Urteil des VG Gießen vom 22.02.2000

VG Gießen: aufrechnung, lautsprecher, befreiung, hörfunk, klagebegehren, empfang, inbetriebnahme, einbau, besucher, nachforderung

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Gericht:
VG Gießen 9.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
9 E 1375/97
Dokumenttyp:
Urteil
Quelle:
Normen:
Art 34 S 3 GG, § 839 BGB, §
17 Abs 2 S 1 GVG, § 17 Abs 2
S 2 GVG, § 173 VwGO
(Rundfunkgebühr - zur Aufrechnung mit
Amtshaftungsansprüchen)
Leitsatz
Leitsatz der Redaktion:
Zur Aufrechnung gegen Rundfunkgebührenforderung mit einem
Schadensersatzanspruch wegen fehlerhafter Belehrung durch Rundfunkbeauftragten.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer und Betreiber des ... Krankenhauses in B. Als solcher
war er für die im Krankenhaus zum Empfang bereitgehaltenen Rundfunkgeräte
gegenüber dem Beklagten zur Zahlung von Rundfunkgebühren verpflichtet und
entrichtete entsprechend dem angemeldeten Gerätebestand Rundfunkgebühren.
Im Jahr 1992 erweiterte der Kläger den Bettentrakt des Krankenhauses. Dabei
wurde in den Patientenzimmern eine sogenannte "Kombi-Rufanlage" eingebaut,
über deren Bedienkonsolen sowie eingebaute Lautsprecher die Patienten auch
zentral eingespeiste Radioprogramme hören können.
Im August 1992 übersandte ein Außendienstmitarbeiter des Beklagten, Herr K.,
dem Kläger Bearbeitungsbögen um den Bestand an Rundfunkempfangsgeräten zu
aktualisieren. Im gleichen Monat fanden zudem ein oder mehrere Gespräche
zwischen Herrn K. und dem stellvertretenden Geschäftsführer der Klägerin, Herrn
P., statt, deren Inhalt zwischen den Beteiligten streitig ist.
Am 24. Januar 1996 besuchte Herr K. das ...-Krankenhaus und stellte bei einer
Besichtigung fest, dass in den Patientenzimmern die bereits beschriebene Kombi-
Rufanlage mit insgesamt 103 Lautsprechern installiert war. Er wies darauf hin, dass
die in der Kombi-Rufanlage eingebauten Lautsprecher gebührenpflichtige
Rundfunkempfangsgeräte seien.
Mit einem Beauftragten-Anmeldungs- und Änderungsbeleg vom 24.01.1996
erstellte Herr K. eine zum Januar 1993 rückwirkende Anmeldung von 103
Hörfunkgeräten und mit einem zweiten Beauftragten-Anmeldungs- und
Änderungsbeleg vom gleichen Tag eine zum Januar 1995 rückwirkende Anmeldung
von zwei Fernsehgeräten.
Ebenfalls am 24.01.1996 beantragte der Kläger für die von ihm zum Empfang
bereitgehaltenen Rundfunkempfangsgeräte, insgesamt 111 Hörfunk- und sieben
Fernsehgeräte, die Befreiung von der Rundfunkgebührenpflicht. Mit Bescheid vom
18.09.1996 erteilte der Beklagte dem Kläger die Befreiung von der
Rundfunkgebührenpflicht für 103 Hörfunkgeräte für die Zeit vom 01.02.1996 bis
einschließlich 31.01.1999. Für acht Hörfunk- und sieben Fernsehgeräte wurde
keine Rundfunkgebührenbefreiung erteilt. In der Begründung des Bescheides wies
der Beklagte darauf hin, dass für die in Aufenthaltsräumen stehenden Geräte eine
Mischnutzung durch Besucher nicht ausgeschlossen werden könne. Gegen diesen
Bescheid legte der Kläger am 04.10.1996 Widerspruch ein; über den Stand des
Widerspruchsverfahrens ist nichts bekannt.
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Mit Gebührenbescheid vom 23.10.1996 setzte der Beklagte die vom Kläger für die
Zeit vom Januar 1993 bis einschließlich Januar 1996 (37 Monate) für 103
Hörfunkgeräte zu zahlende Rundfunkgebühr auf 31.440,75 DM sowie für zwei
Fernsehgeräte ab Januar 1995 (20 Monate) auf 622,00 DM fest und forderte den
Kläger zur Zahlung von 32.062,75 DM auf.
Gegen diesen Bescheid legte der Kläger mit Schriftsatz seines Bevollmächtigten
vom 06.11.1996 Widerspruch ein und führte zu dessen Begründung aus, Herrn K.
sei bereits im August 1992 der Einbau der Kombi-Rufanlage bekannt gewesen. Da
auch andere Veränderungen im Rundfunkempfangsgerätebestand des Klägers
stattgefunden hätten, seien in mehren Gesprächen zwischen den Herren K. und P.
Fragen der Gebührenpflicht /-befreiung von einzelnen Hörfunk- und
Fernsehgeräten abgeklärt worden. Herr K. habe dem Kläger dabei zu keinem
Zeitpunkt einen Hinweis auf die Gebührenpflicht für die Lautsprecher in der Kombi-
Rufanlage erteilt. Er habe auch niemals nachgefragt, ob solche Lautsprecher
vorhanden seien.
Der Kläger meint, Herr K. habe hierdurch die Amtspflichten einer mit der Ausübung
eines öffentlichen Amtes betrauten Person, namentlich die Belehrungspflicht,
verletzt habe und ihm, dem Kläger, sei dadurch ein Schaden in Höhe von
31.440,75 DM entstanden. Denn bei ordnungsgemäßer Belehrung wäre die
Befreiung für die 103 Hörfunkgeräte bei der Inbetriebnahme der Anlage beantragt
worden und die Nachforderung hinsichtlich dieser Hörfunkgeräte nicht entstanden.
Der Kläger erklärte mit Schriftsatz seiner Bevollmächtigten vom 16.01.1997 die
Aufrechnung seiner Schadenersatzforderung gegenüber der Gebührenforderung
aus dem Bescheid vom 23.10.1996.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.07.1997 wies der Beklagte den Widerspruch mit
der Begründung zurück, die behauptete Pflichtverletzung durch ihren Mitarbeiter K.
könne nicht bestätigt werden. Der Mitarbeiter sei der Auffassung, dass bei seinem
Besuch im August 1992 nicht über die Umbauarbeiten im ...-Krankenhaus B.
gesprochen wurde.
Am 29.08.1997 hat der Kläger Klage erhoben. Er wiederholt und vertieft sein
Vorbringen aus dem Widerspruchsverfahren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid (Gebührenbescheid mit Zahlungsaufforderung) des Beklagten
vom 23.10.1996 und den Widerspruchsbescheid vom 28.07.1997 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er bezieht sich im wesentlichen auf die Begründung des Widerspruchsbescheides
und bestreitet, dass dem Rundfunkbeauftragten, dem Zeugen K., bereits im
August 1992 bekannt gegeben worden sei, dass im Zuge von Umbaumaßnahmen
die Installation einer Kombi-Rufanlage mit Lautsprechern für den Hörfunkempfang
geplant sei.
Die Gerichtsakte und die vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist zulässig.
Die Klage ist - soweit die Entscheidung über das Klagebegehren spruchreif ist -
unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23.10.1996 und der
Widerspruchsbescheid vom 28.07.1997 sind - wenn die vom Kläger erklärte
Aufrechnung mit der behaupteten Schadenersatzforderung nicht wirksam ist-
rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 VwGO).
Die Heranziehung des Klägers zu Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt
32.062,75 DM ist rechtmäßig. Der Kläger hat in dem streitbetroffenen Zeitraum
103 Hörfunkgeräte und 2 Fernsehgeräte zum Rundfunkempfang bereitgehalten
und hierdurch die Gebührenpflicht ausgelöst Gemäß § 1 Abs. 1
Rundfunkgebührenstaatsvertrag (Art 4des Staatsvertrages über den Rundfunk im
vereinten Deutschland v. 31.08.1991 i.d.F. des dritten
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vereinten Deutschland v. 31.08.1991 i.d.F. des dritten
Rundfunkänderungsstaatsvertrages v. 26.08./11.09.1996) i.V.m. dem
Zustimmungsgesetz v. 12.11.1996 - GVBl. S. 485- sind Lautsprecher,
Bildwiedergabegeräte und ähnliche technische Einrichtungen als gesonderte Hör-
oder Sehstellen Rundfunkempfangsgeräte (vgl. zur Rundfunkgebührenpflicht für
Kopfhörer an Krankenhausbetten: Bay.VGH, 29.05.1996 -7 B 94.894-; NJW 1996,
3098). Darüber besteht auch prinzipielle Einigkeit zwischen den Beteiligten (vgl.
Klageschrift v. 29.08.1997, S. 6).
Den behaupteten Schadenersatzanspruch kann der Kläger im Zeitpunkt der
Entscheidung dem Gebührenanspruch des Beklagten nicht erfolgreich
entgegenhalten. Auf der Grundlage des Tatsachenvortrages der Beteiligten könnte
der Kläger allenfalls Schadenersatzansprüche aus einer Amtspflichtverletzung (§
839 BGB, Art. 34 GG) geltend machen. Die Entscheidung über solche Ansprüche
ist den ordentlichen Gerichten vorbehalten (Art. 34 Satz 3 GG). Zwar entscheidet
nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG das Gericht des zulässigen Rechtsweges den
Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten, also
auch über rechtswegfremde Forderungen. Dies gilt allerdings nicht
uneingeschränkt. Denn nach § 17 Abs. 2 Satz 2 GVG bleibt Art. 34 Satz 3 GG
unberührt. Daraus folgt, dass die von dieser Bestimmung erfassten Forderungen
weiterhin allein vor den ordentlichen Gerichten geltend gemacht werden können.
Dies gilt auch für die Aufrechnung mit einem solchen Schadenersatzanspruch;
denn nach § 173 VwGO i.V.m. § 322 Abs. 2 ZPO würde die Entscheidung des
Verwaltungsgerichts, dass der zur Aufrechnung gestellte Schadenersatzanspruch
nicht besteht, in Rechtskraft erwachsen und der ordentliche Rechtsweg
ausgeschlossen. Deshalb können im verwaltungs-gerichtlichen Verfahren zur
Aufrechnung gestellte Amtshaftungsansprüche nur berücksichtigt werden, wenn
sie rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt oder unbestritten sind (BVerwG,
Entsch. v. 31.03.1993 -7 B 5/93- und v. 07.10.1998 -3 B 68/97-).
Da der vom Kläger behauptete Schadenersatzanspruch bislang weder
rechtskräftig oder bestandskräftig festgestellt noch unbestritten ist, kann er nach
der angeführten Rechtsprechung nicht berücksichtigt werden. Allerdings ist das
Klagebegehren hinsichtlich der Gebührenpflicht entscheidungsreif und war hierüber
gemäß § 173 VwGO i.V.m. § 302 ZPO unter dem Vorbehalt einer Entscheidung
über die Aufrechnung mit der vom Kläger behaupteten Schadenersatzforderung
zu entscheiden.
Der Kläger hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, weil er unterliegt (§ 154 Abs.
1 VwGO).
Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §
708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert. Darüber hinaus ist eine ergänzende Dokumentation durch
die obersten Bundesgerichte erfolgt.