Urteil des VG Gießen vom 16.02.2004

VG Gießen: gemeinde, windenergie, ausweisung, stadt, raumordnung, ausnahme, richteramt, waldabstand, form, hessen

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Gericht:
VG Gießen 1.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
1 E 2759/03
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
§ 35 Abs 1 Nr 6 BBauG vom
27.08.1997, § 35 Abs 3 S 3
BBauG vom 27.08.1997, § 1
Abs 4 BBauG vom 27.08.1997,
§ 25 LPlG HE vom 06.09.2002
(Darstellung von Flächen für Windenergienutzung im
Flächennutzungsplan)
Leitsatz
Zur Rechtmäßigkeit der Ausweisung eines Standortes für Windenergieanlagen im
Flächennutzungsplan (positive Standortzuweisung) mit Ausschlusswirkung für das
übrige Gemeindegebiet nach § 35 Abs 3 S 3 BauGB.
Zur Anpassungspflicht des Flächennutzungsplans an den Regionalplan nach § 1 Abs 4
BauGB.
Zur Ausnahme von der Sperrwirkung nach § 35 Abs 3 S 3 BauGB.
Tenor
1. Die Klage wird abgewiesen.
2. Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin zu tragen. Die außergerichtlichen
Kosten der beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
3. Das Urteil ist hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten des Beklagten vorläufig
vollstreckbar. Der Kostenschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung
oder Hinterlegung nach Maßgabe der Kostenfestsetzung abwenden, falls nicht der
Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Tatbestand
Mit Schreiben vom 23.01.2002 beantragte die Klägerin bei dem Beklagten die
positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage für die Errichtung und den Betrieb von
zwei Windenergieanlagen des Anlagentyps Vestas 80 (Nennleistung von 2
Megawatt, Nabenhöhe von 100 m, Rotordurchmesser von 80 m, Gesamthöhe von
140 m, 3 Blätter) auf dem Grundstücken im Außenbereich der Gemarkung D-
Stadt. Für diesen Gemarkungsbereich sehe der Regionalplan Mittelhessen 2001
(vom 18.06.2001) einen Standort für Windkraftanlagen vor.
Die Beigeladene versagte mit Schreiben vom 26.02.2002 das gemeindliche
Einvernehmen. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass sie mit
Aufstellungsbeschluss vom 22.07.1997 die 15. Änderung ihres
Flächennutzungsplans zum Zwecke der Ausweisung von Gunststandorten zur
Errichtung von Windkraftanlagen (§ 2 Abs. 1 BauGB) beschlossen habe, um einen
Wildwuchs zu verhindern. Die Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes auf
potentielle Freiflächen im Juli/August 1997 habe ergeben, dass nur die Standorte
D-Stadt "K." und D-Stadt "M." in Betracht kamen. Aufgrund naturschutzfachlicher
und landschaftsästhetischer Bedenken gegen den Standort "M." sei mit
Feststellungsbeschluss (§ 6 Abs. 6 BauGB i.V.m. § 2 Abs. 1 BauGB) vom
15.02.1998 die 15. Änderung des Flächennutzungsplans nur mit dem
Windkraftstandort "K." beschlossen worden. Diese Änderung sei am 04.03.1999
durch das Regierungspräsidium Gießen genehmigt und am 23.01.2002 ortsüblich
bekannt gemacht worden. Die durch den Regionalplan ausgewiesenen
Gunststandorte berücksichtigten lediglich eine Teiluntersuchung von relevanten
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Gunststandorte berücksichtigten lediglich eine Teiluntersuchung von relevanten
Zulassungsparametern.
Mit Bescheid vom 18.03.2002 lehnte der Beklagte die Bauvoranfrage im
Wesentlichen aus den Gründen der Versagung des Einvernehmens durch die
Beigeladene ab. Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Vorhaben
stünden öffentliche Belange entgegen. Das Vorhaben widerspreche der
Zielsetzung des am 23.01.2002 bekannt gemachten Flächennutzungsplanes - 15.
Änderung - der Beigeladenen. Die 15. Änderung diene ausschließlich dem Zwecke
der Ausweisung von Gunststandorten zur Errichtung von Windkraftanlagen, um
einen Wildwuchs von Windkraftanlagen zu verhindern.
Gegen den Bescheid vom 18.03.2002 legte die Klägerin mit Schreiben vom
08.04.2002 Widerspruch eingelegt. Eine Begründung erfolgte nicht.
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.11.2003 wies das Regierungspräsidium Gießen
den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt: "Das geplante
Vorhaben verstößt gegen bauplanungsrechtliche Vorschriften.
Der Errichtung von zwei Windenergieanlagen im Außenbereich der Gemarkung D.
steht die Ausweisung von Flächen für die Windenergie im Flächennutzungsplan -
15. Änderung - entgegen.
Die am 15.12.1998 beschlossene und am 23.01.2002 öffentlich bekannt gemachte
Flächennutzungsplanänderung stellt in wirksamer Weise Flächen für die
Windenergienutzung im Bereich "K." (Gemarkung D.) dar. Sie hindert daher gemäß
§ 35 Abs. 3 S. 3 BauGB die Errichtung solcher Anlagen an anderer Stelle im
Gemeindegebiet.
Der Flächennutzungsplan ist in einem ordnungsgemäßen Verfahren zustande
gekommen.
Auch inhaltlich ist der Flächennutzungsplan nicht zu beanstanden. Er genügt
insbesondere dem Abwägungsgebot, § 1 Abs. 6 BauGB.
Der Planvorbehalt des § 35 Abs. 3 S. 3 BauGB ermöglicht den Gemeinden, die
bauliche Entwicklung im Außenbereich planerisch zu steuern und das mit der
Privilegierung nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB verfolgte Ziel, aus klimaschutz-,
energie- und umweltpolitischen Gründen den Ausbau der Windenergie zu fordern,
mit den übrigen an den Außenbereich gestellten Anforderungen sowie den
dagegen sprechenden öffentlichen Belangen zu einem gerechten Ausgleich zu
bringen. Als Ergebnis dieser Abwägung kann die Gemeinde bestimmte
Konzentrationsflächen für die privilegierte Nutzung darstellen mit der Folge, dass
im übrigen Gemeindegebiet derartige Vorhaben unzulässig sind.
Dabei braucht die planende Gemeinde bei der Gebietsauswahl das Interesse an
der Förderung der Windenergienutzung nicht vorrangig zu beachten, sie ist
vielmehr berechtigt, in der Abwägung dieses Interesse zurückzustellen, wenn
hinreichend gewichtige städtebauliche Gründe dies rechtfertigen. Allerdings muss
der Darstellung einer oder mehrerer Konzentrationszonen ein schlüssiges
Plankonzept zugrunden liegen, das sich auf den gesamten Außenbereich
erstreckt. Die für die Abwägungsentscheidung maßgeblichen positiven Aussagen
zu Gunsten der Windenergie wie auch die damit verbundene Ausschlusswirkung
müssen sich aus den konkreten örtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten
lassen und durch städtebauliche Gründe legitimiert sein (s. im Einzelnen BVerwG,
Urteil vom 17. Dezember 2002 - BVerwG 4 C 15.01 - UPR 2003, 188 = ZfBR 2003,
370).
Unter Beachtung dieser vom Bundesverwaltungsgericht für die Planung einer
Konzentrationszone nach § 35 Abs. 3 BauGB entwickelten Grundsätze ist die
Planung der Gemeinde nicht zu beanstanden.
Die Gemeinde hat zunächst das komplette Gemeindegebiet D-Stadt auf ihre
Tauglichkeit für Windenergieanlagen untersucht. Nach Erfassung und Festlegung
der Ausschlussbereiche, d.h. der Schutzgebiete nach Naturschutzrecht, Wald- und
(eingeschränkt) Waldzuwachsflächen, Siedlungsflächen- und
Siedlungszuwachsflächen, Gewässer sowie Fernleitungen, überörtliche Straßen,
Bahnstrecken und Richtfunkkorridore und Beachtung der erforderlichen
Abstandsflächen, blieben drei potentielle Standorte für Windenergieanlagen über,
die Standorte "K.", "M." und "O.". Die zugrunde gelegten Abstandsflächen
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die Standorte "K.", "M." und "O.". Die zugrunde gelegten Abstandsflächen
orientieren sich dabei an den Erlassen der Länder Niedersachsen, Schleswig-
Holstein und Mecklenburg-Vorpommern, da es einen entsprechenden Erlass in
Hessen nicht gibt. Dies ist nicht zu beanstanden, zumal die Abstandsflächen
teilweise sogar unter den Empfehlungen des Deutschen Windenergieinstituts
bleiben.
Diese verbliebenen potentiellen Standorte wurden dann entsprechend ihrer
Bedeutung für den Naturhaushalt und das Landschaftsbild untersucht. Aufgrund
der Bewertung des Standortes "O." als höchste und markanteste Erhebung in der
Gemeinde D-Stadt und damit landschaftsprägend, sowie der Einstufung eines
Teilbereichs im Landschaftsplan der Gemeinde D-Stadt von 1987 als von
herausragender Bedeutung aus floristischer und faunistischer Sicht, wurde dieser
Standort ausgeschlossen. Somit blieb es zunächst bei zwei möglichen
Konzentrationsflächen, den Standorten "K." und "M.". Weiter begegnet es keinen
Bedenken, dass sich die Planer - der regionalen Raumordnungsplanung und des
Flächennutzungsplans - in diesem Zusammenhang eines sog.
Tabuflächenkonzepts bedienen, da dieses in sich auf sachgerechten Überlegungen
beruht und nicht lediglich den Zweck hat, Windkraftanlagen von möglichst weiten
Teilen des Gemeindegebiets von vornherein fernzuhalten.
Auch die Entscheidung, die für die Windenergie geeignete Fläche in der
Gemarkung L., "M." nicht für diese Zweckbestimmung darzustellen, beruht auf
sachgerechten städtebaulichen Gründen.
So wird in dem Erläuterungsbericht zum Flächennutzungsplan - 15. Änderung -
darauf hingewiesen, dass gegen die Errichtung von großen Windkraftanlagen an
dieser Stelle die relative Nachbarschaftslage zur bestehenden Bebauung in L. und
der hieraus resultierenden visuellen Beeinträchtigung sprechen. Der Ort L. ist
durch Campingplätze und Wochenendgebiete geprägt und die Anlagen würden im
unmittelbaren Sichtfeld liegen. Dies beeinträchtigt in erheblichem Maße nicht nur
die Erholungsfunktion des Wochenendgebietes, sondern auch den Tourismus. Der
intakte Naturraum mit dem Fehlen von gewerblichen oder sonstigen technischen
Großanlagen ist die Grundlage des Tourismus im Hohen Vogelsberg. Die
Errichtung der Windenergieanlagen würde in großem Maße das Orts- und
Landschaftsbild beeinträchtigen. Hinzu kommen naturschutzrechtliche Bedenken.
Unmittelbar angrenzend an den Standort "M." befinden sich die Mooser Teiche.
Das Gebiet Mooser-Seenplatte hat eine überregionale Bedeutung als Rast-,
Durchzugs-, und Brutgebiet für zahlreiche Wasservogelarten. Die drei
Schutzgebiete der Mooser Seen sind europäische Vogelschutzgebiete und stehen
unter dem Schutz der FFH-Richtlinie. Daraus folgt, dass ihre Beeinträchtigung auch
durch Maßnahmen außerhalb des Schutzgebietes selbst nur auf Grundlage
ausführlicher Gutachten und ausgedehnter Verfahren zugelassen werden kann.
Auch ist aufgrund der gewonnenen Erkenntnisse aus der Kartierung des
überregionalen Vogelzuges davon auszugehen, dass die Errichtung von
Windkraftanlagen an dieser Stelle zu einer Beeinträchtigung der Einflugschneise
führt, zumal bereits in der angrenzenden Gemarkung Q. mehrere
Windkraftanlagen in 2 - 3 km Entfernung stehen und diese bereits eine indirekte
Beeinträchtigung der Einflugschneise bewirken. Ferner sind zwischen Windparks
Mindestabstände einzuhalten, um das Landschaftsbild nicht zu stark zu
beinträchtigen (vgl. OVG Lüneburg, Urteil v. 14.09.2000, 1 K 5414/988, RdL 2001 S.
202).
Die mit dem Flächennutzungsplan bewirkte Ausschlusswirkung nach § 35 Abs. 3
Satz 3 BauGB scheitert nicht daran, dass in der Flächennutzungsplanung lediglich
eine Fläche für die Windenergienutzung dargestellt ist. Die Beschränkung auf eine
einzige Konzentrationszone ist für sich genommen noch kein Indiz für einen
fehlerhaften Gebrauch der Planungsermächtigung. Auch hier wird die Grenze des
Abwägungsspielraums, erst bei einer Verhinderungsplanung überschritten. Ein
dahingehender Vorwurf kann der Gemeinde jedoch nicht gemacht werden. Nach
dem oben Gesagten ist die vollzogene Auswahl von Gebieten für die Windkraft
anhand von Ausschlusskriterien nicht zu beanstanden. Die Entscheidung gegen
eine derartige Fläche im Bereich "M." beruht ebenfalls auf sachgerechten Kriterien.
An der oben dargestellten Beurteilung der Ausschlusswirkung der 15. Änderung
des Flächennutzungsplanes der Gemeinde D-Stadt ändert auch die Tatsache
nichts, dass die geplanten Anlagenstandorte innerhalb eines im Regionalplan
Mittelhessen 2001 ausgewiesenen Bereiches für Windenergienutzung liegen.
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Denn eine Gemeinde ist nicht verpflichtet, alle im Regionalplan dargestellten
Bereiche für Windenergienutzung entsprechend zu überplanen.
Entsprechend der Intention des Gesetzgebers muss einer Gemeinde nämlich ein
eigener Gestaltungsspielraum verbleiben. Durch "positive Standortzuweisungen an
einer oder auch mehreren Stellen im Plangebiet" soll den Gemeinden die
Möglichkeit eröffnet werden, das übrige Gemeindegebiet von den per Gesetz
privilegierten Anlagen freizuhalten (Bericht des Ausschusses für Raumordnung,
Bauwesen und Städtebau, BT- Drucks. 13/ 4978). Die von meiner Behörde
vertretene Auffassung, nach der Gemeinden Prioritätsstandorte im
Flächennutzungsplan festlegen können, die bis zu ihrem "Volllaufen" auch
ausschließende Wirkung gegenüber Flächen im Regionalplan haben, folgt dieser
Intention.
Solange der Flächennutzungsplan-Standort Windkraftanlagen aufnehmen kann,
kann ein Investor nicht auf einer Gunstfläche bestehen, die zwar im Regionalplan,
aber nicht im Flächennutzungsplan dargestellt ist.
Die Gemeinde D-Stadt hat deshalb auch ihr gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 BauGB
erforderliches Einvernehmen zu dem geplanten Vorhaben in rechtmäßiger Wiese
verweigert."
Zuvor hatte die Klägerin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 01.08.2003
Untätigkeitsklage erhoben; mit anwaltlichem Schriftsatz vom 30.11.2003 hat sie
diese in eine Verpflichtungsklage geändert.
Zur Begründung führt die Klägerin im Wesentlichen folgendes aus: Der
Flächennutzungsplan (15. Änderung) könne keine Ausschlusswirkung entfalten.
Denn diesem Flächennutzungsplan liege ein fehlerhaftes Konzept zu Grunde, da
die Schutzzone von 200 m zum angrenzenden Wald, in der die südliche der beiden
Anlagen liege, zu groß - ausreichend sei ein Waldabstand von etwa 35 m als
Sicherheitszone vor Baumfall - sei; dadurch sei die Tabuzone zu groß und nicht
hinreichend begründet. Die in dem Flächennutzungsplan ausgewiesene Fläche für
Windkraftanlagen, die bereits Windkraftanlagen im Bestand habe, betrage weniger
als 1 % der Fläche des Gemeindegebietes und sei zu klein dimensioniert. Beides
sei Beleg für eine unzulässige Verhinderungsplanung. Gegen die Wirksamkeit des
Flächennutzungsplanes spreche auch, dass nach den Erläuterungen zu demselben
der konkrete Standort für eine Windkraftanlage im Baugenehmigungsverfahren
durch ein Gutachten überprüft werden müsse, d.h. es sei nicht sichergestellt, dass
sich der in dem Flächennutzungsplan ausgewiesene Windkraftstandort gegen
andere Belange wirklich durchsetze. Aus dem Regionalen Raumordnungsplan
Mittelhessen ergebe sich eine Anpassungspflicht in Bezug auf den
Flächennutzungsplan hinsichtlich der im Regionalplan ausgewiesenen
Windkraftstandorte, jedenfalls eine ausgezeichnete Begründung für die Ausnahme
von der Ausschlusswirkung des Flächennutzungsplans.
Die Klägerin beantragt (nunmehr),
den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Beklagten vom 18.03.2002
und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Gießen vom
20.11.2003 zu verpflichten, die Bauvoranfrage der Klägerin vom 23.01.2002 positiv
zu bescheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung verweist der Beklagte auf die Bescheide vom 18.03.2001 und
vom 20.11.2003. Die Beigeladene habe von der Möglichkeit der Kontingentierung
der Windenenergienutzung mittels Flächennutzungsplan in ihrem Gemeindegebiet
in ordnungsgemäßer Weise Gebrauch gemacht. Entgegen der Auffassung der
Klägerin müsse sich der Regionalplan nicht gegenüber dem Flächennutzungsplan
durchsetzen.
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
Zur Begründung führt die Beigeladene aus, dass der 15. Änderung ihres
Flächennutzungsplans ein schlüssiges, hinreichend städtebaulich begründetes
Plankonzept in Form einer “Ermittlung potentieller Standorte von
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Plankonzept in Form einer “Ermittlung potentieller Standorte von
Windenergieanlagen für die Gemeinde D-Stadt (VE/9/97)” zugrunde gelegen habe.
Tabuzonen könnten auch durch pauschale Abstände ausgewiesen werden. Der
Umstand, dass hinsichtlich eines der beiden nach dem Plankonzept vorgesehenen
Windkraftstandorte nicht ausgeräumten (naturschutzrechtlichen) Bedenken
Rechnung getragen worden sei und es dadurch zur Ausweisung von nur einem
Windkraftstandort gekommen sein, sei keine Fehlgewichtung zu Ungunsten der
Windenergienutzung. Die im Regionalen Raumordnungsplan Mittelhessen 2001
nicht parzellenscharf ausgewiesenen Bereiche für die Windenergienutzung seien
rahmensetzende Zielvorgaben zur Bündelung in Windparks und zur dadurch
geförderten Minimierung der raumordnerischen Auswirkungen und Erleichterung
des Stromnetzanschlusses. Diese Angebotsplanung müsse nicht in den
Flächennutzungsplan aufgenommen werden, zumal der 15. Änderung des
Flächennutzungsplans eine umfassende Standortuntersuchung zu Grunde liege.
Diese Änderung sei am 04.03.1999 durch das Regierungspräsidium Gießen
genehmigt und 14.04.1999 und nochmals am 23.01.2002 ortsüblich bekannt
gemacht worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten der Sach- und Rechtslage wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte, der Behördenvorgänge des Beklagten (1 Hefter) und der den
vorgenannten Flächennutzungsplan betreffenden Aufstellungsunterlagen der
Beigeladenen (1 Ordner) Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die erhobene Untätigkeitsklage (§ 75 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist,
nachdem ein Widerspruchsbescheid ergangen ist, ohne Klageänderung (§ 91
VwGO) als Verpflichtungsklage (§ 42 Abs. 1 VwGO) fortzusetzen.
Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen
Anspruch auf positive Bescheidung ihrer Bauvoranfrage vom 23.01.2002 (§ 113
Abs. 5 VwGO). Das Gericht nimmt auf die zutreffenden Ausführungen in dem
Bescheid des Beklagten vom 18.03.2002 und in dem Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Gießen vom 20.11.2003 Bezug und sieht - ausgenommen
das Nachstehende - von einer weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe ab
(§ 117 Abs. 5 VwGO).
Nach § 78 Abs. 1 der Hessischen Bauordnung vom 18.06.2002 (GVBl. I S. 274) -
HBO 2002 - sind die vor dem In-Kraft-Treten dieses Gesetzes am 01.10.2002 (§ 82
HBO 2002) eingeleiteten Verfahren nach den bisherigen Verfahrensvorschriften
weiterzuführen.
Nach § 65 Hessische Bauordnung vom 20.12.1993 (GVBl. I S. 655) in der Fassung
vom 17.12.1998 (GVBl. I S. 562) - HBO 1993 - kann vor Einreichen des
Bauantrages auf schriftlichen Antrag der Bauherrschaft (Bauvoranfrage) zu
einzelnen Fragen des Bauvorhabens ein schriftlicher Bescheid (Bauvorbescheid)
erteilt werden. Der Bauvorbescheid setzt also ein baugenehmigungspflichtiges
Vorhaben voraus. Dies ist bei den beiden Windenergieanlagen der Fall. Bei dem
Vorhaben handelt es sich um eine nicht nach den §§ 4 ff. Bundes-
Immissionsschutzgesetz - BImSchG - i.V.m. Nr. 1.6 der Verordnung über
genehmigungspflichtige Anlagen - 4. BImSchV - genehmigungspflichtige Anlage
mit der Folge, dass § 13 BImSchG, wonach die immissionsschutzrechtliche
Genehmigung die Baugenehmigung einschließt, nicht greift.
Gegenstand der Bauvoranfrage ist nur die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des
Vorhabens. Dies ergibt sich aus dem Hinweis der Klägerin auf die Ausweisung von
Bereichen für die Windenergienutzung in dem Regionalen Raumordnungsplan
Mittelhessen 2001 für die vorgesehenen Standorte der beiden
Windenenergieanlagen der Klägerin und damit auf die bauplanungsrechtliche
Zulässigkeit. Vorhaben ist nach dem eindeutigen Wortlaut der Bauvoranfrage die
Errichtung und der Betrieb beider Windenergieanlagen, nicht lediglich hilfsweise
einer der beiden Anlagen. Unter welchen Voraussetzungen dieser Bauvorbescheid
zu erteilen ist, ergibt sich aus § 70 Abs. 1 Satz 1 HBO 1993, der nach § 65 Abs. 2
HBO 1993 entsprechend anzuwenden ist. Nach § 70 Abs. 1 Satz 1 HBO 1993 ist
eine Baugenehmigung - hier der Bauvorbescheid - zu erteilen, wenn das
Bauvorhaben den öffentlich-rechtlichen Vorschriften entspricht (vgl. z.B. Hess.
VGH, Urteil vom 29. 10. 1991 - 4 UE 3613/87 -; ständ. Rspr.). Dies gilt nunmehr
nach den §§ 66, 64 Abs. 1, 58 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 HBO 2002.
Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die positive Bescheidung ihrer
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Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die positive Bescheidung ihrer
Bauvoranfrage, da das Vorhaben i.S.d. § 29 Satz 1 Baugesetzbuch - BauGB - der
Errichtung und des Betriebs der beiden Windkraftanlagen an den vorgesehenen
Standorten bauplanungsrechtlich unzulässig ist.
Dem nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten Vorhaben der Nutzung der
Windenergie stehen öffentliche Belange entgegen. Nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB
stehen einem solchen Vorhaben öffentliche Belange entgegen, soweit hierfür
durch Darstellungen im Flächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine
Ausweisung an anderer Stelle erfolgt. Ersteres ist hier der auf Grund der
Ausweisung des Standortes "K." für Windenergieanlagen in dem
Flächennutzungsplan der Beigeladenen - 15. Änderung - Fall.
Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen - 15. Änderung - leidet an keinem
Mangel. Er ist erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB (vgl. BVerwG, Urteil vom
17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 = NVwZ 2003, 733 = BauR 2003, 828
= BRS 65 Nr. 95). In ihm ist nach § 5 Abs. 1 Satz 1 BauGB für das gesamte
Gemeindegebiet der beigeladenen Gemeinde die sich aus der beabsichtigten
städtebaulichen Entwicklung ergebende Art der Bodennutzung nach den
voraussehbaren Bedürfnissen dieser Gemeinde in den Grundzügen darzustellen.
Dazu kann nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB dergestalt geschehen, dass eine
Ausweisung von Flächen für eine privilegierte Nutzung nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6
BauGB - hier der Nutzung der nach § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB privilegierten
Windenergie - erfolgt und dadurch die übrigen Flächen von dieser Nutzung
ausgeschlossen werden. Dies ist nach § 1 Abs. 6 BauGB, wonach bei der
Aufstellung der Bauleitpläne - dazu zählt nach § 1 Abs. 2 BauGB auch der
Flächennutzungsplan - die öffentlichen und die privaten Belange gegeneinander
und untereinander gerecht abzuwägen sind, im Hinblick auf die Nutzung der
Windenergie durch die Beigeladene abwägungsfehlerfrei geschehen.
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist genügt. Diese Vorschrift setzt eine Darstellung
voraus, bei der eine positive Standortzuweisung mit einer Ausschlusswirkung für
das übrige Gemeindegebiet verknüpft wird. Deshalb darf die für die vorgesehene
Nutzung der Windenergie vorgesehene Fläche nicht für diesen Zweck schlechthin
ungeeignet sein. (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117,
287 = NVwZ 2003, 733 = BauR 2003, 828 = BRS 65 Nr. 95). Dies ist offensichtlich
nicht der Fall, denn auf dieser Fläche sind bereits Windenergieanlagen in Betrieb.
Zudem muss die für die Nutzung der Windenergie vorgesehene Fläche nicht eine
bestmögliche Ausnutzung gewährleisten. Aus den zugunsten der Windenergie
getroffenen normativen Regelungen in § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB, § 2 Abs. 1 Nr. 6
Bundesnaturschutzgesetz - BNatSchG -, §§ 3 und 7 Gesetz für den Vorrang
erneuerbarer Energien folgt keine normative Gewichtungsvorgabe (vgl. BVerwG,
Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 = NVwZ 2003, 733 = BauR
2003, 828 = BRS 65 Nr. 95; Urteil vom 13.03.2003 - 4 C. 3.02 -, NVwZ 2003, 1261
= BauR 2003, 1172; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.07.2003 - 1 A 10371/02 -).
Einzig im Anwendungsbereich des § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB genießen privilegierte
Vorhaben im Spannungsverhältnis mit den in § 35 Abs. 3 Satz 1 BauGB
beispielhaft aufgezählten öffentlichen Belangen eine besondere Vorzugstellung;
Sperre ist, dass der in § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB bezeichnete öffentliche Belang
i.S.d. § 35 Abs. 1 BauGB entgegensteht (vgl. dazu BVerwG, Urteile vom
20.01.1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311; Urteil vom 19.07.2001 - 4 C 4.00 -,
BVerwGE 115, 17). Das andere Modell des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB ist hingegen
ein die Privilegierung flankierendes Instrument zur Steuerung der baulichen
Entwicklung im Außenbereich durch die Gemeinde nicht nur in Bezug auf
Windkraftanlagen, sondern insbesondere auch auf die ortsgebundene gewerbliche
Nutzung sowie auf nahezu alle privilegierten Vorhaben (vgl. BVerwG, Urteil vom
17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 = NVwZ 2003, 733 = BauR 2003, 828
= BRS 65 Nr. 95). § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB kann somit nicht einseitig unter dem
Gesichtspunkt der Förderung der Windenergienutzung gesehen werden. Die
gesetzgeberische Privilegierungsentscheidung des § 35 Abs. 1 Nr. 6 BauGB
kommt nur nach Maßgabe der gemeindlichen Planungsvorstellungen
entsprechend der Grundkonzeption der durch § 1 BauGB und Art. 28 Abs. 2
Grundgesetz - GG - gewährleisteten Planungshoheit zum Tragen, nämlich der
Kanalisierung nach § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Dadurch bekommen bestimmte
Darstellungen des Flächennutzungsplans über die in § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB
getroffene Regelung hinaus bauplanerische Bedeutung (vgl. BVerwG, Urteil vom
17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 = NVwZ 2003, 733 = BauR 2003, 828
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17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 = NVwZ 2003, 733 = BauR 2003, 828
= BRS 65 Nr. 95).
§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB bietet der Gemeinde die Möglichkeit, (nach § 35 Abs. 1
Nr. 6 BauGB privilegierte) Windenergieanlagen (ebenso wie die in § 35 Abs. 1 Nrn.
2 bis 6 BauGB privilegierten sonstigen Vorhaben) auf bestimmte Standorte mit
Ausschlusswirkung für den übrigen Planungsraum zu konzentrieren; die negative
und die positive Komponente der Darstellung bedingen einander. Unzulässig ist
eine verkappte Verhinderungsplanung. Die Beschränkung auf nur eine
Konzentrationszone ist durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht ausgeschlossen und
kein Indiz für eine fehlerhafte Planung, da ein maßgebliches Kriterium für die
Planung die Eignung für die Windenergienutzung ist, so dass der Hinweis der
Klägerin auf den geringen Anteil der für Windenergieanlagen ausgewiesenen Fläche
im Verhältnis zur Gesamtfläche des Gemeindegebietes nicht durchschlägt. Zudem
ist es der Gemeinde durch § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht verwehrt, den
Stellenwert der Windenergienutzung in der Konkurrenz mit anderen Belangen als
einen in der konkreten Planungssituation zudem überwindbaren Abwägungsposten
zu behandeln. So dürfen selbst im Vergleich mit der Wahllösung besser oder
ebenfalls geeignet erscheinende Standorte für Windenergieanlagen
unberücksichtigt bleiben, wenn es das Gewicht der entgegenstehenden Belange
das an dieser Stelle rechtfertigt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -,
BVerwGE 117, 287 = NVwZ 2003, 733 = BauR 2003, 828 = BRS 65 Nr. 95).
Letzteres hat die Beigeladene für den Standort "M." auf Grund
naturschutzfachlicher und landschaftsästhetischer Bedenken - auf die
diesbezüglichen Nachweise in den Aufstellungsunterlagen wird verwiesen - in nicht
zu beanstandender Weise angenommen.
Im Sinne des Vorstehenden hat die Beigeladene eine ergebnisoffene
Untersuchung für ihr Gemeindegebiet im Hinblick auf geeignete
Windkraftstandorte durchführen lassen und unter sachgerechter Abwägung der
abwägungsrelevanten Belange i.S.d. § 1 Abs. 5 Satz 2 BauGB die 15. Änderung
ihres Flächennutzungsplanes beschlossen, durch das Regierungspräsidium Gießen
genehmigt bekommen und in Kraft gesetzt. Dem lag ein schlüssiges, hinreichend
städtebaulich begründetes Plankonzept in Form einer “Ermittlung potentieller
Standorte von Windenergieanlagen für die Gemeinde D-Stadt (VE/9/97)”, auf die
Bezug genommen wird, zugrunde. Wegen der Einzelheiten wird insoweit auf die
zutreffenden Ausführungen in dem Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Gießen. vom 20.11.2003 Bezug genommen und von einer
weiteren Darstellung der Entscheidungsgründe abgesehen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
Das Vorbringen der Klägerin, dem Flächennutzungsplan - 15. Änderung - liege ein
fehlerhaftes Konzept zu Grunde, da die Schutzzone von 200 m zum angrenzenden
Wald und damit die Tabuzone zu groß seien, greift ebenfalls nicht. Macht die
Gemeinde von der Möglichkeit des Planungsvorbehalts Gebrauch, so ist sie nicht
gehalten, die Wertung, die der Privilegierungstatbestand des § 35 Abs. 1 Nr. 6
BauGB zugunsten der Nutzung der Windenergie widerspiegelt, schlicht
nachzuvollziehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117,
287 = NVwZ 2003, 733 = BauR 2003, 828 = BRS 65 Nr. 95). Zudem ändert § 35
Abs. 3 Satz 3 BauGB nichts an der Außenbereichsqualität des überplanten
Bereichs, so dass der Windenergienutzung vorgehende Belange selbstverständlich
solche des Natur- und des Landschaftsschutzes (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7 BauGB),
der Erholungsfunktion des Landschaft (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 7 BauGB)
und auch des Fremdenverkehrs (§ 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 3 und Nr. 8 BauGB) sein
können (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 =
NVwZ 2003, 733 = BauR 2003, 828 = BRS 65 Nr. 95, unter Hinweis auf den
Ausschussbericht vom 19.06.1996, BT-Drucks. 13/4978, S. 6). Überdies war die
Beigeladene nicht gehalten, konkrete Auswirkungen des Betriebs von
Windenergieanlagen auf diesen benachbarten Wald in einer Dichte anzustellen, wie
sie etwa im Baugenehmigungsverfahren bei der Zulassung von Einzelvorhaben
geboten ist (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2001 - 7 A 4857/00 -,
NVwZ 2002, 1135 = BauR 2002, 886 = BRS 64 Nr. 101). Bei der Festlegung dieser
200 m-Zone hat es die Beigeladene nicht darauf angelegt, Windkraftanlagen von
möglichst weiten Teilen ihres Gemeindegebietes fernzuhalten. Sie hat sich
vielmehr davon leiten lassen, dass dem Waldabstand zu diesem benachbarten
Wald durch seine Funktion als Erholungsraum, als Biotop und für den Klimaschutz,
der Zugehörigkeit (vgl. § 1 Hessisches Forstgesetz - ForstG - sowie die §§ 35 Abs.
3 Satz 1 Nr. 5, 1 Abs. 5 Satz 2 Nr. 7, 1a BauGB) dieses Waldes zum Naturpark
Hoher Vogelsberg (vgl. § 15c Hessisches Naturschutzgesetz - HENatG -) sowie
seiner Lage im Landschaftsschutzgebiet Vogelsberg/Hessisches Spessart (vgl. §
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seiner Lage im Landschaftsschutzgebiet Vogelsberg/Hessisches Spessart (vgl. §
13 HENatG) eine besondere Bedeutung zukommt. Zutreffend weist sie auch auf
den Gesichtspunkt der "Waldrandverwirbelungen" hin. Gegen eine
Verhinderungsplanung spricht, dass sich die Beigeladene (und der
Widerspruchsbescheid) an den Erlassen der Länder Niedersachsen, Schleswig-
Holstein und Mecklenburg-Vorpommern - einen entsprechenden Erlass gibt es in
Hessen nicht - zum Abstand zu Wald orientiert hat. Der gewählte Abstand findet
seine Stütze zudem in umfangreichen ornitologischen Gutachten betreffend die
direkt angrenzenden Gemarkungen R. und S. der T-Stadt, wonach das Gebiet
überregionale Bedeutung für den Vogelzug sowie für nach dem
Bundesnaturschutzgesetz und nach der FFH-Richtlinie geschützte
Artenvorkommen hat. Der Hinweis der Klägerin auf die Ausführungen zum
Waldabstand in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts Koblenz vom 13.11.2003 -
1 A 10672/03 - verfängt bereits deshalb nicht, weil darin der Waldabstand nur unter
dem Blickwinkel der Baumfallgefahr betrachtet wird. Dieser hat für die von der
Beigeladenen vorgenommenen Abwägung gerade keine ausschließliche Relevanz
gehabt.
Schließlich greift nicht das Vorbringen der Klägerin, gegen die Wirksamkeit des
Flächennutzungsplanes spreche, dass nach den Erläuterungen zu demselben der
konkrete Standort für eine Windkraftanlage im Baugenehmigungsverfahren durch
ein Gutachten überprüft werden müsse. Somit sei nicht sichergestellt, dass sich
der in dem Flächennutzungsplan ausgewiesene Windkraftstandort gegen andere
Belange wirklich durchsetze. Dem kann nicht gefolgt werden. Zwar erfordert der
Ausschluss anderer Standorte in dem Flächennutzungsplan, dass sichergestellt
ist, dass sich Windkraftanlagen an dem ausgewiesenen Standort gegenüber
konkurrierenden Nutzungen durchsetzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.12.2002 - 4
C 15.01 -, BVerwGE 117, 287 = NVwZ 2003, 733 = BauR 2003, 828 = BRS 65 Nr.
95; Urteil vom 13.03.2003 - 4 C. 3.02 -, NVwZ 2003, 1261 = BauR 2003, 1172).
Dies ist nach dem Flächennutzungsplan - 15. Änderung - der Beigeladenen
offensichtlich der Fall, denn in dem ausgewiesenen Standort "K.", der die Nutzung
zur Gewinnung von Windenergie frei gibt, sind bereits Windenergieanlagen
errichtet. Zudem verkennt die Klägerin, dass der Flächennutzungsplan nach § 5
Abs. 1 Satz 1 BauGB die sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung
der Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der Gemeinde
nur in den Grundzügen darstellt und nicht parzellenscharf sein muss (vgl. OVG
Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2001 - 7 A 4857/00 -, NVwZ 2002, 1135 =
BauR 2002, 886 = BRS 64 Nr. 101) und der Gesetzgeber mit § 35 Abs. 3 Satz 3
BauGB dies als unbeachtlich für die Ausschlusswirkung nach dieser Vorschrift
angesehen hat. Der Flächennutzungsplan ist keine Baugenehmigung, in deren
Rahmen nach den §§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 BImSchG der
Immissionsschutz zu prüfen ist und die immissionsschutzrechtliche
Unbedenklichkeit ggfs. in einem Gutachten nachzuweisen ist (vgl. BVerwG, Urteil
vom 04.07.1986 - 4 C 31.84 -, BVerwGE 74, 315; Urteil vom 03.04.1987 - 4 C 41.84
-, NVwZ 1987, 884; Hess. VGH, Urteil vom 04.07.1985 - 3 OE 22/82 -, UPR 1986,
354; Beschluss vom 11.03.1993 - 3 TH 768/92 -, NVwZ 1993, 1119; Beschluss vom
30.12.1994 - 4 TH 2064/94 -; VG Gießen, Beschluss vom 20.03.2001 - 1 G 262/01 -
, HessVGRspr. 2002, 93; Beschluss vom 25.04.2001 - 1 G 853/01 -). Nichts
anderes besagt dieser von der Klägerin ins Feld geführte Hinweis.
Dem erst nach der Beschlussfassung durch die Beigeladene und nach der
Genehmigung der 15. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen
durch das Regierungspräsidium Gießen die In-Kraft-Setzung am 14.04.1999
wirksam gewordene Regionalplan Mittelhessen vom 18.06.2001 (StAnz. 2001, S.
2190) konnte keine Abwägungsrelevanz zukommen.
Dieser Regionalplan gilt nach § 25 Abs. 1 Hessisches Landsplanungsgesetz vom
06.09.2002 (GVBl. I S. 548) - HLPG 2002 - fort. Nach § 25 Abs. 2 HLPG 2002 sind
auf ihn die Vorschriften des Hessischen Landsplanungsgesetzes vom 29.11.1994
(GVBl. I S. 707) in der Fassung vom 19.12.2000 (GVBl. I S. 542) - HLPG 1994 -
weiter anzuwenden.
Die in dem Regionalplan Mittelhessen 2001 ausgewiesenen beiden Bereiche für die
Windenergienutzung lösen keine Anpassungspflicht der Beigeladenen nach § 1
Abs. 4 BauGB, wonach die Bauleitpläne den Zielen der Raumordnung anzupassen
sind, dahingehend aus, diese Bereiche in ihren Flächennutzungsplan als
Windenergiestandorte zu übernehmen.
Es stellt sich bereits die Frage, ob, wenn die Ausweisung dieser Bereiche ein Ziel
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Es stellt sich bereits die Frage, ob, wenn die Ausweisung dieser Bereiche ein Ziel
der Raumordnung sein sollte, dies zu einer fortlaufenden Aktualisierungspflicht in
Bezug auf den Flächennutzungsplan führt, oder ob dieser erst bei Gelegenheit
einer Änderung, etwa der Aufstellung eines Bebauungsplans oder der Änderung
des Flächennutzungsplans aus einem anderen Grund als dem der Anpassung an
den Regionalplan (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.01.2003 - 4 C N 14.01 -, BVerwGE
117, 351 = NVwZ 2003, 742 = BauR 2003, 1175) zu aktualisieren ist. Dies kann
dahinstehen, da es sich bei dieser Ausweisung um kein die Anpassungspflicht
auslösendes Ziel der Raumordnung handelt. Dies ergibt sich aus Folgendem:
Das unter C 11.3 "Bereiche für die Windenergienutzung (BWE)" des Punktes C
"Fachliche Ziele, Grundsätze und Erfordernisse" des Regionalplans Mittelhessen
2001 formulierte Ziel lautet: In den raumordnerisch abgestimmten Bereichen für
Windenergienutzung sollen Windkraftanlagen zu Windenergieparks gebündelt
werden, um raumordnerische Auswirkungen zu minimieren und den
Stromnetzanschluß zu erleichtern. Sie sind in der Regionalkarte ausgewiesen. Für
Windkraftanlagen außerhalb dieser Bereiche mit über 500 kW Leistung sind
Abweichungsverfahren erforderlich." Der Satz "Für Windkraftanlagen außerhalb
dieser Bereiche mit über 500 kW Leistung sind Abweichungsverfahren erforderlich"
wurde mit dem Genehmigungsvermerk der Landesregierung vom 24.01.2001 für
den Regionalplan Mittelhessen 2001 von der Genehmigung ausgenommen. Diese
Zielsetzung ist nicht geeignet, eine uneingeschränkte Anpassungspflicht der
beigeladenen Gemeinde zu begründen.
Um die Zielqualität einer Festlegung im Regionalplan zu gewährleisten, muss mit
hinreichender Sicherheit ermittelbar sein, auf welchen Teilraum, Bereich oder
Standort sich eine Festlegung bezieht. Zudem muss eine Handlungsanweisung
vorliegen, was hinsichtlich dieses Sachbereiches geschehen soll und was zu
unterbleiben hat. Mithin muss für den Zieladressaten ermittelbar sein, hinsichtlich
welcher der von ihm zu verantwortenden raumbedeutsamen fachlichen
Gestaltungsbereiche im Sinne raumbedeutsamer Planungen oder Maßnahmen
welches Tun oder Unterlassen gefordert wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom
20.08.1992 - 4 NB 20.91 -, BVerwGE 90, 329 = NVwZ 1993, 167 = BRS 54 Nr. 12;
Hess. VGH, Urteil vom 16.08.2002 - 4 N 455/02 -, NVwZ 2003, 229 = BRS 65 Nr. 2;
VG Gießen, Urteil vom 29.09.2003 - 1 E 4702/02 -). Dies ist nunmehr sinngemäß in
der Begriffsbestimmung § 3 Nr. 2 HLPG 2002 übernommen, wonach Ziele der
Raumordnung verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich
bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Landes- oder Regionalplanung
abschließend abgewogenen textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in
Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raumes,
mithin auch in Regionalplänen i.S.d. § 9 HLPG, sind. Eine vergleichbare Definition
enthält § 3 Nr. 2 Raumordnungsgesetz - ROG -.
Es handelt sich in diesen Bereichen für die Windenergienutzung (BWE) lediglich um
rahmensetzende Zielvorgaben, deren Ausgestaltung im Rahmen der kommunalen
Bauleitplanung vollzogen wird. Denn dieses in Punkt C.11.3 formulierte Ziel weist
eine ausgesprochen geringe inhaltliche Dichte auf, die Raum für eine Mehrzahl von
Handlungsalternativen lässt, und deshalb keine Bindung im Sinne einer Pflicht zur
Übernahme begründen kann (vgl. dazu Hess. VGH, Urteil vom 16.08.2002 - 4 N
455/02 -, NVwZ 2003, 229 = BRS 65 Nr. 2). Ziel ist lediglich eine Bündelung von
Windkraftanlagen zu Windenergieparks in raumordnerisch abgestimmten
Bereichen zur Minimierung raumordnerischer Auswirkungen und zur Erleichterung
des Stromnetzanschlusses. Dies bedeutet, dass die betreffende Gemeinde - hier
die Beigeladene - im Rahmen eines städtebaulichen Konzepts die in dem
Regionalplan Mittelhessen 2001 vorgesehenen Bereiche für die Windenergie (BWE)
anpassen oder gar ausschließen kann. Wenn die Gemeinde aufgrund eigener
Untersuchungen zu dem Ergebnis gelangt, dass einer Realisierung dieser Bereiche
(BWE) besondere örtliche Belange entgegenstehen, die auf regionalplanerischer
Ebene noch nicht geprüft wurden, muss sie im Rahmen einer rechtmäßigen
Abwägung (§ 1 Abs. 6 BauGB) zu dem Ergebnis kommen, diese Fläche im
Flächennutzungsplan nicht für diese Nutzung auszuweisen. Eine solche Abwägung
kann aber in dem Regionalplan Mittelhessen 2001 gar nicht vorgenommen worden
sein, da dieser nur raumordnerisch abgestimmte Bereiche für die
Windenergienutzung ausweist und da zudem die Abgrenzung nach Punkt C.11.3
des Regionalplans Mittelhessen 2001 (S. 124) nicht parzellenscharf und lediglich
im Maßstab 1:100.000 (und nicht wie der Flächennutzungsplan der Beigeladenen -
15- Änderung - im Maßstab 1:25.000) erfolgt ist. Mithin handelt es sich bei den im
Regionalplan Mittelhessen 2001 ausgewiesenen Flächen für die
Windenergienutzung (BWE) lediglich um Gunstflächen, d.h. um eine reine
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Windenergienutzung (BWE) lediglich um Gunstflächen, d.h. um eine reine
Angebotsplanung.
Schließlich musste der Beklagte keine Ausnahme von der Ausschlusswirkung des §
35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zulassen. Eine Ausnahme von der regelmäßigen
Ausschlusswirkung ist nur bei Vorliegen besonderer Umstände zu bejahen.
Insbesondere dürfen die Grundzüge der Planung nicht berührt sein (vgl. § 31 Abs.
2 BauGB). Für eine solche Atypik in Betracht kommen etwa Umstände, die bei der
Festlegung der Vorrangzonen gerade nicht berücksichtigt wurden, oder auch
solche Umstände, die zwar bei der Prüfung der ungeeigneten Bereiche
berücksichtigt wurden, im Einzelfall wegen der notwendigerweise nur groben
Betrachtung der von der Ausschlusswirkung erfassten übrigen Bereiche aber
tatsächlich nicht greifen (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 30.11.2001 - 7
A 4857/00 -, NVwZ 2002, 1135 = BauR 2002, 886 = BRS 64 Nr. 101). Je enger also
die Gemeinde das Raster der Kriterien für ungeeignete, nicht als Vorrangzone
auszuweisende Bereiche fasst, umso geringer ist die Wahrscheinlichkeit, dass der
Regelfall der Ausschlusswirkung für Vorhaben, die in diesen Bereichen vorgesehen
sind, nicht greift. So verhält es sich hier. Die Beigeladene hat mit der
Standortuntersuchung (s.o.) im Maßstab 1:25.000 eine für ihre kommunale
Planung im Verhältnis zum Regionalplan Mittelhessen 2001 mit einem Maßstab
von 1:100.000 enges Planungsraster durchgeführt und sich mit der Frage der
Zulässigkeit von Windenergieanlagen außerhalb der von ihr besonders
dargestellten Eignungsflächen im Rahmen einer entsprechenden negativen
Einstellung im Flächennutzungsplan auseinandergesetzt und die besonders
dargestellte Eignungsfläche allein dort absichtsvoll konzentriert und zugelassen
(vgl. BVerwG, Beschluss vom 03.06.1998 - 4 B 6.98 -, NVwZ-RR 1999, 425 = BRS
60 Nr. 8). Zudem sind die in dem Regionalplan Mittelhessen 2001 ausgewiesenen
Bereiche für die Windenergienutzung lediglich Gunstflächen, d.h. es handelt sich
um eine bloße Angebotsplanung ohne Bindungswirkung für die Beigeladene (s.o.).
Die Kosten des Verfahrens hat die Klägerin nach § 154 Abs. 1 VwGO zu tragen, da
sie unterlegen ist. Die Kosten der Beigeladenen sind nicht nach § 162 Abs. 3 VwGO
erstattungsfähig, da sie keinen Antrag gestellt und nach § 154 Abs. 3 VwGO nicht
am Kostenrisiko teilgenommen hat.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m.
den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozeßordnung - ZPO -.
Das Gericht sieht von der Zulassung der Berufung nach § 124a Abs. 1 VwGO i.V.m.
§ 124 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwGO ab, da es sich im Rahmen der für das
Bauplanungsrecht maßgeblichen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
bewegt und da es der Rechtssache deshalb keine grundsätzliche Bedeutung
beimisst.
Sonstiger Langtext
Rechtsmittelbelehrung:
Die Beteiligten können die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil
beantragen. Der Antrag muss durch einen Rechtsanwalt oder Rechtslehrer an
einer deutschen Hochschule im Sinne des Hochschulrahmengesetzes mit
Befähigung zum Richteramt als Bevollmächtigten gestellt werden. Juristische
Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch Beamte
oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im höheren
Dienst, Gebietskörperschaften auch durch entsprechend befähigte Beamte oder
Angestellte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen kommunalen
Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören, vertreten lassen.
Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach
Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Gießen,
Marburger Straße 4, 35390 Gießen zu stellen. Er muss das angefochtene Urteil
bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die
Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist bei
dem Verwaltungsgericht Gießen einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen,
wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
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wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten
aufweist,
wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des
Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser
Abweichung beruht oder
wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel
geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Beschluss
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 40.000,00 € festgesetzt.
Gründe:
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 Gerichtskostengesetz -
GKG -.
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen die Streitwertfestsetzung steht den Beteiligten die Beschwerde zu, wenn
der Wert des Beschwerdegegenstandes 50,00 € übersteigt.
Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Gießen, Marburger Straße 4,
35390 Gießen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der
Geschäftsstelle einzulegen.
Sie ist nur innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der
Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat,
zulässig. Soweit der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist
festgesetzt wird, kann die Beschwerde noch innerhalb eines Monats nach
Bekanntgabe des Streitwertfestsetzungsbeschlusses eingelegt werden.
Vor dem Hessischen Verwaltungsgerichtshof besteht Vertretungszwang. Jeder
Beteiligte muss sich dort, soweit er einen Antrag stellt, durch einen Rechtsanwalt
oder Rechtslehrer an einer deutschen Hochschule im Sinne des
Hochschulrahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt vertreten lassen.
Juristische Personen des öffentlichen Rechts und Behörden können sich auch durch
Beamte oder Angestellte mit Befähigung zum Richteramt sowie Diplomjuristen im
höheren Dienst, Gebietskörperschaften auch durch entsprechend befähigte
Beamte oder Angestellte der zuständigen Aufsichtsbehörde oder des jeweiligen
kommunalen Spitzenverbandes des Landes, dem sie als Mitglied zugehören,
vertreten lassen.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.