Urteil des VG Gießen vom 21.08.2000

VG Gießen: anspruch auf einbürgerung, staatsangehörigkeit, wiedereinsetzung in den vorigen stand, die post, öffentliches interesse, innerstaatliches recht, treu und glauben, gegenseitigkeit, behörde

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Gericht:
VG Gießen 10.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
10 E 2124/98
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 25 GG, Art 59 GG,
MStaatÜbk, § 87 AuslG 1990,
§ 85 AuslG 1990
(Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit)
Tatbestand
Mit der Klage begehrt der Kläger die Einbürgerung in den deutschen
Staatsverband unter Hinnahme der italienischen Staatsangehörigkeit.
Der am 03.10.1996 in Deutschland geborene Kläger hat einen italienischen Vater
und eine deutsche Mutter. Durch Abstammung von seinem Vater hat er die
italienische Staatsangehörigkeit erworben. Er ist im Besitz eines italienischen
Passes.
Mit Formularantrag vom 01.09.1993 stellte der Kläger über den Magistrat der
Universitätsstadt Marburg einen Einbürgerungsantrag beim Regierungspräsidium
Gießen. Diesen Antrag legte die Stadt Marburg dem Regierungspräsidium Gießen
am 25.01.1994 vor und führte ergänzend aus, dass der Kläger die Einbürgerung
nach § 8 Reichs- und Staatsangehörigengesetz (RuStAG) unter Beibehaltung der
italienischen Staatsangehörigkeit begehre.
Ausweislich des in der Anlage zum Einbürgerungsverzeichnis beigefügten
Schreibens des Klägers begehrt er die Einbürgerung gemäß § 8 RuStAG und lehnt
es ab, die italienische Staatsangehörigkeit aufzugeben, weil er sich durch seinen
Vater mit Italien sehr verbunden fühle. Wegen der weiteren Einzelheiten dieses
Schreibens wird auf Blatt 14 bis 17 der Behördenvorgänge verwiesen.
Mit Schreiben vom 24.04.1997 wies das Regierungspräsidium Gießen den Kläger
darauf hin, dass die von ihm vertretene Rechtsauffassung zum Gesichtspunkt der
Vermeidung von Mehrstaatigkeit nicht zu teilen sei. Dies sei der Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts zu entnehmen und auch dem Übereinkommen
zur Verringerung von Mehrstaatigkeit. Eine Einbürgerung nach § 8 Abs. 1 RuStAG
könne damit nicht erfolgen.
Dagegen führt der Kläger im Schreiben vom 09.06.1997 an, eine Einbürgerung
nach § 8 RuStAG stehe im Ermessen der Behörde und dieses sei vorliegend
dahingehend eingeschränkt, ihn unter Hinnahme der italienischen
Staatsangehörigkeit einzubürgern. Im Falle einer Geburt nach In-Kraft-Treten von
Art. 3 RuStAÄndG vom 20.12.1974 hätte er die deutsche Staatsangehörigkeit von
seiner Mutter erworben; im Übrigen verkenne die Behörde die Reichweite von Art.
6 GG.
Mit Bescheid vom 20.04.1998 lehnte das Regierungspräsidium Gießen den Antrag
des Klägers vom 01.09.1993 auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband
ab.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, eine Einbürgerung komme
nur nach vorheriger Aufgabe der italienischen Staatsangehörigkeit in Betracht.
Von diesem Erfordernis könne die Behörde auch nicht im Ermessenswege
absehen. Dies ergebe sich schon aus Nr. 5.3.1 der Einbürgerungsrichtlinien und
dem Übereinkommen zur Verringerung von Mehrstaatigkeit, dem sowohl
Deutschland als auch Italien beigetreten seien. Für eine Folgenbeseitigung bei
Nichtausübung des Optionsrechts aus Art. 3 RuStAÄndG 1974 sei kein Raum. Es
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Nichtausübung des Optionsrechts aus Art. 3 RuStAÄndG 1974 sei kein Raum. Es
sei vielmehr nach allgemeinen Grundsätzen zu entscheiden, ob in Würdigung aller
wesentlicher Umstände des Einzelfalles ein staatliches Interesse an der
Einbürgerung bejaht werden könne. Im Falle des Klägers stehe die Weigerung, die
italienische Staatsangehörigkeit aufzugeben, einer Einbürgerung entgegen.
Der Bescheid wurde dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde am 22.04.1998
zugestellt.
Mit Schreiben vom 19.05.1998, eingegangen beim Regierungspräsidium Gießen
am Montag, 25.05.1998, legte der Kläger hiergegen Widerspruch ein, den er mit
Schreiben vom 24.05.1998 begründete. Wegen der Einzelheiten der Begründung
wird auf Blatt 59 bis 61 der Behördenvorgänge verwiesen.
Mit Schreiben vom 16.09.1998 wies das Regierungspräsidium Gießen den Kläger
darauf hin, dass Zweifel an der Rechtzeitigkeit des Widerspruchs bestünden. Der
Bescheid sei mittels Postzustellungsurkunde am 22.04.1998 zugestellt worden, die
einmonatige Widerspruchsfrist habe daher am 22.05.1998 geendet.
In der Folgezeit legte der Kläger im Verwaltungsverfahren einen Einlieferungsbeleg
der Deutschen Post AG vom 20.05.1998 vor und beantragte mit Schreiben vom
27.09.1998 wegen des Versäumens der Widerspruchsfrist Wiedereinsetzung in den
vorigen Stand. Hierzu gab er im Wesentlichen an, die Post habe bestätigt, dass
der am 20.05.1998 aufgegebene Widerspruch erst drei Tage später zugestellt
worden sei. Die unerwartete Verzögerung durch die Post könne ihm nicht als
Verschulden angelastet werden. Er habe nicht damit rechnen können, dass die
Beförderung des Briefes von Marburg nach Gießen drei Tage dauere.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.10.1998 wies das Regierungspräsidium Gießen
den Widerspruch des Klägers zurück.
Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger sei mangels
Verschuldens Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Er habe die
Verzögerung der Briefzustellung durch die Post nicht zu vertreten gehabt. Der
Widerspruch sei jedoch unbegründet. Der Kläger erfülle ohne weiteres die
Voraussetzungen der erleichterten Einbürgerung gemäß § 86 Abs. 1 AuslG. Da er
jedoch nicht bereit sei, seine bisherige Staatsangehörigkeit aufzugeben oder zu
verlieren, scheide eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband aus. Von
dieser Voraussetzung könne im konkreten Einzelfall nicht abgesehen werden. Eine
Einbürgerung nach den Vorschriften des RuStAG, die ausdrücklich begehrt werde,
komme ebenfalls nicht in Betracht. In den das Ermessen der
Einbürgerungsbehörde steuernden Einbürgerungsrichtlinien sei unter Ziffer 5.3.1
festgelegt, dass eine Einbürgerung nur vollzogen werden solle, wenn nachgewiesen
sei, dass der Einbürgerungsbewerber spätestens mit der Einbürgerung aus seiner
bisherigen Staatsangehörigkeit ausscheide. Die Ausnahmen, hiervon abzusehen,
seien aus dem italienischen Staatsangehörigkeitsrecht nicht ersichtlich. Die
Voraussetzungen einer Ausnahme gemäß Ziffern 5.3.4.1 oder 5.3.4.2 der
Einbürgerungsrichtlinien seien ebenfalls nicht gegeben. Es bestehe weder ein
herausragendes öffentliches Interesse an der Einbürgerung noch sei die Hinnahme
von Mehrstaatigkeit im öffentlichen Interesse geboten. Da die Eltern des Klägers
das seinerzeit bestehende Optionsrecht nicht genutzt hätten, bestehe kein Raum
für ein öffentliches Interesse daran, die verfassungswidrige Rechtslage im
Zeitpunkt der Geburt des Klägers durch Einbürgerung zu beseitigen. Der Anspruch
könne nicht auf Art. 6 GG gestützt werden. Der Kläger sei inzwischen volljährig.
Auch die weiteren vom Kläger vorgetragenen Umstände rechtfertigten kein
überwiegendes Interesse an der Einbürgerung unter Hinnahme von
Mehrstaatigkeit.
Wegen der weiteren Einzelheiten des mittels Postzustellungsurkunde am
30.10.1998 zugestellten Widerspruchsbescheides wird auf Blatt 70 bis 87 der
Behördenvorgänge verwiesen.
Am 27.11.1998 hat der Kläger Klage erhoben.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus dem
Verwaltungsverfahren.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Gießen
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Regierungspräsidiums Gießen
vom 20. April 1998 und dessen Widerspruchsbescheides vom 28. Oktober 1998 zu
verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern,
hilfsweise,
den Beklagten unter Aufhebung der genannten Bescheide zu verpflichten, den
Kläger unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung wiederholt und vertieft er die Argumentation in den
angefochtenen Bescheiden.
Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt, jedoch die Rechtsauffassung des
Beklagten geteilt.
Nachdem Versuche, dem Kläger eine Wiedereinsetzung in das Optionsrecht nach
Art. 3 RuStAÄndG 1974 mangels falscher Belehrung seiner Eltern im damaligen
Zeitpunkt zu gewähren, gescheitert waren, hat das Gericht die Beteiligten mit
Verfügung vom 12.01.2000 auf die seit dem 01.01.2000 geltende Rechtslage
verwiesen und angefragt, ob eine Klaglosstellung des Klägers möglich sei.
Hierauf haben der Beklagte und die Beigeladene mitgeteilt, es sei fraglich, ob § 87
Abs. 2 AuslG das Mehrstaaterübereinkommen zurückdränge. Auch sei fraglich, ob
mit Italien Gegenseitigkeit im Sinne des § 87 Abs. 4 AuslG bestehe; dies werde
derzeit durch das Auswärtige Amt durch Einholung einer entsprechenden
Verbalnote geprüft. Mit Schreiben vom 29.05.2000 hat der Beklagte und mit
Schreiben vom 13.06.2000 hat die Beigeladene mitgeteilt, die Frage der
Gegenseitigkeit sei noch nicht geklärt.
Mit Schreiben vom 17.12.1999 (Beigeladene), vom 22.12.1999 (Beklagte) und
vom 10.01.2000 (Kläger) haben die Beteiligten sich mit einer Entscheidung ohne
mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren gemäß § 101 Abs. 2 VwGO
einverstanden erklärt.
Bei der Beratung haben vorgelegen und wurden zum Gegenstand der Beratung
gemacht: die Gerichtsakten, ein Hefter Behördenvorgänge der Beklagten und das
italienische Gesetz Nr. 91/1992 vom 05.02.1992: "Neue Bestimmungen über die
Staatsangehörigkeit" in deutscher Sprache. Wegen der weiteren Einzelheiten des
Sach- und Streitstandes wird auf die vorgenannten Akten und Unterlagen Bezug
genommen.
Entscheidungsgründe
Im Einverständnis mit den Beteiligten entscheidet die Kammer gemäß § 101 Abs.
2 VwGO ohne mündliche Verhandlung im schriftlichen Verfahren.
Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Bescheid des
Regierungspräsidiums Gießen vom 20.04.1998 und der Widerspruchsbescheid vom
28.10.1998 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§ 113
Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat gegenüber dem Beklagten einen Anspruch
auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Hinnahme von
Mehrstaatigkeit gemäß §§ 85, 87 des Ausländergesetzes in der im Zeitpunkt der
Entscheidung geltenden Fassung (vom 09.07.1990, BGBl. I S. 1354, zuletzt
geändert durch Gesetz vom 15.07.1999, BGBl. I S. 1618) - AuslG.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im
Rahmen des vorliegenden Verpflichtungsbegehrens der Zeitpunkt der Beratung.
Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger seinen Einbürgerungsantrag bereits
1993 gestellt hat, denn für das Begehren auf Einbürgerung unter Hinnahme der
Mehrstaatigkeit ist gemäß § 102a AuslG die ab dem 01.01.2000 geltende Fassung
der Einbürgerungsvorschriften nach dem Ausländergesetz anzuwenden.
Gemäß § 91 AuslG i.V.m. § 40 Abs. 2 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (vom
22.07.1913, RGBl. S. 583, in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Reform des
Staatsangehörigkeitsrechts vom 15.07.1999, BGBl. I S. 1618) - StAG - i.V.m. § 1
Abs. 1 der Verordnung über die Behörden in Staatsangehörigkeitssachen (vom
14.08.1967, GVBl. I S. 149 in der Fassung der Änderung vom 28.08.1998, GVBl. I
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14.08.1967, GVBl. I S. 149 in der Fassung der Änderung vom 28.08.1998, GVBl. I
S. 318) ist das Regierungspräsidium Gießen die sachlich und örtlich zuständige
Einbürgerungsbehörde.
Der Kläger hat gemäß §§ 85 Abs. 1, 87 Abs. 2 AuslG einen Anspruch gegen den
Beklagten auf Einbürgerung unter Hinnahme seiner italienischen
Staatsangehörigkeit.
Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Einbürgerungsvoraussetzungen
des § 85 Abs. 1 Nr. 1 bis 3, 5 AuslG vorliegen. Anhaltspunkte dafür, dass dies nicht
zutreffen könnte, hat das Gericht den beigezogenen Verwaltungsvorgängen der
Beklagten nicht entnehmen können.
Im Streit zwischen den Beteiligten steht allein die Voraussetzung des § 85 Abs. 1
Nr. 4 AuslG, wonach die Einbürgerung voraussetzt, dass der Ausländer seine
bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Ausweislich der Begründung
des Einbürgerungsantrages und seinen späteren Erklärungen ist der Kläger indes
nicht bereit, seine italienische Staatsangehörigkeit, die er von seinem Vater
ableitet, aufzugeben. Nach Ansicht der Kammer steht § 85 Abs. 1 Nr. 4 AuslG dem
Begehren des Klägers gleichwohl nicht entgegen. Denn gemäß § 87 Abs. 2 AuslG
ist von der Voraussetzung des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 abzusehen, wenn der
Ausländer die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der
Europäischen Union besitzt und Gegenseitigkeit besteht. In einem solchem Fall hat
der Ausländer gemäß § 85 Abs. 1 AuslG einen Anspruch auf Einbürgerung in den
deutschen Staatsverband unter Hinnahme seiner ausländischen EU-
Staatsangehörigkeit.
Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. Zunächst ist der Kläger
durch Abstammung von seinem italienischen Vater nach dem im Zeitpunkt seiner
Geburt geltenden italienischen Staatsangehörigkeitsrecht italienischer
Staatsangehöriger geworden (vgl. die Vorbemerkung II zum italienischen
Staatsangehörigkeitsrecht in Bergmann/Ferid, Internationales Ehe- und
Kindschaftsrecht, 125. Lieferung, 31.08.1996). Der Erwerb der italienischen
Staatsangehörigkeit wird zudem dadurch dokumentiert, dass der Kläger im Besitz
eines italienischen Reisepasses ist. Damit ist der Kläger Staatsangehöriger eines
anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union.
Streitig zwischen den Beteiligten ist im Hinblick auf § 87 Abs. 2 AuslG jedoch die
Frage, ob im Hinblick auf die Einbürgerung und die Hinnahme von Mehrstaatigkeit
mit Italien Gegenseitigkeit besteht. Insoweit ist auf das derzeit geltende
italienische Staatsangehörigkeitsrecht abzustellen. Das insoweit maßgebliche
italienische Gesetz Nr. 91/1992 vom 05.02.1992: Neue Bestimmungen über die
Staatsangehörigkeit (G.U. Nr. 38 vom 15.02.1992, Seite 5ff.) bestimmt in Art. 9
Abs. 1 die grundsätzlichen Voraussetzungen für den Erwerb der italienischen
Staatsangehörigkeit. Danach kann die italienische Staatsangehörigkeit durch
Dekret des Präsidenten der Republik nach Anhörung des Staatsrates auf
Vorschlag des Innenministers verliehen werden u.a. einem Staatsangehörigen
eines Mitgliedstaates der Europäischen Gemeinschaft, der seit mindestens vier
Jahren rechtmäßigen Aufenthalt in dem Gebiet der Republik hat (Art. 9 Abs. 1d).
Insoweit ist dem maßgeblichen italienischen Recht fremd, dass die Einbürgerung
einen vorherigen oder gleichzeitigen Verlust der anderen Staatsangehörigkeit
vorsieht oder gar voraussetzt. Die Verleihung der italienischen
Staatsangehörigkeit kommt danach auch ohne Verzicht auf die ausländische
Staatsangehörigkeit in Betracht. Damit korrespondiert das italienische
Staatsangehörigkeitsrecht mit der Regelung in § 87 Abs. 2 AuslG, auch wenn im
Gegensatz zu dem nach deutschem Recht (§ 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG)
erforderlichen achtjährigen rechtmäßigen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland die
italienischen Einbürgerungsvorschriften lediglich einen rechtmäßigen Aufenthalt
von mindestens vier Jahren im Gebiet der Republik erfordern. Diese
unterschiedliche Zeitdauer des erforderlichen rechtmäßigen Aufenthaltes vermag
jedoch an einer Gegenseitigkeit nichts zu ändern. Nach beiden Rechtsordnungen
ist erforderlich, dass der Einbürgerungsbewerber sich über den im nationalen
Recht bestimmten Zeitraum rechtmäßig im Gebiet desjenigen Staates
aufgehalten hat, dessen Staatsangehörigkeit er nunmehr begehrt.
Einer bestehenden Gegenseitigkeit kann zudem weiter nicht entgegengehalten
werden, dass §§ 85 Abs. 1 Satz 1, 87 Abs. 2 AuslG einen Anspruch auf
Einbürgerung begründen, das italienische Recht indes in Art. 9 des Gesetzes Nr.
91/1992 die Einbürgerung lediglich in das Ermessen der zuständigen Stellen stellt.
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91/1992 die Einbürgerung lediglich in das Ermessen der zuständigen Stellen stellt.
In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass dem geltenden italienischen
Staatsangehörigkeitsrecht Einbürgerungsansprüche gänzlich fremd sind.
Durchgängig bestimmt das italienische Gesetz Nr. 91/1992, dass die italienische
Staatsangehörigkeit verliehen werden "kann". Eine derartige
Ermessenseinbürgerung könnte einer Gegenseitigkeit nur dann entgegenstehen,
wenn das Erfordernis der Gegenseitigkeit sich auch auf eine
Anspruchseinbürgerung erstrecken sollte.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund eines Telefonats des Vorsitzenden
der Kammer mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Beklagten, das dieser in
der Beratung vom 21.08.2000 wiedergegeben hat, gerichtsbekannt ist, dass es
dem Kläger nach Auffassung der Beklagten möglich gewesen wäre, auf seine
italienische Staatsangehörigkeit zu verzichten, die deutsche Staatsangehörigkeit
zu erwerben und sich sodann problemlos wieder in den italienischen
Staatsverband unter Hinnahme der bestehenden deutschen Staatsangehörigkeit
einbürgern zu lassen. Die Wiedereinbürgerung des Klägers in den italienischen
Staatsverband unter Hinnahme der deutschen Staatsangehörigkeit wäre mithin
höchstwahrscheinlich möglich gewesen.
Damit steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Ermessenseinbürgerung
nach Art. 9 Abs. 1d des Gesetzes Nr. 91/1992 durch den italienischen Staat so
angewendet wird, dass eine Einbürgerung regelmäßig unter Hinnahme der
Mehrstaatigkeit vorgenommen wird. Damit vermag die Kammer hinsichtlich der
italienischen Einbürgerungspraxis nur zu dem Ergebnis zu kommen, dass die
gesetzmäßige Ermessenseinbürgerung regelmäßig wie eine in Deutschland
bestehende Anspruchseinbürgerung nach § 85 Abs. 1 Satz 1, 87 Abs. 2 AuslG
gehandhabt wird. Damit besteht auch insoweit Gegenseitigkeit in Bezug auf die
Hinnahme einer weiteren EU-Staatsangehörigkeit zwischen Deutschland und
Italien.
Unabhängig davon weist das erkennende Gericht darauf hin, dass das Erfordernis
der Gegenseitigkeit sich indes nicht auch darauf zu erstrecken hat, ob beide
Rechtsordnungen einen Einbürgerungsanspruch voraussetzen, sondern allein
darauf, ob die Rechtsfolge der Einbürgerung, nämlich die Hinnahme von
Mehrstaatigkeit, gegenseitig besteht. Hiervon ist nach den maßgeblichen
Vorschriften des italienischen Rechts, wie bereits ausgeführt, auszugehen. Auch
bricht das italienische Gesetz Nr. 91/1992 mit der gesetzlichen Neuregelung mit
dem Grundsatz der Vermeidung doppelter Staatsbürgerschaft. Die italienische
Staatsangehörigkeit kann danach durch Dekret des Präsidenten in bestimmten
Fällen verliehen werden, ohne dass in Art. 9 oder in Folgebestimmungen oder
sonst im Gesetz eine Vorschrift enthalten wäre, die den Verzicht auf die
ausländische Staatsangehörigkeit voraussetzt. Art. 11 dieses Gesetzes ermöglicht
zudem, dass der Italiener, der eine ausländische Staatsangehörigkeit besitzt,
erwirbt oder wiedererwirbt, die italienische Staatsangehörigkeit behalten soll, also
grundsätzlich Doppelstaater ist und lediglich die Befugnis hat, auf die italienische
Staatsangehörigkeit zu verzichten, wenn er sich nicht mehr in Italien aufhält.
Damit liegt die von dem Beklagten und der Beigeladenen als problematisch
angesehene Gegenseitigkeit mit Italien mehr als deutlich auf der Hand und dem
Kläger steht ein Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter
Hinnahme seiner italienischen Staatsangehörigkeit nach § 85 Abs. 1 Satz 1 i.V.m.
§ 87 Abs. 2 AuslG zu.
Das erkennende Gericht vermag der Auffassung des Beklagten und der
Beigeladenen nicht zu folgen, diesem Anspruch stünden die Regelungen des
Vertragsgesetzes vom 29. September 1969 zu dem Übereinkommen vom
06.05.1963 über die Verringerung der Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von
Mehrstaatern (BGBl. II 1969, S.1953 in der Fassung der Änderung durch Gesetz
vom 20.12.1974 (BGBl. I, 3714) entgegen. Zwar sind sowohl die Bundesrepublik
Deutschland als auch Italien Unterzeichnerstaaten dieses Übereinkommens und
enthält dieses - bislang weder von Deutschland noch von Italien gekündigte -
Übereinkommen in der Erwägung, dass ein gemeinsames Vorgehen zur möglichst
weitgehenden Verringerung der Fälle mehrfacher Staatsangehörigkeit im
Verhältnis zwischen den Mitgliedsstaaten dem Ziel des Europarats entspricht, in
Art. 1 die Regelung, dass volljährige Staatsangehörige einer Vertragspartei, die
infolge einer ausdrücklichen Willenserklärung durch Einbürgerung, Option oder
Wiedereinbürgerung die Staatsangehörigkeit einer anderen Vertragspartei
erwerben, ihre vorherige Staatsangehörigkeit verlieren und dass die Beibehaltung
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erwerben, ihre vorherige Staatsangehörigkeit verlieren und dass die Beibehaltung
der vorherigen Staatsangehörigkeit ihnen zu versagen ist.
Doch auch dann, wenn daher die Neufassung der §§ 85 Abs. 1 Satz 1, 87 Abs. 2
AuslG gegen diese vertragliche Verpflichtung verstoßen sollte, kann dies dem
Anspruch des Klägers auf Einbürgerung nicht entgegengehalten werden. Hierzu
wäre nämlich Voraussetzung, dass Art. 1 dieses Abkommens den Regelungen im
AuslG im Rang vorgeht oder auf andere Weise bestimmt, dass das AuslG, soweit
es abweichende Regelungen enthält, nur subsidiär anzuwenden ist. Dies ist indes
nicht ersichtlich, denn bei dem genannten Abkommen handelt es sich nur um eine
in innerstaatliches Recht transformierte völkerrechtliche Vereinbarung.
Völkerrechtliche Verträge, deren Vertragspartner die Bundesrepublik Deutschland
ist, fallen nicht automatisch unter den Begriff der "Allgemeinen Regeln des
Völkerrechts" und gehen daher nicht schon wegen Art. 25 GG den
bundesrechtlichen Regelungen im Ausländergesetz vor. Eine innerstaatliche
Geltung des Abkommens kann nur über Art. 59 Abs. 2 GG hergestellt werden, was
mit dem entsprechenden Vertragsgesetz vom 29.09.1969 geschehen ist. Mit
diesem Vertragsgesetz ist das Übereinkommen über die Verringerung der
Mehrstaatigkeit und über die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom 06.05.1963
innerstaatliches geltendes Recht geworden. Gleichwohl steht dies dem
Einbürgerungsanspruch des Klägers nicht entgegen, denn einem ins nationale
Recht integrierten völkerrechtlichen Vertrag kommt immer nur diejenige
Rangstellung zu, die auch das entsprechende Zustimmungsgesetz aufweist (vgl.
BVerwGE 47, 365, 378). Danach steht das Abkommen als einfaches Bundesrecht
gleichrangig neben dem AuslG, jedoch nicht im Rang darüber. Zudem ist von
Bedeutung, dass mit der Transferierung des Übereinkommens vom 06.05.1993 in
innerstaatliches Recht durch Vertragsgesetz vom 29.09.1969 lediglich eine
Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland begründet wird, dieses Abkommen
einzuhalten und anzuwenden. An keiner Stelle dieses Abkommens sind
Einbürgerungsansprüche und der Ausschluss von der Staatsangehörigkeit in
Bezug auf individualisierbare Personen geregelt. Das Abkommen betrifft und regelt
vielmehr nur zwischenstaatliche Verpflichtungen. Auch insoweit vermag die
Kammer nicht zu erkennen, dass die Auswirkungen dieses zwischenstaatlichen
Vertrages einem innerstaatlich geregelten Einbürgerungsanspruch
entgegengehalten werden könnten. Unabhängig davon, dass das später erlassene
AuslG dem Vertragsgesetz vom 29.09.1969 im Rahmen des Lex-posterior-Prinzips
vorgeht, ist nicht ersichtlich, dass von der Möglichkeit, nach der völkerrechtlichen
Vereinbarung das nachfolgende staatliche Recht ausdrücklich oder stillschweigend
zurücktreten zu lassen, Gebrauch gemach worden wäre. Im Übrigen verweist der
völkerrechtliche Vertrag vom 06.05.1963 nicht auf die Anwendbarkeit bestimmter
Gesetze und das innerstaatlich geltende Ausländer- und
Staatsangehörigkeitsrecht legt gerade nicht zugunsten des völkerrechtlichen
Vertrages fest, dass die Lex-posterior-Regel außer Kraft treten soll; vielmehr ist in
§ 87 Abs. 2 AuslG das Gegenteil einer positiven Regelung unterzogen worden und
muss eine Kenntnis des Gesetzgebers von der völkerrechtlichen Vereinbarung
unterstellt werden.
Zudem müsste die Bundesrepublik Deutschland sich entgegenhalten lassen, dass
es ein Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB entsprechend) wäre, wenn
bundesgesetzlich ein Anspruch einer positiven Regelung zugeführt wird, derjenige,
der sich aber auf diesen Anspruch beruft, darauf verwiesen wird, dieser Anspruch
bestehe wegen älteren Rechts oder eines bestehenden völkerrechtlichen
Vertrages nicht. Diese Auswirkungen hätte man bereits im
Gesetzgebungsverfahrens berücksichtigen und würdigen müssen.
Wenn das Vorbringen des Beklagten und der Beigeladenen, die völkerrechtliche
Vereinbarung vom 06.05.1963 stehe dem Anspruch aus §§ 85 Abs. 1 Satz 1, 87
Abs. 2 AuslG entgegen, ernst gemeint sein sollte, wären die im
Gesetzgebungsverfahren beschlossenen Vorschriften in § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4
i.V.m. § 87 Abs. 2 AuslG mit einem geheimen Vorbehalt im Sinne des § 116 BGB
behaftet. Nach § 116 Abs. 1 Satz 1 BGB ist eine Willenserklärung aber nicht
deshalb nichtig, weil sich der Erklärende insgeheim vorbehält, das Erklärte nicht zu
wollen. Dieser allgemeine Rechtsgedanke ist auch im öffentlichen Recht
anzuwenden und würde dazu führen, dass § 87 Abs. 2 AuslG einen Anspruch auf
Einbürgerung auch dann begründet, wenn dies der Regelung des
Übereinkommens vom 06.05.1963 widerspräche. Der Gesetzgeber hätte nämlich
eine Willenserklärung (Anspruch auf Einbürgerung) abgegeben und sich insgeheim
vorbehalten, diesem Anspruch auf Einbürgerung das Übereinkommen über die
Verringerung der Mehrstaatigkeit und die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom
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Verringerung der Mehrstaatigkeit und die Wehrpflicht von Mehrstaatern vom
06.05.1963 entgegenzuhalten. Diese Überlegungen zeigen, dass die
entsprechenden Rechtsansichten des Beklagten und der Beigeladenen nicht
tragfähig sind.
Nach alledem sind die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 85 Abs. 1 Satz 1
i.V.m. § 87 Abs. 2 AuslG erfüllt. § 87 Abs. 2 AuslG bestimmt weiter, dass im Falle
einer Einbürgerung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 AuslG von der Voraussetzung des Satz
1 Nr. 4 abgesehen wird. Damit hat der Kläger gemäß §§ 85 Abs. 1 Satz 1, 87 Abs.
2 AuslG einen gebundenen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen
Staatsverband unter Hinnahme seiner italienischen Staatsangehörigkeit.
Nach alledem bedarf es keiner weiteren Erörterung, ob ein Einbürgerungsanspruch
auch auf der Grundlage des § 8 StAG besteht oder ob dem Kläger
Wiedereinsetzung in die Erklärungsfrist nach Art. 3 des Gesetzes zur Änderung des
Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetzes vom 20.12.1974 (BGBl. I S. 3714 in der
Fassung der Änderung vom 15.07.1999, BGBl. I S. 1618) gewährt werden kann
oder zu gewähren ist.
Dem tenorierten Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme der italienischen
Staatsangehörigkeit steht zuletzt nicht entgegen, dass die maßgebliche
Rechtslage sich erst zum 01.01.2000 geändert hat und niemals Gegenstand eines
Verwaltungsverfahrens war. Unabhängig davon, dass alle Beteiligten
übereinstimmend die ab dem 01.01.2000 geltende Rechtslage als maßgeblich
ansehen, hat die Behörde gemäß § 24 Abs. 1 HVwVfG den Sachverhalt von Amts
wegen zu ermitteln und nach Abs. 2 alle für den Einzelfall bedeutsamen
Umstände, auch die für die Beteiligten günstigen, zu berücksichtigen. Die
Rechtsänderung zum 01.01.2000 hätte damit für die Behörde hinreichender
Anlass sein können, auch nach abgeschlossenem Verwaltungsverfahren im
laufenden Gerichtsverfahren entweder das Verfahren von Amts wegen
wiederaufzugreifen oder gemäß §§ 49 Abs. 1, 50 HVwVfG die angefochtenen
Verwaltungsakte zu widerrufen und den Kläger klaglos zu stellen. Das
Einbürgerungsverfahren und die hierbei verwendeten Formulare beschränken den
geltend gemachten Anspruch nicht auf einzelne Vorschriften des
Staatsangehörigkeitsrechts, sondern eröffnen der Einbürgerungsbehörde eine
Prüfungs- und Entscheidungskompetenz im Hinblick auf alle einschlägigen
Einbürgerungsvoraussetzungen.
Als unterliegender Beteiligter hat der Beklagte gemäß § 154 Abs. 1 VwGO die
Kosten des Verfahrens zu tragen. Es entspricht nicht der Billigkeit (§ 162 Abs. 3
VwGO), die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der unterliegenden Partei
aufzuerlegen, denn die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt und sich mithin
einem Kostenrisiko nicht ausgesetzt. Die Entscheidung über die vorläufige
Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.