Urteil des VG Gelsenkirchen vom 26.02.2008
VG Gelsenkirchen: grundstück, nachbar, befreiung, bebauungsplan, wohnhaus, behörde, wertminderung, eigentümer, öffentlich, vorbescheid
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 6 K 990/06
Datum:
26.02.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
6. Kammer
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 K 990/06
Schlagworte:
Bauvorbescheid, Rücksichtnahmegebot, Verdichtung Bebauung, Reines
Wohngebiet, Fluchtlinienplan, Beteiligung Nachbarn
Normen:
BauNVO § 15, BauO NRW § 74 Abs. 2
Tenor:
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der
außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig
vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des
jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige
Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in gleicher Höhe
Sicherheit leistet.
Tatbestand:
1
Der Kläger wendet sich gegen einen dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid zur
Errichtung von 6 Eigentumswohnungen.
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Der Kläger ist Eigentümer des Grundstücks Q.----------straße 5 (Gemarkung C. , Flur 28,
Flurstück 100) in H. -C. . Das Grundstück ist im vorderen Bereich, etwa 6 bis 7 Meter von
der Q.----------straße entfernt, mit einem Wohnhaus bebaut.
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Auf der gegenüberliegenden Straßenseite befinden sich die Flurstücke 45 und 46 (Q.----
------straße 4 und 6), die im Eigentum des Beigeladenen stehen und in einem Abstand
von jeweils etwa 24 Metern von der Q.----------straße bis zu einer Tiefe von etwa 46
Metern mit jeweils 2,5-geschossigen Wohnhäusern mit mehreren Wohneinheiten bebaut
sind.
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In der Q.----------straße befinden sich im Übrigen Wohnhäuser mit 1,5 bis 2 Geschossen.
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Die genannten Grundstücke liegen im Geltungsbereich des aufgrund von § 1 des
Preußischen Fluchtliniengesetzes vom 2. Juli 1875 beschlossenen Fluchtlinienplans
Nr. 27/12/14 vom 31. März 1952, der u.a. für die Flurstücke 45 und 46 eine vordere
Baufluchtlinie in einer Tiefe von etwa 24 Metern festsetzt; bei den benachbarten und
gegenüber liegenden Grundstücken ist die ausgewiesene Vorgartenfläche nur 7 Meter
tief.
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Am 26. Januar 2005 beantragte der Beigeladene beim Beklagten die Erteilung eines
bauplanungsrechtlichen Bauvorbescheides für die Errichtung von 6
Eigentumswohnungen. Die Eigentumswohnungen sind in einem zweigeschossigen,
etwa 24 x 14 Meter großen Baukörper geplant, der sich im vorderen Grundstücksbereich
jeweils zur Hälfte auf den Flurstücke 45 und 46 befinden soll. Für den neuen Baukörper
sollen Teile der heutigen Flurstücke 45 und 46 ausparzelliert werden und ein neues
Grundstück bilden.
7
Der Abstand des geplanten Gebäudes zum bestehenden Wohnhaus des Klägers soll
mindestens 20 Meter betragen.
8
Mit Bescheid vom 3. März 2005 erteilte der Beklagte den beantragten Bauvorbescheid,
wobei für ein durchzuführendes Baugenehmigungsverfahren die Befreiung von den
Festsetzungen des Fluchtlinienplans Nr. 27/12/14 vom 31. März 1952 in Aussicht
gestellt wurde.
9
Der Kläger erhielt durch Schreiben des Beklagten vom 11. Mai 2005 Kenntnis von dem
erteilten Bauvorbescheid, der ihm anlässlich eines Gesprächs im Bauamt des Beklagten
am 10. Juni 2006 näher erläutert wurde.
10
Mit Schreiben vom 16. Juni 2005 erhob der Kläger Widerspruch.
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Zur Begründung machte er geltend, durch die Zulassung des zwei- oder
mehrgeschossigen Bauvorhabens des Beigeladenen verändere sich der Charakter der
Q.----------straße nachteilig. Dazu würde auch die Fällung der derzeit auf den
Vorhabensgrundstücken befindlichen Birken beitragen. Durch die dichtere Bebauung
und den zunehmenden Fahrzeugverkehr würde das Grundstück des Klägers in seinem
Wert gemindert. Im Übrigen rügte der Kläger, als Nachbar vor Erteilung des
Bauvorbescheides nicht beteiligt worden zu sein.
12
Mit Widerspruchsbescheid vom 1. März 2006 wies die Bezirksregierung N. den
Widerspruch des Klägers als unbegründet zurück. Der Bescheid wurde am 4. März 2006
zugestellt. Der Kläger sei durch den erteilten Bauvorbescheid nicht in seinen
Nachbarrechten verletzt. Die Vorhabensgrundstücke befänden sich einem faktischen
reinen Wohngebiet nach § 3 der Baunutzungsverordnung - BauNVO -. Das Vorhaben
sei seiner Art nach als Wohnnutzung zulässig, auf einen Gebietserhaltungsanspruch
könne sich der Kläger nicht berufen. Die Beachtung von Grundflächenzahl und
Geschossflächenzahl diene nicht dem Nachbarschutz. Die Festsetzungen des
Baufluchtlinienplans seien ebenfalls nicht nachbarschützend, was sich aus einem
Beschluss des OVG NRW vom 5. Juli 1978 - X B 655/78 - ergebe. Schließlich bestehe
auch kein nachbarrechtliches Abwehrrecht aus dem vom Voreigentümer des
13
Grundstücks Q.----------straße 2 im Jahr 1986 betriebenen Vorbescheidsverfahren über
die planungsrechtliche Bebaubarkeit des Hinterlandes des genannten Grundstücks.
Der Kläger hat am 29. März 2006 Klage erhoben, mit der er sein Begehren
weiterverfolgt. Zur Begründung bezieht er sich zunächst auf die in den Parallelverfahren
6 K 1102/06 und 6 K 1103/06 vorgetragenen Einwendungen gegen das Vorhaben des
Beigeladenen. Ergänzend trägt er vor, der Beklagte und die Widerspruchsbehör-de
hätten die Schwere des durch das Vorhaben des Beigeladenen verursachten Eingriffs
ohne Durchführung eines Ortstermins nicht ausreichend bewerten können. Aus der
vorliegenden Bauvoranfrage sei nicht ersichtlich, ob und wie die Zufahrt zu den Häusern
Q.----------straße 4 und 6 gewährleistet ist. Das Bauvorhaben des Beigeladenen füge
sich in keiner Weise in den bereits vorhandenen Baubestand ein. Die damit verbundene
Verunstaltung sei für die direkt betroffenen Nachbarn nicht hinnehmbar und liege auch
nicht im Interesse der Stadt H. , da die Q.----------straße auch von vielen Spaziergängern
genutzt werde.
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Der Kläger beantragt,
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den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid des Beklagten vom 3. März 2005
sowie den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung N. vom 1. März 2006
aufzuheben.
16
Der Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
18
Zur Begründung beruft er sich auf die ergangenen Bescheide.
19
Der Beigeladene beantragt ebenfalls,
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die Klage abzuweisen.
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Er trägt vor, das Vorhaben des Beigeladenen füge sich nach den Kriterien des § 34 Abs.
1 des Baugesetzbuches - BauGB - in die Umgebungsbebauung ein. Das Vorhaben des
Beigeladenen sei gegenüber der vorhandenen Bebauung auch nicht rücksichtslos. Der
Charakter als reines Wohngebiet bleibe erhalten. Den Festsetzungen des
Fluchtlinienplans komme nachbarschützender Charakter nicht zu. Der Kläger könne
sich auf einen Verstoß auch deshalb nicht berufen, weil auch sein Wohnhaus zu einem
geringen Teil außerhalb der Baufluchtlinien liege.
22
Der Berichterstatter hat am 23. August 2007 einen Erörterungstermin vor Ort
durchgeführt; wegen des Ergebnisses wird auf das Terminsprotokoll (Bl. 69 der
Gerichtsakte) verwiesen.
23
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der
Gerichtsakten 6 K 990/06, 6 K 1102/06 und 6 K 1103/06 sowie der dazu beigezogenen
Verwaltungsvorgänge einschließlich der Verwaltungsvorgänge der
Widerspruchsbehörde Bezug genommen.
24
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
25
Die Anfechtungsklage ist zulässig, aber nicht begründet.
26
Im Hinblick auf die Klagebefugnis (vgl. § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung -
VwGO - ) bestehen keine Bedenken; eine Verletzung des Klägers in seinen Rechten als
Eigentümer des dem Vorhabensgrundstück gegenüber liegenden Grundstücks ist nicht
von vornherein ausgeschlossen.
27
Die Klage ist jedoch nicht begründet.
28
Der Kläger wird durch den dem Beigeladenen erteilten Bauvorbescheid vom 3. März
2005 nicht in subjektiven öffentlichen Rechten verletzt und hat deshalb keinen Anspruch
auf Aufhebung dieses Bauvorbescheides, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
29
Der dem Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid verstößt nicht gegen
nachbarschützende Vorschriften des vorliegend allein zur Überprüfung stehenden
Bauplanungsrechts.
30
Im Gegensatz zur Baugenehmigung wird im Bauvorbescheid die Zulässigkeit des zur
Überprüfung gestellten Vorhabens keiner umfassenden Kontrolle unterzogen. Vielmehr
beschränkt sich der Prüfungsumfang auf einzelne Fragen des Bauvorhabens. Der
Vorbescheid kann sich sowohl auf Fragen des Bauordnungsrechts als auch auf das
Bauplanungsrecht (bodenrechtliche Zulässigkeit), sog. Bebauungsgenehmigung,
31
vgl. Bundesverwaltungsgericht - BVerwG -, Urteil vom 23. Mai 1975 - IV C 28.72 -,
Baurechtssammlung - BRS - 29, Nr. 116; Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 39.82 -, BRS
42, Nr. 170; OVG NRW, Urteil vom 26. September 1989 - 10 A 2627/88 -.
32
beziehen.
33
Im einzelnen ergibt sich der Umfang der Bindungswirkung eines Bauvorbescheides aus
der Bauvoranfrage einschließlich der beigefügten Bauvorlagen im Zusammenhang mit
dem Tenor des Vorbescheides.
34
Vgl. Gädtke/Temme/Heintz, Landesbauordnung Nordrhein-Westfalen, Kommentar, 10.
Auflage , § 71, Rdnr. 8.
35
Vorliegend handelt es sich um einen planungsrechtlichen Vorbescheid. Zum einen
bezeichnet der Beigeladene seinen Bauvorbescheidsantrag als "planungsrechtliche
Voranfrage". Zum anderen wird in der Überschrift des erteilten Vorbescheides Bezug
genommen auf die "planungsrechtliche Voranfrage" und entsprechend in der
Begründung des Bescheides die Vereinbarkeit des Vorhabens ausschließlich mit
Vorschriften des Bauplanungsrechts geprüft.
36
Gegenstand der angefochtenen Bauvoranfrage ist nicht die Schaffung
(bauordnungsrechtlich) notwendiger Stellplätze sowie deren Anordnung und ihre
Vereinbarkeit mit bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Vorgaben. Soweit die dem
Bauvorbescheidsantrag beigefügten Bauunterlagen eingezeichnete Stellplätze
enthalten, erfolgte die Kennzeichnung nur nachrichtlich und nicht für das streitige
Objekt, wie die Vertreter des Beklagten und des Beigeladenen in der mündlichen
Verhandlung klarstellend angegeben haben.
37
Der Bauvorbescheid vom 3. März 2005 ist nicht deshalb zu Lasten des Klägers
rechtswidrig, weil dieser nicht im Sinne von § 74 Abs. 2 BauO NRW beteiligt worden ist.
Nach § 74 Abs. 2 BauO NRW sollen die Bauaufsichtsbehörden die Angrenzer vor
Zulassung von Abweichungen benachrichtigen, wenn zu erwarten ist, dass öffentlich-
rechtlich geschützte nachbarliche Belange berührt werden. Selbst wenn der Kläger
durch die dem Beigeladenen schriftlich in Aussicht gestellte (planungsrechtliche)
Abweichungsentscheidung von den Festsetzungen des Baufluchtlinienplans Nr.
27/12/14 vom 31. März 1952 in drittschützenden Verfahrensrechten verletzt wäre, ist ein
solcher (formeller) Rechtsverstoß jedenfalls mit der Durchführung des
Widerspruchsverfahrens nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für
das Land Nordrhein-Westfalen - VwVfG NRW - geheilt. Im Widerspruchsverfahren hat
der Kläger ausreichend Gelegenheit erhalten, die ihm durch § 74 Abs. 2 BauO NRW
eingeräumten Beteiligungsrechte wahrzunehmen.
38
Vgl. dazu Mampel, Nachbarschutz im öffentlichen Baurecht, Herne/ Berlin 1994, Rdnr.
1678 ff.
39
Auf die Durchführung eines Ortstermins zur Inaugenscheinnahme des
Vorhabensgrundstücks und der Umgebung besteht entgegen der Ansicht des Klägers
kein Anspruch, der dem Vorhaben entgegengehalten werden könnte. Im Rahmen der
Amtsermittlungspflicht hat zunächst die Behörde und dann im gerichtlichen Verfahren
das Verwaltungsgericht die maßgeblichen Umstände des Falles aufzuklären und nach
eigenem Ermessen Beweise zu erheben, soweit dieses erforderlich ist (vgl. §§ 24, 26
VwVfG NRW bzw. §§ 86, 96 ff. VwGO).
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Der Bauvorbescheid vom 3. März 2005 verletzt den Kläger auch nicht in materiellen
Rechten, die wenigstens auch seinem Schutz zu dienen bestimmt sind. Nur solche
Rechte verleihen dem Kläger im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung des
Bauvorhabens des Beigeladenen wehrhafte Rechtspositionen. Eine vollständige
objektivrechtliche Überprüfung des angefochtenen Bauvorbescheides findet dagegen
nicht statt.
41
Maßstab der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der vom Beigeladenen
beabsichtigten Errichtung von 6 Wohneinheiten ist nicht § 30 Abs. 1 BauGB, der
voraussetzt, dass sich das Vorhabensgrundstück im Geltungsbereich eines
qualifizierten Bebauungsplans im Sinne der Vorschrift befindet. Das ist nicht der Fall,
weil es sich bei dem Baufluchtlinienplan Nr. 27/12/14 vom 31. März 1952, der als
übergeleiteter Bebauungsplan gemäß § 173 Abs. 3 des Bundesbaugesetzes (BBauG)
vom 23. Juni 1960 nach Inkrafttreten des Baugesetzbuches gemäß § 233 Abs. 3 BauGB
weiter gilt, lediglich um einen einfachen Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3
BauGB handelt. Der Plan enthält nicht die von Abs. 1 der Vorschrift geforderten
Mindestfestsetzungen, sondern setzt ausschließlich neben Straßenfluchtlinien durch
Baufluchtlinien nicht überbaubare Grundstücksflächen in den vom Geltungsbereich
umfassten vorderen Grundstücksbereichen fest.
42
Damit beurteilt sich die planungsrechtliche Situation zunächst nach den Festsetzungen
des Fluchtlinienplans als einfachem Bebauungsplan im Sinne von § 30 Abs. 3 BauGB.
Aus einer möglichen Verletzung dieser Festsetzungen - namentlich in Form der dem
Beigeladenen zugesicherten Befreiung gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von dessen
Festsetzungen - kann der Kläger allerdings kein nachbarliches Abwehrrecht gegen das
Bauvorhaben des Beigeladenen herleiten.
43
Dabei kann dahinstehen, ob der Fluchtlinienplan Nr. 27/12/14 vom 31. März 1952
wegen etwaiger Mängel bei seiner Aufstellung nichtig ist, ob er ggf. wegen
Nichtbeachtung seiner Festsetzungen in verschiedenen Fällen obsolet und damit
unbeachtlich geworden ist, oder ob er in vollem Umfang - bzw. auch nur teilweise im
hier maßgeblichen örtlichen Bereich - wirksam und damit beachtlich ist. Denn die
Festsetzungen des Fluchtlinienplans haben keine nachbarschützende Wirkung. Wie
das OVG NRW bereits in seinem Beschluss vom 5. Juli 1978 - X B 655/78 -, S. 6 ff. des
Entscheidungsabdrucks, der die Geltung des hier im Streit stehenden Fluchtlinienplans
in einem anderen Baunachbarstreit betraf, ausgeführt hat, haben Vorgärten, die durch
Festsetzungen besonderer Baufluchtlinien nach dem Preußischen Fluchtliniengesetz
geschaffen werden, allgemein und regelmäßig den Zweck, die Zuführung von Licht und
Luft nach dem Baugrundstück bzw. den darauf errichteten Gebäuden und deren Zugang
zur Straße zu vermitteln. Danach lässt sich auch im hier vorliegenden Einzelfall aus der
genannten allgemeinen Erwägung keine nachbarschützende Wirkung der vorderen
Baufluchtlinien herleiten, wie sie beispielsweise für die Festsetzung hinterer
Baugrenzen diskutiert wird. Für vordere Baugrenzen steht regelmäßig das öffentliche
Interesse so stark im Vordergrund, dass daneben für eine subjektivrechtliche
Nachbarposition kein Raum mehr bleibt. Dafür, dass im vorliegenden Fall
ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte, gibt insbesondere der Plan selbst nichts
her, der ausschließlich Straßenflucht- und Baufluchtlinien zur Schaffung von Vorgärten
festsetzt. Auch daraus, dass die Baufluchtlinie im Bereich der beiden
Vorhabensgrundstücke Q.----------straße 4 und 6 in einer Grundstückstiefe von etwa 24
Metern verläuft und damit eine Besonderheit gegenüber der sonst in diesem Bereich auf
beiden Seiten der Straße festgesetzten Baugrenze in einer Grundstückstiefe von 7
Metern darstellt, kann der Kläger keine subjektive Rechtsposition herleiten. Dafür, dass
der deutlich tiefere Vorgarten, der durch die Baufluchtlinien auf den Grundstücken Q.-----
-----straße 4 und 6 erreicht wird, wenigstens auch zum Schutz der Nachbarn vorgesehen
wäre, gibt es keinen Anhalt. Vielmehr drängt sich auf, dass durch die genannte
Planfestsetzung eine zur bestehenden Hinterlandbebauung hinzutretende Bebauung
der beiden genannten Grundstücke allein aus städtebaulichen Gründen verhindert
werden sollte. In dem hier fraglichen nordwestlichen Teil der Q.----------straße waren bei
Aufstellung des Plans ausschließlich die beiden Gebäude auf den Grundstücken Q.------
----straße 4 und 6 vorhanden, die wegen der erheblichen Entfernung von 24 Metern von
der Straßenfluchtlinie tatsächlich eine weitere - vordere - Bebauung der beiden
Grundstücke, wie sie jetzt Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, zugelassen
hätten. Es spricht alles dafür, dass der Plangeber lediglich aus städtebaulichen Gründen
im Zeitpunkt der Planaufstellung eine einzeilige Bebauung entlang der überwiegend in
7 Meter Tiefe festgesetzten vorderen Baugrenzen gewollt hat und durch entsprechende
Planfestsetzungen die beiden bereits vorhandenen Gebäude Q.----------straße 4 und 6 in
die zu erwartende Bauzeile entlang der vorhandenen vorderen Baugrenze einfügen
wollte. An diesem Ergebnis ändert es nichts, dass im vorliegenden Fall die auf der Hand
liegenden subjektiven Interessen des Klägers an der Freihaltung des vorderen Bereichs
des ihm gegenüber liegenden, begrünten Grundstücks mit den öffentlichen Interessen,
die seinerzeit allein zur Festsetzung des vorderen Baugrenze geführt haben,
zusammenfallen. Auch aus dem Gesichtspunkt, dass dem Beigeladenen eine Befreiung
von den (nicht nachbarschützenden) Festsetzungen des Fluchtlinienplans in Aussicht
gestellt worden ist, die nach § 31 Abs. 2 BauGB nur unter Würdigung nachbarlicher
Interessen erteilt werden darf, ergibt sich kein nachbarliches Abwehrrecht im hier
vorliegenden Fall der Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines
Bebauungsplans. Das in der genannten Vorschrift verankerte und dem Nachbarn
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gegenüber einzuhaltende (drittschützende) Rücksichtnahmegebot ist nicht verletzt, wie
im Folgenden aufgezeigt wird.
Danach kann auch dahinstehen, ob sich der Kläger wegen einer möglichen
Überschreitung der Fluchtlinie auf seinem eigenen Grundstück überhaupt auf den beim
Beigeladenen geltend gemachten Verstoß berufen könnte.
45
Grundlage der planungsrechtlichen Beurteilung für den geltend gemachten
Nachbaranspruch ist im Übrigen § 34 BauGB, wie sich aus § 30 Abs. 3 BauGB ergibt.
Die beiden Grundstücke des Beigeladenen liegen nach dem vorliegenden
Kartenmaterial innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne von § 34
Abs. 1 BauGB, was zwischen den Beteiligten unstreitig ist.
46
Soweit zunächst das in § 34 Abs. 1 BauGB genannte Merkmal der Art der baulichen
Nutzung betroffen ist, scheidet ein Abwehranspruch des Klägers unter dem
Gesichtspunkt der Bewahrung der Gebietsart aus. Der Nachbar hat auf die Bewahrung
der Gebietsart einen Schutzanspruch, der über das generelle planungsrechtliche
Rücksichtnahmegebot hinausgeht. Dieser Abwehranspruch des Nachbarn wird
grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren
Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und
eine Verfremdung des Gebietes eingeleitet wird. Weil und soweit der Eigentümer eines
Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen
ist, kann er deren Beachtung auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der
Nachbarschutz aus der Festsetzung eines Baugebiets - und vergleichsweise jener nach
§ 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit den die Art baulicher Nutzung betreffenden
Vorschriften der BauNVO - geht weiter als der Schutz aus dem Rücksichtnahmegebot in
§ 15 Abs. 1 BauNVO. Dieser setzt voraus, dass der Nachbar in unzumutbarer Weise
konkret in schutzwürdigen Interessen betroffen wird. Auf die Bewahrung der Gebietsart
hat der Nachbar einen Anspruch jedoch auch dann, wenn das baugebietswidrige
Vorhaben im jeweiligen Einzelfall noch nicht zu einer tatsächlich spürbaren und
nachweisbaren Beeinträchtigung des Nachbarn führt. Ist demnach ein Vorhaben
objektiv-rechtlich unzulässig, kann sich der Nachbar hierauf berufen, ohne dass es
weiterer Feststellungen zur konkreten Unzumutbarkeit der durch das geplante Vorhaben
ausgelösten Wirkungen bedarf.
47
BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 4 B 51.96 -, NVwZ-RR 1997, 463.
48
Im vorliegenden Fall ist eine Festsetzung der Gebietsart durch Bebauungsplan nicht
erfolgt. Die maßgebliche nähere Umgebung des Vorhabens des Beigeladenen im Sinne
von § 34 Abs. 2 BauGB ist jedoch als faktisches reines Wohngebiet im Sinne von § 3
BauNVO einzustufen. Das gilt unabhängig davon, wie weit man den maßgeblichen
Rahmen südwestlich der D. Straße (B 224), die jedenfalls trennende Wirkung hat, zieht.
Denn bei der Bebauung entlang der Q.----------straße und der südwestlichen Seite der D.
Straße im Bereich des Parks T. C1. befindet sich ausschließlich Nutzung, die in einem
reinen Wohngebiet zulässig ist. Davon gehen die Beteiligten übereinstimmend aus; die
Kammer hat keinen Anlass, von dieser Bewertung abzuweichen.
49
Danach stehen dem Kläger unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Gebietsart keine
Abwehransprüche gegen die vom Beigeladenen ausschließlich geplante und im reinen
Wohngebiet allgemein zulässige Wohnnutzung zur Seite.
50
Soweit der Kläger geltend macht, die sonstigen in § 34 Abs. 1 BauGB genannten
Merkmale seien zu seinen Lasten verletzt, ist ihm entgegenzuhalten, dass nach
ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts § 34 BauGB nicht generell
nachbarschützende Wirkung hat. Das im Begriff des "Einfügens" (§ 34 Abs. 1 BauGB)
enthaltene objektiv-rechtliche Gebot der Rücksichtnahme hat aber nachbarschützenden
Charakter, soweit in besonders qualifizierter und zugleich individualisierter Weise auf
schutzwürdige Interessen eines erkennbar abgegrenzten Kreises Dritter Rücksicht zu
nehmen ist. Ob sich das Vorhaben in jeder Hinsicht i.S.d. § 34 Abs. 1 BauGB in die
Eigenart der näheren Umgebung einfügt, ist im baurechtlichen Nachbarstreitverfahren
nicht Gegenstand der gerichtlichen Prüfung. Das Gericht prüft in derartigen Verfahren
nicht die objektive Rechtmäßigkeit des dem Bauherrn erteilten Bauvorbescheides,
sondern richtet seinen Blick ausschließlich auf mögliche subjektive Rechtsverletzungen
des betroffenen Nachbarn. Das Gebot der Rücksichtnahme will angesichts der
gegenseitigen Verflechtung der baulichen Situation benachbarter Grundstücke einen
angemessenen planungsrechtlichen Ausgleich schaffen, der einerseits dem Bauherrn
ermöglicht, was von seiner Interessenlage her verständlich und unabweisbar ist, und
andererseits dem Nachbarn erspart, was an Belästigungen und Nachteilen für ihn
unzumutbar ist. In diesem Sinne vermittelt es Nachbarschutz, wenn und soweit
andernfalls durch die Ausführung oder Benutzung eines Vorhabens in schutzwürdige
Belange eines Dritten "rücksichtslos" eingegriffen würde. Das Vorliegen dieser
Voraussetzungen ist im Einzelfall festzustellen, wobei dessen konkrete Umstände zu
würdigen, insbesondere die gegenläufigen Interessen des Bauherrn und des Nachbarn
in Anwendung des Maßstabes der planungsrechtlichen Zumutbarkeit gegeneinander
abzuwägen sind. Dabei kann desto mehr an Rücksichtnahme verlangt werden, je
empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung dessen ist, dem die Rücksichtnahme im
gegebenen Zusammenhang zugute kommt; umgekehrt braucht derjenige, der das
Vorhaben verwirklichen will, desto weniger Rücksicht zu nehmen, je verständlicher und
unabweisbarer die von ihm mit dem Bauvorhaben verfolgten Interessen sind.
51
Vgl. BVerwG, Urteile vom 25. Februar 1977 - 4 C 22.75 -, BVerwGE 52, 122 = BRS 32
Nr. 155 und 27. August 1998 - 4 C 5.98 -, UPR 1999, 68 = NuR 2000, 87, Beschluss
vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl 1999, 786 = NVwZ 1999, 879 = DÖV 1999,
558 und zum vergleichbaren Rücksichtnahmegebot aus § 35 Abs. 3 BauGB: BVerwG,
Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, NVwZ 1994, 686 = UPR 1994, 148 = BauR
1994, 354.
52
Dabei reichen bloße Lästigkeiten für einen Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot
nicht aus; erforderlich ist vielmehr eine qualifizierte Störung.
53
In Anwendung dieser Grundsätze ergibt die rechtliche Würdigung in einer Gesamtschau
der maßgeblichen Umstände nicht, dass der Kläger durch die beabsichtigte
Baumaßnahme des Beigeladenen im dargestellten Sinne rücksichtslos beeinträchtigt
wird.
54
Bei der Bewertung der gegenläufigen Interessen ist in erster Linie zu berücksichtigen,
dass das Bauvorhaben des Beigeladenen erhebliche Abstände zum auf der gegenüber
liegenden Straßenseite befindlichen Grundstück des Klägers und mehr noch zu der dort
vorhandenen Bebauung einhalten wird. Die großzügigen Abstände führen dazu, dass
im Hinblick auf die vom Kläger unter anderem gerügten Gesichtspunkte der intensiveren
Grundstücksnutzung, der Eröffnung von Einsichtnahmemöglichkeiten, der
Einschränkung von Belichtung und Besonnung des klägerischen Grundstücks sowie
55
einer vom Vorhaben ausgehenden erdrückenden Wirkung das Vorhaben des
Beigeladenen nicht rücksichtslos ist.
Im Einzelnen wird der Abstand des Gebäudes des Beigeladenen zum Grundstück des
Klägers unter Einrechnung der Q.----------straße zu dessen Wohnhaus mindestens 20
Meter betragen.
56
Soweit sich trotz dieses Abstandes überhaupt Einsichtnahmemöglichkeiten auf das
Grundstück des Klägers ergeben sollten, die bislang noch nicht vorhanden waren, wäre
eine solche Einsichtnahme nach ständiger Rechtssprechung der Bausenate des OVG
NRW jedoch keinesfalls rücksichtslos.
57
Vgl. zuletzt: OVG NRW, Beschluss vom 01. Juni 2007 - 7 A 3852/06 -.
58
Dabei ist zu berücksichtigen, dass in keinem Fall Einsichtnahmemöglichkeiten in den
hinteren Grundstücksbereich des Klägers, der als Ruhezone genutzt wird, eröffnet
werden können, sondern allenfalls auf die zur Straße gerichtete Hausfront und die dort
vorhandenen, aber bereits von der Straße aus einsehbaren Fenster.
59
In bebauten innerörtlichen Bereichen - wie hier - gehört es im Übrigen zur Normalität,
dass von benachbarten Wohnhäusern aus Einsicht in das eigene Grundstück
genommen werden kann. Dass in Bezug auf die geltend gemachten
Einblickmöglichkeiten hier ausnahmsweise etwas anderes gelten könnte ist nicht
ersichtlich. Mit dem Ausnahmefall, der dem Urteil des OVG NRW vom 22. August 2005
60
- 10 A 3611/03 -, NWVBl. 2006, 62 -
61
zugrunde lag (Balkon etwa 1 Meter neben dem Schlafzimmer des Nachbarn), ist der
vorliegende Fall in keiner Weise vergleichbar. Nach den hier gegebenen konkreten
Umständen ändert sich an dieser Beurteilung selbst dann nichts, wenn man dem
Grundstück des Klägers aufgrund seiner Lage in einem besonders großzügig bebauten
Gebiet eine erhöhte Schutzwürdigkeit zuerkennt. Auch in diesem Fall wären die
eingehaltenen Abstände in jedem Fall ausreichend, um möglicherweise entstehende,
geringfügige Einsichtnahmemöglichkeiten nicht als rücksichtslos erscheinen zu lassen.
Im Übrigen erscheint es zumutbar und steht es dem Kläger frei, die betroffene
Vorderfront seines Gebäudes durch sichthemmende Maßnahmen (z.B. Jalousien,
Gardinen) und sein Grundstück durch einen Zaun, eine Mauer oder entsprechende
Bepflanzung zu schützen.
62
Belichtung und Besonnung des klägerischen Grundstücks werden durch den vom
Beigeladenen geplanten Baukörper aufgrund dessen Entfernung vom Grundstück des
Klägers überhaupt nicht tangiert. Indiziell ist insoweit zu berücksichtigten, dass der
Landesgesetzgeber in § 6 BauO NRW konkretisiert und bewertet hat, was Nachbarn
wechselseitig zumutbar ist. Wenn die Abstandflächen eingehalten sind, spricht dies
dafür, dass im Regelfall auch das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt ist.
63
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, DVBl. 1999, 786; OVG NRW,
Beschluss vom 23. November 1999 - 10 B 1711/99 -; bzw. zum umgekehrten Fall OVG
NRW, Beschluss vom 29. Juli 2003 - 10 B 1057/03 -, BauR 2004, 314.
64
Auch wenn die Einhaltung der Abstandflächen nach § 6 BauO NRW noch nicht
65
Prüfungsgegenstand des hier in Frage stehenden planungsrechtlichen Vorbescheides
war, lässt sich mit hinreichender Sicherheit abschätzen, dass durch die geplanten
Abstände die erforderlichen Abstandflächen hier um ein Mehrfaches eingehalten
werden dürften.
Was die unter Rücksichtnahmegesichtspunkten geltend gemachten Beeinträchtigungen
des klägerischen Grundstücks durch Verschattung und die Ermöglichung von
Einsichtnahmemöglichkeiten anbetrifft, ist im Übrigen darauf hinzuweisen, dass durch
das Vorhaben des Beigeladenen im Hinblick auf die überbaute Grundstücksfläche im
Wesentlichen die in einer Entfernung von etwa 7 Metern zur Straße vorhandene
Bebauung fortgesetzt wird, während der hintere Bereich der beiden Grundstücke Q.-------
---straße 4 und 6 bereits bebaut ist.
66
Auch von einer erdrückenden Wirkung kann unter Berücksichtigung von Volumen, Höhe
und Geschosszahl des Baukörpers unter diesen Umständen keine Rede sein.
67
Auch unter dem Gesichtspunkt zusätzlich verursachten Verkehrsaufkommens erscheint
das Bauvorhaben des Beigeladenen gegenüber dem Kläger nicht rücksichtslos. Zwar
ist bei Verwirklichung des Wohnvorhabens des Beigeladenen mit einer Zunahme des
Verkehrsaufkommens in der Q.----------straße durch Verkehrsbewegungen der neuen
Bewohner und zusätzlich verursachten Besuchsverkehr zu rechnen. Dieser zusätzliche
Verkehr stellt sich aber keinesfalls als rücksichtslos dar, sondern ist eine mit der
Verwirklichung von Wohnbauvorhaben verbundene notwendige Begleiterscheinung.
Die sich ebenfalls stellenden bauordnungsrechtlichen Fragen, wie die nach der Anzahl
der notwendigen Stellplätze, deren Zufahrtsmöglichkeit und Anordnung nach § 51 Abs.
7 BauO NRW, sind nicht Gegenstand des hier angefochtenen planungsrechtlichen
Vorbescheides, sondern werden im Rahmen eines etwaigen Verfahrens auf Erteilung
einer Baugenehmigung zur Prüfung stehen.
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Eine Rücksichtslosigkeit des Bauvorhabens des Beigeladenen ergibt sich schließlich
auch nicht unter dem Gesichtspunkt der vom Kläger geltend gemachten Wertminderung
seines Grundstücks. Der Fortbestand einer bestimmten Grundstückssituation stellt eine
als solche rechtlich nicht geschützte Chance dar; Veränderungen in der Umgebung
durch die Verwirklichung eines genehmigten Vorhabens entziehen daher keine
Rechtsposition.
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Dementsprechend bilden mögliche Wertminderungen als Folge der Ausnutzung einer
einem Dritten erteilten Baugenehmigung für sich genommen keinen Maßstab dafür, ob
Beeinträchtigungen im Sinne des - auch im Verfahren auf Erteilung eines
planungsrechtlichen Vorbescheides beachtlichen - Rücksichtnahmegebots zumutbar
sind oder nicht.
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BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 - 4 B 195.97 - NVwZ-RR 1998, S. 540.
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Bei der Beurteilung der Frage, ob das Vorhaben des Beigeladenen die gebotene
Rücksicht nimmt, ist eine etwaige - vom Kläger nicht weiter substantiierte -
Wertminderung seines Grundstücks außer Betracht zu lassen. Dafür, dass das
Grundstück des Klägers durch das Bauvorhaben des Beigeladenen eine
Wertminderung erführe, die zu einer fast vollständigen Entwertung des Grundstücks
führte und sich damit als schwerer und unerträglicher Eingriff im Sinne von Art. 14 des
Grundsgesetzes dar-stellen könnte, sind Anhaltspunkte nicht einmal im Ansatz
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ersichtlich.
Entgegen der Ansicht des Klägers besteht im Rahmen des hier maßgeblichen § 34 Abs.
1 BauGB kein über die Beachtung des Rücksichtnahmegebots hinausgehender
Schutzanspruch. Insbesondere ein sinngemäß vom Kläger geltend gemachter
Nachbaranspruch auf "Bewahrung des Gebietes der Bebauungsdichte nach" ohne das
Vorliegen einer im Einzelfall rücksichtslosen Beeinträchtigung existiert nicht.
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Der Kläger kann das Vorhaben des Beigeladen auch nicht deshalb abwehren, weil der
Beklagte im Jahr 1986 eine nahezu identische Bauvoranfrage des Vaters G. T1. des
Beigeladenen unter Berufung auf den Fluchtlinienplan Nr. 27/12/14 vom 31. März 1952
abgelehnt hat und in einem weiteren Verfahren die Auffassung vertreten hat, das
Hinterland des Grundstücks Q.----------straße 2 sei nicht bebaubar, da sich ein solches
Vorhaben nicht in die Eigenart der vorhandenen Umgebungsbebauung einfüge. Die in
diesen Verwaltungsverfahren auf Erteilung eines Bauvorbescheides im Verhältnis
Bauherr - Behörde jeweils dokumentierte Auffassung verleiht dem Nachbar keinerlei
schutzwürdige Position. Im Übrigen unterliegt die in einem Verwaltungsverfahren durch
Bescheidung dokumentierte Rechtsauffassung der Behörde vollständiger gerichtlicher
Kontrolle, so dass auch insoweit kein Vertrauensschutz, schon gar nicht Dritter,
entstehen kann. Das gilt auch für den Fall, dass ein Ablehnungsbescheid - wie hier im
Jahr 1986 - bestandskräftig geworden ist. Im Hinblick auf die in Art. 14 GG wurzelnde
Baufreiheit des Grundstückseigentümers kann dieser auch im Falle der bestandskräftig
abgelehnten Erteilung eines Vorbescheides bzw. einer Baugenehmigung die
Bebaubarkeit des Grundstücks erneut zur Überprüfung stellen.
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Schließlich kann der Kläger auch aus dem Gesichtspunkt, dass für die Verwirklichung
des Vorhabens des Beigeladenen die Beseitigung von Baumbestand auf den beiden
fraglichen Grundstücken erforderlich sein wird, nichts für sich herleiten. Die dabei in
einem etwaigen Baugenehmigungsverfahren zu beachtenden Vorschriften des
Baumschutzes bestehen ungeachtet ihrer Relevanz im vorliegenden Fall nur im
öffentlichen Interesse und verleihen dem Kläger als Nachbar keine eigene
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Rechtsposition.
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Ob das Vorhaben des Beigeladenen objektiv-rechtlich nach § 34 BauGB zuzulassen
wäre und wie die in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen zu beantworten
sind, kann nach alledem offen bleiben.
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Die Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 154 Abs. 1 und 3 VwGO. Es entspricht der
Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen
aufzuerlegen, da dieser als notwendig Beizuladender ins Verfahren einbezogen werden
musste und sich mit der Stellung eines Antrags dem Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §
162 Abs. 3 VwGO).
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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr.
11, 711 ZPO.
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