Urteil des VG Gelsenkirchen vom 17.12.2002
VG Gelsenkirchen: wohnung, verfügung, öffentliches recht, parkplatz, pflege, behinderung, arbeitsstelle, anhalten, behörde, arbeitsamt
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 14 K 4686/01
Datum:
17.12.2002
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
14. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
14 K 4686/01
Schlagworte:
Schwerbehinderte, Sonderparkplatz, Ermessensreduzierung
Normen:
StVO § 45
Tenor:
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 9. Juli 2001
und des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 30. August
2001 verpflichtet, dem Kläger in der Straße I.------ in einen
Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung einzurichten.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die
Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des
beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor
Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
T a t b e s t a n d :
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Der im G. 1936 geborene Kläger ist Inhaber eines Schwerbehindertenausweises des
Versorgungsamtes der Stadt mit einem Grad der Behinderung von 100 und den
Merkzeichen G, aG (außergewöhnliche Gehbehinderung), RF und H (hilfsbedürftig). Mit
Schreiben vom 28. Mai 2001 beantragte er beim Beklagten die Verlegung seines
personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes von seiner bisherigen Adresse (H.-
------) zu der Ende Juni/Anfang Juli 2001 neu zu beziehenden Wohnung I.------ 10 in -
Rüttenscheid. In einem Telefongespräch am 2. Juli 2001 wies der Kläger gegenüber
dem Beklagten ergänzend darauf hin, dass zu dem neuen Wohnhaus kein Einstellplatz
gehöre und in der Straße I.------ absolute Parkraumnot herrsche. Seine Ehefrau sei
Fahrerin des vorhandenen PKW und acht Stunden täglich berufstätig. Sie komme stets
während der Dienstzeit mittags nach Hause, um pflegerische Tätigkeiten für ihn
wahrzunehmen.
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Mit Bescheid vom 9. Juli 2001 lehnte der Beklagte die Einrichtung eines Sonderpark-
platzes für Schwerbehinderte im Sinne des § 42 Abs. 4 Ziff. 2 der Straßenverkehrs-
ordnung (StVO) ab. Zur Begründung wurde ausgeführt: Zwar lägen die persönlichen
Voraussetzungen für die Einrichtung eines Sonderparkplatzes im Fall des Klägers
nachweislich vor. Die sachlichen Voraussetzungen gemäß § 45 Abs. 1 b Nr. 2 StVO
seien jedoch nicht gegeben. Nach der einschlägigen Verwaltungsvorschrift, die der
Beklagte bei seiner Ermessensausübung beachte, sei die Prüfung notwendig, ob ein
Parksonderrecht überhaupt erforderlich sei. Das sei z. B. nicht der Fall, wenn Park-
raummangel in dem betroffenen Gebiet nicht bestehe oder dem Schwerbehinderten in
zumutbarer Entfernung eine Parkmöglichkeit zur Verfügung stehe. Nach Aussa-gen des
Klägers nutze seine Ehefrau den vorhandenen PKW, um täglich zu ihrer Arbeitsstelle zu
gelangen. Eine ständige Verfügbarkeit des Fahrzeugs vor seiner Wohnung sei somit
nicht gegeben. Unter Abwägung aller maßgeblichen Umstände, nämlich dass er nicht
Fahrer des PKWs sei, dieser vielmehr von seiner Ehefrau täg-lich für deren Wege zur
Arbeitsstelle genutzt würde, könne bei der Prüfung, ob das Interesse der Allgemeinheit
an der Verfügbarkeit des knappen Parkraumes gegen-über einem persönlichen
Parksonderrecht zurückstehen müsse, dem Antrag nicht entsprochen werden. Nur wenn
der Berechtigte zur Teilnahme am öffentlichen Leben zwingend auf die Reservierung
eines personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes angewiesen sei, lasse sich
diese Verkehrsbeschränkung für die Allgemeinheit rechtfertigen. Das sei hier nicht der
Fall, vielmehr sei es zumutbar, dass der Kläger von seiner Ehefrau bei entsprechendem
Bedarf den kurzen Weg bis zum jeweiligen Standort des Fahrzeuges geleitet werde.
Kurzfristig sei sicherlich - sofern vor dem klägerischen Haus kein weiterer Parkplatz zur
Verfügung stehe - ein Anhalten für die Dauer des Ein- und Ausstieges denkbar.
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Zur Begründung seines dagegen eingelegten Widerspruchs führte der Kläger aus: Ihm
sei seit ca. 1987 für seine frühere Wohnung ein personenbezogener
Behindertenparkplatz eingerichtet worden. Er habe folglich nicht die Einrichtung eines
Sonderparkplatzes, sondern lediglich dessen Verlegung beantragt, für das sich bereits
ein Gewohnheitsrecht gebildet habe. Er sei auch auf die Reservierung des
personenbezogenen Schwerbehindertenparkplatzes vor seiner neuen Wohnung
zwingend angewiesen. In der Straße I.------platz sowie den angrenzenden Straßen
herrsche, wie bekannt sei, ein ganz erheblicher Parkplatzmangel, so dass es oft nicht
möglich sei, für das zu seinem Haushalt gehörende Kraftfahrzeug einen Parkplatz in
einer Entfernung von weniger als 100 Meter zu finden. Diese Entfernung stelle sich für
ihn auf Grund seiner außergewöhnlichen schweren Gehbehinderung als schier
unüberwindlich dar, dies bereits bei normalen Witterungsbedingungen. Im Winter seien
die bei der täglichen Parkplatzsuche im genannten Wohnviertel üblichen Entfernungen
für ihn nicht mehr machbar. Der Beklagte verkenne, dass es sich nicht um „kurze Wege"
handele und dass es seiner Ehefrau weder zumutbar noch möglich sei, ihn bei
schlechten Witterungsverhältnissen zu stützen. Denn diese sei auf Grund einer
Gehbehinderung ebenfalls schwerstbehindert mit einem Grad der Behinderung von 60.
Nach allem sei von einer Ermessensschrumpfung auf Null auszugehen.
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Mit Widerspruchsbescheid vom 30. August 2001 wies die Bezirksregierung den
Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wurde ergänzend ausgeführt,
dass der dem Kläger seit 1986 an seinem alten Wohnort eingerichtete Sonderparkplatz
aus Gleichbehandlungsgründen keine andere Entscheidung rechtfertige. Der Beklagte
habe nach Überprüfung des Aktenvorganges festgestellt, dass der Kläger zum
damaligen Zeitpunkt keine Angaben zur Berufstätigkeit seiner Ehefrau gemacht habe
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und deshalb von einer 24- Stunden-Verfügbarkeit des Familien-PKW ausgegangen
worden sei. Wäre die Berufstätigkeit seiner Ehefrau bereits damals bekannt gewesen,
wäre auch für seine frühere Wohnung ein Sonderparkplatz nicht bereitgestellt worden.
Der Kläger hat am 2. Oktober 2001 Klage erhoben und am 8. Oktober 2001 einen Antrag
auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt. Er führt zur Begründung aus: Er leide
seit seiner Geburt an einer schweren Spastik der Arme und Beine, die sich ständig
verschlimmere. Die Intensität seiner Behinderung wirke sich auf seine gesamten
Bewegungsabläufe aus und beschränke seine Mobilität auf maxi- mal 20 bis 25 Meter
Fußweg. Selbst geringste Entfernungen von nur einigen weni- gen Metern bedürften
äußerster Kraftaufwendung - er müsse jedes Bein gesondert nachziehen - und ein
erhebliches Maß an Zeit. Bereits 1987 sei ihm daher an seinem alten Wohnsitz ein
Sonderparkplatz für den PKW eingerichtet worden. Die Ablehnung der beantragten
Verlegung des Sonderparkplatzes verletze ihn in seinen Rech-ten, weil ausnahmsweise
ein Rechtsanspruch nach § 45 b Abs. 1 b Ziff. 2 StVO be-stehe. Die danach
erforderlichen persönlichen Voraussetzungen erfülle er unstreitig. Der nach den
erlassenen Verwaltungsvorschriften weiter vorausgesetzte Parkraum- mangel in dem
betroffenen Gebiet werde vom Beklagten ebenfalls nicht in Abrede gestellt. Die von
diesem geforderte - einzig streitige - Voraussetzung einer ständigen Verfügbarkeit des
Fahrzeugs vor seiner Haustür lasse sich weder der Norm noch
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den Verwaltungsvorschriften entnehmen. Selbst wenn ein solches Erfordernis unter-
stellt würde, wäre es in seinem Fall erfüllt und werde nicht dadurch in Frage gestellt,
dass seine Ehefrau das Fahrzeug für ihren Weg zur Arbeit nutze. Diese sei selbst
gehbehindert mit einem derzeit ausgewiesenen GdB von 60; ein Änderungsantrag sei
jedoch bereits eingereicht. Ihr obliege seine häusliche Pflege. Der Führerschein der
Klasse III sei ihr im Zuge der Übernahme dieser privaten Pflege durch das Arbeitsamt
finanziert worden unter der Voraussetzung, dass seine Ehefrau erkläre, ständig für ihn
mit seinem Fahrzeug verfügbar zu sein. Die gleiche Erklärung habe seine Ehefrau bei
der Übernahme der häuslichen Pflege gegenüber der Pflegekasse abgegeben. Das
bedinge, dass seine Ehefrau während ihrer Arbeitszeit - in Abstim-mung mit ihrem
Arbeitgeber - stets für ihn mit seinem Fahrzeug zur Verfügung stehe. Eine solche
ständige Verfügbarkeit sei auch zwingend geboten, da er häufig auf Grund seiner
Schwerstbehinderung zu Boden falle und außer Stande sei, sich selbstständig wieder
aufzurichten. Notsituationen für ihn seien hierdurch vorpro-grammiert und an der
Tagesordnung, so dass seine Ehefrau neben ihren täglich zweimaligen Besuchen
während der Arbeitszeit noch wesentlich häufiger ihren Arbeitsplatz verlassen müsse,
um auf derartige Situationen zu reagieren und ihm schnell zur Hilfe eilen zu können.
Nicht selten erforderten derartige Notfälle seine schnellstmögliche Verbringung in
ärztliche Obhut, so dass ein Parkplatz in unmittel-barer Nähe zu seiner Wohnung
zwingend erforderlich sei. Das Fahrzeug stehe ihm mithin zu seiner ständigen
Verfügung. Er könne auch nicht auf ein Parken bzw. An-halten in zweiter Reihe für die
Dauer des Ein- und Aussteigens verwiesen werden. Das würde auf Grund des hohen
Verkehrsaufkommens am I.------ einerseits sowie seiner erheblichen Behinderung
andererseits eine erhebliche Verkehrsbeein-trächtigung und Gefährdung der übrigen
Verkehrsteilnehmer sowie seiner selbst be-deuten. Bereits der Ein- bzw.
Aussteigevorgang in/aus dem Fahrzeug nehme etliche Minuten in Anspruch. Rechne
man die Zeit, die er von seiner Wohnung bis zum Auto benötige - auch dafür sei er auf
die Hilfe seiner Ehefrau angewiesen - hinzu, nehme dieser Vorgang mindestens 15
Minuten in Anspruch. Dadurch werde eine weitere Gefährdung der Sicherheit und
Ordnung des Verkehrs geschaffen, was wiederum die Einrichtung des
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Sonderparkplatzes bedinge. Auf Grund dessen und der eigenen Gehbehinderung der
Ehefrau scheide die Möglichkeit aus, ihn durch seine Ehefrau zu einem Parkplatz, der
mehr als 20 bis 25 Meter entfernt sei, zu geleiten. Er sei gezwungen, möglichst in
unmittelbarer Nähe seiner Wohnung zu parken, was derzeit häufig nur im Parkverbot
möglich sei und bereits zahlreiche Strafmandate bedingt habe.
Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
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den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 9. Juli 2001 und des
Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung vom 30. August 2001 zu verpflichten,
ihm in der Straße I.------ 10 in einen Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit
außergewöhnlicher Gehbehinderung einzurichten.
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Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
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die Klage abzuweisen.
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Er verweist zunächst auf den Inhalt der angefochtenen Bescheide.
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Mit rechtskräftig gewordenen Beschluss vom 8. November 2001 hat die erkennende
Kammer den Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Kläger
vorläufig bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens in der Straße I.---
--- in einen Sonderparkplatz für Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung einzurichten (- 14 L 1997/01 - VG Gelsenkirchen).
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Darauf Bezug nehmend hat der Beklagte mit Schriftsatz vom 6. September 2002 mit-
geteilt, zwischenzeitlich für den Kläger einen personenbezogenen Sonderparkplatz
temporär bis zur Klageentscheidung eingerichtet zu haben. Es bestehe weiterhin ein
Interesse an der Klageentscheidung, insbesondere zum Merkmal der 24-Stunden-
Verfügbarkeit des PKW. Es sei gängige Verwaltungspraxis, personenbezogene
Schwerbehindertenparkplätze nicht einzurichten, wenn der Fahrzeugführer voll-
schichtig berufstätig sei.
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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakte einschließlich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge und des Verfahrens
14 L 1997/01 verwiesen.
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Entscheidungsgründe:
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Das Gericht entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung
(§ 101 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
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Die Klage ist zulässig und begründet. Der Ablehnungsbescheid des Beklagten vom 9.
Juli 2001 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung vom 30. August 2001
sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Er hat einen Anspruch
auf Erteilung der beantragten Ausnahmegenehmigung (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO).
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Die Kammer hat dazu im Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung mit
Beschluss vom 8. November 2001 folgendes ausgeführt:
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„Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass es aufgrund der auch nach Einschätzung
20
des Antragsgegners „absoluten Parkraumnot" in der in S. gelegenen Straße I.------ (vgl.
dessen Vermerk vom 2. Juli 2001, Bl. 6 BA Heft 1), in der die Einrichtung der
Sonderparkmöglichkeit erstrebt wird, sehr oft unmöglich ist, in weniger als 100 m
Entfernung zu seiner Wohnung einen Park-platz zu finden. Aufgrund seiner
außergewöhnlichen Gehbehinde-rung ist es dem Antragsteller nicht möglich, eine
solche Entfernung in zumutbarer Zeit zu überwinden, um am öffentlichen Verkehr/
Leben teilnehmen zu können. Seinen entsprechenden Darlegungen im Widerspruch
vom 3. August 2001 (Bl. 13 BA Heft 1), auf die in der Klageschrift ausdrücklich Bezug
genommen wird, ist der Antragsgeg-ner nicht entgegengetreten. Sie unterliegen auch
sonst keinen Zwei-feln. Berücksichtigt man darüber hinaus, dass es nach dem gleich-
falls unwidersprochen gebliebenem weiteren Vorbringen in Folge der erheblichen
gesundheitlichen Beeinträchtigungen des Antragstellers nicht selten zu Notsituationen
in der Wohnung kommt, aufgrund derer seine den PKW fahrenden Ehefrau zur
Gewährleistung der notwendigen Hilfeleistung auf eine schnellst mögliche
Erreichbarkeit des Antragstellers und damit - auch wegen der eigenen Schwerbe-
hinderung seiner Ehefrau - auf einen in der unmittelbaren Nähe der Wohnung
gelegenen Parkplatz angewiesen ist, gehen vorliegend die mit der Parkplatzsuche
verbundenen Unzuträglichkeiten in Form von Suchzeiten und Fußwegen weit über die
typischen Unbequemlich-keiten hinaus, die in einem großstädtischen Ballungsraum
üblich und hinzunehmen sind. Die aus einer Parkplatzsuche bzw. aus dem Auf-suchen
eines viele Meter von der Wohnung des Antragstellers ent-fernt liegenden Parkplatzes
resultierenden Beeinträchtigungen und sogar Gefährdungen seiner körperlichen
Integrität sind dem Antrag-steller im vorliegenden Einzelfall für die Dauer eines sich
voraus-sichtlich über mehrere Jahre erstreckenden Hauptsacheverfahrens nicht
zuzumuten.
Der Antragsteller hat auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Grundlage
für die erstrebte Anordnung der Einrichtung eines standortbezogenen
Behindertenparkplatzes ist § 6 Abs. 1 Nr. 14 des Straßenverkehrsgesetzes i.V.m. § 45
Abs. 1 b Nr. 2 StVO. Danach treffen die Straßenverkehrsbehörden die notwendigen
Anordnungen im Zusammenhang mit der Kennzeichnung von Parkmöglichkeiten für
Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher Gehbehinderung. Die Erteilung der
begehrten Anordnung steht im Ermessen der zuständigen Behörde. Der Antragsteller
hat ein subjektiv-öffentliches Recht gegenüber der Straßenverkehrsbehörde, über
seinen Antrag auf Einrichtung eines Sonderparkplatzes ermessensfehlerfrei zu
entscheiden. Vgl. zum sog. Anwohnerparkausweis i.S.d. § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2
StVO: OVG NRW, Urteil vom 18. März 1996 - 25 A 3355/95 - NWVBl 1996, 429.
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Als Ermessensentscheidung ist die Ablehnung der erstrebten Anordnung gemäß § 114
VwGO nur einer eingeschränkten richterlichen Überprüfung zugänglich. Das Gericht
prüft ausschließlich, ob die Be-hörde in der Erkenntnis des ihr eingeräumten Ermessens
alle die den Rechtsstreit kennzeichnenden Belange in ihre Erwägung eingestellt hat,
dabei von richtigen und vollständigen Tatsachen ausgegangen ist, die Gewichtung
dieser Belange der Sache angemessen erfolgt ist und das Abwägungsergebnis
vertretbar ist, insbesondere nicht gegen höherrangiges Recht verstößt. Dabei sind
Ermessenserwägungen, die im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ergänzt wurden, zu
berücksichtigen (§ 114 Satz 2 VwGO). Ist eine Klage bzw. eine Regelungsanordnung
auf die Erteilung einer im Ermessen der Behörde stehenden Entscheidung gerichtet, hat
sie nur Erfolg, wenn sich der Entscheidungsspielraum der Behörde derart verengt hat,
dass allein eine Entscheidung im Sinne des Antragsbegehrens die
ermessensfehlerfreie ist (Ermessensreduzierung auf Null). Der Antragsteller hat eine
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solche Ermessensreduzierung glaubhaft gemacht.
Das Ermessen wird hier in Abschnitt VIII. der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift (VV) zu
§ 45 StVO im Sinne einer gleichmäßigen, am Gesetzeszweck orientierten Anwendung
gesteuert. Daran hat sich der Antragsgegner im Grundsatz auch orientiert. Der
begünstigte Personenkreis ist danach derselbe wie der zu § 46 Abs. 1 Nr. 11
aufgeführte. Hiernach steht außer Frage, dass der Antragsteller zum
anspruchsberechtigten Personenkreis gehört. Denn ausweislich des von ihm
vorgelegten Schwerbehindertenausweises ist bei ihm eine
Schwerbehinderteneigenschaft einschließlich u.a. einer außergewöhnlichen
Gehbehinderung vom Versorgungsamt nach § 4 Abs. 4 des
Schwerbehindertengesetzes i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Ausweisverordnung
Schwerbehindertengesetz - jeweils a.F., vgl. nunmehr § 69 Sozialgesetzbuch (SGB) -
Neuntes Buch (IX) - Rehabilitation und Teilhabe behinderter Menschen vom 19. Juni
2001, BGBl. S. 1046 und § 3 Abs. 1 Nr. 1 der Schwerbehindertenausweisverordnung in
der Fassung von Artikel 56 des vorgenannten, am 1. Juli 2001 in Kraft getretenen
Gesetzes; nach Artikel 56 Nr. 12 (§ 9 Übergangsregelung) bleibt ein Ausweis, der - wie
es vorliegend der Fall sein dürfte - nach dem bis zum 30. Juni 2001 geltenden Recht
ausgestellt worden ist, grundsätzlich bis zum Ablauf seiner Gültigkeitsdauer gültig -
festgestellt worden. Das ergibt sich mit bindender Wirkung durch den in dem Ausweis
angebrachten „a.G."-Vermerk, zur Bindungswirkung einer solchen Feststellung für
Entscheidungen der hier zu treffenden Art: OVG NRW, Beschluss vom 22. August 1996
- 25 A 5167/94 - und wird überdies vom Antragsgegner auch nicht in Abrede gestellt.
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Der Antragsteller hat aber auch das Vorliegen der weiteren, „sach-lichen"
Voraussetzungen glaubhaft gemacht. Nach Abschnitt VIII. Nr. 2. lit. a) VV setzt die
Einrichtung von Parkplätzen für bestimmte Schwerbehinderte mit außergewöhnlicher
Gehbehinderung, z.B. vor der Wohnung, zunächst eine Prüfung voraus, ob ein
Parksonderrecht erforderlich ist. Soweit der Antragsgegner diese Erforderlichkeit
verneint hat, sind seine Erwägungen im vorliegenden Fall nicht trag-fähig. Nach näherer
Maßgabe der VV ist die Erforderlichkeit „z.B." zu verneinen, wenn Parkraummangel
nicht besteht oder der Schwerbehinderte in zumutbarer Entfernung eine Garage oder
einen Abstellplatz außerhalb des öffentlichen Verkehrsraumes hat. Dass es hier so liegt,
wird auch vom Antragsgegner nicht behauptet. Er leitet die fehlende Erforderlichkeit
vielmehr im wesentlichen daraus ab, dass eine „ständige Verfügbarkeit" bzw. eine „24-
Stunden-Verfügbarkeit" (vgl. den Inhalt des ablehnenden Bescheides bzw. des
Vermerks vom 2. Juli 2001, Bl. 6 BA Heft 1) nicht gegeben sei, weil die vollschichtig
berufstätige Ehefrau des Antragstellers den vorhandenen PKW für den Weg zu ihrer
Arbeitsstelle nutze. Die Notwendigkeit einer ständigen Verfügbarkeit wird indessen
ausweislich der vorzitierten VV im Rahmen der Erforderlichkeitsprüfung nicht verlangt -
anders als möglicherweise unter Nr. IX. VV, wo im Rahmen der - hier nicht
einschlägigen - Prüfung der Sonderparkberechtigungen für Anwohner u.a. auf eine
„dauernde Nutzung" des Kraftfahrzeugs durch den Anwohner abgestellt wird. Die
(negative) Aufzählung einer nicht gegebenen Erforderlichkeit unter VIII. Nr. 2. lit. a) VV
ist allerdings nicht abschließend, wie schon aus der Zufügung der Abkürzung „z.B."
deutlich wird. In welchen weiteren, nicht ausdrücklich genannten Konstellationen eine
Erforderlichkeit zu verneinen ist, kann nicht generell beantwortet werden, zumal nicht in
einem Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, sondern muss einer Entscheidung im
Einzelfall vorbehalten bleiben. In diesem Zusammenhang sind die Interessen des
außergewöhnlich Schwerbehinderten, einen Sonderparkplatz in unmittelbarer Nähe
seiner Wohnung zu erhalten, abzuwägen gegen die Interessen der Allgemeinheit an der
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Verfügbarkeit des knappen Parkraumes.
Soweit den Ausführungen des Antragsgegners zu entnehmen ist, dass einem
Schwerbehinderten mit außergewöhnlicher Gehbehinderung immer und ausnahmslos
ein Parksonderrecht zu versagen sei, wenn eine andere Person, insbesondere der
Ehegatte den einzig zur Verfügung stehenden PKW nicht nur für die Beförderung des
Schwerbehinderten, sondern anderweitig, namentlich im Rahmen einer eigenen
Berufstätigkeit (des Ehegatten) selbst (mit)nutzt, ist dem jedenfalls in dieser
Allgemeinheit nicht zu folgen. Der Antragsgegner richtet nach dem Kenntnisstand der
Kammer einen Sonderparkplatz für außergewöhnlich Schwerbehinderte (bei Vorliegen
der weiteren Voraussetzungen) regelmäßig dann ein, wenn diese den PKW selbst zu
fahren in der Lage sind, ohne danach zu differenzieren, wie oft der jeweilige PKW
tatsächlich zur Teilnahme am öffentlichen Leben verwendet wird. Würde die
Erforderlichkeit der Einrichtung eines Sonderparkplatzes ausnahmslos allein deshalb
abgelehnt, weil der PKW regelmäßig und für nicht unerhebliche Zeit von einer anderen
Person genutzt wird, liefe das auf eine generelle Benachteiligung gerade derjenigen
schwerbehinderten Menschen hinaus, die aufgrund ihrer Behinderung nicht einmal in
der Lage sind, ein Kraftfahrzeug selbst zu führen. Andererseits dürfte es nicht von
vornherein sachwidrig sein, auch bei einem solchermaßen schwerbehinderten
Menschen im Rahmen der Ermessensentscheidung zu berücksichtigen, in welchem
Umfang das Fahrzeug dem Schwerbehinderten überhaupt zur Verfügung steht. Ergibt
sich etwa, dass die Nutzbarkeit des Fahrzeugs infolge dessen anderweitiger
Verwendung regelmäßig nicht gewährleistet ist, wenn der Schwerbehinderte dieses
infolge auch unvorhersehbarer Ereignisse benötigt, dürfte es nicht schlechthin
ermessenswidrig sein, die Einrichtung eines Sonderparkplatzes als nicht erforderlich
abzulehnen. So liegt es hier aber nicht. Unter sachgerechter Bewertung sämtlicher vom
Antragsteller glaubhaft gemachten Umstände dieses Einzelfalles erweist sich die
Entscheidung des Antragsgegners als fehlerhaft, weil er den entscheidungserheblichen
Sachverhalt nicht zutreffend gewürdigt hat. Er hat unberücksichtigt gelassen, dass eine
„Verfügbarkeit" des PKW in einem Umfang, wie sie im vorstehenden Zusammenhang
als notwendig bzw. als ein sachgerechtes Differenzierungskriterium erachtet werden
kann, hier vorliegt. Denn ungeachtet der Berufstätigkeit der Ehefrau des Antragstellers
kann diese den Antragsteller „stets" mit dem Fahrzeug aufsuchen. Der Antragsgegner ist
dem Vorbringen, die Ehefrau des Antragstellers habe eine entsprechende Übereinkunft
mit ihrem Arbeitgeber erzielt, in keiner Weise entgegen getreten. Daran zu zweifeln,
besteht auch sonst kein Anhalt. Erhärtet wird die Richtigkeit dieses Vorbringens
vielmehr dadurch, dass nach dem gleichfalls unwidersprochenen gebliebenem weiteren
Vortrag der Ehefrau des Antragstellers der Führerschein der Klasse 3 (sogar) vom
Arbeitsamt finanziert worden ist, und zwar unter der Voraussetzung, ständig für den
Antragsteller mit seinem Fahrzeug verfügbar zu sein. Eine entsprechende Erklärung hat
die Ehefrau auch bei der Übernahme der häuslichen Pflege gegenüber der Pflegekasse
abgegeben. Ausgehend davon ist die Ehefrau des Antragstellers ohne weiteres in der
Lage - und muss dies ggf. auch sein - diesen nicht nur täglich regelmäßig zweimal
während ihrer Arbeitszeit, sondern darüber hinaus auch jederzeit in den nicht selten
eintretenden Notfällen aufzusuchen, um die erforderliche Hilfe schnell leisten zu
können, wofür sie auf eine sofortige Erreichbarkeit eines nahe gelegenen Parkplatzes
angewiesen ist - wie bereits bei der obigen Prüfung des Anordnungsgrundes näher
ausgeführt worden ist. Unter diesen Umständen die Erforderlichkeit der Einrichtung
eines Sonderparkplatzes wegen fehlender „Verfügbarkeit" des Fahrzeugs zu versagen,
ist nicht sachgerecht. Auch die weiteren Gründe, auf die sich der Antragsgegner zur
Ableh-nung des Begehrens beruft, sind nicht tragfähig. Aus den gleichfalls bei den
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Ausführungen zum Anordnungsgrund dargestellten Gründen ist der Hinweis des
Antragsgegners, es könne als zumutbar ange-sehen werden, dass die Ehefrau des
Antragstellers diesen bei ent-sprechendem Bedarf den „kurzen Weg bis zum jeweiligen
Standort Ihres Fahrzeugs geleitet", ebenfalls sachwidrig. Der Antragsteller hat glaubhaft
gemacht, dass ein solcher Standort in aller Regel gerade nicht in der Nähe („kurzer
Weg") seiner Wohnung zur Verfügung steht, ein Parkplatz vielmehr häufig erst in mehr
als 100 m Entfer-nung auffindbar ist. Angemerkt sei, dass die Kammer bereits ent-
schieden hat, dass dann, wenn innerhalb eines Umkreises von bereits 60-80 m
Parkraumnot besteht, ein Schwerbehinderter mit außergewöhnlicher Gehbehinderung
(erst Recht) nicht auf entferntere Parkmöglichkeiten verwiesen werden kann. Urteil vom
23. April 1985 - 14 K 5287/83 -. Ob dieser Radius im Falle des Antragstellers enger,
nämlich auf 20 bis 25 m zu begrenzen ist, wie er wohl meint, bedarf keiner
Entscheidung. Soweit der Antragsgegner in dem ablehnenden Bescheid ausführt, es sei
„kurzfristig" - sofern vor dem Haus des Antragstellers kein weiterer Parkplatz zur
Verfügung stehe - „sicherlich ein Anhalten für die Dauer des Ein- und Ausstieges
denkbar" und damit offenbar auf ein Halten bzw. Parken „in zweiter Reihe" verweist, ist
der Antragsteller dem unter Darlegung des aus der bei ihm vorliegenden
(außergewöhnlichen) Schwerbehinderung und der Schwerbehinderung seiner Ehefrau
resultierenden erheblichen Zeitaufwandes für den Ein- bzw. Aussteigevorgang
substantiiert entgegen getreten. Dem hat der Antragsgegner nichts entgegen gesetzt. Ob
die Einrichtung eines Sonderparkplatzes unter Hinweis auf ein grundsätzlich
ordnungswidriges Verhalten versagt werden kann, bedarf angesichts dessen
ebensowenig einer Klärung wie die Tragfähigkeit der Einwände des Antragstellers,
durch ein Parken bzw. Anhalten in zweiter Reihe würde die Sicherheit und Ordnung des
Verkehrs beeinträchtigt bzw. er könne sich auf ein „Gewohnheitsrecht" berufen. Weitere
Gründe, die der Einrichtung des begehrten Parkplatzes entgegen stehen könnten, hat
der Antragsgegner nicht geltend gemacht. Solche sind auch sonst nicht ersichtlich, so
dass sich die An-ordnung des begehrten Sonderparkplatzes als die einzig richtige Er-
messensentscheidung erweist. Insbesondere ist die Anordnung des Parksonderrechts
vertretbar im Sinne von VIII. Nr. 2 lit. a) VV. Denn ein Halteverbot ist an der Straße I.------
10 nur auf der gegenüberliegenden Straßenseite eingerichtet. Auch sind sonstige
Gründe, die die Einrichtung des Sonderparkplatzes als unvertretbar erscheinen lassen
könnten, nicht erkennbar. Aus den in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Fotos der
örtlichen Gegebenheiten ergibt sich, dass für den Parksuchverkehr (sogar) ein
öffentlicher Park-platz zur Verfügung steht, auf dem indessen wegen der großen
Parkraumnot häufig keine freien Plätze zur Verfügung stehen und auf den der
Antragsteller deshalb aus den oben dargestellten Gründen nicht zumutbar verwiesen
werden kann. Dafür, dass ein „zeitlich beschränktes Parksonderrecht" im Sinne der
vorgenannten VV „ge-nügen" könnte, hat der Antragsgegner nichts dargetan.
Angesichts der „absoluten Parkraumnot", die in S. nach dem Erkenntnisstand der
Kammer nicht nur tagsüber, sondern aufgrund des dort vorgehaltenen großen
Vergnügungsangebots auch abends und nachts besteht, deutet darauf nichts hin. Nach
dem Inhalt der angefochten Bescheide bestand für den Antragsteller auch keine
Veranlassung, in dieser Hinsicht näher vorzutragen."
Daran ist nach nochmaliger Überprüfung festzuhalten, zumal der Beklagte den
Ausführungen weder tatsächlich noch rechtlich entgegengetreten ist. Insbesondere
besteht im vorliegenden allein zu entscheidenden Einzelfall keine Veranlassung zu
über die zitierten Ausführungen (vgl. Bl. 5 und 6 des Amtlichen Abdrucks)
hinausgehenden Erwägungen allgemeiner Art zum Erfordernis der „ständigen
Verfügbarkeit" des PKW bei der Einrichtung eines Sonderparkplatzes für
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Schwerbehinderte, wie es dem Beklagten wünschenswert erscheint. Angesichts der
zahlreichen Besonderheiten des hier zur Entscheidung anstehenden Falles
(Schwerbehinderung auch der Ehefrau, d. h. des Fahrzeugführers, deren vom
Arbeitgeber eröffnete jederzeitige Möglichkeit, den Kläger zur routinemäßigen Pflege,
aber insbesondere auch in nicht selten eintretenden Notfällen aufsuchen zu dürfen,
Finanzierung des Führerscheins der Ehefrau des Klägers vom Arbeitsamt unter der
Bedingung, für den Kläger mit dem Fahrzeug ständig verfügbar zu sein, entsprechende
Erklärung der Ehefrau gegenüber der Pflegekasse in Zusammenhang mit der
Übernahme der häuslichen Pflege des Kläger u. a.) ist, wie ausgeführt, eine
Ermessensreduzierung zu bestätigen, auch wenn der für den Kläger eingerichtete
Schwerbehindertenparkplatz tagsüber regelmäßig für mehrere Stunden frei bleiben
mag.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der
Zivilprozessordnung.
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