Urteil des VG Gelsenkirchen vom 07.04.2008
VG Gelsenkirchen: aufschiebende wirkung, privates interesse, öffentliches interesse, verfügung, werbung, obg, betriebsstätte, wahrscheinlichkeit, behörde, veranstalter
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, 7 L 201/08
Datum:
07.04.2008
Gericht:
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen
Spruchkörper:
7. Kammer
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
7 L 201/08
Schlagworte:
Sportwetten, neu, 2008, Erstreckung auf ganz NRW unzulässig
Tenor:
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 811/08 wird angeordnet,
soweit dem Antragsteller die gewerbliche Annahme und Vermittlung von
Sportwetten auch in jeder anderen Betriebsstätte außer der in der J.-------
-straße 72a in H. untersagt worden ist. Im übrigen wird der Antrag
abgelehnt. Der Antragsteller trägt ¾ und der Antragsgegner ¼ der
Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000 EUR festgesetzt.
Gründe:
1
Der sinngemäß gestellte Antrag,
2
die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 811/08 gegen die
Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 11. Februar 2008 bezüglich der
Grundverfügung und der Zwangsgeldandrohung anzuordnen,
3
ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Dabei ist es
unerheblich, dass der Antragsteller wie der Antragsgegner übersehen haben, dass die
Grundverfügung gemäß § 9 Abs. 2 des seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Staatsvertrags zum Glücksspielwesen in Deutschland (Glücksspielstaatsvertrag -
GlüStV -, GV NRW 2007, 445, 454) schon kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist und die
Vollziehungsanordnung daher ins Leere geht. Dem hat das Gericht durch Anpassung
des Antrags (nicht „Wiederherstellung", sondern „Anordnung" der aufschiebenden
Wirkung auch bezüglich der Grundverfügung) Rechnung getragen.
4
Der Antrag ist überwiegend, nämlich hinsichtlich der Sportwettenvermittlung im
Geschäftslokal J.--------straße 72a in H. nicht begründet, da insoweit das öffentliche
Interesse an der sofortigen Vollziehung der Untersagungsverfügung und ihrer
alsbaldigen Durchsetzung das private Interesse des Antragstellers überwiegt, auch
5
künftig dort Sportwetten an Veranstalter vermitteln und hierfür werben zu dürfen, die in
Nordrhein-Westfalen über keine Erlaubnis zur Veranstaltung von Sportwetten verfügen
und denen gemäß § 10 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 GlüStV auch keine Erlaubnis erteilt werden
kann.
Der Antragsgegner hat seine Verfügung auf § 14 Abs. 1 OBG NRW gestützt.
Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung der Vermittlung unerlaubter Glücksspiele
und der Werbung hierfür ist nunmehr allerdings § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV.
Des Rückgriffs auf die ordnungsbehördliche Generalklausel bedarf es daher nicht.
Allerdings begegnet die Verfügung nicht schon deshalb rechtlichen Bedenken, weil die
Ermächtigungsgrundlage nicht richtig benannt worden ist; denn ihrem Wesen und Ziel
nach sind die beiden Vorschriften vergleichbar, und es spricht vieles dafür, dass das
durch § 9 Abs. 1 Satz 2, Satz 3 Nr. 3 GlüStV eingeräumte Ermessen wegen der
Strafbarkeit verbotenen Glücksspiels (§ 284 StGB) regelmäßig in derselben Weise zu
Lasten des Sportwettenvermittlers auf Null reduziert ist, wie dies bisher für die §§ 14
Abs. 1 OBG NRW, 15 Abs. 2 Satz 1 GewO angenommen worden ist.
6
Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss
vom 7. März 2008 - 4 B 298/08 - mit weiteren Nachweisen.
7
Deshalb kann auch dahinstehen, ob es gerechtfertigt war, von einer vorhergehenden
Anhörung (§ 28 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen -
VwVfG NRW -) abzusehen. Wegen der Ermessensreduktion auf Null hätte nämlich in
der Sache keine andere Entscheidung getroffen werden können (§ 46 VwVfG NRW).
8
Der Antragsgegner ist als örtliche Ordnungsbehörde wie bisher auch für
Untersagungsverfügungen gegen in seinem Zuständigkeitsbereich tätige
Sportwettenvermittler gemäß § 18 Abs. 3 GlüStV AG NRW sachlich zuständig. Diese
Zuständigkeit ist nicht gemäß §§ 18 Abs. 2 Satz 1 Buchstabe c) GlüStV AG NRW, 1
Abs. 2 Telemedienzuständigkeitsgesetz auf die Bezirksregierung E. verlagert worden.
9
Vgl. OVG NRW, a.a.O.; a.A. Verwaltungsgericht (VG) Köln, Beschluss vom 21. Februar
2008 - 1 L 1849/07 -, NRWE.
10
Die hier untersagte Tätigkeit betrifft ausschließlich die in den Annahmestellen und
Büros der Sportwettenvermittler zwischen diesen und den Kunden ablaufenden
Vorgänge. Den Betreibern dieser Einrichtungen wird untersagt, dort von ihren Kunden
im Auftrag von Veranstaltern, die nicht über die erforderliche Erlaubnis verfügen,
Sportwetten anzunehmen und hierfür zu werben. Wie sie diese Wetten dann an die
Veranstalter weiterleiten, ob über das Internet oder durch Boten, ist in diesem
Zusammenhang unerheblich. Deshalb hat der Vorgang, den der Antragsgegner dem
Antragsteller untersagt hat, mit der Übermittlung unerlaubter Glücksspiele und der
Werbung hierfür über Telekommunikationsanlagen i.S. des § 18 Abs. 2 Satz 1
Buchstabe c) GlüStV AG NRW nichts zu tun. Es wäre auch wenig zielführend gewesen
und war erkennbar nicht gewollt, eine Zentralbehörde landesweit mit der Überwachung
der örtlichen Sportwettbüros zu betrauen.
11
Vgl. Landtagsdrucksache 14/4849, S. 45 („- wie bisher -„) und S. 55 unter D
(„fortgeschrieben").
12
Die angefochtene Verfügung ist auch im Übrigen bei der im vorläufigen
13
Rechtsschutzverfahren nur möglichen summarischen Prüfung mit großer
Wahrscheinlichkeit rechtmäßig. Insoweit schließt sich das Gericht im Ergebnis und in
der Begründung den überzeugenden und ausführlichen Erwägungen des Beschlusses
des OVG NRW vom 22. Februar 2008 - 13 B 1215/07 -, juris an und verweist zur
Vermeidung von Wiederholungen auf die Gründe dieser den Parteien bekannten
Entscheidung. Danach genügt das in Nordrhein- Westfalen geltende
Sportwettenmonopol in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Ausgestaltung sowohl
den nationalen verfassungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts wie
auch dem europäischen Gemeinschaftsrecht. Insbesondere fehlt es nicht an einer
kohärenten und systematischen Begrenzung der Wetttätigkeit in Deutschland und zwar
auch dann nicht, wenn für diese Betrachtung der gesamte Glücksspielmarkt in den Blick
zu nehmen wäre (Rdnr. 116 ff).
Vor diesem Hintergrund fällt die vorzunehmende Abwägung des öffentlichen
Vollzugsinteresses gegenüber dem Interesse des Antragstellers, der
Untersagungsverfügung bis zur abschließenden Entscheidung in der Hauptsache nicht
nachkommen zu müssen, zu seinen Ungunsten aus. Ist - wie in Nordrhein-Westfalen -
das bestehende staatliche Wettmonopol nach der ab dem 1. Januar 2008 geltenden
Rechtslage mit überwiegender Wahrscheinlichkeit an den Vorgaben ausgerichtet
worden, die das Bundesverfassungsgericht und der EuGH aufgestellt haben, darf die
Vermittlung privater Sportwetten und die diese betreffende Werbung unterbunden
werden. Dass ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung
solcher Maßnahmen besteht, ergibt sich schon aus § 9 Abs. 2 GlüStV, wonach
Rechtsmittel grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung haben. Diese Wertung
entspricht dem mit der Neuregelung verfolgten Ziel einer wirksamen Bekämpfung der
Wett- und Spielsucht und ist im Interesse einer kohärenten Glücksspielpolitik geboten.
Umgekehrt besteht an der Fortsetzung voraussichtlich illegaler Tätigkeiten und der
Erzielung von Gewinnen aus solchen Tätigkeiten kein schützenswertes privates
Interesse. Besondere Umstände des Einzelfalls, die vorliegend eine andere
Interessenabwägung zugunsten des Antragstellers rechtfertigen könnten, sind nicht
vorgetragen worden und auch sonst nicht ersichtlich.
14
Die Androhung des Zwangsgeldes ist auch der Höhe nach mit Rücksicht auf die mit
Betrieben dieser Art zu erzielenden Gewinne rechtlich nicht zu beanstanden.
15
Die angefochtene Verfügung ist allerdings offensichtlich rechtswidrig, soweit sie dem
Antragsteller darüber hinaus die gewerbliche Annahme und Vermittlung von
Sportwetten „in Nordrhein-Westfalen" untersagt. Der Glücksspielstaatsvertrag (wie auch
§ 14 OBG) erlaubt es der zuständigen Behörde nämlich nur, zur Abwehr einer konkreten
Gefahr einzuschreiten. Sie ermöglicht aber nicht, vorbeugend und sogar über den
örtlichen Zuständigkeitsbereich der Behörde hinaus in ganz Nordrhein-Westfalen ein
Verbot auszusprechen, einen - illegalen - Betrieb zu eröffnen (vgl. zu einem auf das
gesamte Stadtgebiet erstreckten Verbot: Urteil der Kammer vom 25.04.2007 u. a. - 7 K
1469/05 -, NRWE-Datei). Anhaltspunkte dafür, dass ggfs. ein Ausweichen des
Antragstellers auf eine andere Betriebsstätte oder die Eröffnung einer zusätzlichen
Betriebsstätte in H. unmittelbar bevorstand und deshalb die Erweiterung der
Untersagung jedenfalls auf ganz H. gerechtfertigt sein könnte, sind aus den
Verwaltungsvorgängen nicht ersichtlich.
16
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO und entspricht - gemessen an
den Streitwertanteilen - dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen. Die
17
Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 3 i.V.m. § 52 Abs. 1 des
Gerichtskostengesetzes (GKG). In einem Klageverfahren wären - wie regelmäßig -
15.000 EUR für die Untersagung der Sportwettenvermittlung angesetzt worden; hinzu
kämen für die Erweiterung auf Nordrhein-Westfalen nochmals 5.000 EUR gemäß § 52
Abs. 2 GKG. Diese Beträge sind im Eilverfahren zu halbieren.
18