Urteil des VG Gelsenkirchen vom 10.01.2011

VG Gelsenkirchen (aufschiebende wirkung, antrag, verwaltungsgericht, bundesamt, tochter, bewilligung, serbien, anhörung, antragsteller, rückführung)

Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7a L 1508/10.A
Datum:
10.01.2011
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7a. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7a L 1508/10.A
Schlagworte:
Roma, Serbien
Tenor:
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwalt G. aus F. wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.
Die Antragstellerinnen tragen die Kosten des Verfahrens; Gerichtskosten
werden nicht erhoben.
G r ü n d e :
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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt
G. aus F. ist - unabhängig von den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen der
Antragstellerinnen - abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung, wie sich aus
Nachstehendem ergibt, nicht die nach § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung in
Verbindung mit § 114 der Zivilprozessordnung erforderliche hinreichende Aussicht auf
Erfolg bietet.
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Der Antrag,
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die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 7a K 5535/10.A gegen den
Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 22.
November 2010 anzuordnen,
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ist nicht begründet. Das Gericht folgt zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen im
Grundsatz der Begründung des angefochtenen Bescheides und sieht in analoger
Anwendung von § 77 Abs. 2 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG - von einer weiteren
Darstellung der Gründe ab. Soweit im Bescheid zu Unrecht davon ausgegangen wird,
es sei eine Nervenerkrankung der Antragstellerin zu 2. geltend gemacht worden und der
Bescheid Ausführungen hierzu enthält, ist dies offensichtlich unzutreffend und
unbeachtlich. Die Ausführungen der Antragstellerin zu 1. im Rahmen der Anhörung
durch das Bundesamt vom 10. November 2010 zur Erkrankung ihrer Tochter beziehen
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sich auf eine dritte Tochter der Antragstellerin zu 1., die im vorliegenden Verfahren nicht
Antragstellerin ist. Im Übrigen wird auf das vom Innenminister NRW verhängte
derzeitige Abschiebungsverbot gem. § 60a AufenthG bis 31. März 2011 für Angehörige
ethnischer Minderheiten unter anderem aus Serbien hingewiesen, so dass der
Antragsteller Gelegenheit hat, etwaige Hindernisse, die einer Rückführung
entgegenstehen könnten, zu präzisieren.
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
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