Urteil des VG Gießen vom 06.10.2010

VG Gießen: ergänzung, verfügung, auflage, quelle, zivilprozessrecht, verwaltungsrecht, immaterialgüterrecht, erlass, gemeinde, anfechtung

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Gericht:
VG Gießen 8.
Kammer
Entscheidungsdatum:
Aktenzeichen:
8 L 2456/10.GI
Dokumenttyp:
Beschluss
Quelle:
Normen:
§ 123 VwGO, § 82 VwGO
Bezeichnung des Antragsgegners
Leitsatz
Fehlt es an der Bezeichnung des Antragsgegners, ist ein Antrag auf Erlass einer
einstweiligen Anordnung unzulässig.
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.
Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.
Gründe
Der Antrag des Antragstellers,
im Wege des Erlasses einer sofortigen Gerichtsentscheidung die Wahl des
Bürgermeisters in A-Stadt vom 05.09.2010 für unwirksam zu erklären,
bleibt ohne Erfolg. Der Antrag ist unzulässig.
Der Antragsteller hat weder in seiner Antragsschrift noch später angegeben,
gegen wen der von ihm gestellte Antrag, die Wahl des Bürgermeisters der
Gemeinde A. für unwirksam zu erklären, gerichtet ist. Gemäß § 82 Abs. 1 S. 1
VwGO muss die Klage – bzw. vorliegend der Eilantrag – jedoch den Beklagten (bzw.
hier den Antragsgegner) bezeichnen. Entspricht ein Antrag diesen Anforderungen
nicht, hat der Berichterstatter den Antragsteller nach § 82 Abs. 2 S. 1 VwGO
entsprechend zu einer Ergänzung innerhalb einer bestimmten Frist aufzufordern.
Diese Aufforderung zur Ergänzung erfolgt durch eine prozessleitende Verfügung
(vgl. Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 15. Auflage, 2007, § 82 S. 1042; Aulehner,
in: Sodan/Ziekow, VwGO, 2. Auflage, 2006, § 82 Randnr. 72). Dieser gesetzlichen
Verpflichtung kam der Berichterstatter nach, indem er in der Verfügung vom
07.09.2010 den Antragsteller um Mitteilung bat, gegen wen sich der als
Eilverfahren auszulegende Antrag richte. Dieser Aufforderung durch das Gericht
kam der Antragsteller bis zum heutigen Tag jedoch nicht nach.
Der Antrag war daher als unzulässig abzulehnen, da der Antragsteller keine
Ergänzung seines Antrags vorgenommen hat (vgl. hierzu: Aulehner, a. a. O., § 82
Randnr. 78).
Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen, da er unterlegen ist
(vgl. § 154 Abs. 1 VwGO).
Die Streitwertfestsetzung hat ihre Grundlage in den §§ 52, 53 GKG. Das Gericht
orientiert sich insoweit an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit
aus dem Jahre 2004. Nach Nr. 22.1.1 dieses Katalogs ist der Streitwert im Falle der
Anfechtung einer Wahl durch den Bürger mit dem Auffangwert, d. h. mit 5.000,00
EUR anzusetzen. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit der von dem Antragsteller
erstrebten Regelung wurde die Hälfte hiervon als Streitwert festgesetzt.
Hinweis: Die Entscheidung wurde von den Dokumentationsstellen der hessischen Gerichte
ausgewählt und dokumentiert.