Urteil des VG Gießen vom 14.03.2008

VG Gießen: aufschiebende wirkung, aufenthaltserlaubnis, öffentliches interesse, vollziehung, verfügung, verwaltungsakt, abschiebung, geburt, ermessensausübung, vernachlässigung

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Gericht:
VG Gießen 7.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
7 G 3172/07
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 2 Abs 3 AufenthG, § 5 Abs 1
AufenthG, § 34 Abs 3
AufenthG, § 35 Abs 3 S 2
AufenthG
Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung
eines Aufenthaltstitels
Leitsatz
1. Bei einem volljährigen Ausländer, dessen Anspruch auf Erteilung einer
Niederlassungserlaubnis an der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts scheitert (§
35 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AufenthG), kann die Vorschrift des § 35 Abs. 3 Satz 2 von
vornherein nicht zur Anwendung kommen (wie VG Augsburg, 27.09.2005 - Au 6 S
05.846 -).
2. Im Übrigen Einzelfall einer zu Recht nach § 34 Abs. 3 AufenthG versagten
Aufenthaltserlaubnisverlängerung.
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
2. Die Kosten des Verfahrens haben die Antragsteller zu tragen.
3. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000.- Euro
festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag der Antragsteller,
die aufschiebende Wirkung ihrer Klage (VG Gießen, 7 E 3713/07) gegen die
Verfügung des Antragsgegners vom 24.09.2007 hinsichtlich der Ablehnung der
Anträge auf Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen und der
Abschiebungsandrohungen anzuordnen,
ist zulässig, insbesondere nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft.
Ein auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gegen
die Ablehnung eines Antrages auf Erteilung oder Verlängerung eines
Aufenthaltstitels gerichteter Antrag ist grundsätzlich nur zulässig, wenn durch die
Ablehnung dieses Antrages ein durch die Antragstellung bei der Behörde
begründetes fiktives Aufenthalts- oder Bleiberecht beendet wird, an das die
Antragsteller im Falle des Erfolges ihres Antrages anknüpfen könnten (vgl. Hess.
VGH, B. v. 16.03.2005 - 12 TG 298/95 -, ESVGH 55, 210 = InfAuslR 2005, 304 =
NVwZ 2006, 111 m.w.Nn. zur vergleichbaren Rechtslage nach der
Vorgängervorschrift § 69 AuslG). Ein solches fiktives Aufenthalts- und Bleiberecht
kann sich unter anderem aus einem fiktiven Aufenthaltstitel oder der Fiktion des
Fortbestandes des Aufenthaltstitels gem. § 81 Abs. 3 und 4 AufenthG ergeben.
Hinsichtlich der Antragsteller zu 1) bis 3) galt gem. § 81 Abs. 4 AufenthG der
bisherige Aufenthaltstitel als fortbestehend, weil diese Antragsteller bei Stellung
ihrer Verlängerungsanträge am 22.02.2007 im Besitz von bis zum 23.02.2007
gültigen Aufenthaltserlaubnissen waren. Hinsichtlich der Antragstellerin zu 4)
ergab sich die Fiktion aus § 81 Abs. 2 S. 2, Abs. 3 S. 1 AufenthG, weil sie ihren
ersten Aufenthaltserlaubnisantrag binnen 6 Monaten nach ihrer Geburt im
Bundesgebiet gestellt hatte.
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Soweit der Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz die Vollziehbarkeit der mit der
Versagung der Aufenthaltserlaubnis verbundenen Abschiebungsandrohung betrifft,
ist er ebenfalls nach § 80 Abs. 5 VwGO statthaft. Insoweit wenden sich die
Antragsteller gegen einen sie belastenden Verwaltungsakt, der gemäß § 80 Abs. 2
S. 1 Nr. 3 VwGO i. V. m. § 16 HessAGVwGO als Maßnahme der
Verwaltungsvollstreckung von Gesetzes wegen sofort vollziehbar ist.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Einem zulässigen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines
Widerspruchs gemäß § 80 Abs. 5 VwGO entspricht die Kammer, wenn eine
Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen der Antragsteller an einer
Aussetzung der Vollziehung einerseits und des öffentlichen Interesses an der
sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides andererseits ergibt, dass
dem Interesse der Antragsteller, vorläufig von Vollzugsmaßnahmen verschont zu
bleiben, der Vorrang gebührt.
Dies ist regelmäßig dann der Fall, wenn sich der von ihnen angefochtene Bescheid
schon nach der im Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung der
Sachlage als offensichtlich rechtswidrig darstellt, weil an der Vollziehung
rechtswidriger Verwaltungsakte ein öffentliches Interesse nicht besteht.
Umgekehrt kann der Aussetzungsantrag keinen Erfolg haben, wenn die
summarische Prüfung ergibt, dass der beanstandete Verwaltungsakt offensichtlich
rechtmäßig ist und das öffentliche Interesse an seiner Vollziehung dringlich
erscheint. Ergibt die Prüfung, dass der angefochtene Verwaltungsakt weder
offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig ist, ist unter Abwägung
der sich gegenüberstehenden Belange darüber zu befinden, ob das
Aufschubinteresse der Antragsteller im Einzelfall das öffentliche Vollzugsinteresse
überwiegt.
Im vorliegenden Verfahren hat der Aussetzungsantrag keinen Erfolg, weil sich die
streitgegenständliche Verfügung des Landrats des Wetteraukreises vom
24.09.2007 nach der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung sowohl
hinsichtlich der Ablehnung der Anträge auf Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnisse bzw. erstmaliger Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis
hinsichtlich der Antragstellerin zu 4) als auch hinsichtlich der
Abschiebungsandrohungen als offensichtlich rechtmäßig darstellt und ihre
Vollziehung im öffentlichen Interesse auch dringlich erscheint. Maßgeblicher
Zeitpunkt zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der
gerichtlichen Entscheidung. Den Antragstellern steht kein Anspruch auf
Erteilung/Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis zu, auch nicht im Wege einer
Ermessensentscheidung. Das Gericht nimmt zur Vermeidung von Wiederholungen
zunächst Bezug auf die umfassenden und (weitgehend, nämlich mit Ausnahme
von S. 2, Abs. 2) überzeugenden Ausführungen in der Verfügung des
Antragsgegners vom 24.09.2007 und sieht nach § 117 Abs. 5 VwGO
(entsprechend) von einer weiteren Darstellung der Gründe ab.
Der dagegen gerichtete Vortrag der Antragsteller führt zu keiner anderen
Beurteilung.
Soweit sich die Antragstellerin zu 1) auf § 35 Abs. 3 S. 2 AufenthG beruft, ist ihr
entgegenzuhalten, dass für sie schon der Anwendungsbereich dieser Vorschrift
nicht eröffnet ist. Denn sie erfüllt keine der Voraussetzungen des § 35 Abs. 1
AufenthG. Für Satz 1 dieser Bestimmung fehlt es an ihrer Minderjährigkeit, für Satz
2 dieser Bestimmung an der Lebensunterhaltssicherung. Die Anwendung des § 35
Abs. 3 AufenthG setzt indes voraus, dass zunächst ein Anspruch nach § 35 Abs. 1
AufenthG entstanden ist. Dies hat zur Folge, dass bei einem Volljährigen - die
Antragstellerin zu 1) ist inzwischen 30 Jahre alt -, dessen Anspruch auf Erteilung
einer Niederlassungserlaubnis an der fehlenden Sicherung des Lebensunterhalts
scheitert, die Vorschrift des § 35 Abs. 3 S. 2 AufenthG von vornherein nicht zur
Anwendung kommen kann (vgl. im Einzelnen VG Augsburg, 27.09.2005 - Au 6 S
05.846 -, zit. n. juris; VG Gießen, 15.01.2007 - 7 G 3935/06 -; VG München,
19.07.2007 - M 7 S 07.2486 -, zit. n. juris, Rdz. 20).
Die Antragstellerin zu 3) hat nicht mit Geburt die deutsche Staatsangehörigkeit
erworben, so dass die Antragstellerin zu 1) kein Aufenthaltsrecht aus § 27 i.V.m. §
28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG ableiten kann. Es fehlt nämlich hinsichtlich des
Vaters der Antragstellerin zu 3) an den erforderlichen Zeiten, wozu auf Bl. 169 d.
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Vaters der Antragstellerin zu 3) an den erforderlichen Zeiten, wozu auf Bl. 169 d.
BA Bezug genommen wird. Der Bevollmächtige der Antragsteller hat dies im
Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 11.03.2008 auch eingeräumt.
Vor allem aber kann die Antragstellerin zu 1) nichts für sich aus § 34 Abs. 3
AufenthG ableiten. Sie hat nach dieser Bestimmung keinen Rechtsanspruch im
Wege einer Ermessensreduzierung auf Null auf Verlängerung ihrer
Aufenthaltserlaubnis. Bei der Anwendung des § 34 Abs. 3 AufenthG sind die
allgemeinen Vorschriften des AufenthG zu berücksichtigen, namentlich §§ 8, 5
AufenthG (VG München, a.a.O., Rdz. 21; VG Augsburg, a.a.O., Rdz. 28; 02.11.2005
- Au 6 K 05.473 -, zit. n. juris, Rdz. 19). Vorliegend steht der von der Antragstellerin
zu 1) begehrten Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis das Fehlen der vor die
Klammer gezogenen allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1
AufenthG für die Erteilung eines Aufenthaltstitels entgegen, wonach die Erteilung
eines Aufenthaltstitels i.d.R. voraussetzt, dass der Lebensunterhalt i.S.d. § 2 Abs.
3 AufenthG gesichert ist. Der Lebensunterhalt der Antragsteller ist ohne
Inanspruchnahme öffentlicher Mittel nicht gesichert. Sie beziehen seit Jahren
Leistungen nach dem SGB II bzw. Vorgängervorschriften. Die Antragstellerin zu 1)
war zuletzt im Jahr 2000 berufstätig. Es ist auch nicht zu erwarten, dass die
Antragstellerin zu 1) in absehbarer Zeit in der Lage sein wird, den Lebensunterhalt
für sich und die Antragsteller zu 2) bis 4) ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
sicherzustellen. Was die Antragstellerin zu 1) im Erörterungstermin vor dem
Berichterstatter am 11.03.2008 diesbezüglich vorgetragen hat, ist der Kammer zu
vage als dass von einer zukünftig zu erwartenden alsbaldigen dauerhaften
Lebensunterhaltssicherung i.S.d. §§ 5 Abs. 1 Nr. 1, 2 Abs. 3 AufenthG
ausgegangen werden könnte. Es handelt sich nur um Planungen. Ähnliche
Planungen hat die Antragstellerin zu 1) schon in der Vergangenheit öfters
gegenüber den Ausländerbehörden geäußert, ohne dass diese jemals realisiert
worden wären. Dass dies auch jetzt wieder so sein wird, erscheint der Kammer
nach dem Akteninhalt nicht von der Hand zu weisen, bedenkt man, dass die
Antragstellerin zu 1) zwar drei Kinder hat, aber keine Fahrerlaubnis, gleichwohl
aber mittelfristig plant, in F. zu wohnen, in G. zu arbeiten und in H. eine Schulung
zur Erlangung des Realschulabschlusses zu machen. Wie dies ohne
Vernachlässigung der Kinder und mit öffentlichen Verkehrsmitteln bewerkstelligt
werden können soll, erschließt sich der Kammer nicht. Die Vorstellungen der
Antragstellerin zu 1) über ihr zukünftiges Leben sind, wie im Erörterungstermin vor
dem Berichterstatter am 11.03.2008 deutlich wurde, unrealistisch und nur von
dem Gedanken getragen, den Eindruck zu erwecken, sie könne mittelfristig den
Lebensunterhalt für sich und ihre Kinder ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel
sicherstellen. Darauf lässt sich die Kammer nicht ein.
Was die bei § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG (Regel-Erteilungsvoraussetzung) gegebene
Möglichkeit betrifft, in Ausnahmefällen, also bei atypischen Fallgestaltungen, nach
pflichtgemäßen Ermessen zu entscheiden (vgl. zur Struktur der Vorschrift VG
Karlsruhe, 25.04.2006 - 11 K 1392/05 -, zit. n. juris, Rdz. 17 ff. m.w.N.), lässt die
Kammer mit dem Antragsgegner (S. 3, 7. Abs. der streitgegenständlichen
Verfügung) offen, ob aufgrund der Situation der Antragstellerin zu 1)
(alleinerziehende Frau mit drei kleinen Kindern) ein Ausnahmefall vorliegt - was
zweifelhaft ist, weil im Regelfall eine alleinerziehende Person mit mehreren
minderjährigen Kindern wegen der ihnen gegenüber bestehenden
Fürsorgepflichten nicht in der Lage sein wird, für ihren eigenen gesamten
Lebensunterhalt aufzukommen, was dem Gesetzgeber angesichts einer Vielzahl
ausländischer Alleinerziehender bekannt gewesen sein musste, mit der Folge,
dass der Gesetzgeber eine Sonderregelung hätte schaffen können, wenn er diese
Situation generell als atypisch bewertet hätte (vgl. VG Karlsruhe, a.a.O. Rdz. 23).
Denn angesichts der in der streitgegenständlichen Verfügung dargestellten
Umstände war der Antragsgegner - wie im vorliegenden Fall geschehen -
berechtigt, gem. § 34 Abs. 3 AufenthG den Antrag auf Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnisse nach Ermessen abzulehnen, wobei das Gericht im Rahmen
des § 114 VwGO gerichtlich nachprüfbare Ermessensfehler hierbei angesichts der
entsprechenden Ermessenausführungen im angegriffenen Bescheid, auf die Bezug
genommen wird, nicht zu erkennen vermag, und die Voraussetzungen für eine
Ermessensreduzierung auf Null nicht vorliegen. Der Antragsgegner hat die
Erwerbsbiographie, die Berufschancen, die aktuelle Einkommenssituation und die
Unterhalts- und Betreuungsbedürfnisse bzgl. der minderjährigen Kinder der
Antragstellerin zu 1) einerseits und die Risiken für die öffentliche Hand
andererseits mit dem ihnen jeweils zukommenden Gewicht in seine Abwägung
eingestellt, und weder diese noch deren Ergebnis sind im Lichte von § 34 Abs. 3
AufenthG, Art. 6 GG zu beanstanden (vgl. zum notwendigen Abwägungsvorgang
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AufenthG, Art. 6 GG zu beanstanden (vgl. zum notwendigen Abwägungsvorgang
im Einzelnen OVG Berlin-Brandenburg, 22.01.2007 - 11 S 30.06 und 11 M 22.06 -,
zit. n. juris). So hat er gesehen, dass der inzwischen 30-jährigen Antragstellerin zu
1) in den 18 Jahren ihres Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland bislang
trotz immer wieder erfolgter Hinweise auf die Notwendigkeit der
Lebensunterhaltssicherung eine wirtschaftliche und soziale Integration in die
Verhältnisse der Bundesrepublik Deutschland trotz mehrerer Chancen erkennbar
nicht gelungen ist. Er ist weiter zu Recht davon ausgegangen, dass dies in naher
Zukunft nicht anders sein werde. Dies belegen die Angaben zu ihrer derzeitigen
Situation und zukünftigen Plänen, die die Antragstellerin zu 1) in ihrer Anhörung
vor dem Berichterstatter am 11.03.2008, auf die verwiesen wird (Bl. 36/37 d.A.),
gemacht hat. Er hat weiter gesehen, dass der Bewahrung der öffentlichen
Haushalte davor, den Lebensunterhalt von Ausländern mit öffentlichen Mitteln
sichern zu müssen, erhebliches Gewicht zukommt. Art. 6 GG steht dem Ergebnis,
zu dem der Antragsgegner gekommen ist, nicht entgegen, weil auch die
Antragsteller zu 2) bis 4) - wie unten ausgeführt wird - über kein Aufenthaltsrecht
verfügen, so dass eine Trennung der Antragstellerin zu 1) von den anderen
Antragstellern vorliegend nicht in Rede steht. Der Antragsgegner hat auch zu
Recht Vertrauensgesichtspunkte nicht zu Gunsten der Antragstellerin zu 1)
durchschlagen lassen. Grundlage der ihr zuletzt am 24.02.2006 von der
Ausländerbehörde des I. erteilten einjährigen Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis (Bl. 110 der Behördenakte betreffend die Antragstellerin zu
1)) waren ersichtlich die Umstände, dass die Antragstellerin zu 1) angegeben
hatte, einen Fernkurs zu besuchen, einen 1-Euro-Job in einer Behindertenwerkstatt
in J. zu haben und mietfrei bei ihrer Mutter wohnen zu können (Bl. 100 Rs. [Fragen
19, 22 und 23], 102 Rs., 105 a.a.O.). Die Angaben bezüglich der Erwerbstätigkeit
waren falsch, die Antragstellerin zu 1) mietete zum 15.07.2006 eine 4-Zimmer-
Wohnung, deren Miete sich auf 625.- Euro beläuft, an (Bl. 138-140 a.a.O.) und sie
brach den Fernkurs zur Erlangung des Realschulabschlusses im Dezember 2006
ab. Angesichts dieser, hinsichtlich wesentlicher Gesichtspunkte erheblich
veränderten Umstände kann sich die Antragstellerin zu 1) gegenüber der
Ermessensausübung des Antragsgegners nicht auf die im Februar 2006 erfolgte
Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis unter Vertrauensschutzgesichtspunkten
berufen. Dass sie plant, Mitte diesen Jahres wieder zu ihrer Mutter zu ziehen, wie
sie im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am 11.03.2008 angegeben hat,
ändert daran nichts. Denn insoweit handelt es sich (wieder einmal) um eine
Planung der Antragstellerin, deren Realisierung offen ist. Angesichts aller dieser
Umstände kann von einer Ermessensreduzierung auf Null zugunsten der
Antragstellerin zu 1) schon gar keine Rede sein.
Auch die Ablehnung der Verlängerung/Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an die
Antragsteller zu 2) bis 4) ist offensichtlich rechtmäßig. Mit seinen Ausführungen
auf S. 4, letzter Absatz der Verfügung vom 24.09.2007 hat der Antragsgegner zu
Recht gem. § 33 AufenthG die Verlängerung/Erteilung abgelehnt. Denn die
Voraussetzungen für eine Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes
Kind liegen nicht vor. Auch insoweit wird auf die Ausführungen des Antragsgegners
verwiesen. Dass der über eine Niederlassungserlaubnis (Bl. 169 d. BA betreffend
die Antragstellerin zu 1)) verfügende Vater der Antragsteller zu 2) und 3)
inzwischen wieder, wie im Erörterungstermin vor dem Berichterstatter am
11.03.2008 vorgetragen wurde, näheren Umgang mit diesen beiden Antragstellern
hat, ändert daran nichts, weil auch insoweit die Ermessensausübung des
Antragsgegners im Rahmen des § 114 VwGO nicht zu beanstanden ist.
Die in dem Bescheid des Landrats des Wetteraukreises vom 24.09.2007
enthaltene Abschiebungsandrohung ist ebenfalls offensichtlich rechtmäßig
ergangen. Da die Antragsteller gem. §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 1, 58 Abs. 2 S. 2,
84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind, konnte ihnen
gem. §§ 58, 59 AufenthG rechtmäßig die Abschiebung angedroht werden. In der
Abschiebungsandrohung ist auch gem. § 59 Abs. 2 AufenthG der Zielstaat der
beabsichtigten Abschiebung genannt. Die Ausreisefrist bis zum 31.10.2007 war
zwar knapp, aber entgegen der von den Antragstellern zur Begründung ihres
Antrags vertretenden Auffassung noch ausreichend bemessen. Nach der
gesetzgeberischen Entscheidung in § 59 Abs. 1 AufenthG gibt es keine
Mindestfrist.
Die Vollziehung des angefochtenen Bescheides vom 24.09.2007 erscheint im
öffentlichen Interesse auch als dringlich. Die sofortige Beendigung des Aufenthalts
der Antragsteller im Bundesgebiet ist im Hinblick auf die Verhinderung einer
weiteren Aufenthaltsverfestigung im Inland dringend geboten. Dies folgt
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weiteren Aufenthaltsverfestigung im Inland dringend geboten. Dies folgt
hinsichtlich der Ablehnung des Antrages auf Verlängerung der
Aufenthaltserlaubnis auch aus § 84 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG, wonach die Klage gegen
die Ablehnung eines Antrages auf Verlängerung des Aufenthaltstitels keine
aufschiebende Wirkung hat. Damit bringt der Gesetzgeber zum Ausdruck, dass in
diesen Fällen das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung generell das
private Aufschubinteresse überwiegt (vgl. VG Gießen, 23.10.2007 - 7 G 171/07 -).
Es kommt hinzu, dass angesichts der oben dargestellten Einkommenssituation
weiterhin damit zu rechnen ist, dass die Antragsteller auf die Inanspruchnahme
öffentlicher Mittel angewiesen sein werden.
Da die Antragsteller insgesamt unterlegen sind, haben sie die Kosten des
Verfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52, 53 Abs. 3 GKG. Mangels
anderweitiger Anhaltspunkte für das Interesse der Antragsteller am Verfahren hat
das Gericht den Auffangstreitwert gem. § 52 Abs. 2 GKG zu Grunde gelegt und
diesen im Hinblick auf den vorläufigen Charakter der begehrten Entscheidung um
die Hälfte ermäßigt. Dies ergibt, multipliziert mit der Zahl der Antragsteller, den im
Tenor ausgewiesenen Betrag.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.