Urteil des VG Gießen vom 28.05.1997

VG Gießen: staatsprüfung, erlass, gerichtsakte, berufsausbildung, meldung, quelle, zivilprozessrecht, immaterialgüterrecht, unterbrechung, beratung

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Gericht:
VG Gießen 3.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
3 G 485/97
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Norm:
§ 123 Abs 1 VwGO
Leitsatz
Am Anordnungsgrund fehlt es, wenn dem Prüfungskandidaten die Möglichkeit einer
Wiederholungsprüfung offensteht.
Gründe
I.
Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung, ihn vorläufig zur
Fortsetzung der Ersten Juristischen Staatsprüfung zuzulassen.
Die Examenshausarbeit des Antragstellers in der Ersten Juristischen Staatsprüfung
wurde mit “ungenügend” bewertet.
Mit Bescheid vom 18.10.1996 teilte das Justizprüfungsamt dem Antragsteller mit,
dass er nicht zum mündlichen Prüfungsteil zugelassen werde und die
Staatsprüfung somit erstmals nicht bestanden habe.
Hiergegen legte der Antragsteller am 14.11.1996 Widerspruch ein.
Mit Bescheid vom 14.3.1997 wies der Antragsgegner den Widerspruch zurück.
Am 8.4.1997 hat der Antragsteller Klage erhoben (3 E 486/97) und den Erlass
einer einstweiligen Anordnung beantragt. Die Bewertung seiner
Examenshausarbeit sei unzutreffend. Die Entscheidung sei ungeachtet der
Möglichkeit einer Wiederholungsprüfung dringlich, da sich andernfalls der
Abschluss seiner Ausbildung weiter verzögere. Er beantragt, den Antragsgegner zu
verpflichten ihn vorläufig bis zur Entscheidung in der Hauptsache zur Fortsetzung
der Prüfungen zuzulassen und ihm für dieses Verfahren Prozesskostenhilfe zu
gewähren.
Der Antragsgegner beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Es fehle am Anordnungsgrund, da dem Antragsgegner die Möglichkeit der
Wiederholungsprüfung im Mai 1997 offenstehe.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt
der Gerichtsakte, der Gerichtsakte des Hauptsacheverfahrens (3 E 286/97) und
der vorgelegten Prüfungsakten Bezug genommen, die zum Gegenstand der
Beratung und Entscheidung gemacht wurden.
II.
Der zulässige Antrag ist nicht begründet.
Der Antragsteller hat schon den für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach
§ 123 Abs.1 S.2 VwGO erforderlichen Anordnungsgrund nicht gemäß § 123 Abs.3
VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO glaubhaft gemacht. Zur Abwendung schwerer und
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VwGO i.V.m. § 920 Abs.2 ZPO glaubhaft gemacht. Zur Abwendung schwerer und
wesentlicher Nachteile ist die begehrte einstweilige Anordnung nicht erforderlich.
Der Antragsteller hat nach der geltenden Prüfungsordnung die Möglichkeit, die ihm
drohenden Nachteile selbst abzuwenden. Er hat es nach wie vor selbst in der
Hand, durch Teilnahme an der ihm nach § 21 Abs.1 Juristenausbildungsgesetz v.
19.1.1994 – JAG – eröffneten Wiederholungsprüfung ein Prüfungszeugnis über das
Bestehen der 1. Juristischen Staatsprüfung zu erhalten um sodann seine
Ausbildung fortzusetzen oder eine Berufstätigkeit aufzunehmen (Vgl. HessVGH,
Beschl. v. 28.12.1983, 6 TG 5037/83; Beschl. v. 29.9.1992, 6 TG 1517/92). Die
dadurch bedingte zeitliche Verzögerung stellt keine unzumutbare Unterbrechung
seiner Berufsausbildung dar. Da nach dem JAG die Prüfungstermine halbjährlich
stattfinden und die Meldung zur Wiederholungsprüfung unmittelbar nach dem
erfolglosen Prüfungsversuch geschehen kann, liegt es in der Hand des
Antragstellers, die Verzögerung auf ein halbes Jahr zu beschränken. Ein solcher
Zeitraum ist auch im Hinblick auf Art. 12 Abs. 1 GG und den Grundsatz der
Verhältnismäßigkeit nicht zu beanstanden, da der halbjährige Prüfungsrhythmus
zu keiner im Hinblick auf die Länge der Ausbildung unangemessenen Verzögerung
des Eintritts in das Berufsleben führt. Es ist vom Antragsteller auch nicht
substantiiert dargelegt oder sonst erkennbar, dass ohne die begehrte einstweilige
Anordnung der Antragsteller sein Studium abbrechen oder die Fortsetzung der
Berufsausbildung auf unbestimmte Zeit verschieben müsste, um den Ausgang
des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs.1 VwGO.
Der Prozesskostenhilfeantrag war abzulehnen, nachdem der Eilantrag des
Antragstellers keine Erfolgsaussicht hat.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1, 20 GKG.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.