unkooperative Verhalten der
Klägerin bot jedenfalls keinen genügenden Grund. Maßgeblich dürfte hier vielmehr
eine Routine gewesen sein, wie sie sich im Vollzug der Polizeigewahrsamsordnung
(Erlass des Hessischen Ministeriums des Innern und für Sport vom 26. März 2002,
StAnz. 16/2002 S. 1513) eingestellt hat, ohne dass diese bloße
Verwaltungsvorschrift überhaupt eine selbständige Eingriffsermächtigung bieten
könnte.
Ungeachtet der hieraus folgenden Unzulässigkeit des Vorgehens war die
Organisation dessen Ablaufs jedoch nicht zu beanstanden, da die Intimsphäre der
Klägerin hierbei hinreichend beachtet wurde. Weder waren die
Überwachungskameras aktiviert noch männliche Personen zugegen.
b. Nicht ersichtlich ist, dass der Klägerin nach § 34 Abs. 2 Satz 1 HSOG
unverzüglich Möglichkeit gegeben worden wäre, eine Person ihres Vertrauens von
ihrer Gewahrsamnahme zu benachrichtigen. Ein entsprechendes Verlangen
äußerte die Klägerin, wie sich ebenfalls aus dem Bekunden der Zeugin H. ergibt,
jedenfalls bei ihrer zwangsweisen Entkleidung (Sitzungsniederschrift S. 16). Hierauf
wurde jedoch nicht erkennbar eingegangen. Die Beachtung der Regelung des § 34
Abs. 2 Satz 1 HSOG ist indes nicht davon abhängig, ob die Klägerin wegen der
Umstände ihrer – objektiv rechtswidrigen – Gewahrsamnahme erregt war und sich
unkooperativ verhielt oder nicht; möglicherweise hätte ein derartiges Angebot
auch zur Deeskalation beigetragen. Dass der Klägerin nach ihrem eigenen
Vorbringen jedenfalls gegen 20.15 Uhr eine Kontaktaufnahme ermöglicht wurde,
war nicht mehr „unverzüglich“ im Sinne eines Einräumens dieser Möglichkeit ohne
schuldhaftes Zögern. Seit ihrer Einlieferung in die Gewahrsamseinrichtung war bis
dahin etwa eine Stunde, seit ihrer Gewahrsamnahme etwa anderthalb Stunden
verstrichen.
2. Die weiteren, von der Klägerin im Einzelnen gerügten Maßnahmen während der
Durchführung des Gewahrsams waren jedoch nicht rechtswidrig. Generell ist zu
beachten, dass – anders als eine Untersuchungshaft oder eine Strafhaft oder gar
eine Sicherungsverwahrung – der Polizeigewahrsam nur der Aufnahme über einen
kurzen Zeitraum dient; inwieweit bei einem Unterbindungsgewahrsam mit einer
längerfristigen Freiheitsentziehung im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 Alt. 1
HSOG anderes zu gelten hat, kann hier dahinstehen, weil ein solcher Fall nicht
gegeben ist. So gesehen ist nicht zu beanstanden, dass weder eine
Sanitäreinrichtung noch besondere Einrichtungsgegenstände wie ein Tisch oder ein
Stuhl oder gar Radio- und Fernsehgeräte sowie andere
Kommunikationsmöglichkeiten in der Zelle vorhanden waren. Die permanente
Überwachung der Klägerin mit Hilfe einer Videokamera war nach § 34 Abs. 3 Satz
4 HSOG gerechtfertigt. Aufgrund des Verhaltens der Klägerin, das zwar subjektiv
nachvollziehbar ist, in seiner Erregtheit aber bei objektivierter Betrachtung ohne
Rechtsverstoß als Gefahrenlage gesehen werden kann, lag eine derartige
Überwachung nahe. Dabei berücksichtigt das Gericht, dass die Gewahrsamnahme
der Klägerin zwar objektiv rechtswidrig war, von einer Nichtigkeit der zunächst
durch Verwaltungsakt erfolgten Gewahrsamsnahme nach § 44 Abs. 1 HVwVfG aber
nicht ausgegangen werden kann und somit eine nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
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nicht ausgegangen werden kann und somit eine nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2
VwGO unaufschiebbare Anordnung eines Polizeivollzugsbeamten vorgelegen
hatte, der die Klägerin sich – ungeachtet ihrer objektiven Rechtswidrigkeit –
zunächst beugen musste. Angesichts dieses Zustandes besonderer Erregung war
auch die Sicherstellung der Schutzmanschette nicht zu beanstanden. Unabhängig
davon, dass bei der ärztlichen Untersuchung ausweislich der Einlieferungsanzeige
aus ärztlicher Sicht „die Schutzmanschette nicht unbedingt [ge]tragen“ werden
müsse, bestand die von der Zeugin G. bekundete Gefährdung durch die spitzen
Schnallen, die im Übrigen auch aus der Videoaufzeichnung hinreichend erkennbar
werden. Dieses Gefährdungspotential rechtfertigte auch, die Beleuchtung in der
Gewahrsamszelle angeschaltet zu lassen, um eine Überwachungsmöglichkeit zu
haben. Ebenso wäre die von der Klägerin angeführte erneute Fesselung mit der
Ankündigung, in die Psychiatrie gebracht zu werden, angesichts der Art und Weise
des Auftretens der Klägerin, wie sie nicht nur von den Zeugen übereinstimmend
geschildert, sondern auch auf der DVD-Aufzeichnung ersichtlich ist, zu
rechtfertigen. Gleichfalls nicht zu beanstanden sind Einschränkungen, die der
Klägerin beim Besuch der Toilette wiederfuhren; hier handelt es sich eindeutig um
eine nach § 34 Abs. 3 Satz 3 HSOG zu rechtfertigende Maßnahme. Bestätigung
findet diese Ansicht dadurch, dass es der Klägerin ungeachtet dessen gelang,
Toilettenpapier mitzunehmen, um mit dessen Hilfe die Bildübertragung zu
unterbinden. Zur Überzeugung des Gerichts, die sich insbesondere auf die
Bekundungen des Zeugen F. stützt (Sitzungsniederschrift S. 8), wurden
Sonderwünsche der Klägerin, etwa nach einer Decke, jedenfalls nicht unzumutbar
verspätet erfüllt.
II.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VwGO. Dem Gericht
erscheint es dabei angemessen, bei einer Gewichtung der streitgegenständlichen
Maßnahmen die Kosten hälftig beiden Beteiligten aufzuerlegen.
III.
Die Regelung der vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 i.V.m. § 167
Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
IV.
Gründe, aus denen nach § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3, 4 VwGO
die Berufung zuzulassen wäre, sind nicht ersichtlich.
Beschluss
Der Streitwert wird auf 5 000 Euro festgesetzt.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 2 GKG. Danach ist dann, wenn der
Sach- und Streitstand für die Bestimmung des Streitwertes keine genügenden
Anhaltspunkte bietet, ein Streitwert von 5.000,-- € anzunehmen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.