Urteil des VG Gelsenkirchen vom 27.08.2004

VG Gelsenkirchen: umzug, wohnung, miete, sozialhilfe, zusicherung, gespräch, vollstreckung, formerfordernis, zusage, heimat

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 3 K 3745/03
Datum:
27.08.2004
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
3. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
3 K 3745/03
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte.
Gerichtskosten werden nicht erhoben.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden
Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung in
gleicher Höhe Sicherheit leistet.
T a t b e s t a n d :
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Die Kläger bezogen bis zum 30. September 2002 Hilfe zum Lebensunterhalt von dem
Beklagten. Im September 2002 verzogen die Kläger nach T. .
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Am 2. September 2002 stellte die Klägerin zu 1. einen Antrag auf Übernahme von
Umzugskosten. Dazu führte sie aus:
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Ich beantrage die Übernahme der Umzugskosten von knapp 600 Euro, da mein
Ehemann nicht in der Lage ist, schwere Lasten, wie z. B. Waschmaschine, Herd etc. aus
dem 2. Stock (Treppe!) zu schleppen. Da wir hier in E. außer einem 70jährigen
Nachbarn keinen Mann kennen, der uns helfen könnte, ich alleine unmöglich solche
Lasten schleppen kann und unser neuer Wohnort fast 250 Kilometer weit entfernt ist,
sehen wir uns nicht in der Lage, den Umzug der großen und schweren Teile selbst zu
bewältigen. Leider sind wir auf die Hilfe einer Spedition angewiesen. Eine Liste von fünf
Angeboten von Speditionen sowie ein aktuelles Attest wegen der Rückenbeschwerden
meines Mannes, der seit einer Woche auf allen Vieren durch die Wohnung krabbelt,
liegt bei. Ich werde versuchen, schriftliche Angebote zu erhalten und diese
nachzureichen.
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Diesem Antrag war neben den von der Klägerin zu 1. erwähnten Unterlagen eine
Quittung über 330 Euro Monatsmiete für September 2002 vom 27. August 2002
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beigefügt.
Nachdem die Klägerin zu 1. mündlich darauf hingewiesen wurde, dass dem Antrag wohl
nicht stattgegeben würde, kam es am 17. September 2002 zu einem erneuten Gespräch,
das zu einer weiteren Überprüfung führte mit dem Ergebnis, dass der Klägerin zu 1. am
19. September 2002 angeboten wurde, die Kosten für zwei Hilfskräfte vom Arbeitsamt
und Mietwagenkosten zu übernehmen. Bei dem Gespräch am 19. September 2002
stellte sich heraus, dass der Transport des schweren Umzugsgutes bereits
stattgefunden hatte. Daraufhin wurde die Erstattung der Umzugskosten mündlich
abgelehnt.
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Mit Schreiben vom 7. Oktober 2002, auf das Bezug genommen wird, beantragte die
Klägerin zu 1. erneut die Übernahme der Umzugskosten in Höhe von 594,62 Euro
sowie die Übernahme der Miete für die Wohnung in T. für den Monat September 2002 in
Höhe von 330 Euro. Mit Schreiben vom 19. Dezember 2002 lehnte der Beklagte den
Antrag ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch wurde mit Widerspruchsbescheid vom
9. Juli 2003 als unbegründet zurückgewiesen.
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Gegen den am 11. Juli 2003 zugestellten Bescheid haben die Kläger am 30. Juli 2003
und 22. August 2003 Klage erhoben. Die letztere Klage haben sie mit Schreiben vom 5.
September 2003 zurückgenommen.
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Unter Bezugnahme auf ihre mit Schreiben vom 7. Oktober 2002 gemachten
Ausführungen beantragen die Kläger,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Dezember 2002 in der
Fassung des Widerspruchs- bescheides vom 9. Juli 2003 zu verpflichten,
Umzugskosten in Höhe von 594,62 Euro sowie Mietkosten in Höhe von 330 Euro zu
gewähren.
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Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen.
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Zur Begründung verweist er auf die Ausführungen des Widerspruchsbescheides.
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Die Parteien haben übereinstimmend auf eine mündliche Verhandlung verzichtet.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die
Gerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht kann ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil die Parteien hierauf
verzichtet haben, § 101 Abs. 2 VwGO.
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf
Übernahme der Umzugskosten noch einen Anspruch auf die Gewährung der Miete für
September 2003 für die Wohnung in T. .
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Nach § 5 BSHG setzt die Sozialhilfe ein, sobald dem Träger der Sozialhilfe bekannt
wird, dass die Voraussetzungen der Gewährung vorliegen. Das Einsetzen der
Sozialhilfe hängt ferner davon ab, dass noch ein Bedarf als Grundvoraussetzung für die
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Hilfegewährung vorliegt, denn Sozialhilfe kann nicht zur Behebung einer Notlage
beansprucht werden, die im Zeitpunkt der beanspruchten Hilfeleistung nicht mehr
besteht. Dabei geht das Gericht nicht von dem das Begehren der Kläger nur wieder-
holenden Antrag vom 7. Oktober 2003 aus. Denn die Klägerin zu 1. hat ihren
Umzugskostenbedarf schon am 2. September 2002 angemeldet, den Umzug jedoch
durchgeführt, bevor die maßgebliche Entscheidung am 19. September 2002 ge- troffen
worden ist. Zu diesem Zeitpunkt war der Bedarf, nämlich eine Beihilfe, um den Umzug
durchführen zu können, nicht mehr vorhanden, da der Umzug bereits durch- geführt
worden war.
Die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Erfordernis eines noch zum
Zeitpunkt der Behördenentscheidung fortbestehenden Bedarfs liegen nicht vor. Dies
wäre nur dann der Fall, wenn es den Klägern nicht zuzumuten gewesen wäre, die
Entscheidung des Beklagten abzuwarten. Davon kann keine Rede sein. Obwohl die
Kläger die Wohnung bereits zum 1. September 2002 gemietet haben, haben sie sich
erst am 2. September 2002 an den Beklagten gewandt mit der Bitte um Gewährung der
Umzugskosten. Mit einem Zeitraum von gut einem halben Monat mussten die Kläger bei
einer Behörde von der Größe der Stadt E. rechnen, zumal sie auf den Umstand, dass sie
von der sich bietenden Gelegenheit der Beiladung des Umzugsgutes am 11. September
2002 erst im Schreiben vom 7. Oktober 2002 aufmerksam gemacht haben. Es war
nämlich nicht Aufgabe des Sozialamtes, die eingereichten Unterlagen dahingehend zu
prüfen, auf welchen Tag sich die Angebote bezogen. Vielmehr hätte es den Klägern
oblegen, auf konkrete Termine hinzuweisen. Im übrigen konnten die Kläger zu keinem
Zeitpunkt davon ausgehen, dass sie eine Speditionsfirma in Anspruch nehmen könnten.
Selbst wenn die Klägerin zu 1. nach Vorlage eines aktuellen ärztlichen Attestes davon
hätte ausgehen dürfen, dass Hilfskräfte für den Umzug von der Sozialhilfe übernommen
würden, hätten die Kläger die Entscheidung über die Art und Weise der Beauftragung
von Hilfskräften abwarten müssen. Ein nachvollziehbarer sachlicher Grund, warum der
Umzug in der ersten Hälfte des Monats September 2002 hätte stattfinden müssen,
obwohl der Antrag auf Umzugskostenübernahme erst am 2. September 2002 gestellt
worden ist, haben die Kläger nicht vorgetragen. Sie können sich auch nicht mit Erfolg
darauf berufen, sie hätten im Vertrauen auf die im Laufe des Jahres 2002 getätigten
Gespräche in Bezug auf einen beabsichtigten Umzug nach I. gehandelt. Selbst wenn
die Klägerin zu 1. aufgrund der im Frühjahr 2002 geführten Gespräche davon hätte
ausgehen können, bei Vorlage eines aktuellen Attestes würde die Übernahme der
Umzugskosten mit Hilfskräften genehmigt, war es geboten und zumutbar, nach
Antragstellung die Entscheidung über Art und Umfang der zu erwartenden
Genehmigung abzuwarten.
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Ginge man zugunsten der Kläger jedoch davon aus, dass sie rechtzeitig ihren Bedarf
angemeldet haben und ein Abwarten bis zum 19. September 2002 nicht zumutbar war,
kann die Klage auch dann keinen Erfolg haben. Umzugskosten gehören nämlich nur
dann zum notwendigen Lebensunterhalt, wenn der Umzug notwendig ist. Diese
Voraussetzung liegt nicht vor. Die Kläger sind auf eigenen Wunsch nach I. verzogen,
weil sie in E. keinen Arbeitsplatz bekommen haben und die Klägerin zu 1. in ihre Heimat
I. hat zurückkehren wollen. Dies sind nach-vollziehbare Gründe, eine Notwendigkeit für
den Umzug ist daraus jedoch nicht herzuleiten, zumal die Kläger auch in I. zum
Zeitpunkt des Umzugs noch keinen Arbeitsplatz hatten und ein solcher offensichtlich
auch nicht konkret in Aussicht stand. Soweit darauf hingewiesen wird, dass die 51
Quadratmeter große Wohnung in E. für drei Personen zu klein gewesen sei, ergibt sich
daraus nicht ohne weiteres, dass die Wohnung nicht zumutbar war, im übrigen
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begründet die Wohnungsgröße keine Notwendigkeit eines Umzugs nach I. .
Ein Anspruch auf Kostenübernahme aufgrund einer Zusicherung scheitert - neben dem
Umstand, dass schon nach dem Vortrag der Klägerin zu 1. von einer Zusicherung nicht
ausgegangen werden kann, an dem Formerfordernis nach § 34 SGB X. Eine Zusage
bedarf zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Form, die nicht vorliegt.
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Auch die Kosten der Miete für September 2002 für die neue Wohnung in T. sind nicht
von dem Beklagten zu übernehmen. Dabei geht das Gericht zugunsten der Kläger
davon aus, dass sie zum mindesten bis zu ihrem Umzug am 11. September 2002
tatsächlich in E. gewohnt haben und der geltend gemachte Anspruch nicht schon an der
fehlenden Zuständigkeit des Beklagten scheitert. Wohnten die Kläger Anfang
September 2002 noch in E. , ist der Bedarf „Miete für September 2002" für die neue
Wohnung auch hier entstanden, da die Miete spätestens am dritten Werktag des Monats
September 2002 zu bezahlen war. Einer Verpflichtung zur Übernahme dieser Kosten
steht jedoch zunächst entgegen, dass die Miete bereits am 27. August 2002 bezahlt
worden ist, der Bedarf jedoch erst am 2. September 2002 beim Beklagten angemeldet
worden ist, der Bedarf also nicht mehr bestand. Im Übrigen sind auch die sonstigen
Voraussetzungen nicht gegeben.
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Als Anspruchsgrundlage kommt § 12 BSHG in Verbindung mit § 3 Abs. 1 Sätze 5 und 6
der Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes
(Regelsatzverordnung) in Betracht,
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vgl. VGH Mannheim, Beschluss vom 8. Juni 1999 - 7 S 458/99 - in: Fürsorgerechtliche
Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 51, 127.
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Danach können Wohnungsbeschaffungskosten, wozu nach der oben zitierten
Entscheidung auch notwendige doppelte Mietzahlungen zählen, übernommen werden.
Die Leistung hängt aber davon ab, dass der Sozialhilfeträger zuvor, d. h. vor Abschluss
des neuen Mietvertrages, der einmaligen doppelten Miete im Rahmen des Umzuges
zugestimmt hat. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Der Beklagte ist vor Abschluss des
neuen Mietvertrages hierüber nicht unterrichtet worden. Da der Umzug auch nicht durch
den Beklagten veranlasst worden oder notwendig im Sinne des
Bundessozialhilfegesetzes war, kann der geltend gemachte Anspruch unter dem
Gesichtspunkt des notwendigen Lebensunterhaltes nicht geltend gemacht werden. Er
kann aber auch nicht aus § 15a BSHG hergeleitet werden.
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Danach kann Hilfe zum Lebensunterhalt in Fällen, in denen nach den Bestimmungen
des BSHG die Gewährung von Hilfe nicht möglich ist, gewährt werden, wenn dies u. a.
zur Sicherung der Unterkunft gerechtfertigt ist. Abgesehen davon, dass dem Beklagten
insoweit Ermessen eingeräumt ist und von einer Ermessensreduzierung auf Null nicht
die Rede sein kann, war zu dem Zeitpunkt, als beim Beklagten die Übernahme der
Miete beantragt wurde, die Unterkunft in T. nicht gefährdet, da die Miete rechtzeitig
überwiesen worden war und die Gefahr, die Wohnung nicht zu bekommen und
obdachlos zu werden, nicht bestand.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 159, 188 Satz 2 VwGO, § 100 ZPO.
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in
Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
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